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Entscheid

VB.2007.00408

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00408

20. Dezember 2007Deutsch33 min

(URT.2007.10427)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Schreiben vom 18. September 2000 gelangte die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich an Dr. med. A, geboren 1931, mit der

Anfrage, ob er nach Erreichung seines 70. Altersjahres seine Praxis weiterführen

wolle, wofür er gemäss § 8 Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962

(GesundheitsG, LS 810.1) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Ärzteverordnung (ÄrzteV,

LS 811.11) einen Antrag mit einem ärztlichen Zeugnis einreichen müsse.

Stattdessen könne er sich auch für eine "Seniorenpraxisbewilligung"

entscheiden, welche eine eingeschränkte Praxisbewilligung zur Behandlung seiner

nächsten Angehörigen, des engsten Freundeskreises sowie für die Erstellung von

Gutachten beinhalte oder aber die Praxistätigkeit ganz aufgeben. In der Folge

reichte Dr. med. A ein Gesuch für eine Seniorenpraxisbewilligung ein. Die

Gesundheitsdirektion verlängerte daher mit Verfügung vom 16. November 2000 die

Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit unter den genannten

Beschränkungen bis am 31. Januar 2004 und mit Verfügung vom 3. November

2003 um weitere drei Jahre bis am 31. Januar 2007.

B.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 teilte C,

ehemalige Angestellte bei der Sterbehilfeorganisation D, der Gesundheitsdirektion

mit, Dr. med. A sei verantwortlich für die Ausstellung von Express-Rezepten für

Natrium-Pentobarbital. In der Folge wies die Gesundheitsdirektion Dr. med. A

mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 darauf hin, die Seniorenberufsausübungsbewilligung

beinhalte lediglich die Behandlung (und somit auch die Rezeptierung) des nächsten

Familien- bzw. engsten Bekanntenkreises. Er werde daher aufgefordert, die

Rezeptierung für Personen, welche nicht dem engsten Familien- bzw. Bekanntenkreis

angehörten, umgehend einzustellen. Zudem wurde angedroht, ihn für den Bezug und

die Rezeptierung von Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (BetmG, SR 812.121) fallen, zu sperren und die Seniorenberufsausübungsbewilligung

nach deren Ablauf im Januar 2007 nicht mehr zu verlängern. Mit Stellungnahme

vom 9. November 2006 stellte sich Dr. med. A, nunmehr anwaltlich vertreten,

zusammengefasst auf den Standpunkt, die Seniorenpraxisbewilligung sei nicht

gesetzmässig, weshalb seiner diesbezüglichen früheren Zustimmung keine bindende

Wirkung zukomme. Die Tätigkeit für D falle zudem unter die auch für Seniorenpraxisbewilligungen

zulässigen Tätigkeiten. Bei den – verfügungsmässig erlaubten – Begutachtungen

der Patienten habe er mit aller Sorgfalt gehandelt. Das Ausstellen eines Rezepts

für Natrium-Pentobarbital sei im Wesentlichen eine Formsache und keine vom

Gesundheitsgesetz erfasste eigenständige medizinische Verrichtung. Die

Verschreibung sei lediglich die Konsequenz des Gutachtens. Das verschriebene Mittel

bezwecke die Herbeiführung des Todes, weshalb die Verschreibung auch keine

Behandlung darstelle. Keinesfalls liege ein Grund für eine Nichtverlängerung

der Praxisbewilligung vor, auch dann nicht, wenn die Tätigkeit als unzulässig

erachtet würde, habe er doch die Tätigkeit für D in der Meinung einer Begutachtung

und mit besten Absichten ausgeübt. Die Gesundheitsdirektion entgegnete mit

Schreiben vom 22. November 2006, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

müsse die Tätigkeit eines Arztes für die Organisation D als ärztliche Tätigkeit

im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung betrachtet werden. Dr. med. A habe trotz

freiwilligen Verzichts auf eine uneingeschränkte Praxisbewilligung die

ärztliche Tätigkeit gegenüber unbestimmten Dritten ausgeübt, welches Verhalten

Fragen nach der Vertrauenswürdigkeit sowie hinsichtlich seiner aktuellen und

künftigen Bewilligungsfähigkeit aufwerfe.

C.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 ersuchte Dr. med. A die

Gesundheitsdirektion um eine Erweiterung der erteilten Seniorenpraxisbewilligung,

so dass er seine ärztliche Tätigkeit nebst dem Verwandten- und Freundeskreis

neu auf jenen Personenkreis ausweiten könne, der Rat und Hilfe bei der

Sterbehilfeorganisation suche, wobei er für letzteren Personenkreis seine

ärztliche Tätigkeit auf die Erstellung von Gutachten einschliesslich Rezeptur

von Natrium-Pentobarbital beschränke. Die Gesundheitsdirektion stellte sich mit

Schreiben vom 31. Januar 2007 auf den Standpunkt, die Untersuchung eines

Sterbewilligen und Rezeptierung des tödlich wirkenden Natrium-Pentobarbitals

benötige zwingend eine ordentliche Praxisbewilligung. Dr. med. A habe klar

gegen die Bewilligung der Gesundheitsdirektion vom 3. November 2003

verstossen. Zudem habe er offensichtlich lediglich ein Gespräch mit den

Sterbewilligen geführt und anschliessend das Rezept für Natrium-Pentobarbital

ausgestellt. Die Freitodbegleitung habe noch am selben Tag stattgefunden. Dr.

med. A habe klar gegen die §§ 12 bzw. 7 GesundheitsG verstossen, weshalb von

einer Verlängerung oder gar Erweiterung der Seniorenpraxisbewilligung abgesehen

werde. Dem entgegnete Dr. med. A mit Schreiben vom 12. Februar 2007, seine

Untersuchung habe sich jeweils aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen

darauf beschränken dürfen und müssen, die Übereinstimmung des aus den Akten

gewonnenen Krankheitsbildes mit der Realität sowie die Urteilsfähigkeit des

Patienten und die Konstanz seines Sterbewunsches festzustellen. Seine Tätigkeit

sei zudem keine medizinische im Sinne der kantonalen Gesetzgebung. Die

Gesundheitsdirektion teilte Dr. med. A mit Schreiben vom 21. März 2007

mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte, von der Verlängerung bzw. Erweiterung

der Seniorenpraxisbewilligung abzusehen.

D.

Am 30. Juli 2007 erliess die Gesundheitsdirektion auf

Verlangen von Dr. med. A eine Verfügung, wonach von der Verlängerung bzw.

Erweiterung für die Seniorenpraxisbewilligung abgesehen werde.

Erwägungen

II.

Gegen die ablehnende Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 30. Juli 2007 erhob Dr. med. A am 19. September

2007.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung des

genannten Entscheids. Im Weiteren sei ihm die Berufsausübungsbewilligung mit

sofortiger Wirkung um drei Jahre zu verlängern und es sei festzustellen, dass

die Bewilligung ohne Einschränkung hinsichtlich des Patientenkreises und ohne

sachliche Beschränkung betreffend die ärztliche Tätigkeit bestehe, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Am 1. Oktober 2007

reichte er eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons

Zürich ein. Gegen­stand der eingestellten Untersuchung war die Frage gewesen,

ob der Beschwerdeführer bei einem sterbewilligen Patienten dessen

Urteilsfähigkeit genügend abgeklärt hatte. Die Staatsanwaltschaft kam zum

Schluss, die Urteilsunfähigkeit könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden.

Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2007

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 30. Juli 2007 erhobenen Beschwerde sachlich und funktionell zuständig

(§ 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die

Berufsausübungsbewilligung ohne Einschränkung hinsichtlich des Patientenkreises

und ohne sachliche Beschränkung bezüglich der ärztlichen Tätigkeit bestehe, ist

darauf nicht einzutreten, da dieses Begehren im Antrag, es sei ihm die

Berufsausübungsbewilligung mit sofortiger Wirkung um drei Jahre zu verlängern

(womit er klarerweise eine ordentliche Praxisbewilligung ohne weitere Auflagen

meint), schon enthalten ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 19 N. 62). Entsprechend beantragt der Beschwerdeführer denn auch, das

Verwaltungsgericht solle im Rahmen der reformatorischen Tätigkeit die

betreffende Bewilligung direkt erteilen.

1.3

Der

Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz lediglich eine dahingehende Erweiterung

der Seniorenpraxisbewilligung verlangt, dass er seine ärztliche Tätigkeit nebst

dem Verwandten- und Freundeskreis neu auf jenen Personenkreis ausweiten könne,

der Rat und Hilfe bei der Sterbehilfeorganisation suche, wobei er sich für

letzteren Personenkreis auf die Erstellung von Gutachten einschliesslich

Rezeptur von Natrium-Pentobarbital beschränken wolle. Somit geht das vorliegend

gestellte Begehren auf Erteilung einer uneingeschränkten

Berufsausübungsbewilligung über das vor der Vorinstanz gestellte Begehren

hinaus (dazu Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 4). Da die Frage einer allfälligen

Ausweitung der Berufsausübungsbewilligung aber auch damit zusammenhängt, in welchem

Umfang das am 1. September 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 23.

Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG,

SR 811.11) zur Anwendung gelangt, was eine Frage des materiellen Rechts bildet,

kann insoweit auf das erweiterte Begehren eingegangen werden, was sich auch aus

prozessökonomischen Gründen rechtfertigt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 50).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Medizinalberufegesetz sehe

eine abschliessende Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Bewilligung

zur Ausübung von Medizinalberufen vor. Was die Limitierung der Berufsausübung

durch eine fixe Altersgrenze anbelange, ergebe sich aus Art. 36 Abs. 1 MedBG e

contrario, dass eine solche nicht zulässig sei. Sodann seien die Kantone auch

nicht befugt, Einschränkungen der Bewilligungen im Bereich der vom Bewilligungsinhaber

behandelten Personen vorzusehen. Nebenbestimmungen in der Form von Auflagen

oder Bedingungen seien im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips nur dann

gerechtfertigt, wenn eine Bewilligung ohne Verknüpfung mit einer Auflage oder Bedingung

nicht erteilt werden dürfte. Somit habe er, der Beschwerdeführer, von Gesetzes

wegen auch im Alter von über 70 Jahren Anspruch auf eine bedingungslose und

auflagenfreie Berufsausübungsbewilligung. Im Weiteren sehe das Gesundheitsgesetz

als zwingender Erlass lediglich einen einzigen Typus der Berufsausübungsbewilligung

vor, was auch für über 70-jährige Ärzte gelte. Eine Berufsausübungsbewilligung

könne zwar mittels Nebenbestimmungen inhaltlich modifiziert werden, was aber

zwingend einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Daran ändere nichts, dass er den

Einschränkungen zugestimmt habe, sei eine solche Einwilligung doch jederzeit

einseitig widerrufbar. Eine vom Gesetz abweichende Einführung verschiedener

Berufsausübungsbewilligungen ab dem 70. Altersjahr verstosse überdies gegen

Sinn und Zweck des Gesundheitsgesetzes und damit gegen das öffentliche

Interesse. Unabhängig von der Tatsache, ob ein Arzt lediglich die nächsten

Angehörigen und den engsten Freundeskreis behandle respektive seine Tätigkeit

auf die Erstellung von Gutachten beschränke oder ob er alle möglichen Patienten

und die ganze Palette ärztlicher Tätigkeiten ausübe, dürfe die

Berufsausübungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Bedingungen von § 8

GesundheitsG erfüllt seien.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das

Medizinalberufegesetz – insbesondere die Art. 36 f. – erst seit dem 1. September

2007.

in Kraft, die angefochtene Verfügung jedoch bereits am 30. Juli 2007

ergangen sei, weshalb sich diese auf die damals geltenden Rechtsgrundlagen

stütze. Da sich der Entscheid auf Vorfälle beziehe, die sich vor Inkrafttreten

des Medizinalberufegesetzes ereignet hätten, komme das neue Gesetz nicht zur Anwendung.

Bei der Seniorenpraxisbewilligung verzichte der praxisberechtigte Arzt freiwillig

darauf, seinen Beruf gegenüber jedermann auszuüben und sei ausdrücklich damit

einverstanden, künftig nur noch die nächsten Angehörigen und den engsten

Freundeskreis zu behandeln und Gutachten zu erstellen. Im Gegenzug verzichte

die Gesundheitsdirektion darauf, die Bewilligungsvoraussetzungen kostenpflichtig

zu überprüfen. Diese Bewilligung sei zwar im Gesundheitsgesetz nicht geregelt,

ergebe sich aber aus dem Schluss vom Stärkeren auf das Schwächere. Die Frage,

ob die Seniorenpraxisbewilligung bzw. die darauf beruhende Absichtserklärung

des Beschwerdeführers rechtmässig seien, könne aber offen bleiben, da dem

Beschwerdeführer sowohl nach dem alten als auch dem neuen Recht die Vertrauenswürdigkeit

abzusprechen sei.

2.2

Vorliegend

werden diverse Fragen aufgeworfen, welche sich teilweise nach bisherigem,

teilweise nach neuem Recht beurteilen. Mit dem Inkrafttreten des

Medizinalberufegesetzes sind gewisse kantonale Bestimmungen obsolet geworden. So

wird die selbstständige Berufsausübung neu auf Bundesebene geregelt und die

Kantone haben ihre diesbezüglichen Kompetenzen verloren (Thomas Gächter/Daniela

Tremp, Arzt und seine Grundrechte in: Arztrecht in der Praxis, Moritz W.

Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.], 2. A., Zürich 2007, S. 31; Mario Marti/Philipp

Straub, Arzt und Berufsrecht, daselbst, S. 235 f.; Boris Etter, Medizinalberufegesetz,

Bern 2006, Art. 36 N. 1). Für neue Praxisbewilligungen müssen daher die Voraussetzungen

des Medizinalberufegesetzes entsprechend erfüllt sein.

2.2.1

Das am 1. September 2007 in Kraft getretene Medizinalberufegesetz

enthält einige Übergangsbestimmungen. Art. 65 Abs. 1 MedBG bestimmt, dass die

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms der Medizin, die am 1.

Juni 2002 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen

Berufsausübung waren, weiterhin berechtigt sind, ihren Beruf ohne

eidgenössischen Weiterbildungstitel selbstständig in der ganzen Schweiz

auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten

hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung

entsprechenden Titel.

Auf den Begriff des "Weiterbildungstitels" braucht

nicht weiter eingegangen zu werden. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich

aber klar, dass ein Arzt, welcher am 1. Juni 2002 im Besitz einer

kantonalen Praxisbewilligung war, auch nach Inkrafttreten des

Medizinalberufegesetzes zur Führung seiner Praxis befugt ist. Ob der Terminus

"kantonale Praxisbewilligung" auch so genannte "Seniorenpraxisbewilligungen"

mit einbezieht, ist eine Auslegungsfrage. Da es sich bei einer

Seniorenpraxisbewilligung um eine – wenn auch beschränkte – kantonale

Bewilligung handelt, dürfte das Medizinalberufegesetz einer bereits laufenden

Seniorenpraxisbewilligung grundsätzlich nicht entgegenstehen. Inwieweit solche

Seniorenpraxisbewilligungen unter dem neuen Gesetz verlängert oder bei Vorhandensein

der entsprechenden Voraussetzungen im Sinne einer Anpassung sogar in ordentliche

Praxisbewilligungen (das heisst solche ohne weitere Beschränkungen) umgewandelt

werden könnten, braucht vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden. Wie sich

nämlich noch zeigen wird, sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für

eine Bewilligung nicht erfüllt. Immerhin ist aber festzuhalten, dass mit dem

Inkrafttreten des Medizinalberufegesetzes keinesfalls

Seniorenpraxisbewilligungen automatisch in ordentliche Praxisbewilligungen

umgewandelt worden sind. Den Kantonen bleibt die Präzisierung der in Art. 36

Abs. 1 lit. b MedBG aufgeführten persönlichen Voraussetzungen für die Polizeierlaubnis

– um eine solche handelt es sich bei einer Praxisbewilligung – weiterhin vorbehalten.

So können sie zum Beispiel zum Zweck des Nachweises der persönlichen Voraussetzungen

die Vorlage eines Leumundzeugnisses oder eines ärztlichen Attestes vorschreiben

(Marti/Straub in: Arztrecht in der Praxis, S. 236). Die Befristung der

Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung bis zum Ablauf des 70.

Altersjahrs gemäss § 1 Abs. 3 ÄrzteV bezweckt denn auch nichts anderes als eine

regelmässige Kontrolle der persönlichen Voraussetzungen des Praxisinhabers

(vgl. auch Art. 37 MedBG). Die Gesundheitsdirektion verlangt für eine

Erneuerung der Bewilligung ohne Auflagen um weitere drei Jahre ein ärztliches

Zeugnis. Wenn nun eine Seniorenpraxisbewilligung ohne weitergehende Prüfung der

persönlichen Voraussetzungen des Praxisinhabers erteilt worden ist und sich Letzterer

im Gegenzug verpflichtet hat, nur noch Gutachten zu erstellen bzw. die nächsten

Angehörigen und den engsten Freundeskreis zu behandeln (diese Personen kennen

den Arzt naturgemäss gut und wären in der Regel in der Lage, allfällige

Persönlichkeitsveränderungen zu erkennen), so versteht sich von selbst, dass

bei einer Ausdehnung der Praxistätigkeit der Nachweis der entsprechenden

persönlichen Voraussetzungen nachgereicht werden müsste. Zudem wäre der Erlass

einer Verfügung abzuwarten, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine

uneingeschränkte Praxistätigkeit bestätigt (Etter, Art. 34 N. 20).

An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die beiden

rechtskräftigen Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom 16. November 2000 und

vom 3. November 2003 betreffend die Erteilung bzw. Verlängerung der

Seniorenpraxisbewilligung im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu überprüfen

sind. Daran änderte selbst dann nichts, wenn im Zusammenhang mit der erteilten

Seniorenpraxisbewilligung unrichtiges Recht angewandt worden wäre bzw. eine

unrichtige Normanwendung stattgefunden hätte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a N.

14). Die beiden Verfügungen wären auch unter solchen Umständen rechtswirksam

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d, N. 2). Im Weiteren ist zu bemerken,

dass den beiden Verfügungen sehr wohl hoheitlicher Charakter zukommt, was sich

aus deren Wortlaut und Inhalt, nämlich der Erteilung einer Polizeibewilligung

samt Rechtsmittelbelehrung, klar ergibt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§

4-31, N. 14 f.). Der Umstand, dass auf eine weitergehende Mitwirkung

des Beschwerdeführers bzw. die Einreichung eines Arztzeugnisses verzichtet und

im Gegenzug "nur" eine so genannte Seniorenpraxisbewilligung erteilt

worden ist, ändert nichts am hoheitlichen Charakter der beiden Verfügungen

und somit an deren bindenden Wirkung. Entsprechend hat der Verzicht auf eine

Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass deswegen an

Stelle einer Verfügung ein Rechtsgeschäft zustande gekommen wäre, weshalb auch

nicht davon ausgegangen werden kann, der seinerzeitige Verzicht auf eine

weitergehende Bewilligung sei jederzeit einseitig widerrufbar.

2.2.2

Die Abweisung des Gesuchs auf Verlängerung bzw. Erweiterung der Seniorenpraxisbewilligung

durch die Gesundheitsdirektion kommt im Ergebnis einem Entzug derselben gleich,

weshalb Art. 67 MedBG von Interesse ist. Danach finden die in Art. 43

MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen grundsätzlich keine Anwendung auf Vorfälle,

die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben (Art. 67 Abs. 1

MedBG). Auf Grund der Verletzung von Berufspflichten gemäss Art. 40 lit. a

MedBG, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat, kann aber ein

befristetes oder definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung

ausgesprochen werden, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar

erscheint (Art. 67 Abs. 2 MedBG). Art. 40 lit. a MedBG bestimmt, dass Personen,

die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, ihren Beruf

sorgfältig und gewissenhaft ausüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen

halten müssen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.

Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des Medizinalberufegesetzes

oder von Ausführungsbestimmungen dazu kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung,

einen Verweis, eine Busse bis zu 20'000 Franken, ein Verbot der selbstständigen

Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot) oder ein

definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze oder einen

Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (Art. 43 Abs. 1 MedBG).

Absatz 1 von Art. 67 MedBG verdeutlicht das grundsätzliche

Rückwirkungsverbot. Absatz 2 statuiert aber in gravierenden Fällen, bei

denen es um die Verhängung eines befristeten oder eines definitiven Verbots der

selbstständigen Berufsausübung geht, eine Ausnahme. In solchen Fällen kann aus

präventiven Gründen gestützt auf das neue Medizinalberufegesetz ein entsprechendes

Berufsausübungsverbot verhängt werden, selbst wenn sich die Verletzung vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes ereignet hat (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum

Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, BBl 2005 173 ff., insbes.

S. 241). Diese Ausnahme gilt nur unter der Voraussetzung,

dass als Disziplinarmassnahme ein befristetes oder definitives

Verbot der selbstständigen Berufsausübung ausgesprochen werden muss, das

zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar ist (Etter, Art. 67

N. 1 ff.).

Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, eine Ausnahme vom

Rückwirkungsverbot im Sinn von Art. 67 Abs. 2 MedBG anzunehmen, zumal keine

förmliche Disziplinarmassnahme verhängt worden ist. Die angefochtene Verfügung

ist daher primär nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz zu prüfen. Allerdings

beurteilt sich die Bewilligungsvoraussetzung der "Vertrauenswürdigkeit",

worauf noch einzugehen ist, nach Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG und nach § 8

Abs. 1 GesundheitsG gleichermassen. Entsprechend sehen Art. 38 MedBG und

§ 9 GesundheitsG vor, dass die Praxisbewilligung entzogen werden kann,

wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen

festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.

3.

3.1

Vor der Vorinstanz

hatte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, die Verschreibung

eines Rezepts für Natrium-Pentobarbital sei – immer im Rahmen der Begleitung

sterbewilliger Personen, und nur darum geht es vorliegend – im Wesentlichen als

Formsache und Tätigkeit ausserhalb des Medizinalrechts aufzufassen. Selbst wenn

die Verschreibung isoliert als medizinische Verrichtung im Sinn von § 7 Abs. 1

lit. a GesundheitsG aufgefasst würde, stünde sie in engem Zusammenhang mit der

Begutachtung und würde keine weiteren medizinischen Untersuchungen, Abklärungen

und Handlungsweisen voraussetzen, weshalb die Verschreibung unter die bei einer

Seniorenpraxisbewilligung erlaubte Gutachtertätigkeit zu subsumieren wäre. In

der Beschwerdeschrift wird die Frage, ob zur Vornahme der ärztlichen

Sterbehilfe tatsächlich eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne des

Gesundheitsgesetzes notwendig sei, offen gelassen.

Die Gesundheitsdirektion erachtet die Rezeptierung von

Natrium-Pentobarbital bzw. die ärztliche Sterbeassistenz als eine medizinische

Verrichtung im Sinne des Gesundheitsgesetzes.

3.2

Die mit

der Sterbehilfe verbundenen Fragen sind aus ethischer und rechtlicher Sicht ausserordentlich

komplex und die dabei vertretenen Auffassungen ebenso kontrovers, was sich auch

anhand der in letzter Zeit öffentlich geführten Diskussionen im Zusammenhang

mit der Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen manifestiert (vgl. VGr, 17.

November 2005, VB.2005.00345, E. 3.6, mit zahlreichen Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Grundsätzlich ist aber ein Umdenken im Gang, wonach die Suizidhilfe als

freiwillige ärztliche Aufgabe verstanden wird (BGr, 18. Mai 2005,2P.310/2004,

E. 4.3.3, www.bger.ch, mit Hinweis nebst anderen auf Georg Bosshard/Walter Bär,

Sterbeassistenz und die Rolle des Arztes, AJP 2002, S. 407, insbes. S. 412 f.).

Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 30. September 2004

festgehalten, die Ausstellung eines Rezepts für Natrium-Pentobarbital durch den

Arzt könne nur erfolgen, nachdem er beim Patienten die schwere Krankheit,

Verletzung oder sonstige Störung, für die es keine Sinn machende Therapie mehr

gebe, festgestellt habe. Dies müsse klarerweise als ärztliche Tätigkeit

im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung betrachtet werden (VB.2004.00097, E.

3.

-6, www.vgrzh.ch). Der Entscheid wurde vom Bundesgericht im erwähnten Urteil

vom 18. Mai 2005 bestätigt (2P.310/2004). Aufgrund dieser Ausführungen ist

davon auszugehen, dass die so genannte medizinische Sterbeassistenz

grundsätzlich als medizinische Verrichtung zu verstehen ist (dazu auch

Frank Th. Petermann, Rechtliche Überlegungen zur Problematik der Rezeptierung

und Verfügbarkeit von Natrium-Pentobarbital, AJP 2006, S. 439, insbes. S.

461).

3.3

Natrium-Pentobarbital

ist ein hochwirksames Barbiturat, welches bereits in einer Dosierung von zehn

Gramm zum Tod führt und daher beim medizinisch assistierten Tod eingesetzt wird

(vgl. statt vieler Frank Th. Petermann, AJP 2006, S. 439, insbes. S. 441). Nach

einem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 1999 (VB.99.00145, abgedruckt

in: ZBl 101/2000, S. 489 ff.; AJP 2000, S. 474 ff.) – auf dieses ist noch

zurückzukommen – hat die Gesundheitsdirektion mit Rundschreiben vom September

1999.

an die Ärzteschaft unmissverständlich festgehalten, für die Verschreibung

von Barbituraten bedürfe es einer Praxisbewilligung. Der Beschwerdeführer hat

den damaligen Erhalt des Schreibens nicht bestritten. Ausserdem wurde jenes

Schreiben öffentlich diskutiert, weshalb schon deswegen jeder praktizierende

Arzt davon Kenntnis haben musste. Das Rundschreiben ist auch in einem von der

Sterbehilfeorganisation E in Auftrag gegebenen Gutachten von Klaus Peter

Rippe/Christian Schwarzenegger/Georg Bosshard/Martin Kiesewetter mit dem Titel

"Urteilsfähigkeit von Menschen mit psychischen Störungen und

Suizidbeihilfe" wörtlich wiedergegeben (abgedruckt in SJZ 107/2005 S. 53 ff.,

insbes. S. 89; vgl. auch Diskussionsbeitrag von Peter Baumann, Beihilfe

zum Suizid kann eine ärztliche Handlung sein, in: Schweizerische Ärztezeitung

2001, 82, Nr. 6, S. 296).

Das Bundesgericht hat im Rahmen einer gegen das

Verwaltungsgerichtsurteil vom 17. November 2005 (VB.2005.00345) geführten

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit ausführlicher Begründung festgehalten,

Natrium-Pentobarbital könne einem Sterbewilligen weder nach dem

Betäubungsmittelrecht noch nach dem Heilmittelrecht ohne ärztliche Verschreibung

abgegeben werden (BGE 133 I 58, E. 4). Die ärztliche Rezeptpflicht zur Abgabe

von Natrium-Pentobarbital basiere auf einer klaren, hinreichend zugänglichen

und vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage: Sie stütze sich im nationalen Recht

auf Art. 24 und 26 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel

und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) bzw. auf Art. 9 und 10 Abs. 1 BetmG;

völkerrechtlich lägen ihr Art. 9 Abs. 1 und Tabelle 3 des Übereinkommens vom 21. Februar

1971.

über psychotrope Stoffe (SR 0.812.121.02) zugrunde. Die

Verschreibungspflicht diene generell dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit

der Bevölkerung sowie – im Zusammenhang mit der Sterbehilfe – der Verhinderung

von Straftaten bzw. der Bekämpfung damit verbundener Missbrauchsgefahren. Die

Aushändigung des Stoffes bedürfe einer vorgängigen ärztlichen Verschreibung.

Die Medikation setze eine den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten entsprechend

vorgenommene Diagnose, eine Indikationsstellung und ein Aufklärungsgespräch

voraus. Auch die Prüfung der Urteilsfähigkeit, der medizinischen Unterlagen und

der Beurteilung, ob alle möglichen Behandlungsmassnahmen getroffen worden bzw.

ohne Resultat geblieben seien, könne letztlich nur durch den Arzt erfolgen. Die

Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital stelle dies sicher, da kein Arzt ohne

Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieses Betäubungsmittel abgeben

werde, riskiere er doch sonst straf-, zivil- oder aufsichtsrechtliche

Sanktionen. Die Rezeptpflicht diene dem Schutz vor unüberlegten, voreiligen Entschlüssen

und garantiere das Vorliegen einer medizinischen Rechtfertigung des Aktes. Der

Staat dürfe ein Kontrollverfahren vorschreiben, welches gewährleiste, dass ein

Entscheid (zum Suizid) gegebenenfalls tatsächlich dem freien und wohlerwogenen

Willen des Betroffenen entspreche; hierzu sei die ärztliche Rezeptpflicht

geeignet und erforderlich (BGE 133 I 58, E. 6.3.2, mit zahlreichen Hinweisen;

ebenso schon BGr, 18. Mai 2005,2P.310/2004, E. 4.3.2).

3.4

Aufgrund

der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur Personen,

welche zum nächsten Angehörigen- bzw. engsten Freundeskreis gehörten, Natrium-Pentobarbital

verschreiben durfte – selbstverständlich immer unter Wahrung der erforderlichen

ärztlichen Sorgfaltspflichten. Gegenüber Drittpersonen mussten sich aber die

Sterbebegleitungen seitens des Beschwerdeführers auf die Tätigkeit als Gutachter

beschränken, was die Kompetenz zur Verschreibung bzw. Abgabe von Natrium-Pentobarbital

nicht beinhaltete. Bei der Erstellung eines Gutachtens geht es

regelmässig darum, einen bestimmten Sachverhalt abzuklären und entsprechende

Schlussfolgerungen darzulegen (Ueli Kieser, Arzt als Gutachter, in: Arztrecht in

der Praxis, S. 421, 453), nicht aber, weitergehende Behandlungen vorzunehmen,

welche per se nicht zur Expertise gehören. Der Beschwerdeführer hat somit mit

der Ausstellung von Rezepten für Natrium-Pentobarbital an Drittpersonen, welche

nicht zu seinem nahen Verwandten- bzw. Freundeskreis gehörten, eindeutig gegen

die Auflagen der Seniorenpraxisbewilligung verstossen.

Es bleibt daher zu prüfen, inwieweit der genannte Verstoss

bzw. die Handlungsweise des Beschwerdeführers als solche seine

Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit der Erteilung der beantragten

Praxisbewilligung in Frage stellt.

4.

4.1

Um gegen

Entgelt berufsmässig medizinische Verrichtungen vorzunehmen, ist eine

Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich (§ 7 lit. a GesundheitsG).

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller das eidgenössische

Arztdiplom besitzt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder

körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich

unfähig macht (§§ 8 Abs. 1 und 16 Abs. 1 GesundheitsG). Die Bewilligung ist zu

entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder wenn den

Behörden nachträglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aufgrund derer die

Bewilligung hätte verweigert werden müssen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GesundheitsG).

Als Entzugsgründe gelten nach Satz 2 unter anderem schwere, die Patienten

gefährdende Verletzungen der Berufspflicht und missbräuchliche Ausnützung der

beruflichen Stellung. Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der

Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte Zeit erfolgen (Abs. 2).

Die Inhaber der Bewilligung haben bei der Ausübung ihres

Berufs alle Sorgfalt anzuwenden (§ 12 Abs. 1 GesundheitsG). Welche

Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt im Einzelnen zu stellen sind, regelt

das kantonale Gesundheitsrecht nicht. Die ärztliche Sorgfalt ergibt sich

vielmehr aus dem Bundesrecht, was entsprechend in Art. 40 MedBG seinen

Niederschlag gefunden hat. Art. 40 lit. a MedBG verlangt im Sinn einer Generalklausel

von der Medizinalperson eine "sorgfältige und gewissenhafte" Berufsausübung.

Die Klausel enthält an sich eine (schon bislang geltende)

Selbstverständlichkeit: Der Arzt hat die ihm übertragene Aufgabe nach bestem

Wissen und Gewissen auszuführen; er hat sich mithin an den anerkannten

Grundsätzen des medizinischen Berufs zu orientieren (Marti/Straub, S. 247).

4.2

Die

Schweiz kennt hinsichtlich der Suizidbeihilfe eine relativ liberale Regelung,

indem die Beihilfe oder Verleitung zum Suizid nur bei "selbstsüchtigen

Beweggründen" strafbar ist (Art. 115 des Strafgesetzbuchs [StGB]; BGE 133

I 58, E. 6.3.4). Das heisst aber nicht, dass in diesem Zusammenhang die

Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt weniger streng wären. Es sind im

Gegenteil höchste Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt zu stellen (so

schon VGr, 15. Juli 1999, VB.99.00145, E. 6d, abgedruckt in: ZBl 101/2000,

S. 489 ff.; AJP 2000, S. 474 ff.). Dies gilt umso mehr, als im sensiblen

Bereich der Sterbehilfe Recht und Unrecht so nahe beieinander liegen, dass es

sehr schwierig ist, allgemeingültige und zugleich abschliessende Regelungen zu

schaffen (Brigitte Tag, Strafrecht im Arztalltag in: Arztrecht in der Praxis,

S. 733). Die Medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie für

medizinische Wissenschaften vom 25. November 2004 betreffend die Betreuung von

Patientinnen und Patienten am Lebensende (SAMW-Richtlinien vom

25.

November 2004) anerkennen, dass in Grenzsituationen für den Arzt

"ein schwer lösbarer Konflikt entstehen" kann (Richtlinien, Ziff. 4.1).

Zwar sei die Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit, weil sie

den Zielen der Medizin an sich widerspreche, doch sei umgekehrt die Achtung des

Patientenwillens für die Arzt-Patienten-Beziehung grundlegend, was einen

Gewissensentscheid für den Arzt erforderlich machen könne, der respektiert

werden müsse. Entschliesse sich der Arzt zur Beihilfe zum Suizid, trage er die

Verantwortung dafür, (1) dass die Erkrankung des Patienten die Annahme

rechtfertige, dass das Lebensende nahe sei, (2) dass alternative Möglichkeiten

der Hilfestellung erörtert und soweit gewünscht eingesetzt worden seien und (3)

dass der Patient sich als urteilsfähig erweise, sein Wunsch wohlerwogen und

ohne äusseren Druck entstanden sei und als dauerhaft gelten könne, was durch

eine unabhängige Drittperson zusätzlich überprüft werden solle, die ihrerseits

nicht zwingenderweise Arzt zu sein brauche; der letzte Akt der zum Tod

führenden Handlung habe immer durch den Patienten selber zu erfolgen (so

wiedergegeben in BGE 133 I 58, E. 6.3.4). Insbesondere soll sich der Arzt nicht

hauptsächlich vom Sterbewunsch des Patienten leiten lassen, ohne dessen Entscheid

nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründlich auf seine medizinische Begründetheit

hin zu überprüfen (BGE 133 I 58 E. 6.3.4, mit Hinweis auf das genannte Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 1999, VB.99.00145, E. 4e).

4.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Vorgehensweise sei unter dem Blickwinkel

zu beurteilen, als ob die ausgestellte Berufsausübungsbewilligung ohne jegliche

Einschränkungen und anderen Nebenbestimmungen bestanden hätte, entbehre doch

die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einschränkung der

Berufsausübungsbewilligung einer rechtlichen Grundlage. Sodann liege keine

Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht vor, habe er doch vor der

Ausstellung eines Rezepts für Natrium-Pentobarbital stets Gespräche mit den

Sterbewilligen durchgeführt. Bei diesen Gesprächen habe es sich zwar

regelmässig um den ersten Kontakt mit einem Sterbewilligen gehandelt, nicht

aber um die erste ärztliche Begutachtung überhaupt. Vielmehr hätten ihm bei den

Gesprächen mit den Patienten jeweils umfangreiche Unterlagen anderer Ärzte oder

Kliniken vorgelegen. Er habe demnach gestützt auf die ihm vorliegenden

umfassenden ärztlichen Dokumentationen die geforderte unabhängige

"Zweitbegutachtung" vorgenommen und sich insbesondere ein Bild

darüber gemacht, ob der Patient urteilsfähig gewesen sei und der Todeswunsch weiterhin

bestanden habe. Da er ausschliesslich als Zweitgutachter gehandelt habe,

hätten sämtliche Patienten Gelegenheit gehabt, vor dem Gespräch den

Sterbewunsch eingehend zu überdenken. Bei allfälligen Zweifeln hätten sie somit

vor und auch nach dem Gespräch mit ihm den letzten unwiderruflichen Schritt

beliebig hinausschieben können. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer,

dass er die in den Medien erhobenen Vorwürfe, auf welche sich die

Beschwerdegegnerin unter Missachtung der Untersuchungspflicht berufe, stillschweigend

anerkannt habe. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt seien, stellten der Entzug der

Berufsausübungsbewilligung respektive die Verweigerung von deren Verlängerung

eine unverhältnismässige Massnahme dar.

In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, im Rahmen

der Wahrung der Sorgfaltspflicht sei es von grundlegender Bedeutung, dass der

Arzt seine Grenzen kenne und diese auch einhalte. Dazu gehörten nicht nur die

Grenzen des Machbaren, sondern auch die Grenzen des Erlaubten. Der

Beschwerdeführer habe bewusst ihm nicht näher bekannten Personen Natrium-Pentobarbital

rezeptiert. Zudem habe er den Sterbewilligen das Rezept, wie sich aus von ihm

nicht widersprochenen Mediendarstellungen ergebe, nach einem einmaligen

persönlichen Gespräch ausgestellt, und zwar im Wissen um den gleichentags

erfolgenden Freitod. Dadurch habe er ihnen die Möglichkeit genommen, diesen

wichtigen unwiderrufbaren Schritt nochmals zu überdenken und damit – auch wenn

jeweils eine ausführliche Aktenlage vorgelegen habe – nicht nur gegen die

SAMW-Richtlinien vom 25. November 2004, sondern auch gegen die im

September 1999 durch die Gesundheitsdirektion angeordneten Auflagen und die

Sorgfaltspflicht im Sinn von § 12 GesundheitsG verstossen. Der Beschwerdeführer

habe gezeigt, dass er nicht willens sei, die Grenzen des Erlaubten einzuhalten

und sich des in ihn gesetzten Vertrauens unwürdig erwiesen.

4.4

Es wurde

bereits unter E. 2.2.1 dargelegt, dass die Seniorenpraxisbewilligung bzw. die

entsprechenden Verfügungen vom 16. November 2000 und vom 3. November 2003

rechtsverbindlich waren. Indem der Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer

beschränkten Praxisbewilligung gehandelt hat, als ob keine Einschränkungen

bestünden, hat er seine Kompetenzen klar überschritten und damit an den Tag

gelegt, dass er nicht willens war, sich an die entsprechenden Auflagen zu

halten. Dabei fällt zusätzlich negativ ins Gewicht, dass er via E-Mail vom 3.

August 2005 gegenüber der Gesundheitsdirektion im Zusammenhang mit einer

Adressänderung bestätigt hatte, es sei klar, dass er nur die Betreuung der nächsten

Angehörigen und des engsten Freundeskreises erlaubt erhalten habe und daran

habe sich auch nichts geändert. Selbst wenn er davon ausgegangen wäre, dass er

die Voraussetzungen für eine ordentliche Praxisbewilligung erfüllte, hätte er

sich vorher an die Gesundheitsdirektion wenden müssen, um eine neue Verfügung

zu beantragen. Abgesehen davon wäre es ihm seinerzeit frei gestanden, nach

Erreichen des 70. Altersjahres die Weiterführung der ordentlichen

Praxisbewilligung zu beantragen und im Rahmen der ihm obliegenden

Mitwirkungspflichten ein Arztzeugnis einzureichen. Dass er sich als erfahrener

Arzt gerade im sensiblen Bereich der Sterbehilfe nicht an die ihm bekannten Auflagen

gehalten hat, spricht klar gegen seine Vertrauenswürdigkeit und rechtfertigt

für sich alleine schon die Abweisung des Gesuchs auf Verlängerung der

Berufsausübungsbewilligung um weitere drei Jahre oder gar auf Erteilung einer

solchen ohne weitergehende Einschränkungen hinsichtlich des Patientenkreises

und der ärztlichen Tätigkeit.

Dabei ist auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht

verletzt, welches fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung

des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.

Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 581). Vorliegend

steht die Abweisung des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsgesuchs im Zusammenhang

mit der Berufsausübungsbewilligung sehr wohl im öffentlichen Interesse, hat

doch der Beschwerdeführer durch sein eigenmächtiges Handeln das staatliche

Kontrollverfahren unterlaufen. Das Bundesgericht hat denn auch klar festgehalten,

im Zusammenhang mit dem Schutz des Lebens und dem Verbot der Fremdtötung bzw.

deren Abgrenzung von der grundsätzlich straflosen Beihilfe zum Suizid stehe ein

besonders wichtiges öffentliches Interesse in Frage, weshalb die ärztliche

Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital als Kontrollmechanismus geeignet und

erforderlich sei (BGE 133 I 58, E. 6.3.2). Wenn nun aber der

Beschwerdeführer die entsprechenden Handlungen vorgenommen hat, ohne im Besitz

einer ordentlichen Praxisbewilligung zu sein und somit ohne die Grundvoraussetzung

für die Ausstellung solcher Rezepte zu erfüllen, hat er seine Vertrauenswürdigkeit

in schwer wiegender Weise in Frage gestellt. Unter den gegebenen Umständen

bietet der Beschwerdeführer nicht mehr Gewähr dafür, dass er sich an die ärztliche

Sorgfalt – und dazu gehört auch die Einhaltung seiner Kompetenzen – halten

wird, weshalb die Abweisung seines Gesuchs auf Praxisverlängerung bzw.

-erweiterung im öffentlichen Interesse liegt, das gegenüber seinem privaten Interesse

überwiegt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er aus

wirtschaftlichen Gründen auf die Weiterführung seiner Praxis angewiesen wäre.

Vielmehr hat er sich für die Zeit nach Erreichen des 70. Altersjahrs für die

Führung einer so genannten Seniorenpraxisbewilligung mit eingeschränktem

Betätigungsfeld entschieden, weshalb der hier vorliegende Sachverhalt entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift von vornherein nicht mit jenem, welcher

dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 15. Juli 1999 (VB.99.00145) zugrunde

lag, verglichen werden kann. Im erwähnten Urteil war es um die Überprüfung

einer bis zum Abschluss eines Strafverfahrens befristeten Praxiseinschränkung

eines Arztes, welcher ununterbrochen über eine Bewilligung zur selbstständigen

ärztlichen Berufsausübung im Kanton Zürich verfügt hatte, gegangen, weshalb die

Ausgangslage eine andere war. Die Verletzung von mit der Berufsbewilligung

einhergehenden Beschränkungen bezüglich des Patientenkreises bzw. der

ärztlichen Tätigkeit war nicht weiter Thema.

4.5

Schliesslich

räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass es sich bei seinen Gesprächen mit

den Sterbewilligen in der Regel um den ersten Kontakt gehandelt habe; die

Medienberichte können daher von vornherein ausser Acht gelassen werden. Der

Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er habe nicht gegen die

ärztliche Sorgfalt verstossen, da er als Zweitgutachter tätig gewesen sei.

Soweit es isoliert um die Beurteilung der Tätigkeit des

Beschwerdeführers als Gutachter geht, mag eine erste Kontaktnahme mit

den Patienten ausgereicht bzw. mag er die ärztliche Sorgfalt eingehalten haben.

Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass er sich nicht nur auf die Feststellung

der jeweiligen Sachverhalte und die Abgabe von Empfehlungen beschränkt hat,

sondern durch die letztlich entscheidende Ausstellung der Rezepte für

Natrium-Pentobarbital im behandelnden Sinn tätig geworden und damit

eindeutig über den Aufgabenbereich als Gutachter hinausgegangen ist. Die

Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt beurteilt sich daher nicht primär aufgrund

seiner Tätigkeit als Sachverständiger, sondern als behandelnder Arzt. Es

versteht sich von selbst, dass gestützt auf ein einmaliges Gespräch mit den

Patienten die jeweiligen therapeutischen Beziehungen nicht von einer besonderen

und gesicherten Tiefe geprägt sein konnten (zur Funktion einer "Zweitmeinung"

und der Kontaktnahme zwischen Facharzt und behandelndem Arzt bzw. der Qualität

der therapeutischen Beziehung siehe Stellungnahme vom 27. April 2005 der

Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin betreffend "Beihilfe

zum Suizid", S. 56 f.). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die

Patienten hätten sowohl vor als auch nach dem Gespräch mit ihm Gelegenheit

gehabt, den Sterbewunsch eingehend zu überdenken und es hätten zudem umfangreiche

Dokumentationen anderer Ärzte und Kliniken vorgelegen, so entzieht er sich

letztlich der eigenen Verantwortung als behandelnder Arzt.

Entsprechend ist im Kommentar zur Empfehlung Nr. 4 vom 27. April 2005 der

Nationalen Ethikkommission festgehalten, es wäre fatal, wenn die Beihilfe zum

Suizid aufgrund von Routinen erfolgen würde. Diejenigen, welche die Kriterien

erfüllten, könnten sich unter Umständen sogar unter Rechtfertigungsdruck

fühlen, wenn sie die Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen. Schwer kranke Menschen

äusserten sich zum eigenen Sterben oft ambivalent und inkonstant. Wenn

Suizidhilfe zum normalen Angebot würde, könnte sich diese Ambivalenz eher in

einen Sterbewunsch wandeln. Der Beschwerdeführer hat daher durch seine Vorgehensweise

nicht nur die mit der Seniorenpraxisbewilligung einhergehenden Auflagen

verletzt, sondern zusätzlich die ärztliche Sorgfalt, welche ein behandelnder

Arzt in solchen Ausnahmesituationen einhalten müsste, nur ungenügend gewahrt. Bedenklich

erscheint zudem, dass er mit der Verschreibung des letalen Barbiturats die Konsequenzen

aus seinen Zweitgutachten gleich selber gezogen hat. Dies kommt einer

Zweckentfremdung der Tätigkeit als Gutachter gleich, dient doch eine Expertise

in der Regel Drittpersonen, namentlich behandelnden Drittärzten und dem

Patienten selber, als Entscheidgrundlage für das weitere Vorgehen. Zieht aber

der Gutachter mit der Ausstellung eines Rezepts für den Bezug von

Natrium-Pentobarbital gleich selber die Schlussfolgerung aus seinem Gutachten,

ist die Expertise obsolet geworden und der Gutachter ist selber zum

behandelnden Arzt mutiert.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Gesuch auf

Weiterführung bzw. Erweiterung der Praxisbewilligung zu verweigern bzw. die

Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und

es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, gehört

doch die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem Aufgabenbereich, weshalb nur

bei ausserordentlich hohen Umtrieben eine Prozesskostenvergütung beansprucht

werden könnte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …