VB.2007.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00406
7. Februar 2008Deutsch13 min
(URT.2008.10483)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00406
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.05.2008 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Sonderbauvorschriften; summarische Begründung
Kognition der Baurekurskommissionen und des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung kommunaler Nutzungs- und Gestaltungspläne (E. 2).
Rechtsgrundlagen der Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne (E. 4).
Die Erwägungen der Vorinstanz, in denen sie sich eingehend mit den Rekursvorbringen auseinandergesetzt hat, halten einer Rechtskontrolle nach § 50 VRG stand (E. 6.1). Da sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen darauf beschränken, in der Beschwerdeschrift ihre Rekursvorbringen unverändert zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen der Baurekurskommission auseinanderzusetzen, rechtfertigt es sich, den vorliegenden Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen und weitestgehend auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 6.2). Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Planbeständigkeit sind durch die Einführung von Sonderbauvorschriften zehn Jahre nach der letzten Revision der BZO nicht verletzt; zudem wurde keine Neuzonierung vorgenommen (E. 6.3).
Abweisung beider Beschwerden
Stichworte:
GESTALTUNGSPLAN
INDUSTRIEZONE
KOGNITION
PLANBESTÄNDIGKEIT
SONDERBAUVORSCHRIFTEN
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
SUMMARISCHE BEGRÜNDUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
VERWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 56 PBG
§ 79 PBG
§ 83 PBG
§ 28 Abs. I VRG
§ 38 Abs. I VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 15 S. 63
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00406
VB.2007.00407
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Schwerzenbach,
vertreten durch den
Gemeinderat, 8603 Schwerzenbach,
dieser vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
und
1. D,
2. E,
beide vertreten durch G,
Mitbeteiligte,
betreffend Nutzungsplanung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2006 genehmigte die
Gemeindeversammlung Schwerzenbach die Revision der kommunalen Richt- und
Nutzungsplanung. Unter anderem wurden in Art. 41 der Bau- und Zonenordnung
(BZO) Sonderbauvorschriften für die Industriezone X festgesetzt. Der Beschluss
wurde am 7. Juli 2007 im kantonalen Amtsblatt publiziert.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 5. bzw. 7. August 2006 Rekurs
an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, die genannten
Sonderbauvorschriften aufzuheben. Die Baurekurskommission bezog D in das
Verfahren ein. Am 11. Juli 2007 wies sie die zur gemeinsamen Behandlung vereinigten
Rekurse ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 5'134.- den
Rekurrenten je zur Hälfte und verpflichtete diese, der Mitbeteiligten und der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.- zu entrichten.
III.
Mit Beschwerden vom 16. und 19. September 2007 beantragten
A sowie B, den Rekursentscheid vollumfänglich sowie den Gemeindebeschluss vom
30.
Juni insoweit aufzuheben, als damit in der Bauordnung und im Zonenplan
Sonderbauvorschriften für das Gebiet X festgelegt worden seien, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2007 wurden die
Verfahren vereinigt und die Baudirektion darum ersucht, bezüglich der
streitbetroffenen Festlegung den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat
einzuholen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 genehmigte die Direktion
die Festlegung. Auf entsprechende Fristansetzung hin beantragte die Gemeinde
Schwerzenbach am 11. Januar 2008 Abweisung der Beschwerden, unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. D verzichtete auf
Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 329 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden,
eine kommunale Nutzungsplanung betreffenden Beschwerde zuständig (vgl. RB 1998
Nr. 26). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Als erste Rechtsmittelinstanz überprüfen die
Baurekurskommissionen kommunale Nutzungspläne einschliesslich Gestaltungspläne
grundsätzlich mit voller Kognition, das heisst nicht nur auf ihre
Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20
VRG). Der Grundsatz der vollen Kognition steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass
sich die Rekursbehörde bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen
hat, wenn den Gemeinden bei der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung
Planungsautonomie zusteht, insbesondere wenn es für die Beurteilung auf die
örtlichen Verhältnisse ankommt. Sie dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn
sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig
erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung
widerspricht. Im Übrigen heben sie im Rahmen der Ermessenskontrolle die
kommunale Planfestsetzung nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die
Unangemessenheit offensichtlich ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 20 N. 20).
Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht bei der
Überprüfung von Rekursentscheiden über kommunale Nutzungsplanungen gemäss § 50
Abs. 1 und 2 VRG ohnehin auf die Rechtskontrolle beschränkt. Bei der
Überprüfung von Rekursentscheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen
aufgehoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden
Rechtskontrolle auch zu prüfen, ob die Baurekurskommis- sion in rechtsverletzender
Weise die kommunale Planungsautonomie missachtet habe.
3.
Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin der Grundstücke L-Strasse
01, 02, 03 und 04 im Industriegebiet X. Der Beschwerdeführer 2 betreibt als
Mieter in den Gewerberäumen des Gebäudes L-Strasse 2 einen Sex-Club. Die
Baurekurskommission bejahte die Rekurslegitimation beider Beschwerdeführenden,
da beide im Sinn von § 21 VRG betroffen seien; beim Rekurrenten 2 ergebe sich
diese Betroffenheit als Mieter aus seiner Befürchtung, dass sein Betrieb durch die
Sonderbauvorschriften zonenwidrig werde. Dieser Beurteilung der Legitimation,
der die Beschwerdegegnerin nicht entgegentritt, ist beizupflichten.
4.
Sonderbauvorschriften ermöglichen und erleichtern die
freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen
Gestaltungsgrundsätzen. Sie können ferner die Voraussetzungen für besondere
Nutzungsarten schaffen (§ 79 PBG). Sie können von den Bestimmungen über die
Regelbauweise und die kantonalen Mindestabstände abweichen sowie die Nutzweise
nach ihrer Art und innerhalb der Art nach Aufteilung und Zweckbestimmung näher
umschreiben. Sodann haben sie für die einwandfreie Einordnung, Gestaltung,
Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung der Überbauung zu sorgen (§ 80 Abs. 1
PBG). Sie bewirken keinen Zwang, nach ihnen zu bauen, können jedoch bestimmen,
dass Baubewilligungen auf ihrer Grundlage nur erteilt werden, wenn die
entsprechende Überbauung des ganzen Gebiets oder näher zu umschreibender
Teilgebiete rechtlich gesichert ist (§ 81 Abs. 1 und 2 PBG). Wird auf die
eingeräumte Überbauungsmöglichkeit verzichtet, finden die Vorschriften der
allgemeinen Bau- und Zonenordnung Anwendung (§ 81 Abs. 3 PBG; vgl. Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich
1999, Rz. 314 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
4.
A., Zürich 2006, 3-24).
Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte
Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie Nutzweise und Zweckbestimmung der
Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die
Regelbauweise und die kantonalen Mindestabstände abgewichen werden (§ 83 Abs. 1
PBG). Für die Projektierung ist ein angemessener Spielraum zu belassen (§ 83
Abs. 2 PBG). Der Gestaltungsplan hat auch die Erschliessung sowie die
gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu ordnen, soweit sie nicht
schon durch einen Quartierplan geregelt sind; er kann Festlegungen über die
weitere Umgebungsgestaltung enthalten (§ 83 Abs. 3 PBG; vgl. Haller/Karlen, Rz.
317.
ff.; Fritzsche/Bösch, 3-24 ff.).
Das streitbetroffene Gebiet liegt in der Industriezone.
Diese ist gemäss § 56 PBG in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und
gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der
Lagerhaltung und des Transportes bestimmt (Abs. 1). Zulässig sind ferner betriebs-
und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, Forschungs- und Technikräume, Wohlfahrtseinrichtungen,
in ausgedehnten und abgelegenen Industriezonen auch kleinere Läden für den
täglichen Bedarf und sonstige den Beschäftigten nützliche Dienstleistungsgewerbe
(Abs. 2). Die Bau- und Zonenordnung kann auch Handels- und Dienstleistungsgewerbe
zulassen; aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen kann sie bestimmte
Betriebsarten ausschliessen (Abs. 3). Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige
sind gestattet; für vorübergehend angestellte Personen kann die Bau- und Zonenordnung
provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulassen (Abs. 4).
Mit den Sonderbauvorschriften für die Industriezone X nach
Art. 41 ff. der revidierten Bau- und Zonenordnung (nBZO) können dortige
Grundstücke alternativ zur Bauordnung nach Massgabe von Art. 42–45 überbaut
werden. Von den Sonderbauvorschriften darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn
die Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen durch einen
Gestaltungsplan sichergestellt wird, der eine planerische und städtebaulich
zweckmässige Bauzonenfläche von mindestens 5'000 m2 umfasst (Art. 45 Abs. 1). Mit dem Gestaltungsplan ist
nachzuweisen, dass die Wohnnutzung zweckmässig auf die bestehenden und
geplanten gewerblichen Nutzungen abgestimmt ist und die Immissionsgrenzwerte
gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden (Art. 45 Abs. 2 Satz 1). Bauten
und Anlagen sowie die Umgebungsgestaltung sind für sich und im Zusammenhang mit
der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht
wird (Art. 45 Abs. 2 Satz 2).
5.
Die Baurekurskommission erwog im Wesentlichen: Die Sonderbauvorschriften
nach Art. 41 ff. nBZO verstiessen nicht gegen übergeordnetes Planungsrecht.
Gemischte Zonen seien weit verbreitet und auch in der Bau- und Zonenordnung der
Beschwerdegegnerin vorgesehen, so namentlich die Wohnzone WG3, die Wohnzone mit
Gewerbeanteil WG4 sowie die Kernzone. Insbesondere stehe § 56 Abs. 4 PBG der
Statuierung von Sonderbauvorschriften nicht entgegen. Aus planerischer Sicht
sei es gerade im Hinblick auf eine Siedlungsverdichtung nach innen erwünscht,
das streitbetroffene Gebiet, das in der Nähe des S-Bahnhofes mit
viertelstündlichen Verbindungen nach Zürich HB liege, für die Wohnnutzung zu
öffnen. Das geltende Zonenregime im Gebiet X werde durch die Sonderbauvorschriften
nicht grundsätzlich geändert, sondern ergänzt. Zusätzlich zu den nach Art. 21
Abs. 1 BZO zugelassenen mässig störenden Industrie-, Gewerbe- sowie Handels-
und Dienstleistungsbetrieben seien nunmehr auch Wohnungen zulässig. Letztere
hätten für die bestehenden mässig störenden Betriebe keine
Nutzungsbeschränkungen zur Folge. Die Sonderbauvorschriften bewirkten für die
Rekurrierenden keine Verletzung der Wirtschafts- und der Eigentumsfreiheit.
Unbegründet sei sodann deren Befürchtung, die vom Sex-Club an der L-Strasse
ausgehenden ideellen Immissionen seien von vornherein mit der laut Sonderbauvorschriften
neu zugelassenen Wohnnutzung unvereinbar. Unbegründet sei ferner ihr Einwand,
mit den Sonderbauvorschriften werde der Grundsatz des Vertrauensschutzes und
der Plansicherheit verletzt. Wenn die Rekurrierenden nicht über Land im gemäss
Art. 45 Abs. 1 nBZO erforderlichen Ausmass von 5'000 m2 verfügten, um einen Ge-staltungsplan
festsetzen zu können, lasse dies die streitbetroffene Regelung nicht als
rechtsungleich erscheinen.
6.
6.1
Diese
Erwägungen, in denen sich die Vorinstanz eingehend mit den Rekursvorbringen
auseinandergesetzt hat, halten einer Rechtskontrolle nach § 50 VRG stand. Zum
einen bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was sie entkräften könnte
(dazu E. 6.2). Zum anderen zeigen sie auf, dass die streitbetroffene Revision
der Bauordnung und des Zonenplans auch im Rahmen einer behördlichen Rechtsanwendung,
die von Amtes wegen erfolgt und sich daher nicht zwingend auf die Prüfung der
im Rekurs erhobenen Rügen beschränkt (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4), mit
keinem ersichtlichen Rechtsmangel behaftet ist. Der Rekursentscheid ist daher
zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.2
Die
Beschwerdeführenden beschränken sich abgesehen von wenigen zusätzlichen Bemerkungen
(zu diesen E. 6.3) darauf, in der Beschwerdeschrift ihre Rekursvorbringen unverändert
zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen der Baurekurskommission auseinanderzusetzen.
Es rechtfertigt sich daher, den vorliegenden Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VRG; dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 20) und
zu dessen Begründung nicht nur vorab, sondern weitestgehend auf die Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG;
dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 4; zur summarischen Begründung von
Rechtsmittelentscheiden in Fällen, in denen die Rekurs- oder Beschwerdeschrift
zwar eine formell genügende Begründung im Sinn von § 23 Abs. 1 bzw. § 54 Satz 1
VRG enthält, sich jedoch ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen,
seinerseits ausführlich begründeten Entscheid mit einer blossen Wiederholung
der früheren Einwendungen gegen jenen Entscheid begnügt vgl. Kölz/Bosshart/Röhl
§ 23 N. 18, § 54 N. 7).
6.3
Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, § 56 Abs. 4 PBG stehe dem Erlass der streitbetroffenen
Sonderbauvorschriften nicht entgegen (E. 7.1), halten die Beschwerdeführenden
für unzutreffend, weil das fragliche Gebiet in der Industriezone belassen werde
(Beschwerdeschriften Ziff. 2.6 S. 5 f.). Damit verkennen sie, dass diese
Sonderbauvorschriften hier mit einer Gestaltungsplanpflicht verknüpft worden
sind. Beide Instrumente übernehmen die Funktion der Bau- und Zonenordnung,
welche sie ablösen bzw. ersetzen (bezüglich Gestaltungspläne vgl. VGr, 4.
Oktober 2007, VB.2007.00300, E. 6.3, www.vgrzh.ch). Im Übrigen lässt Art. 21
Abs. 1 BZO in der Industriezone der Beschwerdegegnerin lediglich mässig störende
Industrie- und Gewerbe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zu, sodass
die kraft der neuen Sonderbauvorschriften zulässig werdende Wohnnutzung sich
auch noch im Rahmen der Nutzungsvorgaben für Wohnzonen hält (vgl. § 52 Abs. 3
PBG).
Die Baurekurskommission setzte sich mit der Befürchtung der
Beschwerdeführenden auseinander, dass der im Gebäude Infangstrasse 2 ansässige
Sex-Club durch die mit den Sonderbauvorschriften zulässig werdende Wohnnutzung
zonenwidrig werde; sie hielt fest, mit diesen Sonderbauvorschriften würden
sexgewerbliche Betriebe nicht ausgeschlossen; sodann sei das bundesgerichtliche
Urteil 1P.191/1997, das ideelle Immissionen des Sexgewerbes in einer Wohnzone
der Stadt Zürich mit einem hohen Wohnanteil von 80 % betreffe, für den
vorliegenden Fall nicht präjudiziell (E. 7.2 und 7.3). Die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Plansicherheit verneinte die Baurekurskommission mit der Begründung, die Bau-
und Zonenordnung der Beschwerdegegnerin sei letztmals im Jahre 1996 revidiert
worden, weshalb die nunmehr nach zehn Jahren vorgenommene Neubeurteilung in
zeitlicher Hinsicht dem normalen Planungsprozess entspreche; zudem werde keine
Neuzonierung vorgenommen, sondern lediglich die Möglichkeit geschaffen, nach
den Sonderbauvorschriften zu bauen (E. 7.4). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden (so ausdrücklich in der Beschwerdeschrift VB.2007.00406
Ziff. 3.4 S. 7 bzw. sinngemäss in der Beschwerdeschrift VB.2007.00407
Ziff. 3.3. S. 7) lassen die Erwägungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität von
sexgewerblichen Betrieben (E. 7.3) deren Erwägungen zur Frage des Vertrauensschutzes
und der Plansicherheit (E. 7.4) nicht als widersprüchlich erscheinen. Ist die
streitbetroffene Nutzungsplanänderung nach zutreffender Beurteilung der
Baurekurskommission mit den Grundsätzen der Planbeständigkeit und des
Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. zu diesen Grundsätzen Peter Hänni, Planungs-,
Bau- und besondere Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 109 f.), so kann der
fraglichen Änderung auch nicht entgegengehalten werden, dass eine künftige
Erweiterung des bestehenden Sex-Clubs in Konflikt mit einer künftig gestützt
auf die Sonderbauvorschriften realisierten Wohnnutzung geraten könnte.
Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Plansicherheit werde
auch dadurch beeinträchtigt, dass sich künftige Wohnnutzer gestützt auf Art.
679.
und 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegen den bestehenden
Sex-Club wehren könnten, hielt die Baurekurskommission entgegen, dass derartige
zivilrechtliche Rechtsbehelfe für die Beurteilung der streitbetroffenen
planungsrechtlichen Änderung – auch unter dem Gesichtswinkel der Plansicherheit
und des Vertrauensschutzes – nicht erheblich seien (E. 9). Was die Beschwerdeführenden
dieser Erwägung "entgegenhalten" (Beschwerdeschriften Ziff. 3.5. S. 7
bzw. 3.4. S. 7), ist wiederum lediglich eine Wiederholung ihres früheren
Einwandes, der von der Vorinstanz zutreffend als unerheblich gewürdigt worden
ist.
7.
Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine
solche Entschädigung ist indessen auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen.
Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich des
Gemeinwesens, was die Zusprechung einer Prozessentschädigung zwar nicht von
vornherein ausschliesst, jedoch nur bei aussergewöhnlichen Aufwendungen als
gerechtfertigt erscheinen lässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für die ganzen Kosten, auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …