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Entscheid

VB.2007.00378

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00378

22. November 2007Deutsch6 min

(URT.2007.10330)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde X beschloss am 26. März 2007, A mit

wirtschaftlicher Hilfe im Zeitraum von April 2007 bis September 2007 zu

unterstützen (Disp.-Ziff. 1). A wurde verpflichtet, sich innert einem

Monat entweder für die Teilnahme am Arbeitsprojekt "B" oder am

Projekt "C" zu entscheiden. Ein Versäumnis hätte die Kürzung der

Sozialhilfeleistungen zur Folge (Disp.-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich A am 30. April 2007 mit Rekurs an den

Bezirksrat Y. Sinngemäss beantragte er Aufhebung der Disp.-Ziff. 3 des

Beschlusses der Sozialbehörde. Daneben beanstandete er die Erwägungen im

angefochtenen Beschluss. Der Bezirksrat trat am 7. August 2007 auf den

Rekurs nicht ein.

III.

Gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats erhob A

am 9. September 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt

sinngemäss, dass der Nichteintretensentscheid des Bezirksrats aufzuheben sei.

Zudem sei abzuklären, "ob und inwiefern die über die beruflichen Grenzen

hinausgehende Bekanntschaft eines Mitglieds des Bezirksrats Y mit der Vorsteherin

der Sozialbehörde X auf den Beschluss Einfluss nahm". Der Bezirksrat

verwies am 1. Oktober 2007 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.

Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Beschwerdeantwort am 15. Oktober 2007

ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Bezirksrat begründet das Nichteintreten auf den Rekurs damit, dass die beanstandeten

Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen würden und keine direkten Rechtswirkungen

zeitigten. Bei der Auflage, sich für ein Arbeitsprojekt zu entscheiden, handle

es sich nicht um eine Verfügung, sondern um einen nicht auf eine bestimmte

Rechtsfolge ausgerichteten Realakt. Anfechtbar seien nach § 19 VRG jedoch nur

Akte mit Rechtswirkungen.

2.2

Gemäss

Art. 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher

Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen anfechtbar. Der Begriff der

"Anordnung" entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11). Als

Handlungsform der Verwaltung legt die Verfügung bzw. Anordnung das

verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und

erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut des materiellen

Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und Sachentscheidsvoraussetzung

ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts, das den Zugang zum

Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2002, Rz. 857). Entsprechend der

bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist

die Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch

den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder

feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird

(individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II 473 E. 2a).

Erwägungen eines Entscheides erwachsen im Gegensatz zum

Dispositiv

Dispositiv nicht in Rechtskraft (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5) und zeitigen

keine Rechtswirkungen. Demnach ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs

eingetreten, soweit sich die Rekursanträge gegen die Erwägungen des Beschlusses

der Beschwerdegegnerin richteten.

Mit der Auflage, sich entweder für das Projekt "B"

oder das Projekt "C" zu entscheiden, wurde der Beschwerdeführer zur

Teilnahme an einem Arbeitsprojekt verpflichtet. Davon geht auch der Bezirksrat

aus. Eine solche Pflicht ist allerdings rechtsverbindlich und durch Sanktionen

(Kürzung der Sozialhilfe) erzwingbar. Sie stellt demnach – wie beispielsweise

auch die Weisung, eine geeignete Arbeit zu suchen (vgl. etwa VGr, 15. Mai

2007, VB.2007.00084, E. 3, www.vgrzh.ch) – entgegen der Darlegung des

Bezirksrats eine anfechtbare Verfügung dar. Der Bezirksrat ist demnach zu

Unrecht nicht auf den Rekurs gegen Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin eingetreten.

3.

Unklar ist, ob der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren

stellen will, indem er geltend macht, dass die Bezirksratsschreiberin und die

Vorsteherin der Sozialbehörde sich persönlich kennen würden und deshalb zu

prüfen sei, ob der Rekursentscheid dadurch beeinflusst worden sei. Da mit dem

vorliegenden Entscheid der Rekursentscheid des Bezirksrates ohnehin aufgehoben

wird, muss dies nicht näher geprüft werden. Sollte der Beschwerdeführer

tatsächlich ein Ausstandsbegehren stellen wollen, so hat er dieses vor dem

Neuentscheid des Bezirksrates an jenen zu richten. Er ist aber immerhin darauf

hinzuweisen, dass für eine Ausstandspflicht die Behauptung nicht genügt, dass

sich die Bezirksratsschreiberin und die Vorsteherin der Sozialbehörde –

entgegen der Darstellung des Bezirksrates und der Beschwerdegegnerin – auch

privat kennen würden (vgl. § 5a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 10 ff.).

4.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Rekursentscheid vom 7. August 2007 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der

Erwägungen dem Bezirksrat zur materiellen Beurteilung des Rekurses

zurückzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde

an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht

dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (Peter Karlen, Das neue

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob

diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der

Parteien überlassen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 7. August 2007 wird

aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung

des Rekurses an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mitteilung an …