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Entscheid

VB.2007.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00379

17. Januar 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10454)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte am 29. Januar 2007, vertreten

durch ihren Anwalt, bei der Gemeinde X das Formular "Antrag auf

Sozialhilfe" ein, da ihre Eltern nicht in der Lage seien, sie während

ihres Studiums an der ETH finanziell zu unterstützen und ein Stipendiengesuch

abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 wurde der Antrag

von der Gemeinde abschlägig beurteilt. Daraufhin ersuchte A um Erlass einer

förmlichen Verfügung. Am 27. März 2007 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde X

den Antrag von A auf Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ab.

Erwägungen

II.

A erhob am 23. April 2007 gegen den

ablehnenden Beschluss der Gemeinde X vom 27. März 2007 Rekurs beim Bezirksrat X.

Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2007 abgewiesen, ebenso das Gesuch

von A um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Die Eltern von A hatten schon früher zwei Mal vergeblich

um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe für sich und ihre Tochter ersucht. Der

Bezirksrat X hatte zuletzt mit Beschluss vom 18. November 2005 einen entsprechenden

Rekurs abgewiesen.

III.

Am 12. September 2007 ging beim

Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift von A gegen den Rekursentscheid vom

28.

Juni 2007 ein. Sie beantragt die Aufhebung des Rekursentscheids und es sei

die Gemeinde X zu verpflichten, sie ab dem 1. Januar 2007 wirtschaftlich

zu unterstützen. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit diese prüfe, ob sie, die Beschwerdeführerin, die finanziellen Voraussetzungen

für wirtschaftliche Hilfe erfülle. Sodann sei ihr sowohl für das Rekurs- als

auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen

und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. November

2007.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat X hatte mit Schreiben vom

24.

September 2007 auf die Begründung im Rekursentscheid verwiesen und im

Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe aufzubringen wäre, ist nicht

beziffert. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, in Fällen, in denen die Unterstützung

während eines mehrjährigen Studiums im Streit liege, sei für die Berechnung des

Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge

auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen. Dies erfolge abweichend von der

Praxis, wonach periodische Leistungen auf ein Jahr hochzurechnen seien (VGr, 15. November

2007, VB.2007.00423, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Es ist daher nicht

auszuschliessen, dass die bis zum Abschluss des Studiums geforderte

wirtschaftliche Hilfe Fr. 20'000.- übersteigen dürfte bzw. zur Zeit nicht näher

bestimmbar ist, weshalb die Kammer über die Beschwerde zu entscheiden hat

(§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV, LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004

(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den

genannten Richtlinien enthält das "individuelle Unterstützungsbudget"

einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem

Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und

für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen

sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge

(SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6).

Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden

anders als familienähnliche Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1) unterstützungsrechtlich

als Einheit betrachtet, zu welcher auch die noch nicht mündigen

Kinder zählen. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern

zusammenleben, grundsätzlich keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt

es sich durchaus, sie – wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister –

unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl.

BGr, 12. Februar 2007,2P.289/2006, E. 2.5.2, www.bger.ch). In Abweichung

dieses Grundsatzes kann aber bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der

Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer

noch zum Unterhalt verpflichtet sind, dennoch von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit

ausgegangen werden (Sozialhilfe-Behördenhand­buch, hrsg. von der Abteilung

Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 1.6/S.2 unten

[Fassung vom Januar 2005], abrufbar unter www.sozialamt.zh.ch). Diese

Auffassung deckt sich auch mit den Thesen der Sozialdirektorenkonferenz (SODK),

wonach zur Unterstützungseinheit minderjährige oder wirtschaftlich abhängige

Kinder gehören (Thesen der SODK zur Ausgestaltung der Sozialhilfe in den Kantonen,

ZeSo 2000, S. 170, insbesondere S. 173). In solchen Fällen ist der Bedarf

gesamthaft festzulegen und danach auf die einzelnen Fälle entsprechend

aufzuteilen (Behördenhandbuch, Ziff. 1.6/S. 3).

Es gilt somit die Frage der Festlegung des gemeinsamen

Bedarfs einer solchen Unterstützungseinheit von der Frage des Bedarfsanteils

einer einzelnen zu dieser Einheit gehörenden Person klar zu trennen. Dies

ergibt sich auch aus dem Prinzip der Individualisierung, welches verlangt, dass

Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe

im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen

entsprechen (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4). Einem in Erstausbildung stehenden

mündigen Kind kann daher nicht allein mit der Begründung, seine Eltern seien

zum Unterhalt verpflichtet, die Sozialhilfe verweigert werden. Trägt die

Sozialhilfe die Kosten für den Unterhalt von mündigen, noch in Erstausbildung

stehenden Kindern, so hat die zuständige Behörde aber gestützt auf Art. 289

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) bei den Eltern für die Dauer der

Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit

der Eltern ergibt (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.3). Dabei gilt es zu

berücksichtigen, dass die Ausbildung junger Erwachsener besonders zu fördern

ist (Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 29. März 2005 zur

Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004, Ziff. I.6).

Von dieser Betrachtungsweise ging zutreffend auch der Bezirksrat aus.

2.2

Vorfrageweise

ist zu klären, wie weit die elterliche Unterstützungspflicht im Sinne von Art.

277.

Abs. 2 ZGB der Eltern der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter reicht.

Sollten diese und freiwillig erbrachte Leistungen den Bedarf der Beschwerdeführerin

nicht decken, so hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu unterstützen.

Die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin selbst dann behilflich zu

sein, wenn sich deren Eltern zu Unrecht weigerten, weitere ihnen zumutbare

Leistungen zu erbringen, wobei dann Art. 289 Abs. 2 ZGB zum Tragen käme. Sollte

die Beschwerdegegnerin zu Leistungen verpflichtet sein, wäre gegebenenfalls zu

prüfen, inwieweit diese mit Auflagen bezüglich Eigenleistungen etc. verknüpft

werden könnten. Hingegen kann der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf

gereichen, dass sie sich trotz der knappen finanziellen Verhältnisse und ohne

vorgängige Besprechung mit der Sozialbehörde für ein ETH-Studium entschieden

hat, wie ihr dies von der Beschwerdegegnerin vorgehalten worden ist. Zum einen

handelt es sich um eine Erstausbildung, zum anderen gilt es die Ausbildung

junger Erwachsener besonders zu fördern, ist dies doch eine Garantie für deren

spätere wirtschaftliche Selbstständigkeit, was im öffentlichen Interesse steht.

Gerade in Informationstechnologie und Elektrotechnik ausgebildete Fachkräfte

sind auf dem Arbeitsmarkt besonders gefragt.

2.2.1

Der Bezirksrat ging davon aus, dass es der Familie der Beschwerdeführerin

sehr wohl möglich sei, deren Ausbildung ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu

finanzieren. Daran ändere nichts, dass die Eltern der Beschwerdeführerin

betrieben worden seien und dabei Verlustscheine resultiert hätten. Konkret

setzte er für die dreiköpfige Familie einen Grundbedarf von Fr. 1'786.-

monatlich ein (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.2) und berücksichtigte einen

Mietzins von Fr. 1'788.- ohne Garagekosten. Die Krankenkassenprämien wurden auf

Fr. 753.50 und die Haftpflicht- und Hausratversicherung auf Fr. 56.60 veranschlagt,

während die Fahrten des Vaters mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit

sowie die Kosten für dessen Mittagessen überhaupt nicht und die Essen der

Beschwerdeführerin in der Mensa weitgehend nicht berücksichtigt wurden. An

Studienkosten wurden der Beschwerdeführerin Fr. 200.- und an die Kosten für ein

ZVV-Jahresabonnement umgerechnet Fr. 58.- im Monat angerechnet. Sodann wurde in

Berücksichtigung der erhöhten Kosten für Nahrungsergänzungsmittel für die

Mutter der Beschwerdeführerin und die Diät des Vaters in Anlehnung an das

frühere Verfahren vor dem Bezirksrat X ein Betrag von Fr. 330.-

eingesetzt, welcher nebst der Franchise und den Selbstbehalten für die Krankenkasse

auch noch einen Teil der Kosten der Nahrungsergänzung abdecke. Insgesamt habe

die Familie einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'972.10, welchem ein

Monatslohn des Vaters von Fr. 5'132.55 gegenüber stehe, wobei das

Betreibungsamt vermutlich den 13. Monatslohn nicht eingerechnet habe.

Schon mit dem Monatslohn des Vaters wäre es daher möglich, den Bedarf der

Beschwerdeführerin zu decken. Zudem wäre der Beschwerdeführerin eine

Erwerbstätigkeit im Rahmen von Fr. 3'000.- pro Jahr zuzumuten. Sie habe

denn auch anfangs Februar 2007 eine befristete Teilzeitanstellung bei der D innegehabt.

2.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe deutlich unter dem

Existenzminimum. So kämen ihre Eltern weder für die Krankenkassenprämien noch

für die auswärtige Verpflegung sowie die Reise- und Schulbücherkosten auf. Sie

habe aber das Recht, dass die Beschwerdegegnerin genau abkläre, welches der ihr

zustehende Unterstützungsbetrag wäre, welche Unterstützung sie von ihren Eltern

tatsächlich erhalte und wie gross die Differenz sei, die von der

Beschwerdegegnerin zu bevorschussen wäre. Zudem habe die Vorinstanz eine

fehlerhafte Budgetberechnung vorgenommen. So seien die Kosten für das

Monatsabonnement für den Arbeitsweg ihres Vaters nicht berücksichtigt worden.

Überhaupt sei die konkrete Arbeitssituation des Vaters nicht näher abgeklärt

worden. Dieser habe lediglich eine halbe Stunde Mittagspause und könne schon

deswegen entgegen der Annahme der Vorinstanz über den Mittag nicht nach Hause

fahren. Im Weiteren seien der Familie lediglich die Nettomietkosten, nicht aber

die Nebenkosten angerechnet worden. Aber auch sie selber habe Mehrkosten für

die auswärtige Verpflegung, die entgegen der Vorinstanz nicht einfach im

Grundbedarf enthalten seien. Zudem könne die Vorinstanz nicht ohne weitere

Abklärungen von pauschalen Studienkosten von lediglich Fr. 200.- im Monat

ausgehen. Auch habe der Vater die Notwendigkeit der Nahrungsergänzung schon

längst mit Arztberichten belegt.

2.2.3

Die Beschwerdegegnerin stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, die

Beschwerdeführerin werde von ihren Eltern ausreichend unterstützt und verweist

auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung. Bezüglich der Kosten für

das Mittagessen des Vaters sei bereits mit Beschluss des Bezirksrats vom 18. November

2005.

festgehalten worden, diesem sei zuzumuten, sich über Mittag zu Hause zu

verpflegen. Es sei nicht einzusehen, was es diesbezüglich weiter abzuklären

gebe. Selbst wenn der Vater nur eine halbe Stunde Mittagszeit hätte, könnte er

sich das Mittagessen von zu Hause mitbringen, was wiederum an der

Bedarfsrechnung nichts ändern würde. Gleich verhalte es sich mit den Kosten für

die Nahrungsergänzung. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zudem, dass die

Vorinstanz nur die Nettomiete berücksichtigt habe und verweist auf die der

Beschwerdeführerin zumutbare Eigenleistung und einen vom Laufbahnzentrum

geleisteten Betrag von Fr. 3'000.-.

2.3

Es zeigt

sich, dass der Bezirksrat den Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern

nicht exakt, sondern überschlagsmässig ermittelt hat. Diese Vorgehensweise wäre

an sich nicht zu beanstanden, wenn die finanziellen Verhältnisse offensichtlich

genügten. Eine solche Schlussfolgerung kann aber aufgrund der vorliegenden

Unterlagen nicht eindeutig gezogen werden, zumal die Eltern der

Beschwerdeführerin wegen ausstehender Steuerbetreffnisse und Krankenkassenprämien

betrieben werden mussten. Im Weiteren steht nicht einmal das genaue Einkommen

des Vaters fest, ebenso wenig die exakten Studienaufwendungen der

Beschwerdeführerin, für welche die Vorinstanz einen Pauschalbetrag von

Fr. 200.- im Monat eingesetzt hat. Auch kann ein einmaliger Beitrag des

Laufbahnzentrums an die Beschwerdeführerin über Fr. 3'000.- ohne weitere

Zusicherung für die Zukunft vorerst nicht weiter berücksichtigt werden. Der

Beschwerdeführerin ist ebenfalls darin beizupflichten, dass im Zusammenhang mit

den Mietzinsaufwendungen der Familie die Nebenkosten für die Heizung

mitberücksichtigt werden müssten. Ebenso sollten die näheren Umstände für die

ärztlich attestierten Mehrauslagen für Nahrungsergänzungsmittel und Diäten der

Eltern der Beschwerdeführerin abgeklärt werden. Immerhin hat das Betreibungsamt

für diese Positionen Mehrauslagen über insgesamt Fr. 590.- monatlich im

Existenzminimum berücksichtigt, während die Vorinstanz unter Verweis auf ihren

früheren Entscheid vom 18. November 2005 dafür lediglich Fr. 300.-

inklusive Krankenkassenselbstbehalte veranschlagt hat. An dieser Stelle ist

darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen im damaligen Beschluss – auch wenn

dieser in Rechtskraft erwachsen ist – nicht ohne nähere Prüfung auf das hiesige

Verfahren übertragen werden können. Abgesehen davon, dass sich in Fällen wie

dem vorliegenden eine periodische Überprüfung der konkreten Umstände

ohnehin aufdrängt (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 3. A., Basel etc. 2006,

Art. 277 ZGB N. 9), haben sich hier die Verhältnisse zwischenzeitlich massgeblich

geändert. So besucht die Beschwerdeführerin nicht mehr die Kantonsschule Z,

sondern die ETH und es ist die neue Fassung der SKOS-Richtlinien in Kraft

getreten. Auch steht die Frage der den Eltern zumutbaren Unterhaltsbeiträge in

einem neuen Licht, handelt es sich doch nicht nur um eine mehr oder weniger

kurze Übergangszeit, die es zu überbrücken gilt, sondern um eine längere

Ausbildung der Beschwerdeführerin. Entsprechend hat das Bundesgericht zu

Art. 277 Abs. 2 ZGB festgehalten, einem Elternteil könnten Unterhaltsleistungen

an ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befinde, grundsätzlich nur

zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein

Einkommen verbleibe, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteige

(BGE 118 II 97 E. 4b/aa; Breitschmid, a.a.O., Art. 277 N. 17, unter anderem mit

Hinweis auf den genannten Entscheid). In Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung

sollte auch bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung unter Annahme

einer Unterstützungseinheit die den Eltern erwachsenden Mehrkosten im

Zusammenhang mit ihrer Gesundheit detailliert geprüft werden, was sich im

Übrigen auch mit Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien deckt. Dasselbe gilt

bezüglich der Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten des Vaters

der Beschwerdeführerin und ihrer selbst. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener

Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8-10 Franken pro Mahlzeit

(SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.2), wobei allfällige Vergünstigungen für

Mahlzeiten in einer Kantine oder Mensa entsprechend anzurechnen sind.

Vorliegend ist zudem zu prüfen, ob dem Vater der Beschwerdeführerin immer noch

zuzumuten ist, über Mittag nach Hause zu gehen. Hingegen sind die Fahrten mit

dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz gemäss den SKOS-Richtlinien

grundsätzlich bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt

(Ziff. C.1.2).

2.4

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass vorliegend der Sachverhalt ungenügend festgestellt

worden ist, weshalb die Angelegenheit zur neuen Entscheidung direkt an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 und 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 64 N. 6). Näher abzuklären sind die

finanziellen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin sowie die Frage

der den Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zumutbaren

Unterhaltsbeiträge. Decken die den Eltern zumutbaren Unterhaltsbeiträge den

Bedarf der Beschwerdeführerin nicht ab, so ist der Fehlbetrag mit

wirtschaftlicher Hilfe zu decken. Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat die

Beschwerdeführerin zudem auch im Umfang, in dem die Eltern nicht zu geschuldeten

Unterstützungsleistungen bereit sind; für diese Leistungen geht der

Unterhaltsanspruch allerdings mittels Legalzession auf die Beschwerdegegnerin

über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowohl für das Rekurs-

als auch das Beschwerdeverfahren. Nachdem im Rekursverfahren keine Kosten

auferlegt worden sind, erweist sich insoweit das Begehren der

Beschwerdeführerin als gegenstandslos, während die erfolgte Abweisung des

Gesuchs auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters näher zu prüfen

ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 19).

3.2

Gemäss §

70.

in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt.

3.3

Aufgrund

der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Auch zeigt der Ausgang des

Verfahrens, dass ihr Begehren nicht aussichtslos war. Das Verfahren bot zudem

in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordert haben, wurden doch grundsätzliche Fragen aufgeworfen (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Somit ist ihr für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Ebenso ist ihr für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

zu bewilligen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zufolge der

der Beschwerdeführerin zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung zur Hälfte

auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund des

Verfahrensausgangs sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

5.

Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das

Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur unter

den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im

Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (dazu Peter Karlen, Das neue

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas

von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob

diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der

Parteien überlassen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird gutgeheissen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Bezirksrat X und Verwaltungsgericht

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Die Entschädigung

für das Rekursverfahren hat der Bezirksrat festzusetzen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und II des Rekursentscheids

des Bezirksrats X vom 28. Juni 2007 (SO.2007.27) und Dispositiv-Ziffer 1 des

Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2007 werden aufgehoben. Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des

Sozialhilfeanspruchs der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …