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Entscheid

VB.2007.00414

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00414

19. Dezember 2007Deutsch14 min

(URT.2007.10398)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 erteilte die

Baukommission Neftenbach C die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von

sechs Abstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in

Hünikon.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die

Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 12. Juli 2007 ab. Die Verfahrenskosten

wurden den Rekurrenten auferlegt.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 18. September

2007.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Baurekurskommission IV beantragte in ihrer

Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007, die Beschwerde unter den üblichen

Kostenfolgen abzuweisen. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 beantragte die

Baukommission Neftenbach ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit

überhaupt auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Die private Beschwerdegegnerin beantragte am 29. Oktober 2007 sinngemäss die

Abweisung der Beschwerde. Zudem forderte sie von den Beschwerdeführenden den

Ersatz des mit der Verzögerung des Bauvorhabens entstandenen Schadens.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der Gemeinderat Neftenbach erteilte der

privaten Beschwerdegegnerin bereits am 6. September 2005 die baurechtliche

Bewilligung für den Neubau von sechs Abstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01.

Diese Bewilligung wurde mit einem Beschluss vom 27. März 2006 ergänzt.

Gegen beide Beschlüsse erhoben die Beschwerdeführenden Rekurs bei der Vorinstanz

und beantragten jeweils deren Aufhebung. Die Bauherrin teilte der Vorinstanz am

19.

September 2006 mit, dass sie auf die Realisierung des Bauvorhabens verzichte.

Die Vorinstanz vereinigte daraufhin die Rekursverfahren und schrieb diese mit begründetem

Kommissionsentscheid vom 25. Oktober 2006 als durch Verzicht auf die Realisierung

des Bauvorhabens gegenstandslos geworden ab. Die dagegen erhobene Beschwerde

wies das Verwaltungsgericht am 14. Februar 2007 ab (VB.2007.00039). Dieser Entscheid

blieb unangefochten und ist damit formell und

materiell rechtskräftig. Er ist somit für die Parteien des damaligen Verfahrens

– zu denen die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin 1 gehören – grundsätzlich

bindend (VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4, www.vgrzh.ch; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 5; vgl.

auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983,

S. 323 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein

Zurückkommen auf diesen Entscheid rechtfertigen würden. Soweit sich die

Beschwerdeführenden erneut gegen die Abschreibung der vorangegangenen

Rekursverfahren wenden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf den

Beizug der Akten aus den vorangegangenen Verfahren kann verzichtet werden. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind nur noch die vorgebrachten

Einwände gegen das abgeänderte Projekt und gegen den diesbezüglichen Entscheid

der Vorinstanz einzugehen.

1.2

Auf den Antrag der privaten Beschwerdegegnerin, die

Beschwerdeführenden seien zu verpflichten, ihr die Kosten für die neue

Baubewilligung und die mit der Verzögerung verbundenen höheren Kosten zu

ersetzen, ist ebenfalls nicht einzutreten. Sie hat innert Frist keine

Beschwerde erhoben und sich somit mit dem Entscheid der Vorinstanz abgefunden.

Das Institut der Anschlussbeschwerde ist dem zürcherischen

Verwaltungsprozessrecht unbekannt, weshalb in der Beschwerdeantwort keine

Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift

abgesteckten Rahmen hinausgehen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19‑28

N. 62). Überdies ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der

Verzögerungskosten ohnehin nicht zuständig; die private Beschwerdegegnerin hat

diesbezüglich den Zivilrechtsweg zu beschreiten.

2.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die private Beschwerdegegnerin

habe mit der Verzichtserklärung, die sie in den vorangegangenen Verfahren der

Vorinstanz eingereicht hatte, generell auf die Erstellung von sechs Parkplätzen

auf ihrem Grundstück verzichtet. Diese Verzichtserklärung sei daher auch im

vorliegenden Verfahren zu beachten.

Parteierklärungen sind nach

ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (Gygi, S. 50 und 196). Die private Beschwerdegegnerin hat in der sogenannten

Verzichtserklärung vom 19. September 2006 der Baurekurskommission IV

mitgeteilt, dass sie auf ihr Bauvorhaben (6 Parkplätze auf Kat.-Nr. 01 bei

Assek.-Nr. 02, L-Strasse in Hünikon) verzichte. In der Adresse der

Baurekurskommission IV war die Verfahrensnummer eines der beiden hängigen

Rekursverfahren angegeben.

Mit der Nennung der Verfahrensnummer

hat die private Beschwerdegegnerin zu erkennen gegeben, dass sie nur auf das

Bauvorhaben verzichten will, das bei der Vorinstanz hängig war. Die Erklärung

enthält keine Hinweise darauf, dass die private Beschwerdegegnerin auch

ausserhalb des hängigen Rekursverfahrens generell darauf verzichten wollte, in

Zukunft nochmals ein Baugesuch für sechs Fahrzeugabstellplätze auf ihrem

Grundstück einzureichen. Ein solcher Verzicht hätte sich ausdrücklich aus der

Verzichtserklärung oder aus dem sonstigen Verhalten der privaten

Beschwerdegegnerin ergeben müssen. Der Einwand der Beschwerdeführenden ist

daher unbegründet.

3.

Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend. Sie wenden hierzu ein, die Vorinstanz sei nicht auf

die Vorbringen eingegangen, die sie in der Rekursschrift in Ziff. 10 – 14

vorgebracht hatten.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die

Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich

hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren

Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich

aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder

tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und

diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 40).

Die Vorinstanz hat sich in E. 4 und E. 5.3 des

angefochtenen Entscheids mit den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden

auseinander gesetzt. Dass sie dabei nicht auf jedes einzelne Argument

eingegangen ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die

Beschwerdeführenden wurden hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid der

Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Der Einwand der Beschwerdeführenden erweist

sich demnach als unbegründet.

4.

Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz Befangenheit

vor. Sie hätten schon beim ersten Rekursentscheid vermutet, dass die Vorinstanz

beim Zustandekommen der Verzichtserklärung mitgewirkt haben könnte. Diese

Vermutung habe sich nunmehr aufgrund der Argumentation im angefochtenen

Entscheid, in dem die Vorinstanz krampfhaft versuche, die Verzichtserklärung

der privaten Beschwerdegegnerin umzudeuten und zu negieren, erhärtet. Die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid, insbesondere die willkürlichen

Ausführungen in E. 4 liessen erkennen, dass diejenigen Kommissionsmitglieder,

die bereits am vorangegangenen Entscheid vom 7. Dezember 2006 mitwirkten, im

Hintergrund Regie führten. Ihre Befangenheit drücke sich erkennbar in der

Argumentation bzw. dem Ausschweigen hinsichtlich der Verzichtserklärung aus.

Nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind Befangenheit und

Voreingenommenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände

können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen

funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Bei der

Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen,

darf nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen

in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen

(vgl. etwa BGE 118 Ia 282 E. 3d).

Die Umstände, auf die sich die

Beschwerdeführenden zur Begründung der Befangenheit berufen, vermögen das

Misstrauen der Beschwerdeführenden gegenüber der Vorinstanz nicht in objektiver

Weise zu begründen. Die Begründung in E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids ist

keineswegs willkürlich und lässt keine Voreingenommenheit der Vorinstanz erkennen.

Die Verzichtserklärung der privaten Beschwerdegegnerin im vorangegangenen

Rekursverfahren durfte von der Vorinstanz zu Recht ausser acht gelassen werden.

Auch die Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr ist – wie nachfolgend noch zu

erörtern sein wird (vgl. E. 9) – nicht zu beanstanden und vermag keinesfalls eine Befangenheit der Vorinstanz zu begründen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführenden erweisen sich als offensichtlich unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführenden bringen überdies vor, die private

Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch auf eine Baubewilligung, denn das für

die Parkplätze bestimmte Areal sei inzwischen abparzelliert und verkauft

worden.

Nach § 310 Abs. 3 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat der Gesuchsteller, der

nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zum Einreichen des Baugesuchs

nachzuweisen. Diese Bestimmung ist jedoch eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie

dient vorab dem Schutz der Behörden, denen die Prüfung von Bauvorhaben erspart

bleiben soll, die aus andern Gründen klarerweise nicht realisierbar sind. Die behördliche Prüfung des Baugesuchs setzt deshalb nicht

zwingend die Zu­stimmung des Grundeigentümers voraus (vgl. VGr, 14. Juli

2004, VB.2004.00146, E. 3, www.vgrzh.ch). Der von den

Beschwerdeführenden behauptete Eigentümerwechsel bezüglich der inzwischen

abparzellierten Standortparzelle lässt das Bauvorhaben nicht als klarerweise

nicht realisierbar erscheinen. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend und

es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die neue Eigentümerin dem Bauvorhaben

ausdrücklich widersetzt. Die private Beschwerdegegnerin hat in ihrer

Beschwerdeantwort um möglichst rasche Behandlung der Beschwerde gebeten. Es ist

daher davon auszugehen, dass sie nach wie vor ein aktuelles Interesse an der

Prüfung ihres Baugesuchs hat.

6.

In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden

schliesslich Mängel der Baugesuchsakten geltend. Sie seien unvollständig und

unklar. Diese Einwände wurden im vorinstanzlichen

Verfahren nicht vorgebracht und sind deshalb gemäss § 52 Abs. 2 VRG

im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. Ausserdem ergibt sich aufgrund der

Akten, dass die Rügen der Beschwerdeführenden ohnehin unbegründet sind. Auch

wenn die Unterlagen nicht in allen Teilen den Vorschriften der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 entsprechen sollten, ist ohne weiteres ersichtlich,

wo und wie die geplanten Parkplätze angelegt werden sollen und wie sich das auf

das Baugrundstück und die nähere Umgebung auswirken wird. Ein allfälliger

Mangel hat die Beschwerdeführenden nicht an der Wahrnehmung ihrer Interessen

gehindert (vgl. RB 1982 Nr. 154).

Soweit die Beschwerdeführenden

die Beschreibung des Bauvorhabens in der Baubewilligung kritisieren, kann

gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.3).

7.

Die Beschwerdeführenden rügen in materieller Hinsicht, die

private Beschwerdegegnerin habe keinen eigenen Bedarf an den projektierten

Abstellplätzen. Ob allenfalls weitere Grundeigentümer in der Umgebung des

geplanten Bauvorhabens einen Bedarf an zusätzlichen Abstellplätzen hätten, sei

im vorliegenden Verfahren nicht relevant.

Wenn die Bauherrschaft zu den nach § 242 PBG in

Verbindung mit Art. 25 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Neftenbach

vom 8. Mai 1996 erforderlichen Abstellplätzen noch 6 weitere erstellen möchte,

so ist ihr dies aus baurechtlicher Sicht unbenommen. Die Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Neftenbach kennt keine Höchstbegrenzung der Fahrzeugabstellplätze.

In der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfes in kommunalen Erlassen der

Baudirektion vom Oktober 1997 (www.luft.zh.ch) wurde die Gemeinde Neftenbach

als Gemeinde ohne ausgeprägte Zielgebiete des Verkehrs eingestuft. Somit ist

für diese ländliche Wohngemeinde nur die Festlegung der minimal erforderlichen

Parkplätze geboten (Wegleitung, S. 6 f.).

Dass eine Reduktion oder gar der Verzicht der geplanten

Parkplätze aus lärmrechtlicher Sicht notwendig wäre, haben die

Beschwerdeführenden zu Recht nicht vorgebracht.

8.

8.1

Zu den

Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Einordnungsfrage äusserten sich die

Beschwerdeführenden nur sehr knapp. Sie bringen lediglich vor, es sei sicher,

dass den Interessen des Natur- und Heimatschutzes erheblich besser Rechnung getragen

werde, wenn die Erstellung weiterer sechs Abstellplätze mitten im Gartenareal

untersagt werde, als wenn diese bewilligt würden.

Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid

der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der

Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen

Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt

dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit

gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, ZBl 2006,

S. 430, E. 4.3).

Mit ihren Vorbringen vertreten die Beschwerdeführenden

lediglich eine andere Würdigung der baulichen Situation, die zu überprüfen nach

dem Gesagten nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist.

8.2

Die

Beschwerdeführenden bemängeln in diesem Zusammenhang die Feststellung der Vorinstanz,

der Augenschein habe gezeigt, dass es sich bei der für die Abstellplätze vorgesehenen

Fläche nicht etwa um einen üppig bepflanzten Garten, sondern um ein eher karg

begrüntes, ebenes Rasenstück handle. Dies entspreche in keiner Art und Weise

den örtlichen Gegebenheiten. Dieser nicht näher substanziierte Einwand erweist

sich als offensichtlich unbegründet. Aus den in den Akten befindlichen Fotos

geht deutlich hervor, dass der vorgesehene Standort derzeit nur als ebene

Rasenfläche dient. Daran angrenzend ist zwar eine üppige Bepflanzung zu sehen;

diese wird durch das Bauvorhaben jedoch nicht beeinträchtigt.

9.

Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die Höhe

der vorinstanzlichen Spruchgebühr. Bei der

Gebührenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37). Die im angefochtenen

Entscheid festgelegte Spruchgebühr von Fr. 2'500.- bewegt sich im unteren

Drittel des der Vorinstanz nach § 35 Abs. 1 der Verordnung über die

Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli

1977.

(OV BRK) zukommenden Spielraums von Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-.

Auch wenn der zeitliche Aufwand ohne die Durchführung eines Augenscheins nicht

überaus gross gewesen sein sollte, so ist nicht von der Hand zu weisen, dass

die wirtschaftliche Bedeutung und damit die finanzielle Tragweite, die gemäss

§ 35 Abs. 1 OV BRK ebenfalls ein Bemessungskriterium für die

Spruchgebühr darstellt, bei der Erstellung von sechs Fahrzeugabstellplätzen

nicht unerheblich ist. Im Unterschied zum Abschreibungsbeschluss vom 25.

Oktober 2006 hatte sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit mehreren

formellen und materiellen Einwänden der Beschwerdeführenden zu befassen,

weshalb eine höhere Spruchgebühr durchaus gerechtfertigt erscheint. Von einem

rechtsverletzenden Entscheid kann jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb er

vom Verwaltungsgericht, dem nur eine Rechtskontrolle zusteht (§ 50 VRG),

nicht korrigiert werden kann.

10.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde

abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs.

2.

VRG in Verbindung mit § 70 VRG); eine Parteientschädigung steht ihnen von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keinen

solchen Antrag gestellt. Eine Entschädigung würde der privaten Beschwerdegegnerin

mangels Vertretung und der Baukommission Neftenbach gemäss § 17 Abs. 3 VRG

ohnehin nicht zustehen (vgl. zum Letzteren VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4,

www.vgrzh.ch).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag

den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …