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Entscheid

VB.2007.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00365

15. November 2007Deutsch8 min

(URT.2007.10319)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit September 2000 von der Sozialbehörde der

Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe. Seitdem sie ihren Mietvertrag auf Ende

November 2003 kündigte, verfügt sie über keinen festen Wohnsitz und nächtigt in

Hotels, Pensionen und Jugendherbergen sowie im Freien. Ihre Möbel lagerte sie

seither ein; die dafür anfallenden Kosten von Fr. 203.85 pro Monat wurden

von der Sozialbehörde bis Ende Dezember 2006 übernommen. Mit Schreiben vom

30. Oktober 2006 teilte ihr das Quartierteam X mit, dass die Lagerkosten

ab 1. Januar 2007 nicht mehr übernommen würden. Dies bestätigte die Stellenleitung

des Quartierteams X mit Entscheid vom 9. November 2006 formell. Einer

allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die dagegen erhobene

Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am

26. Februar 2007 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 23. März 2007 beantragte A, die Kosten

für die Möbellagerung seien ihr von der Sozialbehörde weiterhin zu vergüten.

Weiter machte sie geltend, der ihr gewährte Grundbedarf sei zu tief. Der

Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 23. August 2007 in Bezug auf die

Möbeleinlagerungskosten ab und trat auf den Antrag betreffend den Grundbedarf

nicht ein.

III.

Gegen den Rekursentscheid gelangte A am 3. September

2007.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die

Übernahme der Kosten für die Einlagerung der Möbel sowie die Bezahlung von

Übernachtungen in der Notschlafstelle Jugendherberge.

Der Bezirksrat verzichtete am 17. September 2007

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde beantragte am 20. September 2007 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Gegenstand

des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste

Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich

der Rekursbehörden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 86).

Im Rekursverfahren behandelte der Bezirksrat zu Recht

lediglich die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten durch die Sozialbehörde, da

nur diese Verfahrensgegenstand waren. Insofern als die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren die Bezahlung von Übernachtungskosten durch die

Sozialbehörde beantragt, ist die Beschwerde daher abzuweisen. Es ist im Übrigen

darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrat bereits am 21. September 2006

einen Rekurs der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wohnkosten abwies, da ihr

die Übernachtungskosten jeweils gegen Vorlage der Quittungen zurückerstattet

worden seien (Verfahren SO.2005.66, E. 3.2).

1.3

Materiell

zu prüfen ist demnach einzig der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme

der Möbeleinlagerungskosten. Nachdem die Sozialbehörde diese bis Ende Dezember

2006.

übernahm, ist der Zeitraum ab Januar 2007 betroffen, so dass der

Streitwert bei monatlichen Kosten von Fr. 203.85 deutlich unter

Fr. 20'000.- liegt und die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15

Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von

Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits

die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für

den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.1.2

Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren

Ausrichtung in weitem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt (VGr,

25.

Juni 2004, VB.2004.00197, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen,

www.vgrzh.ch). Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im

Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis

zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale

Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob

grösserer Schaden abgewendet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

2.1.3

Das Ziel der Sozialhilfe besteht darin, die Existenz bedürftiger Personen

zu sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und

ihre soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.1). Für eine bedürftige Person ohne festen Wohnsitz muss das

vorrangige Ziel darin bestehen, möglichst bald wieder in einer eigenen Wohnung

zu leben (vgl. VGr, 25. Juni 2004, VB.2004.00197, E. 3.4). Im soeben zitierten

Verfahren, in welchem der über keinen festen Wohnsitz verfügende Beschwerdeführer

die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten anstelle der Wohnungskosten beantragte,

entschied das Verwaltungsgericht, dass dadurch die soziale Integration des

Beschwerdeführers nicht gefördert werde und dies dem Zweck der Sozialhilfe

widersprechen würde (a.a.O.).

2.1.4

Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung auf Rechtskontrolle

inklusive Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung beschränkt (§ 50

Abs. 2 VRG).

2.2

Der

Bezirksrat erwog unter Hinweis auf die oben (vgl. E. 2.1) dargelegten

Rechtsgrundlagen, die Übernahme der Einlagerungskosten habe anfangs den Zweck

erfüllt, die Zeit ohne festen Wohnsitz zu überbrücken, und sei daher sinnvoll

gewesen. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit bald vier Jahren ohne

festen Wohnsitz sei und in den Akten nichts darauf hindeute, dass sie sich um

eine neue Wohnung bemühe, sei nicht damit zu rechnen, dass sie in naher Zukunft

wieder eine eigene Wohnung beziehen und ihr Mobiliar benützen werde. Somit sei

es rechtens und im Ermessen der Sozialbehörde gewesen, die weitere Bezahlung

der Lagerkosten ab 1. Januar 2007 zu verweigern.

2.3

Die

Beschwerdeführerin setzte sich mit der Beurteilung des Bezirksrats nicht auseinander

und vermochte dieser demzufolge nichts entgegenzusetzen. Ihre Ausführungen zu

einer Mietzinsgarantie, welche sie angeblich zur Bezahlung der Möbeleinlagerungskosten

bekommen solle, sind nicht nachvollziehbar und finden in den Akten keine

Stütze.

Der Entscheid des Bezirksrats hält einer Rechtskontrolle

ohne Weiteres stand. Die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten für bedürftige

Personen ohne festen Wohnsitz ist im Sinne einer Übergangslösung im Hinblick

auf eine künftige Verwendung der Möbel in einer eigenen Wohnung durchaus

sinnvoll. Es ist jedoch nicht rechtsverletzend, wenn die Möbeleinlagerungskosten

nach einer gewissen Zeit nicht mehr übernommen werden, da nicht mehr damit zu

rechnen ist, dass die Bedürftige in naher Zukunft eine eigene Wohnung beziehen

und ihr Mobiliar benützen wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Übernahme

der Möbeleinlagerungskosten – wie vorliegend – zusätzlich zu den Wohnkosten

oder – wie im in E. 2.1.3 zitierten Entscheid– an deren Stelle beantragt

werden.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,

aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu

bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …