VB.2007.00367
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00367
19. September 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10205)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00367
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.09.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 26.02.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Rechtsverweigerung
Verwahrung nach neuem Recht
Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 (VB.2006.00430) war das Justizvollzugsamt angewiesen worden, die Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des neuen Rechts zu prüfen. Der Beschwerdeführer beanstandete, dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid sei nicht vollzogen worden.
Die Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde ist auf jenem Rechtsmittelweg zulässig, der auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (E. 1.1). Zuständigkeit der Kammer (E. 1.2). Der zweite Teil von Antrag II zielt entgegen seiner Wortwahl nicht auf eine Parteientschädigung, sondern stellt eine Staatshaftungsforderung. Diesbezüglich müsste der Zivilrechtsweg eingeschlagen werden. Insofern lässt sich auf Antrag II nicht eintreten (E. 1.3). Die Kammer ist im zweiten Rechtsgang nicht an die Rechtsauffassung ihres Rückweisungsentscheids vom 7. Februar 2007 gebunden. Die Kammer erwog damals zwar, vorliegend gelange neues Verwahrungsrecht zur Anwendung; indes verkannte sie, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2007 demgemäss im Vollzug nicht mehr der Massnahme, sondern noch der Strafe befinde (E. 2.1). Für die Entlassung des Beschwerdeführers sind im Verfahren, welches vor Ende letzten Jahres begann, von der Kammer aber erst im gegenwärtigen beurteilt wurde und wird, seit 1. Januar 2007 die damals in Kraft getretenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs massgeblich (E. 2.2). Dies muss auch für die Zuständigkeitsvorschriften gelten. Ansonsten würden sich die Vollzugsbehörden in der Handhabung neuen und sofortige Anwendung erheischenden eidgenössischen Rechts eine Kompetenz anmassen, welche dasselbe den Strafbehörden zuweist. Das vor Beginn des Jahres 2007 eingeleitete, doch nicht beendete Entlassungsverfahren wird obsolet (E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann nur von der Hälfte der Gerichtskosten befreit werden (E. 3).
Abweisung soweit Eintreten.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
INTERTEMPORALES RECHT
RECHTSVERZÖGERUNG
VERWAHRUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00367
Entscheid
der 4. Kammer
vom 19. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Als Zusatzstrafe zu sechs Monaten
Gefängnis gemäss einem niederländischen Erkenntnis vom 8. Juni 1994
verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich A am 19. Mai 1998
wegen mehrfachen versuchten Mordes etc. zu 17 Jahren Zuchthaus, woran es
1'467 Tage erstandener Auslieferungs-, Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft
anrechnete; es ordnete zugleich Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der bis Ende 2006 geltenden
Fassung an und schob dafür den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Seit Mitte
November 2000 wurde diese Massnahme in der Anstalt X vollstreckt. Eine
Entlassung lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zuletzt mit
Verfügungen vom 26. Juli 2006 und 19. Februar 2007 ab, beim zweiten
Mal nach einem im gleichen Monat gestellten Gesuch von A.
B. Mit Verfügung vom 26. September 2006 hatte die Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) den Rekurs von A gegen die
Verfügung vom 26. Juli 2006 abgewiesen. – Auf einen weiteren Rekurs gegen die
Verfügung des Justizvollzugsamts vom 19. Februar 2007 hin hob die
Justizdirektion Letztere mit Verfügung vom 3. Mai 2007 auf und überwies
das Gesuch um Entlassung zur Behandlung dem Obergericht des Kantons Zürich; zur
Zuständigkeit hiess es im Wesentlichen:
Am 1. Januar 2007 sei die Teilrevision des
Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Wie das Verwaltungsgericht
in einem ebenso A betreffenden Entscheid vom 7. Februar 2007 festgehalten
habe, gelte für die bedingte Entlassung eines altrechtlichen Verwahrten nunmehr
das neue Recht. Zudem prüfe das Gericht (welches die Verwahrung angeordnet hat)
gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
13. Dezember 2002 bei einer solchen Person binnen zwölf Monaten nach
Inkrafttreten des neuen Rechts, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische
Massnahme (Art. 59–61 oder 63 StGB) erfüllt seien; verneinendenfalls werde
die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. Bis zum Gerichtsentscheid über
die (Nicht-)Anordnung einer therapeutischen Massnahme befinde sich die
Verwahrung in Schwebe. Weil das Übergangsrecht für diesen Zustand keine
besonderen Bestimmungen enthalte, sei grundsätzlich auch für dessen Dauer auf
das neue Recht abzustellen. Allerdings erfolgten die Dispositionen nur bedingt:
Sollte das Gericht eine therapeutische Massnahme anordnen, seien jene Dispositionen
zu Gunsten dieser Anordnung aufzuheben.
Laut dem folglich hier anwendbaren Art. 64 Abs. 2
StGB gehe der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und seien die
Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht
anwendbar. A befinde sich somit noch im Vollzug der Freiheitsstrafe, von
welcher er jedoch bereits (mehr als) zwei Drittel verbüsst habe. Deshalb lasse
sich eine bedingte Entlassung bloss kraft Art. 64 Abs. 3 (Satz 1)
StGB denken ("Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu
erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die
bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin,
an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der
lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat."). Zuständig sei das
Gericht, welches die Strafe ausgefällt (bzw. die Verwahrung angeordnet) habe
(Satz 2), also nicht das Justizvollzugsamt, sondern – weil ein Beschluss
nach Beendigung des geschworenengerichtlichen Verfahrens erforderlich
werde – das Obergericht.
C. Das Verwaltungsgericht hatte im erwähnten Entscheid vom
7. Februar 2007 eine Beschwerde vom 4./5. Oktober 2006 gegen die
Verfügung der Justizdirektion vom 26. September 2006 insofern
gutgeheissen, als A eine Begutachtung durch eine unabhängige sachverständige
Fachperson verweigert worden war, und die Sache an das Justizvollzugsamt zurückgewiesen,
damit dieses die Frage der Entlassung nach den neuen Vorschriften, insbesondere
Art. 64b Abs. 2 StGB, prüfe; eine sofortige Entlassung hatte das
Gericht jedoch abgelehnt (VB.2006.00430, www.vgrzh.ch).
Mit Entscheid vom 30. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde von A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 3. Mai 2007 ab
(VB.2007.00231, www.vgrzh.ch).
D. Das Bundesgericht war mit Urteil vom 4. Mai 2007 auf
eine durch das Justizvollzugsamt erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 7. Februar 2007 nicht eingetreten (BGE
133 IV 121).
Die Beschwerde von A in Strafsachen gegen den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 30. Mai 2007 ist beim Bundesgericht
noch hängig.
E. A beschwerte sich unter dem 19. Juni 2007 bei der
Justizdirektion, weil das Justizvollzugsamt den verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheid vom 7. Februar 2007 nicht vollstrecke. Die Direktion
überwies die Eingabe zur Bearbeitung dem Justizvollzugsamt. Dieses lehnte eine
Neubegutachtung mit Schreiben vom 13. Juli 2007 ab, erstehe A neurechtlich
doch noch seine Freiheitsstrafe, weshalb derzeit keine jährliche Prüfung einer
bedingten Entlassung aus der Verwahrung in Frage komme, sondern nur eine
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; ein entsprechendes Verfahren sei aber
– wie jenes betreffend allfällige Anordnung einer therapeutischen
Massnahme – bereits beim dafür kompetenten Obergericht hängig.
Erwägungen
II.
Dagegen wandte sich A unter dem 18. Juli 2007 an den
Regierungsrat. Dieser leitete die Eingabe an die Justizdirektion weiter, welche
sie als Rekurs gegen das Justizvollzugsamt wegen Rechtsverweigerung behandelte
und denselben mit Verfügung vom 23. August 2007 abwies.
III.
A führte beim Verwaltungsgericht am 5. September 2007
Beschwerde mit den Anträgen:
" I. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 23. August 2007 aufzuheben und der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich
VB.2006.00430 vom 7. Februar 2007 umgehend zu vollstrecken, indem die
Neubegutachtung des Beschwerdeführers durch einen unabhängigen
Sachverständigen angeordnet wird und
II. es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
SFr. 800.- und ab 1. Juni 2007, bis zur Vollstreckung des
Verwaltungsgerichtsentscheids VB.2006.00430 vom 7. Februar 2007, eine
Parteientschädigung von täglich 100.- SFr. zuzusprechen.
III. Dem
Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zuzuerkennen."
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vorliegend handelt es sich um den zweiten Rechtsgang zum ersten, welcher
mit der Verfügung des Justizvollzugsamts vom 26. Juli 2006 begann und nach
jener der Justizdirektion vom 26. September 2006 und dem Entscheid der
Kammer vom 7. Februar 2007 mit dem Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai
2007.
endete. Die verwaltungsgerichtliche Rückweisung verpflichtete das
Justizvollzugsamt, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Verwahrung zu prüfen. Indem das Justizvollzugsamt dessen Neubegutachtung ablehnt
und der Beschwerdeführer sich hiergegen wehrt, dreht sich der zweite Rechtsgang
um die Frage einer Rechtsverweigerung oder doch -verzögerung. Davon spricht
denn auch die Beschwerde. Die Rolle der Beschwerdegegnerschaft fällt deshalb
dem Justizvollzugsamt zu, welchem der Beschwerdeführer eine (erstinstanzliche)
Unterlassung vorwirft, und abweichend von der Beschwerde nicht etwa der
Justizdirektion, welche insofern (zweitinstanzlich) nur als Rekursbehörde
gewirkt hat.
Nun nennt der Beschwerdeführer seine an die Vorinstanz und
den Regierungsrat adressierten Eingaben vom 19. Juni und 18. Juli
2007.
"allenfalls Aufsichtsbeschwerden", spricht dem Schreiben des
Beschwerdegegners vom 13. Juli 2007 die Rekursfähigkeit ab und hält
deswegen die angefochtene Verfügung vom 23. August 2007 eigentlich für
"in sich bereits grund- und substanzlos", glaubt aber, um deren
"Rechtskraft" zu "verhindern … keine andere Wahl" zu haben,
als darauf, "in Form der vorliegenden Beschwerde, einzutreten". Das
vermag freilich am im vorigen Absatz Gesagten nichts zu ändern. Tatsächlich
wurden früher Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden innerkantonal
auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde abgewickelt (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 46 ff.); und
regelmässig bedürfen sie keiner erstinstanzlichen Verfügung, sondern rügen
vielmehr das Unterlassen einer solchen.
Heute ist die Rechtsverweigerungs- und
-verzögerungsbeschwerde indes ganz allgemein auf jenem Rechtsmittelweg
zulässig, der auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung
zur Verfügung stünde (grundlegend RB 2005 Nr. 13; vgl. Art. 94
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] für
den Weiterzug an das Bundesgericht).
1.2
Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) fiele die Beurteilung von Antrag I im
zweiten Rechtsgang gerichtsintern an sich in einzelrichterliche Zuständigkeit,
wie bereits die Rechtsmittel des Beschwerdeführers in den zitierten
Kammergeschäften aufgrund sowohl von früherem als auch heutigem kantonalem
Justizvollzugsrecht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00430, E. 1 Abs. 2
[erster Rechtsgang], und 30. Mai 2007, VB.2007.00231, E. 1 [beides
unter www.vgrzh.ch]). Wie damals stellen sich allerdings prinzipielle und
insbesondere teilweise vielleicht nicht mehr gleich zu beantwortende Fragen,
sodass der Entscheid in Anwendung von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG
wiederum der Kammer übertragen wird. Zudem enthält Antrag II eine gegen
oben offene und täglich wachsende Forderung, die sich schon beim Erheben der
Beschwerde auf fast die Hälfte jener Fr. 20'000.- belaufen hat, welche
kraft § 38 Abs. 2 Ingress VRG die Streitwertgrenze für die Kompetenz
des Einzelrichters bedeuten.
Vor Erledigung des Rechtsmittels bedarf es im Sinn von § 56
Abs. 2 f. VRG keiner Weiterungen.
1.3
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Liess sich Antrag I angesichts alten eidgenössischen
Verfahrensrechts schon im ersten Rechtsgang mit Beschwerde vor das
Verwaltungsgericht bringen, gilt das ebenso unter dem jetzt massgeblichen
Bundesgerichtsgesetz; das folgt im Zusammenhang mit den Darlegungen betreffend
Rechtsverweigerung und -verzögerung gleichfalls aus den erwähnten, durch den Beschwerdeführer
von der Kammer erwirkten Entscheiden (oben 1.1; VGr, 7. Februar 2007,
VB.2006.00430, E. 1 Abs. 1 [erster Rechtsgang], und 30. Mai
2007, VB.2007.00231, E. 2 [beides unter www.vgrzh.ch]). Da insofern auch
die übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen, ist
Antrag I an die Hand zu nehmen.
Der zweite Teil von Antrag II zielt entgegen seiner
Wortwahl nicht auf eine Parteientschädigung, sondern stellt – im Instanzenzug
erstmals und damit von vornherein unstatthaft (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N.
3) – eine Staatshaftungsforderung. Diesbezüglich müsste ohnehin der
Zivilrechtsweg eingeschlagen werden (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 1
Abs. 1, §§ 4 sowie 6 Abs. 1 f. und 4 des Haftungsgesetzes
vom 14. September 1969 [HaftungsG, LS 170.1]; zu örtlicher
Zuständigkeit, Verfahren sowie Verwirkung und Verjährung § 20 Abs. 1,
§§ 22 ff. HaftungsG). Insofern lässt sich auf Antrag II mithin
nicht eintreten und fällt auch dessen Weiterleitung nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG ausser Betracht (RB 2002
Nr. 23 E. 4).
2.
Die Kammer ist im zweiten Rechtsgang nicht an die
Rechtsauffassung ihres Rückweisungsentscheids vom 7. Februar 2007 gebunden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 13; VGr, 11. Februar 2004,
VB.2003.00058, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Das gilt umso eher, als das
Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen hiergegen nicht eingetreten
ist.
2.1
Die Kammer erwog damals zwar, vorliegend gelange neues Verwahrungsrecht zur
Anwendung; indes verkannte sie, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. Januar
2007.
demgemäss im Vollzug nicht mehr der Massnahme, sondern noch der Strafe
befinde (vgl. – ebenso zum Folgenden – auch VGr, 30. Mai 2007,
VB.2007.00231, E. 3 Abs. 2, 3. Lemma, www.vgrzh.ch).
Es fragt sich, ob für ein Entlassungsverfahren, das unter den
bis Ende 2006 geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs begann, aber kantonal
erst hernach (wenigstens einstweilen) abgeschlossen wurde, mit dem neuen Recht
auch dessen Zuständigkeitsvorschriften zum Tragen kämen. Das hat ein
verwaltungsgerichtlicher Einzelrichter mit unveröffentlichtem und noch nicht rechtkräftigem
Entscheid vom 29. August 2007 für den Widerruf einer bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug gestützt auf aArt. 38 Ziff. 4 Abs. 1 bzw. nArt. 89
StGB schon bejaht (VB.2007.00222). Sollte es sich auch hier so verhalten,
ergäbe sich das Gleiche wie beim Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom
Februar 2007, für welches die Kammer die Zuständigkeit des Strafgerichts
festgestellt hat (VGr, 30. Mai 2007, VB.2007.00231, www.vgrzh.ch). Da beim
Obergericht das entsprechende Geschäft bereits hängig ist, würden sich weitere
Vorkehren im vorliegenden Verfahren erübrigen.
2.2
In einem Fall, wo es um den nach altem Recht zwingenden Widerruf einer bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug ging und das kantonale Verfahren mit Entscheid
eines verwaltungsgerichtlichen Einzelrichters vom 22. Dezember 2006 abgeschlossen
worden war, erkannte das darauf angerufene Bundesgericht, das inzwischen in
Kraft getretene neue Recht spiele alsdann noch keine Rolle (BGr, 21. Mai
2007,6A.12/2007, www.bger.ch).
In einem Berner Fall betreffend bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug hingegen, wo die beiden ersten kantonalen Instanzen noch im
vergangenen Jahr, das Verwaltungsgericht aber erst im laufenden entschieden
hatte, brachte das Bundesgericht neues Recht zur Anwendung (BGr, 21. Juni
2007,6B_122/2007, www.bger.ch).
In diesem Sinn sind für die Entlassung des
Beschwerdeführers im Verfahren, welches vor Ende letzten Jahres begann, von der
Kammer aber erst im gegenwärtigen beurteilt wurde und wird, seit 1. Januar
2007.
ganz allgemein die damals in Kraft getretenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
massgeblich.
2.3
Das muss auch für die Zuständigkeitsvorschriften gelten. Ansonsten würden
sich die Vollzugsbehörden in der Handhabung neuen und sofortige Anwendung
erheischenden eidgenössischen Rechts eine Kompetenz anmassen, welche dasselbe
den Strafbehörden zuweist. Hiergegen kommen kantonalrechtliche Überlegungen und
Regelungen zur perpetuatio fori nicht auf, die ohnehin hauptsächlich die örtliche
Zuständigkeit im Auge haben und nicht stets durchdringen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 25, § 5 N. 4,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 95, § 28 N. 11, Art. XV
N. 2; § 41 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006, LS 331). Wie alsdann hinzunehmen, wird das vor Beginn des Jahres
2007.
eingeleitete, doch nicht beendete Entlassungsverfahren obsolet. Das folgt
freilich notwendig daraus, dass es eben die altrechtliche Verwahrung und eine
probeweise Entlassung aus ihr nicht mehr gibt. Deshalb ist Antrag I
abzuweisen.
3.
3.1
Laut § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG gilt es
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als
offenkundig aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen – so
Antrag III – die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.
Diese Voraussetzungen sind hier mit Bezug auf Antrag I
erfüllt, insbesondere nachdem die Kammer von ihrem Entscheid im ersten
Rechtsgang abweicht und auch von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
werden kann (vgl. VGr, 30. Mai 2007, VB.2007.00231, E. 4,
www.vgrzh.ch). Umgekehrt verhält es sich beim Kriterium der Erfolgschancen mit
Antrag II, soweit und schon weil sich auf ihn nicht eintreten lässt (siehe
RB 1994 Nr. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 35).
Dieser Teil des Antrags II und Antrag I lassen sich
als gleich bedeutend gewichten, sodass der Beschwerdeführer nur von der Hälfte
der Gerichtskosten befreit werden kann. Das hält der VRG-Kommentar
möglicherweise für unstatthaft (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 37). Es
ist aber nicht zu rechtfertigen, dass ein mittelloser Petent, der für ein nicht
offenkundig aussichtsloses Begehren Kostenfreiheit geniesst, deswegen von
derselben auch für ein völlig chancenloses weiteres Begehren soll profitieren
dürfen.
3.2
Ausgangsgemäss ist dem unterliegenden Beschwerdeführer der Teil der Kosten
aufzuerlegen, welcher ihm nicht erlassen wird, und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. den noch nicht behandelten
Teil von Antrag II).
4.
4.1
Soweit das folgende Dispositiv mit der Abweisung von Antrag I
zusammenhängt, handelt es sich anders als im ersten Rechtsgang um einen
Endentscheid, welcher der Beschwerde in Strafsachen ohne die
Einschränkungen von Art. 93 Abs. 1 BGG unterliegt (vgl. BGE 133
IV 121 E. 1.3).
4.2
Soweit das folgende Dispositiv mit dem Nichteintreten auf Antrag II
zusammenhängt, geht es um Staatshaftung, wo die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur statthaft ist, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.- beträgt, es stelle sich denn eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG). Nicht voraussagen lässt sich, wie das Bundesgericht hier den Streitwert
bemesse. Bei Ausschluss der ordentlichen Beschwerde bliebe als Weiterzugsmöglichkeit
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Weil hier die sachliche Zuständigkeit
verneint wird, soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids
im Sinn von (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl
Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St.
Gallen 2006, Art. 92 N. 4).
Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1
lit. d bzw. Art. 113 BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender
Antwort könnte das Bundesgericht angerufen werden (unter früherem Recht zu
einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,1A.39/2006,
www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der gegenwärtige
einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.).
Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die sachliche
Zuständigkeit als ein solcher im Sinn von (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 92
BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem Endentscheid ohne
zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse
(vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 92 N. 7 f. und 19; Spühler/Dolge/Vock,
a.a.O.).
Wäre der vorliegende Entscheid kein solcher im Sinn von (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 90 oder 92 BGG, müsste er einen Zwischenentscheid
im Sinn von (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG
darstellen. Er liesse sich also bei Bejahung kantonaler Letztinstanzlichkeit
nur dann weiterziehen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. auch [Art. 117 in
Verbindung mit] Art. 93 Abs. 3 BGG zur eingeschränkten späteren
Anfechtbarkeit).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Dem
Beschwerdeführer wird je hälftig Kostenfreiheit gewährt und verweigert;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss und Entscheid lässt sich im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. BGG und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. BGG oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erheben. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, und zwar die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in der gleichen
Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.
6.
Mitteilung
an…