VB.2007.00388
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00388
12. November 2008Deutsch14 min
(URT.2008.11014)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00388
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.11.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Lieferung von Brennstoff-Holzhackschnitzeln: Berücksichtigung der Länge des Anfahrtsweges. Verspätete Rüge der Verletzung der Offertöffnungsvorschriften.
Umweltschutzkriterien dürfen nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung auswärtiger Anbieter führen; problematisch ist insbesondere das Abstellen auf die Länge der Anfahrtswege, weil dadurch der mit dem Binnenmarktgesetz angestrebte freie und gleichberechtigte Zugang zum Markt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz in Frage gestellt wird. Die Länge der Anfahrtswege darf daher nur im Rahmen einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden, die auch andere Umweltaspekte angemessen einbezieht (E. 3.2.2).
Neue Vorbringen in der Replik sind nur zulässig, soweit sie durch die Beschwerdeantwort erforderlich wurden. Die Frage der Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll betrifft jedoch nicht die Begründung des Vergabeentscheids, sondern wird vom Beschwerdeführer unabhängig davon aufgeworfen. Der Einwand ist daher nicht mehr zu hören (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
ANFAHRTSWEG
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
EINLADUNGSVERFAHREN
GLEICHBEHANDLUNG
OFFERTÖFFNUNG
RÜGE (ZULÄSSIGKEIT)
SUBMISSIONSRECHT
UMWELTSCHUTZKRITERIEN
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. I BGBM
Art. 5 Abs. I BGBM
§ 2 Abs. III SubmV
§ 27 Abs. II SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00388
Entscheid
der 1. Kammer
vom 12. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
und
C GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Liegenschaftenausschuss der Gemeinde R
lud mit Schreiben vom 3. August 2007 vier Unternehmungen ein, Offerten für die
Lieferung von Brennstoff-Holzhackschnitzeln im Umfang von ca. 400 MWh pro Jahr
einzureichen. Alle eingeladenen Unternehmungen reichten Offerten ein, zwei von
ihnen mit einer zusätzlichen Variante.
Mit Beschluss vom 5. September 2007 erteilte
der Liegenschaftenausschuss den Zuschlag der C GmbH aus T. Die nicht
berücksichtigten Anbieter erhielten unter dem gleichen Datum eine Absage.
Erwägungen
II.
Am 15. September 2007 (irrtümlich datiert
15.
August 2007) erhob B aus R im Namen von A und einer nicht näher bezeichneten
einfachen Gesellschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde
enthielt keinen Antrag, strebte jedoch offensichtlich die Erteilung des
Auftrags an die einfache Gesellschaft an. Am 10. Oktober 2007 reichte B unaufgefordert
eine "Nachreichung" zur Beschwerde ein.
Am 22. Oktober 2007 nahm der Gemeinderat R
zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Mit Replik vom 14.
November 2007 beantragte B namens der nunmehr genauer bezeichneten einfachen
Gesellschaft die Erteilung des Zuschlags "an den Beschwerdeführer A".
Die Gemeinde erstattete keine Duplik. Die Mitbeteiligte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
Am 7. Januar 2008 reichte die Gemeinde dem
Gericht den bereits am 10. September 2007 mit der Mitbeteiligten abgeschlossenen
Vertrag ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des
Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur
Anwendung.
2.
Der Liegenschaftenausschuss der
Beschwerdegegnerin hatte die Einladung zum Einreichen einer Offerte an A aus R
gerichtet. Die daraufhin eingegangene Offerte nennt als Absender A, ist jedoch
von B unterzeichnet und nennt (unter dem Titel Erfahrung sowie als Waldeigentümer)
noch weitere Personen, die allerdings nur mit Nachnamen bezeichnet sind. Die
Offerte ist in der "Wir"-Form verfasst, enthält jedoch keine näheren
Angaben über das Bestehen einer Anbietergemeinschaft. Die Absage des Liegenschaftenausschusses
vom 5. September 2007 wurde an A gerichtet. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
bezeichnet sich B dann als Vertreter einer einfachen Gesellschaft, deren Mitglieder
er aber auch hier nicht nennt. Erst in der Replik gibt er schliesslich die
Mitglieder der einfachen Gesellschaft bekannt, nämlich A, E sowie die Gebrüder B
und D, alle wohnhaft in R.
Dieses Vorgehen ist in verschiedener Hinsicht fragwürdig.
Eine Offerte kann im Einladungsverfahren grundsätzlich nur durch Personen bzw.
Unternehmungen eingereicht werden, an die eine entsprechende Einladung ergangen
ist. Sodann sind beim Angebot einer Bietergemeinschaft deren Mitglieder in der
Offerte klar zu bezeichnen, denn die Vergabestelle muss wissen, mit wem sie es
zu tun hat und an wen sie den allfälligen Zuschlag erteilt. Ebenso sind beim
Erheben einer Beschwerde die beteiligten Personen und allfällige
Vertretungsverhältnisse klar zu bezeichnen. Schliesslich haben auch alle
Beschwerdeführenden das Rechtsmittel zu unterzeichnen oder einen Vertreter zu
bevollmächtigen.
Wieweit diese Grundsätze vorliegend beachtet wurden, ist
unklar. Eine nähere Prüfung kann jedoch unterbleiben, da die Beschwerde schon
aus anderen Gründen abzuweisen ist.
3.
3.1
In der als
"Ausschreibung" bezeichneten Einladung zum Einreichen der Angebote wurden
die Zuschlagskriterien wie folgt bekannt gegeben:
"Gewichtung des Angebotes:
–
Preis 70 %
–
Ökologie 20 %
–
Erfahrung/Referenzen 10 %"
Strittig sind im Beschwerdeverfahren die der Mitbeteiligten
und dem Beschwerdeführer erteilten Bewertungen zu den Kriterien Ökologie sowie
Erfahrung/Referenzen.
3.2
Beim
Kriterium Ökologie erhielt die Mitbeteiligte nach der Auswertung der Beschwerdegegnerin
10.
von 20 möglichen Punkten. Der Beschwerdeführer hatte zwei Angebote
eingereicht, von welchen das eine vorsah, dass hauptsächlich Holzschnitzel aus
den Wäldern der Gemeinde R geliefert würden; beim zweiten, preisgünstigeren
Angebot sollte auch Holz aus näherer und weiterer Entfernung verwendet werden.
Sein erstes Angebot wurde beim Kriterium Ökologie mit der maximalen Zahl von 20
Punkten benotet, das zweite mit 15 Punkten. Die Differenz von 5 Punkten wird
von der Beschwerdegegnerin damit begründet, dass das Holz beim zweiten Angebot
nicht nur aus Gemeindewäldern stammen würde. Der Vorsprung des zweiten Angebots
gegenüber demjenigen der Mitbeteiligten, die ihr Holz ebenfalls aus der Region,
nicht in erster Linie aus den Wäldern der Gemeinde R beschaffen will, rührt
gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin daher, dass der Beschwerdeführer in
einer Entfernung von nur 1 km vom Lieferort der Holzschnitzel domiziliert sei,
während die Distanz bei der Mitbeteiligten 11 km betrage.
3.2.1
Gegen diese Bewertung wendet der Beschwerdeführer in erster Linie ein, dass
die Mitbeteiligte als auswärtige, sogar ausserkantonale Anbieterin nicht mit 10
Punkten hätte bewertet werden dürfen. Sie habe keine Beziehung zur Gemeinde,
bezahle hier keine Steuern und schaffe keine Arbeitsplätze. Das von der Mitbeteiligten
gelieferte Holz habe keinen Bezug zu den Wäldern der Gemeinde, was dem
Grundsatz widerspreche, die in der Gemeinde anfallenden Brennstoffe örtlich zu
nutzen.
Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen bezweckt unter anderem, die Gleichbehandlung aller
Anbietenden zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB). Gemäss
Art. 5 Abs. 1 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 (BGBM)
dürfen ortsfremde Anbietende bei einer öffentlichen Beschaffung nicht
benachteiligt werden; zulässig sind ihnen gegenüber nach Art. 3
Abs. 1 BGBM nur Beschränkungen, welche gleichermassen auch für
ortsansässige Personen gelten (lit. a), zur Wahrung überwiegender
öffentlicher Interessen unerlässlich sind (lit. b) und dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit entsprechen (lit. c). Im Rahmen eines
Einladungsverfahrens ist zwar eine gewisse Bevorzugung ortsansässiger oder
regionaler Anbieter insofern möglich, als es den Vergabebehörden nicht versagt
werden kann, für einen bestimmten Auftrag nur lokale Unternehmungen zur
Offertstellung einzuladen. Werden aber auch Anbieter aus anderen Regionen eingeladen,
so ist die Vergabebehörde ihnen gegenüber an das Gebot der Gleichbehandlung
bzw. das Verbot der Diskriminierung gebunden (RB 2004 Nr. 38 = VB.2004.00305,
E. 5.1, www.vgrzh.ch; vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne
Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A., Band 1, Zürich 2007, N. 580
ff.).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Bevorzugung lokaler
Anbieter, wie sie der Beschwerdeführer für sich fordert, von vornherein
unzulässig. Die höhere Bewertung eines Angebots, welches ausschliesslich Holz
aus gemeindeeigenen Wäldern verwenden will, kommt aus diesem Grund nicht in
Frage. Zwar dürfen die Transportdistanzen des verwendeten Holzes in einem
gewissen Rahmen berücksichtigt werden (vgl. nachstehend, E. 3.2.2), doch sind
diese nicht von Gemeinde- oder Kantonsgrenzen abhängig. Die Beschwerdegegnerin
weist zu Recht darauf hin, dass die Grenze zum Kanton S nur knapp einen Kilometer
vom Standort der Schnitzelfeuerung entfernt liegt; "auswärtiges"
Holz, wie es die Mitbeteiligte verwenden will, ist daher unter dem Aspekt der
Ökologie nicht von vornherein schlechter zu bewerten.
Für die vom Beschwerdeführer geforderte niedrigere
Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten besteht somit unter diesem Titel
kein Anlass. Zu beanstanden wäre vielmehr die höhere Bewertung des ersten
Angebots des Beschwerdeführers, welche mit der Herkunft des Holzes aus
Gemeindewäldern begründet wurde. Dieses Angebot besitzt aber schon aufgrund
seines höheren Preises keine Chance auf den Zuschlag, weshalb der Frage nicht
weiter nachzugehen ist.
3.2.2
Der Beschwerdeführer will eine schlechtere Bewertung der Mitbeteiligten des
weiteren damit begründen, dass deren Geschäftsdomizil weiter vom Verwendungsort
der Holzschnitzel entfernt sei.
Nach der Rechtsprechung dürfen Gesichtspunkte des
Umweltschutzes als Zuschlagskriterien herangezogen werden, soweit dies
sachgerecht erfolgt und die Gewichtung ein für die fragliche Beschaffung
vertretbares Mass nicht überschreitet. Die Umweltschutzkriterien dürfen jedoch zu
keiner ungerechtfertigten Benachteiligung auswärtiger Anbieter führen; problematisch
ist insbesondere das Abstellen auf die Länge der Anfahrtswege, weil dadurch der
mit dem Binnenmarktgesetz angestrebte freie und gleichberechtigte Zugang zum Markt
auf dem gesamten Gebiet der Schweiz (Art. 1–3 BGBM) in Frage gestellt
wird. Die Länge der Anfahrtswege darf daher nur im Rahmen einer
Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden, die auch andere Umweltaspekte
angemessen einbezieht (vgl. zum Ganzen BGr, 31. Mai 2000, ZBl 102/2001,
S. 312 = URP 2000, S. 613 = Pra 89/2000 Nr. 150 E. 4;
VGr, 25. Januar 2006, VB.2005.00200, E. 3.4.2, www.vgrzh.ch; 20. August
1999, BEZ 1999 Nr. 27 = URP 1999, S. 814, E. 4; 11. September
2003, VB.2003.00188, E. 5c, www.vgrzh.ch; Marc Steiner, Nachhaltige
Beschaffung – vergaberechtliche Möglichkeiten und Grenzen, Baurecht, Sonderheft
Vergaberecht 2004, S. 54 ff., 57 f.; Galli/Moser/Lang/Clerc, N. 602
ff.).
Vorliegend befindet sich das Domizil der Mitbeteiligten
etwa 10 km weiter vom Ablieferungsort der Holzschnitzel entfernt als dasjenige
des Beschwerdeführers. Der dadurch verlängerte Anfahrtsweg ist jedoch unter dem
Gesichtspunkt des Umweltschutzes nicht allein massgeblich. Ebenso wichtig wären
z.B. die Transportwege des Holzes von dessen Fundstelle zur Häcksleranlage
sowie die ökologische Qualität der verwendeten Fahrzeuge. Darüber ist hier
nichts bekannt, und es steht daher keineswegs fest, dass das Angebot des Beschwerdeführers
beim Kriterium Ökologie insgesamt besser zu bewerten ist als jenes der Mitbeteiligten.
Jedenfalls ist der kürzere Anfahrtsweg des Beschwerdeführers mit der Höherbewertung
um 5 Punkte, die sein Angebot unter diesem Titel erhalten hat, bei weitem
ausreichend bewertet.
3.3
Beim
Zuschlagskriterium Erfahrung/Referenzen erhielt die Mitbeteiligte das Maximum
von 10 Punkten, wogegen der Beschwerdeführer nur mit 5 Punkten benotet wurde.
Die Mitbeteiligte wies in ihrem Angebot darauf hin, dass
sie seit 1991 eine eigene Schnitzelheizung und seit 2005 einen Wärmeverbund (200
kW) betreibe; ferner stelle sie seit 2005 mit einem Grosshacker Schnitzel für
diverse Kunden her. In einer Referenzliste legte sie detailliert dar, welchen
Auftragnehmern sie vergleichbare Leistungen erbringt. Der Beschwerdeführer
führte in seiner Offerte unter dem Titel "Erfahrung" lediglich aus:
"B und D betreiben seit 18 Jahren, E und F seit 12 Jahren eine
Schnitzelfeuerung. Für die Holzschnitzel Herstellung, Restholz Verarbeitung ist
ein eigener Holzschnitzler vorhanden." Mit dem Hinweis auf "B und D"
und E-F waren offenbar die weiteren Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeint,
was in dem Angebot indessen nicht verdeutlicht wurde. In seiner Replik erklärt
der Beschwerdeführer, F betreibe eine Anlage mit 40 kW und liefere überdies
einer Autogarage Fernwärme; die Gebrüder B-D besässen zwei Anlagen zu je
35.
kW.
Die Beschwerdegegnerin begründet die bessere Benotung der Mitbeteiligten
damit, dass diese eine Referenzliste eingereicht habe und überdies für exakte
Lieferung der verlangten Qualität bekannt sei. Die vom Beschwerdeführer sich
selber gegebene Referenz betreffe einige kleinere Anlagen und sei wenig
aussagekräftig. Massgeblich sei nicht die Erfahrung des Beschwerdeführers als
Forstunternehmer, sondern als Schnitzellieferant hinsichtlich Anlageart und
-grösse, administrativer Abwicklung, Umgang mit der Asche, Zuverlässigkeit etc.
Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, Kleinanlagen seien anfälliger auf
die Qualität der Schnitzel als Grossanlagen; Kleinanlagen müssten täglich
betreut und auf die wechselnde Qualität der Schnitzel eingestellt werden,
während die Steuerung bei Grossanlagen automatisch erfolge.
Die Mitbeteiligte hat klarerweise mehr und
aussagekräftigere Referenzen vorzuweisen als der Beschwerdeführer. Sie
beliefert überdies Anlagen einer Grösse (200 kW und 300 kW), die mit jener der
Beschwerdegegnerin (180 kW) vergleichbar sind. Dass die Beschwerdegegnerin
dies als Vorteil gewertet hat und die Erfahrung der Mitbeteiligten dementsprechend
höher bewertete, ist nachvollziehbar und liegt auf jeden Fall im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens. Die Benotung der Angebote ist somit auch in diesem Punkt
nicht zu beanstanden.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass das
Protokoll der Offertöffnung den Anbietern in der Form eines nur vom
Gemeindeschreiber unterzeichneten Briefes vom 20. August 2007 mitgeteilt
worden sei. Die Namen der bei der Öffnung anwesenden Personen seien darin nicht
protokolliert, und es stelle sich daher die Frage, ob die Öffnung durch den Gemeindeschreiber
allein vorgenommen worden sei statt durch mindestens zwei Personen, wie es in §
27.
Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) verlangt werde.
Gemäss § 27 Abs. 2 SubmV werden die fristgerecht
eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter der Vergabestelle
geöffnet. Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, in welchem unter
anderem die Namen der anwesenden Personen festzuhalten sind (Abs. 3), und den
Anbietenden wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlagen Einsicht in das
Protokoll gewährt (Abs. 4). Diese Regeln sind, wie aus § 27 Abs. 1 SubmV sinngemäss
hervorgeht, auch im Einladungsverfahren zu beachten (VGr, 23. Februar 2005,
VB.2004.00499, E. 3, www.vgrzh.ch; vgl. Galli/Moser/Lang/Clerc, N. 409
ff.).
Ob die Beschwerdegegnerin die Vorschriften über die
Öffnung der Offerten eingehalten hat, ist nicht bekannt. Sie hätte dem
Beschwerdeführer auf jeden Fall Einsicht in das Protokoll der Offertöffnung mit
den Namen der anwesenden Personen geben müssen. Die Frage ist hier jedoch nicht
weiter zu prüfen, da der Beschwerdeführer den entsprechenden Vorwurf erst mit
der Replik und damit verspätet erhoben hat. Die Beschwerde muss innerhalb der
Beschwerdefrist begründet werden; nach dem Ablauf der Frist lässt sich die Begründung
grundsätzlich nicht mehr erweitern (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 54 N. 8). Neue Vorbringen in der Replik sind nur zulässig, soweit
sie durch die Beschwerdeantwort erforderlich wurden (VGr, 9. April 2003, VB.2002.00380,
E. 4a, www.vgrzh.ch). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der
Beschwerdeantwort zwar die Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt, sodass
die dagegen gerichteten Rügen mit der Replik vorgebracht werden durften. Die
Frage der Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll betrifft jedoch nicht die
Begründung des Vergabeentscheids, sondern wird vom Beschwerdeführer unabhängig
davon aufgeworfen. Der Einwand ist daher nicht mehr zu hören.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass die im Vertrag mit der Mitbeteiligten
vorgesehene unbeschränkte Verlängerungsmöglichkeit nicht den Anforderungen des
Vergaberechts entspricht. Gemäss § 2 Abs. 3 SubmV darf die Laufzeit
eines Dauervertrags nicht so gewählt werden, dass andere Anbietende
unangemessen lange vom Markt ausgeschlossen bleiben. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts ist die Dauer des Auftrags daher stets im Voraus zu
beschränken, da es nicht im Belieben der Vergabebehörde stehen kann, das
Vertragsverhältnis mit einem Auftragnehmer auf unbestimmte Zeit fortzusetzen
und damit jede weitere Vergabe auszuschliessen (VGr, 8. März 2006, VB.2005.00504,
E. 7; 25. Januar 2006, VB.2005.00200, E. 6, jeweils unter www.vgrzh.ch;
VGr, 2. November 2000, ZBl 102/2001, S. 101, E. 3c; vgl.
Galli/Moser/Lang/Clerc, Rz. 707 ff.; vgl. ferner den Vorentwurf vom 30. Mai
2008.
zur Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen,
nach dessen Art. 14 Verträge über wiederkehrende Leistungen in der Regel für
höchstens vier Jahre abgeschlossen werden dürfen).
Dieser Grundsatz hindert die vergebende Behörde nicht
daran, einen Vertrag mit kurzer Mindestdauer und anschliessender
Verlängerungsmöglichkeit zu schliessen. Sie soll jedoch von Beginn weg eine
Maximaldauer festlegen, nach deren Ablauf eine neue Vergabe erfolgen muss. In
diesem Sinn ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den geschlossenen Vertrag
nicht über ungebührlich lange Zeit fortzusetzen und bei künftigen Vergaben von
Beginn weg eine angemessene Höchstdauer vorzusehen.
6.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.
Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre angesichts des der
Gemeinde entstandenen Aufwandes auch nicht gerechtfertigt.
7.
Der Wert des strittigen Lieferauftrags beträgt rund Fr.
20'000.-- pro Jahr und liegt damit auch unter Berücksichtigung der unbestimmten
Laufzeit (§ 4 Abs. 3 SubmV) deutlich unter den in Art. 83 lit. f Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) genannten Schwellenwerten. Gegen
den vorliegenden Entscheid steht daher nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sondern lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …