VB.2007.00361
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00361
23. Januar 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10458)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00361
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.06.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nichtbestehen des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung; endgültige Abweisung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät
[Die Beschwerdeführerin bestand den ersten Teil der Lizenziatsprüfungen zum zweiten Mal nicht, worauf sie endgültig abgewiesen wurde. Im Rekursverfahren beantragte sie die Anhebung einer Note. Vor Verwaltungsgericht ersuchte sie insbesondere um Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Bestimmung der Promotionsordnung verhältnismässig sei.]
Zuständigkeit. Der Beschwerdeantrag geht nicht über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus und ist damit zulässig. Ein genügendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist zu bejahen (E. 1). Die endgültige Abweisung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät nach zweimaligen Nichtbestehens der Lizenziatsprüfungen ist nicht bundesverfassungswidrig. Auch aus der neuen Kantonsverfassung lässt sich kein weitergehender Schutz herleiten, zumal das Recht auf Bildung erst fünf Jahre nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung unmittelbar geltend gemacht werden kann (E. 2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3).
Abweisung
Stichworte:
ABWEISUNG
ANTRAG
BENOTUNG
KERNGEHALT
LIZENTIAT
PERSÖNLICHE FREIHEIT
RECHT AUF BILDUNG
RECHTSWISSENSCHAFT
STREITGEGENSTAND
STUDIUM
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 10 Abs. 2 BV
Art. 27 Abs. 2 BV
Art. 36 Abs. 2 BV
Art. 14 KV
Art. 138 KV
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 40 S. 105
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00361
Entscheid
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Rämistrasse 74/2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A legte im Frühjahr 2007 den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen
an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zum zweiten Mal
ab. Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät teilte ihr in einem
Schreiben vom 4. April 2007 mit, sie habe die Wiederholungsprüfung nicht
bestanden und sei damit von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A und beantragte die Anhebung der
Bewertung im Fach Strafrecht I um eine halbe Note. Die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Zirkularbeschluss vom 5. August
2007.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4./3. September 2007 liess A vor
Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben,
unter ausgangsgemässer Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2007, auf die Beschwerde nicht
einzutreten oder diese abzuweisen. Die Rekurskommission hatte in ihrer
Vernehmlassung vom 7. September 2007 auf Abweisung des Rechtsmittels
geschlossen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15.
März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]). Der vorinstanzliche Entscheid
betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren
Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie ist im
Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht
für die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zuständig ist.
1.2
In der
erstinstanzlichen Verfügung wurden der Beschwerdeführerin zum einen die an der
Prüfung erzielten Noten mitgeteilt, zum anderen wurde sie von weiteren
Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen,
unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 der Promotionsordnung der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August
1994.
(PromotionsO; LS 415.413), der die endgültige Abweisung bei Nichtbestehen
der Wiederholungsprüfung des ersten Teils des Lizentiats vorsieht. Im
Rekursverfahren verlangte die Beschwerdeführerin die Anhebung einer Note, womit
sie die Prüfung bestanden hätte. Somit hat sich die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz
sinngemäss auch gegen die endgültige Abweisung gewehrt. Mit der Beschwerde beantragt
sie nun die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Aus der Beschwerde geht
sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführerin insbesondere ihre endgültige
Abweisung beanstandet. Damit ist ihr Antrag zulässig, da dieser – wohl richtig
verstanden – nicht über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht, sondern
nur noch die endgültige Abweisung betrifft, nicht mehr aber die Notengebung
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4).
1.3
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG).
Das schutzwürdige Interesse besteht im
materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden
eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen
Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt die
Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen. Beeinträchtigungen müssen nach
objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit
oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 und 25). Das Interesse
an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil
im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 116 Ia 359 E. 2a
S. 363; BGr, 30. Oktober 2006,1P.398/2006, E. 2.3,
www.bger.ch).
Die Beschwerdeführerin möchte zwar insbesondere eine
Rechtsfrage beantwortet haben. Sie ersucht aber ausdrücklich um die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides; zudem wäre eine Gutheissung der Beschwerde
für sie von praktischem Nutzen, da sie durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr endgültig
abgewiesen wäre. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist deshalb zu bejahen.
1.4
Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, durch den Ausschluss vom Studium gestützt auf
§ 13 Abs. 3 PromotionsO werde das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), das Willkürverbot
(Art. 9 BV) und allenfalls auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV)
verletzt. Es sei fraglich, ob die Promotionsordnung auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhe. Der Ausschluss vom Rechtsstudium "auf
Lebzeiten" nach zweimaligem Scheitern sei auf jeden Fall nicht verhältnismässig.
– Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass die verfassungsmässigen
Rechte der Beschwerdeführerin verletzt seien.
Hier ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand dieses
Verfahrens nur die endgültige Abweisung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich ist, nicht dagegen eine allfällige Verweigerung des
Zugangs zu ausserkantonalen Universitäten.
2.2
Auf
Bundesebene gibt es kein verfassungsmässiges Recht auf Bildung. Auch in die
neue Bundesverfassung wurde bewusst kein solches Grundrecht aufgenommen (vgl. immerhin
das [nicht justiziable] Sozialziel in Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Das
Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung weder aus der Handels- und
Gewerbefreiheit (nach alter Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) noch aus der
persönlichen Freiheit einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf freien Zugang
zu einem Universitätsstudium abgeleitet. Im Zusammenhang mit
Zulassungsbeschränkungen für das Medizinstudium (Numerus clausus) erwog das
Bundesgericht, dass verfassungsrechtlich ein Anspruch auf eine willkürfreie und
rechtsgleiche Regelung bei der Zulassung zu den vorhandenen Studienplätzen,
nicht aber ein Anspruch darauf bestehe, dass die Kantone jedem Studienwilligen
den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellten. Gewährleistet die
Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf freien Zugang zu einer Universität, so
beinhaltet sie umso weniger einen Anspruch auf unbeschränkte Wiederholbarkeit
einer Prüfung (BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001, E. 2b und c,
www.bger.ch). Diese Auffassung hat das Bundesgericht auch in einem neueren
Entscheid bekräftigt (BGr, 8. November 2005,2P.199/2005, E. 2.3,
www.bger.ch). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Im bereits erwähnten Entscheid vom 12. Oktober 2001 ist
das Bundesgericht zudem zum Schluss gelangt, die Promotionsordnung der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich stütze sich
klarerweise auf eine gesetzliche Grundlage (BGr, 12. Oktober 2001,
2P.203/2001, E. 3, www.bger.ch). Auch hier ist kein Grund ersichtlich,
diesen Befund nun in Zweifel zu ziehen; die Beschwerde bringt dazu auch nichts
vor. Ebenso erscheint klar, dass der Ausschluss vom weiteren Studium nach
zweimaligem Nichtbestehen der Lizentiatsprüfungen nicht in Widerspruch zum
Willkürverbot steht (BGr,2P.203/2001, E. 5, www.bger.ch).
2.3
Somit
fragt sich nur noch, ob einerseits die persönliche Freiheit tangiert ist, und
andererseits, ob die fragliche Bestimmung verhältnismässig ist.
2.3.1
Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit,
insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit. Im vorliegenden Kontext ist am ehesten die geistige
Unversehrtheit als Teilgehalt der persönlichen Freiheit zu prüfen. Diese
bedeutet allerdings keine allgemeine Handlungsfreiheit. Geschützt sind nach
konstanter Rechtsprechung insbesondere die "elementaren Erscheinungen der
Persönlichkeitsentfaltung". Der Frage, ob die persönliche Freiheit über
den Anspruch auf Grundschulunterricht hinaus einen Anspruch auf Bildung
beinhalte, wich das Bundesgericht bis jetzt aus (Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich 2005, N. 337,
355.
ff. und 367 f.).
Es ist fraglich, ob durch den vorliegenden Sachverhalt
überhaupt die persönliche Freiheit tangiert ist: Der Beschwerdeführerin wurde
der Zugang zum Studium nicht verwehrt, sondern sie wurde einzig aufgrund –
unbestrittenermassen – ungenügender Leistungen und damit zweimaligen
Nichtbestehens des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen endgültig abgewiesen.
Die Möglichkeit, Prüfungen auf universitärer Stufe beliebig oft zu wiederholen,
stellt wohl keine "elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung"
dar. Mit Sicherheit ist der Kerngehalt der persönlichen Freiheit nicht
betroffen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde gehen an der Sache
vorbei.
2.3.2
Selbst wenn aber die persönliche Freiheit tangiert wäre, stünde jedenfalls
nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts fest, dass eine genügende
gesetzliche Grundlage zu bejahen wäre und ein Grundrechtseingriff durch ein massgebliches
öffentliches Interesse gerechtfertigt wäre (Art. 36 Abs. 1 und 2 BV).
2.3.3
Die endgültige Abweisung der Beschwerdeführerin erscheint sodann entgegen ihrer
Ansicht auch als verhältnismässig. Aus finanziellen und organisatorischen
Gründen muss die Anzahl der Wiederholungsprüfungen beschränkt sein. Die Möglichkeit,
die Lizentiatsprüfungen ein weiteres Mal zu absolvieren, wäre zwar denkbar.
Jedoch ist es verhältnismässig, lediglich eine Wiederholungsprüfung vorzusehen,
zumal auf universitärer Stufe die Prüfungskandidierenden in der Lage sein
sollten, selbst einzuschätzen, ob sie für die Prüfungen genügend vorbereitet
sind oder nicht. Zudem werden die abgewiesenen Studierenden nicht generell von
sämtlichen Studiengängen ausgeschlossen. An der Universität Zürich stehen ihnen
die Studienrichtungen aller Fakultäten offen, mit Ausnahme derjenigen an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Zudem besteht die Möglichkeit, nach einer
Abweisung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich sich
in Genf um ein Studium der Rechtswissenschaften zu bemühen, wie die Beschwerde
selbst erwähnt.
2.3.4
Im Übrigen ist bei vielen Prüfungen im Zürcher Bildungssystem die
Wiederholungsmöglichkeit auf ein Mal beschränkt. Dies gilt ebenso für
ausserkantonale Rechtswissenschaftliche Fakultäten, jedenfalls, was Abschlüsse
anbelangt, die mit dem Lizentiat I vergleichbar sind. Eine einmalige
Prüfungswiederholung ist etwa in folgenden Bestimmungen vorgesehen: § 18
des Reglements für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich
vom 10. März 1998; § 23 Abs. 1 des Berufsmaturitätsreglements
vom 1. Oktober 2002 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der
eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998;
§ 10 des Reglements über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule
Zürich vom 15. April 2005; Art. 11 Abs. 4 des Studienreglements
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom 24. April
2003.
bzw. Art. 18 des Reglements über das Bachelor- und das Masterstudium
und die Leistungskontrollen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bern vom 21. Juni 2007; § 11 Abs. 1 der Ordnung für
das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der
Universität Basel vom 7. April 2004.
Auch dieser Vergleich zeigt,
dass die angefochtene Regelung nicht unverhältnismässig ist.
2.3.5
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es wären eine Wartefrist für die
Zulassung zu Wiederholungsprüfungen sowie erhöhte Prüfungsgebühren denkbar wie
bei der Zürcher Rechtsanwaltsprüfung. Dabei verkennt sie aber, dass Prüfungen
während des Studiums sich grundsätzlich von einer Berufszulassungsprüfung (wie
die Rechtsanwaltsprüfung) unterscheiden. Bei der Rechtsanwaltsprüfung geht es
insbesondere um das Verständnis der Zusammenhänge und die Fähigkeit zur
praktischen Problemlösung (VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060,
E. 3.2.1, www.vgrzh.ch). Hier kann es allenfalls sinnvoll sein, die Prüfung
nach einer verlängerten praktischen Erfahrung nach Ablauf der Wartefrist erneut
in Angriff nehmen zu dürfen. Demgegenüber ist nach zweimaligem Nichtbestehen
des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen wohl in der Regel von der Nichteignung
zum Studium der Rechtswissenschaften auszugehen. Nicht zuletzt liegt es auch im
Interesse der Studierenden, nach einer begrenzten Zeit Klarheit zu haben über
ihre Fähigkeiten, um sich allenfalls neu orientieren zu können.
2.3.6
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Regelung nicht als bundesverfassungswidrig.
2.4
Auch aus
der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV) lässt sich kein weitergehender Grundrechtsschutz
ableiten: Nach Art. 14 KV ist das Recht auf Bildung gewährleistet. Es umfasst
den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. Allerdings ist die
Übergangsfrist von Art. 138 KV zu beachten: Danach sind die Behörden gehalten,
innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung Vorkehrungen zu treffen,
um (unter anderem) das Recht auf Bildung zu gewährleisten. Das Recht auf
Bildung kann erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.
– Ohnehin lässt sich die Tragweite des kantonal gewährleisteten Rechts auf
Bildung noch nicht eindeutig beantworten. Klar ist, dass Art. 14 KV auch
den Grundschulunterricht abdeckt und dass der Verfassungsrat über die
bundesverfassungsrechtliche Garantie gemäss Art. 19 BV hinausgehen wollte. Die
grundsätzliche Zulässigkeit eines Numerus clausus (§ 14 UniversitätsG) wird
durch Art. 14 KV nicht in Frage gestellt. Nach Ablauf der Übergangsfrist wird
es – so wird gesagt – in erster Linie zur Aufgabe der Gerichte gehören, im
Wesentlichen die gerichtliche Durchsetzung der vom Gesetzgeber geschaffenen
Ansprüche zu gewährleisten (Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/ Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Art. 14 N. 17, N. 21 und N. 25).
2.5
Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die endgültige
Abweisung der Beschwerdeführerin durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Zürich erweist sich als rechtmässig, insbesondere auch unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und bleibt ihr eine
Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…