VB.2007.00405
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00405
6. Dezember 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10363)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00405
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.12.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quartierplan
Einstellung des Quartierplanverfahrens Schmidbreiten in Rümlang.
§ 331 lit. c PBG, wonach Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren durch die Baudirektion als einzige Instanz zu beurteilen sind, ist auf die Einstellung von eingeleiteten Quartierplanverfahren nicht anzuwenden (E. 1.2).
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass mit dem angefochtenen Beschluss, wonach das Quartierplanverfahren eingestellt wird, auch eine rechtsverbindliche Feststellung über den Erschliessungsgrad einzelner Grundstücke bzw. des Quartierplangebiets getroffen worden sei, ist unbegründet (E. 2.1).
Das Verfahren über die Aufstellung des Quartierplans endet in der Regel mit der Festsetzung durch den Gemeinderat und die Genehmigung durch die Baudirektion. Ohne dass dies gesetzlich vorgesehen wäre, ergibt sich aus dem Zweck des Verfahrens, dass das Quartierplanverfahren zu beenden ist, wenn die Voraussetzungen, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens begründeten, nachträglich wegfallen oder sich der vom Quartierplan angestrebte Zweck von vorherein nicht verwirklichen lässt (E. 3.1). Bei einer Überschreitung der Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, ist gemäss Art. 24 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 30 LSV keine zusätzliche Erschliessung erlaubt (E. 3.2). Das Quartierplangebiet erfasst nicht erschlossene Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG. Die Planungswerte für Fluglärm werden im fraglichen Gebiet sowohl am Tag wie auch in der Nacht überschritten (E. 3.3). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV ist vorliegend von vornherein nicht angezeigt, liegt doch nicht eine einzelne Baulücke inmitten eines bereits überbauten Gebiets vor (E. 3.4). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Grundstücke vollständig erschlossen seien, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant (E. 3.5). Für die Auffassung, dass der Gemeinderat den Quartierplan erst nach einer rechtskräftigen Auszonung des Gebietes hätte einstellen dürfen, besteht keine rechtliche Grundlage (E. 3.6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSNAHME
BAULÜCKE
EINSTELLUNG
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
FLUGLÄRM
LÄRM
LÄRMBELASTUNG
PLANUNGSWERT
QUARTIERPLAN
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
Rechtsnormen:
Art. 30 LSV
§ 123 Abs. I PBG
§ 128 Abs. I PBG
§ 147 PBG
§ 236 PBG
§ 331 lit. c PBG
Art. 19 Abs. I RPG
Art. 24 Abs. II USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00405
Entscheid
der 3. Kammer
vom 6. Dezember 2007
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat
Rümlang,
Beschwerdegegner,
und
Baudirektion
Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Quartierplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. September 1984 stimmte der Gemeinderat Rümlang der
Einleitung des privaten Quartierplanverfahrens Schmidbreiten zu, was die
Baudirektion des Kantons Zürich am 26. Februar 1985 genehmigte. Das Verfahren
wurde 1995 wegen der Fluglärmbelastung sistiert. Der Quartierplanperimeter
befindet sich gemäss dem heute geltenden Zonenplan vom 11. Juni 2003 in der
Wohn- und Gewerbezone WG3 und in der Industrie- und Gewerbezone IB, beides
Zonen der Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Aufgrund einer negativen Stellungnahme der Baudirektion
zur Genehmigungsfähigkeit des Quartierplans fasste der Gemeinderat Rümlang am
17. Oktober 2006 folgenden Beschluss:
1. Aufgrund der Stellungnahme der
kantonalen Baudirektion, Amt für Raumordnung und Vermessung vom 14. Juni 2006
wird das Quartierplanverfahren Schmidbreiten eingestellt.
2. Ergeben
sich in einem späteren Zeitpunkt allenfalls Lösungsmöglichkeiten, die eine
Erschliessung des Gebietes Schmidbreiten erlauben, könnte ein erforderlicher
Quartierplan mit dannzumal aktuellen Zielsetzungen, Abgrenzungen und
Randbedingungen (z.B. Fristen) neu eingeleitet werden.
Erwägungen
II.
Als Eigentümerin der Quartierplangrundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 rekurrierte die A AG gegen diesen Beschluss bei der Baurekurskommission
I und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und das Quartierplanverfahren
sei bei Einverständnis des Gemeinderats und der weiteren
Quartierplanbeteiligten zu sistieren. Die Baurekurskommission I wies das
Rechtsmittel am 10. August 2007 ab, auferlegte die Verfahrenskosten über
insgesamt Fr. 3'360.- der A AG und sprach keine Umtriebsentschädigung zu.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob die A AG am 19.
September 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der
Rekursentscheid und der Beschluss des Gemeinderates Rümlang seien aufzuheben,
eventuell seien die Beschlüsse soweit aufzuheben, als der Gemeinderat in
Disp.-Ziff. 1, erster Satzteil, auf die Stellungnahme der Baudirektion verwiesen
und Disp.-Ziff. 2 erlassen habe, alles unter entsprechenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission I beantragte am 4. Oktober 2007
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Rümlang
und die Baudirektion äusserten sich innert Frist nicht dazu.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die
Baurekurskommission ist ohne nähere Ausführungen zu ihrer Zuständigkeit auf die
vorliegende Streitsache eingetreten, dies zu Recht. Gemäss § 331
lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind zwar
Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren durch die
Baudirektion als einzige Instanz zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich aber nicht, § 331 lit. c PBG
ausdehnend auch auf die Einstellung von eingeleiteten Quartierplanverfahren anzuwenden,
da in diesen Fällen die von der Bestimmung bezweckte Verfahrensbeschleunigung
nicht im Vordergrund steht (vgl. RB 1999 Nr. 106).
2.
2.1
Mit dem
angefochtenen Beschluss wurde eine rechtsgestaltende Verfügung getroffen,
wonach das Quartierplanverfahren Schmidbreiten eingestellt wird (zum
Verfügungsbegriff vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999 Vorbem. zu
§§ 4-31 N. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, darüber hinaus sei
auch eine rechtsverbindliche Feststellung über den Erschliessungsgrad einzelner
Grundstücke bzw. des Quartierplangebiets getroffen worden. Diese Befürchtung
ist unbegründet. Ausgangspunkt und damit begrenzendes Element der vorliegenden
Streitigkeit bildet ausschliesslich die in der Verfahrenseinstellung liegende
Rechtsfolgewirkung. Soweit die Verfahrenseinstellung entscheidend vom gegebenen
Erschliessungsgrad abhängt, gehören die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen
zur Entscheidbegründung und nicht zur anfechtbaren Anordnung selber. Diese Feststellungen
nehmen daher nicht an der Rechtskraft des Einstellungsentscheides teil.
Daran können auch die Hinweise in Disp.-Ziff. 1 Satz 1 und
in Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses nichts ändern. Zwar kommt es in
der Praxis verschiedentlich vor, dass die Behörden in ihre
Entscheid-Dispositive bestimmte Begründungselemente aufnehmen, um diesen verstärkt
Ausdruck zu verleihen. Solche Hinweise können jedoch nur dann als Teil der Anordnung
angefochten werden, wenn sie auch geeignet sind, das im gleichen Entscheid
begründete oder festgestellte Recht bzw. die Verpflichtung näher zu konkretisieren.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Verfahrenseinstellung wird durch die Stellungnahme
der Baudirektion vom 14. Juni 2006 in ihrer Wirkung nicht beeinflusst. Auch die
Aussicht auf eine allfällige Neueinleitung des Verfahrens eröffnet oder beschränkt
keine neuen Rechte oder Pflichten, da die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin
ohnehin jederzeit ein Gesuch auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens
stellen kann (§ 147 PBG).
2.2
Damit
erweist sich der im Beschwerdeverfahren erhobene Eventualantrag der Beschwerdeführerin
von vorn herein als unzulässig. Unbegründet ist aber auch der Vorwurf an die
Baurekurskommission, wonach sie den Rekurs zumindest nur "im Sinne der Erwägungen"
hätte abweisen dürfen. Kommt den beanstandeten Hinweisen keine Verfügungsqualität
zu, so fallen sie als Anfechtungsobjekte ausser Betracht und müssen weder aufgehoben,
noch durch einen entsprechenden Verweis auf die Erwägungen relativiert werden.
3.
3.1
Der
Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen
Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen (§ 123
Abs. 1 PBG). Alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets müssen durch
den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen
gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben (§ 128 Abs.1 PBG).
Nach der Planausarbeitung und –bereinigung wird der Quartierplan vom Gemeinderat
festgesetzt und von der Baudirektion bzw. vom Regierungsrat genehmigt (vgl. §
158.
f. und § 2 PBG). Damit endet in aller Regel das Verfahren über die
Aufstellung eines Quartierplans. Eine andere Möglichkeit der Verfahrensbeendigung
sieht das Gesetz nicht vor. Indessen ergibt sich eine solche aus dem Zweck des
Verfahrens selber. Fallen die Voraussetzungen, welche die Einleitung eines
Quartierplanverfahrens begründeten, nachträglich weg bzw. lässt sich der vom
Quartierplan angestrebte Zweck von vornherein gar nicht verwirklichen, so ist
das Verfahren zu beenden.
3.2
Werden die
Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für
Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen
dienen, überschritten, so sind sie gemäss Art. 24 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (USG) einer weniger
lärmempfindlichen Nutzung zuzuführen, sofern nicht durch planerische,
gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die
Planungswerte eingehalten werden können. Dieser Wortlaut bringt den Sinn der
Bestimmung nur undeutlich zum Ausdruck. Wie Art. 30 der Lärmschutzverordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV) präziser festhält, geht es in Art. 24 Abs. 2 USG in
erster Linie darum, dass bei einer Überschreitung der Planungswerte keine zusätzliche
Erschliessung erlaubt ist. "Nicht erschlossen" im Sinne von Art. 24
Abs. 2 USG und Art. 30 LSV ist eine Bauzone dann, wenn im Hinblick auf eine
Überbauung noch wesentliche Elemente der gesetzlich verlangten Erschliessung
(Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, RPG; § 236
PBG) ergänzt werden müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die
Grob- oder die Feinerschliessung handelt (BGE 123 II 337 E. 8; RB 1996
Nr. 90; VGr, 9. Februar 2001, BEZ 2001 Nr. 2 E. 4a = RB 2001 Nr. 62).
3.3
Im
Hinblick auf eine vollständige Überbauung des Quartierplangebietes
Schmidbreiten fehlen wesentliche Erschliessungselemente, deren Planung gerade
Inhalt und Zweck des Quartierplanverfahrens bildete. Mit dem Quartierplan
sollten im Westteil Erschliessungsanlagen für insgesamt Fr. 1'815'500.- und im
Ostteil solche für insgesamt Fr. 2'650'000.- erstellt werden. Das Quartierplangebiet
umfasst daher nicht erschlossene Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG. Dies
scheint die Beschwerdeführerin zu anerkennen, auch wenn sie die Erschliessung
einzelner Teile des Gebiets offenbar für genügend erachtet.
In der massgebenden ES III sind die folgenden
Planungswerte für Fluglärm zu beachten (vgl. Anhang 5 Ziff. 221 und 222 zur
LSV): Tagsüber (6-22 Uhr) 60 dB(A) für Wohnräume und 65 dB (A) für Betriebsräume
(vgl. Art. 42 Abs. 1 LSV) und nachts 50 dB(A) in der ersten (22-23 Uhr), der
zweiten (23-24 Uhr) und der letzten Nachtstunde (5-6 Uhr). In der ES IV gelten
für Wohn- und Betriebsräume gleichermassen tagsüber ein Planungswert von 65
dB(A) und nachts in den drei massgebenden Stunden ein solcher von 55 dB(A).
Nach den Angaben der Baudirektion unterliegt das gesamte Quartierplangebiet
heute einer Fluglärmbelastung von 66 bis 70 dB(A) am Tag und 54 bis 55 dB(A) in
der ersten Nachtstunde. Daraus ergibt sich, dass die Planungswerte der ES III
sowohl am Tag wie auch in der Nacht überschritten sind. Selbst wenn das
Quartierplangebiet im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG einer weniger
lärmempfindlichen Nutzung zugeführt würde, könnten damit die Planungswerte der
ES IV während des Tages nicht eingehalten werden. Damit verbieten sich
grundsätzlich zusätzliche Erschliessungsmassnahmen im Perimeter.
3.4
Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, nach Art. 30 Satz 2 LSV könnten für Teile
des Quartierplangebietes Ausnahmen gestattet werden, da das Quartierplanareal
neben dem Bahnhof Rümlang liege und einige Grundstücke vollständig erschlossen
seien.
Nach Art. 30 Satz 2
LSV kann die Vollzugsbehörde für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen vom
Erschliessungsverbot gestatten. Diese Möglichkeit steht in einem direkten Zusammenhang
damit, dass Art. 24 Abs. 2 USG die Einhaltung der Planungswerte nur "im
überwiegenden Teil" der Zone verlangt (vgl. Adrian Walpen, Bau und Betrieb
von zivilen Flughäfen, Zürich 2005, S. 293; Robert Wolf in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 24 N. 36). Für die Frage, ob die
Planungswerte im überwiegenden Teil der entsprechenden Zone eingehalten werden
können, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die ganze
zusammenhängende und schon überbaute Zone, sondern nur der noch nicht voll
erschlossene Teil, soweit er für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen bestimmt
ist, zu berücksichtigen (vgl. BGE 123 II 337 E. 8c). Diese Bezugsgrösse ändert
jedoch nichts daran, dass die Planungswerte im überwiegenden Teil der zu erschliessenden
Zone einzuhalten sind. Ausnahmen im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV dürfen diesen
vom Gesetz definierten Rahmen nicht überschreiten.
Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass
das Bundesgericht in Einzelfällen, wo eine einzelne Baulücke inmitten eines
bereits überbauten Baugebietes erschlossen werden sollte, auf die Einhaltung
der Planungswerte verzichtet hat (vgl. ZBl 104/2003 S. 383, Berikon, E.
6.
; BGr, 11. Oktober 2005, Weinfelden,1A.230/2005/1P.296/2005, teilweise in:
URP 2005, S. 761). In diesen Fällen ging es aber um die Nacherschliessung kleiner
Parzellen von 1'000 und 2'000 m², so dass es genau genommen bereits an der
Voraussetzung nicht erschlossener Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG
fehlte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein zusammenhängendes Gebiet von
gegen 60'000 m² Fläche im Streit, welches erst mit dem Quartierplan baulich vollständig
nutzbar gemacht werden soll. Von einer einzelnen Baulücke kann hier nicht die
Rede sein.
Es ist nicht zu
verkennen, dass damit in Gebieten mit übermässiger Fluglärmbelastung in aller
Regel keine Ausnahmen vom Erschliessungsverbot gewährt werden können. Der Lärm
aus dem Flugverkehr kann anders als der Lärm terrestrischer Verkehrswege nicht
mit baulichen und gestalterischen Massnahmen ferngehalten werden. Die
Lärmbelastung trifft in der Regel ein grösseres zusammenhängendes Gebiet
gleichermassen, so dass die Überschreitung der Planungswerte nicht nur für
einen Teil der Zone wie etwa für eine erste Bautiefe entlang einer Strasse
hingenommen werden kann. Dementsprechend mussten auch schon mehrere
Quartierplanverfahren im Lärmbereich des Flughafens Zürich wegen Überschreiten
der Planungswerte gestoppt werden (vgl. BEZ 2001 Nr. 2 = RB 2001 Nr. 62;
VGr, 22. Dezember 2005, VB.2005.00031, www.vgrzh.ch, bestätigt durch das Bundesgericht
am 13. November 2006, 1A 34/2006, www.bger.ch; Peter Ettler/Cornelia Lüthy, Vereinbarkeit
von fluglärmbedingten Nutzungsbeschränkungen mit der Eigentumsgarantie, AJP
2003, S. 972 Fn. 5; Walpen, S. 293 mit Hinweisen).
3.5
Werden im
vorliegenden Fall die Planungswerte sowohl der ES III als auch der ES IV im
ganzen Quartierplangebiet überschritten, so ist eine Ausnahme im Sinne von Art.
30.
LSV nach dem vorstehend Ausgeführten ausgeschlossen. Demnach ist die
Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Grundstücke vollständig
erschlossen seien, im vorliegend Zusammenhang nicht relevant. Auch ist hier nicht
etwa zu prüfen, ob die Grundstücke der Beschwerdeführerin dank der bestehenden
Erschliessung auch ohne Quartierplan überbaubar sind, bzw. ob einem Baugesuch
die fehlende planungsrechtliche Baureife entgegengehalten werden könnte. Aus
diesem Grund kann das Verwaltungsgericht auch auf die Durchführung eines
Augenscheins zur Feststellung der gegebenen Erschliessungsqualität verzichten.
3.6
Die
Beschwerdeführerin ist schliesslich der Meinung, der Gemeinderat hätte den Quartierplan
erst nach einer rechtskräftigen Auszonung des Gebietes einstellen dürfen. Für
diese Auffassung besteht keine rechtliche Grundlage. Kann der vorgesehene
Quartierplan aufgrund der Lärmbelastung des Gebietes selbst bei Belassen in
einer Bauzone nicht genehmigt werden, so besteht kein Anlass, das Verfahren
weiterhin in der Schwebe zu halten und von einer Auszonung abhängig zu machen.
Der von der Beschwerdeführerin hierzu angerufene Entscheid BEZ 1984 Nr. 43
betrifft einen nicht mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt. Soweit
die Beschwerdeführerin meint, dieses Vorgehen würde ihren Standpunkt in einem
künftigen Verfahren betreffend materielle Enteignung schwächen, sind ihre
Bedenken vorliegend unbeachtlich.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§
13.
in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …