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Entscheid

VB.2007.00400

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00400

19. Juni 2008Deutsch20 min

(URT.2008.10792)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. September 2006 wies die

Gemeindeversammlung Horgen im Rahmen einer Teilrevision ihrer Nutzungsplanung

die bisher der Empfindlichkeitsstufe III zugeordneten Teilgebiete

Plattenstrasse/Seeblickstrasse, Seegartenstrasse und Hirsacher, alle drei

innerhalb einer Wohnzone entlang der Bahnlinie Thalwil-Pfäffikon gelegen, der

Empfindlichkeitsstufe II zu.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Schweizerischen

Bundesbahnen (SBB) als Eigentümerin der Bahngleisparzelle Rekurs und verlangten

die Aufhebung der Festlegung. Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich

wies das Rechtsmittel am 10. Juli 2007 ab und auferlegte die Verfahrenskosten

der Rekurrentin.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid gelangte die SBB am 18.

September 2007 an das Verwaltungsgericht und erneuerte ihren Rekursantrag,

eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die

Neuzuordnung der Empfindlichkeitsstufen am 23. Januar 2008 vorbehaltlos. Die

Baurekurskommission II beantragte am 28. Februar 2008 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Horgen beantwortete die Beschwerde

am 7. April 2008 und beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 329

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung

der vorliegenden, einen kommunalen Nutzungsplan betreffenden Beschwerde

zuständig (RB 1998 Nr. 26).

1.2

Weil die

Abstufung der Lärmempfindlichkeit unmittelbare Auswirkungen auf die Art und den

Umfang der Lärmsanierungsmassnahmen der Beschwerdeführerin haben kann, ist

diese durch den angefochtenen Gemeindebeschluss und den Rekursentscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beider Anordnungen (vgl. § 21

lit. a VRG). Wegen dieses Zusammenhangs wurde auch das beim Eidgenössischen

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingereichte

Plangenehmigungsverfahren der Beschwerdeführerin für Massnahmen zur Bahnlärmsanierung

auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin bis zum rechtskräftigen Entscheid über

die Zonenplanänderung sistiert.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Baurekurskommissionen überprüfen kommuna­le

Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf Zweckmässigkeit und

Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Dabei haben sie allerdings die kommunale

Planungsautonomie zu beachten und dürfen nur dann korrigierend eingreifen, wenn

sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig

erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht

oder wenn die Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit der kommunalen

Planfestlegung offensichtlich ist (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 20; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und

Baurecht, Zürich 1998, N. 1073 f.). Demgegenüber ist das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle einschliesslich

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung beschränkt (§ 50 Abs. 1

und 2 VRG). Hat die Baurekurskommission im Rekursverfahren einen kommunalen

Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren

im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht

bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten

hat.

3.

3.1

Nach Art. 43

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) ist jeder

einzelnen Nutzungszone einer Bau- und Zonenordnung je nach Lärmschutzbedürfnis

eine von vier Lärmempfindlichkeitsstufen (ES I bis IV) zuzuordnen. In Zonen, in

denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gilt die ES II (Art. 43 Abs. 1

lit. b LSV). Allerdings kann Teilen von Nutzungszonen der ES I und II mittels

einer so genannten Aufstufung oder Höhereinstufung die nächst höhere Stufe

zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind (Art. 43 Abs. 2

LSV). Aus der Einstufung in eine dieser vier Empfindlichkeitsstufen ergeben

sich sodann die je nach Lärmart unterschiedliche Belastungsgrenzwerte, d.h.

Planungswert, Immissionsgrenzwert und Alarmwert, an deren Überschreitung unterschiedliche

Rechtsfolgen knüpfen.

Die einzelnen Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm sind

in Anhang 4 Ziff. 2 LSV festgelegt. Der massgebende Immissionsgrenzwert (IGW),

dessen Überschreitung die Sanierung bestehender ortsfester Anlagen notwendig

machen kann (vgl. Art. 13 LSV), liegt danach in der ES II bei 60 dB(A) am

Tag und 50 dB(A) in der Nacht, in der ES III hingegen bei 65 dB(A) am Tag und

55.

dB(A) in der Nacht.

3.2

Die

Lärmsanierung der Eisenbahnen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März

2000.

(BGLE, SR 742.144), welches das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983

(USG, SR 814.01) ergänzen soll (vgl. Art. 1 Abs. 1 BGLE) sowie nach

der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 14. November 2001

(VLE, SR. 742.144.1). Gemäss Art. 2 BGLE soll der Lärmschutz in erster

Linie durch technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen erreicht werden (Abs. 1).

Soweit technische Massnahmen nicht ausreichen, sind bauliche Massnahmen an

bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (Abs. 2). Technische

und bauliche Massnahmen sollen netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem

oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm schützen. Das restliche

Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu

schützen (Abs. 3). Die technischen Massnahmen an Schienenfahrzeugen müssen

bis zum 31. Dezember 2009, die baulichen Massnahmen an bestehenden

ortsfesten Eisenbahnanlagen und die Schallschutzmassnahmen an bestehenden

Gebäuden bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt sein (Art. 3 BGLE).

Die baulichen Massnahmen werden aufgrund eines vom

Bundesrat erlassenen Emissionsplans bestimmt. Dieser berücksichtigt die bis

Ende 2015 in Betrieb genommene Infrastruktur und die in diesem Zeitpunkt zu

erwartenden Verkehrsverhältnisse und Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge und

damit auch die bis 2009 vorgeschriebene Rollmaterialsanierung (Art. 6

BGLE). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGLE sind bauliche Sanierungsmassnahmen

bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen so weit anzuordnen, bis die

Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Die Behörde gewährt Erleichterungen,

wenn die Sanierung unverhältnismässig Kosten verursachen würde oder wenn ihr

überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und

Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit entgegenstehen (Art. 7

Abs. 3 lit. a und b BGLE). Der Bundesrat regelt die Beurteilung der

Verhältnismässigkeit der Kosten (Art. 7 Abs. 4 BGLE), was mit Einführung

eines Kosten-Nutzen-Indexes (KNI) in Art. 20 VLE und deren Anhang 3

geschehen ist. Nach dieser Regelung sollen die Jahreskosten von

Lärmschutzwänden nach einer näher umschriebenen Formel berechnet werden, welche

Laufmeteransätze, Wandhöhe, Lärmbelastung (mit und ohne bauliche

Lärmschutzmassnahmen) und Anzahl betroffener Personen berücksichtigt (Anhang 3

Ziff. 2 VLE). Dabei wird die Lärmreduktion auf den massgebenden IGW bezogen und

bei höheren relativen Ausgangswerten stärker gewichtet als bei tieferen, so

dass etwa eine Entlastung um 5 dB(A) bei grösserer IGW-relativer Lärmvorbelastung

einen kleineren KNI ergibt als bei geringer IGW-relativer Lärmvorbelastung. Die

Kosten baulicher Lärmschutzmassnahmen gelten in der Regel als verhältnismässig,

wenn der so ermittelte KNI höchstens 80 beträgt (Art. 20 Abs. 1 VLE).

4.

Die Baurekurskommission ging im angefochtenen Entscheid

davon aus, dass die bisherige Zuordnung zur ES III anstelle der Regeleinstufung

zur ES II eine Höhereinstufung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 LSV wegen

Lärmvorbelastung darstelle. Sie legte weiter dar, dass in aller Regel keine

Verpflichtung zu einer Höhereinstufung bestehe, auch wenn die Immissionswerte

mit der Sanierung nicht eingehalten werden könnten. Eine solche Pflicht käme

nur dort in Frage, wo der Verzicht auf Höhereinstufung qualifiziert

unzweckmässig wäre, indem etwa eine eigentliche raumplanerische Verödung drohe,

was hier nicht der Fall sei. Zudem könne erst nach Abschluss der laufenden

Sanierung verlässlich festgestellt werden, ob die Sanierungsmöglichkeiten

erschöpft seien bzw. ob und in welchem Umfang die IGW hernach nicht eingehalten

werden könnten. Dieses Mass sei relevant, da eine Höhereinstufung bei einer

Überschreitung des IGW der regulären ES um weniger als 5 dB(A) wegen der

Lärmskalierung in 5er-Schritten dazu führen würde, dass die Belärmung hernach

um die entsprechende Differenz noch gesteigert werden könne, was äusserst

fragwürdig wäre. Eine Höhereinstufung habe einen höheren KNI zu Folge, so dass

Sanierungsmassnahmen schneller unverhältnismässig würden. Vor Abschluss der

Sanierung käme eine Höhereinstufung damit tendenziell einem verpönten

Unterlaufen der Sanierungspflicht gleich. Hier werde zwar keine Höhereinstufung

verlangt, jedoch werde ein Beschluss angefochten, der die früher erfolgte

Höhereinstufung rückgängig mache. Dies sei 11 Jahren nach der Höhereinstufung

unter dem Aspekt der Rechts- bzw. Plansicherheit ohne weiteres zulässig, dies

umso mehr, als der Abstufung von den betroffenen Grundeigentümern keine Opposition

erwachsen sei. Bemerkungsweise stellte die Baurekurskommission schliesslich

fest, dass das standardisierte Bewertungsmodell des KNI gesetzes- und verfassungskonform

sei.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Änderung der Lärmempfindlichkeitseinstufung

setze eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse voraus, die hier nicht

gegeben sei. Schon 1995 habe eine Sanierungspflicht für sie bestanden. Die

Gemeindeversammlung sei damals zu Recht der Ansicht gewesen, es bestünden keine

planerischen Möglichkeiten, die Lärmsituation zu verbessern, und es sei nicht

damit zu rechnen, dass die Immissionsgrenzwerte in absehbarer Zeit eingehalten

werden könnten.

5.2

Nach Art. 21

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG)

werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, sofern sich die Verhältnisse

erheblich geändert haben. Im Einklang mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift

bestimmt § 9 Abs. 2 PBG, dass Planungen neuen Erkenntnissen

anzupassen sind, soweit Rechtssicherheit und Billigkeit dies zulassen. Für die

Frage, ob die Veränderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein öffentliches

Interesse an einer Planänderung besteht, bedarf es einer Interessenabwägung

unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplans, seines

Inhalts, des Ausmasses der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung (BGE

128.

I 190 E. 4.2). Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner

Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung

auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe für eine Planänderung sein (BGE

120.

Ia 227 E. 2c, 113 Ia 444 E. 5b; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 108 f.; Thierry

Tanquerel in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 21

Rz. 28 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

3.

A., Band I, Zürich 1999, N. 437; Peter Karlen, Stabilität und

Wandel in der Zonenplanung, PBG aktuell, 4/1994, S. 8 ff.). Nach Art. 15

lit. b RPG beträgt der Planungshorizont in den Bauzonen 15 Jahre. Nach

dieser Zeit sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und

nötigenfalls anzupassen, wobei auch veränderte politische Vorstellungen zum

Ausdruck kommen können. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt,

desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und

umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane

als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (BGr, 21.

September 2005,1A.125/2005 E. 4.1, www.vgrzh.ch; ZBl 104/2003, S. 654 E.

3.

).

5.3

Die

bisherige Zuordnung der ES III stammt aus dem Jahr 1995. Sie stützte sich auf

eine Beurteilung der damals gegebenen Lärmsituation, wonach in den fraglichen

Gebieten massive Überschreitungen der Grenzwerte in Folge des Bahnlärms

vorliegen würden. Zwischen der ursprünglichen und der umstrittenen Zuordnung

der ES liegen rund 11 Jahre, was für eine erleichterte Abänderbarkeit des

Nutzungsplans spricht. Entgegen der Auffassung der Baurekurskommission kann

damit aber der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung der

Planbeständigkeit nicht gänzlich verworfen werden, denn die Rückstufung kann

sich auf die Beschwerdeführerin infolge ihrer Sanierungspflicht sehr

einschneidend auswirken. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin kann jedoch

auch nicht angenommen werden, dass die Höhereinstufung in der Ortsplanung 1995

von Anfang an nur als eine bis 2002 befristete Massnahme erfolgt war. Solches

ergibt sich in keiner Weise aus dem Bericht zur Ortsplanung 1995, welcher lediglich

auf die bis 2002 umzusetzende generelle Sanierungspflicht hinwies.

Die Beschwerdegegnerin brachte im Rekursverfahren vor,

seit 1995 sei das Rollmaterial der Bahn soweit saniert worden, dass sich eine

Neubeurteilung der Lärmsituation rechtfertige. Nach den Angaben der

Beschwerdeführerin ist die Sanierung der Reisezugwagen bis 2004 abgeschlossen

und sollen die Güterzugwagen bis 2009 ebenfalls saniert sein. Es erstaunt daher

nicht, wenn sich die Lärmwerte des Emissionsplans 2015 gegenüber den

Emissionsangaben von 1991, welche der ES-Zuteilung zugrunde lagen, wesentlich

reduziert haben. Auch die Beschwerdeführerin weist auf die Effizienz der

Rollmaterialsanierung hin, wenn sie etwa ausführt, die Zunahme des Bahnverkehrs

im fraglichen Gebiet werde durch die Massnahmen am Rollmaterial mehr als

ausgeglichen.

Dass sich diese Reduktion in vollem Umfange bereits 1995

abschätzen liess, ist nicht anzunehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch

nicht substantiiert dargetan. Wenn sie vorbringt, bereits damals habe eine

Sanierungspflicht bestanden, so trifft dies zwar zu (vgl. Art. 16 USG);

auch galt damals die allgemeine Sanierungsfrist bis 2002 (vgl. Art. 17 LSV

in seiner ursprünglichen Fassung vom 15. Dezember 1986). Jedoch zeichnete sich

bereits 1995 ab, dass sich die Sanierung der Bahnanlagen wegen der notwendigen

Planung und des immensen Investitionsvolumens verzögern werden, was in der

Folge auch Anlass für die Revision von Art. 17 LSV und den Erlass des BGLE

gab. Da die sanierungspflichtigen Bahnunternehmen bis dahin noch kaum

Lärmsanierungen am bestehenden Netz vorgenommen hatten und massgebende

Untersuchungen zum Eisenbahnlärm und der Wirksamkeit von

Rollmaterialsanierungen erst 1995/1996 durchgeführt wurden (vgl. Botschaft des

Bundesrates zum BGLE, BBl 1999, S. 4904, 4908 f.), war frühestens mit dem BGLE

überhaupt voraussehbar, innert welcher Fristen und in welchem Mass mit

baulichen Bahnlärmsanierungsmassnahmen tatsächlich gerechnet werden darf. Dies

gilt umso mehr, als mit dem in Art. 20 VLE eingeführten KNI ein neues

Instrument zur Konkretisierung des Begriffs der Verhältnismässigkeit von

Sanierungsmassnahmen geschaffen wurde.

Als massgebende Änderung der Verhältnisse ist aber genau

genommen nicht die inzwischen bereits teilweise erfolgte Sanierung des

Rollmaterials zu sehen, ansonsten die Halter lärmemittierender Anlagen bei

jedem Sanierungsschritt mit einer Erweiterung der zumutbaren

Sanierungsmassnahmen zu rechnen hätten. Entscheidend ist vielmehr, dass mit den

Massnahmen am Rollmaterial nicht vorhergesehene Resultate erzielt werden konnten

und können und dass mit dem BGLE und der VLE eine veränderte Rechtslage

eingetreten ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

die derzeit laufende Eisenbahnlärmsanierung entlang der Strecke

Zürich-Pfäffikon zum Anlass nimmt, ihre 1995 erfolgte ES-Zuordnung und insbesondere

die Notwendigkeit von bisherigen Höhereinstufungen zu überprüfen, um so

allenfalls in grösserem Umfang an baulichen Sanierungsmassnahmen teilzuhaben.

Die angefochtene Anordnung kann daher heute unbesehen der vorbestandenen

Einstufung nach den anerkannten Planungsgrundsätzen vorgenommen werden.

6.

6.1

Die hier

fraglichen Gebiete liegen in Wohnzonen, für welche nach Art. 43 Abs. 1

lit. b LSV regelmässig die ES II gilt. Nach Art. 43 Abs. 2 LSV kann

Teilen von Nutzungszonen der ES I und II die nächst höhere Stufe zugeordnet

werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind (Art. 43 Abs. 2 LSV). Von

dieser Möglichkeit soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur

zurückhaltend und unter qualifizierten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden.

Vorweg ist zu prüfen, ob nicht eine Umzonung des fraglichen Gebietes die

richtige planerische Massnahme sei. Weiter sollen nicht schon bei geringfügigen

Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes ganze Gebiete einer höheren ES

zugewiesen werden. Und schliesslich ist vor der Höhereinstufung abzuklären,

inwieweit die lärmemittierende Anlage saniert werden kann. Diese Abklärung darf

jedoch nicht eine rein theoretische sein. Insbesondere muss der Frage, ob in

finanzieller Hinsicht überhaupt eine realistische Chance für eine anlageseitige

Sanierung besteht und wie weit eine solche aus Gründen der Verhältnismässigkeit

gehen kann, gebührende Beachtung geschenkt werden (BGE 121 II 235 E. 5b

mit Hinweisen; ZBl 97/1996, S. 407, E. 5).

Entsprechend dieser Rechtsprechung empfiehlt auch der

Leitfaden der Baudirektion des Kantons Zürich von 2001 (Leitfaden) den

Gemeinden, Höhereinstufungen erst dann vorzunehmen, wenn der massgebende

Grenzwert um mindestens 6 bis 7 dB(A) überschritten ist, keine Änderung der Nutzungszone

und auch keine Lärmentlastung durch Lärmschutzmassnahmen an der Quelle oder bauliche

Massnahmen möglich ist.

6.2

Sind diese

Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Gemeinde durchaus gezwungen werden, eine

Höhereinstufung vorzunehmen (vgl. BGE 121 II 235). Die Beschwerdeführerin rügt

mit Recht, dass die Baurekurskommission die Gründe, welche die Gemeinde zu

einer Höhereinstufung verpflichten würden, allzu eng definiere. Es trifft zwar

zu, dass das Bundesgericht etwa in ZBl 97/1996, S. 407 E. 4a oder BGE 117 Ib

125.

E. 4c ausführt, die Möglichkeit der Höhereinstufung habe primär alte

Dorfkerne oder städtische Verhältnisse im Auge. Wenn sich Gemeinden für die

Erhaltung des vorhandenen Wohnraumes und gegen die Entleerung ihrer Kerngebiete

oder Innenstädte einsetzen würden, solle dies durch die LSV nicht verhindert

werden. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass sich eine

Höhereinstufung ausserhalb solcher Kerngebiete und Innenstädte verbiete. Massgebend

ist vielmehr, dass trotz aller zumutbaren Lärmschutzmassnahmen mit einer markanten

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Gebiet zu rechnen ist, wie dies im

Leitfaden der Baudirektion dargestellt wird (vgl. zur so genannten Zürcher

Praxis ZBl 97/1996, S. 407 E. 6b/bb).

Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass

Höhereinstufungen in erster Linie dem Schutz des bau- oder umbauwilligen

lärmbetroffenen Eigentümers dienen sollen und nicht den Betreibern

lärmemittierender Anlagen. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE

120.

Ib 456 E. 5e meint, die Empfindlichkeitsstufen entlang der Bahnlinie seien

auch im Interesse ihres zonenkonformen Bahnbetriebs festzulegen, greift die

Argumentation zu kurz. Die Überlegungen des Bundesgerichts zur zweckmässigen

Abstimmung der Empfindlichkeitsstufen am Zonenrand einer Zone für öffentliche

Bauten mit einer ES III lassen sich nicht ohne weiteres auf alle bestehenden

Wohnquartiere entlang stark befahrener Strassen oder Eisenbahnlinien

übertragen, ansonsten alle Wohnzonen entlang solcher Verkehrsadern in die

grundsätzlich wohnzonenwidrige ES III eingestuft werden müssten. Dies liefe den

Zielen des Lärmschutzrechtes klar zuwider (vgl. auch Adrian Walpen, Bau und

Betrieb von zivilen Flughäfen, Zürich 2005, S. 243 f. mit Hinweisen).

6.3

Im

vorliegenden Fall kommt nach der übereinstimmenden Auffassung beider Parteien

eine Umzonung in eine weniger lärmempfindliche Nutzungszone nicht in Frage, da

die drei Gebiete praktisch vollständig mit Wohnbauten überbaut sind. Für die

Frage, ob die künftigen Lärmbelastungen den massgebenden Grenzwert trotz aller

zumutbarer Lärmschutzmassnahmen um mehr als 6 bis 7 dB(A) überschreiten werden,

ist als Ausgangspunkt auf den Lärmbelastungsplan mit den voraussichtlichen

Emissionswerten Ende 2015 unter Einbezug der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen

auszugehen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann nicht

generell verlangt werden, dass Höhereinstufungen erst nach Abschluss der

Sanierung eingefordert werden können. Lässt sich vielmehr mit einiger

Wahrscheinlichkeit voraussehen, dass die IGW trotz der notwendigen und

zumutbaren Sanierungsmassnahmen in qualifiziertem Ausmass nicht eingehalten werden

können, so kann eine Höhereinstufung verlangt werden. Ein anderes Vorgehen

würde dem Bedürfnis nach vorausschauender Planung widersprechen und den

betroffenen Eigentümern an der Eisenbahnstrecke einen illusorischen Lärmschutz

versprechen. Überdies würde der Verzicht auf Höhereinstufung den bauwilligen

Grundeigentümern gemäss Art. 22 Abs. 2 USG sowie Art. 31 f. LSV

während vieler Jahre eigene übermässige Schallschutzmassnahmen abverlangen

(vgl. Leitfaden, S. 18).

Allerdings muss die Prognose der voraussichtlichen

Emissionswerte Ende 2015 selbstverständlich auch diejenigen Lärmschutzmassnahmen

berücksichtigen, welche überhaupt erst als Folge der zonenkonformen

Regeleinstufung anstelle der Höhereinstufung verhältnismässig werden. Wegen der

Gewichtung der Lärmentlastung in der Formel des KNI würde die Höhereinstufung

sonst nämlich tatsächlich die Sanierungspflicht des Lärmverursachers teilweise

unterlaufen. Die Anlageinhaber sollen aber gerade nicht mit dem Mittel der Höhereinstufung

von ihrer Sanierungspflicht befreit werden (vgl. ZBl 97/1996, S. 407 E. 6b/bb).

6.4

Bei dieser

Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der Lärmprognose werden die Einwände,

welche die Beschwerdegegnerin gegen die Rechtmässigkeit des

Kosten-Nutzen-Indexes gemäss Art. 20 Abs. 1 VLE anführt, obsolet.

Immerhin stellt sich aber tatsächlich die Frage, wie die

Bestimmung in bundesrechtskonformer Weise, das heisst orientiert an den Zielen

eines wirksamen Lärmschutzes, auszulegen ist. Denkbar wäre, dass die

Plangenehmigungsbehörde des Bundes bei der Ermittlung des Nutzens zur

Berechnung des KNI gemäss Anhang 3 Ziff. 2.3 VLE generell von den Immissionsgrenzwerten

einer zonenkonformen Regeleinstufung und nicht von denjenigen einer allfälligen

Höhereinstufung wegen Lärmvorbelastung ausgehen würde. Würde eine solche Praxis

Fuss fassen, so würde der Beschwerdeführerin aus einer Rückstufung gar kein

tatsächlicher Nachteil mehr erwachsen können. Umgekehrt würden aber auch die

Gemeinden nicht mehr über Rückstufungen an vermehrten Lärmschutzmassnahmen der

Bahnbetreiber teilhaben können und so das Interesse daran verlieren. Die

Beurteilung dieser Frage kann jedoch den zuständigen Behörden im Rahmen der

Plangenehmigung überlassen bleiben.

7.

Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift im

Einzelnen dar, wie viele Personen in den fraglichen Gebieten in saniertem

Zustand 2015 von Überschreitungen von mehr als 5 dB(A) über den IGW der ES II

betroffen sein werden. Im Gebiet Plattenstrasse/Seeblickstrasse sollen dies 12

Personen, im Gebiet Seegartenstrasse 105 Personen und im Gebiet Hirsacher 53

Personen sein.

Ob es sich bei diesen Zahlen um unzulässige neue

Tatsachenvorbringen handelt (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), wie die Beschwerdegegnerin

dies beanstandet, ist fraglich. Immerhin hat die Beschwerdeführerin bereits im

Rekursverfahren die Plangenehmigungsunterlagen eingereicht, welche

umfangreiches Zahlenmaterial zu den Lärmemissionen 2015 mit und ohne Lärmschutzmassnahmen

enthalten. Soweit sich die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift aus diesen Zahlen ableiten lassen sollten, was unklar ist,

sind sie allerdings nicht relevant. Die Plangenehmigungsunterlagen prognostizieren

die Lärmbelastung 2015 in den fraglichen Gebieten ausgehend von den IGW der ES

III und berücksichtigen dabei folglich nur die im Auflageprojekt selber

vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen, d.h. im Wesentlichen diejenigen, welche

ausgehend von der Höhereinstufung einen KNI von weniger als 80 aufweisen.

Demgegenüber könnten ausgehend von den IGW der ES II als Regeleinstufung wegen

der dargelegten Gewichtung der Lärmentlastung in der KNI-Formel zusätzliche

Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig werden. Verlässliche Einschätzungen der

Beschwerdeführerin zum baulichen Lärmschutz ausgehend von der ES II und dem

entsprechenden KNI sind aber nicht vorhanden. In einer unverbindlichen Stellungnahme

hatte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin immerhin bereits Anfang

2006.

in Aussicht gestellt, dass die Regeleinstufung zumindest in den Gebieten

Seegarten und Hirsacher zusätzliche Lärmschutzwände möglich machen würden.

Für alle drei Gebiete bleibt zudem offen, inwieweit den

Erleichterungsanträgen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Plangenehmigung

überhaupt stattgeben wird. Vor Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens sind

daher ohnehin keine zuverlässigen Prognosen über die Lärmbelastung 2015 unter

Berücksichtigung aller zumutbaren Lärmschutzmassnahmen möglich. Diese

Ungewissheit wirkt sich vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus,

nachdem heute grundsätzlich eine Neubeurteilung der Lärmsituation

gerechtfertigt ist (E. 5), jedoch – zumindest vorerst – keine Anhaltspunkte für

die Notwendigkeit einer Höhereinstufung bestehen (zur Vorläufigkeit einer

Regeleinstufung vgl. auch ZBl 97/1996, S. 407 E. 6b/cc). Weitere Abklärungen

erübrigen sich daher ebenso wie eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdegegnerin kann

nach der Praxis keine solche für sich beanspruchen, da die Beantwortung von

Rechtsmitteln zu ihren angestammten Aufgaben gehört und mit keinem

ausserordentlichen Aufwand verbunden war (vgl. RB 1986 Nr. 5).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an