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Entscheid

VB.2007.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00394

13. Februar 2008Deutsch18 min

(URT.2008.10494)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte am

5. Dezember 2006 der A AG die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und

die Aufstockung des Wohn- und Geschäftshauses "C" auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 am L-Platz 02 in Zürich 1 - Altstadt.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die A AG am 10. Januar 2007 Rekurs an

die Baurekurskommission I und beantragte, den angefochtenen Beschluss

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

eventualiter festzustellen, dass die Aufstockung des Gebäudes Kat.-Nr. 01 am

L-Platz 02 um ein Geschoss zulässig sei.

Die Baurekurskommission I wies den Rekurs der A AG mit

Entscheid vom 10. August 2007 ab (Disp. Ziff. I), auferlegte die

Verfahrenskosten der Rekurrentin (Disp. Ziff. II) und verpflichtete diese, der

Bausektion der Stadt Zürich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen (Disp. Ziff. III).

III.

Mit Beschwerde vom 18. September 2007 beantragte die

A AG dem Verwaltungsgericht:

1.

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Stadt Zürich einzuladen,

die nachgesuchte Baubewilligung unter Auflagen zu bewilligen.

2.

Eventuell: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch

sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die Baubehörde zurückzuweisen.

3.

Subeventuell: Es sei festzustellen, dass in der Stadtzürcher Kernzone Altstadt

keine generelle Profilerhaltungspflicht gilt.

4.

Subeventuell: Es sei Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheides

aufzuheben.

5.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Baurekurskommission und die Bausektion der Stadt

Zürich beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere verlangte zudem die

Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin

die Durchführung eines Augenscheins. Da der massgebliche Sachverhalt, soweit

entscheidrelevant, aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich indessen

ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ

1995.

Nr. 32, mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden

Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt

werden und dokumentieren die örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.

2.

2.1

Die

Liegenschaft Kat.-Nr. 01 mit dem Haus "C", Assek.-Nr. 03, am

L-Platz 02 ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO)

der Kernzone Altstadt zugeschieden. Sie ist im Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Die

Altstadt von Zürich ist als schützenswertes Ortsbild von kantonaler Bedeutung

klassiert.

Die Beschwerdeführerin

beabsichtigt, das Haus "C" um ein Geschoss für Wohnzwecke

aufzustocken. Weiter sollen die bestehenden Wohnungen umgebaut und ein Lift

eingebaut werden. Streitig ist, ob dieses Bauvorhaben den für die Altstadt Zürich

geltenden Kernzonenvorschriften entspricht.

2.2

Bei den

Kernzonenvorschriften der Stadt Zürich handelt es sich um kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung durch die kommunalen Behörden

nach ständiger Rechtsprechung zu schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht

rechtsverletzend ist. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen haben sich bei der

Überprüfung entsprechender Entscheide zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr,

19.

Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14, E. 1h). Auch bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift

von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

kommt den kommunalen Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu. Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide

haben sich die Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als

auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die

Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Sie darf – trotz

umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von

Arnold Marti).

3.

3.1

Kernzonen

umfassen gemäss § 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt-

und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder

erweitert werden sollen. Zu diesem Zweck können die Gemeinden in der Bau- und

Zonenordnung vorsehen, dass bestehende Kernzonenbauten nur unter Erhaltung

ihres Grundrisses, ihres Profils und ihres Erscheinungsbildes ersetzt werden

dürfen. Damit soll – worauf die Vorinstanz richtig hingewiesen hat –

erreicht werden, dass die Ersatzbaute im Ortsbild die Funktion des ehemaligen

Gebäudes übernimmt. Ein derartiger Ersatzbauzwang beruht regelmässig auf

bestimmten ortsbaulichen oder gestalterischen Gegebenheiten, hinsichtlich

welcher den Gemeinden ein erheblicher Planungsspielraum zukommt.

3.2

Die

Kernzonenvorschriften der Stadt Zürich bezwecken laut Art. 25 BZO die Wahrung

des Gebietscharakters durch Pflege der bestehenden Bau- und Grünsubstanz und deren

eingepasste Ergänzung durch Bauten und Anlagen. Der Gebietscharakter der

Altstadt wird in Art. 44 BZO umschrieben. Die Altstadt umfasst den Bereich

innerhalb der ehemaligen mittelalterlichen Stadtmauern. Hohes Alter und

kleinmassstäbliche Baustruktur kennzeichnen die Architektur und prägen das Gassenbild.

Die einzelnen Etappen einer kontinuierlichen Entwicklung vom Wohnturm zum

Bürgerhaus sind in vielen Bauten ablesbar.

Unter dem Titel

"Zusatzvorschriften Altstadt" regelt die Stadtzürcher Bauordnung in

Art. 45 die "Neubauten" und in Art. 46 die "Ersatzbauten".

Die Gebäudehöhe und die Vollgeschosszahl von "Neubauten" im Sinn von

Art. 45 BZO haben sich an der bestehenden Bebauung sowie an den

Strukturmerkmalen des Strassenzuges zu orientieren (Art. 45 Abs. 1 BZO),

wobei die maximale Anzahl der Vollgeschosse und der anrechenbaren Geschosse

sowie der minimale Grundgrenzabstand in Art. 45 Abs. 2 BZO festgehalten

sind.

Hinsichtlich der

"Ersatzbauten" in der Altstadt bestimmt Art. 46 BZO:

1Ersatzbauten

sind Neubauten, die ganz oder teilweise im bisherigen Gebäudeumfang neu

erstellt werden. Zur Erhaltung der Quartier-, Strassen- und Platzbilder können

Ersatzbauten vorgeschrieben werden.

2Abweichungen

von Absatz 1 können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse

des Quartiercharakters oder der hygienischen Verhältnisse liegt und keine

schutzwürdigen nachbarlichen Interessen verletzt werden.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Bauverweigerung vom 5. Dezember

2006.

und in ihrer Rekursantwort an die Vorinstanz fest, dass die geplante Aufstockung

gegen Art. 46 BZO verstosse. Werde ein teilweiser Neubau – worunter auch

Anbauten an und Aufstockungen von bestehenden Gebäuden fielen – geplant,

müsse er sich gemäss Art. 46 Abs. 1 BZO grundsätzlich an den bisherigen

Gebäudeumfang halten. Abweichungen könnten nur unter den in Art. 46 Abs. 2

BZO genannten Voraussetzungen gestattet werden. Die projektierte Aufstockung

bedeute eine Abweichung vom bisherigen Gebäudeumfang, was im konkreten Fall

weder im Interesse des Quartiercharakters noch mit dem Argument der hygienischen

Verhältnisse begründet werden könne und auch zu einer Beeinträchtigung benachbarter

Liegenschaften führe.

Die Vorinstanz schützte in

ihrem Rekursentscheid vom 10. August 2007 die Auslegung der

Beschwerdegegnerin, wonach gemäss Art. 46 Abs. 1 BZO dort, wo bereits ein

Haus bestehe, der vorhandene Gebäudeumfang (in der Regel) beizubehalten sei,

als nachvollzieh- und vertretbar. Art. 46 Abs. 1 BZO lasse im Sinn einer

Grundsatzbestimmung lediglich (vollständige oder teilweise) Ersatzbauten zu,

die den bisherigen Gebäudeumfang beibehielten. Diese Bestimmung diene der

Erhaltung des Erscheinungsbildes der Altstadt. Entgegen der Auffassung des

Rekurrenten lasse sich aus § 50 Abs. 1 PBG nicht ein Recht auf eine Erweiterung

von schutzwürdigen Ortsbildern ableiten, spreche diese Bestimmung doch ausdrücklich

von Erhaltung oder Erweiterung schutzwürdiger Ortsbilder, womit dem Gemeinwesen

ein grosses Ermessen im Umgang mit Kernzonen eingeräumt werde.

3.3.2

Die

Beschwerdeführerin verneint in ihrer Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Profilerhaltungspflicht

gemäss Art. 46 Abs. 1 BZO. Aus dessen Wortlaut, insbesondere aus dem

Zusatz "ganz oder teilweise im bisherigen Gebäudeumfang", lasse sich

gerade keine Profilerhaltung herleiten. Es handle sich um eine reine

Begriffsbestimmung. In der Kernzone Altstadt seien Bauvorhaben einzelfallweise

nach den für die Kernzone Altstadt geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Eine

aus Art. 46 BZO herausgelesene "Rigidität" bezüglich Profilerhaltung

sei allenfalls bei Neubauten anstelle bestehender Gebäude und bei

neubauähnlichen Umgestaltungen nachvollziehbar, nicht aber bei Änderungsbauten.

Ersatzbauten seien Bauten, die "neu erstellt" werden; die Bauordnung

enthalte aber keine spezifizierte Regelung für blosse Um- und Ergänzungsbauten.

Das streitige Umbauvorhaben erreiche nicht die bauliche Intensität einer neubauähnlichen

Umgestaltung und auf dieses sei weder Art. 45 noch Art. 46 BZO anzuwenden.

Vielmehr würden die allgemeinen Bauvorschriften für die Kernzonen und die

Gestaltungsvorschriften von Art. 48 BZO gelten.

3.4

3.4.1

Es ist

unbestritten, dass Art. 45 BZO nur für "Neubauten" gilt, welche auf

bisher unüberbauten Landflächen errichtet werden, und aus diesem Grund

vorliegend nicht anwendbar ist. Streitig ist der Anwendungsbereich von Art. 46

BZO. Die Beschwerdeführerin versteht diese Bestimmung als

"Begriffsdefinition". In den Anwendungsbereich von Art. 46 BZO fallen

gemäss der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin Bauvorhaben, die – im

Gegensatz zu Art. 45 BZO – an bereits überbauten Standorten realisiert

werden, und zwar nur Neubauten oder neubauähnliche Umbauten. Art. 45 BZO

enthalte keine spezifizierte Regelung für blosse Um- und Ergänzungsbauten. Da

das streitige Umbauvorhaben nicht die bauliche Intensität einer neubauähnlichen

Umgestaltung erreiche, sind nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin weder

Art. 45 noch Art. 46 BZO anzuwenden, sondern (nur) die allgemeinen

Bauvorschriften für die Kernzonen und die besondere Gestaltungsvorschrift von

Art. 48 BZO.

3.4.2

Wird Art.

46.

Abs. 1 Satz 1 BZO – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin –

genau gemäss Wortlaut und als reine Begriffsbestimmung verstanden, so fallen

unter den Begriff "Ersatzbauten" Neubauten, welche ganz oder

teilweise den bisherigen Gebäudeumfang einhalten; folgerichtig würden nicht

darunter fallen Neubauten, welche vollständig ausserhalb des bisherigen

Gebäudeumfangs liegen. Dies ergibt für eine Kernzonenbestimmung, welche

unstreitig auf bereits überbaute Grundstücke Anwendung findet, schlechterdings

keinen Sinn. Auch ist nicht einzusehen, weshalb Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BZO

den Begriff "Ersatzbauten" definiert ohne irgendeine inhaltliche Aussage

über die Ausgestaltung solcher Bauten zu machen. Weiter wäre bei einer solchen

Auslegung auch Art. 46 Abs. 2 BZO, wonach Abweichungen von Absatz 1 bewilligt

oder angeordnet werden können, wenn dies im Interesse des Quartiercharakters

oder der hygienischen Verhältnisse liegt und keine schutzwürdigen nachbarlichen

Interessen verletzt werden, ohne Sinninhalt, da von einer reinen Begriffsbestimmung,

wie sie bei dieser Betrachtungsweise Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BZO darstellen

würde, nicht abgewichen werden kann. Schliesslich kann nicht davon ausgegangen

werden, der Gesetzgeber habe – wie dies die Beschwerdeführerin vertritt –

im Gebiet der äusserst schutzwürdigen Altstadt Zürich in Art. 45 und 46 BZO nur

Neu- oder neubauähnliche Bauten regeln wollen, Umbauten jedoch nicht, sondern

diese den allgemeinen Kernzonenvorschriften unterstellt.

Art. 46 Abs. 1 Satz 1

BZO wurde offensichtlich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt redigiert. Der

Einschub "ganz oder teilweise" bezieht sich nicht auf den bisherigen

Gebäudeumfang, sondern auf den Satzteil "neu erstellt". Ersatzbauten

sind demgemäss Neubauten, die im bisherigen Gebäudeumfang ganz oder teilweise

neu erstellt werden. Art. 46 Abs. 1 BZO statuiert somit bei Neu- oder

Umbauten von bestehenden Gebäuden, dass das bisherige Gebäudeprofil

grundsätzlich einzuhalten ist, wobei unter den in Art. 46 Abs. 2 BZO

statuierten Voraussetzungen davon abgewichen werden kann. Nur diese Auslegung behebt

die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten der von der Beschwerdeführerin

vertretenen Interpretation und gibt Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 1 und

Abs. 2 BZO korrekt wieder. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die

Durchbrechung des bisherigen Gebäudeumfangs durch das streitige Bauvorhaben

nach Massgabe von Art. 46 Abs. 2 BZO als Abweichung zu bewilligen sei.

4.

4.1

Laut Art.

46.

Abs. 2 BZO können Abweichungen von Absatz 1, also von der Pflicht, Ersatzbauten

im bisherigen Gebäudeumfang zu errichten, bewilligt werden, wenn dies im Interesse

des Quartiercharakters oder der hygienischen Verhältnisse liegt und keine

schutzwürdigen nachbarlichen Interessen verletzt werden. Die Beschwerdegegnerin

hat in ihrer Bauverweigerung vom 5. Dezember 2006 zum Quartiercharakter

ausgeführt, für das Gassenbild in der Altstadt seien Häuser mit ganz

unterschiedlichen Kubaturen charakteristisch. Das Haus M-Gasse 02 sei weniger

hoch als die Nachbargebäude, weise aber eine verhältnismässig grosse Bautiefe

auf. Das traufständig zum L-Platz gerichtete Satteldach sei dementsprechend

über 5 m hoch. Die geplante Aufstockung und das weiterhin hohe Dach gäben dem

Gebäude eine Mächtigkeit, die das Bild der Häuserzeile am L-Platz störe und

betreffend Geschossigkeit und Traufhöhen zu einer unerwünschten Nivellierung

des Gassenbildes führe. Weiter seien die beiden Fensterreihen der beiden

Dachgeschosse auf der Rückseite des Gebäudes beliebig gewählt und würden die

Fensterordnung der darunter liegenden Geschosse stören und dem Gebietscharakter

widersprechen.

Die Vorinstanz ist diesen

Ausführungen in ihrem Rekursentscheid vom 10. August 2007 beigetreten und

hat festgehalten, wie der Augenschein gezeigt habe, setze sich die betreffende

Häuserzeile in der Tat aus Gebäuden mit unterschiedlichen Kubaturen zusammen.

Diese Unterschiedlichkeit zeuge von der bauhistorischen Entwicklung. Die

sichtbare ungleiche bauhistorische Entwicklung zeichne gerade den Charakter des

Quartiers aus und widerspiegle sich in der Formulierung von Art. 44 BZO. Eine

Aufstockung würde der gesetzlichen Zielsetzung widersprechen. Heute sei der

Erhalt der Altstadt oberste Maxime und nicht unkontrolliertes Wachstum, wie

dies in früheren Jahrhunderten der Fall gewesen sei. Unabhängig vom Argument

der bauhistorischen Entwicklung liege das Bauprojekt nicht im Interesse des

Quartiercharakters. Von der M-Gasse aus wirke die Aufstockung äusserst wuchtig.

Durch die Aufstockung würde der Gassenausgang zwischen dem rekursbetroffenen Gebäude

und dem Gebäude L-Platz 04 empfindlich gestört. Der heutige harmonische

Übergang von der M-Gasse zum L-Platz würde mit dem hohen Gebäude geopfert und

das Gebäude M-Gasse 06 optisch durch die Mächtigkeit des aufgestockten Gebäudes

erdrückt. Die zur M-Gasse hin vorgesehene Dachgestaltung wirke fremd, wuchtig

und deplatziert. Indem augenscheinlich versucht werde, bei der Belichtung und

der Fläche für Balkon/Terrasse das Maximum herauszuholen, werde der Gebäude-

und somit Quartiercharakter beeinträchtigt.

4.2

Diese

Ausführungen der Vorinstanzen sind überzeugend und es kann darauf verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Auffassung,

das Gassenbild in der Altstadt werde durch Häuser mit ganz unterschiedlichen

Kubaturen geprägt und eine Nivellierung der Traufhöhen entlang dem L-Platz

durch Aufstockung des Hauses L-Platz 02 liege nicht im Interesse des Quartiercharakters

und widerspreche Art. 46 Abs. 2 BZO, ist nicht rechtsverletzend. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort zu Recht darauf hinwies, untersagte

schon Art. 5 der Bauvorschriften für die Altstadt vom 14. Februar 1962

ausdrücklich die Nivellierung der Dachgesimshöhen und bestimmte die 1978 zur

Sicherung der Planung festgelegte Planungszone für die Altstadt, dass die

bisherigen Trauf- und Firsthöhen beizubehalten seien, ausser eine Abweichung

dränge sich "im Interesse des historischen Strassenbildes" auf. Die

geplante Aufstockung liegt gerade nicht "im Interesse des Quartiercharakters",

sondern widerspricht diesem.

Durchaus vertretbar und nachvollziehbar ist auch die im

Bauentscheid vom 5. Dezember 2006 und in der Rekursantwort von der

Beschwerdegegnerin qualifizierte Dachgestaltung auf der Gebäuderückseite

(Südostseite) als "völlig missraten". Bei einer Firstlänge von rund

7.4

m werden die beiden Dachgeschosse (4. OG und Dachgeschoss) praktisch vollständig

geöffnet, so dass gerade noch eine Dachrestbreite von rund 1.5 m verbleibt. Die

Dachaufbauten mit den aufgeständerten Dachterrassen und den grossflächigen

Verglasungen sowie das im ersten Dachgeschoss mitten vor der Fensterfront

endende Balkongeländer lassen nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin sogar

eine "minimalste Einordnung vermissen" und seien mit den das Ortsbild

prägenden bestehenden räumlichen und baulichen Strukturen nicht vereinbar;

diese Einschätzung ist einleuchtend und vertretbar.

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, am L-Platz 05, also ebenfalls

ein Eckgebäude am Eingang einer Gasse (N-Gasse) in "ortsbaulich

unmittelbarer Nachbarschaft", habe die Beschwerdegegnerin eine vertikale

Gebäudevolumenerweiterung und einen neuen Dacheinschnitt gegen das angebaute

Nachbarhaus hin bewilligt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos

zeigen indessen, dass es sich beim Umbau L-Platz 05 – gegen den L-Platz

hin – nicht um eine Aufstockung um ein Geschoss handelt, sondern um eine

minime Anhebung des Daches um ca. 50 cm mit Einbau einer schmalen Dachlukarne.

Auf den beantragten Beizug der Baupläne kann deshalb verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin

hat in ihrer Beschwerdeantwort einlässlich dargelegt, weshalb sie bei jenem

Umbau eine Abweichung im Sinn von Art. 46 Abs. 2 BZO gestattet hat. Auf

diese Gründe muss hier nicht näher eingegangen werden, denn die beiden Bauprojekte

sind in ihrem Umfang derart verschieden, dass die Beschwerdeführerin aus dem

Umbau des Hauses L-Platz 05 von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten

kann.

4.4

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass die "Durchbrechung" des bisherigen Gebäudeumfangs

durch das streitige Bauprojekt offensichtlich nicht gemäss Art. 46 Abs. 2

BZO im Interesse des Quartiercharakters liegt und daher nicht bewilligungsfähig

ist. Die Bauverweigerung vom 5. Dezember 2006 durch die Beschwerdegegnerin

ist rechtens.

5.

Im Sinn eines zweiten Subeventualantrages beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass in der Stadtzürcher Kernzone

Altstadt keine generelle Profilerhaltungslinie gelte.

Das Verwaltungsgericht hat mit Hinblick auf das streitige

Bauvorhaben Inhalt und Bedeutung der hier massgebenden Kernzonenbestimmungen

von Art. 45 und 46 BZO hinreichend erläutert (vorn E. 3 und 4). Ein

schutzwürdiges Interesse hinsichtlich eines die ganze Kernzone Altstadt

betreffenden Feststellungsentscheides kommt der Beschwerdeführerin nicht zu

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 58 - 64).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Aufhebung von Dispositiv Ziff.

III des Rekursentscheides, womit sie verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin

eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Sie führt hierzu

aus, die Stellungnahme zu einem Bauentscheid gehöre zu den angestammten, von

der Verwaltung zu tragenden Aufgaben einer Baubehörde. Vorliegend gehe es um

die noch nie entschiedene Frage, ob in der Kernzone Altstadt eine generelle

Profilerhaltungspflicht gelte. Angesichts der präjudiziellen Wirkung, die vom

Entscheid ausgehe, erscheine es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin als

Rekurrentin nicht mit einer Umtriebsentschädigung zu belasten.

6.2

Gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder

wenn die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren (lit. b). Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid

auf eine neuere von der Präsidentenkonferenz beschlossene eigene Praxis (BEZ

2005.

Nr. 15), wonach Gemeinden künftig vermehrt entschädigt werden sollen, dies

nach Massgabe folgender Grundsätze: Erstens soll sich ein potenzieller

Entschädigungsanspruch in aller Regel auf Rekurse von Bauherren bzw.

Grundeigentümern beschränken; ausgenommen seien Rekurse Dritter, weil Gemeinden

in Verfahren, in welchen sich private Parteien mit gegensätzlichen Begehren

gegenüberstehen, grundsätzlich auch nicht entschädigungspflichtig würden

(§ 17 Abs. 3 VRG). Zweitens sei es in einfachen Fällen, die zu keinem

relevanten Zusatzaufwand geführt hätten, weiterhin nicht gerechtfertigt, den

Gemeinden eine Entschädigung zuzusprechen. Drittens würde den Gemeinden auch in

schwierigeren Fällen nur dann eine Entschädigung zugesprochen, wenn die

Vernehmlassung mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen sei, dies

unabhängig davon, ob die Gemeinde einen Rechtsvertreter bzw. eine Rechtsvertreterin

beigezogen habe oder nicht. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass diese Praxis

grundsätzlich unzulässig sei, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht,

sich dazu in grundsätzlicher Hinsicht zu äussern (vgl. VGr, 4. Oktober

2007, VB.2007.00300, E. 7.2, www.vgrzh.ch).

Vorliegend hatte die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eine 17-seitige Rekursschrift

eingereicht, welche die streitige Bauverweigerung vom 5. Dezember 2006

unter verschiedensten Rechtsstandpunkten in Frage stellte. Die Beschwerdegegnerin

hat hierzu in einer umfangreichen Rekursvernehmlassung vom 13. März 2007

Stellung genommen. Der Aufwand zur Beantwortung des Rekurses durch die

Beschwerdegegnerin war vorliegend überdurchschnittlich und die Zusprechung

einer Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG an das

Gemeinwesen nicht rechtsverletzend. Ob der Entscheid präjudizielle Wirkung hat,

ist gemäss dieser Gesetzesbestimmung unmassgeblich.

7.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu.

Hingegen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung

an die Beschwerdegegnerin gegeben (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der

Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die Beantwortung der Beschwerde wohl ein

besonderes Fachwissen erforderte, der Aufwand vor Verwaltungsgericht für die

durch eigene Fachleute vertretene Beschwerdegegnerin aber nicht das Ausmass der

Rekursantwort einnahm. Angemessen ist deshalb eine Parteientschädigung von

Fr. 750.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 750.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Entscheids.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …