VB.2007.00362
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00362
16. Januar 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10451)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00362
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.01.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug. Reduktion der Entzugsdauer.
Es ist durchaus gängig und nicht zu beanstanden, wenn in einem Verfahren des Sicherungsentzugs die tatsächlich verfügte Entzugsdauer kürzer ist als der faktische Entzug. Mit der Zulassung einer "Kompensation" in einem späteren Verfahren des Warnungsentzugs würde der Beschwerdeführer gegenüber denjenigen bevorzugt, denen im Rahmen eines vorsorglichen Sicherungsentzugs der Führerschein faktisch ebenfalls länger als verfügt entzogen wurde, die sich im Anschluss daran jedoch wohl verhalten. Zudem spricht auch der Charakter des Warnungsentzugs gegen die vom Beschwerdeführer beantragte "Kompensation" (E. 3.3).
Abweisung.
Stichworte:
ENTZUGSDAUER
KOMPENSATION
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VORSORGLICHER ENTZUG
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I lit. a SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00362
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.
Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A verlangte, dass 2
Monate und 27 Tage an die von der Sicherheitsdirektion verfügten Entzugsdauer
von sechs Monaten als bereits vollzogen anzurechnen seien, wies der Regierungsrat,
abgesehen von einem Nebenpunkt, mit Entscheid vom 19. Juni 2007 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 4. September 2007 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A seinen Antrag. Sicherheitsdirektion
und Staatskanzlei liessen am 12. September 2007 bzw. 2. Oktober 2007 ohne
weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38
Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3
Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen,
wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres
der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.
§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Die mit
Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am
1.
Januar 2005 in Kraft getreten. Auf die vom Beschwerdeführer am 16. März
2006.
begangene Widerhandlung ist grundsätzlich das neue Recht anwendbar. Die
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2001 sehen in Absatz 2
allerdings vor, dass nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen nach
bisherigem Recht berücksichtigt werden. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass
die Verschärfungen in den Entzugsbestimmungen des neuen Strassenverkehrsrechts
nicht auf Vorfälle abgestützt werden kann, die noch nach altem Recht zu
beurteilen waren. Vielmehr ist die Entzugsdauer auf das nach altem Recht
Zulässige zu beschränken.
1.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
seine Beschwerde sich nicht gegen die vorliegend verfügte Entzugsdauer richte
(vgl. dazu Ziffer 3.1), er vielmehr eine Frage der Regelung des Vollzugs
aufgreife. Auch wenn der Beschwerdeführer das von ihm aufgeworfene Begehren als
Vollzugsfrage geregelt wissen will, wird doch klar, dass es ihm um eine
Abänderung des Dispositivs der Entzugsverfügung geht, andernfalls hätte er sie
gar nicht anzufechten brauchen, vielmehr sich auf die Regelung des Vollzugs
beschränken können.
2.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2006,
ca. 12 Uhr 45, den Personenwagen 01 auf dem ersten Überholstreifen der
dreispurigen Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet X Richtung Zürich lenkte. Durch
Ausschwenken auf den Normalstreifen und Wiedereinbiegen auf den ersten
Überholstreifen überholte er drei Fahrzeuge rechts. Für dieses Verhalten
bestrafte ihn das Bezirksamt Y mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom
9.
Mai 2006 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr.
500.
-.
Dem Beschwerdeführer war am 3. November 2004 der
Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen worden, weil er am 26.
August 2004 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln auf der Autobahn A1,
Gemeindegebiet Z, Fahrtrichtung Zürich eine Auffahrkollision verursachte. Nach
erfolgter verkehrsmedizinischer Begutachtung wurde mit Verfügung vom 20. Januar
2005.
diese Massnahme wieder aufgehoben und ein Warnungsentzug von zwei Monaten
vom 26. August bis 25. Oktober 2004 verfügt. Gemäss Darstellung des
Beschwerdeführers verzögerte sich das damalige Verfahren, weil der Dienst tuende
Polizeibeamte, welcher ihm den Führerausweis auf der Stelle abnahm, den Polizeirapport
erst Ende Oktober 2004 erstattete.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte den Vorfall vom 16. März 2006 als schwere Widerhandlung
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG und bemass die Entzugsdauer auf sechs
Monate. Dies entspricht Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG, welcher sechs Monate als Mindestentzugsdauer
vorsieht, wenn der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die
der Fahrzeugführer innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen
hat. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin den Ausweisentzug vom 3. November
2004.
zu berücksichtigen. Diese Qualifikation bzw. die verfügte Entzugsdauer
wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, im Jahre 2004 sei ursprünglich ein vorsorglicher
Ausweisentzug angeordnet worden, das Verfahren sei aber anfangs 2005 mit einem
Warnungsentzug abgeschlossen worden, dessen zeitliche Festlegung die Dauer des
provisorischen Entzugs nur teilweise abdeckte. Zufolge eines Verfahrensmangels
im früheren Verfahren (um rund zwei Monate verspätete Abgabe des
Polizeirapports) habe die faktische Entzugdauer rund 2.5-mal mehr als die
verfügte Entzugsdauer betragen. Dies sei in diesem Verfahren zu
berücksichtigen, d.h. 2 Monate und 27 Tage seien bei der Regelung des Vollzugs
in Anrechnung zu bringen. Tatsächlich blieb dem Beschwerdeführer der Führerausweis
aufgrund des vorsorglichen Ausweisentzugs vom 26. August 2004 bis am 20. Januar
2005.
entzogen, indessen der im Nachhinein verfügte Warnungsentzug auf zwei
Monate festgelegt worden war.
3.3
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,
betreffen allfällige Mängel das frühere Verfahren selbst. Ob und wie Mängeln
jenes Verfahrens seinerzeit zu begegnen gewesen wäre, braucht hier nicht
nachgegangen zu werden. Eine "Kompensation" im laufenden Entzugsverfahren
ist jedenfalls ausgeschlossen. Der am 3. November 2004 rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Abnahme des Führerausweises verfügte Entzug erfolgte zwecks
Abklärung von Ausschlussgründen. Es handelte sich demnach um eine Massnahme
vorübergehenden Charakters als Vorstufe für einen eventuellen Sicherungsentzug.
Diese Art des Entzugs fällt in die Kategorie
der Sicherungsentzüge: Vom ordentlichen Sicherungsentzug unterscheidet sich der
vorsorgliche vorab dadurch, dass er provisorisch festgesetzt wird (vgl. das
Schema bei Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band III, Bern 1995, Rz. 1998). In solchen Verfahren kommt es häufig vor, dass
die Abklärung von Ausschlussgründen längere Zeit dauert, in der dem Betroffenen
der Führerausweis entzogen bleibt, und sich nach Abschluss der Untersuchungen
ergibt, dass kein definitiver Führerausweisentzug, oder nur einer von kürzerer
Dauer als die Abklärung beanspruchte, gerechtfertigt ist. Es ist durchaus
gängig und nicht zu beanstanden, wenn in diesen Verfahren die tatsächlich
verfügte Entzugsdauer kürzer ist als der faktische Entzug. Mit der Zulassung
einer "Kompensation" in einem späteren Verfahren des Warnungsentzugs
würde der Beschwerdeführer jedoch gegenüber denjenigen bevorzugt, denen im
Rahmen eines vorsorglichen Sicherungsentzugs der Führerschein faktisch ebenfalls
länger als verfügt entzogen wurde, die sich im Anschluss daran jedoch wohl verhalten.
Nur weil sich der Beschwerdeführer erneut eine Verkehrsregelverletzung hat zu
Schulden kommen lassen, die zu einem Warnungsentzug führt, rechtfertigt es sich
nicht, ihn gegenüber anderen von einem vorsorglichen Sicherungsentzug
Betroffenen, die sich danach wohl verhalten haben, zu bevorzugen.
Zudem spricht auch der
Charakter des Warnungsentzugs gegen die vom Beschwerdeführer beantragte
"Kompensation". Beim Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken
handelt es sich um eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige Verwaltungsmassnahme
mit präventivem und erzieherischem Charakter. Der Entzug des Führerausweises zu
Warnzwecken dient der Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers und der
Bekämpfung von Rückfällen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVG; Schaffhauser, Rz.
2236; BGE 121 II 22 E. 3; RB 1997 Nr. 125 E. 2).
Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn an die Dauer des Warnungsentzugs die ein
in einem abgeschlossenen Verfahren des Sicherungsentzugs entstandene Differenz
zwischen verfügter und effektiver Entzugsdauer angerechnet würde.
3.4
Zwar hat
das Bundesgericht in Strafverfahren in Abkehr vom Grundsatz der Verfahrenseinheit
die Anrechnung von Untersuchungshaft ("Überhaft"), die in einem
anderen Verfahren angeordnet worden ist, mit einer aktuell zu vollziehenden Freiheitsstrafe
angeordnet und dies mit dem Grundsatz begründet, dass zu entziehende Freiheit
wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren sei (BGE 133
IV 150). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen ist aber weder von der Sache her noch von der Wirkung der
Schwere des Eingriffs her der Untersuchungshaft gleichzustellen. Würde anders entschieden, würde mit jedem Sicherungsentzug,
der nicht durch einen Warnungsentzug gleichen Umfangs kompensiert würde, ein
später zu verrechnender "Vorrat" an erstandenem Ausweisentzug
geschaffen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG); ebenso
ist ihm eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …