VB.2007.00409
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00409
28. Februar 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10517)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00409
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Festsetzung Strassenprojekt: Fuss- und Radweg.
Den Beschwerdeführenden soll mit dem strittigen Strassenprojekt ein Teil ihres Grundstücks enteignet werden. Sie sind zur Beschwerde legitimiert und können ohne Weiteres geltend machen, das strittige Vorhaben sei nicht verkehrssicher (E. 1.2).
Inhalt von § 14 StrassG (E. 2).
Die Anwendung der Schweizer Normen ergibt, dass beim Begegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von max. 50 km/h eine Fahrbreite von mindestens 6.70 m verlangt wird. Die vorgesehene Fahrbreite von teilweise lediglich 6.45 m erweist sich als kritisch. Da ein Radweg ausgeschieden ist, werden die Radfahrer erwarten, dass dieser nicht tangiert wird, was aber nicht sichergestellt ist, wenn zwei Lastwagen sich entgegen fahren. Dies stellt eine nicht verwantwortbare Gefährdung der Verkehrssicherheit dar (E. 3.2). Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte, dass das Projekt den übrigen Kriterien von § 14 StrassG nicht genügt. Dies führt jedoch vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Die Projektfestsetzung ist im streitbetroffenen Bereich aufzuheben (E. 3.3).
Kostenauflage: Da die Beschwerdeführenden praktisch vollständig obsiegen, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
BESCHWERDEGRUND/-GRÜNDE
FAHRBAHNBREITE
LASTWAGEN
LEGITIMATION
RADWEG
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
STRASSENPROJEKT
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
§ 21 Abs. I lit. a VRG
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00409
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Erben von A, nämlich:
1. B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde Oetwil am See,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der regionale Richtplan T führt den Radweg S-42 als
Verbindung von Oetwil a.S. über Esslingen und Mönchaltorf nach Uster auf.
Dieser Radweg ist weitgehend erstellt. Zur Schliessung einer letzten Lücke im
Abschnitt zwischen den Quartieren U und V in Oetwil a.S. hat Verkehr und
Infrastruktur Strasse (VIS) ein Projekt für einen Rad-/Gehweg ausgearbeitet.
Das entsprechende Ausführungsprojekt wurde vom 7. April bis 8. Mai
2006 öffentlich aufgelegt.
Erwägungen
II.
Gegen dieses Projekt erhoben B und C als Eigentümer der
Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 mit Eingabe vom 2. Mai 2006 Einsprache. Am 28.
Juni 2006 fand eine Einigungsverhandlung statt, in deren Folge das Projekt
geringfügig angepasst wurde. An der Sitzung vom 11. Juli 2007 setzte der
Regierungsrat das angepasste Projekt fest und wies die Einsprache von B und C
ab, soweit sie durch die Projektanpassung nicht als erledigt erachtet wurde.
III.
Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juli 2007
erhoben B und C Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Beschluss unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrates aufzuheben. Sodann
beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins. Mit Beschwerdeantwort vom
26.
Oktober 2007 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Der Antrag auf
Durchführung eines Augenscheins sei abzuweisen. Die Gemeinde Oetwil a.S. als
Mitbeteiligte verzichtete auf Mitbeantwortung der Beschwerde.
Am 19. Dezember 2007 fand der gestützt auf die Präsidialverfügung
vom 5. Dezember 2007 angesetzte Augenschein statt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17
Abs. 4 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen
Strassen vom 27. September 1981 (StrassG) in Verbindung mit. § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).
Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen
Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde
bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der
negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung
in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht
abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige
legitimationsbegründende Interessen. Der Rekurrent muss einen eigenen, praktischen
Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können. Die Wahrnehmung der Interessen
Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Wie bei der Anfechtung von
Baubewilligungen und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht
jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus dem
Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend. Wird etwa eine
Beeinträchtigung durch Immissionen geltend gemacht, verlangt die Praxis ein
gewisses Minimum an zusätzlicher Belastung der Anfechtenden. Sodann lässt sich
aus der Benützung der fraglichen Strasse in der Regel keine legitimationsbegründende
Betroffenheit ableiten, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen
Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile.
So kann der Anstösser etwa geltend machen, der Zugang zu seiner Liegenschaft
werde durch das Strassenprojekt erschwert oder weniger sicher (VGr, 15. Juni
2006, VB.2006.00096, E. 3.1.2, www.vgrzh.ch).
Die Beschwerdeführenden machen
geltend, durch die mit dem Ausbau des bestehenden Trottoirs entlang der
Südwestseite der R-Strasse zu einem kombinierten Fuss- und Radweg verbundene
leichte Verschiebung der R-Strasse nach Nordosten im Bereich ihrer Liegenschaften
Kat.-Nrn. 01 und 02 werde der Vorplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 verkürzt
und damit die Zufahrt zu den dortigen Ökonomiegebäuden Assek-Nr. 03 erschwert.
Zudem würden die Sichtverhältnisse im Verzweigungsbereich S-Strasse/R-Strasse
weiter verschlechtert. Durch die der Arkade beim Gebäude 04 vorgelagerte Spur
des Rad-/Gehweges werde schliesslich die R-Strasse zwischen diesem Gebäude und
dem gegenüberliegenden Gebäude 07 (Kat.-Nr. 02, Assek.-Nr. 05) der
Beschwerdeführenden nur noch eine Breite von 6.40 m aufweisen. Mit der neuen
Situation werde sich die Situation nicht verbessern, sondern es sei eine erhöhte
Unfallgefahr zu befürchten.
Der Beschwerdegegner macht geltend,
die Beschwerdeführenden würden insbesondere Aspekte der Verkehrssicherheit
bemängeln. Soweit sie durch die behaupteten Mängel in ihren schutzwürdigen
Interessen nicht betroffen seien, seien ihre Rügen unbeachtlich.
Den Beschwerdeführenden soll
mit dem Strassenprojekt ein Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 enteignet
werden. Auch wenn es sich dabei um eine nur geringe Fläche von rund 6 m2
handelt, haben sie heute faktisch dennoch ein schutzwürdiges Interesse daran,
sich gegen ein Projekt zu wehren, welches zu einer entsprechenden Abtretung
führen würde. In diesem Zusammenhang können sie ohne Weiteres auch geltend
machen, das strittige Vorhaben sei nicht verkehrssicher. Sodann ist zu
beachten, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführenden über die
in die R-Strasse einmündende S-Strasse erschlossen ist und sie damit durch die
behauptete Verschlechterung des Sichtbereichs dieser Einmündung im Sinne der
oben dargelegten Rechtsprechung einen spezifischen Nachteil geltend machen.
Damit sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Strassengesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigentum des Staates oder
der politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Als
Strassen gelten auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und
Wanderwege (§ 1 StrassG). Damit richtet sich auch die vorliegend strittige
Projektierung eines Rad-/Gehwegs an der R-Strasse 06, Quartier U bis Quartier V,
in der Gemeinde Oetwil a.S. nach dem Strassengesetz. Strassen − und
damit auch Rad-/Gehwege − sind entsprechend ihrer Bedeutung und
Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,
mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen
Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen
sind angemessen zu berücksichtigen (§ 14 StrassG).
2.2
Laut § 50
Abs. 1 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede
Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2
dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung
eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes
(lit. a); die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache
(lit. b); Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c);
die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift
(lit. d). Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3
VRG nur zulässig, soweit das übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch die
Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft
widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm
obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts
auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte
Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die
fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen
Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das
Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 129 II
331.
E. 3.2; RB 1981 Nr. 29; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 50 N. 83; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Kommentar RPG,
1999, Art. 33 Rz. 56).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden bemängeln die Verkehrssicherheit des Projekts. Sie machen
geltend, bereits die heutige Fahrbahnbreite im Weiler Quartier U mit 6.80 m sei
nicht ideal. Grosse Fahrzeuge bzw. die Rückspiegel derselben würden sich
gefährlich nahe kommen. Mit der Strassenverschmälerung würden sich diese
Verhältnisse insbesondere im Engpass zwischen den Gebäuden 04 und 07 noch
verschärfen. Heute könnten Fussgänger und Radfahrer diesen Engpass in der
Arkade bzw. durch die Arkade geschützt passieren. Neu sei vorgesehen, die
Fussgänger und Radfahrer in Richtung Esslingen ausserhalb der Arkade und damit
unmittelbar neben der Fahrbahn zu führen. Wegen der reduzierten Strassenbreite von
lediglich 6.40 m in diesem Bereich würden die Fahrzeuge bei Kreuzungsmanövern
praktisch bündig mit dem Randstein fahren müssen, so dass Rückspiegel und dergleichen
in das Lichtraumprofil des Fuss- und Radweges hineinragen würden. Auch beim Gebäude
08.
sei die Situation nicht viel besser. Die nördliche Hausecke werde auch in Zukunft
in den Fuss-/Radweg hineinragen und den von Norden her kommenden Benützern die
Sicht auf die Arkade versperren. Anders als heute werde mit dem Fuss-/Radweg
eine Scheinsicherheit erweckt, weil der Eindruck vermittelt werde, es sei ein
problemloses Kreuzen möglich, was aber bei einer Breite von 2.50 m nicht
der Fall sei. Bemängelt wird weiter, dass durch die Verlegung der Fahrbahn Richtung
Norden der ohnehin schon problematische Verzweigungsbereich S-Strasse/R-Strasse
noch gefährlicher werde.
Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die teilweise lediglich
6.40
m aufweisende Fahrbahn genüge bei der vorliegenden Lage und Krümmung sowie
der Geschwindigkeit von max. 50 km/h den Anforderungen an eine
Staatsstrasse, welche einem Begegnungsfall von Lastwagen / Lastwagen sicher
gewährleisten müsse. Sie verweist diesbezüglich auf die Schweizer Normen SN 640
202.
und SN 640 200a.
3.2
Werden nun
allerdings diese Normen sowie die Norm SN 640 201 beigezogen, so zeigt sich,
dass beim Begegnungsfall Lastwagen / Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von
max. 50 km/h eine Fahrbahnbreite von mindestens 6.70 m verlangt wird:
LW LW
Grundabmessung 2.50 2.50
Bewegungsspielraum 2x0.2 2x0.2
Sicherheitszuschlag 0.3 0.3
Total pro
Verkehrsteilnehmer 3.2 3.2
Gegenverkehrszuschlag 0.3
Total
Fahrbahnbreite 6.70
Damit erscheint die vorgesehene Fahrbahnbreite von
teilweise lediglich 6.45 m als kritisch. Wird nun noch berücksichtigt, dass
gerade bei der schmalsten Stelle unmittelbar an diesen schmalen Fahrbahnrand
anschliessend ein Fuss-/Radweg mit einer Breite von 1.50 m vorgesehen ist und
dieser Weg an der strassenabgewandten Seite durch eine Hauswand abgegrenzt
wird, so kann dies nicht mehr als verkehrssichere Situation bezeichnet werden.
Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dazu ausführt, Radfahrende könnten
den entgegenkommenden Strassenverkehr frühzeitig erkennen und ihm
gegebenenfalls ausweichen, da sie ihm an besagter Stelle entgegen fahren, so
wird den Gegebenheiten ungenügend Rechnung getragen. Befindet sich der
Radfahrer zwischen der Fahrbahn und dem Gebäude 04, so kann er nicht mehr
ausweichen. Die einzige Möglichkeit eines Radfahrers, um ein Kreuzen mit einem
entgegenkommenden Lastwagen an dieser heiklen Stelle zu verhindern, bestünde
darin, dass der Radfahrer vor dem Gebäude 04 warten würde. Ist ein Radweg
ausgeschieden, wird er dies kaum tun. Vielmehr wird er erwarten, dass der Lastwagen
den Radweg nicht tangieren wird. Sollte nun auf der Fahrbahn Richtung Esslingen
zur gleichen Zeit ebenfalls ein Lastwagen in diesen Engpass einfahren, wäre
aber aufgrund der zu geringen Fahrbahnbreite gerade nicht gewährleistet, dass
der Radweg nicht tangiert würde. Dies stellt eine nicht verantwortbare Gefährdung
der Verkehrssicherheit dar.
Im Übrigen hat sich am Augenschein gezeigt, dass der
faktisch bestehende Verzweigungsbereich S-Strasse/R-Strasse schon heute sehr
unübersichtlich ist und jegliche Verschiebung der Strasse nach Norden die
Situation weiter verschlimmern würde.
3.3
Gemäss den
geschilderten Umständen ist das Projekt als nicht genügend verkehrssicher zu
beurteilen. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Projekt den anderen
Kriterien von § 14 StrassG nicht entsprechen würde, was auch nicht gerügt
wurde. Dies führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung, denn ausschlaggebend
ist, dass die Verkehrssicherheit im streitbetroffenen Bereich klarerweise nicht
gewährleistet ist. Damit verstösst die Projektfestsetzung gegen § 14 StrassG
und ist im streitbetroffenen Bereich aufzuheben.
4.
Dieses Ergebnis entspricht formell einer teilweisen
Gutheissung der Beschwerde, weil mit Letzterer die vollumfängliche Aufhebung
des Projektes beantragt wurde. Mit ihren Anliegen obsiegen die
Beschwerdeführenden jedoch praktisch vollständig, weshalb die Gerichtskosten
vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung
mit 13 Abs. 2 VRG). Er hat den Beschwerdeführenden zudem eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-,
insgesamt Fr. 2'000.-, zu zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …