VB.2007.00396
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00396
30. Januar 2008Deutsch8 min
(URT.2008.10474)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00396
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.01.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Herstellungsbefehl
Umbau eines Mehrfamilienhauses: Pflicht zur Unterteilung der Kellerabteile.
Die Bauherrschaft wurde bereits in der Baubewilligung dazu verpflichtet, abgeteilte Einstellräume für jede Wohnung zu erstellen. Einwände, die sich gegen diese Verpflichtung und nicht gegen die Modalitäten des Vollzugs richten, können im Beschwerdeverfahren gegen die Vollzugsverfügung nicht mehr erhoben werden (E. 3.2).
Die vom Gesetz geforderten Einstellgelegenheiten für Vorräte, Hausrat und dergleichen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn für jede Wohnung ein eigenes Abteil zur Verfügung steht. Es genügt deshalb nicht, wenn die geforderten Flächen gesamthaft zur Verfügung stehen (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
KELLER
UNTERTEILUNG
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
WIDERRUF
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. II BauVV
§ 39 BBauV I
§ 297 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00396
Entscheid
der 1. Kammer
vom 30. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Amt für Baubewilligungen der
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Herstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschlüssen vom 4. Dezember 2002 sowie 18. Juni und
1. Oktober 2003 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich den Eigentümern C, B
und A den Umbau des Mehrfamilienhauses L-Strasse in Zürich. Nach der Bauabnahme
vom 26. März 2007 verfügte das Amt für Baubewilligungen am 29. März 2007 die
Behebung verschiedener Mängel; unter anderem wurde gemäss Dispositiv Ziffer 1
lit. e der Verfügung verlangt, dass für sämtliche Wohnungen einzeln
abgetrennte Kellerabteile von ausreichender Grösse zu erstellen seien.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der
Eigentümerschaft wies die Baurekurskommission I am 20. Juli 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. September 2007 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie Dispositiv Ziffer 1
lit. e der Verfügung vom 29. März 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben.
Die Vorinstanz am 28. September und das Amt für
Baubewilligungen am 17. Oktober 2007 beantragten Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. November und Duplik vom 18. Dezember
2007.
hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerschaft hat mit der Duplik einen Plan
des Untergeschosses eingereicht, welcher den Baugesuchsunterlagen zur
Baubewilligung vom 1. Juli 1942 entstammt. Wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen, sind die damaligen Verhältnisse für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache nicht massgeblich, weshalb auf einen dritten Schriftenwechsel verzichtet
werden kann.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden in erster Linie mit der Begründung
abgewiesen, bereits die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung vom 18. Juni
2003.
habe in Dispositiv Ziffer I.B.8 festgehalten, dass jede Wohnung
Einstellgelegenheiten (Abstellraum/-räume) für Vorräte und Hausrat von
wenigstens 8 m2 Bodenfläche aufweisen müsse; für Wohnungen mit
höchstens zwei Zimmern würden 5 m2 genügen. Zwar sei darin nicht
ausdrücklich die Pflicht zur Unterteilung der Kellerabteile enthalten, jedoch
sei eine solche in den der Bewilligung vom 18. Juni 2003 zugrunde liegenden
Baueingabeplänen vorgesehen gewesen. Ihre Einwände gegen die Verpflichtung zur
Unterteilung des Kellers hätten die Beschwerdeführenden deshalb schon mit
Rekurs gegen diese Bewilligung vorbringen müssen. Das gelte auch für die Rüge,
in der Baubewilligung vom 4. Dezember 2002 sei die fehlende Kellerunterteilung
nicht beanstandet worden. Sodann bestehe mit § 297 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für die angefochtene Verpflichtung eine
hinreichende gesetzliche Grundlage.
2.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Mehrfamilienhaus verfüge über die gemäss
§ 297 PBG sowie § 39 der Besonderen Bauverordnung vom 6. Mai 1981 (BBV I)
erforderlichen Abstellflächen. In den Plänen zum Baugesuch vom 14. November
2002.
seien keine Unterteilungen der Kellerräume vorgesehen, und die Baubehörde
habe diese Pläne am 4. Dezember 2002 ohne diesbezügliche Auflage bewilligt. Die
Einteilung der Kellerabteilung sei deshalb nicht mehr Gegenstand des
Änderungsgesuchs vom 17. März 2003 und entsprechend der ergänzenden Bewilligung
vom 18. Juni 2003 gewesen; mit ihrer Vollzugsverfügung vom 29. März 2007
widerrufe die Baubehörde unzulässigerweise die am 4. Dezember 2002 erteilte
Bewilligung. Dieser Widerruf sei unzureichend begründet und verstosse gegen Treu
und Glauben. Die Anordnung beruhe zudem auf unzureichender gesetzlicher
Grundlage und sei angesichts des Umstands, dass die Mieter keine
abgeschlossenen Kellerabteile wünschten und der mit einer Unterteilung
verbundenen Kosten unverhältnismässig.
3.
3.1
Wie sich
aufgrund der Akten des Rekursverfahrens ergibt, haben die Beschwerdeführenden
am 14. November 2002 ein Baugesuch eingereicht, das geringfügige Grundrissänderungen
im Erdgeschoss, den vier Obergeschossen sowie im Dachgeschoss vorsah; im Untergeschoss
sowie im Estrich waren keine Veränderungen geplant, wie sich aus dem Fehlen der
gemäss § 4 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)
vorgeschriebenen roten bzw. gelben Kennzeichnung von neuen bzw. abzubrechenden
Bauteilen bzw. daraus ergibt, dass für das Estrichgeschoss keine Pläne
eingereicht worden waren.
Das am 5. März 2003 eingereichte und am 18. Juni 2003
bewilligte Baugesuch sah zusätzlich zu den bereits bewilligten Umbauten
wiederum einige Änderungen an den Wohnungsgrundrissen sowie den Anbau von
Balkonen und insbesondere den Ausbau des Estrichgeschosses zu Wohnzwecken mit
entsprechender Belichtung durch Dachaufbauten vor. Im Untergeschoss waren
ebenfalls geringfügige Grundrissveränderungen geplant sowie, wie in der
Planüberschrift ausdrücklich festgehalten wird, die "Aufteilung der
Kellerabteile und Nebenräume". Diese anscheinend in Leichtbauweise
geplanten Unterteilungen sind durch gestrichelte und hellrot kolorierte Linien
dargestellt und entsprechend der Wohnungszahl von K1 bis K15 nummeriert;
zusätzlich werden die Flächen der einzelnen Abteile angegeben.
3.2
Aufgrund
ihres Baugesuchs und der damit eingereichten Pläne konnte die Bauherrschaft
Dispositiv
Dispositiv Ziffer I.B.8 der Baubewilligung vom 18. Juni 2003, wonach jede Wohnung
Einstellgelegenheiten (Abstellraum/-räume) für Vorräte und Hausrat von
wenigstens 8 m2 Bodenfläche aufweisen müsse und für Wohnungen
mit höchstens zwei Zimmern 5 m2 genügen würden, nicht anders
verstehen, als dass sie die Kellerräume so zu unterteilen haben würde, wie sie
dies selber in ihrer Baueingabe vom 5. März 2003 vorgesehen hatte. Wenn sie
sich mit dieser Auflage gleichwohl nicht abfinden wollte, so hätte sie deshalb,
wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bereits gegen die
Baubewilligung vom 18. Juni 2003 Rekurs erheben müssen. Einwände, welche
sich gegen die Verpflichtung zur Schaffung von abgeteilten Einstellräumen für
jede Wohnung wenden, können deshalb nicht mehr gegen die Vollzugsverfügung
erhoben werden. Die Beschwerde, die sich ausschliesslich gegen diese
Verpflichtung richtet und nicht die Modalitäten des Vollzugs betrifft, erweist
sich damit schon aus diesem Grund als offensichtlich unbegründet.
Sodann trifft es insbesondere auch nicht zu, dass mit der
Baubewilligung vom 4. Dezember 2002 die in jenen Baugesuchsplänen
eingezeichnete Unterteilung der Kellerräume bewilligt worden sei. Da in jenen
Plänen im Untergeschoss allfällige Änderungen nicht in der in § 4 Abs. 2 BVV
vorgeschriebenen Weise farblich gekennzeichnet waren, konnten sie von
vornherein nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein. Von einem Widerruf
der Bewilligung vom 4. Dezember 2002 kann schon aus diesem Grund keine Rede
sein.
Das im Rekursverfahren von der Baubehörde eingereichte
Foto lässt darauf schliessen, dass die Kellerräume vor dem Umbau durch Lattenwände
unterteilt waren. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben.
Mit dem am 18. Juni 2003 bewilligten Umbau sollte der bisherige Estrich, der
erfahrungsgemäss zu Abstellzwecken genutzt werden kann, neu zu Wohnzwecken
genutzt werden, sodass es jedenfalls gerechtfertigt war, von der Bauherrschaft
einen Nachweis über das Vorhandensein der gemäss § 297 PBG sowie § 39 BBV I erforderlichen
Abstellräume zu verlangen. Zudem genügt es nicht, dass, was unbestritten ist,
die geforderten Flächen gesamthaft zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz hat
vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die vom Gesetz geforderten Einstellgelegenheiten
für Vorräte, Hausrat und dergleichen ihren Zweck nur erfüllen können, wenn für
jede Wohnung ein eigenes Abteil zur Verfügung steht. Wenn die Mieter der
Beschwerdeführenden auf diese vom Gesetz geforderten und auch durchaus üblichen
separaten Einstellräume verzichten wollen, rechtfertigt das keine andere
Beurteilung. Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass die
Durchsetzung der Auflage gegen Treu und Glauben verstösst oder unverhältnismässig
ist. Die üblichen Kellerunterteilungen mit Lattenwänden lassen sich mit im
Verhältnis zu den übrigen Umbaukosten völlig unbedeutenden Aufwendungen
erstellen.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als offenkundig
unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind gemäss § 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist ungeachtet des
geringen Streitwerts wegen der von den Beschwerdeführenden beantragten, der
Sache nicht angemessenen Weiterungen auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Eine
Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden gemäss § 17
Abs. 2 VRG nicht zu; die obsiegende Beschwerdegegnerschaft hat keine Parteientschädigung
beantragt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
1 und 2 auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6. Mitteilung an …