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Entscheid

VB.2007.00367

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00367

19. September 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10205)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Als Zusatzstrafe zu sechs Monaten

Gefängnis gemäss einem niederländischen Erkenntnis vom 8. Juni 1994

verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich A am 19. Mai 1998

wegen mehrfachen versuchten Mordes etc. zu 17 Jahren Zuchthaus, woran es

1'467 Tage erstandener Auslieferungs-, Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft

anrechnete; es ordnete zugleich Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der bis Ende 2006 geltenden

Fassung an und schob dafür den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Seit Mitte

November 2000 wurde diese Massnahme in der Anstalt X vollstreckt. Eine

Entlassung lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zuletzt mit

Verfügungen vom 26. Juli 2006 und 19. Februar 2007 ab, beim zweiten

Mal nach einem im gleichen Monat gestellten Gesuch von A.

B. Mit Verfügung vom 26. September 2006 hatte die Direktion

der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) den Rekurs von A gegen die

Verfügung vom 26. Juli 2006 abgewiesen. – Auf einen weiteren Rekurs gegen die

Verfügung des Justizvollzugsamts vom 19. Februar 2007 hin hob die

Justizdirektion Letztere mit Verfügung vom 3. Mai 2007 auf und überwies

das Gesuch um Entlassung zur Behandlung dem Obergericht des Kantons Zürich; zur

Zuständigkeit hiess es im Wesentlichen:

Am 1. Januar 2007 sei die Teilrevision des

Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Wie das Verwaltungsgericht

in einem ebenso A betreffenden Entscheid vom 7. Februar 2007 festgehalten

habe, gelte für die bedingte Entlassung eines altrechtlichen Verwahrten nunmehr

das neue Recht. Zudem prüfe das Gericht (welches die Verwahrung angeordnet hat)

gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom

13. Dezember 2002 bei einer solchen Person binnen zwölf Monaten nach

Inkrafttreten des neuen Rechts, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische

Massnahme (Art. 59–61 oder 63 StGB) erfüllt seien; verneinendenfalls werde

die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. Bis zum Gerichtsentscheid über

die (Nicht-)Anordnung einer therapeutischen Massnahme befinde sich die

Verwahrung in Schwebe. Weil das Übergangsrecht für diesen Zustand keine

besonderen Bestimmungen enthalte, sei grundsätzlich auch für dessen Dauer auf

das neue Recht abzustellen. Allerdings erfolgten die Dispositionen nur bedingt:

Sollte das Gericht eine therapeutische Massnahme anordnen, seien jene Dispositionen

zu Gunsten dieser Anordnung aufzuheben.

Laut dem folglich hier anwendbaren Art. 64 Abs. 2

StGB gehe der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und seien die

Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht

anwendbar. A befinde sich somit noch im Vollzug der Freiheitsstrafe, von

welcher er jedoch bereits (mehr als) zwei Drittel verbüsst habe. Deshalb lasse

sich eine bedingte Entlassung bloss kraft Art. 64 Abs. 3 (Satz 1)

StGB denken ("Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu

erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die

bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin,

an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der

lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat."). Zuständig sei das

Gericht, welches die Strafe ausgefällt (bzw. die Verwahrung angeordnet) habe

(Satz 2), also nicht das Justizvollzugsamt, sondern – weil ein Beschluss

nach Beendigung des geschworenengerichtlichen Verfahrens erforderlich

werde – das Obergericht.

C. Das Verwaltungsgericht hatte im erwähnten Entscheid vom

7. Februar 2007 eine Beschwerde vom 4./5. Oktober 2006 gegen die

Verfügung der Justizdirektion vom 26. September 2006 insofern

gutgeheissen, als A eine Begutachtung durch eine unabhängige sachverständige

Fachperson verweigert worden war, und die Sache an das Justizvollzugsamt zurückgewiesen,

damit dieses die Frage der Entlassung nach den neuen Vorschriften, insbesondere

Art. 64b Abs. 2 StGB, prüfe; eine sofortige Entlassung hatte das

Gericht jedoch abgelehnt (VB.2006.00430, www.vgrzh.ch).

Mit Entscheid vom 30. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht

die Beschwerde von A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 3. Mai 2007 ab

(VB.2007.00231, www.vgrzh.ch).

D. Das Bundesgericht war mit Urteil vom 4. Mai 2007 auf

eine durch das Justizvollzugs­amt erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen den

verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 7. Februar 2007 nicht eingetreten (BGE

133 IV 121).

Die Beschwerde von A in Strafsachen gegen den

verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 30. Mai 2007 ist beim Bundesgericht

noch hängig.

E. A beschwerte sich unter dem 19. Juni 2007 bei der

Justizdirektion, weil das Justizvollzugsamt den verwaltungsgerichtlichen

Rückweisungsentscheid vom 7. Februar 2007 nicht vollstrecke. Die Direktion

überwies die Eingabe zur Bearbeitung dem Justizvollzugsamt. Dieses lehnte eine

Neubegutachtung mit Schreiben vom 13. Juli 2007 ab, erstehe A neurechtlich

doch noch seine Freiheitsstrafe, weshalb derzeit keine jährliche Prüfung einer

bedingten Entlassung aus der Verwahrung in Frage komme, sondern nur eine

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; ein entsprechendes Verfahren sei aber

– wie jenes betreffend allfällige Anordnung einer therapeutischen

Massnahme – bereits beim dafür kompetenten Obergericht hängig.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich A unter dem 18. Juli 2007 an den

Regierungsrat. Dieser leitete die Eingabe an die Justizdirektion weiter, welche

sie als Rekurs gegen das Justizvollzugsamt wegen Rechtsverweigerung behandelte

und denselben mit Verfügung vom 23. August 2007 abwies.

III.

A führte beim Verwaltungsgericht am 5. September 2007

Beschwerde mit den Anträgen:

" I. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 23. August 2007 aufzuheben und der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich

VB.2006.00430 vom 7. Februar 2007 umgehend zu vollstrecken, indem die

Neubegutachtung des Beschwer­deführers durch einen unabhängigen

Sachverständigen angeordnet wird und

II. es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

SFr. 800.- und ab 1. Juni 2007, bis zur Vollstreckung des

Verwaltungsgerichtsentscheids VB.2006.00430 vom 7. Februar 2007, eine

Parteientschädigung von täglich 100.- SFr. zuzusprechen.

III. Dem

Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zuzuerkennen."

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vorliegend handelt es sich um den zweiten Rechtsgang zum ersten, welcher

mit der Verfügung des Justizvollzugsamts vom 26. Juli 2006 begann und nach

jener der Justizdirektion vom 26. September 2006 und dem Entscheid der

Kammer vom 7. Februar 2007 mit dem Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai

2007.

endete. Die verwaltungsgerichtliche Rückweisung verpflichtete das

Justizvollzugsamt, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Verwahrung zu prüfen. Indem das Justizvollzugsamt dessen Neubegutachtung ablehnt

und der Beschwerdeführer sich hiergegen wehrt, dreht sich der zweite Rechtsgang

um die Frage einer Rechtsverweigerung oder doch -verzögerung. Davon spricht

denn auch die Beschwerde. Die Rolle der Beschwerdegegnerschaft fällt deshalb

dem Justizvollzugsamt zu, welchem der Beschwerdeführer eine (erstinstanzliche)

Unterlassung vorwirft, und abweichend von der Beschwerde nicht etwa der

Justizdirektion, welche insofern (zweitinstanzlich) nur als Rekursbehörde

gewirkt hat.

Nun nennt der Beschwerdeführer seine an die Vorinstanz und

den Regierungsrat adressierten Eingaben vom 19. Juni und 18. Juli

2007.

"allenfalls Aufsichtsbeschwerden", spricht dem Schreiben des

Beschwerdegegners vom 13. Juli 2007 die Rekursfähigkeit ab und hält

deswegen die angefochtene Verfügung vom 23. August 2007 eigentlich für

"in sich bereits grund- und substanzlos", glaubt aber, um deren

"Rechtskraft" zu "verhindern … keine andere Wahl" zu haben,

als darauf, "in Form der vorliegenden Beschwerde, einzutreten". Das

vermag freilich am im vorigen Absatz Gesagten nichts zu ändern. Tatsächlich

wurden früher Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden innerkantonal

auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde abgewickelt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 46 ff.); und

regelmässig bedürfen sie keiner erstinstanzlichen Verfügung, sondern rügen

vielmehr das Unterlassen einer solchen.

Heute ist die Rechtsverweigerungs- und

-verzögerungsbeschwerde indes ganz allgemein auf jenem Rechtsmittelweg

zulässig, der auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung

zur Verfügung stünde (grundlegend RB 2005 Nr. 13; vgl. Art. 94

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] für

den Weiterzug an das Bundesgericht).

1.2

Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) fiele die Beurteilung von Antrag I im

zweiten Rechtsgang gerichtsintern an sich in einzelrichterliche Zuständigkeit,

wie bereits die Rechtsmittel des Beschwerdeführers in den zitierten

Kammergeschäften aufgrund sowohl von früherem als auch heutigem kantonalem

Justizvollzugsrecht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00430, E. 1 Abs. 2

[erster Rechtsgang], und 30. Mai 2007, VB.2007.00231, E. 1 [beides

unter www.vgrzh.ch]). Wie damals stellen sich allerdings prinzipielle und

insbesondere teilweise vielleicht nicht mehr gleich zu beantwortende Fragen,

sodass der Entscheid in Anwendung von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG

wiederum der Kammer übertragen wird. Zudem enthält Antrag II eine gegen

oben offene und täglich wachsende Forderung, die sich schon beim Erheben der

Beschwerde auf fast die Hälfte jener Fr. 20'000.- belaufen hat, welche

kraft § 38 Abs. 2 Ingress VRG die Streitwertgrenze für die Kompetenz

des Einzelrichters bedeuten.

Vor Erledigung des Rechtsmittels bedarf es im Sinn von § 56

Abs. 2 f. VRG keiner Weiterungen.

1.3

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Liess sich Antrag I angesichts alten eidgenössischen

Verfahrensrechts schon im ersten Rechtsgang mit Beschwerde vor das

Verwaltungsgericht bringen, gilt das ebenso unter dem jetzt massgeblichen

Bundesgerichtsgesetz; das folgt im Zusammenhang mit den Darlegungen betreffend

Rechtsverweigerung und -verzögerung gleichfalls aus den erwähnten, durch den Beschwerdeführer

von der Kammer erwirkten Entscheiden (oben 1.1; VGr, 7. Februar 2007,

VB.2006.00430, E. 1 Abs. 1 [erster Rechtsgang], und 30. Mai

2007, VB.2007.00231, E. 2 [beides unter www.vgrzh.ch]). Da insofern auch

die übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen, ist

Antrag I an die Hand zu nehmen.

Der zweite Teil von Antrag II zielt entgegen seiner

Wortwahl nicht auf eine Parteientschädigung, sondern stellt – im Instanzenzug

erstmals und damit von vornherein unstatthaft (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N.

3) – eine Staatshaftungsforderung. Diesbe­züglich müsste ohnehin der

Zivilrechtsweg eingeschlagen werden (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 1

Abs. 1, §§ 4 sowie 6 Abs. 1 f. und 4 des Haftungsgesetzes

vom 14. September 1969 [HaftungsG, LS 170.1]; zu örtlicher

Zuständigkeit, Verfahren sowie Verwirkung und Verjährung § 20 Abs. 1,

§§ 22 ff. HaftungsG). Insofern lässt sich auf Antrag II mithin

nicht eintreten und fällt auch dessen Weiterleitung nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG ausser Betracht (RB 2002

Nr. 23 E. 4).

2.

Die Kammer ist im zweiten Rechtsgang nicht an die

Rechtsauffassung ihres Rückweisungsentscheids vom 7. Februar 2007 gebunden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 13; VGr, 11. Februar 2004,

VB.2003.00058, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Das gilt umso eher, als das

Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen hiergegen nicht eingetreten

ist.

2.1

Die Kammer erwog damals zwar, vorliegend gelange neues Verwahrungsrecht zur

Anwendung; indes verkannte sie, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. Januar

2007.

demgemäss im Vollzug nicht mehr der Massnahme, sondern noch der Strafe

befinde (vgl. – ebenso zum Folgenden – auch VGr, 30. Mai 2007,

VB.2007.00231, E. 3 Abs. 2, 3. Lemma, www.vgrzh.ch).

Es fragt sich, ob für ein Entlassungsverfahren, das unter den

bis Ende 2006 geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs begann, aber kantonal

erst hernach (wenigstens einstweilen) abgeschlossen wurde, mit dem neuen Recht

auch dessen Zuständigkeitsvorschriften zum Tragen kämen. Das hat ein

verwaltungsgerichtlicher Einzelrichter mit unveröffentlichtem und noch nicht rechtkräftigem

Entscheid vom 29. August 2007 für den Widerruf einer bedingten Entlassung

aus dem Strafvollzug gestützt auf aArt. 38 Ziff. 4 Abs. 1 bzw. nArt. 89

StGB schon bejaht (VB.2007.00222). Sollte es sich auch hier so verhalten,

ergäbe sich das Gleiche wie beim Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom

Februar 2007, für welches die Kammer die Zuständigkeit des Strafgerichts

festgestellt hat (VGr, 30. Mai 2007, VB.2007.00231, www.vgrzh.ch). Da beim

Obergericht das entsprechende Geschäft bereits hängig ist, würden sich weitere

Vorkehren im vorliegenden Verfahren erübrigen.

2.2

In einem Fall, wo es um den nach altem Recht zwingenden Widerruf einer bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug ging und das kantonale Verfahren mit Entscheid

eines verwaltungsgerichtlichen Einzelrichters vom 22. Dezember 2006 abgeschlossen

worden war, erkannte das darauf angerufene Bundesgericht, das inzwischen in

Kraft getretene neue Recht spiele alsdann noch keine Rolle (BGr, 21. Mai

2007,6A.12/2007, www.bger.ch).

In einem Berner Fall betreffend bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug hingegen, wo die beiden ersten kantonalen Instanzen noch im

vergangenen Jahr, das Verwaltungsgericht aber erst im laufenden entschieden

hatte, brachte das Bundesgericht neues Recht zur Anwendung (BGr, 21. Juni

2007,6B_122/2007, www.bger.ch).

In diesem Sinn sind für die Entlassung des

Beschwerdeführers im Verfahren, welches vor Ende letzten Jahres begann, von der

Kammer aber erst im gegenwärtigen beurteilt wurde und wird, seit 1. Januar

2007.

ganz allgemein die damals in Kraft getretenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs

massgeblich.

2.3

Das muss auch für die Zuständigkeitsvorschriften gelten. Ansonsten würden

sich die Vollzugsbehörden in der Handhabung neuen und sofortige Anwendung

erheischenden eidgenössischen Rechts eine Kompetenz anmassen, welche dasselbe

den Strafbehörden zuweist. Hiergegen kommen kantonalrechtliche Überlegungen und

Regelungen zur perpetuatio fori nicht auf, die ohnehin hauptsächlich die örtliche

Zuständigkeit im Auge haben und nicht stets durchdringen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 25, § 5 N. 4,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 95, § 28 N. 11, Art. XV

N. 2; § 41 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006, LS 331). Wie alsdann hinzunehmen, wird das vor Beginn des Jahres

2007.

eingeleitete, doch nicht beendete Entlassungsverfahren obsolet. Das folgt

freilich notwendig daraus, dass es eben die altrechtliche Verwahrung und eine

probeweise Entlassung aus ihr nicht mehr gibt. Deshalb ist Antrag I

abzuweisen.

3.

3.1

Laut § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG gilt es

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als

offenkundig aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen – so

Antrag III – die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.

Diese Voraussetzungen sind hier mit Bezug auf Antrag I

erfüllt, insbesondere nachdem die Kammer von ihrem Entscheid im ersten

Rechtsgang abweicht und auch von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen

werden kann (vgl. VGr, 30. Mai 2007, VB.2007.00231, E. 4,

www.vgrzh.ch). Umgekehrt verhält es sich beim Kriterium der Erfolgschancen mit

Antrag II, soweit und schon weil sich auf ihn nicht eintreten lässt (siehe

RB 1994 Nr. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 35).

Dieser Teil des Antrags II und Antrag I lassen sich

als gleich bedeutend gewichten, sodass der Beschwerdeführer nur von der Hälfte

der Gerichtskosten befreit werden kann. Das hält der VRG-Kommentar

möglicherweise für unstatthaft (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 37). Es

ist aber nicht zu rechtfertigen, dass ein mittelloser Petent, der für ein nicht

offenkundig aussichtsloses Begehren Kostenfreiheit geniesst, deswegen von

derselben auch für ein völlig chancenloses weiteres Begehren soll profitieren

dürfen.

3.2

Ausgangsgemäss ist dem unterliegenden Beschwerdeführer der Teil der Kosten

aufzuerlegen, welcher ihm nicht erlassen wird, und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. den noch nicht behandelten

Teil von Antrag II).

4.

4.1

Soweit das folgende Dispositiv mit der Abweisung von Antrag I

zusammenhängt, handelt es sich anders als im ersten Rechtsgang um einen

Endentscheid, welcher der Beschwerde in Strafsachen ohne die

Einschränkungen von Art. 93 Abs. 1 BGG unterliegt (vgl. BGE 133

IV 121 E. 1.3).

4.2

Soweit das folgende Dispositiv mit dem Nichteintreten auf Antrag II

zusammenhängt, geht es um Staatshaftung, wo die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur statthaft ist, wenn der Streitwert

mindestens Fr. 30'000.- beträgt, es stelle sich denn eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

BGG). Nicht voraussagen lässt sich, wie das Bundesgericht hier den Streitwert

bemesse. Bei Ausschluss der ordentlichen Beschwerde bliebe als Weiterzugsmöglichkeit

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Weil hier die sachliche Zuständigkeit

verneint wird, soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids

im Sinn von (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl

Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St.

Gallen 2006, Art. 92 N. 4).

Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1

lit. d bzw. Art. 113 BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender

Antwort könnte das Bundesgericht angerufen werden (unter früherem Recht zu

einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,1A.39/2006,

www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der gegenwärtige

einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas

Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.).

Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die sachliche

Zuständigkeit als ein solcher im Sinn von (Art. 117 in Verbin­dung mit) Art. 92

BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem Endentscheid ohne

zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse

(vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 92 N. 7 f. und 19; Spühler/Dolge/Vock,

a.a.O.).

Wäre der vorliegende Entscheid kein solcher im Sinn von (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 90 oder 92 BGG, müsste er einen Zwischenentscheid

im Sinn von (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG

darstellen. Er liesse sich also bei Bejahung kantonaler Letztinstanzlichkeit

nur dann weiterziehen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. auch [Art. 117 in

Verbindung mit] Art. 93 Abs. 3 BGG zur eingeschränkten späteren

Anfechtbarkeit).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Dem

Beschwerdeführer wird je hälftig Kostenfreiheit gewährt und verweigert;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss und Entscheid lässt sich im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. BGG und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. BGG oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erheben. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, und zwar die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in der gleichen

Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

6.

Mitteilung

an…