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Entscheid

VB.2007.00362

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00362

16. Januar 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10451)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.

Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A verlangte, dass 2

Monate und 27 Tage an die von der Sicherheitsdirektion verfügten Entzugsdauer

von sechs Monaten als bereits vollzogen anzurechnen seien, wies der Regierungsrat,

abgesehen von einem Nebenpunkt, mit Entscheid vom 19. Juni 2007 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 4. September 2007 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A seinen Antrag. Sicherheitsdirektion

und Staatskanzlei liessen am 12. September 2007 bzw. 2. Oktober 2007 ohne

weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38

Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3

Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen,

wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres

der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.

§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die mit

Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am

1.

Januar 2005 in Kraft getreten. Auf die vom Beschwerdeführer am 16. März

2006.

begangene Widerhandlung ist grundsätzlich das neue Recht anwendbar. Die

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2001 sehen in Absatz 2

allerdings vor, dass nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen nach

bisherigem Recht berücksichtigt werden. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass

die Verschärfungen in den Entzugsbestimmungen des neuen Strassenverkehrsrechts

nicht auf Vorfälle abgestützt werden kann, die noch nach altem Recht zu

beurteilen waren. Vielmehr ist die Entzugsdauer auf das nach altem Recht

Zulässige zu beschränken.

1.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

seine Beschwerde sich nicht gegen die vorliegend verfügte Entzugsdauer richte

(vgl. dazu Ziffer 3.1), er vielmehr eine Frage der Regelung des Vollzugs

aufgreife. Auch wenn der Beschwerdeführer das von ihm aufgeworfene Begehren als

Vollzugsfrage geregelt wissen will, wird doch klar, dass es ihm um eine

Abänderung des Dispositivs der Entzugsverfügung geht, andernfalls hätte er sie

gar nicht anzufechten brauchen, vielmehr sich auf die Regelung des Vollzugs

beschränken können.

2.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2006,

ca. 12 Uhr 45, den Personenwagen 01 auf dem ersten Überholstreifen der

dreispurigen Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet X Richtung Zürich lenkte. Durch

Ausschwenken auf den Normalstreifen und Wiedereinbiegen auf den ersten

Überholstreifen überholte er drei Fahrzeuge rechts. Für dieses Verhalten

bestrafte ihn das Bezirksamt Y mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom

9.

Mai 2006 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr.

500.

-.

Dem Beschwerdeführer war am 3. November 2004 der

Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen worden, weil er am 26.

August 2004 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln auf der Autobahn A1,

Gemeindegebiet Z, Fahrtrichtung Zürich eine Auffahrkollision verursachte. Nach

erfolgter verkehrsmedizinischer Begutachtung wurde mit Verfügung vom 20. Januar

2005.

diese Massnahme wieder aufgehoben und ein Warnungsentzug von zwei Monaten

vom 26. August bis 25. Oktober 2004 verfügt. Gemäss Darstellung des

Beschwerdeführers verzögerte sich das damalige Verfahren, weil der Dienst tuende

Polizeibeamte, welcher ihm den Führerausweis auf der Stelle abnahm, den Polizeirapport

erst Ende Oktober 2004 erstattete.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte den Vorfall vom 16. März 2006 als schwere Widerhandlung

im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG und bemass die Entzugsdauer auf sechs

Monate. Dies entspricht Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG, welcher sechs Monate als Mindestentzugsdauer

vorsieht, wenn der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die

der Fahrzeugführer innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen

hat. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin den Ausweisentzug vom 3. November

2004.

zu berücksichtigen. Diese Qualifikation bzw. die verfügte Entzugsdauer

wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, im Jahre 2004 sei ursprünglich ein vorsorglicher

Ausweisentzug angeordnet worden, das Verfahren sei aber anfangs 2005 mit einem

Warnungsentzug abgeschlossen worden, dessen zeitliche Festlegung die Dauer des

provisorischen Entzugs nur teilweise abdeckte. Zufolge eines Verfahrensmangels

im früheren Verfahren (um rund zwei Monate verspätete Abgabe des

Polizeirapports) habe die faktische Entzugdauer rund 2.5-mal mehr als die

verfügte Entzugsdauer betragen. Dies sei in diesem Verfahren zu

berücksichtigen, d.h. 2 Monate und 27 Tage seien bei der Regelung des Vollzugs

in Anrechnung zu bringen. Tatsächlich blieb dem Beschwerdeführer der Führerausweis

aufgrund des vorsorglichen Ausweisentzugs vom 26. August 2004 bis am 20. Januar

2005.

entzogen, indessen der im Nachhinein verfügte Warnungsentzug auf zwei

Monate festgelegt worden war.

3.3

Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,

betreffen allfällige Mängel das frühere Verfahren selbst. Ob und wie Mängeln

jenes Verfahrens seinerzeit zu begegnen gewesen wäre, braucht hier nicht

nachgegangen zu werden. Eine "Kompensation" im laufenden Entzugsverfahren

ist jedenfalls ausgeschlossen. Der am 3. November 2004 rückwirkend auf den

Zeitpunkt der Abnahme des Führerausweises verfügte Entzug erfolgte zwecks

Abklärung von Ausschlussgründen. Es handelte sich demnach um eine Massnahme

vorübergehenden Charakters als Vorstufe für einen eventuellen Sicherungsentzug.

Diese Art des Entzugs fällt in die Kategorie

der Sicherungsentzüge: Vom ordentlichen Sicherungsentzug unterscheidet sich der

vorsorgliche vorab dadurch, dass er provisorisch festgesetzt wird (vgl. das

Schema bei Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,

Band III, Bern 1995, Rz. 1998). In solchen Verfahren kommt es häufig vor, dass

die Abklärung von Ausschlussgründen längere Zeit dauert, in der dem Betroffenen

der Führerausweis entzogen bleibt, und sich nach Abschluss der Untersuchungen

ergibt, dass kein definitiver Führerausweisentzug, oder nur einer von kürzerer

Dauer als die Abklärung beanspruchte, gerechtfertigt ist. Es ist durchaus

gängig und nicht zu beanstanden, wenn in diesen Verfahren die tatsächlich

verfügte Entzugsdauer kürzer ist als der faktische Entzug. Mit der Zulassung

einer "Kompensation" in einem späteren Verfahren des Warnungsentzugs

würde der Beschwerdeführer jedoch gegenüber denjenigen bevorzugt, denen im

Rahmen eines vorsorglichen Sicherungsentzugs der Führerschein faktisch ebenfalls

länger als verfügt entzogen wurde, die sich im Anschluss daran jedoch wohl verhalten.

Nur weil sich der Beschwerdeführer erneut eine Verkehrsregelverletzung hat zu

Schulden kommen lassen, die zu einem Warnungsentzug führt, rechtfertigt es sich

nicht, ihn gegenüber anderen von einem vorsorglichen Sicherungsentzug

Betroffenen, die sich danach wohl verhalten haben, zu bevorzugen.

Zudem spricht auch der

Charakter des Warnungsentzugs gegen die vom Beschwerdeführer beantragte

"Kompensation". Beim Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken

handelt es sich um eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige Verwaltungsmassnahme

mit präventivem und erzieherischem Charakter. Der Entzug des Führerausweises zu

Warnzwecken dient der Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers und der

Bekämpfung von Rückfällen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVG; Schaffhauser, Rz.

2236; BGE 121 II 22 E. 3; RB 1997 Nr. 125 E. 2).

Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn an die Dauer des Warnungsentzugs die ein

in einem abgeschlossenen Verfahren des Sicherungsentzugs entstandene Differenz

zwischen verfügter und effektiver Entzugsdauer angerechnet würde.

3.4

Zwar hat

das Bundesgericht in Strafverfahren in Abkehr vom Grundsatz der Verfahrenseinheit

die Anrechnung von Untersuchungshaft ("Überhaft"), die in einem

anderen Verfahren angeordnet worden ist, mit einer aktuell zu vollziehenden Freiheitsstrafe

angeordnet und dies mit dem Grundsatz begründet, dass zu entziehende Freiheit

wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren sei (BGE 133

IV 150). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen ist aber weder von der Sache her noch von der Wirkung der

Schwere des Eingriffs her der Untersuchungshaft gleichzustellen. Würde anders entschieden, würde mit jedem Sicherungsentzug,

der nicht durch einen Warnungsentzug gleichen Umfangs kompensiert würde, ein

später zu verrechnender "Vorrat" an erstandenem Ausweisentzug

geschaffen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG); ebenso

ist ihm eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …