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Entscheid

VB.2007.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00391

6. Dezember 2007Deutsch19 min

(URT.2007.10361)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Oberglatt beschloss am 30. Januar 2007 die

Einführung eines Leinenzwangs für Hunde in der Sportanlage Chliriet, im

Dickloo-Wald und in der Primarschulanlage. Auf den Signalisationstafeln soll

der Geltungsbereich der Leinenpflicht wie folgt umschrieben werden: "Auf

dem ganzen Areal der Sportanlage" (Chliriet), "Auf allen Strassen und

Fusswegen im und um den Dickloo-Wald"; in der Primarschulanlage sollen die

Signalisationstafeln auf den beiden Zugangswegen Bachtelweg und Schulrain

angebracht werden (Dispositiv Ziffer 1). Ferner beschloss er, bei den beiden

Eingängen zur Friedhofanlage Geeren das (gesetzlich auf solchen Arealen ohnehin

vorgesehene) Verbot des Mitführens und Laufenlassens von Hunden ausdrücklich zu

signalisieren (Dispositiv Ziffer 2).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben 32 Anwohner am 19. Februar 2007 Rekurs an

den Bezirksrat Dielsdorf. Dieser beschloss am 13. August 2007 den Rekurs teilweise

gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats vom 30.

Januar 2007 aufzuheben. Die Rekurskosten von Fr. 2'182.- wurden zu drei

Vierteln der Gemeinde Oberglatt auferlegt und zu einem Viertel auf die

Staatskasse genommen.

III.

Dagegen gelangte die Gemeinde Oberglatt mit Beschwerde vom

17.

September 2007 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den

Rekursentscheid des Bezirksrats Dielsdorf aufzuheben und den Beschluss des

Gemeinderats Oberglatt vom 30. Januar 2007 vollumfänglich zu bestätigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Der Bezirksrat Dielsdorf ersuchte am 1. Oktober 2007 um

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner/innen Nrn. 5, 15, 20, 23-25 und

29-32, nunmehr durch eine Rechtsbeiständin vertreten, beantragten am 22.

Oktober 2007 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerinnen Nr. 4, 16 und 22

teilten dem Gericht am 18. Oktober 2007 mit, sie wollten nichts mehr mit dieser

Angelegenheit zu tun haben und dementsprechend auch keine Prozesskosten übernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei der streitbetroffenen Anordnung eines

Leinenzwanges handelt es sich nicht um einen generell-abstrakten Erlass,

welcher der direkten Anfechtung beim Verwaltungsgericht entzogen wäre, sondern

um eine so genannte Allgemeinverfügung, welche unter den Begriff der "Anordnungen"

im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG fällt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 41 N. 11).

1.2

Zur

Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Ausserdem ist eine Gemeinde zur Wahrung

der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde legitimiert,

insbesondere wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen

Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. b VRG). Rechtsprechung und Lehre haben aus diesen

gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen verschiedene Fallgruppen für die

Beschwerdebefugnis einer Gemeinde gebildet: Eine kommunale Legitimation ist

gegeben, wenn die Gemeinde "wie eine Privatperson" betroffen ist

(1.), wenn es um ein finanzielles Interesse (2.) oder um ein kommunales öffentliches

Interesse (3.) geht, wenn ein Eingriff in die qualifizierte Entscheidungs- und

Ermessensfreiheit geltend gemacht wird (4.) oder wenn die unrichtige oder die

zu Unrecht unterbliebene Anwendung des kommunalen Rechts in Frage steht (5.)

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 61 ff.; Martin Bertschi, Die

Beschwerdebefugnis der Gemeinden im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter

Breitschmid u.a. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Festschrift für

Hans Michael Riemer, Bern 2007, S. 8 ff.).

Gemäss § 10 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das

Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG; LS 554.5) sind Hunde in öffentlich

zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in

Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen an der Leine zu führen, soweit

nicht nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen (als weitergehende

Einschränkung) ein Betretverbot besteht (so insbesondere das Betretverbot nach § 9

HundeG in Friedhöfen und Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen

und auf Spiel- oder Sportfeldern). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

kann die in § 10 Abs. 1 HundeG enthaltene Regelung des Leinenzwangs nicht

in dem Sinne abschliessend verstanden werden, dass es den Gemeinden von

vornherein verwehrt wäre, durch Allgemeinverfügungen einen Leinenzwang für

andere, konkret bezeichnete Örtlichkeiten einzuführen (RB 2001 Nr. 38).

Demnach belässt das kantonale Recht den Gemeinden bezüglich Einführung eines

Leinenzwangs (an weiteren als den in § 10 Abs. 1 HundeG umschriebenen Örtlichkeiten)

einen qualifizierten Entscheidungs- und Ermessenspielraum, weshalb die Gemeinde

Oberglatt zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In der kurzen Begründung seines Beschlusses vom 30. Januar

2007.

nimmt der Gemeinderat Oberglatt Bezug auf einen tragischen Vorfall vom 1. Dezember

2005, als ein sechsjähriger Kindergartenschüler (offenbar auf dem Weg in der

Kindergarten Dickloo) von drei Hunden attackiert und tödlich verletzt wurde.

Als angemessene Reaktion auf diesen Vorfall habe er sich entschlossen, an den

drei Örtlichkeiten, die vor allem von Kindern frequentiert würden, eine Leinenpflicht

einzuführen.

Im Rekurs der 32 Anwohner wurde vorgebracht, das Unglück vom

1.

Dezember 2007 sei durch drei entwichene Kampfhunde verursacht worden.

In der Zwischenzeit sei im Kanton Zürich für bestimmte Hunderassen, die als

besonders gefährlich gälten, ein Maulkorb- und Leinenzwang mit generellem

Geltungsbereich im öffentlich zugänglichen Raum eingeführt worden (§ 7a

der Hundeverordnung vom 11. November 1971, eingefügt am 14. Dezember 2005,

in Kraft seit 16. Dezember 2005, HundeV, LS 554.51). Der vom Gemeinderat

für sämtliche Hunderassen angeordnete Leinenzwang an den drei genannten

Örtlichkeiten sei eine unangemessene Massnahme. Vor allem die zahlreichen

Hundehalter, welche an der (entlang des Dickloo-Waldes verlaufenden)

Erlenstrasse wohnten, würden dadurch gegenüber anderen Haltern (mit anderem

Spazierweg-Rayon) diskriminiert.

Der Bezirksrat erwog, das kantonale Hundegesetz in der

geltenden Fassung biete keine gesetzliche Grundlage für den an den drei

Örtlichkeiten verfügten Leinenzwang. In der Primarschulanlage Jungwingert und

der Sportanlage Chliriet gelte zwar mit Bezug auf die dortigen Pausenplätze

bzw. Spiel- und Sportfelder nach § 9 HundeG ein (sogar über den blossen

Leinenzwang hinausgehendes) Verbot, Hunde mitzuführen; daraus lasse sich aber

kein Leinenzwang für die umfangreichen Nebenanlagen der Sportanlage Chliriet

sowie die Zufahrtswege zur Primarschulanlage ableiten. Bei der Sportanlage

Chliriet und der Primarschulanlage wie auch beim Dickloo-Wald handle es sich

anderseits nicht um Örtlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von § 10

HundeG bzw. des dort geregelten Leinenzwangs fielen. Eine hinreichende

gesetzliche Grundlage für den streitbetroffenen Leinenzwang ergebe sich

schliesslich auch nicht aus § 10 Abs. 2 HundeG (wonach läufige, bissige

und kranke Hunde stets und überall anzuleinen sind), Art. 7a HundeV (wonach

näher bezeichnete Hunderassen an öffentlich zugänglichen Orten stets anzuleinen

sind) sowie Art. 34 Abs. 1 der kommunalen Polizeiverordnung vom 23.

Juni 1992 (wonach Tiere so zu halten sind, dass weder Menschen, Tiere noch

Sachen gefährdet werden).

In ihrer Beschwerdeschrift beruft sich die Gemeinde

Oberglatt (erstmals) auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2001.00153/154

vom 13. Juli 2001 (RB 2001 Nr. 38), wonach den Gemeinden ein Entscheidungsspielraum

für die Einführung eines Leinenzwangs an anderen als den in § 10 Abs. 1

HundeG genannten Örtlichkeiten verbleibe, soweit ein Bezug zu anderen

Verhaltensvorschriften in §§ 6 ff. HundeG bestehe. Hier liege ein solcher

Bezug zur Beaufsichtigungspflicht gemäss § 8 HundeG oder zur erhöhten

Beaufsichtigungspflicht in Wäldern oder an Waldrändern gemäss § 11 HundeG

vor. An den drei fraglichen Örtlichkeiten bestehe ein öffentliches Interesse an

einem Leinenzwang. Die Anordnung erweise sich als verhältnismässig, beziehe sie

sich doch auf drei eng umgrenzte Örtlichkeiten auf dem Gemeindegebiet. Den

Haltern sei es durchaus zumutbar, ihre Hunde für die kurze Wegstrecke durch die

Primarschulanlage und durch die Sportanlage Chliriet an die Leine zu nehmen;

dies gelte um so mehr für den Dickloo-Wald, wo ohnehin eine erhöhte

Beaufsichtigungspflicht bestehe.

3.

Der Bezirksrat hat zwar § 10 Abs. 1 HundeG dahin

ausgelegt, dass der Begriff der "öffentlich zugänglichen Lokale"

nicht nur geschlossene Räumlichkeiten, sondern auch Areale umfasse, weshalb die

folgende Aufzählung "wie namentlich …" nicht abschliessend sei. Trotz

dieser Auslegung ist er zum Schluss gelangt, dass es sich bei der Sportanlage

Chliriet und der Primarschulanlage wie auch beim Dickloo-Wald nicht um Örtlichkeiten

handle, die in den Anwendungsbereich von § 10 HundeG bzw. des dort

geregelten Leinenzwangs fielen. Wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt,

ist diese dahin zu verstehen, dass sie einen Leinenzwang für drei Kategorien

von Örtlichkeiten (und insofern abschliessend) vorsieht, nämlich in öffentlich

zugänglichen Lokalen (wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden), in

Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen. Aufgrund dieser eher zutreffenden

Auslegung lässt sich indessen der Schluss des Bezirksrats (um so mehr) halten, dass

es sich bei der Sportanlage Chliriet und der Primarschulanlage wie auch beim

Dickloo-Wald nicht um Örtlichkeiten handelt, die unmittelbar in den Anwendungsbereich

von § 10 Abs. 1 HundeG fallen. Anderseits lässt sich, wie im Folgenden

darzulegen ist, aus dieser restriktiven Auslegung von § 10 Abs. 1 HundeG

allein noch nicht ableiten, dass die streitbetroffene Allgemeinverfügung

rechtswidrig und dementsprechend deren Aufhebung durch den Bezirksrat zu

bestätigen sei.

4.

4.1

Als Folge

der tödlich verlaufenen Attacke dreier Kampfhunde auf einen Kindergartenschüler

in Oberglatt am 1. Dezember 2005 kam es sowohl auf Bundesebene wie auch im

Kanton Zürich zu Vorstössen, die auf wirksamere gesetzliche Regelungen zur

Verminderung der Risiken im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden abzielen.

So wurde wie erwähnt im Kanton Zürich noch im Dezember 2005 mit § 7a

HundeV ein an allen öffentlich zugänglichen Orten geltender Leinen- und

Maulkorbzwang für über sechs Monate alte Hunde verschiedener Rassen (American

Pittbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire

Bullterrier sowie entsprechenden Kreuzungen) eingeführt. In der zurzeit noch

hängigen Totalrevision des kantonalen Hundegesetzes unterbreitete der Regierungsrat

dem Kantonsrat am 18. April 2007 eine Vorlage (ABl 2007, 732 ff.), die von der

kantonsrätlichen Kommission für Justiz und Sicherheit beraten und am 8.

November 2007 zuhanden des Rates verabschiedet wurde. Gemäss dieser Vorlage

soll den Gemeinden ausdrücklich die Kompetenz eingeräumt werden, auch an

anderen als den im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Örtlichkeiten (an denen der

Leinenzwang grundsätzlich auch ohne spezielle Signalisation gilt) einen

Leinenzwang durch entsprechende Signalisation anzuordnen (vgl. § 11 Abs. 1

lit. d in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. d). Alle Beteiligten gehen zu

Recht davon aus, dass diese Vorlage (abgesehen davon, dass sie noch nicht

definitiv verabschiedet worden ist) keine Vorwirkung zu entfalten vermag (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

2006, Rz. 346 ff.).

4.2

Indessen

hat das Verwaltungsgericht bereits in Anwendung der geltenden Regelung – in

einem Fall, in dem die Gemeinde auf einem rund 3 km langen, intensiv benutzten

Teilstück eines Wanderwegs entlang der Limmat einen Leinenzwang angeordnet

hatte – erkannt, dass den Gemeinden ein Entscheidungsspielraum verbleibe, einen

Leinenzwang auch an anderen als den in § 10 Abs. 1 HundeG umschriebenen

Örtlichkeiten (öffentlich zugängliche Lokale, Parkanlagen und verkehrsreiche

Strassen, wo die Leinenpflicht auch ohne ausdrückliche Signalisation kraft

Gesetz gilt) durch Allgemeinverfügung festzulegen (RB 2001 Nr. 35, auch

zum Folgenden). Zu diesem Schluss gelangte das Gericht nicht aufgrund einer

Auslegung der speziell den Leinenzwang betreffenden Bestimmung von § 10

Abs. 1 HundeG (zu dieser Auslegung vgl. oben E. 3), sondern gestützt auf die

Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So hatte der Regierungsrat in seinem Antrag

an den Kantonsrat vom 9. April 1970 ausgeführt, trotz der mit den Bestimmungen

über die "Hundehaltung" angestrebten Vereinheitlichung (welche

spezialgesetzliche Regelungen im Bund und Kanton, etwa im Tierschutzrecht, im

Jagdrecht, im Lebensmittelrecht und in der Seuchenpolizei, ohnehin nicht

umfasse), bleibe es den Gemeinden unbenommen, "gestützt auf ihre

allgemeinen polizeilichen Befugnisse und in Ausführung des Hundegesetzes durch

individuelle Verfügung gewisse Verhaltensgebote für einzelne Örtlichkeiten zu

schaffen" (ABl 1970, 605 f.). Dem wurde bei der Beratung der Vorlage im

Kantonsrat nicht widersprochen (Protokoll KR 1967-1971 Bd. V S. 5459-5467,

5471-5486).

Wie das Gericht im

erwähnten Urteil im Weiteren festhielt, müssten derartige Allgemeinverfügungen

allerdings einen Bezug zu den übrigen Verhaltensvorschriften in §§ 6 ff.

HundeG aufweisen, wobei diesbezüglich vor allem § 8 HundeG in Betracht

falle, wonach Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen seien, dass sie weder

Personen durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen,

noch Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche

Kulturen während der Vegetationszeit verunreinigen. Diese

Beaufsichtigungspflicht könne je nach den örtlichen Verhältnissen und übrigen

Umständen auch die Pflicht enthalten, den Hund an die Leine zu nehmen. Eine

Konkretisierung dieser gesetzlichen Beaufsichtigungspflicht durch eine Allgemein­verfügung,

welche einen generellen Leinenzwang vorsehe, rechtfertige sich indessen nur

bezüglich Örtlichkeiten, an denen ein erhöhtes Gefahren- oder

Belästigungspotential bestehe; die von frei laufenden Hunden ausgehende

allgemeine, abstrakte Gefährdung genüge nicht, denn ihr werde bereits mit der

Beaufsichtigungspflicht des Halters gemäss § 8 HundeG Rechnung getragen.

Um einen Wanderweg allein wegen der intensiven Nutzung mit einem Anleingebot zu

belegen, müssten eigentliche Missstände vorhanden sein. Das Verwaltungsgericht

erwog in jenem Fall, die von der Gemeinde angeführten Vorfälle (welche bei

Kindern und deren Eltern, anderen Spaziergängern und Joggern Angst vor freilaufenden

Hunden geweckt hätten) deuteten auf einen eigentlichen Misstand und damit auf

ein öffentliches Interesse an einem Leinenzwang für die fragliche Wegstrecke

hin. Das Gericht gelangte jedoch im Rahmen einer Interessenabwägung zum Schluss,

dass ein Leinengebot für die gesamte Wegstrecke unverhältnismässig sei; es

hiess daher die Beschwerde der Hundehalter gut, unter Hinweis darauf, dass ein

örtlich stärker sowie auch zeitlich eingeschränktes Anleingebot sich als verhältnismässig

erweisen könnte.

4.3

Im

vorliegenden Fall ist der Bezirksrat in Missachtung dieses Urteils davon

ausgegangen, das Hundegesetz belasse den Gemeinden keinen

Entscheidungsspielraum, einen Leinenzwang auch an anderen als den in § 10

Abs. 1 HundeG umschriebenen Örtlichkeiten (öffentlich zugängliche Lokale,

Parkanlagen und verkehrsreiche Strassen) anzuordnen. Mit der vorinstanzlichen

Begründung lässt sich der Rekursentscheid daher nicht halten. Ob er im Ergebnis

gleichwohl haltbar sei, hängt davon ab, ob sich der streitbetroffene Leinenzwang

im Lichte der in RB 2001 Nr. 38 entwickelten Kriterien rechtfertigen lässt,

was wie dargelegt eine Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie eine

Abwägung der gegenläufigen Interessen erfordert. Verzichtet das

Verwaltungsgericht wie vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz,

verfügt es ausnahmsweise entgegen § 50 Abs. 2 VRG über die Kompetenz

zur Entscheidung von Ermessensfragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5,

mit Hinweisen).

5.

5.1

Wie vorab

festzuhalten ist, lässt sich aus dem tragischen Vorfall, der sich am 1. Dezember

2007.

– offenbar im Wald Dickloo in der Nähe des gleichnamigen Kindergartens –

ereignete, nicht auf ein erhöhtes Gefahren- oder Belästigungspotential durch

Hunde in diesem Wald wie auch an den beiden andere mit Leinenzwang belegten

Örtlichkeiten (Primarschulanlage Jungwingert und Sportanlage Chliriet)

schliessen, zumal dieser Vorfall durch den nunmehr angeordneten Leinenzwang

nicht hätte verhindert werden können. Daraus kann nicht auf ein hinreichendes

öffentliches Interesse an der streitbetroffenen Anordnung (vgl. Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) geschlossen werden, weshalb sich

diese mit der im Beschluss vom 30. Januar 2007 gegebenen Begründung nicht

halten lässt.

Wie indessen die

Beschwerdeführerin in der Rekursantwort und in der Beschwerdeschrift (Ziffer 21

ff.) dargelegt hat, werden alle drei Örtlichkeiten vor allem von Kindern frequentiert.

Bezüglich der Primarschulanlage Jungwingert ist dies offenkundig. Bezüglich des

Waldes Dickloo, der den Kindergarten Dickloo praktisch auf drei Seiten

umschliesst, sowie bezüglich der Sportanlage Chliriet kann jedenfalls davon

ausgegangen werden, dass diese Örtlichkeiten zu einem erheblichen Teil (auch) von

Kindern frequentiert werden. Daraus lässt sich für alle drei Areale auf ein

erhöhtes Gefahrenpotential für Kinder durch nicht angeleinte Hunde schliessen,

weshalb an diesen Örtlichkeiten grundsätzlich ein öffentliches Interesse an

einem Leinenzwang zu bejahen ist. Dass auf den Pausenplätzen der

Schulhausanlage sowie auf den Spiel- und Sportfeldern der Anlage Chliriet kraft

des Betretverbots von § 9 HundeG Hunde von vornherein nicht zugelassen

sind, schliesst die Bejahung eines öffentlichen Interesses an einem Leinenzwang

bezüglich der übrigen Teile der Schulhaus- und der Sportanlage nicht aus.

5.2

Zu prüfen

bleibt, ob der streitbetroffene Leinenzwang an den drei Örtlichkeiten mit dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) vereinbar ist. Ist

es nach dem Gesagten vertretbar, von einem erhöhten Gefahrenpotential an den

genannten Örtlichkeiten auszugehen, kann dem Leinenzwang die Zwecktauglichkeit

(Eignung der Massnahme) von vornherein nicht abgesprochen werden. Als

erforderlich erweist sich die streitbetroffene Anordnung sodann insofern, als

mildere Massnahmen, die den angestrebten Zweck ebenso gut erreichen könnten,

nicht ersichtlich sind. Das gilt umso mehr, als sich das Anleingebot auf drei

eng umgrenzte Areale beschränkt. Dieser Umstand lässt die Massnahme im Rahmen

der gebotenen Interessenabwägung auch als verhältnismässig im engeren Sinn

(Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffsmittel) erscheinen: Auf

der Primarschulanlage werden davon nur zwei Fusswege betroffen. Den Hundehaltern

ist es zuzumuten, beim Durchqueren dieses Areals wie auch der Sportanlage

Chliriet ihre Vierbeiner an die Leine zu nehmen. Eher ins Gewicht fällt die

Einschränkung im und entlang dem Wald Dickloo (jedenfalls bezüglich Ausdehnung

des Areals und dessen Eignung als Erholungsgebiet für Sparziergänge mit

Hunden); da im Wald aber für die Hundehalter eine erhöhte Aufsichtspflicht nach

§ 11 HundeG gilt, welche je nach den Umständen ohnehin ein Anleinen

erfordert, ist auch bezüglich dieses Areals die Verhältnismässigkeit des

(generell angeordneten) Leinenzwangs zu bejahen. Zu beachten ist schliesslich,

dass die mit dem öffentlichen Interesse (an einem erhöhten Schutz der Kinder

und anderen Benützer der drei Areale) abzuwägenden privaten Anliegen der

Hundehalter (ihren Hund nicht an die Leine nehmen zu müssen) nicht in den

Schutzbereich eines Grundrechts nach Art. 7 ff. BV fallen (bezüglich

allfälliger strafrechtlicher Sanktionen bei Missachtung des Leinenzwangs vgl.

allerdings BGr, 17. Februar 2006,1P.655/2005).

6.

Demnach ist die

Beschwerde gutzuheissen; Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids des

Bezirksrats ist aufzuheben, soweit darin der Rekurs der Beschwerdegegnerschaft

teilweise gutgeheissen worden ist; Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses der

Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2007 ist zu bestätigen.

Die Rekurskosten –

soweit sie der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind (im Umfang von drei

Vierteln) – sowie die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.

Dies gilt gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Praxis zu § 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG (RB 1997 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 15) auch bezüglich der Beschwerdegegner, die sich im

Beschwerdeverfahren nicht geäussert haben (Nrn. 1-3, 6-14, 17-19,21, 26-28)

sowie jener, die ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet, jedoch

zugleich sinngemäss um Entlastung von Verfahrenskosten ersucht haben (Nrn. 4,

16.

und 22).

Der Antrag der im

Beschwerdeverfahren neu vertretenen Beschwerdegegner (Nrn. 5, 15, 20, 23-25,

29-32), es sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist abzuweisen, da

ihnen als Unterliegenden nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein keine solche

Entschädigung zusteht. Näher zu prüfen bleibt das Entschädigungsbegehren der

Beschwerdeführerin. Die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum

angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu

dessen Gunsten im Fall des Obsiegens nicht von vornherein ausschliesst, jedoch

nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn damit ein aussergewöhnlicher

Aufwand verbunden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Diese

Voraussetzung ist hier insofern erfüllt, als die Anfechtung des Rekursentscheids

eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem kantonalen Hundegesetz und der dazu

entwickelten Praxis erforderte und daher auch den Beizug eines Rechtsbeistandes

rechtfertigte. Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 1'600.- zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen; Dispositiv Ziffer

I des Rekursentscheids des Bezirksrats Dielsdorf vom 13. August 2007 wird

aufgehoben, soweit darin der Rekurs der Beschwerdegegnerschaft teilweise gutgeheissen

worden ist; Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 30.

Januar 2007 wird bestätigt.

2.

Dispositiv

Ziffer II des Rekursentscheids wird dahin geändert, dass drei Viertel der

Rekurskosten (Fr. 1'636.50) der Beschwerdegegnerschaft 1-32 zu gleichen Teilen,

unter solidarischer Haftung für das Ganze, auferlegt werden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 - 32 zu gleichen Teilen, unter

solidarischer Haftung für das Ganze, auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerschaft 1-32 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen

dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von je

Fr. 50.-, unter solidarischer Haftung für das Ganze (insgesamt Fr. 1'600.-), zu

zahlen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …