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Entscheid

VB.2007.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00370

19. März 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10568)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat der Stadt Zürich beschloss am

23. August 2006 gemäss Vorlage des Stadtrates die Neufestsetzung von

Baulinien im Stadtzürcher Kreis 3, unter anderem am X-Weg. Die Publikation

dieses Beschlusses erfolgte am 1. September 2006 im Amtsblatt des Kantons

Zürich.

Erwägungen

II.

A1 und A2 (die Erbengemeinschaft A), vertreten durch C,

liessen als Eigentümer eines betroffenen Grund­stücks gegen die Neufestsetzung

der Baulinien rekurrieren. Die Baurekurskommission I hiess das Rechtsmittel

nach Durchführung eines Augenscheins am 27. Juli 2007 insoweit gut, als

das rekurrentische Grundstück durch die Baulinie "im vorgenommenen Ausmass"

angeschnitten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt

Zürich.

III.

Dagegen erhob der Gemeinderat von Zürich, vertreten durch

den Stadtrat (Tiefbau- und Entsorgungsdepartement), am 7. September 2007

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der

Entscheid der Baurekurskommission I […] vom 27. Juli 2007 […] sei

vollumfänglich aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderates der Stadt Zürich

vom 23. August 2006 bezüglich der Festsetzung der Baulinien am X-Weg,

soweit es das Grundstück Kat. Nr. 01 betrifft, sei zu be­stätigen.

2.

Die

Kosten gemäss Dispositiv Ziff. II des Entscheides der Baurekurskommission […]

vom 27. Juli 2007 seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

3.

Dispositiv

Ziff. III des Entscheides der Baurekurskommission […] vom 27. Juli 2007

sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Tiefbau- und

Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich eine angemessene Parteientschädigung zu

leisten.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde­gegnerin."

Die Baurekurskommission beantragte am 27. September 2007

die Abweisung der Beschwerde. A1 und A2 liessen innert erstreckter Frist in der

Beschwerdeantwort vom 12. November 2007 beantragen, die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungs­folgen zulasten

der Stadt Zürich.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 13 f., § 19 N. 92

ff.).

1.2

Der

vorinstanzliche Entscheid stellt formell einen Rückweisungsentscheid dar, indem

der Beschwerdegegner angehalten wurde, die Baulinien im Sinn der Erwägungen neu

festzusetzen. Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungs­gerichtlichen

Praxis zu § 48 VRG nur anfechtbar, wenn dies die Verfahrensökonomie gebietet

(VGr, 17. Juni 2005, VB.2005.00037, E. 1.1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch

[teilweise in RB 2005 Nr. 82]). Dieses Erfordernis ist hier erfüllt.

1.3

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist die Gemeinde zur

Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde

berechtigt. Das trifft nach der Praxis unter anderem dann zu, wenn sie einen

Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend

macht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62; vgl. sodann VGr,

2.

Mai 2007, VB.2006.00245, E. 1.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben und die Legitimation des

Beschwerdeführers ist zu bejahen.

1.4

Da auch

die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde an die

Hand zu nehmen.

2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts haben

Rechts­mittelinstanzen in planerischen Fragen, bei welchen den Gemeindebehörden

ein erheb­liches pro­spektiv-technisches Ermessen eingeräumt werden muss,

Zurückhaltung zu üben. Sie setzen in solchen Fällen ihr Ermessen nicht an die

Stelle desjenigen der Planungs­behörde und sie sollen nicht eine vertretbare

Lösung durch eine andere bloss gleichermassen vertretbare ersetzen (VGr, 20. September

2006, VB.2006.00059, E. 4.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Das Planungsermessen

der Gemeinde ist durch die kantonalen Gerichte zu respektieren (BGr,

31.

Oktober 2002,1A.170/2002, E. 4 Abs. 1, www.bger.ch). – Im

Gegensatz zum Verwaltungsgericht können aber die Rekursbehörden auch die

Ermessens­ausübung durch die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen

(§ 20 Abs. 1 VRG); dies gilt auch für die Baurekurskommissionen,

jedoch mit den durch die Gemeindeautonomie bedingten Einschränkungen. Kommunale

Nutzungspläne überprüfen die Bau­rekurskommissionen auch auf Zweckmässigkeit

und Angemessenheit. Trotz dieser grundsätzlich umfassenden Kognition haben sich

Rekursbehörden Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie dürfen dann korrigierend

eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen

als unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden Grund­sätzen und Zielen

der Raumplanung widerspricht. Im Übrigen heben sie die kommunale Planfest­legung

nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich

ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 und 20 mit Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz erachtete das vorgesehene Ausmass der neu fest­zusetzenden

Baulinien als unverhältnismässig. Zudem führte sie aus, es stünden keine zusätz­lichen

Strassenraum benötigenden Änderungen an im Bereich des X-Wegs und die Zufahrt

erfülle denn auch zweifellos die ihr zukommende Erschliessungsfunktion. Die

Aussage des Beschwerde­führers, es spiele keine Rolle, dass zum heutigen Zeitpunkt

noch offen sei, ob der X-Weg kurz- oder mittelfristig erweitert werde, da mit

Baulinien allfällige Bedürfnisse vorausschauend und auf lange Sicht hinaus

Rechnung zu tragen sei, vermöge selbstverständlich ein Erfordernis nach

Ausscheidung zusätzlichen Verkehrsraumes im jetzigen Zeitpunkt nicht zu

rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Aussage der

Vorinstanz gehe es nicht darum, zusätzlichen, sondern den bestehenden Verkehrsraum

zu sichern und allfällige Neubauten zu ordnen. Das Ausmass des festgesetzten

Baulinienabstandes am X-Weg von insgesamt 22 Metern im Bereich des Grundstücks

der Beschwerdegegnerschaft sei für die Flächensicherung erforderlich, da nicht

nur Land für die im Richtplan festgelegte Verkehrsanlage (inkl. Strasse),

sondern gemäss § 96 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG, LS 700.1) auch Raum für die begleitenden Vorgärten gesichert werde.

Ein Baulinienabstand von 22 Metern entspreche der gängigen Rechtsprechung.

– Die Beschwerdegegnerschaft führt demgegenüber aus, als einziger Grund für die

angefochtene Baulinienziehung sei im Stadtrats­beschluss eine "angebliche

'Anpassung an bestehende Strassengeometrie' angeführt" worden. Es gehe

nicht an, im Rechtsmittelverfahren Gründe für eine Baulinienziehung

nachzuschieben, welche die Festsetzungsbehörde gar nicht in Betracht gezogen

habe. Deshalb erscheine es "unrichtig, unzulässig und überdies auch

irreführend", wenn in der Beschwerde behauptet werde, die streitige Baulinie

sei "zur Sicherung des Landbedarfes" eines Fuss- und Wanderwegs (bzw.

eines Reitwegs) festgesetzt worden, zumal ein Ausbau des X-Weges weder heute

noch für die Zukunft anvisiert werde. Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet

zudem ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Baulinienziehung. Eines

derart grossen Baulinienabstands bedürfe es weder zur Anpassung an die

Strassengeo­metrie noch zur Sicherung des in Frage stehenden öffentlichen Fussweges.

4.

4.1

Verkehrsbaulinien

im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. a PBG dienen der Sicherung bestehender

und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt

begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen.

Sie bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von

Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Mit der

Rechtskraft der Baulinie steht gemäss § 110 PBG dem Werkträger im Rahmen

der Zweckbestimmung das Enteignungsrecht zu.

Vorliegend fragt sich insbesondere, ob die umstrittene

Baulinie offensichtlich unangemessen ist (oben 2) und die Vorinstanz deshalb zu

Recht dagegen eingeschritten ist.

4.2

Der

Beschwerdeführer behauptet, Land für die begleitenden Vorgärten gemäss

§ 96 PBG sichern zu wollen. Somit interessiert zunächst, welche

Vorgartentiefe üblicherweise durch Baulinien gesichert wird.

Die Vorgartentiefe ist

gesetzlich nicht festgelegt. Den Materialien ist dazu Folgendes zu entnehmen:

In der kantonsrätlichen Kommission für das Planungs- und Baugesetz wurde an der

Sitzung vom 4. Juli 1974 beantragt, innerhalb der Baulinien bei Strassen

I. bis III. Klasse Vorgärten von mindestens drei Metern zu

berücksichtigen. Ein anderes Kommissionsmitglied führte daraufhin aus, es

entspreche längst der durch das Bundesgericht erhärteten Praxis, dass bei

Strassen auf einen Abstand von sechs Metern gegangen werde. Ein weiteres

Kommissionsmitglied war der Ansicht, das Anliegen sei bereits erfüllt, da bei

Strassen III. Klasse ein Baulinienabstand von 26 Metern vorgeschrieben

sei, womit beidseits eine Vorgartentiefe von fünf bis sechs Metern garantiert

sei. Nach einem weiteren Vorstoss sollte die Bestimmung der Tiefe von Vorgärten

nicht Gegenstand dieses Gesetzes sein, abgesehen davon, dass die Tendenz eher

auf weitere Abstände gehe und man sich mit der beantragten Version binden

würde. Der Antrag wurde daraufhin zurückgezogen. An der zweiten Lesung wurde

eine Streichung der Vorgärten beantragt, da man ohnehin alles, was zwischen den

Baulinien liege, zum Strassenbau brauchen könne (hier ging es ins­besondere um

die Möglichkeit der Enteignung). Andere Kommissionsmitglieder wiesen auf die

wichtige städtebauliche bzw. die ästhetische Funktion der Vorgärten hin. Darauf

wurde die Beratung der Bestimmung zurückgestellt. Bei einer weiteren Lesung wurde

schliesslich – ohne ersichtliche Diskussion – das Wort

"gegebenenfalls" eingefügt und der Paragraph angenommen (Protokolle

der Kommission des Kantonsrates für das Planungs- und Bau­gesetz 1975, Sitzung

vom 4. Juli 1974, S. 372–374; Sitzung vom 1. November 1974, S. 804 ff.;

Sitzung vom 22. November 1974, S. 869). An der Sitzung vom

24.

Februar 1975 genehmigte der Kantonsrat die vorgeschlagene Fassung

diskussionslos (Prot. KR 1971-75, S. 9215 ff., 9257).

Aus den Materialien lässt sich

der Schluss ziehen, dass Vorgärten in der Regel eine Tiefe von fünf bis sechs

Metern aufweisen, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht hat (vgl. zur

Gerichtspraxis Robert Flach, Baulinien im schweizerischen Recht, Winterthur

1979, Bd. I, S. 455 f.).

4.3

Die

Baulinie schneidet das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft auf bis zu sieben

Meter an. Diese maximale Distanz erreicht die Baulinie jedoch erst an der

Ostecke des beschwerdegegnerischen Grundstücks. Mehrheitlich ragt die Baulinie

deutlich weniger tief in dieses Grundstück hinein.

Mit der strittigen Baulinienziehung will der Beschwerdeführer

demnach eine Vorgartengrösse sichern, die sich mehrheitlich im üblichen Rahmen

bewegt, teilweise aber leicht überdurchschnittlich ist, wobei die maximale

Abweichung vom Üblichen einen Meter beträgt. Es ist zu beachten, dass der X-Weg

im interessierenden Bereich der Befahrung durch diejenigen Autos dient, welche

die sich dort befindenden Parkplätze benutzen; der X-Weg ist im massgeblichen

Abschnitt rund elf Meter breit. Diese Verhältnisse rechtfertigen es, die

Baulinien mit Bezug auf die Vorgärten im für Strassen üblichen Umfang zu

ziehen. Im Rahmen seines weiten Ermessens durfte der Beschwerdeführer auch

leicht von der üblichen Vorgartentiefe abweichen, zumal sich die Abweichung von

maximal einem Meter nicht entscheidend auf die Bebaubarkeit der betroffenen

Parzelle auswirkt (vgl. auch VGr, 20. September 2006, VB.2006.00059,

E. 4.3.1 und 4.3.2, www.vgrzh.ch) und ausserdem offenes Gelände an die

Örtlichkeit angrenzt. Die Baulinienziehung erscheint damit jedenfalls nicht als

offensichtlich unangemessen.

4.4

Soweit die

Beschwerdegegnerschaft beanstandet, es fehle an einem Ausbauprojekt, übersieht

sie, dass die vorliegend umstrittene Baulinie einen bestehenden Fuss-

und Reitweg sichern soll. Ausbauprojekte sind jedoch nur im Zusammenhang mit

dem Bau künftiger Strassen oder Wege erforderlich (vgl. dazu etwa BGE 129 II

276.

[= Pra 93/2004 Nr. 156] E. 3.4 mit Hinweis, 118 Ia 372

E. 4a, 118 Ia 394 E. 3b).

4.5

Nach dem

Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtsverletzend und

ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Dasselbe gilt für die

Kosten des Rekursverfahrens. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerschaft

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem Beschwerdeführer ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen, da das Verfahren keinen besonderen Aufwand im

Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG mit sich brachte.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 27.

Juli 2007 wird aufgehoben. Der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Zürich vom

23.

August 2006 wird wiederhergestellt, soweit er die Verkehrsbaulinie auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 betrifft.

Die

Rekurskosten von Fr. 3'948.- werden A1 und A2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung füreinander.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung füreinander.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…