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Entscheid

VB.2007.00382

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00382

16. Januar 2008Deutsch20 min

(URT.2008.10449)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Hochbau- und

Planungsausschuss Männedorf erteilte am 28. Juni 2006 B und C im Zusammenhang

mit der am 16. September 2004 (teilweise) bewilligten wärmetechnischen

Sanierung des Gebäudes Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, L-Strasse,

Männedorf, die baurechtliche Bewilligung für verschiedene Projektänderungen,

unter anderem solche auf dem Flachdach (Wintergarten, neue Dachaufbaute,

Änderung Solaranlage).

Erwägungen

II.

Gegen die baurechtliche

Bewilligung vom 28. Juni 2006 erhoben E, F, G und H mit gemeinsamer

Rekurseingabe vom 18. August 2006 Rekurs an die Baurekurskommission II mit dem

Antrag, der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf die Projektänderungen auf

dem Flachdach des Hauptgebäudes aufzuheben. Mit Rekursentscheid vom 17. Juli

2007.

hiess die Baurekurskommission II den Rekurs gut und hob den Beschluss des

Hochbau- und Planungsausschusses Männedorf vom 28. Juni 2006 auf.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2007 (VB.2007.00382)

beantragte die Gemeinde Männedorf dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der

Baurekurskommission II vom 17. Juli 2007 aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Gegen den Rekursentscheid liessen auch B und C am

19.

September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben

(VB.2007.00401). Sie beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und

die Baubewilligung vom 28. Juni 2006 vollständig wiederherzustellen;

eventualiter sei die Baubewilligung insoweit wiederherzustellen, als sie von

der Beschwerdegegnerschaft gar nicht angefochten worden sei.

Die Baurekurskommission II am 2.

Oktober 2007 und die Beschwerdegegnerschaft am 19. November 2007 beantragten,

beide Beschwerden abzuweisen; Letztere verlangten zudem die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften und die Erwägungen der Vorinstanz werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerdeverfahren VB.2007.00382 und VB.2007.00401 wenden sich gegen den

nämlichen Rekursentscheid der Baurekurskommission II vom 17. Juli 2007 und

betreffen das gleiche Bauvorhaben. Sie werfen zudem die gleichen Rechtsfragen

auf und sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

1.2

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen

zur Beschwerde berechtigt. In Streitigkeiten über die befriedigende Gesamtwirkung

einer Baute bejaht das Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis der Gemeinde

in langjähriger Praxis (RB 1979 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 21 N. 67).

Das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gilt

auch bei Rechtsmittelerhebung durch die Gemeinde (RB 1985 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 64, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Wehrt sich eine

Gemeinde gegen die Aufhebung ihrer Baubewilligung durch die Baurekurskommission,

kommt ihr nur dann ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu, wenn auch der

Baugesuchssteller gegen die Bauverweigerung ein Rechtsmittel erhebt. Findet

sich jedoch der Baugesuchsteller mit der Ablehnung seines Baugesuches ab,

mangelt es der Gemeinde unter diesen Umständen an einem Rechtsschutzinteresse

und läuft ihre Beschwerde unzulässigerweise bloss noch auf die Beantwortung

einer Rechtsfrage hinaus (vgl. RB 1981 Nr. 9 = ZBl 83/1982, S. 216;

RB 1987 Nr. 2). Da vorliegend auch die

– rechtsmittellegitimierten – Baugesuchsteller B und C Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erhoben haben, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse

der Gemeinde gegeben.

1.3

In

prozessualer Hinsicht beantragen die privaten Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft

die Durchführung eines Augenscheins.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können die

bei einem ordnungsgemäss durchgeführten Augenschein gewonnenen Kenntnisse der

Örtlichkeiten auch bei einem späteren Rechtsgang verwendet werden; ein zweiter

Augenschein vor dem Neuentscheid ist nicht notwendig (RB 1981 Nr. 2).

Soweit die von der Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins gewonnenen

Erkenntnisse in den Akten dokumentiert sind, kann auch das Verwaltungsgericht

darauf abstellen; allgemein kann auf die Abnahme eines Beweismittels dann

verzichtet werden, wenn der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt auf

Grund der Akten feststeht oder wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht

rechtserheblich sind (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45).

Die Baurekurskommission II hat im Rekursverfahren gegen die

(Stamm-)Baubewilligung vom 16. September 2004 am 7. April 2005 mit denselben

Parteien und dem nämlichen Referenten wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen

Referentenaugenschein durchgeführt. Sie hat im Verfahren gegen die

Projektierungsänderungen die Akten des früheren Verfahrens beigezogen und zulässigerweise

auf die im Protokoll dokumentierten Ergebnisse dieses Augenscheins abgestellt.

Bereits dieses Augenscheinprotokoll, das zahlreiche Fotos vom Baugrundstück und

der benachbarten Bauten umfasst, vermittelt einen guten Eindruck der für die

Beurteilung der Einordnung massgeblichen örtlichen Verhältnisse. Zudem sind im

Rekursverfahren von den Parteien weitere Fotos eingereicht worden und stehen

dem Verwaltungsgericht die über den GIS-Browser (www.gis.zh.ch) zugänglichen

Luftbilder zur Verfügung. Damit kann sich das Verwaltungsgericht auch ohne eigenen

Augenschein ein hinreichend genaues Bild von den örtlichen Verhältnissen

machen, um beurteilen zu können, ob die ästhetische Würdigung der Vorinstanzen

auf einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruht und ohne Rechtsverletzung

zustande gekommen ist. Damit erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts.

2.

Im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der

Streitgegenstand bestimmt durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch

den (erstmaligen) Rekursantrag anderseits (RB 1983 Nrn. 5

und 23; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86; Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 42 ff.).

Streitgegenstand des Rekursverfahrens ist somit die im Rekursantrag enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der erstinstanzlichen Verfügung.

In ihrem Rekurs vom 18.

August 2006 hat die heutige Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung der

angefochtenen Baubewilligung in Bezug auf die Projektänderungen auf dem Dach

des Hauptgebäudes beantragt. Die übrigen Projektteile (Vergrösserung des Wintergartens

im Untergeschoss und Lageverschiebung des Carports) waren nicht Streitgegenstand.

Gleichwohl hat die Vorinstanz den baurechtlichen Entscheid des Hochbau- und Planungsausschusses

Männedorf vom 28. Juni 2006 vollständig aufgehoben. Eine derartige

Durchbrechung der Dispositionsmaxime (reformatio in melius) zugunsten der

rekurrierenden Partei ist laut § 27 VRG im Rekursverfahren an sich zulässig.

Vorliegend liegt jedoch offensichtlich ein Versehen der Vorinstanz vor, geht

sie doch mit keinem Wort darauf ein, inwiefern die nicht angefochtenen

Projektteile gegen baupolizeiliche Vorschriften verstossen und damit nicht

bewilligungsfähig sein sollten. Mit Bezug auf die Vergrösserung des Wintergartens

im Untergeschoss sowie die Verschiebung des freistehenden Carports ist daher

der baurechtliche Entscheid des Hochbau- und Planungsausschusses Männedorf vom

28.

Juni 2006 auf jeden Fall wiederherzustellen.

3.

3.1

Das mit dem

eingeschossigen Flachdachgebäude Assek.-Nr. 01 überbaute Baugrundstück Kat.-Nr.

02.

an der L-Strasse in Männedorf ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung

der Gemeinde Männedorf (BZO) der zweigeschossigen Wohnzone W 1.0 zugeschieden.

Die mit dem angefochtenen Beschluss bewilligten Projektänderungen umfassen auf

dem Flachdach folgende Massnahmen: Im nordöstlichen Dachbereich sollen parallel

zur 19 m messenden Längsfassade drei rund 10 m lange

Sonnenkollektoren-Reihen aufgestellt werden. Die bergseitig angeordneten Zeilen

weisen eine Höhe von rund 2,3 m, die in einem Abstand von ca. 2,8 m davor

gestellte Reihe eine solche von rund 1,4 m auf. Im nordwestlichen Dachbereich

ist ein Wintergarten mit den Grundmassen von 5 m x 5,9 m vorgesehen. Von der

Nordfassade des Wintergartens um ca. 1,5 m zurückgesetzt soll eine 10,5 m lange

und 2,5 m hohe abgewinkelte Wand erstellt werden mit einer 5,4 m langen Fortsetzung

auf der östlichen Breitseite. Die Dachfläche soll im Bereich der Sonnenkollektoren

begrünt, im Übrigen als Dachterrasse befestigt werden. Als Absturzsicherung ist

ein 1 m hohes Geländer geplant. Zudem soll das bestehende Kamin mit einem ca.

2,4 m hohen schmalen Aufsatz erhöht werden.

3.2

Streitig

ist die gestalterische Einordnung dieser auf dem Flachdach des Gebäudes Assek.-Nr.

01.

geplanten baulichen Massnahmen.

Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und

Farben. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni

1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000,

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654).

Den kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift

von § 238 PBG eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein

besonderer Entscheidungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1.

November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Auf diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche die Beurteilung

in erster Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben

sich die Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch

der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die

Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Sie darf – trotz

umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430

ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

Im Folgenden geht es somit einzig um die Frage, ob die

Rekursinstanz die ästhetisch-gestalterische Würdigung der streitigen baulichen

Massnahmen auf dem Flachdach des Hauses Assek.-Nr. 01 zu Recht als unvertretbar

halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung der Einordnung des

Bauvorhabens hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen (vgl. BGr,

21.

Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 434 ff., E. 4).

3.3

3.3.1

Der Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf hat im angefochtenen Beschluss

unter dem Titel "Einordnung und Gestaltung" festgehalten, der als

Dachgeschoss einzustufende Wintergarten und die geschlossene Umfassungswand

veränderten die Gesamterscheinung des Gebäudes wesentlich. Die beabsichtigte

Lösung sei aus folgenden Gründen vertretbar: Der allseitig auskragende

Dachvorsprung bilde eine konsequente strukturelle Trennung zwischen dem

verputzten Wohnhaus und den in lasierter Schalung gehaltenen Dachbauteilen; die

homogene Umfassungswand sei auf allen drei Seiten von der Fassadenflucht

zurückversetzt und damit als untergeordneter Gebäudeteil sichtbar gemacht; die

als Sichtschutz für die Sonnenkollektoren dienende Umfassungswand trage zu

einer besseren gestalterischen Integration dieser Anlagen zur Nutzung erneuerbarer

Energie bei. Insgesamt sei die nach § 238 PBG geforderte befriedigende

Gesamtwirkung erreicht.

In seiner Rekursantwort vom 27. Oktober 2006 hielt der

Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf zur Frage der Einordnung ergänzend

fest, die Baurekurskommission II habe aufgrund ihres Augenscheines vom 7. April

2005.

im Rekursentscheid betreffend die Stammbaubewilligung festgehalten, das

Wohnquartier M sei geprägt von neueren Flachdachausbauten und Gebäuden mit

Satteldächern unterschiedlichster Neigungen und Bedachungsmaterialien. Das

bauliche Umfeld weise weder hinsichtlich der architektonischen Ausgestaltung

noch der Dachlandschaft ein homogenes Erscheinungsbild auf. Der Umstand, dass

sich bergseitig des Baugrundstückes die Kernzone 2 (N) befinde, sei für die

gestalterische Beurteilung belanglos. Das Bauobjekt liege unterhalb der der

Kernzone zugehörigen rekurrentischen Gebäudegruppe und trete mit dieser aufgrund

der örtlichen Situation – steile Hanglage und starke Begrünung – praktisch

nicht zusammen in Erscheinung. Es sei nicht zu verkennen, dass das bestehende

Gebäude Assek.-Nr. 01 mit den geplanten Aufbauten ein "neues" Gesicht

bekomme. Damit werde aber der einheitliche Charakter des Kubus nicht gestört.

Die klare Form des geplanten Wintergartens und die Umfassungsmauern würden die

Architektursprache des Bestehenden aufnehmen. Für den Wintergarten werde nur

ein kleiner Teil der Dachfläche benutzt. Er sei zudem wie auch die Umfassungswand

mit einer Höhe von lediglich 2,5 m allseits von den darunter liegenden

Hauptfassaden zurückversetzt. Dank der Umfassungswand bestehe von Norden her

keine Einsicht auf die Sonnenkollektoren. Deren Schmalseiten seien lediglich

vom Standort der westlich und östlich angrenzenden Grundstücke aus betrachtet

einsehbar. Durch den Wintergartenaufbau und die anschliessende Umfassungswand

würden zwar die Proportionalitäten des Gebäudes verändert; aber nach wie vor

seien diese aufeinander abgestimmt. Die neuen Gebäudeproportionen seien

vergleichbar mit einer Vielzahl anderer Flachdachbauten in Hanglagen. Mit dem

allseitig auskragenden Dachvorsprung werde eine klare Trennung zwischen dem

verputzten Wohnhaus und den in lasierter Schalung gehaltenen Dachteilen

erzielt. Dank der Rücksetzung der Umfassungswand und des Wintergartens wirkten

die verschiedenen Gebäudestufen wohlproportioniert und das ganze Gebäude erscheine

als kompakte Einheit.

3.3.2

In ihrem Rekursentscheid vom 17. Juli 2007 führte die Vorinstanz zur

Umgestaltung des Flachdaches aus, vom Standort der rekurrentischen

Liegenschaften aus betrachtet, bilde die Wand und die Nordfassade des

Wintergartens optisch eine Einheit und präsentiere sich als 16,4 m langes und

bis zu 2,5 m hohes unstrukturiertes Bauwerk, das auch von einem unbefangenen

Betrachter als einengend, abweisend und kalt empfunden werde. Die abschottende

Riegelwirkung werde auch nicht dadurch gemildert, dass die Sichtschutzwand

dreiseitig von der Fassadenflucht zurückversetzt werde. Wohl werde durch den

Rücksprung des Wintergartens nordseits optisch eine gewisse Brechung der langen

Flucht erreicht, doch könne der Ansicht der Baubewilligungsbehörde, dass die

Umfassungswand deswegen als untergeordneter Bauteil in Erscheinung trete, nicht

beigepflichtet werden. Die als Sichtschutzwand für die Sonnenkollektorenanlage

dienende Umfassungswand sei von ihrer Wirkung und Funktion her auch nicht mit

einem zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschossaufbau gleichzusetzen. Vertikale

Ausdehnungen von Mauern / Holzwänden der streitigen Art würden selbst bei

Grundstückabschlüssen als unpassend und fremd betrachtet; dies habe umso mehr

für einen Sichtschutz auf einem Flachdach zu gelten, der als abrupt wirkender

Riegel in Erscheinung trete. Die hinter und teils seitlich der Sonnenkollektorenanlage

heraufgezogene 2,5 m hohe Wand erziele keine auch nur befriedigende Integrationswirkung

in die übrige bauliche und landschaftliche Umgebung; diese würde damit vielmehr

in empfindlicher Weise gestört. Auch mit Bezug auf die kleinmassstäbliche

Architektur des Gebäudes Assek.-Nr. 01 erwecke die Sichtschutzwand im Verbund

mit dem Wintergarten den Eindruck einer störenden unproportionierten Dominanz.

Der allseitig auskragende Dachvorsprung vermöge eine gewisse strukturelle

Trennung zwischen verputztem Wohnhaus und den in lasierter Schalung gehaltenen

"Dachaufbauten" zu bewirken. Die Wirkung einer überdimensionierten

und abschottenden Mauer könne jedoch damit nicht gemildert werden. Ein

gestalterischer Wille, ein harmonisch und in sich stimmiges Bild zu schaffen,

sei nicht erkennbar und die Anforderungen an eine befriedigende Gestaltung im

Sinn von § 238 Abs. 1 PBG sei bei Weitem nicht erfüllt.

3.4

3.4.1

Das zulässige Nutzungsmass wird in den Wohnzonen der Gemeinde Männedorf

durch die primären Baubeschränkungsnormen (Gebäude- und Gesamthöhe, Gebäudelänge

sowie Abstandsregelungen) kombiniert mit der Baumassenziffer bestimmt (Ziff.

5.1.1

BZO). Es bestehen keine Geschosszahlbeschränkungen und die Aufteilung der

Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse innerhalb des zulässigen

Gebäudevolumens, begrenzt durch die Gebäude- und Gesamthöhe, ist frei wählbar.

Vor Verwaltungsgericht ist nicht mehr streitig, dass die projektierten

Aufbauten auf dem Flachdach die primären Baubeschränkungsnormen einhalten,

insbesondere die in der massgebenden Wohnzone W 1.0 zulässige maximale Gebäudehöhe

von 7,5 m und Gesamthöhe von maximal 9 m.

3.4.2

Hinsichtlich der baulichen Umgebung hält der Hochbau- und Planungsausschuss

Männedorf fest, dass diese weder hinsichtlich der architektonischen

Ausgestaltung noch der Dachlandschaft ein homogenes Erscheinungsbild aufweise

und dass die bergseitig des Baugrundstückes gelegene Kernzone für die

gestalterische Beurteilung des Bauvorhabens belanglos sei. Diese Ausführungen

entsprechen den Erwägungen der Baurekurskommission II im Rekursentscheid vom 5.

Juli 2005 (BRKE II Nr. 139/2005), mit welchem der Rekurs der heutigen

Beschwerdegegnerschaft gegen die Stammbaubewilligung vom 16. September 2004

abgewiesen wurde. Diese Ausführungen sind überzeugend und hiervon ist

auszugehen. Die private Beschwerdegegnerschaft vermag diese Beurteilung nicht

in Frage zu stellen.

3.4.3

Streitig ist vor allem die Ausgestaltung und optische Erscheinung des

Wintergartens und der als Sichtschutz für die Sonnenkollektorenanlage dienenden

Umfassungswand auf der Bergseite (Nordseite) des Hauses Assek.-Nr. 01. Von

Norden aus gesehen präsentiert sich heute dieses Gebäude als eingeschossiges

Wohnhaus mit verglastem Eingang sowie vier klein gehaltenen Fenstern von

Abstellraum, Küche, WC und Ankleideraum. Das Haus wird allseitig durch einen

rund 70 cm tiefen Flachdachvorsprung abgeschlossen.

Der projektierte

Wintergarten und die Sichtschutzwand sollen eine Höhe von rund 2,5 m und

eine Länge von total 16,46 m aufweisen, wobei die 10,58 m lange Wand

gegenüber dem Wintergarten – entsprechend dem Fassadenverlauf – um

1,4 m zurückspringt. Die Auffassung des Hochbau- und Planungsausschusses

Männedorf, der allseitig auskragende Dachvorsprung bilde eine konsequente

strukturelle Trennung zwischen dem verputzten Wohnhaus und den in einer

lasierten horizontalen Holzschalung gehaltenen Dachbauteilen, wie auch die

Erwägung, die homogene Umfassungswand sei auf allen drei Seiten von der

Fassadenflucht zurückversetzt und damit als untergeordneter Gebäudeteil

sichtbar, sind nachvollziehbar. Der Wintergarten und die Sichtschutzwand sind

auf der Nordseite wie auch auf der Ost- und Westseite von der Fassadenflucht zurückversetzt.

Dadurch und im Zusammenspiel mit den – erwähnten – unterschiedlichen

Materialien und dem strukturell trennenden Dachvorsprung wird der Dachraum

attikaartig abgeschlossen. Da das "Attikageschoss" gegenüber dem

darunter liegenden Vollgeschoss sowohl hinsichtlich Breite als auch Höhe

deutlich kleiner ausgestaltet ist, kann auch nicht von einer "unproportionierten

Dominanz" des Ersteren gesprochen werden. Nach dem Umbau wird das Haus

gegenüber dem heutigen Zustand andere Proportionen aufweisen, doch sind die

Ausführungen der Baubewilligungsbehörde durchaus nachvollziehbar, auch die

neuen Proportionen seien aufeinander abgestimmt und die verschiedenen

Gebäudestufen wirkten dank der Rückversetzung der Umfassungswand und des

Wintergartens wohlproportioniert und das ganze Gebäude erscheine als kompakte

Einheit. Der "Wunsch" der Vorinstanz, dass die Geschlossenheit des

Wintergartens und der Sichtschutzwand auf der Nordseite – ähnlich wie auf

der Westseite – aufgelockert wird, ist verständlich, doch lässt dies die

ästhetische Würdigung der Baubehörde nicht als sachlich nicht mehr vertretbar

erscheinen.

Auch auf der Ost-, West-

und Südseite vermitteln die streitigen baulichen Massnahmen auf dem Flachdach

den Eindruck einer untergeordneten attikaähnlichen Aufbaute. Da der 2,5 m

hohe Wintergarten und die 1,3 m hohe vordere Sonnenkollektorenreihe gegenüber

der Südfassade grosszügig, nämlich um rund 7,1 m bzw. um ca. 5,3 m,

zurückversetzt sind, erscheinen die Aufbauten von diesen Richtungen her als

klar untergeordnete Bauteile. Der Einwand der privaten Beschwerdegegnerschaft,

gegen Süden (Seeseite) trete die Anlage äusserst voluminös in Erscheinung, ist

klar haltlos. Gerade von Süden her werden die Aufbauten infolge der erwähnten

grossen Abstände zur Fassade bzw. zum Dachvorsprung in ihrer horizontalen

Ausdehnung – sofern überhaupt sichtbar – gegenüber dem bisherigen Baukörper

als völlig untergeordnete Bauteile in Erscheinung treten. Daran ändert das 1 m

hohe Sicherungsgeländer nichts, welches auf der Südseite gegenüber dem Dachvorsprung

um 1,5 m zurückversetzt und auf der Ost- und Westseite nunmehr mit den Fluchten

der Umfassungsmauern übereinstimmt (vgl. Projektänderung vom 14. November

2006). Unbehelflich ist auch der Einwand der privaten Beschwerdegegnerschaft,

der Dachvorsprung zwischen den projektierten Aufbauten und den darunter

liegenden Vollgeschossen verletze ihrer Auffassung nach eine zugunsten der

Liegenschaft des privaten Beschwerdegegners Nr. 4 eingetragene Baubeschränkungsdienstbarkeit.

Der Dachvorsprung wurde mit der (Stamm-)Baubewilligung vom 16. September 2004

rechtskräftig bewilligt und zwischenzeitlich erstellt, und ist im vorliegenden

Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen.

3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Erteilung

der Baubewilligung durch den Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf als

vertretbar und damit als rechtmässig erweist. Die Baurekurskommission hat die

bei der Überprüfung dieses Entscheids gebotene Zurückhaltung vermissen lassen

und in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum der örtlichen

Baubewilligungsbehörde eingegriffen. Der Entscheid der Baurekurskommission ist

demnach rechtsverletzend. Die Beschwerden sind gutzuheissen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der privaten

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG). Diese hat allerdings nicht dafür einzustehen, dass die Rekurskommission

die Baubewilligung auch hinsichtlich nicht bestrittener Bauteile aufhob (vgl.

E. 2). Dies ist bei der Bemessung und Verlegung der Kosten für das Beschwerde-

und Rekursverfahren zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich daher, die Spruchgebühr

der Rekurskommission von Fr. 3'000.- auf Fr. 2'000.- zu reduzieren

und eine reduzierte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 3'000.-

festzusetzen.

4.2

Die

Beschwerdegegnerschaft hat zudem die privaten Beschwerdeführenden in Anwendung

von § 17 Abs. 2 lit. a VRG für deren Umtriebe im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren

angemessen zu entschädigen. Als angemessen erweist sich eine

Parteientschädigung für Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'000.-.

Der beschwerdeführenden Gemeinde Männedorf steht hingegen

keine Parteientschädigung zu. Stehen sich nämlich in einem Beschwerdeverfahren

private Parteien gegenüber, kann nach § 17 Abs. 3 VRG das unterliegende

Gemeinwesen in der Regel nicht zur Leistung einer Parteientschädigung

verpflichtet und auch nicht entschädigungsberechtigt werden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 46 mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines

privaten Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in besonderer

Weise betroffen ist, beispielsweise wenn die Aufhebung einer Bewilligung durch

die Vorinstanz eine kommunale Regelung oder Planung in Frage stellt (VGr,

14.

Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch; vgl. auch die

Rechtsprechung der Baurekurskommissionen in BEZ 2005 Nr. 15). Diese

Praxis muss auch gelten, wenn das Gemeinwesen nicht als Beschwerdegegner

betroffen ist, sondern an der Seite eines privaten Beschwerdeführers selber Beschwerde

erhebt. Auch in diesem Fall liegt es regelmässig vor allem im Interesse des

privaten Beschwerdeführers, sich für den Bestand der ihm von der Gemeindebehörde

erteilten Bewilligung einzusetzen; diese kann im vom Bauherrn angestrengten Verfahren

ihren Standpunkt auch als Mitbeteiligte vertreten, ohne dass sie dazu selber Beschwerde

zu erheben braucht.

Dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gemeinde

besondere eigene Interessen zu wahren hatte, wird hier zu Recht nicht geltend

gemacht. Es ist ihr daher ungeachtet ihres Obsiegens keine Entschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2007.00382 und VB.2007.00401

werden vereinigt;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerden werden gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid der Baurekurskommission

II vom 17. Juli 2007 aufgehoben und die Baubewilligung des Hochbau- und Planungsausschusses

Männedorf vom 28. Juni 2006 wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

von der Baurekurskommission II festgesetzte Spruchgebühr wird von Fr. 3'000.-

auf Fr. 2'000.- herabgesetzt.

4.

Die

Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden zu je 1/4 unter solidarischer

Haftung für die ganzen Kosten den Beschwerdegegnern auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegner werden je und unter solidarischer Haftung verpflichtet, den

privaten Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 750.-, total

Fr. 3'000.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …