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Entscheid

VB.2007.00396

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00396

30. Januar 2008Deutsch8 min

(URT.2008.10474)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschlüssen vom 4. Dezember 2002 sowie 18. Juni und

1. Oktober 2003 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich den Eigentümern C, B

und A den Umbau des Mehrfamilienhauses L-Strasse in Zürich. Nach der Bauabnahme

vom 26. März 2007 verfügte das Amt für Baubewilligungen am 29. März 2007 die

Behebung verschiedener Mängel; unter anderem wurde gemäss Dispositiv Ziffer 1

lit. e der Verfügung verlangt, dass für sämtliche Wohnungen einzeln

abgetrennte Kellerabteile von ausreichender Grösse zu erstellen seien.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der

Eigentümerschaft wies die Baurekurskommission I am 20. Juli 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. September 2007 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie Dispositiv Ziffer 1

lit. e der Verfügung vom 29. März 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben.

Die Vorinstanz am 28. September und das Amt für

Baubewilligungen am 17. Oktober 2007 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 22. November und Duplik vom 18. Dezember

2007.

hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdegegnerschaft hat mit der Duplik einen Plan

des Untergeschosses eingereicht, welcher den Baugesuchsunterlagen zur

Baubewilligung vom 1. Juli 1942 entstammt. Wie die nachfolgenden Erwägungen

zeigen, sind die damaligen Verhältnisse für die Beurteilung der vorliegenden

Streitsache nicht massgeblich, weshalb auf einen dritten Schriftenwechsel verzichtet

werden kann.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden in erster Linie mit der Begründung

abgewiesen, bereits die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung vom 18. Juni

2003.

habe in Dispositiv Ziffer I.B.8 festgehalten, dass jede Wohnung

Einstellgelegenheiten (Abstellraum/-räume) für Vorräte und Hausrat von

wenigstens 8 m2 Bodenfläche aufweisen müsse; für Wohnungen mit

höchstens zwei Zimmern würden 5 m2 genügen. Zwar sei darin nicht

ausdrücklich die Pflicht zur Unterteilung der Kellerabteile enthalten, jedoch

sei eine solche in den der Bewilligung vom 18. Juni 2003 zugrunde liegenden

Baueingabeplänen vorgesehen gewesen. Ihre Einwände gegen die Verpflichtung zur

Unterteilung des Kellers hätten die Beschwerdeführenden deshalb schon mit

Rekurs gegen diese Bewilligung vorbringen müssen. Das gelte auch für die Rüge,

in der Baubewilligung vom 4. Dezember 2002 sei die fehlende Kellerunterteilung

nicht beanstandet worden. Sodann bestehe mit § 297 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für die angefochtene Verpflichtung eine

hinreichende gesetzliche Grundlage.

2.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Mehrfamilienhaus verfüge über die gemäss

§ 297 PBG sowie § 39 der Besonderen Bauverordnung vom 6. Mai 1981 (BBV I)

erforderlichen Abstellflächen. In den Plänen zum Baugesuch vom 14. November

2002.

seien keine Unterteilungen der Kellerräume vorgesehen, und die Baubehörde

habe diese Pläne am 4. Dezember 2002 ohne diesbezügliche Auflage bewilligt. Die

Einteilung der Kellerabteilung sei deshalb nicht mehr Gegenstand des

Änderungsgesuchs vom 17. März 2003 und entsprechend der ergänzenden Bewilligung

vom 18. Juni 2003 gewesen; mit ihrer Vollzugsverfügung vom 29. März 2007

widerrufe die Baubehörde unzulässigerweise die am 4. Dezember 2002 erteilte

Bewilligung. Dieser Widerruf sei unzureichend begründet und verstosse gegen Treu

und Glauben. Die Anordnung beruhe zudem auf unzureichender gesetzlicher

Grundlage und sei angesichts des Umstands, dass die Mieter keine

abgeschlossenen Kellerabteile wünschten und der mit einer Unterteilung

verbundenen Kosten unverhältnismässig.

3.

3.1

Wie sich

aufgrund der Akten des Rekursverfahrens ergibt, haben die Beschwerdeführenden

am 14. November 2002 ein Baugesuch eingereicht, das geringfügige Grundrissänderungen

im Erdgeschoss, den vier Obergeschossen sowie im Dachgeschoss vorsah; im Untergeschoss

sowie im Estrich waren keine Veränderungen geplant, wie sich aus dem Fehlen der

gemäss § 4 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)

vorgeschriebenen roten bzw. gelben Kennzeichnung von neuen bzw. abzubrechenden

Bauteilen bzw. daraus ergibt, dass für das Estrichgeschoss keine Pläne

eingereicht worden waren.

Das am 5. März 2003 eingereichte und am 18. Juni 2003

bewilligte Baugesuch sah zusätzlich zu den bereits bewilligten Umbauten

wiederum einige Änderungen an den Wohnungsgrundrissen sowie den Anbau von

Balkonen und insbesondere den Ausbau des Estrichgeschosses zu Wohnzwecken mit

entsprechender Belichtung durch Dachaufbauten vor. Im Untergeschoss waren

ebenfalls geringfügige Grundrissveränderungen geplant sowie, wie in der

Planüberschrift ausdrücklich festgehalten wird, die "Aufteilung der

Kellerabteile und Nebenräume". Diese anscheinend in Leichtbauweise

geplanten Unterteilungen sind durch gestrichelte und hellrot kolorierte Linien

dargestellt und entsprechend der Wohnungszahl von K1 bis K15 nummeriert;

zusätzlich werden die Flächen der einzelnen Abteile angegeben.

3.2

Aufgrund

ihres Baugesuchs und der damit eingereichten Pläne konnte die Bauherrschaft

Dispositiv

Dispositiv Ziffer I.B.8 der Baubewilligung vom 18. Juni 2003, wonach jede Wohnung

Einstellgelegenheiten (Abstellraum/-räume) für Vorräte und Hausrat von

wenigstens 8 m2 Bodenfläche aufweisen müsse und für Wohnungen

mit höchstens zwei Zimmern 5 m2 genügen würden, nicht anders

verstehen, als dass sie die Kellerräume so zu unterteilen haben würde, wie sie

dies selber in ihrer Baueingabe vom 5. März 2003 vorgesehen hatte. Wenn sie

sich mit dieser Auflage gleichwohl nicht abfinden wollte, so hätte sie deshalb,

wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bereits gegen die

Baubewilligung vom 18. Juni 2003 Rekurs erheben müssen. Einwände, welche

sich gegen die Verpflichtung zur Schaffung von abgeteilten Einstellräumen für

jede Wohnung wenden, können deshalb nicht mehr gegen die Vollzugsverfügung

erhoben werden. Die Beschwerde, die sich ausschliesslich gegen diese

Verpflichtung richtet und nicht die Modalitäten des Vollzugs betrifft, erweist

sich damit schon aus diesem Grund als offensichtlich unbegründet.

Sodann trifft es insbesondere auch nicht zu, dass mit der

Baubewilligung vom 4. Dezember 2002 die in jenen Baugesuchsplänen

eingezeichnete Unterteilung der Kellerräume bewilligt worden sei. Da in jenen

Plänen im Untergeschoss allfällige Änderungen nicht in der in § 4 Abs. 2 BVV

vorgeschriebenen Weise farblich gekennzeichnet waren, konnten sie von

vornherein nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein. Von einem Widerruf

der Bewilligung vom 4. Dezember 2002 kann schon aus diesem Grund keine Rede

sein.

Das im Rekursverfahren von der Baubehörde eingereichte

Foto lässt darauf schliessen, dass die Kellerräume vor dem Umbau durch Lattenwände

unterteilt waren. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben.

Mit dem am 18. Juni 2003 bewilligten Umbau sollte der bisherige Estrich, der

erfahrungsgemäss zu Abstellzwecken genutzt werden kann, neu zu Wohnzwecken

genutzt werden, sodass es jedenfalls gerechtfertigt war, von der Bauherrschaft

einen Nachweis über das Vorhandensein der gemäss § 297 PBG sowie § 39 BBV I erforderlichen

Abstellräume zu verlangen. Zudem genügt es nicht, dass, was unbestritten ist,

die geforderten Flächen gesamthaft zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz hat

vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die vom Gesetz geforderten Einstellgelegenheiten

für Vorräte, Hausrat und dergleichen ihren Zweck nur erfüllen können, wenn für

jede Wohnung ein eigenes Abteil zur Verfügung steht. Wenn die Mieter der

Beschwerdeführenden auf diese vom Gesetz geforderten und auch durchaus üblichen

separaten Einstellräume verzichten wollen, rechtfertigt das keine andere

Beurteilung. Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass die

Durchsetzung der Auflage gegen Treu und Glauben verstösst oder unverhältnismässig

ist. Die üblichen Kellerunterteilungen mit Lattenwänden lassen sich mit im

Verhältnis zu den übrigen Umbaukosten völlig unbedeutenden Aufwendungen

erstellen.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als offenkundig

unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind gemäss § 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist ungeachtet des

geringen Streitwerts wegen der von den Beschwerdeführenden beantragten, der

Sache nicht angemessenen Weiterungen auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Eine

Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden gemäss § 17

Abs. 2 VRG nicht zu; die obsiegende Beschwerdegegnerschaft hat keine Parteientschädigung

beantragt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden

1 und 2 auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6. Mitteilung an …