Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00419

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00419

30. Januar 2008Deutsch19 min

(URT.2008.10575)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2006 ordnete die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) an, A

habe sich zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Fahrzeuglenker auf

seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Abklärung durch das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zu unterziehen und sich innert 10

Tagen dafür anzumelden. Bei Nichtanmelden oder Nichterscheinen zur Abklärung

bzw. bei Nichtbezahlung des damit verbundenen Kostenvorschusses werde

unverzüglich das Verfahren zum (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises

eingeleitet. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob A am 17. Februar 2007 Rekurs

beim Regierungsrat.

B. Mit

Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2007 wurde A der

Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte

Zeit entzogen. Wiederum wurde verfügt, dieser habe sich auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen

Abklärung hinsichtlich seiner Fahreignung beim IRM zu unterziehen. Einem

allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Nach

Leistung des Kostenvorschusses für die verkehrsmedizinische Abklärung am 11. April

2007 hob das Strassenverkehrsamt am 12. April 2007 wiedererwägungsweise

den Entzug des Führerausweises und die Kostenauflage – nicht aber die Anordnung

verkehrsmedizinische Massnahme – auf und hielt fest, A sei sofort wieder fahrberechtigt.

Dieser unterzog sich am 24. Mai 2007 der Untersuchung durch das IRM.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 15. August 2007 wies der

Regierungsrat den von A gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 betreffend

die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung erhobenen

Rekurs ab, soweit er auf diesen eintrat und diesen nicht als gegenstandslos geworden

betrachtete.

III.

Gegen den Rekursentscheid

erhob A am 23. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

stellte folgende Anträge:

"a)

Ich bitte das Verwaltungsgericht und genauste Überprüfung des Tatbestanden, die

es jemals dazu geführt haben sollte dies unrechtmässig inszinierte Untersuchung

überhaupt jemals zu erlauben, denn es gar keinen Tatbestand dafür gibt, von

Anfang an keinen, nämlich seit dem Jahr 2000 nicht.

b)

Ich beantrage eine sofortige Aufhebung des ganzen Verfahrens.

c)

Die Verfügung vom 15. Dez. 2006 ist dadurch klar als Nichtig zu erklären

und somit auch sämtliche vorgängigen Verfügungen in der Sache sowie allen damit

verbundenen Abläufen.

d)

Die dabei falsch entstanden Einträge in sämtlichen Datenbanken sind

vollumgänglich so zu löschen, dass es ohne Hinweise darauf auf diesen Fall

zurückzuführen kann und für mich in Zukunft nicht schädigend sein kann.

e)

Eine Genugtuung für seit der Zeit des unzulässig angebrachten Verfahrens ist

mir zu erstatten. Die Genugtuung umfasst alles in Allem eine vom Verwaltungsgericht

angemessene und genug hohe angebrachte Summe. Seit Anfang an habe ich das

Vorgehen dementiert und Bemängelt und es wurde aus Gewinnsucht einfach

ignoriert, dies darf heute nicht zu meinem Problem werden. Dafür hat das IRM

und vor allem aber das SVA gerade zu stehen.

f)

Ich beantrage im ganzen Verfahren unentgeltliche Verfahrensführung sowie einen

allfälligen professionellen unentgeltlichen Rechtbeistand. Ich bezieh

Führsorgegeld und kann mir keinen Anwalt sowie unnötige Mehrkosten für dieses

total unnötige und unverhältnismässige Verfahren leisten. Ich habe das Recht

auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand der mich in dieser Angelegenheit

betreut.

g)

Ich habe das Recht von Ihnen als Verwaltungsgericht hingewiesen zu werden, was

ich allenfalls noch tun kann um mir in der Sache geholfen zu werden, denn ich

im Recht stehe und ich das Recht auf Rechtskonforme Behandlung habe. Ich bin

Laie im Recht und brauche die Unterstützung die mir zusteht.

h)

Ich erwähne jetzt schon zu diesem Zeitpunkt, dass ich ebenfalls vom

Verwaltungsgericht die Weiterempfehlung zu einer allfälligen Weiterführung in

dieser Sache in Anspruch nehmen werde. Ich habe das Recht Menschenwürdig

behandelt vollkommen ernsthaft genommen zu werden, auch wenn ich Laie bin.

Deshalb behalte ich mir das Recht vor, das Ganze dem Internationalen

Gerichtshof anzubringen. Ich bitte Sie dies zur Kenntnis zu nehmen, im Sinne

mir die entsprechenden Hinweise für die Ermöglichung dazu zu geben. Ich werde

es nicht auf mich beruhen lassen, was sich das SVA bis heute erlaubt hat.

i)

Ich bitte Sie mich über sämtliche Schriftwechsel mit dem IRM, SVA, resp.

Rekursgegnerin zu informieren."

Am 2. Oktober 2007 beantragte

die Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat Abweisung der

Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Regierungsratsentscheids.

Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz werden,

soweit entscheidrelevant, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2

lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2

VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn

Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall

ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38

Abs. 1 VRG).

1.2

Bei der

angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19

Abs. 2 VRG (VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 1.1,

www.vgrzh.ch). Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert,

wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht

mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Diese besondere Voraussetzung

tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutzwürdigen Interesses hinzu (vgl. § 21

lit. a in Verbindung mit § 70 VRG). Letzteres muss praxisgemäss aktuell

sein, wobei von diesem Erfordernis abgesehen werden kann, wenn sonst in

Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte, wenn

sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnte (vgl. RB 1998 Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5) sowie wenn die

Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen, bei Vorliegen einer speziellen

Konstellation, als angebracht erscheint (BGE 118 Ib 1 E. 2; 125 I 394

E. 5f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 154 f., mit Hinweisen).

Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil bewirkt die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer

zunächst insofern, als er die nicht unerheblichen Kosten der verkehrsmedizinischen

Untersuchung einschliesslich eines Kostenvorschusses zu tragen hatte. Daraus

erwächst ihm ein nicht mehr behebbarer Nachteil, wenn auf das Rechtsmittel

gegen die angefochtene Anordnung mangels Rechtsschutzinteresses nicht

eingetreten wird. Sodann nimmt die Rechtsprechung bei einer Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für

den Betroffenen an, wenn der mit der Untersuchung verbundene

Grundrechtseingriff ein gewisses Gewicht aufweist; diese Voraussetzung wird als

erfüllt erachtet, wenn das Strassenverkehrsamt eine Untersuchung wegen

Verdachts auf Drogenkonsum anordnet (RB 2002 Nr. 16).

Ein aktuelles

Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Anordnung

hat der Beschwerdeführer schon insofern, als er einen finanziellen Nachteil

erlitten hat. Im Übrigen sprechen in der vorliegenden Konstellation gute Gründe

dafür, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten

und die Sache materiell zu behandeln. Wird die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung und die damit verbundene Leistung eines

Kostenvorschusses mit der Androhung des vorsorglichen Führerausweisentzugs verknüpft,

besteht für den Betroffenen ein erheblicher Druck, den Kostensvorschuss zu

leisten und sich der Untersuchung zu unterziehen, will er nicht des Führerausweises

für unbestimmte Zeit verlustig gehen. Zu berücksichtigen ist vor allem auch, dass

der vorsorgliche Führerausweisentzug erfolgte, bevor die Rechtskraft der Anordnung

betreffend die verkehrsmedizinische Untersuchung abgewartet wurde. In der

vorliegenden speziellen Konstellation erscheint es zumindest als fraglich, ob

sich das Nichteintreten auf den Rekurs bzw. die Beschwerde mit der Garantie

eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 29a der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) vereinbaren lässt,

besteht doch für den Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit mehr, die

Rechtmässigkeit der angefochtenen Anordnung materiell beurteilen zu lassen (vgl.

Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen

Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf

eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 151 f.).

Demnach ist der

Beschwerdeführer zur Anfechtung der Verfügung vom 15. Dezember 2007 legitimiert.

Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.

1.3

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 3).

Soweit der

Beschwerdeführer die Überprüfung früherer Anordnungen einschliesslich allen

damit verbundenen "Abläufen", die Löschung von Einträgen in sämtlichen

Datenbanken und eine Genugtuung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Keine dieser Rügen ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2006 und es wird weder vom Beschwerdeführer

dargelegt noch ist es ersichtlich, inwiefern sie nach richtiger

Gesetzesauslegung Gegenstand hätten sein sollen. Auch hat der Beschwerdeführer

die früheren Anordnungen wie auch diejenige vom 26. März 2007 betreffend

den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gar nie angefochten. Im Übrigen wäre

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Anträge betreffend Löschung von

Datenbankeinträgen und der Genugtuungsforderungen sachlich nicht zuständig.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vor Verwaltungsgericht sinngemäss die Rechtmässigkeit der

Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung und die damit verbundenen Kosten

zu seinen Lasten. Insbesondere bemängelt er die Aufforderung zur Leistung eines

Kostenvorschusses unter Androhung, dass im Falle von der Nichtbezahlung desselben

unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet würde.

2.2

Das

Strassenverkehrsamt begründete die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung

damit, dass der Beschwerdeführer, der im Besitze von Motorfahrzeugen der 2. und

3.

medizinischen Gruppe sei, wegen seiner gesundheitlichen Situation

(psychische Problematik), "in deren Folge" er auch seine

Drogenabstinenz nachzuweisen habe, in verkehrsmedizinischer Kontrolle sei.

Nachdem einem privatärztlichen Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2006 habe

entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenüber mit

rechtskräftiger Verfügung vom 25. Mai 2004 angeordneten Auflagen nicht

entsprechend dem im Merkblatt beschriebenen Vorgehen eingehalten habe (nur

eine Urinprobe abgegeben am 26. September 2006), sei eine

verkehrsmedizinische Untersuchung als notwendig erachtet worden. Dieser habe

sich der Beschwerdeführer am 13. November 2006 gestellt. Dem verkehrsmedizinischen

Gutachten des IRM vom 15. November 2006 sei zusammenfassend zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer mit den angeordneten Auflagen nicht einverstanden sei.

Auch sei er nicht bereit, die Kosten für die Untersuchung zu übernehmen, da er

den Auftrag für die Untersuchung nicht erteilt habe. Das IRM habe daraufhin

entschieden, dass keine Untersuchung durchgeführt werde und die

Administrativakten an das Strassenverkehrsamt zurückgesandt mit dem Hinweis,

dass aktuell zur Fahreignung des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen

werden könne. Da diese Gesamtumstände nicht unbedeutende Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeuglenker begründeten, sei zur

Abklärung von Ausschlussgründen eine vertrauensärztliche Untersuchung am IRM

Zürich durchzuführen.

3.

3.1

Gemäss Art. 16

Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt

wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht

mehr bestehen. Art. 16d Abs. 1 SVG (in Kraft seit 1. Januar

2005) bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte

Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht

oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an

einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf

Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen

eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht nehmen wird (lit. c). Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG

fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung

ausschliessen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Die fehlende Fahreignung kann sich auch

aus Umständen ergeben, die zwar einzeln die Fahreignung nicht ausschliessen,

jedoch in Verbindung miteinander zu deren Ausschluss führen (BGr, 17. Mai

2004,6A.5/2004, E. 3.3, www.bger.ch). Das kann insbesondere bei einem

(blossen) punktuellen bis regelmässigen Missbrauch psychotroper Substanzen (z.B.

Cannabis) anzunehmen sein, der (noch) nicht zu einer Sucht bzw. Abhängigkeit geführt

hat, indessen im Zusammenspiel mit medizinischen Beeinträchtigungen (z.B. eine psychische

Krankheit), eine fehlende Fahreignung bewirken kann. Dazu bedarf es jedoch

einer vertieften medizinischen Untersuchung und Abklärung der Höhe der Gefahr,

dass der Betroffene künftig in fahrunfähigem Zustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnehmen könnte (vgl. BGr, 17. Mai 2004,6A.5/2004,

E. 3.3, www.bger.ch; dazu auch Philippe Weissenberger,

Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: René

Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004,

S. 122H).

3.2

Die

gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Eignungsabklärung findet sich

mangels einer expliziten bundesrechtlichen Vorschrift in der

kantonalrechtlichen Vorschrift von § 7 VRG, wonach die Verwaltungsbehörde

den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 106 Abs. 2

SVG; VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 2.1; 27. November

2002, VB.2002.00169, E. 3a, jeweils unter www.vgrzh.ch). Art. 16d Abs. 1

SVG wiederspiegelt im Wesentlichen Art. 14 Abs. 2 SVG, weshalb es

sich rechtfertigt, im Rahmen eines Sicherungsentzugsverfahrens die (Ausführungs-)Vorschriften

für das Zulassungsverfahren analog anzuwenden (vgl. zur altrechtlichen

Situation VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 2.1; 27. November

2002, VB.2002.00169, E. 3a, jeweils unter www.vgrzh.ch). Nach Art. 11b

der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) ordnet die

Zulassungsbehörde eine verkehrsmedizinische bzw. verkehrspsychologische oder

psychiatrische Untersuchung an, wenn Zweifel über die körperliche

bzw. charakterliche oder psychische Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen

besteht. Ferner kann die kantonale Behörde nach Art. 27

VZV bei Inhabern der Ausweiskategorien der 2. medizinischen Gruppe eine vertrauensärztliche

Untersuchung explizit nicht nur im Zulassungsverfahren anordnen.

Grundlage für die

Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung des am Verfahren Beteiligten,

der ein Begehren gestellt hat, findet sich in § 7 Abs. 2 lit. a

VRG.

3.3

Der in der

Begründung der angefochtenen Verfügung dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus

den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten, insbesondere aus den verkehrsmedizinischen

Gutachten des IRM. Der Beschwerdeführer bestreitet den "Tatbestand",

der zur verkehrsmedizinischen Anordnung geführt hat, nicht substanziiert. Eine

unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (vgl. § 51 VRG)

kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, zumal der

Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem

er den auflageweise verfügten Nachweis der Drogenabstinenz (monatliche Urinprobe)

nicht bzw. in ungenügender Weise erbrachte und sich weigerte, die Kosten für

die verkehrsmedizinische Untersuchung zu zahlen. Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, es liege kein "Tatbestand" vor, der eine

Untersuchung respektive das ganze "inszinierte Verfahren" des

Strassenverkehrsamts als rechtmässig erscheinen lasse, erweist sich dem

Gesagten zu Folge als offensichtlich unbegründet (vgl. auch die gutachterlichen

Darlegungen der Untersuchung durch das IRM vom 4. Juli 2007, der sich der

Beschwerdeführer letztlich zur Abwendung eines vorsorglichen Ausweisentzugs unterzog).

3.4

Die blosse

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung (im Hinblick

auf die Prüfung eines allfälligen Sicherungsentzugs) setzt konkrete Anhaltspunkte

dafür voraus, dass der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere

Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen,

der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGr, 27. November

2002,6A.65/2002, E. 5.2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Zweifel über die

körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss

bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient

der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. Rudolf

Hauri-Bionda, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung

aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 458 f.). Die Schwelle zur Anordnung einer

ärztlichen Untersuchung liegt somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug

des Führerausweises gemäss Art. 30 VZV (dort müssen im Gegensatz zu hier

ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen; BGE 125 II 492 E. 2b; 122

II 359 E. 3a; BGr, 12. Juli 1996,2A.162/1996 E. 2b, Dokument Nr. 5116 auf

www.tcs.ch/assistalex; René Schaffhauser, René Schaffhauser, Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1996).

Gemäss dem

IRM-Gutachten vom 17. Mai 2004 besteht beim Beschwerdeführer eine psychiatrische

Problematik (schizophrenieforme psychotische Störung, posttraumatische Belastungsstörungen)

sowie ein sporadischer Cannabiskonsum. Aufgrund der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer schon zwei Mal infolge eines psychotischen Zustandsbildes habe

hospitalisiert werden müssen, dass Cannabis psychotische Episoden auslösen

könne und dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Führerausweises der 2. medizinischen

Kategorie sei, könne die Fahreignung nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen

befürwortet werden; insbesondere müsse die Drogenabstinenz über eine gewisse

Zeit sichergestellt sein.

Dementsprechend wurden

am 24. Mai 2004 vom Strassenverkehrsamt verkehrsmedizinische Auflagen

verfügt, unter anderem der Nachweis der Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt

festgehaltenen Vorgehensweise, namentlich eine Urinprobekontrolle pro Monat,

die zwingend unter anderem auf Cannabis sowie andere psychotrope Substanzen

getestet werden muss.

Im Verlauf des Monats Oktober 2006 reichte der

Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis ein, welches lediglich eine am 26. September

2006.

erfolgte Urinprobe bescheinigte. Die Beschwerdegegnerin erachtete aus

diesem Grund eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM als

erforderlich, zu welcher der Beschwerdeführer am 13. November 2006 auch

erschien. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit war, die Kosten für die

anstehende Untersuchung zu bezahlen, führte IRM keine Untersuchung durch.

Gleichzeitig hielt es fest, dass es ihm deshalb nicht möglich sei, zur Fahreignung

des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese Umstände führten zur Gegenstand

dieses Verfahrens bildenden Anordnung vom 15. Dezember 2006.

Aufgrund dieser Umstände (schlüssige

gutachterliche Darlegungen des IRM, Missachtung der verfügten Auflagen bzw. Verletzung

der Mitwirkungspflichten) bestanden hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinn

der erwähnten Rechtsprechung für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als offensichtlich

unbegründet.

3.5

Bei den

Kosten für die verkehrsmedizinische Untersuchung handelt es sich um Verwaltungsgebühren

für die Vorkehren zur Erlangung bzw. zur Beibehaltung des Führerausweises, die

der Fahrzeuglenker der Verwaltungsbehörde zu leisten hat (vgl. BGE 103 Ia 230; vgl.

auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich 2006, Rz. 2627). Die Durchführung der Untersuchung kann nach § 15

Abs. 1 VRG von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig

gemacht werden, sofern dadurch erhebliche Kosten entstehen. Der

Verwaltungsbehörde kommt bei der Frage, ob sie überhaupt ein Kostenvorschuss

verlangt und bei dessen betragsmässigen Festsetzung ein sehr weitgehender

Ermessensspielraum zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 6). Diesen kann das Verwaltungsgericht

nicht überprüfen, es sei denn, dass Ermessen ist in rechtsverletzender Weise

ausgeübt worden (vgl. § 50 VRG), was vorliegend nicht ersichtlich ist. Die

Voraussetzung für einen Kostenvorschuss kann bei der Durchführung einer

verkehrsmedizinischen Anordnung, die schnell mit beträchtlichen Kosten

verbunden ist, regelmässig als erfüllt betrachtet werden. Ein Kostenvorschuss

von Fr. 900.- erscheint sodann als angemessen.

Im Übrigen verkennt der

Beschwerdeführer, dass die Untersuchung primär im Interesse des Fahrzeuglenkers

durchgeführt wird, der seinen Fahrausweis für die Fahrzeugkategorien der 2. und

3.

medizinischen Gruppe behalten will. Demzufolge hat er auch die Kosten für

die Abklärung seiner Fahreignung zu übernehmen.

Die

Verknüpfung der Nichtleistung des Kostenvorschusses mit der Einleitung des vorsorglichen

Entzugsverfahrens erscheint ebenfalls als rechtmässig. Der Entzugsbehörde steht

in einem solchen Fall bis zur Abklärung der Fahreignung zur Wahrung der

Verkehrssicherheit kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung.

4.

Der Beschwerdeführer

ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Von der

Mittellosigkeit ist nach den Umständen zwar auszugehen. Anderseits erweisen

sich die Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos, so

dass dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist.

Im

Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess ist der rechtserhebliche Sachverhalt

aufgrund der Untersuchungspflicht unter Mitwirkung der Beteiligten von Amts

wegen zu ermitteln (§ 7 VRG); sodann kommt dem Grundsatz der Rechtsanwendung

von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) gegenüber zivilrechtlichen

Verfahren eine erhöhte Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall sind die Interessen

der Beschwerdeführenden zwar erheblich betroffen. Indessen bot das Verfahren

weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche den Beizug

eines Rechtsvertreters unbedingt erforderlich machten. Der Beschwerdeführer ist

durchaus in der Lage, seinen Standpunkt gegenüber der Behörde selber zu

vertreten, wie er dies denn auch im Rekursverfahren vor Regierungsrat ausgiebig

getan hat. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands abzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …