VB.2007.00370
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00370
19. März 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10568)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00370
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.11.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Neufestsetzung der Baulinien
Unangemessene Neufestsetzung von Baulinien?
Zuständigkeit. Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist anfechtbar. Die Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde ist zu bejahen (E. 1). Zur Kognition der Rechtsmittelinstanzen in planerischen Fragen. Die Baurekurskommissionen dürfen die kommunale Planfestlegung insbesondere aufheben, wenn deren Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit offensichtlich ist (E. 2). Zu den Vorbringen der Parteien (E. 3). Mit der umstrittenen Baulinie soll Land für begleitende Vorgärten gesichert werden. Aufgrund der Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung ist von einer üblichen Vorgartentiefe von fünf bis sechs Metern auszugehen. Die Baulinie schneidet das private Grundstück maximal bis zu sieben Meter an. Im Rahmen ihres weiten Ermessens durfte der Beschwerdeführer leicht von der üblichen Vorgartentiefe abweichen (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5).
Gutheissung
Stichworte:
BAULINIE
BAULINIENFESTSETZUNG
BAUPROJEKT
MATERIALIEN
PARKPLATZ
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
UNANGEMESSENHEIT
VORGARTEN
VORGARTENTIEFE
Rechtsnormen:
§ 96 Abs. 2 lit. a PBG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 71 S. 147
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00370
Entscheid
der 4. Kammer
vom 19. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
Gemeinderat von Zürich, Kanzlei des Gemeinderates,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Zustelladresse: Tiefbau- und Entsorgungsdepartement,
Postfach, 8023 Zürich
Beschwerdeführer,
gegen
Erbengemeinschaft A, nämlich:
A1 ,
A2 ,
beide vertreten durch C,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt
D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Neufestsetzung
der Baulinien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat der Stadt Zürich beschloss am
23. August 2006 gemäss Vorlage des Stadtrates die Neufestsetzung von
Baulinien im Stadtzürcher Kreis 3, unter anderem am X-Weg. Die Publikation
dieses Beschlusses erfolgte am 1. September 2006 im Amtsblatt des Kantons
Zürich.
Erwägungen
II.
A1 und A2 (die Erbengemeinschaft A), vertreten durch C,
liessen als Eigentümer eines betroffenen Grundstücks gegen die Neufestsetzung
der Baulinien rekurrieren. Die Baurekurskommission I hiess das Rechtsmittel
nach Durchführung eines Augenscheins am 27. Juli 2007 insoweit gut, als
das rekurrentische Grundstück durch die Baulinie "im vorgenommenen Ausmass"
angeschnitten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt
Zürich.
III.
Dagegen erhob der Gemeinderat von Zürich, vertreten durch
den Stadtrat (Tiefbau- und Entsorgungsdepartement), am 7. September 2007
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der
Entscheid der Baurekurskommission I […] vom 27. Juli 2007 […] sei
vollumfänglich aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderates der Stadt Zürich
vom 23. August 2006 bezüglich der Festsetzung der Baulinien am X-Weg,
soweit es das Grundstück Kat. Nr. 01 betrifft, sei zu bestätigen.
2.
Die
Kosten gemäss Dispositiv Ziff. II des Entscheides der Baurekurskommission […]
vom 27. Juli 2007 seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
3.
Dispositiv
Ziff. III des Entscheides der Baurekurskommission […] vom 27. Juli 2007
sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich eine angemessene Parteientschädigung zu
leisten.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Baurekurskommission beantragte am 27. September 2007
die Abweisung der Beschwerde. A1 und A2 liessen innert erstreckter Frist in der
Beschwerdeantwort vom 12. November 2007 beantragen, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Stadt Zürich.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 13 f., § 19 N. 92
ff.).
1.2
Der
vorinstanzliche Entscheid stellt formell einen Rückweisungsentscheid dar, indem
der Beschwerdegegner angehalten wurde, die Baulinien im Sinn der Erwägungen neu
festzusetzen. Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen
Praxis zu § 48 VRG nur anfechtbar, wenn dies die Verfahrensökonomie gebietet
(VGr, 17. Juni 2005, VB.2005.00037, E. 1.1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch
[teilweise in RB 2005 Nr. 82]). Dieses Erfordernis ist hier erfüllt.
1.3
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist die Gemeinde zur
Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde
berechtigt. Das trifft nach der Praxis unter anderem dann zu, wenn sie einen
Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend
macht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62; vgl. sodann VGr,
2.
Mai 2007, VB.2006.00245, E. 1.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben und die Legitimation des
Beschwerdeführers ist zu bejahen.
1.4
Da auch
die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde an die
Hand zu nehmen.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts haben
Rechtsmittelinstanzen in planerischen Fragen, bei welchen den Gemeindebehörden
ein erhebliches prospektiv-technisches Ermessen eingeräumt werden muss,
Zurückhaltung zu üben. Sie setzen in solchen Fällen ihr Ermessen nicht an die
Stelle desjenigen der Planungsbehörde und sie sollen nicht eine vertretbare
Lösung durch eine andere bloss gleichermassen vertretbare ersetzen (VGr, 20. September
2006, VB.2006.00059, E. 4.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Das Planungsermessen
der Gemeinde ist durch die kantonalen Gerichte zu respektieren (BGr,
31.
Oktober 2002,1A.170/2002, E. 4 Abs. 1, www.bger.ch). – Im
Gegensatz zum Verwaltungsgericht können aber die Rekursbehörden auch die
Ermessensausübung durch die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen
(§ 20 Abs. 1 VRG); dies gilt auch für die Baurekurskommissionen,
jedoch mit den durch die Gemeindeautonomie bedingten Einschränkungen. Kommunale
Nutzungspläne überprüfen die Baurekurskommissionen auch auf Zweckmässigkeit
und Angemessenheit. Trotz dieser grundsätzlich umfassenden Kognition haben sich
Rekursbehörden Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie dürfen dann korrigierend
eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen
als unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen
der Raumplanung widerspricht. Im Übrigen heben sie die kommunale Planfestlegung
nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich
ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 und 20 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz erachtete das vorgesehene Ausmass der neu festzusetzenden
Baulinien als unverhältnismässig. Zudem führte sie aus, es stünden keine zusätzlichen
Strassenraum benötigenden Änderungen an im Bereich des X-Wegs und die Zufahrt
erfülle denn auch zweifellos die ihr zukommende Erschliessungsfunktion. Die
Aussage des Beschwerdeführers, es spiele keine Rolle, dass zum heutigen Zeitpunkt
noch offen sei, ob der X-Weg kurz- oder mittelfristig erweitert werde, da mit
Baulinien allfällige Bedürfnisse vorausschauend und auf lange Sicht hinaus
Rechnung zu tragen sei, vermöge selbstverständlich ein Erfordernis nach
Ausscheidung zusätzlichen Verkehrsraumes im jetzigen Zeitpunkt nicht zu
rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Aussage der
Vorinstanz gehe es nicht darum, zusätzlichen, sondern den bestehenden Verkehrsraum
zu sichern und allfällige Neubauten zu ordnen. Das Ausmass des festgesetzten
Baulinienabstandes am X-Weg von insgesamt 22 Metern im Bereich des Grundstücks
der Beschwerdegegnerschaft sei für die Flächensicherung erforderlich, da nicht
nur Land für die im Richtplan festgelegte Verkehrsanlage (inkl. Strasse),
sondern gemäss § 96 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG, LS 700.1) auch Raum für die begleitenden Vorgärten gesichert werde.
Ein Baulinienabstand von 22 Metern entspreche der gängigen Rechtsprechung.
– Die Beschwerdegegnerschaft führt demgegenüber aus, als einziger Grund für die
angefochtene Baulinienziehung sei im Stadtratsbeschluss eine "angebliche
'Anpassung an bestehende Strassengeometrie' angeführt" worden. Es gehe
nicht an, im Rechtsmittelverfahren Gründe für eine Baulinienziehung
nachzuschieben, welche die Festsetzungsbehörde gar nicht in Betracht gezogen
habe. Deshalb erscheine es "unrichtig, unzulässig und überdies auch
irreführend", wenn in der Beschwerde behauptet werde, die streitige Baulinie
sei "zur Sicherung des Landbedarfes" eines Fuss- und Wanderwegs (bzw.
eines Reitwegs) festgesetzt worden, zumal ein Ausbau des X-Weges weder heute
noch für die Zukunft anvisiert werde. Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet
zudem ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Baulinienziehung. Eines
derart grossen Baulinienabstands bedürfe es weder zur Anpassung an die
Strassengeometrie noch zur Sicherung des in Frage stehenden öffentlichen Fussweges.
4.
4.1
Verkehrsbaulinien
im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. a PBG dienen der Sicherung bestehender
und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt
begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen.
Sie bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von
Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Mit der
Rechtskraft der Baulinie steht gemäss § 110 PBG dem Werkträger im Rahmen
der Zweckbestimmung das Enteignungsrecht zu.
Vorliegend fragt sich insbesondere, ob die umstrittene
Baulinie offensichtlich unangemessen ist (oben 2) und die Vorinstanz deshalb zu
Recht dagegen eingeschritten ist.
4.2
Der
Beschwerdeführer behauptet, Land für die begleitenden Vorgärten gemäss
§ 96 PBG sichern zu wollen. Somit interessiert zunächst, welche
Vorgartentiefe üblicherweise durch Baulinien gesichert wird.
Die Vorgartentiefe ist
gesetzlich nicht festgelegt. Den Materialien ist dazu Folgendes zu entnehmen:
In der kantonsrätlichen Kommission für das Planungs- und Baugesetz wurde an der
Sitzung vom 4. Juli 1974 beantragt, innerhalb der Baulinien bei Strassen
I. bis III. Klasse Vorgärten von mindestens drei Metern zu
berücksichtigen. Ein anderes Kommissionsmitglied führte daraufhin aus, es
entspreche längst der durch das Bundesgericht erhärteten Praxis, dass bei
Strassen auf einen Abstand von sechs Metern gegangen werde. Ein weiteres
Kommissionsmitglied war der Ansicht, das Anliegen sei bereits erfüllt, da bei
Strassen III. Klasse ein Baulinienabstand von 26 Metern vorgeschrieben
sei, womit beidseits eine Vorgartentiefe von fünf bis sechs Metern garantiert
sei. Nach einem weiteren Vorstoss sollte die Bestimmung der Tiefe von Vorgärten
nicht Gegenstand dieses Gesetzes sein, abgesehen davon, dass die Tendenz eher
auf weitere Abstände gehe und man sich mit der beantragten Version binden
würde. Der Antrag wurde daraufhin zurückgezogen. An der zweiten Lesung wurde
eine Streichung der Vorgärten beantragt, da man ohnehin alles, was zwischen den
Baulinien liege, zum Strassenbau brauchen könne (hier ging es insbesondere um
die Möglichkeit der Enteignung). Andere Kommissionsmitglieder wiesen auf die
wichtige städtebauliche bzw. die ästhetische Funktion der Vorgärten hin. Darauf
wurde die Beratung der Bestimmung zurückgestellt. Bei einer weiteren Lesung wurde
schliesslich – ohne ersichtliche Diskussion – das Wort
"gegebenenfalls" eingefügt und der Paragraph angenommen (Protokolle
der Kommission des Kantonsrates für das Planungs- und Baugesetz 1975, Sitzung
vom 4. Juli 1974, S. 372–374; Sitzung vom 1. November 1974, S. 804 ff.;
Sitzung vom 22. November 1974, S. 869). An der Sitzung vom
24.
Februar 1975 genehmigte der Kantonsrat die vorgeschlagene Fassung
diskussionslos (Prot. KR 1971-75, S. 9215 ff., 9257).
Aus den Materialien lässt sich
der Schluss ziehen, dass Vorgärten in der Regel eine Tiefe von fünf bis sechs
Metern aufweisen, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht hat (vgl. zur
Gerichtspraxis Robert Flach, Baulinien im schweizerischen Recht, Winterthur
1979, Bd. I, S. 455 f.).
4.3
Die
Baulinie schneidet das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft auf bis zu sieben
Meter an. Diese maximale Distanz erreicht die Baulinie jedoch erst an der
Ostecke des beschwerdegegnerischen Grundstücks. Mehrheitlich ragt die Baulinie
deutlich weniger tief in dieses Grundstück hinein.
Mit der strittigen Baulinienziehung will der Beschwerdeführer
demnach eine Vorgartengrösse sichern, die sich mehrheitlich im üblichen Rahmen
bewegt, teilweise aber leicht überdurchschnittlich ist, wobei die maximale
Abweichung vom Üblichen einen Meter beträgt. Es ist zu beachten, dass der X-Weg
im interessierenden Bereich der Befahrung durch diejenigen Autos dient, welche
die sich dort befindenden Parkplätze benutzen; der X-Weg ist im massgeblichen
Abschnitt rund elf Meter breit. Diese Verhältnisse rechtfertigen es, die
Baulinien mit Bezug auf die Vorgärten im für Strassen üblichen Umfang zu
ziehen. Im Rahmen seines weiten Ermessens durfte der Beschwerdeführer auch
leicht von der üblichen Vorgartentiefe abweichen, zumal sich die Abweichung von
maximal einem Meter nicht entscheidend auf die Bebaubarkeit der betroffenen
Parzelle auswirkt (vgl. auch VGr, 20. September 2006, VB.2006.00059,
E. 4.3.1 und 4.3.2, www.vgrzh.ch) und ausserdem offenes Gelände an die
Örtlichkeit angrenzt. Die Baulinienziehung erscheint damit jedenfalls nicht als
offensichtlich unangemessen.
4.4
Soweit die
Beschwerdegegnerschaft beanstandet, es fehle an einem Ausbauprojekt, übersieht
sie, dass die vorliegend umstrittene Baulinie einen bestehenden Fuss-
und Reitweg sichern soll. Ausbauprojekte sind jedoch nur im Zusammenhang mit
dem Bau künftiger Strassen oder Wege erforderlich (vgl. dazu etwa BGE 129 II
276.
[= Pra 93/2004 Nr. 156] E. 3.4 mit Hinweis, 118 Ia 372
E. 4a, 118 Ia 394 E. 3b).
4.5
Nach dem
Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtsverletzend und
ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Dasselbe gilt für die
Kosten des Rekursverfahrens. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerschaft
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da das Verfahren keinen besonderen Aufwand im
Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG mit sich brachte.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 27.
Juli 2007 wird aufgehoben. Der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Zürich vom
23.
August 2006 wird wiederhergestellt, soweit er die Verkehrsbaulinie auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 betrifft.
Die
Rekurskosten von Fr. 3'948.- werden A1 und A2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung füreinander.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung füreinander.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…