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Entscheid

VB.2007.00390

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00390

26. November 2007Deutsch20 min

(URT.2007.10342)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1986, beantragte bei der Sozialbehörde X durch

das Jugendsekretariat Y erstmals am 23. September 2004 die Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe. Ihre Tante, bei der sie seit dem 1. Juni 2004 wohnt,

informierte die Sozialbehörde daraufhin am 6. Oktober 2004 darüber, dass A auf

Sozialhilfe verzichte. A suchte am 11. Juli 2005 die Sozialbehörde persönlich

auf und beantragte erneut die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Die Sozialbehörde

gewährte ihr diese nicht, sondern hielt sie dazu an, Stipendien zu beantragen

und stellte ihr in Aussicht, dass ihr das Jahresabonnement des Zürcher

Verkehrsverbunds (ZVV) bevorschusst und die Krankenkassenprämien übernommen würden.

A gelangte am 16. November 2005 erneut an die Sozialbehörde. Diese stellte ein

Budget auf und liess sich allfällige Stipendienleistungen abtreten. Die

Erziehungsdirektion des Kantons Bern lehnte am 17. März 2006 das Stipendiengesuch

von A ab. Am 12. September 2006 beschloss die Sozialkommission, dass die Kosten

für das Jahresabonnement des ZVV in der Höhe von Fr. 1'311.- übernommen

würden. Es werde jedoch erwartet, dass A ein solches Abonnement im

4. Lehrjahr selber finanziere. A wandte sich am 7. November 2006 abermals

mit einem Gesuch um wirtschaftliche Hilfe an die Sozialbehörde. Die

Sozialkommission beschloss am 6. Februar 2007, dass eine Ausrichtung

wirtschaftlicher Unterstützung ab 1. August 2006 abgelehnt werde

(Disp.-Ziff. 2). Im Sinne eines einmaligen Entgegenkommens würden die

Krankenkassenprämien für die Monate Oktober bis Dezember 2006 (ohne Mahnspesen)

übernommen (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten der Zahnbehandlung von Fr. 322.-

würden ebenso wie die Kosten für die Franchise und Selbstbehalte der Krankenkasse

im Jahr 2006 im Betrag von Fr. 474.35 übernommen (Disp.-Ziff. 4 und 5).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss

erhob A am 12. März 2007 Rekurs beim Bezirksrat Z. Sie beantragte, dass ihr ab

17.

August 2004, eventualiter ab 16. November 2005, wirtschaftliche Hilfe

zuzusprechen sei. Ihr sei in der Person von Rechtsanwältin B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Bezirksrat wies den Rekurs und

das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes am 17. Juli 2007

ab.

III.

Dagegen erhob A am 18. September 2007 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Rekursentscheid aufzuheben sei. Die

Sache sei an die Sozialkommission X zurückzuweisen, damit diese das Gesuch um

Sozialhilfe vom 23. September 2004 materiell prüfe und den ausgewiesenen

Anspruch auf Sozialhilfe von Juli 2005 bis August 2007 bemesse. Ihr sei für das

Verfahren vor Bezirksrat und das vorliegenden Verfahren RA B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie im vorliegenden Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Bezirksrat verwies am 8. Oktober

2007.

auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Beschwerdegegnerin erstattete innert Frist keine Rekursantwort.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Der Streitwert übersteigt

im vorliegenden Verfahren Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Einzelrichterin

zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den

genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits

die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.6).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2004

erstmals ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt habe. Ihr sei das

Formular "Erklärung zu den finanziellen Verhältnissen" sowie das

Merkblatt über die benötigen Unterlagen zugestellt worden. Am 6. Oktober 2004

habe ihre Tante der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin

auf Sozialhilfe verzichte. Hätte Letztere entgegen dieser Aussage

wirtschaftliche Hilfe beziehen wollen, hätte sie bei der Beschwerdegegnerin

einen anfechtbaren Entscheid verlangen müssen. Sie habe sich aber bis zum 11.

Juli 2005 nicht mehr bei dieser gemeldet. Deshalb sei davon auszugehen, dass

sie tatsächlich keine Sozialhilfe beziehen wollte.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Rückzug des

Gesuchs vom 23. September 2004 durch ihre Tante nicht ohne weiteres hätte

gelten lassen dürfen. Diese sei nicht durch sie bevollmächtigt gewesen, weshalb

die Beschwerdegegnerin zumindest bei ihr hätte nachfragen müssen, ob sie

tatsächlich auf Sozialhilfe verzichte. Die Annahme, dass sie einen anfechtbaren

Entscheid hätte verlangen können, sei in Anbetracht ihrer Person und ihrer

Unerfahrenheit realitätsfremd.

3.3

Es ist

unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 23. September 2004

durch das Jugendsekretariat an die Beschwerdegegnerin wandte und ein Gesuch um

wirtschaftliche Hilfe stellte. Die Beschwerdegegnerin oblag demnach spätestens

zu diesem Zeitpunkt die Pflicht, abzuklären, ob die Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe notwendig war (§ 25 Abs. 2 SHV). Dieser Pflicht kam

sie zumindest teilweise dadurch nach, dass sie der Beschwerdeführerin das

Formular "Erklärung zu den finanziellen Verhältnissen" sowie das

Merkblatt über die benötigen Unterlagen zustellte (vgl. § 27 SHV).

Aufgrund der telefonischen Mitteilung der Tante der Beschwerdeführerin mit dem

Inhalt, dass Letztere auf wirtschaftliche Hilfe verzichte, stellte die

Beschwerdegegnerin ihre Bemühungen ein. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht

rügt, war dieses Vorgehen nicht korrekt. Die Tante war weder Gesuchstellerin

noch Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin. Auf blosse Mitteilung einer

Drittperson darf nicht unbesehen der Rückzug eines Gesuches angenommen werden.

Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin nachfragen

müssen, ob der Rückzug ihrem Willen entspreche, oder in einer anfechtbaren

Verfügung das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschreiben müssen.

Indes ist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin zu würdigen.

Es mag zwar zutreffen, dass von ihr aufgrund ihrer Unerfahrenheit und ihres

jugendlichen Alters nicht gefordert werden konnte, dass sie bei der Behörde

eine anfechtbare Verfügung verlangte. Hätte sie aber an ihrem Gesuch festhalten

wollen, hätte sie zumindest das ihr zugestellte Formular und die eingeforderten

Unterlagen der Beschwerdegegnerin zustellen müssen. Daneben hätte sie

spätestens am 11. Juli 2005, als sie persönlich bei der Beschwerdegegnerin vorsprach,

ihr Gesuch vom 23. September 2004 bekräftigen können. Spätestens dann musste

ihr nämlich bewusst werden, dass die Beschwerdegegnerin lediglich über die

Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ab Juli 2005 entscheiden würde. Auch in

den späteren Kontakten mit der Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin

jedoch nie einen Anspruch auf Sozialhilfe für den Zeitraum vom 17. August 2004

bis Juni 2005 geltend. Wenn sie nun erstmals im Rekurs vom 12. März 2007

beanstandet, dass über ihr Sozialhilfegesuch vom 23. September 2004 nicht

entschieden worden sei, widerspricht ihr Vorgehen dem Grundsatz von Treu und

Glauben (zum Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81; vgl.

auch VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, www.vgrzh.ch). Aus den dargelegten

Umständen lässt sich nämlich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im

Oktober 2004 vorerst tatsächlich auf wirtschaftliche Hilfe verzichten wollte.

Das Begehren um Prüfung des Gesuchs um Sozialhilfe vom 23. September 2004 ist

demzufolge abzuweisen.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin legt in ihrer Rekursantwort dar, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin

um wirtschaftliche Hilfe vom 11. Juli 2005 als Bevorschussungsfall und nicht

als Sozialhilfefall beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Herbst

2005.

aufgefordert worden, einen Antrag um Ausrichtung für Stipendien für das

Lehrjahr 2005/06 zu stellen. Als Bevorschussung der Stipendien seien ihr Fr. 1'240.-

für ein Jahresabonnement des ZVV für den Zeitraum von September 2005 bis August

2006.

ausgerichtet worden. Ebenso seien die Krankenkassenprämien von September

2005.

bis September 2006 übernommen worden. Aufgrund des negativen Stipendienentscheides

sei die Kostenübernahme des Jahresabonnements nachträglich genehmigt worden.

4.2

Der

Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2005 ein Gesuch

um wirtschaftliche Hilfe gestellt habe. Die durch die Beschwerdegegnerin

errechneten Budgets hätten ab Juli 2005 einen Fehlbetrag von Fr. 393.- und

ab September 2005 einen solchen von Fr. 115.- ergeben. Der

Beschwerdeführerin seien insgesamt Fr. 1'240.- für das Jahresabonnement

des ZVV und Krankenkassenprämien für die Monate September 2005 bis September

2006.

von monatlich Fr. 256.- ausgerichtet worden. Damit seien ihr für den

Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 genügend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet

worden.

4.3

Die

Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Beschwerdegegnerin, wenn sie das Gesuch

um wirtschaftliche Hilfe vom 11. Juli 2005 als Bevorschussungsfall behandelt

habe, sie nach dem negativen Stipendienentscheid dieses rückwirkend als Sozialhilfefall

beurteilen hätte müssen. Nicht richtig sei, dass die Beschwerdeführerin von

Juli 2005 bis Juli 2006 genügend Sozialhilfe erhalten habe. In den Budgets ab

Juli 2005 und ab September 2005 werde fälschlicherweise von einem

3-Personen-Haushalt ausgegangen, jedoch hätten im gemeinsamen Haushalt nur ihre

Tante und sie selbst gelebt. Demnach sei der Grundbedarf zu tief ausgefallen.

Da die Budgets jeweils einen Fehlbetrag ausgewiesen hätten, sei der Anspruch

auf Sozialhilfe gegeben gewesen. Für die bereits vergangenen Monate hätten die

bereits angefallenen und bekannten Auslagen für Franchise und Selbstbehalte ins

Budget aufgenommen und ein Einkommensfreibetrag berücksichtigt werden müssen.

Es gehe nicht an, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe vereitelt werde, indem

Positionen der materiellen Grundsicherung bevorschusst würden.

4.4

Unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2005 bei der Beschwerdegegnerin

erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe stellte und ein Budget erstellt

wurde, welches für die Monate Juli und August 2005 einen Fehlbetrag von Fr. 393.-

sowie ab September 2005 einen solchen von Fr. 115.- ergab. Ob das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin, welche den Antrag der Beschwerdeführerin auf

wirtschaftliche Hilfe in Hinblick auf allfällige Stipendien als

"Bevorschussungsfall" behandelte, zweckmässig war, kann offen gelassen

werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es auch möglich gewesen wäre,

statt auf den unsicheren Stipendienanspruch abzustellen, der Beschwerdeführerin

wirtschaftliche Hilfe auszurichten und sich den Stipendienanspruch abtreten zu

lassen (vgl. § 19 Abs. 1 SHG). Durch das von der Beschwerdegegnerin

gewählte Vorgehen darf der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Nachteil erwachsen.

Davon ist offenbar auch der Bezirksrat ausgegangen, indem

er anhand der Budgets den Fehlbetrag auf den Zeitraum von Juli 2005 bis Juli

2006.

hochrechnete (2 x Fr. 393.- + 11 x Fr. 115.-, insgesamt Fr. 2'051.-)

und mit den der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen von Fr. 3'804.-

(Jahresabonnement ZVV im Betrag von Fr. 1'240.-, Krankenkassenprämien von

September 2005 bis September 2006, exkl. Prämienverbilligung, 4 x Fr. 191.-

und 9 x Fr. 200.-, insgesamt Fr. 2'564.-) verglich und so zum Schluss

kam, dass genügend Sozialhilfe geleistet worden sei. Allerdings erweist sich

diese Sichtweise als verkürzt. Damit die Beschwerdeführerin so gestellt wird,

wie wenn zum Zeitpunkt ihres Gesuches über ihren Sozialhilfeanspruch

entschieden worden wäre, muss dieser Anspruch genau beziffert werden. Dabei

genügt es nicht, auf das unvollständige Budget abzustellen. So ist zu prüfen,

ob der Beschwerdeführerin ein Einkommensfreibetrag (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap.

E.1.2; Sozialhilfebehörde-Handbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche

Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, § 16/2 SHV, S. 1)

hätte ausgerichtet werden müssen. Ebenso ist zu prüfen, ob zu Recht der

Grundbedarf für eine Person in einem 3-Personen-Haushalt in die Berechnung

einbezogen wurde oder ob, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, der höhere,

auf einem 2-Personen-Haushalt basierende, Grundbedarf ins Budget aufgenommen

werden müsste. Schliesslich ist über die Einbeziehung der Auslagen für

Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse ins Unterstützungsbudget zu

befinden (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.1), wobei im angefochtenen

Beschluss Fr. 474.35 für die Franchise und Selbstbehalte im Jahr 2006

bereits übernommen wurden. Vom so errechneten Gesamtbetrag sind die erbrachten

Leistungen für die Krankenkassenprämien und das Jahresabonnement des ZVV

abzuziehen und ein allfälliger Überschuss der Beschwerdeführerin auszurichten.

Demgemäss ist die Sache zur Ermittlung des

Sozialhilfeanspruches für die Monate Juli 2005 bis Juli 2006 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführerin ab August

2006.

zu Recht keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin führt in ihrer Rekursantwort aus, dass das Budget einen Einnahmeüberschuss

aufweise, weshalb der Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe auszurichten sei.

Franchise, Selbstbehalte, Zahn- und Dentalhygienebehandlungen seien situationsbedingte

Leistungen, die nicht ins Budget aufgenommen werden müssten, sondern vergütet

würden, wenn sie tatsächlich anfielen. Auslagen für Schulbücher und Kurse seien

im Grundbedarf enthalten.

5.2

Der

Bezirksrat geht von Einnahmen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'664.-

aus und Ausgaben in der Höhe von Fr. 1'624.- aus, weshalb das Gesuch um

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu Recht abgewiesen worden sei. Auslagen für

Dentalhygiene, Franchise und allfällige Selbstbehalte seien nur dann zu

vergüten, wenn sie tatsächlich anfallen würden, weshalb sie zu Recht nicht im

Budget berücksichtigt worden seien. Die Schulkosten seien im Grundbedarf

enthalten.

5.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass Franchise und Selbstbehalte zur materiellen

Grundsicherung gehörten und – soweit sie bereits angefallen seien – in die Berechnung

zur Ermittlung des Anspruches auf Sozialhilfe bzw. der Eintrittsschwelle aufgenommen

werden müssten. Schliesslich sei auch eine monatliche Pauschale für Schul- und

Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 50.- zu berücksichtigen. Die

Beschwerdeführerin habe eine auf der zweijährigen Verkaufslehre aufbauende

Berufslehre als Detailhandelsangestellte angefangen und diesen Sommer

abgeschlossen. Durch diese Zusatzausbildung hätten sich ihre Chancen auf dem

Arbeitsmarkt immens erhöht. Insgesamt weise demnach das Budget ab September

2006.

einen Fehlbetrag aus. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb

in der Verfügung der Beschwerdegegnerin von einem berechneten Budget ab 1. August

2006.

ausgegangen werde. Das Budget betreffe den Zeitraum ab 1. September 2006,

da der höhere Lehrlingslohn erst ab 22. August 2006 entrichtet worden sei.

6.

6.1

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr der höhere Lohn des 4. Lehrjahres

erst ab dem 22. August 2006 ausgerichtet worden sei, weshalb auch das neue Budget

erst ab 1. September 2006 gelte, ist ihr zu folgen. Der Lohn, welchen ein Arbeitnehmer

erhält, ist zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den kommenden Monat

gedacht. Demzufolge war der erste höhere Lohn des 4. Lehrjahres für die

Begleichung der Auslagen im September 2006 bestimmt. Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs

für den August 2006 ist hingegen vom für das 3. Lehrjahr ausgerichteten Lohn

auszugehen. So wurde auch im durch die Beschwerdegegnerin auf Grundlage des

neuen Lohnes erstellten Budget ein Vermerk "gültig ab 1. September

2006" angebracht, weshalb Disp.-Ziff. 1 des strittigen Beschlusses der

Beschwerdegegnerin auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Die Sache ist

zur Ermittlung eines allfälligen Anspruches der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche

Hilfe im August 2006 zurückzuweisen.

6.2

Das Budget

für ab 1. September 2006 weist unbestrittene Einnahmen in der Höhe von Fr. 1'664.-

aus. Zu prüfen ist, ob die Ausgaben durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'641.-

bzw. durch den Bezirksrat mit Fr. 1'624.- richtig berechnet wurden.

Unbestritten sind dabei der Grundbedarf (Fr. 735.-), die Wohnkosten (Fr. 400.-)

und die Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr. 184.-). Die

Krankenkassenprämien betrugen nach Abzug der Prämienverbilligung im Jahr 2006 Fr. 200.-

und im Jahr 2007 Fr. 191.-. Ins ab September 2006 geltende Budget wurden

zu Recht Fr. 200.- aufgenommen. Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtig

ausführt, sind für die Verkehrsauslagen Fr. 122.- aufzunehmen). Damit

ergeben sich Auslagen von Fr. 1'641.-. Die Beschwerdeführerin verlangt,

dass zusätzlich eine Pauschale von Fr. 50.- für Bücher und Kurse ins

Budget aufgenommen werden müsse. Schulkosten sind im Grundbedarf enthalten

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Ihr gelingt dabei der Nachweis nicht, dass ihre

Aufwendungen den üblichen durch den Grundbedarf gedeckten Rahmen sprengen.

Vielmehr begnügt sie sich mit der Einreichung einer Quittung über Fr. 46.-

für LAP-Vorbereitungsbücher. Die Aufnahme der geforderten Pauschale wurde

demnach zu Recht abgelehnt. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die bereits angefallenen

Kosten für Franchise und Selbstbehalte ins Budget hätten aufgenommen werden müssen.

Entgegen der Darlegung der Vorinstanzen handelt es sich dabei nicht um

situationsbedingte Leistungen. Sie gehören vielmehr zur medizinischen

Grundversorgung und damit zur materiellen Grundsicherung (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 und B.4.1), wovon übrigens auch das durch die

Beschwerdegegnerin bei der Budgetberechnung verwendete Formular ausgeht. Es

rechtfertigt sich deshalb, solche Leistungen, sofern sie bereits angefallen

sind, ins Unterstützungsbudget einzubeziehen und bei der Berechnung der

Eintrittsschwelle zum Bezug von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen (vgl.

auch die Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit zur Anwendung der

SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 vom 29. März 2005, Ziff. 1).

Die Sache ist demnach der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Sie wird in ihrem Neuentscheid zu prüfen haben, ob das für die

Beschwerdeführerin erstellte Budget durch den Einbezug der bereits angefallenen

Kosten für Franchise und Selbstbehalt einen Fehlbetrag ausweist. Sollte dies

der Fall sein, wird sie unter Berücksichtigung eines allfälligen Einkommensfreibetrags

den Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin für die Monate September 2006

bis August 2007 zu berechnen haben. Von dem so ermittelten Betrag hat sie die

der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum ausgerichteten Leistungen abzuziehen

und ihr eine allfällige Differenz auszubezahlen.

6.3

Die

Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrates

vom 17. Juli 2007 und die Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin

vom 6. Februar 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen der

Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Sozialhilfeanspruches der

Beschwerdeführerin für die Monate Juli 2005 bis August 2007 zurückzuweisen.

7.

7.1

Zu

beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1

VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Überdies haben sie nach

§ 16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

7.2

Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und sich in einem solchen vertreten

zu lassen.

7.3

Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Durch die teilweise Gutheissung der

Beschwerde erweist sich diese von vornherein nicht als aussichtslos. Der

Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

7.4

Im Bereich

der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen

Verhältnisse geht, wird in ständiger Praxis die Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung hingegen nur mit Zurückhaltung angenommen (BGr, 14. Dezember 2006,

2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Daran ist grundsätzlich festzuhalten.

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich

aber dennoch, das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

gutzuheissen und einen solchen in der Person von RA B zu bestellen.

8.

Die Gerichtskosten sind zu drei Vierteln der grösstenteils

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin ist darüber hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 70 in Verbindung mit § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser

wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr).

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrates

vom 17. Juli 2007 und Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin

vom 6. Februar 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen der

Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Sozialhilfeanspruches der Beschwerdeführerin

für die Monate Juli 2005 bis August 2007 zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu

einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Diese

wird angerechnet an die Vergütung, welche der Beschwerdeführerin für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung auszurichten ist.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …