VB.2007.00413
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00413
19. Juni 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10732)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00413
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.06.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Wasserbau
Verlegung eines Bachabschnitts zum Hochwasserschutz
Beschwerdegegenstand (E. 2). Verzicht auf beantragten Augenschein (E. 3).
Beschwerdelegitimation: Durch die Verkleinerung ihres Grundstücks und die Neugestaltung des Bachbetts sind die beschwerdeführenden Nachbarn berührt (E. 4.2).
Rechtsgrundlagen des Hochwasserschutzes (E. 5).
Der streitbetroffene Bachabschnitt wurde auf der Gefahrenkarte lediglich der Gefahrenstufe "geringe Gefährdung" zugewiesen (E. 6.1). Angesichts der teilweise unterspülten Ufermauern ist deren Einsturz und eine Überschwemmung nicht auszuschliessen (E. 6.2).
Die Erneuerurungsplanung im jetzige Zeitpunkt ist sinnvoll, da die Überbauung einer an den Bach angrenzenden Parzelle ansteht (Gewässerabstand; E. 6.3.1). Es ist vertretbar, darauf abzustellen, dass der Bach ein hundertjähriges Hochwasser schadlos ableiten können muss, da er durch Siedlungsgebiet fliesst und immer mehr Meteorwasser zugeleitet wird (E. 6.3.2). Ermessen der kommunalen Behörden beim Hochwasserschutz (E. 6.3.3). Der Bachabschnitt stellt kein naturnahes Gewässer dar (E. 6.3.4). Der Hochwasserschutz und die Verbesserung der Überbaubarkeit durch die Bachverlegung überwiegen die privaten Anliegen zur Erhaltung von Aussicht (E. 6.4); Die Bachverlegung steht im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (E. 6.5).
Keine Parteientschädigung für die Gemeinde (E. 7).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
ERMESSEN
GEFAHR
GEWÄSSERABSTAND
HOCHWASSERSCHUTZ
INTERESSENABWÄGUNG
NACHBAR
ÖFFENTLICHES INTERESSE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 6 RPG
§ 21 VRG
§ 12 WasserwirtschaftsG
§ 13 WasserwirtschaftsG
§ 21 WasserwirtschaftsG
§ 22 WasserwirtschaftsG
Art. 3 WBG
Art. 4 WBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00413
Entscheid
der 3. Kammer
vom
19. Juni 2008
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Ersatzrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In
Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Horgen,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA
D,
Mitbeteiligte,
betreffend Wasserbau,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Horgen genehmigte am 19. Dezember
2005 das Bachprojekt 3a für einen hochwassersicheren Ausbau und die
gestalterische Aufwertung des Mühlebachs auf einem 70 m langen Abschnitt
zwischen der Drusbergstrasse und der Einsiedlerstrasse vorbehältlich der
Zustimmung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), und
bewilligte einen entsprechenden Kredit von Fr. 100'000.- zu Lasten der
Investitionsrechnung. Nach der öffentlichen Planauflage im Kantonalen Amtsblatt
vom 24. März 2006 gingen drei Einsprachen gegen das Projekt ein. Am 29. Mai
2006 beauftragte der Gemeinderat Horgen den Rheinaubund mit der ökologischen
Projektbegleitung und ersuchte die kantonale Baudirektion, das Projekt 3a festzusetzen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich wies die drei
Einsprachen am 14. September 2006 ab und setzte das Projekt im Sinne von § 18
Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG)
unter verschiedenen Auflagen fest.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A und B mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Oktober
2006.
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 15. August 2007 ab.
III.
Mit Eingabe vom 24. September 2007 gelangten A und B
an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses des Regierungsrates sowie der Verfügung der Baudirektion vom 14. September
2006, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins sowie die
Zusprechung einer Parteientschädigung für beide Verfahren.
Die Vorinstanz beantragte am 3. Oktober 2007
Abweisung der Beschwerde. Am 23. Oktober 2007 stellte auch die Baudirektion
unter Hinweis auf den Mitbericht des AWEL den Antrag, es sei die Beschwerde
abzuweisen. Die Gemeinde Horgen liess am 27. November 2007 beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden.
Nach Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort
durch das Gericht, wiederholten die Beschwerdeführenden am 7. März 2008
ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter
Stellungnahme vom 16. April 2008 beantragte der Gemeinderat Horgen erneut
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung ist ein
Teilstück des Mühlebachs in Horgen. Letzterer entspringt am Horgenberg beim
Auslauf des Bergweihers und verläuft anschliessend mehrheitlich offen
hangabwärts bis zum Einlaufbauwerk Heubach oberhalb der Einsiedlerstrasse. Von
dort an verläuft der Bach eingedolt zum Zürichsee. Das streitbetroffene Projekt
3a zur "Hochwassersicherung und gestalterischen Aufwertung des Mühlebachs"
sieht vor, diesen auf einem Abschnitt von rund 70 m zwischen der Drusberg-
und der Einsiedlerstrasse um einige Meter zu verlegen, auszubauen und besser zugänglich
zu machen. Dabei sollen die neuen Bachufer mit einheimischen Heckenpflanzen
attraktiv gestaltet und aufgewertet werden. Die im Eigentum der Gemeinde Horgen
stehende Bachparzelle soll vergrössert und die Fläche des Anstössergrundstücks
Kat.-Nr. 01 dementsprechend reduziert werden.
Die Beschwerdeführenden bestreiten sowohl die gesetzliche
Grundlage als auch das öffentliche Interesse an der geplanten Bachverlegung, da
gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser für die Gemeinde Horgen im
streitbetroffenen Bachabschnitt nur eine geringe Hochwassergefährdung bestehe.
Das Projekt 3a sei denn auch nicht im Hochwasserschutz, sondern viel mehr im
Wunsch der Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 01 nach besseren
Bedingungen für die Überbauung der Parzelle begründet.
3.
Die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
erheblichen tatsächlichen Verhältnisse sind aus den vorliegenden Akten mit
hinreichender Klarheit ersichtlich. Das Gericht kann daher auf die Durchführung
eines Augenscheins verzichten.
4.
4.1
Der
Gemeinderat Horgen bestreitet vorab die Legitimation der Beschwerdeführenden
und macht geltend, es gehe diesen gar nicht um den Hochwasserschutz und die
dadurch gebotenen oder eben nicht gebotenen Massnahmen, sondern darum, die
Überbaubarkeit der Nachbarparzelle durch möglichst extensive Gewässerabstandslinien
zu schmälern. Dieses Interesse an Bauverhinderung sei rechtlich nicht geschützt.
4.2
Gemäss § 21
in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen
Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführenden eintragen würde
bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der
negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt es, wenn der Beschwerdeführer
die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen geltend macht, es muss kein
rechtlich geschütztes Interesse vorgebracht werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 21).
Das Bachbett des Mühlebachs verläuft heute im
streitbetroffenen Abschnitt entlang der westlichen Grenze der Parzelle Kat.-Nr.
02.
der Beschwerdeführenden. Für die Bachverlegung, verbunden mit einer
Vergrösserung der Bachparzelle, sollen ungefähr 4 m2 dieses
Grundstücks beansprucht werden. Dadurch sind die Beschwerdeführenden in ihren
rechtlich geschützten Interessen berührt. Das Projekt 3a führt ausserdem zu
einer Neugestaltung des Bachbetts. Damit verbunden ist die teilweise
Beseitigung der Bestockung entlang des Baches verbunden mit einer
Neubepflanzung. Durch die Bachverlegung wird die unmittelbare Nachbarschaft des
Grundstücks der Beschwerdeführenden daher in optischer Hinsicht nicht
unerheblich verändert. Die Beschwerdeführenden, welche die Beseitigung der
ihrer Ansicht nach sehr reizvollen Bestockung entlang des Bachbetts
beanstanden, sind diesbezüglich auch in ideeller Hinsicht tangiert, und zwar
stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit. Die Legitimation ist daher
zu bejahen. Dass die geplante Bachverlegung theoretisch auch ohne den geringfügigen
Landabzug zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführenden erfolgen könnte –
eine Projektvariante, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –,
vermag entgegen der Auffassung der Gemeinde an der Legitimation der Beschwerdeführenden
nichts zu ändern. Diesbezüglich ebenfalls nicht von Bedeutung ist der Umstand,
dass durch die geplante Bachverlegung eine – wenn auch nur relativ geringfügige
– Verbesserung der Überbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 resultieren
würde. Dass dies für die Beschwerdeerhebung eine Rolle spielen mag, ist zwar
plausibel, ändert jedoch nichts an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführenden,
da die Beweggründe für die Erhebung einer Beschwerde in diesem Zusammenhang unerheblich
sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).
5.
5.1
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, bedürfen sämtliche Eingriffe in Grundrechte, im
vorliegenden Fall insbesondere das Eigentum, einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage; sie müssen ausserdem im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die
angefochtene Verfügung der Baudirektion stützt sich auf das Bundesgesetz vom 21. Juni
1991.
über den Wasserbau (WBG) bzw. das kantonale WasserwirtschaftsG. Danach
gewähren die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt
der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1
WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen,
Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren
Vorkehren, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2
WBG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 WBG müssen Gewässer, Ufer und Werke des
Hochwasserschutzes so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz,
insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt. Absatz 2 dieser Bestimmung
schreibt vor, dass bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf
möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden muss und dass Gewässer und
Ufer so gestaltet werden müssen, dass sie einer vielfältigen Tier- und
Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen
zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben (lit.
b) und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c). Gemäss § 13
WasserwirtschaftsG stellt der Staat den Hochwasserschutz an den vom Regierungsrat
bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler
Bedeutung sicher, während die Gemeinden für den Hochwasserschutz an den übrigen
öffentlichen Gewässern zuständig sind. Bei der Anwendung dieses Gesetzes soll
insbesondere darauf geachtet werden, dass bestehende Lebensräume von Tieren und
Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden, der öffentliche Zugang zu
den Gewässern erleichtert wird und bauliche Veränderungen gut gestaltet werden
(§ 2 WasserwirtschaftsG).
5.2
Das Wasserbaugesetz
sowie das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichten die Kantone,
Gefahrenkarten zu erstellen und bei raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Nach Art. 6 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) haben
die Kantone festzustellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche
Einwirkungen erheblich bedroht sind. In das WasserwirtschaftsG hat diese
Neuausrichtung des bundesrechtlichen Hochwasserschutzes bereits Eingang
gefunden. Es werden jene Gebiete als Gefahrenbereiche definiert, in welchen mit
häufigen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und wo die
Hochwassersicherheit kurzfristig nicht mit verhältnismässigen Mitteln
hergestellt werden kann (§ 22 Abs. 1 WasserwirtschaftsG). Gestützt
auf diese gesetzlichen Grundlagen hat die Baudirektion mit Verfügung vom 7. Mai
2004.
den Plan über die Hochwassergefahrenbereiche (Gefahrenkarte) in der
Gemeinde Horgen erlassen. Die Gefahrenkarte unterscheidet zwischen den vier
Gefahrenstufen erhebliche Gefährdung, mittlere Gefährdung, geringe Gefährdung
und Restgefährdung.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden machen vorab geltend, das Bachverlegungsprojekt widerspreche
der Gefahrenkarte, welche für Bereiche geringer Hochwassergefährdung zum
vornherein keine harten wasserbaulichen Massnahmen wie eine Verlegung des
Bachbettes, sondern nur "spezielle Massnahmen für sensible Objekte gemäss
Anordnung durch die Gebäudeversicherung" vorsehe. Das Projekt entbehre
damit einer gesetzlichen Grundlage.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ergibt
sich die Verpflichtung der Gemeinden zum Unterhalt der Gewässer im Sinne des
Hochwasserschutzes nicht aus der Gefahrenkarte, sondern aus dem kantonalen
Wasserwirtschaftsgesetz (vgl. § 12 WasserwirtschaftsG). Nach diesem Gesetz
sowie nach der bereits in den vorstehenden Erwägungen zitierten Bundesgesetzgebung
beantwortet sich somit auch die Frage, welche wasserbaulichen Massnahmen in
welcher Ausgestaltung im vorliegenden Fall erforderlich und verhältnismässig
seien. Die Gefahrenkarte ist keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Regelung,
sondern stellt eine fachliche Grundlage für die Behörden dar, bei Massnahmen an
Gewässern (Bauten und Unterhalt) der Gefährdungssituation entsprechend zu
handeln (vgl. Leitfaden zur Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser der Baudirektion
des Kantons Zürich). Aus der Gefahrenkarte ergibt sich, dass der Mühlebach
generell als Hochwassergefahrenbereich klassifiziert wurde, wobei der
streitbetroffene Bachabschnitt lediglich der Gefahrenstufe "geringe
Gefährdung" zugewiesen wurde. Er gilt demgemäss als "Hinweisbereich;
wo Schäden und Gefährdungen auftreten können, sind erhöhte Vorsichtsmassnahmen
geboten" (vgl. Gefahrenkarte). Der Leitfaden zur Umsetzung der Gefahrenkarte
der Baudirektion aus dem Jahre 2003 nennt im von den Beschwerdeführenden zitierten
Abschnitt über die Umsetzung der Gefahrenkarten in Bereichen mit geringer Gefährdung
unter bauliche Massnahmen "spezielle Massnahmen für sensible Objekte".
Es handelt sich dabei lediglich um eine Übersicht über die wichtigsten Aufgaben
und Pflichten der Gemeinden, der Baudirektion, der Gebäudeversicherung und der
Gebäudeeigentümer bei der Umsetzung der Gefahrenkarten, welche eine
Hilfestellung für die Umsetzung der Gefahrenkarte bieten soll (vgl. Leitfaden).
Daraus, dass im Leitfaden nur von baulichen Massnahmen an sensiblen Objekten
gesprochen wird und nicht ausdrücklich auch von wasserbaulichen
Schutzmassnahmen, lässt sich nicht der Schluss ziehen, letztere seien zum vornherein
nicht von einer gesetzlichen Grundlage gedeckt und damit unzulässig.
6.2
Auch wenn
die Beschwerdeführenden geltend machen, das Bachbett sei nicht in so schlechtem
Zustand, dass eine Verlegung erforderlich wäre, wird ein gewisser Unterhaltsbedarf
nicht bestritten. So sprechen auch sie selber von erforderlichen Reparaturen
und sanfter Renovierung. Nach mittels eingereichter Fotos belegter Darstellung
der Gemeinde und des AWEL sind die aus Steinen mit einem Durchmesser von 20 bis
30.
cm bestehenden Ufermauern des Mühlebachs im streitbetroffenen Abschnitt
teilweise unterspült. Dass es bei einem Einsturz von Ufermauern zu
Überschwemmungen als Folge von Stausituationen kommen kann, erscheint plausibel
und wird auch nicht grundsätzlich bestritten. Ebenfalls klar ist, dass der Bach
im Falle eines (teilweisen) Einsturzes von Ufermauern seine Aufgabe, das im
oberhalb liegenden Siedlungsgebiet anfallende Meteorwasser abzuleiten, nicht
mehr oder nur noch teilweise erfüllen kann. Die Beschwerdeführenden stellen
denn auch die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde, den Bach im Sinne des
Hochwasserschutzes des WasserwirtschaftsG ordnungsgemäss zu unterhalten, nicht
in Frage.
6.3
Während
das streitbetroffene Projekt eine Verlegung des Baches verbunden mit einer
Renaturierung des Bachbettes vorsieht, sind nach Auffassung der Beschwerdeführenden
einfache, bautechnische Erneuerungsmassnahmen, welche nicht einmal zeitlich
dringlich seien, bei weitem ausreichend. Eine Bachverlegung erscheine aufgrund
der geringen Hochwassergefährdung als unverhältnismässig. Eine Renaturierung
sei überdies nicht erforderlich, da der seit 50 Jahren gewachsene, natürliche
Verlauf des Baches im fraglichen Abschnitt als naturnah zu qualifizieren sei.
Vielmehr werde durch das überrissene Projekt die bestehende Vegetation
weitgehend zerstört.
6.3.1
Es mag zutreffen, dass die Erneuerung des Mühlebachs im fraglichen
Abschnitt bisher noch nicht allzu dringlich war, da gemäss Gefahrenkarte eine
nur geringe Gefährdungssituation besteht und bisher auch keine Ufer eingestürzt
sind. Auch traten bis heute im fraglichen Bachabschnitt keine Überschwemmungen
ein; im Gegensatz dazu trat der Mühlebach andernorts unbestrittenermassen
bereits verschiedene Male über die Ufer. Obwohl demnach keine allzu hohe
zeitliche Dringlichkeit für einen baulichen Unterhalt des Baches besteht, ist
der jetzige Zeitpunkt für die Erneuerungsplanung sinnvoll, da die Überbauung
der Parzelle Kat.-Nr. 01 ansteht. Wie bereits ausgeführt wurde, wurde die Gemeinde
von deren Eigentümerschaft zu verbindlichen Äusserungen hinsichtlich des gegenüber
dem Mühlebach einzuhaltenden Gewässerabstandes aufgefordert, um damit die
Ausarbeitung eines Überbauungsprojekts zu ermöglichen. Das Fehlen einer
Entscheidung hinsichtlich des Gewässerabstands steht der Baureife des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 entgegen. Die Gemeinde ist aufgrund des WasserwirtschaftsG
und der behördenverbindlichen Gefahrenkarte verpflichtet, bei verbindlichen
Angaben zum Gewässerabstand, welcher sich entweder direkt aus dem WasserwirtschaftsG
(§ 21) ergibt oder aber durch Festsetzung einer Gewässerabstandslinie im
Zonenplan gemäss § 67 PBG zu bestimmen ist, die unter dem Aspekt des
Hochwasserschutzes erforderlichen Massnahmen zum Unterhalt des Baches zu
berücksichtigen.
6.3.2
Die gesetzlichen Grundlagen des Hochwasserschutzes wurden in E. 5.1
dargelegt. Die Gefahrenkarte besagt, dass bei Gewässern mit geringer
Gefährdung, worunter auch der vorliegend betroffene Abschnitt des Mühlebachs
fällt, von einer schwachen Intensität möglicher Hochwasserereignisse
ausgegangen und die Eintretenswahrscheinlichkeit als mittel bis gering
bezeichnet wird. Das bedeutet, dass der Mühlebach im streitbetroffenen Abschnitt
in der Lage sein müsste, höchstens ein hundertjähriges Hochwasser (HQ100), d.h.
7.5
m3 Wasser pro Sekunde schadlos abzuleiten (vgl. Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-diagramm,
Leitfaden). Diese Annahme erscheint entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
als vertretbar. Es ist zu berücksichtigen, dass der Bach mitten durch das Siedlungsgebiet
zwischen bestehenden Bauten hindurch fliesst. Die Gemeinde macht ausserdem
geltend, es sei dem Mühlebach in den letzten Jahren immer mehr Meteorwasser zugeleitet
worden. Dies wird von den Beschwerdeführenden zwar bestritten, erscheint jedoch
plausibel. Die Überbauung des Siedlungsgebiets nimmt seinen Fortgang, Baulücken
werden geschlossen. Im überbauten Gebiet besteht immer weniger unüberbautes
Land, welches eine Versickerung des Meteorwassers zulässt. Unabhängig davon
darf berücksichtigt werden, dass im Jahre 2006 eine neue Entlastungsleitung für
das Baugebiet oberhalb der Drusbergstrasse erstellt wurde. Das Meteorwasser aus
diesem Entlastungskanal wird unmittelbar oberhalb des fraglichen Abschnitts in
den Mühlebach eingeleitet. Aufgrund der Einleitung des Wassers aus diesem Kanal
sind an das Bachbett höhere Anforderungen zu stellen, muss es doch in der Lage
sein, bei starken Regenfällen einer plötzlichen, heftigen Zunahme der
Wassermenge standzuhalten.
6.3.3
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass weder das Bundesgesetz noch das
kantonale Recht oder die Gefahrenkarte die zu treffenden baulichen Massnahmen
beim Unterhalt der Gewässer im Detail festlegen. Der kommunalen Baubehörde
steht bei der Umsetzung ihrer im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz
stehenden Verpflichtungen vielmehr ein gewisses pflichtgemäss zu handhabendes
Ermessen zu. Dieser Ermessenspielraum der kommunalen Behörden erscheint
sachgerecht, verfügen diese doch über Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse
einerseits sowie des Stands der gesamten kommunalen Planung hinsichtlich des
den Mühlebach betreffenden Hochwasserschutzes anderseits. Generell haben die Gemeindebehörden
auch die Übersicht über die gesamte kommunale Nutzungsplanung und damit
verbunden insbesondere auch über die Entwässerungsplanung und deren Entwicklung.
6.3.4
Der streitbetroffene Abschnitt des Mühlebachs stellt entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden kein naturnahes Gewässer dar. Im Generellen
Entwässerungsplan der Gemeinde wird der Bach im betroffenen Bereich als "stark
beeinträchtigt künstlich" (Ökomorphologie Klasse 4) bezeichnet. Dieser
Qualifikation folgt auch das Amt für Landschaft und Natur der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Der Umstand, dass das einst
künstlich angelegte Bachbett heute stark eingewachsen ist und aufgrund dieser gewachsenen
Bestockung natürlich erscheint, führt nicht zwangsläufig zu einer Qualifikation
als naturnah im fachtechnischen Sinne gemäss den gesetzlichen Anforderungen. Da
das heutige Bachbett demnach nicht mehr dem natürlichen Verlauf des Baches im
Sinne des Wasserbaugesetzes entspricht, steht die Bundesgesetzgebung einer
Verlegung des Bachabschnittes nicht entgegen.
Dafür, dass die geplante Gestaltung des Bachabschnittes
den Anforderungen der Fachleute an eine naturnahe Ausgestaltung genügt, sorgt
der Umstand, dass die Gemeinde den Rheinaubund zur ökologischen
Projektbegleitung beizieht (vgl. Beschluss des Gemeinderates vom 29. Mai
2006) und die Baudirektion auflageweise den Beizug einer qualifizierten
Fachperson aus dem Bereich Ökologie und Landschaftsgestaltung für die Baubegleitung
verfügt hat. Dass das strittige Projekt die gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich
nicht erfüllt, machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Schliesslich
kann mit der Bachverlegung die Zugänglichkeit des Bachabschnittes für die
Öffentlichkeit durch einen dem Bach entlang führenden Fussweg erreicht werden.
Damit wird einer weiteren gesetzlichen Anforderung Rechnung getragen.
Dass ein Teil der bestehenden Bestockung dem
Verlegungsprojekt weichen muss, lässt sich nicht vermeiden, wäre aber auch bei
einer Erneuerung des Bachabschnittes ohne Verlegung der Fall. Laut
unbestrittenen Angaben des AWEL müsste das heutige Bachbett zur Erreichung des
nötigen Durchflussprofils eine Vertiefung erfahren, was zu steilen Böschungen
führen würde. Deren Sicherung wäre nur mit massiven und harten Verbauungen aus
schweren Steinblöcken oder mit Betonmauern zu erreichen. Dies würde allerdings
im Gegensatz zu den Forderungen des Wasserbaugesetzes nach einer naturnahen
Gestaltung des Gewässers stehen. Eine naturnahe Gestaltung könnte wohl nur
durch eine deutliche Verbreiterung des Bachbettes verbunden mit der beinahe
vollständigen Entfernung der heutigen Bestockung realisiert werden (vgl.
Schreiben AWEL vom 6. Oktober 2006).
6.4
Dass die
geplante Verlegung des Bachabschnittes die Überbaubarkeit des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 nicht nur nicht behindert, sondern sogar geringfügig verbessert,
spricht aus öffentlichrechtlicher Sicht für das strittige Bachprojekt. Durch
die Wahrung bzw. Verbesserung der Überbaubarkeit eines eingezonten und
erschlossenen Grundstücks inmitten des Siedlungsgebiets wird zusätzlich dem
öffentlichen Interesse an der haushälterischen Bodennutzung bzw. an einer
Siedlungsentwicklung innerhalb des richtplanerischen Siedlungsgebietes Rechnung
getragen. Die diesem Interesse gegenüberstehenden privaten Anliegen nach
möglichst zurückhaltender Überbauung einer benachbarten Parzelle zur Erhaltung
von Seesicht bzw. Sicht ins Grüne fallen demgegenüber weniger ins Gewicht.
6.5
Zusammenfassend
ist zwar einzuräumen, dass eine bauliche Instandstellung des Mühlebachs im
Sinne der Garantie eines hochwassersicheren Bachbettes im streitbetroffenen
Abschnitt wohl auch ohne Verlegung des Bachbettes möglich wäre; gewichtige
Gründe sprechen jedoch für die Bachverlegung. Diese steht zweifelsfrei im
öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.
7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13
VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden
fällt ausser Betracht (§ 17 VRG). Die obsiegende mitbeteiligte Gemeinde
Horgen beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was
eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten nur dann als gerechtfertigt erscheinen
lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …