VB.2007.00399
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00399
12. Dezember 2007Deutsch9 min
(URT.2007.10391)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00399
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.12.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.04.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anrechnung der AHV-Rente des nicht unterstützten Konkubinatspartners
Nach fünfjährigem Zusammenleben unverheirateter Paare ohne gemeinsames Kind ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, so dass Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind (E. 2.1). Angesichts des deutlich über fünfjährigen Zusammenlebens ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Der Altersunterschied zwischen der 54-jährigen Beschwerdeführerin und ihrem 81-jährigen Partner allein vermag die Vermutung eines gefestigten Konkubinats nicht zu entkräften. Demnach ist das Einkommen ihres Partners in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zum Einkommen zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und Ergänzungsleistungen. Dies verletzt Art. 112 Abs. 2 lit. b BV nicht, welcher den Grundsatz statuiert, dass die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben (E. 2.3).
Abweisung
Stichworte:
AHV
AHV-RENTE
EINKOMMEN
EXISTENZMINIMUM
GEFESTIGTES KONKUBINAT
KONKUBINAT
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 17 Abs. III SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00399
Entscheid
des Einzelrichters
vom 12. Dezember 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich
Support Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 1953, wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde
der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Sie wohnt seit Januar 1996 mit dem
81-jährigen B in einer Zweieinhalbzimmerwohnung und besorgt für ihn den
Haushalt und nimmt Pflegeaufgaben wahr. Mit Leistungsentscheid vom
23. August 2006 wurde ihr aufgrund der gefestigten Partnerschaft mit B von
dessen Einkommen Fr. 1'000.- an ihren monatlichen Bedarf (Grundbedarf
Fr. 735.-, Wohnkosten Fr. 948.-, Krankenkassenprämien
Fr. 173.60, total Fr. 1'856.60) angerechnet. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am
18. Dezember 2006 ab.
Erwägungen
II.
Im dagegen erhobenen Rekurs beantragte A dem Bezirksrat
Zürich, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Kürzung ihrer
Sozialhilfe sei zu verzichten. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. August
2007.
ab.
III.
Am 17. September 2007 erhob A beim Verwaltungsgericht
fristgerecht Beschwerde und erneuerte ihre Rekursanträge.
Die Sozialbehörde beantragte am 25. September 2007
unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 18. Dezember
2006.
Abweisung der Beschwerde. Am 27. September 2007 verzichtete der
Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung seines Rekursentscheids auf
Vernehmlassung.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt
vorliegend einen Streitwert von Fr. 12'000.-, weshalb der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung
bilden gemäss § 17 Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
Für die Frage, ob die eigenen
Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl.
§ 14 SHG, § 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen
des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu
den eigenen Mitteln zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als Unterstützungseinheit
gelten demnach grundsätzlich nur die im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten,
nicht aber unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen. Die
SKOS-Richtlinien relativieren diesen Grundsatz allerdings dahingehend, dass in
einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen "in der
Regel" nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden sollen
(Ziff. F.5.1). Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur
eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten
Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Die Sozialhilfebehörden
dürfen demnach Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem
Ehepaar gleichstellen. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann
auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder die Partner mit einem
gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.2).
Ausnahmsweise können auch seit weniger als fünf Jahren
bestehende Konkubinate ohne gemeinsame Kinder als stabil betrachtet werden,
wenn das Sozialhilfeorgan schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und
dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu
erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird. In allen Fällen bleibt aber
immer der Gegenbeweis offen, dass es sich konkret um eine weniger intensive
bzw. nicht so stabile Beziehung handelt und deshalb keine Leistungen erwartet
werden dürfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,
Ziff. 2.1.3/S. 28, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 2; VGr,
13.
Januar 2005, VB.2004.419, E. 3.2, www.vgrzh.ch). In diesem Sinne
verlangte das Verwaltungsgericht von der Sozialbehörde bei einem
Konkubinatsverhältnis von dreieinhalb Jahren Dauer den Nachweis von dessen
Stabilität und verneinte diese mangels Nachweises (VGr, 4. November 1999,
VB.99.00282, E. 2d; Leitsatz in RB 1999 Nr. 87). Das Bundesgericht erachtete es
als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand von dritter
Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte rechtlich nicht
unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des Bundesgerichts dem
subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen (BGr, 24. August 1998,
2P.386/1998, publiziert in Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1998
S. 396 ff., E. 3 c; dazu Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999,
S. 29 ff.; vgl. auch BGE 129 I 1).
2.2
Der Bezirksrat erwog, die Rekurrentin (bzw. Beschwerdeführerin) lebe seit
Januar 1996 mit B in derselben Wohnung, besorge seinen Haushalt und pflege
diesen mit zunehmendem Alter auch. Da diese Beziehung bereits mehr als zwei
Jahre andauere, sei gemäss Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 8.
Juni 2004 von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, weshalb das Einkommen
des Partners im Betrag von Fr. 1'000.- pro Monat angemessen zu berücksichtigen
sei. Dabei sei sowohl Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch Ersatzeinkommen
aus AHV/IV-Renten anrechenbar. Im Übrigen sei die Sozialbehörde nach ihren
Gesprächsnotizen von Anfang an von einer Konkubinatsbeziehung ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Bezirksrat habe
der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass das Einkommen von B aus AHV-Rente
und Zusatzleitungen bestehe und sein Existenzminimum nicht für Unterstützungszwecke
verwendet werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung habe den
Lebensbedarf für B auf Fr. 1'512.- pro Monat festgesetzt, während die Sozialbehörde
von Fr. 735.- ausgehe.
2.3
Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit Januar 1996 mit B in
derselben Wohnung. Angesichts dieser deutlich über fünfjährigen Dauer des Zusammenlebens
ist nach dem Gesagten von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Es wäre an
der Beschwerdeführerin gelegen darzutun, weshalb ihrer Meinung nach trotz des
über fünfjährigen Zusammenlebens nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen
sei. Dies hatte sie jedoch in ihrer Einsprache an die EGPK nicht begründet,
sondern lediglich behauptet; im Rekursverfahren und im vorliegenden
Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdeführerin dies gar nicht mehr vor. Den
Gesprächsnotizen der Sozialbehörde lässt sich entnehmen, dass von Anfang an von
einem Konkubinat ausgegangen wurde und dass B offenbar für den Unterhalt der
Beschwerdeführerin aufkam (Einträge vom 24.6.2003, "Wohnen" und
"Finanzen Hr. B"). Der Altersunterschied zwischen der 54-jährigen
Beschwerdeführerin und dem 81-jährigen B allein vermag die Vermutung eines
gefestigten Konkubinats jedenfalls nicht zu entkräften. Entgegen den
Ausführungen des Bezirksrats kann zwar nicht generell nach zweijähriger Dauer
von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, sondern erst nach fünf
Jahren. Zuvor müsste die Sozialbehörde das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats
schlüssig nachweisen. Dies spielt jedoch angesichts der über fünfjährigen Dauer
des vorliegend zu beurteilenden Konkubinats keine Rolle. Offen bleiben kann demnach
auch, ob die Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich über den Umgang mit
Konkubinatspaaren vom 8. Juni 2004 (bzw. die diesbezüglich unveränderte
Richtlinie vom 12. April 2007) rechtmässig ist.
Da von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, ist
das Einkommen von B in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin
einzubeziehen. Zum Einkommen zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und
Ergänzungsleistungen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,
Bern etc. 1999, S. 154). Das Verwaltungsgericht bezog die AHV- und BVG-Rente
einer nicht unterstützungsbedürftigen Lebenspartnerin bereits in einem Urteil
vom 13. Januar 2005 in die Bedarfsberechnung des Unterstützungspflichtigen
ein (VB.2004.00419, www.vgrzh.ch). Bs Einkommen von monatlich Fr. 3'219.-
(AHV Fr. 2'628.-, Zusatzleistungen Fr. 591.-) wurden Ausgaben von
Fr. 2'218.- (Grundbedarf Fr. 735.-, halbe Wohnungsmiete
Fr. 948.-, Krankenkassenprämien Fr. 335.-, Steuern Fr. 200.-)
gegenübergestellt, woraus ein Überschuss von Fr. 1'001.- resultiert.
Dementsprechend wurden Fr. 1'000.- an den Bedarf der Beschwerdeführerin
angerechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der
Beschwerdeführerin nicht gerügt. Im genannten Urteil erkannte das
Verwaltungsgericht, dass Personen in einem gefestigten Konkubinat analog zur
eherechtlichen Situation ein Defizit gemeinsam zu tragen und notfalls Abstriche
am Lebensstandard hinzunehmen haben; die Einkünfte des nicht unterstützungsberechtigten
Konkubinatspartners dürfen auch insoweit bei der Bedarfsberechnung
berücksichtigt werden, als damit dessen eigenes Existenzminimum betroffen wird
(VGr, 13. Januar 2005, VB.2004.00419, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Dies
verletzt den von der Beschwerdeführerin erwähnten Art. 112 Abs. 2 lit. b
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht, welcher den Grundsatz statuiert,
dass die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben, denn
dieser richtet sich lediglich an den Gesetzgeber als Vorgabe, die er bei der
Erfüllung seines Auftrags zu beachten hat (Giovanni Biaggini, Kommentar zur
Bundesverfassung, Art. 112 N. 4). Im Übrigen handelt es sich dabei
nicht um denselben Begriff wie beim Bedarf der wirtschaftlichen Hilfe, weshalb
unterschiedliche Beträge resultieren können.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer offenbar
angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …