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Entscheid

VB.2007.00409

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00409

28. Februar 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10517)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der regionale Richtplan T führt den Radweg S-42 als

Verbindung von Oetwil a.S. über Esslingen und Mönchaltorf nach Uster auf.

Dieser Radweg ist weitgehend erstellt. Zur Schliessung einer letzten Lücke im

Abschnitt zwischen den Quartieren U und V in Oetwil a.S. hat Verkehr und

Infrastruktur Strasse (VIS) ein Projekt für einen Rad-/Gehweg ausgearbeitet.

Das entsprechende Ausführungsprojekt wurde vom 7. April bis 8. Mai

2006 öffentlich aufgelegt.

Erwägungen

II.

Gegen dieses Projekt erhoben B und C als Eigentümer der

Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 mit Eingabe vom 2. Mai 2006 Einsprache. Am 28.

Juni 2006 fand eine Einigungsverhandlung statt, in deren Folge das Projekt

geringfügig angepasst wurde. An der Sitzung vom 11. Juli 2007 setzte der

Regierungsrat das angepasste Projekt fest und wies die Einsprache von B und C

ab, soweit sie durch die Projektanpassung nicht als erledigt erachtet wurde.

III.

Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juli 2007

erhoben B und C Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Beschluss unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrates aufzuheben. Sodann

beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins. Mit Beschwerdeantwort vom

26.

Oktober 2007 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Der Antrag auf

Durchführung eines Augenscheins sei abzuweisen. Die Gemeinde Oetwil a.S. als

Mitbeteiligte verzichtete auf Mitbeantwortung der Beschwerde.

Am 19. Dezember 2007 fand der gestützt auf die Präsidialverfügung

vom 5. Dezember 2007 angesetzte Augenschein statt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17

Abs. 4 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen

Strassen vom 27. September 1981 (StrassG) in Verbindung mit. § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).

Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen

Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde

bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der

negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung

in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht

abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige

legitimationsbegründende Interessen. Der Rekurrent muss einen eigenen, praktischen

Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können. Die Wahrnehmung der Interessen

Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Wie bei der Anfechtung von

Baubewilligungen und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht

jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus dem

Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend. Wird etwa eine

Beeinträchtigung durch Immissionen geltend gemacht, verlangt die Praxis ein

gewisses Minimum an zusätzlicher Belastung der Anfechtenden. Sodann lässt sich

aus der Benützung der fraglichen Strasse in der Regel keine legitimationsbegründende

Betroffenheit ableiten, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen

Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile.

So kann der Anstösser etwa geltend machen, der Zugang zu seiner Liegenschaft

werde durch das Strassenprojekt erschwert oder weniger sicher (VGr, 15. Juni

2006, VB.2006.00096, E. 3.1.2, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdeführenden machen

geltend, durch die mit dem Ausbau des bestehenden Trottoirs entlang der

Südwestseite der R-Strasse zu einem kombinierten Fuss- und Radweg verbundene

leichte Verschiebung der R-Strasse nach Nordosten im Bereich ihrer Liegenschaften

Kat.-Nrn. 01 und 02 werde der Vorplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 verkürzt

und damit die Zufahrt zu den dortigen Ökonomiegebäuden Assek-Nr. 03 erschwert.

Zudem würden die Sichtverhältnisse im Verzweigungsbereich S-Strasse/R-Strasse

weiter verschlechtert. Durch die der Arkade beim Gebäude 04 vorgelagerte Spur

des Rad-/Gehweges werde schliesslich die R-Strasse zwischen diesem Gebäude und

dem gegenüberliegenden Gebäude 07 (Kat.-Nr. 02, Assek.-Nr. 05) der

Beschwerdeführenden nur noch eine Breite von 6.40 m aufweisen. Mit der neuen

Situation werde sich die Situation nicht verbessern, sondern es sei eine erhöhte

Unfallgefahr zu befürchten.

Der Beschwerdegegner macht geltend,

die Beschwerdeführenden würden insbesondere Aspekte der Verkehrssicherheit

bemängeln. Soweit sie durch die behaupteten Mängel in ihren schutzwürdigen

Interessen nicht betroffen seien, seien ihre Rügen unbeachtlich.

Den Beschwerdeführenden soll

mit dem Strassenprojekt ein Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 enteignet

werden. Auch wenn es sich dabei um eine nur geringe Fläche von rund 6 m2

handelt, haben sie heute faktisch dennoch ein schutzwürdiges Interesse daran,

sich gegen ein Projekt zu wehren, welches zu einer entsprechenden Abtretung

führen würde. In diesem Zusammenhang können sie ohne Weiteres auch geltend

machen, das strittige Vorhaben sei nicht verkehrssicher. Sodann ist zu

beachten, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführenden über die

in die R-Strasse einmündende S-Strasse erschlossen ist und sie damit durch die

behauptete Verschlechterung des Sichtbereichs dieser Einmündung im Sinne der

oben dargelegten Rechtsprechung einen spezifischen Nachteil geltend machen.

Damit sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Strassengesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigentum des Staates oder

der politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Als

Strassen gelten auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und

Wanderwege (§ 1 StrassG). Damit richtet sich auch die vorliegend strittige

Projektierung eines Rad-/Gehwegs an der R-Strasse 06, Quartier U bis Quartier V,

in der Gemeinde Oetwil a.S. nach dem Strassengesetz. Strassen − und

damit auch Rad-/Gehwege − sind entsprechend ihrer Bedeutung und

Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,

mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen

Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen

sind angemessen zu berücksichtigen (§ 14 StrassG).

2.2

Laut § 50

Abs. 1 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede

Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2

dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung

eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes

(lit. a); die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache

(lit. b); Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c);

die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift

(lit. d). Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3

VRG nur zulässig, soweit das übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch die

Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft

widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm

obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts

auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte

Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die

fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen

Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das

Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 129 II

331.

E. 3.2; RB 1981 Nr. 29; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 50 N. 83; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Kommentar RPG,

1999, Art. 33 Rz. 56).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden bemängeln die Verkehrssicherheit des Projekts. Sie machen

geltend, bereits die heutige Fahrbahnbreite im Weiler Quartier U mit 6.80 m sei

nicht ideal. Grosse Fahrzeuge bzw. die Rückspiegel derselben würden sich

gefährlich nahe kommen. Mit der Strassenverschmälerung würden sich diese

Verhältnisse insbesondere im Engpass zwischen den Gebäuden 04 und 07 noch

verschärfen. Heute könnten Fussgänger und Radfahrer diesen Engpass in der

Arkade bzw. durch die Arkade geschützt passieren. Neu sei vorgesehen, die

Fussgänger und Radfahrer in Richtung Esslingen ausserhalb der Arkade und damit

unmittelbar neben der Fahrbahn zu führen. Wegen der reduzierten Strassenbreite von

lediglich 6.40 m in diesem Bereich würden die Fahrzeuge bei Kreuzungsmanövern

praktisch bündig mit dem Randstein fahren müssen, so dass Rückspiegel und dergleichen

in das Lichtraumprofil des Fuss- und Radweges hineinragen würden. Auch beim Gebäude

08.

sei die Situation nicht viel besser. Die nördliche Hausecke werde auch in Zukunft

in den Fuss-/Radweg hineinragen und den von Norden her kommenden Benützern die

Sicht auf die Arkade versperren. Anders als heute werde mit dem Fuss-/Radweg

eine Scheinsicherheit erweckt, weil der Eindruck vermittelt werde, es sei ein

problemloses Kreuzen möglich, was aber bei einer Breite von 2.50 m nicht

der Fall sei. Bemängelt wird weiter, dass durch die Verlegung der Fahrbahn Richtung

Norden der ohnehin schon problematische Verzweigungsbereich S-Strasse/R-Strasse

noch gefährlicher werde.

Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die teilweise lediglich

6.40

m aufweisende Fahrbahn genüge bei der vorliegenden Lage und Krümmung sowie

der Geschwindigkeit von max. 50 km/h den Anforderungen an eine

Staatsstrasse, welche einem Begegnungsfall von Lastwagen / Lastwagen sicher

gewährleisten müsse. Sie verweist diesbezüglich auf die Schweizer Normen SN 640

202.

und SN 640 200a.

3.2

Werden nun

allerdings diese Normen sowie die Norm SN 640 201 beigezogen, so zeigt sich,

dass beim Begegnungsfall Lastwagen / Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von

max. 50 km/h eine Fahrbahnbreite von mindestens 6.70 m verlangt wird:

LW LW

Grundabmessung 2.50 2.50

Bewegungsspielraum 2x0.2 2x0.2

Sicherheitszuschlag 0.3 0.3

Total pro

Verkehrsteilnehmer 3.2 3.2

Gegenverkehrszuschlag 0.3

Total

Fahrbahnbreite 6.70

Damit erscheint die vorgesehene Fahrbahnbreite von

teilweise lediglich 6.45 m als kritisch. Wird nun noch berücksichtigt, dass

gerade bei der schmalsten Stelle unmittelbar an diesen schmalen Fahrbahnrand

anschliessend ein Fuss-/Radweg mit einer Breite von 1.50 m vorgesehen ist und

dieser Weg an der strassenabgewandten Seite durch eine Hauswand abgegrenzt

wird, so kann dies nicht mehr als verkehrssichere Situation bezeichnet werden.

Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dazu ausführt, Radfahrende könnten

den entgegenkommenden Strassenverkehr frühzeitig erkennen und ihm

gegebenenfalls ausweichen, da sie ihm an besagter Stelle entgegen fahren, so

wird den Gegebenheiten ungenügend Rechnung getragen. Befindet sich der

Radfahrer zwischen der Fahrbahn und dem Gebäude 04, so kann er nicht mehr

ausweichen. Die einzige Möglichkeit eines Radfahrers, um ein Kreuzen mit einem

entgegenkommenden Lastwagen an dieser heiklen Stelle zu verhindern, bestünde

darin, dass der Radfahrer vor dem Gebäude 04 warten würde. Ist ein Radweg

ausgeschieden, wird er dies kaum tun. Vielmehr wird er erwarten, dass der Lastwagen

den Radweg nicht tangieren wird. Sollte nun auf der Fahrbahn Richtung Esslingen

zur gleichen Zeit ebenfalls ein Lastwagen in diesen Engpass einfahren, wäre

aber aufgrund der zu geringen Fahrbahnbreite gerade nicht gewährleistet, dass

der Radweg nicht tangiert würde. Dies stellt eine nicht verantwortbare Gefährdung

der Verkehrssicherheit dar.

Im Übrigen hat sich am Augenschein gezeigt, dass der

faktisch bestehende Verzweigungsbereich S-Strasse/R-Strasse schon heute sehr

unübersichtlich ist und jegliche Verschiebung der Strasse nach Norden die

Situation weiter verschlimmern würde.

3.3

Gemäss den

geschilderten Umständen ist das Projekt als nicht genügend verkehrssicher zu

beurteilen. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Projekt den anderen

Kriterien von § 14 StrassG nicht entsprechen würde, was auch nicht gerügt

wurde. Dies führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung, denn ausschlaggebend

ist, dass die Verkehrssicherheit im streitbetroffenen Bereich klarerweise nicht

gewährleistet ist. Damit verstösst die Projektfestsetzung gegen § 14 StrassG

und ist im streitbetroffenen Bereich aufzuheben.

4.

Dieses Ergebnis entspricht formell einer teilweisen

Gutheissung der Beschwerde, weil mit Letzterer die vollumfängliche Aufhebung

des Projektes beantragt wurde. Mit ihren Anliegen obsiegen die

Beschwerdeführenden jedoch praktisch vollständig, weshalb die Gerichtskosten

vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung

mit 13 Abs. 2 VRG). Er hat den Beschwerdeführenden zudem eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-,

insgesamt Fr. 2'000.-, zu zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …