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Entscheid

VB.2007.00361

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00361

23. Januar 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10458)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A legte im Frühjahr 2007 den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen

an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zum zweiten Mal

ab. Der Dekan der Rechts­wissen­schaftlichen Fakultät teilte ihr in einem

Schreiben vom 4. April 2007 mit, sie habe die Wiederholungsprüfung nicht

bestanden und sei damit von weiteren Prüfungen an der Rechts­wissenschaftlichen

Fakultät ausgeschlossen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A und beantragte die Anhebung der

Bewertung im Fach Strafrecht I um eine halbe Note. Die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Zirkularbeschluss vom 5. August

2007.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4./3. September 2007 liess A vor

Verwaltungs­gericht beantragen, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben,

unter ausgangs­gemässer Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 4. Okto­ber 2007, auf die Beschwerde nicht

einzutreten oder diese abzuweisen. Die Rekurskommission hatte in ihrer

Vernehmlassung vom 7. September 2007 auf Abweisung des Rechtsmittels

geschlossen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das

Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15.

März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]). Der vorinstanzliche Entscheid

betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren

Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie ist im

Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht

für die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zuständig ist.

1.2

In der

erstinstanzlichen Verfügung wurden der Beschwerdeführerin zum einen die an der

Prüfung erzielten Noten mitgeteilt, zum anderen wurde sie von weiteren

Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen,

unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 der Promotionsordnung der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August

1994.

(PromotionsO; LS 415.413), der die endgültige Abweisung bei Nichtbestehen

der Wiederholungsprüfung des ersten Teils des Lizentiats vorsieht. Im

Rekursverfahren verlangte die Beschwerdeführerin die Anhebung einer Note, womit

sie die Prüfung bestanden hätte. Somit hat sich die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz

sinngemäss auch gegen die endgültige Abweisung gewehrt. Mit der Beschwerde beantragt

sie nun die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Aus der Beschwerde geht

sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführerin insbesondere ihre endgültige

Abweisung beanstandet. Damit ist ihr Antrag zulässig, da dieser – wohl richtig

verstanden – nicht über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht, sondern

nur noch die endgültige Abweisung betrifft, nicht mehr aber die Notengebung

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4).

1.3

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG).

Das schutzwürdige Interesse besteht im

materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden

eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen

Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt die

Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen. Beeinträchtigungen müssen nach

objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit

oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 und 25). Das Interesse

an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil

im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des

angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 116 Ia 359 E. 2a

S. 363; BGr, 30. Oktober 2006,1P.398/2006, E. 2.3,

www.bger.ch).

Die Beschwerdeführerin möchte zwar insbesondere eine

Rechtsfrage beantwortet haben. Sie ersucht aber ausdrücklich um die Aufhebung

des vor­instanz­lichen Entscheides; zudem wäre eine Gutheissung der Beschwerde

für sie von praktischem Nutzen, da sie durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr endgültig

abgewiesen wäre. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist deshalb zu bejahen.

1.4

Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, durch den Ausschluss vom Studium gestützt auf

§ 13 Abs. 3 PromotionsO werde das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), das Willkürverbot

(Art. 9 BV) und allenfalls auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV)

verletzt. Es sei fraglich, ob die Promotionsordnung auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruhe. Der Ausschluss vom Rechtsstudium "auf

Lebzeiten" nach zweimaligem Scheitern sei auf jeden Fall nicht verhältnismässig.

– Demgegenüber bestreitet die Beschwerde­gegnerin, dass die verfassungsmässigen

Rechte der Beschwerdeführerin verletzt seien.

Hier ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand dieses

Verfahrens nur die endgültige Abweisung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät

der Universität Zürich ist, nicht dagegen eine allfällige Verweigerung des

Zugangs zu ausserkantonalen Universitäten.

2.2

Auf

Bundesebene gibt es kein verfassungsmässiges Recht auf Bildung. Auch in die

neue Bundesverfassung wurde bewusst kein solches Grundrecht aufgenommen (vgl. immerhin

das [nicht justiziable] Sozialziel in Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Das

Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung weder aus der Handels- und

Gewerbefreiheit (nach alter Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) noch aus der

persönlichen Freiheit einen verfassungsrecht­lichen Anspruch auf freien Zugang

zu einem Universitätsstudium abgeleitet. Im Zusammenhang mit

Zulassungsbeschränkungen für das Medizinstudium (Numerus clausus) erwog das

Bundesgericht, dass verfassungsrechtlich ein Anspruch auf eine willkürfreie und

rechtsgleiche Regelung bei der Zulassung zu den vorhandenen Studienplätzen,

nicht aber ein Anspruch darauf bestehe, dass die Kantone jedem Studienwilligen

den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellten. Gewährleistet die

Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf freien Zugang zu einer Universität, so

beinhaltet sie umso weniger einen Anspruch auf unbeschränkte Wiederholbarkeit

einer Prüfung (BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001, E. 2b und c,

www.bger.ch). Diese Auffassung hat das Bundesgericht auch in einem neueren

Entscheid bekräftigt (BGr, 8. November 2005,2P.199/2005, E. 2.3,

www.bger.ch). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Im bereits erwähnten Entscheid vom 12. Oktober 2001 ist

das Bundesgericht zudem zum Schluss gelangt, die Promotionsordnung der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich stütze sich

klarerweise auf eine gesetzliche Grundlage (BGr, 12. Oktober 2001,

2P.203/2001, E. 3, www.bger.ch). Auch hier ist kein Grund ersichtlich,

diesen Befund nun in Zweifel zu ziehen; die Beschwerde bringt dazu auch nichts

vor. Ebenso erscheint klar, dass der Ausschluss vom weiteren Studium nach

zweimaligem Nichtbestehen der Lizentiatsprüfungen nicht in Widerspruch zum

Willkürverbot steht (BGr,2P.203/2001, E. 5, www.bger.ch).

2.3

Somit

fragt sich nur noch, ob einerseits die persönliche Freiheit tangiert ist, und

andererseits, ob die fragliche Bestimmung verhältnismässig ist.

2.3.1

Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit,

insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf

Bewegungsfreiheit. Im vorliegenden Kontext ist am ehesten die geistige

Unversehrtheit als Teilgehalt der persönlichen Freiheit zu prüfen. Diese

bedeutet allerdings keine allgemeine Handlungsfreiheit. Geschützt sind nach

konstanter Rechtsprechung insbesondere die "elementaren Erscheinungen der

Persönlichkeitsentfaltung". Der Frage, ob die persönliche Freiheit über

den Anspruch auf Grundschulunterricht hinaus einen Anspruch auf Bildung

beinhalte, wich das Bundesgericht bis jetzt aus (Ulrich Häfelin/Walter Haller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich 2005, N. 337,

355.

ff. und 367 f.).

Es ist fraglich, ob durch den vorliegenden Sachverhalt

überhaupt die persönliche Freiheit tangiert ist: Der Beschwerdeführerin wurde

der Zugang zum Studium nicht verwehrt, sondern sie wurde einzig aufgrund –

unbestrittenermassen – ungenügender Leistungen und damit zweimaligen

Nichtbestehens des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen endgültig abgewiesen.

Die Möglichkeit, Prüfungen auf universitärer Stufe beliebig oft zu wiederholen,

stellt wohl keine "elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung"

dar. Mit Sicherheit ist der Kerngehalt der persönlichen Freiheit nicht

betroffen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde gehen an der Sache

vorbei.

2.3.2

Selbst wenn aber die persönliche Freiheit tangiert wäre, stünde jedenfalls

nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts fest, dass eine genügende

gesetzliche Grundlage zu bejahen wäre und ein Grundrechtseingriff durch ein massgebliches

öffentliches Interesse gerechtfertigt wäre (Art. 36 Abs. 1 und 2 BV).

2.3.3

Die endgültige Abweisung der Beschwerdeführerin erscheint sodann entgegen ihrer

Ansicht auch als verhältnismässig. Aus finanziellen und organisatorischen

Gründen muss die Anzahl der Wiederholungsprüfungen beschränkt sein. Die Möglichkeit,

die Lizentiatsprüfungen ein weiteres Mal zu absolvieren, wäre zwar denkbar.

Jedoch ist es verhältnis­mässig, lediglich eine Wiederholungsprüfung vorzusehen,

zumal auf universitärer Stufe die Prüfungskandidierenden in der Lage sein

sollten, selbst einzuschätzen, ob sie für die Prüfungen genügend vorbereitet

sind oder nicht. Zudem werden die abgewiesenen Studierenden nicht generell von

sämtlichen Studiengängen ausgeschlossen. An der Universität Zürich stehen ihnen

die Studienrichtungen aller Fakultäten offen, mit Ausnahme derjenigen an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Zudem besteht die Möglichkeit, nach einer

Abweisung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich sich

in Genf um ein Studium der Rechtswissenschaften zu bemühen, wie die Beschwerde

selbst erwähnt.

2.3.4

Im Übrigen ist bei vielen Prüfungen im Zürcher Bildungssystem die

Wiederholungs­möglichkeit auf ein Mal beschränkt. Dies gilt ebenso für

ausserkantonale Rechtswissen­schaftliche Fakultäten, jedenfalls, was Abschlüsse

anbelangt, die mit dem Lizentiat I vergleichbar sind. Eine einmalige

Prüfungswiederholung ist etwa in folgenden Bestimmungen vorgesehen: § 18

des Reglements für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich

vom 10. März 1998; § 23 Abs. 1 des Berufsmaturitäts­reglements

vom 1. Oktober 2002 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der

eidgenössischen Berufsmaturitäts­verordnung vom 30. November 1998;

§ 10 des Reglements über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule

Zürich vom 15. April 2005; Art. 11 Abs. 4 des Studienreglements

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom 24. April

2003.

bzw. Art. 18 des Reglements über das Bachelor- und das Masterstudium

und die Leistungs­kontrollen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Bern vom 21. Juni 2007; § 11 Abs. 1 der Ordnung für

das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der

Universität Basel vom 7. April 2004.

Auch dieser Vergleich zeigt,

dass die angefochtene Regelung nicht unverhältnismässig ist.

2.3.5

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es wären eine Wartefrist für die

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen sowie erhöhte Prüfungsgebühren denkbar wie

bei der Zürcher Rechtsanwaltsprüfung. Dabei verkennt sie aber, dass Prüfungen

während des Studiums sich grundsätzlich von einer Berufszulassungsprüfung (wie

die Rechtsanwalts­prüfung) unterscheiden. Bei der Rechtsanwaltsprüfung geht es

insbesondere um das Verständnis der Zusammenhänge und die Fähigkeit zur

praktischen Problemlösung (VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060,

E. 3.2.1, www.vgrzh.ch). Hier kann es allenfalls sinnvoll sein, die Prüfung

nach einer verlängerten praktischen Erfahrung nach Ablauf der Wartefrist erneut

in Angriff nehmen zu dürfen. Demgegenüber ist nach zweimaligem Nichtbestehen

des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen wohl in der Regel von der Nichteignung

zum Studium der Rechtswissenschaften auszugehen. Nicht zuletzt liegt es auch im

Interesse der Studierenden, nach einer begrenzten Zeit Klarheit zu haben über

ihre Fähigkeiten, um sich allenfalls neu orientieren zu können.

2.3.6

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Regelung nicht als bundes­verfassungswidrig.

2.4

Auch aus

der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (KV) lässt sich kein weitergehender Grundrechtsschutz

ableiten: Nach Art. 14 KV ist das Recht auf Bildung gewährleistet. Es umfasst

den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. Allerdings ist die

Übergangsfrist von Art. 138 KV zu beachten: Danach sind die Behörden gehalten,

innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung Vorkehrungen zu treffen,

um (unter anderem) das Recht auf Bildung zu gewährleisten. Das Recht auf

Bildung kann erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.

– Ohnehin lässt sich die Tragweite des kantonal gewährleisteten Rechts auf

Bildung noch nicht eindeutig beantworten. Klar ist, dass Art. 14 KV auch

den Grundschulunterricht abdeckt und dass der Verfassungsrat über die

bundesverfassungsrechtliche Garantie gemäss Art. 19 BV hinausgehen wollte. Die

grundsätzliche Zulässigkeit eines Numerus clausus (§ 14 UniversitätsG) wird

durch Art. 14 KV nicht in Frage gestellt. Nach Ablauf der Übergangsfrist wird

es – so wird gesagt – in erster Linie zur Aufgabe der Gerichte gehören, im

Wesentlichen die gerichtliche Durchsetzung der vom Gesetzgeber geschaffenen

Ansprüche zu gewährleisten (Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/ Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantons­verfassung,

Art. 14 N. 17, N. 21 und N. 25).

2.5

Nach dem

Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die endgültige

Abweisung der Beschwerdeführerin durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der

Universität Zürich erweist sich als rechtmässig, insbesondere auch unter dem

Aspekt der Verhältnismässigkeit.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und bleibt ihr eine

Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…