VB.2007.00390
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00390
26. November 2007Deutsch20 min
(URT.2007.10342)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00390
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.11.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Ablehnung des Gesuchs um Unterstützungsleistungen.
Die Beschwerdegegnerin durfte nicht allein aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Tante der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass Letztere ihr Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zurückziehe. Allerdings widerspricht das Vorgehen der Beschwerdeführerin Treu und Glauben, wenn sie erst nach knapp zweieinhalb Jahren erstmals im Rekursverfahren beanstandet, dass über ihr erstes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe nicht entschieden worden sei. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht hatte (E. 3.3).
Wird ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vorerst im Hinblick auf allfällige Stipendien als "Bevorschussungsfall" behandelt, darf der gesuchstellenden Person daraus kein Nachteil erwachsen. Nachdem das Stipendiengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, war sie so zu stellen, wie wenn zum Zeitpunkt ihres Gesuch über ihren Sozialhilfeanspruch entschieden worden wäre (E. 4.4).
Der Lohn, welcher ein Arbeitnehmer erhält, ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den kommenden Monat gedacht. Der erstmals am 22. August 2006 ausgerichtete höhere Lohn durfte demnach erstmals im ab September 2007 gültigen Budget berücksichtigt werden (E. 6.1). Schulkosten sind im Grundbedarf enthalten. Sie sind im Budget lediglich dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn sie den üblichen Rahmen sprengen. Bei Kosten für Franchise und Selbstbehalte der Krankenkasse handelt es sich nicht um situationsbedingte Leistungen. Sie gehören vielmehr zur medizinischen Grundversorgung und damit zur materiellen Grundsicherung. Deshalb sind bereits angefallene Kosten ins Unterstützungsbudget einzubeziehen und bei der Berechnung der Eintrittsschwelle zum Bezug von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen (E. 6.2).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (E. 7).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
Stichworte:
ABTRETUNG
EINKOMMENSFREIBETRAG
EINTRITTSSCHWELLE
GRUNDBEDARF
KRANKENKASSE
KRANKENKASSENPRÄMIEN
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
RÜCKZUG
SCHULKOSTEN
SELBSTBEHALT
SOZIALHILFE
STIPENDIEN
TREU UND GLAUBEN
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 19 Abs. I SHG
§ 25 Abs. II SHV
§ 27 SHV
§ 16 VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00390
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 26. November 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1986, beantragte bei der Sozialbehörde X durch
das Jugendsekretariat Y erstmals am 23. September 2004 die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe. Ihre Tante, bei der sie seit dem 1. Juni 2004 wohnt,
informierte die Sozialbehörde daraufhin am 6. Oktober 2004 darüber, dass A auf
Sozialhilfe verzichte. A suchte am 11. Juli 2005 die Sozialbehörde persönlich
auf und beantragte erneut die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Die Sozialbehörde
gewährte ihr diese nicht, sondern hielt sie dazu an, Stipendien zu beantragen
und stellte ihr in Aussicht, dass ihr das Jahresabonnement des Zürcher
Verkehrsverbunds (ZVV) bevorschusst und die Krankenkassenprämien übernommen würden.
A gelangte am 16. November 2005 erneut an die Sozialbehörde. Diese stellte ein
Budget auf und liess sich allfällige Stipendienleistungen abtreten. Die
Erziehungsdirektion des Kantons Bern lehnte am 17. März 2006 das Stipendiengesuch
von A ab. Am 12. September 2006 beschloss die Sozialkommission, dass die Kosten
für das Jahresabonnement des ZVV in der Höhe von Fr. 1'311.- übernommen
würden. Es werde jedoch erwartet, dass A ein solches Abonnement im
4. Lehrjahr selber finanziere. A wandte sich am 7. November 2006 abermals
mit einem Gesuch um wirtschaftliche Hilfe an die Sozialbehörde. Die
Sozialkommission beschloss am 6. Februar 2007, dass eine Ausrichtung
wirtschaftlicher Unterstützung ab 1. August 2006 abgelehnt werde
(Disp.-Ziff. 2). Im Sinne eines einmaligen Entgegenkommens würden die
Krankenkassenprämien für die Monate Oktober bis Dezember 2006 (ohne Mahnspesen)
übernommen (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten der Zahnbehandlung von Fr. 322.-
würden ebenso wie die Kosten für die Franchise und Selbstbehalte der Krankenkasse
im Jahr 2006 im Betrag von Fr. 474.35 übernommen (Disp.-Ziff. 4 und 5).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss
erhob A am 12. März 2007 Rekurs beim Bezirksrat Z. Sie beantragte, dass ihr ab
17.
August 2004, eventualiter ab 16. November 2005, wirtschaftliche Hilfe
zuzusprechen sei. Ihr sei in der Person von Rechtsanwältin B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Bezirksrat wies den Rekurs und
das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes am 17. Juli 2007
ab.
III.
Dagegen erhob A am 18. September 2007 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Rekursentscheid aufzuheben sei. Die
Sache sei an die Sozialkommission X zurückzuweisen, damit diese das Gesuch um
Sozialhilfe vom 23. September 2004 materiell prüfe und den ausgewiesenen
Anspruch auf Sozialhilfe von Juli 2005 bis August 2007 bemesse. Ihr sei für das
Verfahren vor Bezirksrat und das vorliegenden Verfahren RA B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie im vorliegenden Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Bezirksrat verwies am 8. Oktober
2007.
auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
Die Beschwerdegegnerin erstattete innert Frist keine Rekursantwort.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Der Streitwert übersteigt
im vorliegenden Verfahren Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Einzelrichterin
zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den
genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits
die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.6).
3.
3.1
Der
Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2004
erstmals ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt habe. Ihr sei das
Formular "Erklärung zu den finanziellen Verhältnissen" sowie das
Merkblatt über die benötigen Unterlagen zugestellt worden. Am 6. Oktober 2004
habe ihre Tante der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin
auf Sozialhilfe verzichte. Hätte Letztere entgegen dieser Aussage
wirtschaftliche Hilfe beziehen wollen, hätte sie bei der Beschwerdegegnerin
einen anfechtbaren Entscheid verlangen müssen. Sie habe sich aber bis zum 11.
Juli 2005 nicht mehr bei dieser gemeldet. Deshalb sei davon auszugehen, dass
sie tatsächlich keine Sozialhilfe beziehen wollte.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Rückzug des
Gesuchs vom 23. September 2004 durch ihre Tante nicht ohne weiteres hätte
gelten lassen dürfen. Diese sei nicht durch sie bevollmächtigt gewesen, weshalb
die Beschwerdegegnerin zumindest bei ihr hätte nachfragen müssen, ob sie
tatsächlich auf Sozialhilfe verzichte. Die Annahme, dass sie einen anfechtbaren
Entscheid hätte verlangen können, sei in Anbetracht ihrer Person und ihrer
Unerfahrenheit realitätsfremd.
3.3
Es ist
unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 23. September 2004
durch das Jugendsekretariat an die Beschwerdegegnerin wandte und ein Gesuch um
wirtschaftliche Hilfe stellte. Die Beschwerdegegnerin oblag demnach spätestens
zu diesem Zeitpunkt die Pflicht, abzuklären, ob die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe notwendig war (§ 25 Abs. 2 SHV). Dieser Pflicht kam
sie zumindest teilweise dadurch nach, dass sie der Beschwerdeführerin das
Formular "Erklärung zu den finanziellen Verhältnissen" sowie das
Merkblatt über die benötigen Unterlagen zustellte (vgl. § 27 SHV).
Aufgrund der telefonischen Mitteilung der Tante der Beschwerdeführerin mit dem
Inhalt, dass Letztere auf wirtschaftliche Hilfe verzichte, stellte die
Beschwerdegegnerin ihre Bemühungen ein. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
rügt, war dieses Vorgehen nicht korrekt. Die Tante war weder Gesuchstellerin
noch Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin. Auf blosse Mitteilung einer
Drittperson darf nicht unbesehen der Rückzug eines Gesuches angenommen werden.
Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin nachfragen
müssen, ob der Rückzug ihrem Willen entspreche, oder in einer anfechtbaren
Verfügung das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschreiben müssen.
Indes ist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin zu würdigen.
Es mag zwar zutreffen, dass von ihr aufgrund ihrer Unerfahrenheit und ihres
jugendlichen Alters nicht gefordert werden konnte, dass sie bei der Behörde
eine anfechtbare Verfügung verlangte. Hätte sie aber an ihrem Gesuch festhalten
wollen, hätte sie zumindest das ihr zugestellte Formular und die eingeforderten
Unterlagen der Beschwerdegegnerin zustellen müssen. Daneben hätte sie
spätestens am 11. Juli 2005, als sie persönlich bei der Beschwerdegegnerin vorsprach,
ihr Gesuch vom 23. September 2004 bekräftigen können. Spätestens dann musste
ihr nämlich bewusst werden, dass die Beschwerdegegnerin lediglich über die
Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ab Juli 2005 entscheiden würde. Auch in
den späteren Kontakten mit der Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin
jedoch nie einen Anspruch auf Sozialhilfe für den Zeitraum vom 17. August 2004
bis Juni 2005 geltend. Wenn sie nun erstmals im Rekurs vom 12. März 2007
beanstandet, dass über ihr Sozialhilfegesuch vom 23. September 2004 nicht
entschieden worden sei, widerspricht ihr Vorgehen dem Grundsatz von Treu und
Glauben (zum Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81; vgl.
auch VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, www.vgrzh.ch). Aus den dargelegten
Umständen lässt sich nämlich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im
Oktober 2004 vorerst tatsächlich auf wirtschaftliche Hilfe verzichten wollte.
Das Begehren um Prüfung des Gesuchs um Sozialhilfe vom 23. September 2004 ist
demzufolge abzuweisen.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin legt in ihrer Rekursantwort dar, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin
um wirtschaftliche Hilfe vom 11. Juli 2005 als Bevorschussungsfall und nicht
als Sozialhilfefall beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Herbst
2005.
aufgefordert worden, einen Antrag um Ausrichtung für Stipendien für das
Lehrjahr 2005/06 zu stellen. Als Bevorschussung der Stipendien seien ihr Fr. 1'240.-
für ein Jahresabonnement des ZVV für den Zeitraum von September 2005 bis August
2006.
ausgerichtet worden. Ebenso seien die Krankenkassenprämien von September
2005.
bis September 2006 übernommen worden. Aufgrund des negativen Stipendienentscheides
sei die Kostenübernahme des Jahresabonnements nachträglich genehmigt worden.
4.2
Der
Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2005 ein Gesuch
um wirtschaftliche Hilfe gestellt habe. Die durch die Beschwerdegegnerin
errechneten Budgets hätten ab Juli 2005 einen Fehlbetrag von Fr. 393.- und
ab September 2005 einen solchen von Fr. 115.- ergeben. Der
Beschwerdeführerin seien insgesamt Fr. 1'240.- für das Jahresabonnement
des ZVV und Krankenkassenprämien für die Monate September 2005 bis September
2006.
von monatlich Fr. 256.- ausgerichtet worden. Damit seien ihr für den
Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 genügend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet
worden.
4.3
Die
Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Beschwerdegegnerin, wenn sie das Gesuch
um wirtschaftliche Hilfe vom 11. Juli 2005 als Bevorschussungsfall behandelt
habe, sie nach dem negativen Stipendienentscheid dieses rückwirkend als Sozialhilfefall
beurteilen hätte müssen. Nicht richtig sei, dass die Beschwerdeführerin von
Juli 2005 bis Juli 2006 genügend Sozialhilfe erhalten habe. In den Budgets ab
Juli 2005 und ab September 2005 werde fälschlicherweise von einem
3-Personen-Haushalt ausgegangen, jedoch hätten im gemeinsamen Haushalt nur ihre
Tante und sie selbst gelebt. Demnach sei der Grundbedarf zu tief ausgefallen.
Da die Budgets jeweils einen Fehlbetrag ausgewiesen hätten, sei der Anspruch
auf Sozialhilfe gegeben gewesen. Für die bereits vergangenen Monate hätten die
bereits angefallenen und bekannten Auslagen für Franchise und Selbstbehalte ins
Budget aufgenommen und ein Einkommensfreibetrag berücksichtigt werden müssen.
Es gehe nicht an, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe vereitelt werde, indem
Positionen der materiellen Grundsicherung bevorschusst würden.
4.4
Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2005 bei der Beschwerdegegnerin
erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe stellte und ein Budget erstellt
wurde, welches für die Monate Juli und August 2005 einen Fehlbetrag von Fr. 393.-
sowie ab September 2005 einen solchen von Fr. 115.- ergab. Ob das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin, welche den Antrag der Beschwerdeführerin auf
wirtschaftliche Hilfe in Hinblick auf allfällige Stipendien als
"Bevorschussungsfall" behandelte, zweckmässig war, kann offen gelassen
werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es auch möglich gewesen wäre,
statt auf den unsicheren Stipendienanspruch abzustellen, der Beschwerdeführerin
wirtschaftliche Hilfe auszurichten und sich den Stipendienanspruch abtreten zu
lassen (vgl. § 19 Abs. 1 SHG). Durch das von der Beschwerdegegnerin
gewählte Vorgehen darf der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Nachteil erwachsen.
Davon ist offenbar auch der Bezirksrat ausgegangen, indem
er anhand der Budgets den Fehlbetrag auf den Zeitraum von Juli 2005 bis Juli
2006.
hochrechnete (2 x Fr. 393.- + 11 x Fr. 115.-, insgesamt Fr. 2'051.-)
und mit den der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen von Fr. 3'804.-
(Jahresabonnement ZVV im Betrag von Fr. 1'240.-, Krankenkassenprämien von
September 2005 bis September 2006, exkl. Prämienverbilligung, 4 x Fr. 191.-
und 9 x Fr. 200.-, insgesamt Fr. 2'564.-) verglich und so zum Schluss
kam, dass genügend Sozialhilfe geleistet worden sei. Allerdings erweist sich
diese Sichtweise als verkürzt. Damit die Beschwerdeführerin so gestellt wird,
wie wenn zum Zeitpunkt ihres Gesuches über ihren Sozialhilfeanspruch
entschieden worden wäre, muss dieser Anspruch genau beziffert werden. Dabei
genügt es nicht, auf das unvollständige Budget abzustellen. So ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführerin ein Einkommensfreibetrag (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap.
E.1.2; Sozialhilfebehörde-Handbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche
Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, § 16/2 SHV, S. 1)
hätte ausgerichtet werden müssen. Ebenso ist zu prüfen, ob zu Recht der
Grundbedarf für eine Person in einem 3-Personen-Haushalt in die Berechnung
einbezogen wurde oder ob, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, der höhere,
auf einem 2-Personen-Haushalt basierende, Grundbedarf ins Budget aufgenommen
werden müsste. Schliesslich ist über die Einbeziehung der Auslagen für
Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse ins Unterstützungsbudget zu
befinden (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.1), wobei im angefochtenen
Beschluss Fr. 474.35 für die Franchise und Selbstbehalte im Jahr 2006
bereits übernommen wurden. Vom so errechneten Gesamtbetrag sind die erbrachten
Leistungen für die Krankenkassenprämien und das Jahresabonnement des ZVV
abzuziehen und ein allfälliger Überschuss der Beschwerdeführerin auszurichten.
Demgemäss ist die Sache zur Ermittlung des
Sozialhilfeanspruches für die Monate Juli 2005 bis Juli 2006 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführerin ab August
2006.
zu Recht keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin führt in ihrer Rekursantwort aus, dass das Budget einen Einnahmeüberschuss
aufweise, weshalb der Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe auszurichten sei.
Franchise, Selbstbehalte, Zahn- und Dentalhygienebehandlungen seien situationsbedingte
Leistungen, die nicht ins Budget aufgenommen werden müssten, sondern vergütet
würden, wenn sie tatsächlich anfielen. Auslagen für Schulbücher und Kurse seien
im Grundbedarf enthalten.
5.2
Der
Bezirksrat geht von Einnahmen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'664.-
aus und Ausgaben in der Höhe von Fr. 1'624.- aus, weshalb das Gesuch um
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu Recht abgewiesen worden sei. Auslagen für
Dentalhygiene, Franchise und allfällige Selbstbehalte seien nur dann zu
vergüten, wenn sie tatsächlich anfallen würden, weshalb sie zu Recht nicht im
Budget berücksichtigt worden seien. Die Schulkosten seien im Grundbedarf
enthalten.
5.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass Franchise und Selbstbehalte zur materiellen
Grundsicherung gehörten und – soweit sie bereits angefallen seien – in die Berechnung
zur Ermittlung des Anspruches auf Sozialhilfe bzw. der Eintrittsschwelle aufgenommen
werden müssten. Schliesslich sei auch eine monatliche Pauschale für Schul- und
Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 50.- zu berücksichtigen. Die
Beschwerdeführerin habe eine auf der zweijährigen Verkaufslehre aufbauende
Berufslehre als Detailhandelsangestellte angefangen und diesen Sommer
abgeschlossen. Durch diese Zusatzausbildung hätten sich ihre Chancen auf dem
Arbeitsmarkt immens erhöht. Insgesamt weise demnach das Budget ab September
2006.
einen Fehlbetrag aus. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb
in der Verfügung der Beschwerdegegnerin von einem berechneten Budget ab 1. August
2006.
ausgegangen werde. Das Budget betreffe den Zeitraum ab 1. September 2006,
da der höhere Lehrlingslohn erst ab 22. August 2006 entrichtet worden sei.
6.
6.1
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr der höhere Lohn des 4. Lehrjahres
erst ab dem 22. August 2006 ausgerichtet worden sei, weshalb auch das neue Budget
erst ab 1. September 2006 gelte, ist ihr zu folgen. Der Lohn, welchen ein Arbeitnehmer
erhält, ist zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den kommenden Monat
gedacht. Demzufolge war der erste höhere Lohn des 4. Lehrjahres für die
Begleichung der Auslagen im September 2006 bestimmt. Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs
für den August 2006 ist hingegen vom für das 3. Lehrjahr ausgerichteten Lohn
auszugehen. So wurde auch im durch die Beschwerdegegnerin auf Grundlage des
neuen Lohnes erstellten Budget ein Vermerk "gültig ab 1. September
2006" angebracht, weshalb Disp.-Ziff. 1 des strittigen Beschlusses der
Beschwerdegegnerin auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Die Sache ist
zur Ermittlung eines allfälligen Anspruches der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche
Hilfe im August 2006 zurückzuweisen.
6.2
Das Budget
für ab 1. September 2006 weist unbestrittene Einnahmen in der Höhe von Fr. 1'664.-
aus. Zu prüfen ist, ob die Ausgaben durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'641.-
bzw. durch den Bezirksrat mit Fr. 1'624.- richtig berechnet wurden.
Unbestritten sind dabei der Grundbedarf (Fr. 735.-), die Wohnkosten (Fr. 400.-)
und die Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr. 184.-). Die
Krankenkassenprämien betrugen nach Abzug der Prämienverbilligung im Jahr 2006 Fr. 200.-
und im Jahr 2007 Fr. 191.-. Ins ab September 2006 geltende Budget wurden
zu Recht Fr. 200.- aufgenommen. Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtig
ausführt, sind für die Verkehrsauslagen Fr. 122.- aufzunehmen). Damit
ergeben sich Auslagen von Fr. 1'641.-. Die Beschwerdeführerin verlangt,
dass zusätzlich eine Pauschale von Fr. 50.- für Bücher und Kurse ins
Budget aufgenommen werden müsse. Schulkosten sind im Grundbedarf enthalten
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Ihr gelingt dabei der Nachweis nicht, dass ihre
Aufwendungen den üblichen durch den Grundbedarf gedeckten Rahmen sprengen.
Vielmehr begnügt sie sich mit der Einreichung einer Quittung über Fr. 46.-
für LAP-Vorbereitungsbücher. Die Aufnahme der geforderten Pauschale wurde
demnach zu Recht abgelehnt. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die bereits angefallenen
Kosten für Franchise und Selbstbehalte ins Budget hätten aufgenommen werden müssen.
Entgegen der Darlegung der Vorinstanzen handelt es sich dabei nicht um
situationsbedingte Leistungen. Sie gehören vielmehr zur medizinischen
Grundversorgung und damit zur materiellen Grundsicherung (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 und B.4.1), wovon übrigens auch das durch die
Beschwerdegegnerin bei der Budgetberechnung verwendete Formular ausgeht. Es
rechtfertigt sich deshalb, solche Leistungen, sofern sie bereits angefallen
sind, ins Unterstützungsbudget einzubeziehen und bei der Berechnung der
Eintrittsschwelle zum Bezug von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen (vgl.
auch die Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit zur Anwendung der
SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 vom 29. März 2005, Ziff. 1).
Die Sache ist demnach der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Sie wird in ihrem Neuentscheid zu prüfen haben, ob das für die
Beschwerdeführerin erstellte Budget durch den Einbezug der bereits angefallenen
Kosten für Franchise und Selbstbehalt einen Fehlbetrag ausweist. Sollte dies
der Fall sein, wird sie unter Berücksichtigung eines allfälligen Einkommensfreibetrags
den Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin für die Monate September 2006
bis August 2007 zu berechnen haben. Von dem so ermittelten Betrag hat sie die
der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum ausgerichteten Leistungen abzuziehen
und ihr eine allfällige Differenz auszubezahlen.
6.3
Die
Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrates
vom 17. Juli 2007 und die Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin
vom 6. Februar 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen der
Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Sozialhilfeanspruches der
Beschwerdeführerin für die Monate Juli 2005 bis August 2007 zurückzuweisen.
7.
7.1
Zu
beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Überdies haben sie nach
§ 16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
7.2
Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und sich in einem solchen vertreten
zu lassen.
7.3
Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Durch die teilweise Gutheissung der
Beschwerde erweist sich diese von vornherein nicht als aussichtslos. Der
Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
7.4
Im Bereich
der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Verhältnisse geht, wird in ständiger Praxis die Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung hingegen nur mit Zurückhaltung angenommen (BGr, 14. Dezember 2006,
2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Daran ist grundsätzlich festzuhalten.
Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich
aber dennoch, das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
gutzuheissen und einen solchen in der Person von RA B zu bestellen.
8.
Die Gerichtskosten sind zu drei Vierteln der grösstenteils
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin ist darüber hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 70 in Verbindung mit § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird gutgeheissen.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser
wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr).
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrates
vom 17. Juli 2007 und Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin
vom 6. Februar 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen der
Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Sozialhilfeanspruches der Beschwerdeführerin
für die Monate Juli 2005 bis August 2007 zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu
einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Diese
wird angerechnet an die Vergütung, welche der Beschwerdeführerin für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung auszurichten ist.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …