Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00399

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00399

12. Dezember 2007Deutsch9 min

(URT.2007.10391)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geb. 1953, wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde

der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Sie wohnt seit Januar 1996 mit dem

81-jährigen B in einer Zweieinhalbzimmerwohnung und besorgt für ihn den

Haushalt und nimmt Pflegeaufgaben wahr. Mit Leistungsentscheid vom

23. August 2006 wurde ihr aufgrund der gefestigten Partnerschaft mit B von

dessen Einkommen Fr. 1'000.- an ihren monatlichen Bedarf (Grundbedarf

Fr. 735.-, Wohnkosten Fr. 948.-, Krankenkassenprämien

Fr. 173.60, total Fr. 1'856.60) angerechnet. Die dagegen erhobene

Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am

18. Dezember 2006 ab.

Erwägungen

II.

Im dagegen erhobenen Rekurs beantragte A dem Bezirksrat

Zürich, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Kürzung ihrer

Sozialhilfe sei zu verzichten. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. August

2007.

ab.

III.

Am 17. September 2007 erhob A beim Verwaltungsgericht

fristgerecht Beschwerde und erneuerte ihre Rekursanträge.

Die Sozialbehörde beantragte am 25. September 2007

unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 18. Dezember

2006.

Abweisung der Beschwerde. Am 27. September 2007 verzichtete der

Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung seines Rekursentscheids auf

Vernehmlassung.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der

Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt

vorliegend einen Streitwert von Fr. 12'000.-, weshalb der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung

bilden gemäss § 17 Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Für die Frage, ob die eigenen

Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl.

§ 14 SHG, § 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen

des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu

den eigenen Mitteln zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als Unterstützungseinheit

gelten demnach grundsätzlich nur die im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten,

nicht aber unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen. Die

SKOS-Richtlinien relativieren diesen Grundsatz allerdings dahingehend, dass in

einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen "in der

Regel" nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden sollen

(Ziff. F.5.1). Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur

eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten

Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Die Sozialhilfebehörden

dürfen demnach Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem

Ehepaar gleichstellen. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann

auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder die Partner mit einem

gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.2).

Ausnahmsweise können auch seit weniger als fünf Jahren

bestehende Konkubinate ohne gemeinsame Kinder als stabil betrachtet werden,

wenn das Sozialhilfeorgan schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und

dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu

erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird. In allen Fällen bleibt aber

immer der Gegenbeweis offen, dass es sich konkret um eine weniger intensive

bzw. nicht so stabile Beziehung handelt und deshalb keine Leistungen erwartet

werden dürfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung

Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,

Ziff. 2.1.3/S. 28, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 2; VGr,

13.

Januar 2005, VB.2004.419, E. 3.2, www.vgrzh.ch). In diesem Sinne

verlangte das Verwaltungsgericht von der Sozialbehörde bei einem

Konkubinatsverhältnis von dreieinhalb Jahren Dauer den Nachweis von dessen

Stabilität und verneinte diese mangels Nachweises (VGr, 4. November 1999,

VB.99.00282, E. 2d; Leitsatz in RB 1999 Nr. 87). Das Bundesgericht erachtete es

als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand von dritter

Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte rechtlich nicht

unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des Bundesgerichts dem

subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen (BGr, 24. August 1998,

2P.386/1998, publiziert in Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1998

S. 396 ff., E. 3 c; dazu Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999,

S. 29 ff.; vgl. auch BGE 129 I 1).

2.2

Der Bezirksrat erwog, die Rekurrentin (bzw. Beschwerdeführerin) lebe seit

Januar 1996 mit B in derselben Wohnung, besorge seinen Haushalt und pflege

diesen mit zunehmendem Alter auch. Da diese Beziehung bereits mehr als zwei

Jahre andauere, sei gemäss Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 8.

Juni 2004 von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, weshalb das Einkommen

des Partners im Betrag von Fr. 1'000.- pro Monat angemessen zu berücksichtigen

sei. Dabei sei sowohl Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch Ersatzeinkommen

aus AHV/IV-Renten anrechenbar. Im Übrigen sei die Sozialbehörde nach ihren

Gesprächsnotizen von Anfang an von einer Konkubinatsbeziehung ausgegangen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Bezirksrat habe

der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass das Einkommen von B aus AHV-Rente

und Zusatzleitungen bestehe und sein Existenzminimum nicht für Unterstützungszwecke

verwendet werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung habe den

Lebensbedarf für B auf Fr. 1'512.- pro Monat festgesetzt, während die Sozialbehörde

von Fr. 735.- ausgehe.

2.3

Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit Januar 1996 mit B in

derselben Wohnung. Angesichts dieser deutlich über fünfjährigen Dauer des Zusammenlebens

ist nach dem Gesagten von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Es wäre an

der Beschwerdeführerin gelegen darzutun, weshalb ihrer Meinung nach trotz des

über fünfjährigen Zusammenlebens nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen

sei. Dies hatte sie jedoch in ihrer Einsprache an die EGPK nicht begründet,

sondern lediglich behauptet; im Rekursverfahren und im vorliegenden

Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdeführerin dies gar nicht mehr vor. Den

Gesprächsnotizen der Sozialbehörde lässt sich entnehmen, dass von Anfang an von

einem Konkubinat ausgegangen wurde und dass B offenbar für den Unterhalt der

Beschwerdeführerin aufkam (Einträge vom 24.6.2003, "Wohnen" und

"Finanzen Hr. B"). Der Altersunterschied zwischen der 54-jährigen

Beschwerdeführerin und dem 81-jährigen B allein vermag die Vermutung eines

gefestigten Konkubinats jedenfalls nicht zu entkräften. Entgegen den

Ausführungen des Bezirksrats kann zwar nicht generell nach zweijähriger Dauer

von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, sondern erst nach fünf

Jahren. Zuvor müsste die Sozialbehörde das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats

schlüssig nachweisen. Dies spielt jedoch angesichts der über fünfjährigen Dauer

des vorliegend zu beurteilenden Konkubinats keine Rolle. Offen bleiben kann demnach

auch, ob die Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich über den Umgang mit

Konkubinatspaaren vom 8. Juni 2004 (bzw. die diesbezüglich unveränderte

Richtlinie vom 12. April 2007) rechtmässig ist.

Da von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, ist

das Einkommen von B in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin

einzubeziehen. Zum Einkommen zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und

Ergänzungsleistungen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,

Bern etc. 1999, S. 154). Das Verwaltungsgericht bezog die AHV- und BVG-Rente

einer nicht unterstützungsbedürftigen Lebenspartnerin bereits in einem Urteil

vom 13. Januar 2005 in die Bedarfsberechnung des Unterstützungspflichtigen

ein (VB.2004.00419, www.vgrzh.ch). Bs Einkommen von monatlich Fr. 3'219.-

(AHV Fr. 2'628.-, Zusatzleistungen Fr. 591.-) wurden Ausgaben von

Fr. 2'218.- (Grundbedarf Fr. 735.-, halbe Wohnungsmiete

Fr. 948.-, Krankenkassenprämien Fr. 335.-, Steuern Fr. 200.-)

gegenübergestellt, woraus ein Überschuss von Fr. 1'001.- resultiert.

Dementsprechend wurden Fr. 1'000.- an den Bedarf der Beschwerdeführerin

angerechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der

Beschwerdeführerin nicht gerügt. Im genannten Urteil erkannte das

Verwaltungsgericht, dass Personen in einem gefestigten Konkubinat analog zur

eherechtlichen Situation ein Defizit gemeinsam zu tragen und notfalls Abstriche

am Lebensstandard hinzunehmen haben; die Einkünfte des nicht unterstützungsberechtigten

Konkubinatspartners dürfen auch insoweit bei der Bedarfsberechnung

berücksichtigt werden, als damit dessen eigenes Existenzminimum betroffen wird

(VGr, 13. Januar 2005, VB.2004.00419, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Dies

verletzt den von der Beschwerdeführerin erwähnten Art. 112 Abs. 2 lit. b

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht, welcher den Grundsatz statuiert,

dass die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben, denn

dieser richtet sich lediglich an den Gesetzgeber als Vorgabe, die er bei der

Erfüllung seines Auftrags zu beachten hat (Giovanni Biaggini, Kommentar zur

Bundesverfassung, Art. 112 N. 4). Im Übrigen handelt es sich dabei

nicht um denselben Begriff wie beim Bedarf der wirtschaftlichen Hilfe, weshalb

unterschiedliche Beträge resultieren können.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer offenbar

angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …