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Entscheid

VB.2007.00405

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00405

6. Dezember 2007Deutsch13 min

(URT.2007.10363)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 4. September 1984 stimmte der Gemeinderat Rümlang der

Einleitung des privaten Quartierplanverfahrens Schmidbreiten zu, was die

Baudirektion des Kantons Zürich am 26. Februar 1985 genehmigte. Das Verfahren

wurde 1995 wegen der Fluglärmbelastung sistiert. Der Quartierplanperimeter

befindet sich gemäss dem heute geltenden Zonenplan vom 11. Juni 2003 in der

Wohn- und Gewerbezone WG3 und in der Industrie- und Gewerbezone IB, beides

Zonen der Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Aufgrund einer negativen Stellungnahme der Baudirektion

zur Genehmigungsfähigkeit des Quartierplans fasste der Gemeinderat Rümlang am

17. Oktober 2006 folgenden Beschluss:

1. Aufgrund der Stellungnahme der

kantonalen Baudirektion, Amt für Raumordnung und Vermessung vom 14. Juni 2006

wird das Quartierplanverfahren Schmidbreiten eingestellt.

2. Ergeben

sich in einem späteren Zeitpunkt allenfalls Lösungsmöglichkeiten, die eine

Erschliessung des Gebietes Schmidbreiten erlauben, könnte ein erforderlicher

Quartierplan mit dannzumal aktuellen Zielsetzungen, Abgrenzungen und

Randbedingungen (z.B. Fristen) neu eingeleitet werden.

Erwägungen

II.

Als Eigentümerin der Quartierplangrundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02 rekurrierte die A AG gegen diesen Beschluss bei der Baurekurskommission

I und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und das Quartierplanverfahren

sei bei Einverständnis des Gemeinderats und der weiteren

Quartierplanbeteiligten zu sistieren. Die Baurekurskommission I wies das

Rechtsmittel am 10. August 2007 ab, auferlegte die Verfahrenskosten über

insgesamt Fr. 3'360.- der A AG und sprach keine Umtriebsentschädigung zu.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die A AG am 19.

September 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der

Rekursentscheid und der Beschluss des Gemeinderates Rümlang seien aufzuheben,

eventuell seien die Beschlüsse soweit aufzuheben, als der Gemeinderat in

Disp.-Ziff. 1, erster Satzteil, auf die Stellungnahme der Baudirektion verwiesen

und Disp.-Ziff. 2 erlassen habe, alles unter entsprechenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission I beantragte am 4. Oktober 2007

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Rümlang

und die Baudirektion äusserten sich innert Frist nicht dazu.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Baurekurskommission ist ohne nähere Ausführungen zu ihrer Zuständigkeit auf die

vorliegende Streitsache eingetreten, dies zu Recht. Gemäss § 331

lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind zwar

Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren durch die

Baudirektion als einzige Instanz zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich aber nicht, § 331 lit. c PBG

ausdehnend auch auf die Einstellung von eingeleiteten Quartierplanverfahren anzuwenden,

da in diesen Fällen die von der Bestimmung bezweckte Verfahrensbeschleunigung

nicht im Vordergrund steht (vgl. RB 1999 Nr. 106).

2.

2.1

Mit dem

angefochtenen Beschluss wurde eine rechtsgestaltende Verfügung getroffen,

wonach das Quartierplanverfahren Schmidbreiten eingestellt wird (zum

Verfügungsbegriff vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999 Vorbem. zu

§§ 4-31 N. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, darüber hinaus sei

auch eine rechtsverbindliche Feststellung über den Erschliessungsgrad einzelner

Grundstücke bzw. des Quartierplangebiets getroffen worden. Diese Befürchtung

ist unbegründet. Ausgangspunkt und damit begrenzendes Element der vorliegenden

Streitigkeit bildet ausschliesslich die in der Verfahrenseinstellung liegende

Rechtsfolgewirkung. Soweit die Verfahrenseinstellung entscheidend vom gegebenen

Erschliessungsgrad abhängt, gehören die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen

zur Entscheidbegründung und nicht zur anfechtbaren Anordnung selber. Diese Feststellungen

nehmen daher nicht an der Rechtskraft des Einstellungsentscheides teil.

Daran können auch die Hinweise in Disp.-Ziff. 1 Satz 1 und

in Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses nichts ändern. Zwar kommt es in

der Praxis verschiedentlich vor, dass die Behörden in ihre

Entscheid-Dispositive bestimmte Begründungselemente aufnehmen, um diesen verstärkt

Ausdruck zu verleihen. Solche Hinweise können jedoch nur dann als Teil der Anordnung

angefochten werden, wenn sie auch geeignet sind, das im gleichen Entscheid

begründete oder festgestellte Recht bzw. die Verpflichtung näher zu konkretisieren.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Verfahrenseinstellung wird durch die Stellungnahme

der Baudirektion vom 14. Juni 2006 in ihrer Wirkung nicht beeinflusst. Auch die

Aussicht auf eine allfällige Neueinleitung des Verfahrens eröffnet oder beschränkt

keine neuen Rechte oder Pflichten, da die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin

ohnehin jederzeit ein Gesuch auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens

stellen kann (§ 147 PBG).

2.2

Damit

erweist sich der im Beschwerdeverfahren erhobene Eventualantrag der Beschwerdeführerin

von vorn herein als unzulässig. Unbegründet ist aber auch der Vorwurf an die

Baurekurskommission, wonach sie den Rekurs zumindest nur "im Sinne der Erwägungen"

hätte abweisen dürfen. Kommt den beanstandeten Hinweisen keine Verfügungsqualität

zu, so fallen sie als Anfechtungsobjekte ausser Betracht und müssen weder aufgehoben,

noch durch einen entsprechenden Verweis auf die Erwägungen relativiert werden.

3.

3.1

Der

Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen

Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen (§ 123

Abs. 1 PBG). Alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets müssen durch

den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen

gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben (§ 128 Abs.1 PBG).

Nach der Planausarbeitung und –bereinigung wird der Quartierplan vom Gemeinderat

festgesetzt und von der Baudirektion bzw. vom Regierungsrat genehmigt (vgl. §

158.

f. und § 2 PBG). Damit endet in aller Regel das Verfahren über die

Aufstellung eines Quartierplans. Eine andere Möglichkeit der Verfahrensbeendigung

sieht das Gesetz nicht vor. Indessen ergibt sich eine solche aus dem Zweck des

Verfahrens selber. Fallen die Voraussetzungen, welche die Einleitung eines

Quartierplanverfahrens begründeten, nachträglich weg bzw. lässt sich der vom

Quartierplan angestrebte Zweck von vornherein gar nicht verwirklichen, so ist

das Verfahren zu beenden.

3.2

Werden die

Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für

Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen

dienen, überschritten, so sind sie gemäss Art. 24 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) einer weniger

lärmempfindlichen Nutzung zuzuführen, sofern nicht durch planerische,

gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die

Planungswerte eingehalten werden können. Dieser Wortlaut bringt den Sinn der

Bestimmung nur undeutlich zum Ausdruck. Wie Art. 30 der Lärmschutzverordnung

vom 15. Dezember 1986 (LSV) präziser festhält, geht es in Art. 24 Abs. 2 USG in

erster Linie darum, dass bei einer Überschreitung der Planungswerte keine zusätzliche

Erschliessung erlaubt ist. "Nicht erschlossen" im Sinne von Art. 24

Abs. 2 USG und Art. 30 LSV ist eine Bauzone dann, wenn im Hinblick auf eine

Überbauung noch wesentliche Elemente der gesetzlich verlangten Erschliessung

(Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, RPG; § 236

PBG) ergänzt werden müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die

Grob- oder die Feinerschliessung handelt (BGE 123 II 337 E. 8; RB 1996

Nr. 90; VGr, 9. Februar 2001, BEZ 2001 Nr. 2 E. 4a = RB 2001 Nr. 62).

3.3

Im

Hinblick auf eine vollständige Überbauung des Quartierplangebietes

Schmidbreiten fehlen wesentliche Erschliessungselemente, deren Planung gerade

Inhalt und Zweck des Quartierplanverfahrens bildete. Mit dem Quartierplan

sollten im Westteil Erschliessungsanlagen für insgesamt Fr. 1'815'500.- und im

Ostteil solche für insgesamt Fr. 2'650'000.- erstellt werden. Das Quartierplangebiet

umfasst daher nicht erschlossene Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG. Dies

scheint die Beschwerdeführerin zu anerkennen, auch wenn sie die Erschliessung

einzelner Teile des Gebiets offenbar für genügend erachtet.

In der massgebenden ES III sind die folgenden

Planungswerte für Fluglärm zu beachten (vgl. Anhang 5 Ziff. 221 und 222 zur

LSV): Tagsüber (6-22 Uhr) 60 dB(A) für Wohnräume und 65 dB (A) für Betriebsräume

(vgl. Art. 42 Abs. 1 LSV) und nachts 50 dB(A) in der ersten (22-23 Uhr), der

zweiten (23-24 Uhr) und der letzten Nachtstunde (5-6 Uhr). In der ES IV gelten

für Wohn- und Betriebsräume gleichermassen tagsüber ein Planungswert von 65

dB(A) und nachts in den drei massgebenden Stunden ein solcher von 55 dB(A).

Nach den Angaben der Baudirektion unterliegt das gesamte Quartierplangebiet

heute einer Fluglärmbelastung von 66 bis 70 dB(A) am Tag und 54 bis 55 dB(A) in

der ersten Nachtstunde. Daraus ergibt sich, dass die Planungswerte der ES III

sowohl am Tag wie auch in der Nacht überschritten sind. Selbst wenn das

Quartierplangebiet im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG einer weniger

lärmempfindlichen Nutzung zugeführt würde, könnten damit die Planungswerte der

ES IV während des Tages nicht eingehalten werden. Damit verbieten sich

grundsätzlich zusätzliche Erschliessungsmassnahmen im Perimeter.

3.4

Die

Beschwerdeführerin ist der Auffassung, nach Art. 30 Satz 2 LSV könnten für Teile

des Quartierplangebietes Ausnahmen gestattet werden, da das Quartierplanareal

neben dem Bahnhof Rümlang liege und einige Grundstücke vollständig erschlossen

seien.

Nach Art. 30 Satz 2

LSV kann die Vollzugsbehörde für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen vom

Erschliessungsverbot gestatten. Diese Möglichkeit steht in einem direkten Zusammenhang

damit, dass Art. 24 Abs. 2 USG die Einhaltung der Planungswerte nur "im

überwiegenden Teil" der Zone verlangt (vgl. Adrian Walpen, Bau und Betrieb

von zivilen Flughäfen, Zürich 2005, S. 293; Robert Wolf in: Kommen­tar zum

Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 24 N. 36). Für die Frage, ob die

Planungswerte im überwiegenden Teil der entsprechenden Zone eingehalten werden

können, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die ganze

zusammenhängende und schon überbaute Zone, sondern nur der noch nicht voll

erschlossene Teil, soweit er für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen bestimmt

ist, zu berücksichtigen (vgl. BGE 123 II 337 E. 8c). Diese Bezugsgrösse ändert

jedoch nichts daran, dass die Planungswerte im überwiegenden Teil der zu erschliessenden

Zone einzuhalten sind. Ausnahmen im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV dürfen diesen

vom Gesetz definierten Rahmen nicht überschreiten.

Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass

das Bundesgericht in Einzelfällen, wo eine einzelne Baulücke inmitten eines

bereits überbauten Baugebietes erschlossen werden sollte, auf die Einhaltung

der Planungswerte verzichtet hat (vgl. ZBl 104/2003 S. 383, Berikon, E.

6.

; BGr, 11. Oktober 2005, Weinfelden,1A.230/2005/1P.296/2005, teilweise in:

URP 2005, S. 761). In diesen Fällen ging es aber um die Nacherschliessung kleiner

Parzellen von 1'000 und 2'000 m², so dass es genau genommen bereits an der

Voraussetzung nicht erschlossener Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG

fehlte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein zusammenhängendes Gebiet von

gegen 60'000 m² Fläche im Streit, welches erst mit dem Quartierplan baulich vollständig

nutzbar gemacht werden soll. Von einer einzelnen Baulücke kann hier nicht die

Rede sein.

Es ist nicht zu

verkennen, dass damit in Gebieten mit übermässiger Fluglärmbelastung in aller

Regel keine Ausnahmen vom Erschliessungsverbot gewährt werden können. Der Lärm

aus dem Flugverkehr kann anders als der Lärm terrestrischer Verkehrswege nicht

mit baulichen und gestalterischen Massnahmen ferngehalten werden. Die

Lärmbelastung trifft in der Regel ein grösseres zusammenhängendes Gebiet

gleichermassen, so dass die Überschreitung der Planungswerte nicht nur für

einen Teil der Zone wie etwa für eine erste Bautiefe entlang einer Strasse

hingenommen werden kann. Dementsprechend mussten auch schon mehrere

Quartierplanverfahren im Lärmbereich des Flughafens Zürich wegen Überschreiten

der Planungswerte gestoppt werden (vgl. BEZ 2001 Nr. 2 = RB 2001 Nr. 62;

VGr, 22. Dezember 2005, VB.2005.00031, www.vgrzh.ch, bestätigt durch das Bundesgericht

am 13. November 2006, 1A 34/2006, www.bger.ch; Peter Ettler/Cornelia Lüthy, Vereinbarkeit

von fluglärmbedingten Nutzungsbeschränkungen mit der Eigentumsgarantie, AJP

2003, S. 972 Fn. 5; Walpen, S. 293 mit Hinweisen).

3.5

Werden im

vorliegenden Fall die Planungswerte sowohl der ES III als auch der ES IV im

ganzen Quartierplangebiet überschritten, so ist eine Ausnahme im Sinne von Art.

30.

LSV nach dem vorstehend Ausgeführten ausgeschlossen. Demnach ist die

Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Grundstücke vollständig

erschlossen seien, im vorliegend Zusammenhang nicht relevant. Auch ist hier nicht

etwa zu prüfen, ob die Grundstücke der Beschwerdeführerin dank der bestehenden

Erschliessung auch ohne Quartierplan überbaubar sind, bzw. ob einem Baugesuch

die fehlende planungsrechtliche Baureife entgegengehalten werden könnte. Aus

diesem Grund kann das Verwaltungsgericht auch auf die Durchführung eines

Augenscheins zur Feststellung der gegebenen Erschliessungsqualität verzichten.

3.6

Die

Beschwerdeführerin ist schliesslich der Meinung, der Gemeinderat hätte den Quartierplan

erst nach einer rechtskräftigen Auszonung des Gebietes einstellen dürfen. Für

diese Auffassung besteht keine rechtliche Grundlage. Kann der vorgesehene

Quartierplan aufgrund der Lärmbelastung des Gebietes selbst bei Belassen in

einer Bauzone nicht genehmigt werden, so besteht kein Anlass, das Verfahren

weiterhin in der Schwebe zu halten und von einer Auszonung abhängig zu machen.

Der von der Beschwerdeführerin hierzu angerufene Entscheid BEZ 1984 Nr. 43

betrifft einen nicht mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt. Soweit

die Beschwerdeführerin meint, dieses Vorgehen würde ihren Standpunkt in einem

künftigen Verfahren betreffend materielle Enteignung schwächen, sind ihre

Bedenken vorliegend unbeachtlich.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§

13.

in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …