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Entscheid

VB.2007.00413

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00413

19. Juni 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10732)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Horgen genehmigte am 19. Dezember

2005 das Bachprojekt 3a für einen hochwassersicheren Ausbau und die

gestalterische Aufwertung des Mühlebachs auf einem 70 m langen Abschnitt

zwischen der Drusbergstrasse und der Einsiedlerstrasse vorbehältlich der

Zustimmung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), und

bewilligte einen entsprechenden Kredit von Fr. 100'000.- zu Lasten der

Investitionsrechnung. Nach der öffentlichen Planauflage im Kantonalen Amtsblatt

vom 24. März 2006 gingen drei Einsprachen gegen das Projekt ein. Am 29. Mai

2006 beauftragte der Gemeinderat Horgen den Rheinaubund mit der ökologischen

Projektbegleitung und ersuchte die kantonale Baudirektion, das Projekt 3a festzusetzen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich wies die drei

Einsprachen am 14. September 2006 ab und setzte das Projekt im Sinne von § 18

Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG)

unter verschiedenen Auflagen fest.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A und B mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Oktober

2006.

erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 15. August 2007 ab.

III.

Mit Eingabe vom 24. September 2007 gelangten A und B

an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses des Regierungsrates sowie der Verfügung der Baudirektion vom 14. September

2006, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. In prozessualer

Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins sowie die

Zusprechung einer Parteientschädigung für beide Verfahren.

Die Vorinstanz beantragte am 3. Oktober 2007

Abweisung der Beschwerde. Am 23. Oktober 2007 stellte auch die Baudirektion

unter Hinweis auf den Mitbericht des AWEL den Antrag, es sei die Beschwerde

abzuweisen. Die Gemeinde Horgen liess am 27. November 2007 beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden.

Nach Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort

durch das Gericht, wiederholten die Beschwerdeführenden am 7. März 2008

ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter

Stellungnahme vom 16. April 2008 beantragte der Gemeinderat Horgen erneut

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung ist ein

Teilstück des Mühlebachs in Horgen. Letzterer entspringt am Horgenberg beim

Auslauf des Bergweihers und verläuft anschliessend mehrheitlich offen

hangabwärts bis zum Einlaufbauwerk Heubach oberhalb der Einsiedlerstrasse. Von

dort an verläuft der Bach eingedolt zum Zürichsee. Das streitbetroffene Projekt

3a zur "Hochwassersicherung und gestalterischen Aufwertung des Mühlebachs"

sieht vor, diesen auf einem Abschnitt von rund 70 m zwischen der Drusberg-

und der Einsiedlerstrasse um einige Meter zu verlegen, auszubauen und besser zugänglich

zu machen. Dabei sollen die neuen Bachufer mit einheimischen Heckenpflanzen

attraktiv gestaltet und aufgewertet werden. Die im Eigentum der Gemeinde Horgen

stehende Bachparzelle soll vergrössert und die Fläche des Anstössergrundstücks

Kat.-Nr. 01 dementsprechend reduziert werden.

Die Beschwerdeführenden bestreiten sowohl die gesetzliche

Grundlage als auch das öffentliche Interesse an der geplanten Bachverlegung, da

gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser für die Gemeinde Horgen im

streitbetroffenen Bachabschnitt nur eine geringe Hochwassergefährdung bestehe.

Das Projekt 3a sei denn auch nicht im Hochwasserschutz, sondern viel mehr im

Wunsch der Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 01 nach besseren

Bedingungen für die Überbauung der Parzelle begründet.

3.

Die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

erheblichen tatsächlichen Verhältnisse sind aus den vorliegenden Akten mit

hinreichender Klarheit ersichtlich. Das Gericht kann daher auf die Durchführung

eines Augenscheins verzichten.

4.

4.1

Der

Gemeinderat Horgen bestreitet vorab die Legitimation der Beschwerdeführenden

und macht geltend, es gehe diesen gar nicht um den Hochwasserschutz und die

dadurch gebotenen oder eben nicht gebotenen Massnahmen, sondern darum, die

Überbaubarkeit der Nachbarparzelle durch möglichst extensive Gewässerabstandslinien

zu schmälern. Dieses Interesse an Bauverhinderung sei rechtlich nicht geschützt.

4.2

Gemäss § 21

in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen

Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführenden eintragen würde

bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der

negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt es, wenn der Beschwerdeführer

die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen geltend macht, es muss kein

rechtlich geschütztes Interesse vorgebracht werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 21).

Das Bachbett des Mühlebachs verläuft heute im

streitbetroffenen Abschnitt entlang der westlichen Grenze der Parzelle Kat.-Nr.

02.

der Beschwerdeführenden. Für die Bachverlegung, verbunden mit einer

Vergrösserung der Bachparzelle, sollen ungefähr 4 m2 dieses

Grundstücks beansprucht werden. Dadurch sind die Beschwerdeführenden in ihren

rechtlich geschützten Interessen berührt. Das Projekt 3a führt ausserdem zu

einer Neugestaltung des Bachbetts. Damit verbunden ist die teilweise

Beseitigung der Bestockung entlang des Baches verbunden mit einer

Neubepflanzung. Durch die Bachverlegung wird die unmittelbare Nachbarschaft des

Grundstücks der Beschwerdeführenden daher in optischer Hinsicht nicht

unerheblich verändert. Die Beschwerdeführenden, welche die Beseitigung der

ihrer Ansicht nach sehr reizvollen Bestockung entlang des Bachbetts

beanstanden, sind diesbezüglich auch in ideeller Hinsicht tangiert, und zwar

stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit. Die Legitimation ist daher

zu bejahen. Dass die geplante Bachverlegung theoretisch auch ohne den geringfügigen

Landabzug zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführenden erfolgen könnte –

eine Projektvariante, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –,

vermag entgegen der Auffassung der Gemeinde an der Legitimation der Beschwerdeführenden

nichts zu ändern. Diesbezüglich ebenfalls nicht von Bedeutung ist der Umstand,

dass durch die geplante Bachverlegung eine – wenn auch nur relativ geringfügige

– Verbesserung der Überbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 resultieren

würde. Dass dies für die Beschwerdeerhebung eine Rolle spielen mag, ist zwar

plausibel, ändert jedoch nichts an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführenden,

da die Beweggründe für die Erhebung einer Beschwerde in diesem Zusammenhang unerheblich

sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).

5.

5.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, bedürfen sämtliche Eingriffe in Grundrechte, im

vorliegenden Fall insbesondere das Eigentum, einer ausreichenden gesetzlichen

Grundlage; sie müssen ausserdem im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig

sein (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die

angefochtene Verfügung der Baudirektion stützt sich auf das Bundesgesetz vom 21. Juni

1991.

über den Wasserbau (WBG) bzw. das kantonale WasserwirtschaftsG. Danach

gewähren die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt

der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1

WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen,

Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren

Vorkehren, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2

WBG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 WBG müssen Gewässer, Ufer und Werke des

Hochwasserschutzes so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz,

insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt. Absatz 2 dieser Bestimmung

schreibt vor, dass bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf

möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden muss und dass Gewässer und

Ufer so gestaltet werden müssen, dass sie einer vielfältigen Tier- und

Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen

zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben (lit.

b) und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c). Gemäss § 13

WasserwirtschaftsG stellt der Staat den Hochwasserschutz an den vom Regierungsrat

bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler

Bedeutung sicher, während die Gemeinden für den Hochwasserschutz an den übrigen

öffentlichen Gewässern zuständig sind. Bei der Anwendung dieses Gesetzes soll

insbesondere darauf geachtet werden, dass bestehende Lebensräume von Tieren und

Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden, der öffentliche Zugang zu

den Gewässern erleichtert wird und bauliche Veränderungen gut gestaltet werden

(§ 2 WasserwirtschaftsG).

5.2

Das Wasserbaugesetz

sowie das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichten die Kantone,

Gefahrenkarten zu erstellen und bei raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Nach Art. 6 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) haben

die Kantone festzustellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche

Einwirkungen erheblich bedroht sind. In das WasserwirtschaftsG hat diese

Neuausrichtung des bundesrechtlichen Hochwasserschutzes bereits Eingang

gefunden. Es werden jene Gebiete als Gefahrenbereiche definiert, in welchen mit

häufigen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und wo die

Hochwassersicherheit kurzfristig nicht mit verhältnismässigen Mitteln

hergestellt werden kann (§ 22 Abs. 1 WasserwirtschaftsG). Gestützt

auf diese gesetzlichen Grundlagen hat die Baudirektion mit Verfügung vom 7. Mai

2004.

den Plan über die Hochwassergefahrenbereiche (Gefahrenkarte) in der

Gemeinde Horgen erlassen. Die Gefahrenkarte unterscheidet zwischen den vier

Gefahrenstufen erhebliche Gefährdung, mittlere Gefährdung, geringe Gefährdung

und Restgefährdung.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden machen vorab geltend, das Bachverlegungsprojekt widerspreche

der Gefahrenkarte, welche für Bereiche geringer Hochwassergefährdung zum

vornherein keine harten wasserbaulichen Massnahmen wie eine Verlegung des

Bachbettes, sondern nur "spezielle Massnahmen für sensible Objekte gemäss

Anordnung durch die Gebäudeversicherung" vorsehe. Das Projekt entbehre

damit einer gesetzlichen Grundlage.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ergibt

sich die Verpflichtung der Gemeinden zum Unterhalt der Gewässer im Sinne des

Hochwasserschutzes nicht aus der Gefahrenkarte, sondern aus dem kantonalen

Wasserwirtschaftsgesetz (vgl. § 12 WasserwirtschaftsG). Nach diesem Gesetz

sowie nach der bereits in den vorstehenden Erwägungen zitierten Bundesgesetzgebung

beantwortet sich somit auch die Frage, welche wasserbaulichen Massnahmen in

welcher Ausgestaltung im vorliegenden Fall erforderlich und verhältnismässig

seien. Die Gefahrenkarte ist keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Regelung,

sondern stellt eine fachliche Grundlage für die Behörden dar, bei Massnahmen an

Gewässern (Bauten und Unterhalt) der Gefährdungssituation entsprechend zu

handeln (vgl. Leitfaden zur Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser der Baudirektion

des Kantons Zürich). Aus der Gefahrenkarte ergibt sich, dass der Mühlebach

generell als Hochwassergefahrenbereich klassifiziert wurde, wobei der

streitbetroffene Bachabschnitt lediglich der Gefahrenstufe "geringe

Gefährdung" zugewiesen wurde. Er gilt demgemäss als "Hinweisbereich;

wo Schäden und Gefährdungen auftreten können, sind erhöhte Vorsichtsmassnahmen

geboten" (vgl. Gefahrenkarte). Der Leitfaden zur Umsetzung der Gefahrenkarte

der Baudirektion aus dem Jahre 2003 nennt im von den Beschwerdeführenden zitierten

Abschnitt über die Umsetzung der Gefahrenkarten in Bereichen mit geringer Gefährdung

unter bauliche Massnahmen "spezielle Massnahmen für sensible Objekte".

Es handelt sich dabei lediglich um eine Übersicht über die wichtigsten Aufgaben

und Pflichten der Gemeinden, der Baudirektion, der Gebäudeversicherung und der

Gebäudeeigentümer bei der Umsetzung der Gefahrenkarten, welche eine

Hilfestellung für die Umsetzung der Gefahrenkarte bieten soll (vgl. Leitfaden).

Daraus, dass im Leitfaden nur von baulichen Massnahmen an sensiblen Objekten

gesprochen wird und nicht ausdrücklich auch von wasserbaulichen

Schutzmassnahmen, lässt sich nicht der Schluss ziehen, letztere seien zum vornherein

nicht von einer gesetzlichen Grundlage gedeckt und damit unzulässig.

6.2

Auch wenn

die Beschwerdeführenden geltend machen, das Bachbett sei nicht in so schlechtem

Zustand, dass eine Verlegung erforderlich wäre, wird ein gewisser Unterhaltsbedarf

nicht bestritten. So sprechen auch sie selber von erforderlichen Reparaturen

und sanfter Renovierung. Nach mittels eingereichter Fotos belegter Darstellung

der Gemeinde und des AWEL sind die aus Steinen mit einem Durchmesser von 20 bis

30.

cm bestehenden Ufermauern des Mühlebachs im streitbetroffenen Abschnitt

teilweise unterspült. Dass es bei einem Einsturz von Ufermauern zu

Überschwemmungen als Folge von Stausituationen kommen kann, erscheint plausibel

und wird auch nicht grundsätzlich bestritten. Ebenfalls klar ist, dass der Bach

im Falle eines (teilweisen) Einsturzes von Ufermauern seine Aufgabe, das im

oberhalb liegenden Siedlungsgebiet anfallende Meteorwasser abzuleiten, nicht

mehr oder nur noch teilweise erfüllen kann. Die Beschwerdeführenden stellen

denn auch die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde, den Bach im Sinne des

Hochwasserschutzes des WasserwirtschaftsG ordnungsgemäss zu unterhalten, nicht

in Frage.

6.3

Während

das streitbetroffene Projekt eine Verlegung des Baches verbunden mit einer

Renaturierung des Bachbettes vorsieht, sind nach Auffassung der Beschwerdeführenden

einfache, bautechnische Erneuerungsmassnahmen, welche nicht einmal zeitlich

dringlich seien, bei weitem ausreichend. Eine Bachverlegung erscheine aufgrund

der geringen Hochwassergefährdung als unverhältnismässig. Eine Renaturierung

sei überdies nicht erforderlich, da der seit 50 Jahren gewachsene, natürliche

Verlauf des Baches im fraglichen Abschnitt als naturnah zu qualifizieren sei.

Vielmehr werde durch das überrissene Projekt die bestehende Vegetation

weitgehend zerstört.

6.3.1

Es mag zutreffen, dass die Erneuerung des Mühlebachs im fraglichen

Abschnitt bisher noch nicht allzu dringlich war, da gemäss Gefahrenkarte eine

nur geringe Gefährdungssituation besteht und bisher auch keine Ufer eingestürzt

sind. Auch traten bis heute im fraglichen Bachabschnitt keine Überschwemmungen

ein; im Gegensatz dazu trat der Mühlebach andernorts unbestrittenermassen

bereits verschiedene Male über die Ufer. Obwohl demnach keine allzu hohe

zeitliche Dringlichkeit für einen baulichen Unterhalt des Baches besteht, ist

der jetzige Zeitpunkt für die Erneuerungsplanung sinnvoll, da die Überbauung

der Parzelle Kat.-Nr. 01 ansteht. Wie bereits ausgeführt wurde, wurde die Gemeinde

von deren Eigentümerschaft zu verbindlichen Äusserungen hinsichtlich des gegenüber

dem Mühlebach einzuhaltenden Gewässerabstandes aufgefordert, um damit die

Ausarbeitung eines Überbauungsprojekts zu ermöglichen. Das Fehlen einer

Entscheidung hinsichtlich des Gewässerabstands steht der Baureife des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 entgegen. Die Gemeinde ist aufgrund des WasserwirtschaftsG

und der behördenverbindlichen Gefahrenkarte verpflichtet, bei verbindlichen

Angaben zum Gewässerabstand, welcher sich entweder direkt aus dem WasserwirtschaftsG

(§ 21) ergibt oder aber durch Festsetzung einer Gewässerabstandslinie im

Zonenplan gemäss § 67 PBG zu bestimmen ist, die unter dem Aspekt des

Hochwasserschutzes erforderlichen Massnahmen zum Unterhalt des Baches zu

berücksichtigen.

6.3.2

Die gesetzlichen Grundlagen des Hochwasserschutzes wurden in E. 5.1

dargelegt. Die Gefahrenkarte besagt, dass bei Gewässern mit geringer

Gefährdung, worunter auch der vorliegend betroffene Abschnitt des Mühlebachs

fällt, von einer schwachen Intensität möglicher Hochwasserereignisse

ausgegangen und die Eintretenswahrscheinlichkeit als mittel bis gering

bezeichnet wird. Das bedeutet, dass der Mühlebach im streitbetroffenen Abschnitt

in der Lage sein müsste, höchstens ein hundertjähriges Hochwasser (HQ100), d.h.

7.5

m3 Wasser pro Sekunde schadlos abzuleiten (vgl. Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-diagramm,

Leitfaden). Diese Annahme erscheint entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

als vertretbar. Es ist zu berücksichtigen, dass der Bach mitten durch das Siedlungsgebiet

zwischen bestehenden Bauten hindurch fliesst. Die Gemeinde macht ausserdem

geltend, es sei dem Mühlebach in den letzten Jahren immer mehr Meteorwasser zugeleitet

worden. Dies wird von den Beschwerdeführenden zwar bestritten, erscheint jedoch

plausibel. Die Überbauung des Siedlungsgebiets nimmt seinen Fortgang, Baulücken

werden geschlossen. Im überbauten Gebiet besteht immer weniger unüberbautes

Land, welches eine Versickerung des Meteorwassers zulässt. Unabhängig davon

darf berücksichtigt werden, dass im Jahre 2006 eine neue Entlastungsleitung für

das Baugebiet oberhalb der Drusbergstrasse erstellt wurde. Das Meteorwasser aus

diesem Entlastungskanal wird unmittelbar oberhalb des fraglichen Abschnitts in

den Mühlebach eingeleitet. Aufgrund der Einleitung des Wassers aus diesem Kanal

sind an das Bachbett höhere Anforderungen zu stellen, muss es doch in der Lage

sein, bei starken Regenfällen einer plötzlichen, heftigen Zunahme der

Wassermenge standzuhalten.

6.3.3

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass weder das Bundesgesetz noch das

kantonale Recht oder die Gefahrenkarte die zu treffenden baulichen Massnahmen

beim Unterhalt der Gewässer im Detail festlegen. Der kommunalen Baubehörde

steht bei der Umsetzung ihrer im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz

stehenden Verpflichtungen vielmehr ein gewisses pflichtgemäss zu handhabendes

Ermessen zu. Dieser Ermessenspielraum der kommunalen Behörden erscheint

sachgerecht, verfügen diese doch über Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse

einerseits sowie des Stands der gesamten kommunalen Planung hinsichtlich des

den Mühlebach betreffenden Hochwasserschutzes anderseits. Generell haben die Gemeindebehörden

auch die Übersicht über die gesamte kommunale Nutzungsplanung und damit

verbunden insbesondere auch über die Entwässerungsplanung und deren Entwicklung.

6.3.4

Der streitbetroffene Abschnitt des Mühlebachs stellt entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden kein naturnahes Gewässer dar. Im Generellen

Entwässerungsplan der Gemeinde wird der Bach im betroffenen Bereich als "stark

beeinträchtigt künstlich" (Ökomorphologie Klasse 4) bezeichnet. Dieser

Qualifikation folgt auch das Amt für Landschaft und Natur der

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Der Umstand, dass das einst

künstlich angelegte Bachbett heute stark eingewachsen ist und aufgrund dieser gewachsenen

Bestockung natürlich erscheint, führt nicht zwangsläufig zu einer Qualifikation

als naturnah im fachtechnischen Sinne gemäss den gesetzlichen Anforderungen. Da

das heutige Bachbett demnach nicht mehr dem natürlichen Verlauf des Baches im

Sinne des Wasserbaugesetzes entspricht, steht die Bundesgesetzgebung einer

Verlegung des Bachabschnittes nicht entgegen.

Dafür, dass die geplante Gestaltung des Bachabschnittes

den Anforderungen der Fachleute an eine naturnahe Ausgestaltung genügt, sorgt

der Umstand, dass die Gemeinde den Rheinaubund zur ökologischen

Projektbegleitung beizieht (vgl. Beschluss des Gemeinderates vom 29. Mai

2006) und die Baudirektion auflageweise den Beizug einer qualifizierten

Fachperson aus dem Bereich Ökologie und Landschaftsgestaltung für die Baubegleitung

verfügt hat. Dass das strittige Projekt die gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich

nicht erfüllt, machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Schliesslich

kann mit der Bachverlegung die Zugänglichkeit des Bachabschnittes für die

Öffentlichkeit durch einen dem Bach entlang führenden Fussweg erreicht werden.

Damit wird einer weiteren gesetzlichen Anforderung Rechnung getragen.

Dass ein Teil der bestehenden Bestockung dem

Verlegungsprojekt weichen muss, lässt sich nicht vermeiden, wäre aber auch bei

einer Erneuerung des Bachabschnittes ohne Verlegung der Fall. Laut

unbestrittenen Angaben des AWEL müsste das heutige Bachbett zur Erreichung des

nötigen Durchflussprofils eine Vertiefung erfahren, was zu steilen Böschungen

führen würde. Deren Sicherung wäre nur mit massiven und harten Verbauungen aus

schweren Steinblöcken oder mit Betonmauern zu erreichen. Dies würde allerdings

im Gegensatz zu den Forderungen des Wasserbaugesetzes nach einer naturnahen

Gestaltung des Gewässers stehen. Eine naturnahe Gestaltung könnte wohl nur

durch eine deutliche Verbreiterung des Bachbettes verbunden mit der beinahe

vollständigen Entfernung der heutigen Bestockung realisiert werden (vgl.

Schreiben AWEL vom 6. Oktober 2006).

6.4

Dass die

geplante Verlegung des Bachabschnittes die Überbaubarkeit des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 nicht nur nicht behindert, sondern sogar geringfügig verbessert,

spricht aus öffentlichrechtlicher Sicht für das strittige Bachprojekt. Durch

die Wahrung bzw. Verbesserung der Überbaubarkeit eines eingezonten und

erschlossenen Grundstücks inmitten des Siedlungsgebiets wird zusätzlich dem

öffentlichen Interesse an der haushälterischen Bodennutzung bzw. an einer

Siedlungsentwicklung innerhalb des richtplanerischen Siedlungsgebietes Rechnung

getragen. Die diesem Interesse gegenüberstehenden privaten Anliegen nach

möglichst zurückhaltender Überbauung einer benachbarten Parzelle zur Erhaltung

von Seesicht bzw. Sicht ins Grüne fallen demgegenüber weniger ins Gewicht.

6.5

Zusammenfassend

ist zwar einzuräumen, dass eine bauliche Instandstellung des Mühlebachs im

Sinne der Garantie eines hochwassersicheren Bachbettes im streitbetroffenen

Abschnitt wohl auch ohne Verlegung des Bachbettes möglich wäre; gewichtige

Gründe sprechen jedoch für die Bachverlegung. Diese steht zweifelsfrei im

öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13

VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden

fällt ausser Betracht (§ 17 VRG). Die obsiegende mitbeteiligte Gemeinde

Horgen beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was

eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten nur dann als gerechtfertigt erscheinen

lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand

verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese

Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …