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Entscheid

VB.2007.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00406

7. Februar 2008Deutsch13 min

(URT.2008.10483)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2006 genehmigte die

Gemeindeversammlung Schwerzenbach die Revision der kommunalen Richt- und

Nutzungsplanung. Unter anderem wurden in Art. 41 der Bau- und Zonenordnung

(BZO) Sonderbauvorschriften für die Industriezone X festgesetzt. Der Beschluss

wurde am 7. Juli 2007 im kantonalen Amtsblatt publiziert.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 5. bzw. 7. August 2006 Rekurs

an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, die genannten

Sonderbauvorschriften aufzuheben. Die Baurekurskommission bezog D in das

Verfahren ein. Am 11. Juli 2007 wies sie die zur gemeinsamen Behandlung vereinigten

Rekurse ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 5'134.- den

Rekurrenten je zur Hälfte und verpflichtete diese, der Mitbeteiligten und der

Vorinstanz eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.- zu entrichten.

III.

Mit Beschwerden vom 16. und 19. September 2007 beantragten

A sowie B, den Rekursentscheid vollumfänglich sowie den Gemeindebeschluss vom

30.

Juni insoweit aufzuheben, als damit in der Bauordnung und im Zonenplan

Sonderbauvorschriften für das Gebiet X festgelegt worden seien, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2007 wurden die

Verfahren vereinigt und die Baudirektion darum ersucht, bezüglich der

streitbetroffenen Festlegung den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat

einzuholen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 genehmigte die Direktion

die Festlegung. Auf entsprechende Fristansetzung hin beantragte die Gemeinde

Schwerzenbach am 11. Januar 2008 Abweisung der Beschwerden, unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. D verzichtete auf

Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 329 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden,

eine kommunale Nutzungsplanung betreffenden Beschwerde zuständig (vgl. RB 1998

Nr. 26). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Als erste Rechtsmittelinstanz überprüfen die

Baurekurskommissionen kommunale Nutzungspläne einschliesslich Gestaltungspläne

grundsätzlich mit voller Kognition, das heisst nicht nur auf ihre

Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20

VRG). Der Grundsatz der vollen Kognition steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass

sich die Rekursbehörde bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen

hat, wenn den Gemeinden bei der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung

Planungsautonomie zusteht, insbesondere wenn es für die Beurteilung auf die

örtlichen Verhältnisse ankommt. Sie dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn

sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig

erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung

widerspricht. Im Übrigen heben sie im Rahmen der Ermessenskontrolle die

kommunale Planfestsetzung nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die

Unangemessenheit offensichtlich ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 20 N. 20).

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht bei der

Überprüfung von Rekursentscheiden über kommunale Nutzungsplanungen gemäss § 50

Abs. 1 und 2 VRG ohnehin auf die Rechtskontrolle beschränkt. Bei der

Überprüfung von Rekursentscheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen

aufgehoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden

Rechtskontrolle auch zu prüfen, ob die Baurekurskommis- sion in rechtsverletzender

Weise die kommunale Planungsautonomie missachtet habe.

3.

Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin der Grundstücke L-Strasse

01, 02, 03 und 04 im Industriegebiet X. Der Beschwerdeführer 2 betreibt als

Mieter in den Gewerberäumen des Gebäudes L-Strasse 2 einen Sex-Club. Die

Baurekurskommission bejahte die Rekurslegitimation beider Beschwerdeführenden,

da beide im Sinn von § 21 VRG betroffen seien; beim Rekurrenten 2 ergebe sich

diese Betroffenheit als Mieter aus seiner Befürchtung, dass sein Betrieb durch die

Sonderbauvorschriften zonenwidrig werde. Dieser Beurteilung der Legitimation,

der die Beschwerdegegnerin nicht entgegentritt, ist beizupflichten.

4.

Sonderbauvorschriften ermöglichen und erleichtern die

freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen

Gestaltungsgrundsätzen. Sie können ferner die Voraussetzungen für besondere

Nutzungsarten schaffen (§ 79 PBG). Sie können von den Bestimmungen über die

Regelbauweise und die kantonalen Mindestabstände abweichen sowie die Nutzweise

nach ihrer Art und innerhalb der Art nach Aufteilung und Zweckbestimmung näher

umschreiben. Sodann haben sie für die einwandfreie Einordnung, Gestaltung,

Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung der Überbauung zu sorgen (§ 80 Abs. 1

PBG). Sie bewirken keinen Zwang, nach ihnen zu bauen, können jedoch bestimmen,

dass Baubewilligungen auf ihrer Grundlage nur erteilt werden, wenn die

entsprechende Überbauung des ganzen Gebiets oder näher zu umschreibender

Teilgebiete rechtlich gesichert ist (§ 81 Abs. 1 und 2 PBG). Wird auf die

eingeräumte Überbauungsmöglichkeit verzichtet, finden die Vorschriften der

allgemeinen Bau- und Zonenordnung Anwendung (§ 81 Abs. 3 PBG; vgl. Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich

1999, Rz. 314 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

4.

A., Zürich 2006, 3-24).

Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte

Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie Nutzweise und Zweckbestimmung der

Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die

Regelbauweise und die kantonalen Mindestabstände abgewichen werden (§ 83 Abs. 1

PBG). Für die Projektierung ist ein angemessener Spielraum zu belassen (§ 83

Abs. 2 PBG). Der Gestaltungsplan hat auch die Erschliessung sowie die

gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu ordnen, soweit sie nicht

schon durch einen Quartierplan geregelt sind; er kann Festlegungen über die

weitere Umgebungsgestaltung enthalten (§ 83 Abs. 3 PBG; vgl. Haller/Karlen, Rz.

317.

ff.; Fritzsche/Bösch, 3-24 ff.).

Das streitbetroffene Gebiet liegt in der Industriezone.

Diese ist gemäss § 56 PBG in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und

gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der

Lagerhaltung und des Transportes bestimmt (Abs. 1). Zulässig sind ferner betriebs-

und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, Forschungs- und Technikräume, Wohlfahrtseinrichtungen,

in ausgedehnten und abgelegenen Industriezonen auch kleinere Läden für den

täglichen Bedarf und sonstige den Beschäftigten nützliche Dienstleistungsgewerbe

(Abs. 2). Die Bau- und Zonenordnung kann auch Handels- und Dienstleistungsgewerbe

zulassen; aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen kann sie bestimmte

Betriebsarten ausschliessen (Abs. 3). Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige

sind gestattet; für vorübergehend angestellte Personen kann die Bau- und Zonenordnung

provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulassen (Abs. 4).

Mit den Sonderbauvorschriften für die Industriezone X nach

Art. 41 ff. der revidierten Bau- und Zonenordnung (nBZO) können dortige

Grundstücke alternativ zur Bauordnung nach Massgabe von Art. 42–45 überbaut

werden. Von den Sonderbauvorschriften darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn

die Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen durch einen

Gestaltungsplan sichergestellt wird, der eine planerische und städtebaulich

zweckmässige Bauzonenfläche von mindestens 5'000 m2 umfasst (Art. 45 Abs. 1). Mit dem Gestaltungsplan ist

nachzuweisen, dass die Wohnnutzung zweckmässig auf die bestehenden und

geplanten gewerblichen Nutzungen abgestimmt ist und die Immissionsgrenzwerte

gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden (Art. 45 Abs. 2 Satz 1). Bauten

und Anlagen sowie die Umgebungsgestaltung sind für sich und im Zusammenhang mit

der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht

wird (Art. 45 Abs. 2 Satz 2).

5.

Die Baurekurskommission erwog im Wesentlichen: Die Sonderbauvorschriften

nach Art. 41 ff. nBZO verstiessen nicht gegen übergeordnetes Planungsrecht.

Gemischte Zonen seien weit verbreitet und auch in der Bau- und Zonenordnung der

Beschwerdegegnerin vorgesehen, so namentlich die Wohnzone WG3, die Wohnzone mit

Gewerbeanteil WG4 sowie die Kernzone. Insbesondere stehe § 56 Abs. 4 PBG der

Statuierung von Sonderbauvorschriften nicht entgegen. Aus planerischer Sicht

sei es gerade im Hinblick auf eine Siedlungsverdichtung nach innen erwünscht,

das streitbetroffene Gebiet, das in der Nähe des S-Bahnhofes mit

viertelstündlichen Verbindungen nach Zürich HB liege, für die Wohnnutzung zu

öffnen. Das geltende Zonenregime im Gebiet X werde durch die Sonderbauvorschriften

nicht grundsätzlich geändert, sondern ergänzt. Zusätzlich zu den nach Art. 21

Abs. 1 BZO zugelassenen mässig störenden Industrie-, Gewerbe- sowie Handels-

und Dienstleistungsbetrieben seien nunmehr auch Wohnungen zulässig. Letztere

hätten für die bestehenden mässig störenden Betriebe keine

Nutzungsbeschränkungen zur Folge. Die Sonderbauvorschriften bewirkten für die

Rekurrierenden keine Verletzung der Wirtschafts- und der Eigentumsfreiheit.

Unbegründet sei sodann deren Befürchtung, die vom Sex-Club an der L-Strasse

ausgehenden ideellen Immissionen seien von vornherein mit der laut Sonderbauvorschriften

neu zugelassenen Wohnnutzung unvereinbar. Unbegründet sei ferner ihr Einwand,

mit den Sonderbauvorschriften werde der Grundsatz des Vertrauensschutzes und

der Plansicherheit verletzt. Wenn die Rekurrierenden nicht über Land im gemäss

Art. 45 Abs. 1 nBZO erforderlichen Ausmass von 5'000 m2 verfügten, um einen Ge-staltungsplan

festsetzen zu können, lasse dies die streitbetroffene Regelung nicht als

rechtsungleich erscheinen.

6.

6.1

Diese

Erwägungen, in denen sich die Vorinstanz eingehend mit den Rekursvorbringen

auseinandergesetzt hat, halten einer Rechtskontrolle nach § 50 VRG stand. Zum

einen bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was sie entkräften könnte

(dazu E. 6.2). Zum anderen zeigen sie auf, dass die streitbetroffene Revision

der Bauordnung und des Zonenplans auch im Rahmen einer behördlichen Rechtsanwendung,

die von Amtes wegen erfolgt und sich daher nicht zwingend auf die Prüfung der

im Rekurs erhobenen Rügen beschränkt (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4), mit

keinem ersichtlichen Rechtsmangel behaftet ist. Der Rekursentscheid ist daher

zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.2

Die

Beschwerdeführenden beschränken sich abgesehen von wenigen zusätzlichen Bemerkungen

(zu diesen E. 6.3) darauf, in der Beschwerdeschrift ihre Rekursvorbringen unverändert

zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen der Baurekurskommission auseinanderzusetzen.

Es rechtfertigt sich daher, den vorliegenden Beschwerdeentscheid nur summarisch

zu begründen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VRG; dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 20) und

zu dessen Begründung nicht nur vorab, sondern weitestgehend auf die Erwägungen

der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG;

dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 4; zur summarischen Begründung von

Rechtsmittelentscheiden in Fällen, in denen die Rekurs- oder Beschwerdeschrift

zwar eine formell genügende Begründung im Sinn von § 23 Abs. 1 bzw. § 54 Satz 1

VRG enthält, sich jedoch ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen,

seinerseits ausführlich begründeten Entscheid mit einer blossen Wiederholung

der früheren Einwendungen gegen jenen Entscheid begnügt vgl. Kölz/Bosshart/Röhl

§ 23 N. 18, § 54 N. 7).

6.3

Die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, § 56 Abs. 4 PBG stehe dem Erlass der streitbetroffenen

Sonderbauvorschriften nicht entgegen (E. 7.1), halten die Beschwerdeführenden

für unzutreffend, weil das fragliche Gebiet in der Industriezone belassen werde

(Beschwerdeschriften Ziff. 2.6 S. 5 f.). Damit verkennen sie, dass diese

Sonderbauvorschriften hier mit einer Gestaltungsplanpflicht verknüpft worden

sind. Beide Instrumente übernehmen die Funktion der Bau- und Zonenordnung,

welche sie ablösen bzw. ersetzen (bezüglich Gestaltungspläne vgl. VGr, 4.

Oktober 2007, VB.2007.00300, E. 6.3, www.vgrzh.ch). Im Übrigen lässt Art. 21

Abs. 1 BZO in der Industriezone der Beschwerdegegnerin lediglich mässig störende

Industrie- und Gewerbe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zu, sodass

die kraft der neuen Sonderbauvorschriften zulässig werdende Wohnnutzung sich

auch noch im Rahmen der Nutzungsvorgaben für Wohnzonen hält (vgl. § 52 Abs. 3

PBG).

Die Baurekurskommission setzte sich mit der Befürchtung der

Beschwerdeführenden auseinander, dass der im Gebäude Infangstrasse 2 ansässige

Sex-Club durch die mit den Sonderbauvorschriften zulässig werdende Wohnnutzung

zonenwidrig werde; sie hielt fest, mit diesen Sonderbauvorschriften würden

sexgewerbliche Betriebe nicht ausgeschlossen; sodann sei das bundesgerichtliche

Urteil 1P.191/1997, das ideelle Immissionen des Sexgewerbes in einer Wohnzone

der Stadt Zürich mit einem hohen Wohnanteil von 80 % betreffe, für den

vorliegenden Fall nicht präjudiziell (E. 7.2 und 7.3). Die von den Beschwerdeführenden

geltend gemachte Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der

Plansicherheit verneinte die Baurekurskommission mit der Begründung, die Bau-

und Zonenordnung der Beschwerdegegnerin sei letztmals im Jahre 1996 revidiert

worden, weshalb die nunmehr nach zehn Jahren vorgenommene Neubeurteilung in

zeitlicher Hinsicht dem normalen Planungsprozess entspreche; zudem werde keine

Neuzonierung vorgenommen, sondern lediglich die Möglichkeit geschaffen, nach

den Sonderbauvorschriften zu bauen (E. 7.4). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden (so ausdrücklich in der Beschwerdeschrift VB.2007.00406

Ziff. 3.4 S. 7 bzw. sinngemäss in der Beschwerdeschrift VB.2007.00407

Ziff. 3.3. S. 7) lassen die Erwägungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität von

sexgewerblichen Betrieben (E. 7.3) deren Erwägungen zur Frage des Vertrauensschutzes

und der Plansicherheit (E. 7.4) nicht als widersprüchlich erscheinen. Ist die

streitbetroffene Nutzungsplanänderung nach zutreffender Beurteilung der

Baurekurskommission mit den Grundsätzen der Planbeständigkeit und des

Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. zu diesen Grundsätzen Peter Hänni, Planungs-,

Bau- und besondere Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 109 f.), so kann der

fraglichen Änderung auch nicht entgegengehalten werden, dass eine künftige

Erweiterung des bestehenden Sex-Clubs in Konflikt mit einer künftig gestützt

auf die Sonderbauvorschriften realisierten Wohnnutzung geraten könnte.

Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Plansicherheit werde

auch dadurch beeinträchtigt, dass sich künftige Wohnnutzer gestützt auf Art.

679.

und 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegen den bestehenden

Sex-Club wehren könnten, hielt die Baurekurskommission entgegen, dass derartige

zivilrechtliche Rechtsbehelfe für die Beurteilung der streitbetroffenen

planungsrechtlichen Änderung – auch unter dem Gesichtswinkel der Plansicherheit

und des Vertrauensschutzes – nicht erheblich seien (E. 9). Was die Beschwerdeführenden

dieser Erwägung "entgegenhalten" (Beschwerdeschriften Ziff. 3.5. S. 7

bzw. 3.4. S. 7), ist wiederum lediglich eine Wiederholung ihres früheren

Einwandes, der von der Vorinstanz zutreffend als unerheblich gewürdigt worden

ist.

7.

Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine

solche Entschädigung ist indessen auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen.

Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich des

Gemeinwesens, was die Zusprechung einer Prozessentschädigung zwar nicht von

vornherein ausschliesst, jedoch nur bei aussergewöhnlichen Aufwendungen als

gerechtfertigt erscheinen lässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese

Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …