VB.2007.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00379
17. Januar 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10454)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00379
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.01.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung
Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe allein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichte. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmässige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich genügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3).
Offene Rechtsmittelbelehrung (E. 5).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Sozialbehörde
Stichworte:
ERSTAUSBILDUNG
KIND/-ER
RÜCKWEISUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 16 VRG
§ 64 Abs. I VRG
Art. 277 Abs. II ZGB
Art. 289 Abs. II ZGB
Publikationen:
RB 2008 Nr. 54 S. 128
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00379
Entscheid
der 3. Kammer
vom 17. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte am 29. Januar 2007, vertreten
durch ihren Anwalt, bei der Gemeinde X das Formular "Antrag auf
Sozialhilfe" ein, da ihre Eltern nicht in der Lage seien, sie während
ihres Studiums an der ETH finanziell zu unterstützen und ein Stipendiengesuch
abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 wurde der Antrag
von der Gemeinde abschlägig beurteilt. Daraufhin ersuchte A um Erlass einer
förmlichen Verfügung. Am 27. März 2007 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde X
den Antrag von A auf Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ab.
Erwägungen
II.
A erhob am 23. April 2007 gegen den
ablehnenden Beschluss der Gemeinde X vom 27. März 2007 Rekurs beim Bezirksrat X.
Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2007 abgewiesen, ebenso das Gesuch
von A um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Die Eltern von A hatten schon früher zwei Mal vergeblich
um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe für sich und ihre Tochter ersucht. Der
Bezirksrat X hatte zuletzt mit Beschluss vom 18. November 2005 einen entsprechenden
Rekurs abgewiesen.
III.
Am 12. September 2007 ging beim
Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift von A gegen den Rekursentscheid vom
28.
Juni 2007 ein. Sie beantragt die Aufhebung des Rekursentscheids und es sei
die Gemeinde X zu verpflichten, sie ab dem 1. Januar 2007 wirtschaftlich
zu unterstützen. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese prüfe, ob sie, die Beschwerdeführerin, die finanziellen Voraussetzungen
für wirtschaftliche Hilfe erfülle. Sodann sei ihr sowohl für das Rekurs- als
auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. November
2007.
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat X hatte mit Schreiben vom
24.
September 2007 auf die Begründung im Rekursentscheid verwiesen und im
Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe aufzubringen wäre, ist nicht
beziffert. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, in Fällen, in denen die Unterstützung
während eines mehrjährigen Studiums im Streit liege, sei für die Berechnung des
Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge
auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen. Dies erfolge abweichend von der
Praxis, wonach periodische Leistungen auf ein Jahr hochzurechnen seien (VGr, 15. November
2007, VB.2007.00423, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Es ist daher nicht
auszuschliessen, dass die bis zum Abschluss des Studiums geforderte
wirtschaftliche Hilfe Fr. 20'000.- übersteigen dürfte bzw. zur Zeit nicht näher
bestimmbar ist, weshalb die Kammer über die Beschwerde zu entscheiden hat
(§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV, LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004
(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den
genannten Richtlinien enthält das "individuelle Unterstützungsbudget"
einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem
Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und
für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen
sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge
(SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6).
Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden
anders als familienähnliche Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1) unterstützungsrechtlich
als Einheit betrachtet, zu welcher auch die noch nicht mündigen
Kinder zählen. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern
zusammenleben, grundsätzlich keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt
es sich durchaus, sie – wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister –
unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl.
BGr, 12. Februar 2007,2P.289/2006, E. 2.5.2, www.bger.ch). In Abweichung
dieses Grundsatzes kann aber bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der
Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer
noch zum Unterhalt verpflichtet sind, dennoch von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit
ausgegangen werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung
Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 1.6/S.2 unten
[Fassung vom Januar 2005], abrufbar unter www.sozialamt.zh.ch). Diese
Auffassung deckt sich auch mit den Thesen der Sozialdirektorenkonferenz (SODK),
wonach zur Unterstützungseinheit minderjährige oder wirtschaftlich abhängige
Kinder gehören (Thesen der SODK zur Ausgestaltung der Sozialhilfe in den Kantonen,
ZeSo 2000, S. 170, insbesondere S. 173). In solchen Fällen ist der Bedarf
gesamthaft festzulegen und danach auf die einzelnen Fälle entsprechend
aufzuteilen (Behördenhandbuch, Ziff. 1.6/S. 3).
Es gilt somit die Frage der Festlegung des gemeinsamen
Bedarfs einer solchen Unterstützungseinheit von der Frage des Bedarfsanteils
einer einzelnen zu dieser Einheit gehörenden Person klar zu trennen. Dies
ergibt sich auch aus dem Prinzip der Individualisierung, welches verlangt, dass
Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe
im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen
entsprechen (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4). Einem in Erstausbildung stehenden
mündigen Kind kann daher nicht allein mit der Begründung, seine Eltern seien
zum Unterhalt verpflichtet, die Sozialhilfe verweigert werden. Trägt die
Sozialhilfe die Kosten für den Unterhalt von mündigen, noch in Erstausbildung
stehenden Kindern, so hat die zuständige Behörde aber gestützt auf Art. 289
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) bei den Eltern für die Dauer der
Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit
der Eltern ergibt (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.3). Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass die Ausbildung junger Erwachsener besonders zu fördern
ist (Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 29. März 2005 zur
Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004, Ziff. I.6).
Von dieser Betrachtungsweise ging zutreffend auch der Bezirksrat aus.
2.2
Vorfrageweise
ist zu klären, wie weit die elterliche Unterstützungspflicht im Sinne von Art.
277.
Abs. 2 ZGB der Eltern der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter reicht.
Sollten diese und freiwillig erbrachte Leistungen den Bedarf der Beschwerdeführerin
nicht decken, so hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu unterstützen.
Die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin selbst dann behilflich zu
sein, wenn sich deren Eltern zu Unrecht weigerten, weitere ihnen zumutbare
Leistungen zu erbringen, wobei dann Art. 289 Abs. 2 ZGB zum Tragen käme. Sollte
die Beschwerdegegnerin zu Leistungen verpflichtet sein, wäre gegebenenfalls zu
prüfen, inwieweit diese mit Auflagen bezüglich Eigenleistungen etc. verknüpft
werden könnten. Hingegen kann der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf
gereichen, dass sie sich trotz der knappen finanziellen Verhältnisse und ohne
vorgängige Besprechung mit der Sozialbehörde für ein ETH-Studium entschieden
hat, wie ihr dies von der Beschwerdegegnerin vorgehalten worden ist. Zum einen
handelt es sich um eine Erstausbildung, zum anderen gilt es die Ausbildung
junger Erwachsener besonders zu fördern, ist dies doch eine Garantie für deren
spätere wirtschaftliche Selbstständigkeit, was im öffentlichen Interesse steht.
Gerade in Informationstechnologie und Elektrotechnik ausgebildete Fachkräfte
sind auf dem Arbeitsmarkt besonders gefragt.
2.2.1
Der Bezirksrat ging davon aus, dass es der Familie der Beschwerdeführerin
sehr wohl möglich sei, deren Ausbildung ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu
finanzieren. Daran ändere nichts, dass die Eltern der Beschwerdeführerin
betrieben worden seien und dabei Verlustscheine resultiert hätten. Konkret
setzte er für die dreiköpfige Familie einen Grundbedarf von Fr. 1'786.-
monatlich ein (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.2) und berücksichtigte einen
Mietzins von Fr. 1'788.- ohne Garagekosten. Die Krankenkassenprämien wurden auf
Fr. 753.50 und die Haftpflicht- und Hausratversicherung auf Fr. 56.60 veranschlagt,
während die Fahrten des Vaters mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit
sowie die Kosten für dessen Mittagessen überhaupt nicht und die Essen der
Beschwerdeführerin in der Mensa weitgehend nicht berücksichtigt wurden. An
Studienkosten wurden der Beschwerdeführerin Fr. 200.- und an die Kosten für ein
ZVV-Jahresabonnement umgerechnet Fr. 58.- im Monat angerechnet. Sodann wurde in
Berücksichtigung der erhöhten Kosten für Nahrungsergänzungsmittel für die
Mutter der Beschwerdeführerin und die Diät des Vaters in Anlehnung an das
frühere Verfahren vor dem Bezirksrat X ein Betrag von Fr. 330.-
eingesetzt, welcher nebst der Franchise und den Selbstbehalten für die Krankenkasse
auch noch einen Teil der Kosten der Nahrungsergänzung abdecke. Insgesamt habe
die Familie einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'972.10, welchem ein
Monatslohn des Vaters von Fr. 5'132.55 gegenüber stehe, wobei das
Betreibungsamt vermutlich den 13. Monatslohn nicht eingerechnet habe.
Schon mit dem Monatslohn des Vaters wäre es daher möglich, den Bedarf der
Beschwerdeführerin zu decken. Zudem wäre der Beschwerdeführerin eine
Erwerbstätigkeit im Rahmen von Fr. 3'000.- pro Jahr zuzumuten. Sie habe
denn auch anfangs Februar 2007 eine befristete Teilzeitanstellung bei der D innegehabt.
2.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe deutlich unter dem
Existenzminimum. So kämen ihre Eltern weder für die Krankenkassenprämien noch
für die auswärtige Verpflegung sowie die Reise- und Schulbücherkosten auf. Sie
habe aber das Recht, dass die Beschwerdegegnerin genau abkläre, welches der ihr
zustehende Unterstützungsbetrag wäre, welche Unterstützung sie von ihren Eltern
tatsächlich erhalte und wie gross die Differenz sei, die von der
Beschwerdegegnerin zu bevorschussen wäre. Zudem habe die Vorinstanz eine
fehlerhafte Budgetberechnung vorgenommen. So seien die Kosten für das
Monatsabonnement für den Arbeitsweg ihres Vaters nicht berücksichtigt worden.
Überhaupt sei die konkrete Arbeitssituation des Vaters nicht näher abgeklärt
worden. Dieser habe lediglich eine halbe Stunde Mittagspause und könne schon
deswegen entgegen der Annahme der Vorinstanz über den Mittag nicht nach Hause
fahren. Im Weiteren seien der Familie lediglich die Nettomietkosten, nicht aber
die Nebenkosten angerechnet worden. Aber auch sie selber habe Mehrkosten für
die auswärtige Verpflegung, die entgegen der Vorinstanz nicht einfach im
Grundbedarf enthalten seien. Zudem könne die Vorinstanz nicht ohne weitere
Abklärungen von pauschalen Studienkosten von lediglich Fr. 200.- im Monat
ausgehen. Auch habe der Vater die Notwendigkeit der Nahrungsergänzung schon
längst mit Arztberichten belegt.
2.2.3
Die Beschwerdegegnerin stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, die
Beschwerdeführerin werde von ihren Eltern ausreichend unterstützt und verweist
auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung. Bezüglich der Kosten für
das Mittagessen des Vaters sei bereits mit Beschluss des Bezirksrats vom 18. November
2005.
festgehalten worden, diesem sei zuzumuten, sich über Mittag zu Hause zu
verpflegen. Es sei nicht einzusehen, was es diesbezüglich weiter abzuklären
gebe. Selbst wenn der Vater nur eine halbe Stunde Mittagszeit hätte, könnte er
sich das Mittagessen von zu Hause mitbringen, was wiederum an der
Bedarfsrechnung nichts ändern würde. Gleich verhalte es sich mit den Kosten für
die Nahrungsergänzung. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zudem, dass die
Vorinstanz nur die Nettomiete berücksichtigt habe und verweist auf die der
Beschwerdeführerin zumutbare Eigenleistung und einen vom Laufbahnzentrum
geleisteten Betrag von Fr. 3'000.-.
2.3
Es zeigt
sich, dass der Bezirksrat den Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern
nicht exakt, sondern überschlagsmässig ermittelt hat. Diese Vorgehensweise wäre
an sich nicht zu beanstanden, wenn die finanziellen Verhältnisse offensichtlich
genügten. Eine solche Schlussfolgerung kann aber aufgrund der vorliegenden
Unterlagen nicht eindeutig gezogen werden, zumal die Eltern der
Beschwerdeführerin wegen ausstehender Steuerbetreffnisse und Krankenkassenprämien
betrieben werden mussten. Im Weiteren steht nicht einmal das genaue Einkommen
des Vaters fest, ebenso wenig die exakten Studienaufwendungen der
Beschwerdeführerin, für welche die Vorinstanz einen Pauschalbetrag von
Fr. 200.- im Monat eingesetzt hat. Auch kann ein einmaliger Beitrag des
Laufbahnzentrums an die Beschwerdeführerin über Fr. 3'000.- ohne weitere
Zusicherung für die Zukunft vorerst nicht weiter berücksichtigt werden. Der
Beschwerdeführerin ist ebenfalls darin beizupflichten, dass im Zusammenhang mit
den Mietzinsaufwendungen der Familie die Nebenkosten für die Heizung
mitberücksichtigt werden müssten. Ebenso sollten die näheren Umstände für die
ärztlich attestierten Mehrauslagen für Nahrungsergänzungsmittel und Diäten der
Eltern der Beschwerdeführerin abgeklärt werden. Immerhin hat das Betreibungsamt
für diese Positionen Mehrauslagen über insgesamt Fr. 590.- monatlich im
Existenzminimum berücksichtigt, während die Vorinstanz unter Verweis auf ihren
früheren Entscheid vom 18. November 2005 dafür lediglich Fr. 300.-
inklusive Krankenkassenselbstbehalte veranschlagt hat. An dieser Stelle ist
darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen im damaligen Beschluss – auch wenn
dieser in Rechtskraft erwachsen ist – nicht ohne nähere Prüfung auf das hiesige
Verfahren übertragen werden können. Abgesehen davon, dass sich in Fällen wie
dem vorliegenden eine periodische Überprüfung der konkreten Umstände
ohnehin aufdrängt (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 3. A., Basel etc. 2006,
Art. 277 ZGB N. 9), haben sich hier die Verhältnisse zwischenzeitlich massgeblich
geändert. So besucht die Beschwerdeführerin nicht mehr die Kantonsschule Z,
sondern die ETH und es ist die neue Fassung der SKOS-Richtlinien in Kraft
getreten. Auch steht die Frage der den Eltern zumutbaren Unterhaltsbeiträge in
einem neuen Licht, handelt es sich doch nicht nur um eine mehr oder weniger
kurze Übergangszeit, die es zu überbrücken gilt, sondern um eine längere
Ausbildung der Beschwerdeführerin. Entsprechend hat das Bundesgericht zu
Art. 277 Abs. 2 ZGB festgehalten, einem Elternteil könnten Unterhaltsleistungen
an ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befinde, grundsätzlich nur
zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein
Einkommen verbleibe, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteige
(BGE 118 II 97 E. 4b/aa; Breitschmid, a.a.O., Art. 277 N. 17, unter anderem mit
Hinweis auf den genannten Entscheid). In Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung
sollte auch bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung unter Annahme
einer Unterstützungseinheit die den Eltern erwachsenden Mehrkosten im
Zusammenhang mit ihrer Gesundheit detailliert geprüft werden, was sich im
Übrigen auch mit Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien deckt. Dasselbe gilt
bezüglich der Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten des Vaters
der Beschwerdeführerin und ihrer selbst. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener
Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8-10 Franken pro Mahlzeit
(SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.2), wobei allfällige Vergünstigungen für
Mahlzeiten in einer Kantine oder Mensa entsprechend anzurechnen sind.
Vorliegend ist zudem zu prüfen, ob dem Vater der Beschwerdeführerin immer noch
zuzumuten ist, über Mittag nach Hause zu gehen. Hingegen sind die Fahrten mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz gemäss den SKOS-Richtlinien
grundsätzlich bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt
(Ziff. C.1.2).
2.4
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass vorliegend der Sachverhalt ungenügend festgestellt
worden ist, weshalb die Angelegenheit zur neuen Entscheidung direkt an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 und 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 64 N. 6). Näher abzuklären sind die
finanziellen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin sowie die Frage
der den Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zumutbaren
Unterhaltsbeiträge. Decken die den Eltern zumutbaren Unterhaltsbeiträge den
Bedarf der Beschwerdeführerin nicht ab, so ist der Fehlbetrag mit
wirtschaftlicher Hilfe zu decken. Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat die
Beschwerdeführerin zudem auch im Umfang, in dem die Eltern nicht zu geschuldeten
Unterstützungsleistungen bereit sind; für diese Leistungen geht der
Unterhaltsanspruch allerdings mittels Legalzession auf die Beschwerdegegnerin
über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowohl für das Rekurs-
als auch das Beschwerdeverfahren. Nachdem im Rekursverfahren keine Kosten
auferlegt worden sind, erweist sich insoweit das Begehren der
Beschwerdeführerin als gegenstandslos, während die erfolgte Abweisung des
Gesuchs auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters näher zu prüfen
ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 19).
3.2
Gemäss §
70.
in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt.
3.3
Aufgrund
der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Auch zeigt der Ausgang des
Verfahrens, dass ihr Begehren nicht aussichtslos war. Das Verfahren bot zudem
in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordert haben, wurden doch grundsätzliche Fragen aufgeworfen (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Somit ist ihr für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Ebenso ist ihr für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu bewilligen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zufolge der
der Beschwerdeführerin zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung zur Hälfte
auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund des
Verfahrensausgangs sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
5.
Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das
Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur unter
den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im
Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (dazu Peter Karlen, Das neue
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas
von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob
diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der
Parteien überlassen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird gutgeheissen.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Bezirksrat X und Verwaltungsgericht
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Die Entschädigung
für das Rekursverfahren hat der Bezirksrat festzusetzen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und II des Rekursentscheids
des Bezirksrats X vom 28. Juni 2007 (SO.2007.27) und Dispositiv-Ziffer 1 des
Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2007 werden aufgehoben. Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des
Sozialhilfeanspruchs der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …