VB.2007.00419
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00419
30. Januar 2008Deutsch19 min
(URT.2008.10575)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00419
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.01.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.06.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Verkehrsmediz. Abklärung der Fahreignung
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen.
Die fehlende Fahreignung kann sich aus Umständen ergeben, die zwar einzeln die Fahreignung nicht ausschliessen, jedoch in Verbindung miteinander zu deren Ausschluss führen. So kann etwa eine Kombination von Drogenmissbrauch und medizinischen Beeinträchtigungen (in casu psychische Krankheit) eine fehlende Fahreignung bewirken (E. 3.1).
Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Eignungsabklärung findet sich mangels expliziter bundesrechtlicher Vorschriften in § 7 VRG. Analoge Anwendung der SVG-Vorschriften betreffend Fahreignungsabklärung für das Zulassungsverfahren im Sicherungsentzugsverfahren. Mitwirkungspflicht des Autolenkers (E. 3.2).
Die blosse Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Autolenker mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet. Die Schwelle zur Anordnung einer Untersuchung liegt niedriger als jene zur Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs. Hier liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte (IRM-Gutachten, Missachtung der verfügten Auflagen zur Einhaltung der Drogenabstinenz bzw. Verletzung von Mitwirkungspflichten) für die Anordnung einer Eignungsabklärung vor (E. 3.3).
Die Kosten für die Eignungsabklärung sind Verwaltungsgebühren, die vom Autolenker zu bezahlen sind. Die Durchführung einer Untersuchung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die (Androhung der) Einleitung des vorsorglichen Führerausweisentzugs als Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses erweist sich als rechtmässig (E. 3).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
FAHREIGNUNG
FAHREIGNUNGSDIAGNOSTIK
KOSTENTRAGUNG
KOSTENVORSCHUSS
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHE GRUNDLAGE
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
VERWALTUNGSGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 16d Abs. I SVG
§ 7 VRG
§ 15 Abs. I VRG
Art. 11b VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00419
Entscheid
der 1. Kammer
vom 30. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
verkehrsmediz. Abklärung der Fahreignung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2006 ordnete die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) an, A
habe sich zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Fahrzeuglenker auf
seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Abklärung durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zu unterziehen und sich innert 10
Tagen dafür anzumelden. Bei Nichtanmelden oder Nichterscheinen zur Abklärung
bzw. bei Nichtbezahlung des damit verbundenen Kostenvorschusses werde
unverzüglich das Verfahren zum (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises
eingeleitet. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob A am 17. Februar 2007 Rekurs
beim Regierungsrat.
B. Mit
Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2007 wurde A der
Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte
Zeit entzogen. Wiederum wurde verfügt, dieser habe sich auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen
Abklärung hinsichtlich seiner Fahreignung beim IRM zu unterziehen. Einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Nach
Leistung des Kostenvorschusses für die verkehrsmedizinische Abklärung am 11. April
2007 hob das Strassenverkehrsamt am 12. April 2007 wiedererwägungsweise
den Entzug des Führerausweises und die Kostenauflage – nicht aber die Anordnung
verkehrsmedizinische Massnahme – auf und hielt fest, A sei sofort wieder fahrberechtigt.
Dieser unterzog sich am 24. Mai 2007 der Untersuchung durch das IRM.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 15. August 2007 wies der
Regierungsrat den von A gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 betreffend
die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung erhobenen
Rekurs ab, soweit er auf diesen eintrat und diesen nicht als gegenstandslos geworden
betrachtete.
III.
Gegen den Rekursentscheid
erhob A am 23. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
stellte folgende Anträge:
"a)
Ich bitte das Verwaltungsgericht und genauste Überprüfung des Tatbestanden, die
es jemals dazu geführt haben sollte dies unrechtmässig inszinierte Untersuchung
überhaupt jemals zu erlauben, denn es gar keinen Tatbestand dafür gibt, von
Anfang an keinen, nämlich seit dem Jahr 2000 nicht.
b)
Ich beantrage eine sofortige Aufhebung des ganzen Verfahrens.
c)
Die Verfügung vom 15. Dez. 2006 ist dadurch klar als Nichtig zu erklären
und somit auch sämtliche vorgängigen Verfügungen in der Sache sowie allen damit
verbundenen Abläufen.
d)
Die dabei falsch entstanden Einträge in sämtlichen Datenbanken sind
vollumgänglich so zu löschen, dass es ohne Hinweise darauf auf diesen Fall
zurückzuführen kann und für mich in Zukunft nicht schädigend sein kann.
e)
Eine Genugtuung für seit der Zeit des unzulässig angebrachten Verfahrens ist
mir zu erstatten. Die Genugtuung umfasst alles in Allem eine vom Verwaltungsgericht
angemessene und genug hohe angebrachte Summe. Seit Anfang an habe ich das
Vorgehen dementiert und Bemängelt und es wurde aus Gewinnsucht einfach
ignoriert, dies darf heute nicht zu meinem Problem werden. Dafür hat das IRM
und vor allem aber das SVA gerade zu stehen.
f)
Ich beantrage im ganzen Verfahren unentgeltliche Verfahrensführung sowie einen
allfälligen professionellen unentgeltlichen Rechtbeistand. Ich bezieh
Führsorgegeld und kann mir keinen Anwalt sowie unnötige Mehrkosten für dieses
total unnötige und unverhältnismässige Verfahren leisten. Ich habe das Recht
auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand der mich in dieser Angelegenheit
betreut.
g)
Ich habe das Recht von Ihnen als Verwaltungsgericht hingewiesen zu werden, was
ich allenfalls noch tun kann um mir in der Sache geholfen zu werden, denn ich
im Recht stehe und ich das Recht auf Rechtskonforme Behandlung habe. Ich bin
Laie im Recht und brauche die Unterstützung die mir zusteht.
h)
Ich erwähne jetzt schon zu diesem Zeitpunkt, dass ich ebenfalls vom
Verwaltungsgericht die Weiterempfehlung zu einer allfälligen Weiterführung in
dieser Sache in Anspruch nehmen werde. Ich habe das Recht Menschenwürdig
behandelt vollkommen ernsthaft genommen zu werden, auch wenn ich Laie bin.
Deshalb behalte ich mir das Recht vor, das Ganze dem Internationalen
Gerichtshof anzubringen. Ich bitte Sie dies zur Kenntnis zu nehmen, im Sinne
mir die entsprechenden Hinweise für die Ermöglichung dazu zu geben. Ich werde
es nicht auf mich beruhen lassen, was sich das SVA bis heute erlaubt hat.
i)
Ich bitte Sie mich über sämtliche Schriftwechsel mit dem IRM, SVA, resp.
Rekursgegnerin zu informieren."
Am 2. Oktober 2007 beantragte
die Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat Abweisung der
Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Regierungsratsentscheids.
Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz werden,
soweit entscheidrelevant, nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2
lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2
VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn
Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall
ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38
Abs. 1 VRG).
1.2
Bei der
angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19
Abs. 2 VRG (VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 1.1,
www.vgrzh.ch). Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert,
wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht
mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Diese besondere Voraussetzung
tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutzwürdigen Interesses hinzu (vgl. § 21
lit. a in Verbindung mit § 70 VRG). Letzteres muss praxisgemäss aktuell
sein, wobei von diesem Erfordernis abgesehen werden kann, wenn sonst in
Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte, wenn
sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte (vgl. RB 1998 Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5) sowie wenn die
Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen, bei Vorliegen einer speziellen
Konstellation, als angebracht erscheint (BGE 118 Ib 1 E. 2; 125 I 394
E. 5f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 154 f., mit Hinweisen).
Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil bewirkt die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer
zunächst insofern, als er die nicht unerheblichen Kosten der verkehrsmedizinischen
Untersuchung einschliesslich eines Kostenvorschusses zu tragen hatte. Daraus
erwächst ihm ein nicht mehr behebbarer Nachteil, wenn auf das Rechtsmittel
gegen die angefochtene Anordnung mangels Rechtsschutzinteresses nicht
eingetreten wird. Sodann nimmt die Rechtsprechung bei einer Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für
den Betroffenen an, wenn der mit der Untersuchung verbundene
Grundrechtseingriff ein gewisses Gewicht aufweist; diese Voraussetzung wird als
erfüllt erachtet, wenn das Strassenverkehrsamt eine Untersuchung wegen
Verdachts auf Drogenkonsum anordnet (RB 2002 Nr. 16).
Ein aktuelles
Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Anordnung
hat der Beschwerdeführer schon insofern, als er einen finanziellen Nachteil
erlitten hat. Im Übrigen sprechen in der vorliegenden Konstellation gute Gründe
dafür, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten
und die Sache materiell zu behandeln. Wird die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung und die damit verbundene Leistung eines
Kostenvorschusses mit der Androhung des vorsorglichen Führerausweisentzugs verknüpft,
besteht für den Betroffenen ein erheblicher Druck, den Kostensvorschuss zu
leisten und sich der Untersuchung zu unterziehen, will er nicht des Führerausweises
für unbestimmte Zeit verlustig gehen. Zu berücksichtigen ist vor allem auch, dass
der vorsorgliche Führerausweisentzug erfolgte, bevor die Rechtskraft der Anordnung
betreffend die verkehrsmedizinische Untersuchung abgewartet wurde. In der
vorliegenden speziellen Konstellation erscheint es zumindest als fraglich, ob
sich das Nichteintreten auf den Rekurs bzw. die Beschwerde mit der Garantie
eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 29a der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) vereinbaren lässt,
besteht doch für den Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit mehr, die
Rechtmässigkeit der angefochtenen Anordnung materiell beurteilen zu lassen (vgl.
Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen
Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf
eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 151 f.).
Demnach ist der
Beschwerdeführer zur Anfechtung der Verfügung vom 15. Dezember 2007 legitimiert.
Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.
1.3
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 3).
Soweit der
Beschwerdeführer die Überprüfung früherer Anordnungen einschliesslich allen
damit verbundenen "Abläufen", die Löschung von Einträgen in sämtlichen
Datenbanken und eine Genugtuung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Keine dieser Rügen ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2006 und es wird weder vom Beschwerdeführer
dargelegt noch ist es ersichtlich, inwiefern sie nach richtiger
Gesetzesauslegung Gegenstand hätten sein sollen. Auch hat der Beschwerdeführer
die früheren Anordnungen wie auch diejenige vom 26. März 2007 betreffend
den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gar nie angefochten. Im Übrigen wäre
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Anträge betreffend Löschung von
Datenbankeinträgen und der Genugtuungsforderungen sachlich nicht zuständig.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt vor Verwaltungsgericht sinngemäss die Rechtmässigkeit der
Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung und die damit verbundenen Kosten
zu seinen Lasten. Insbesondere bemängelt er die Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses unter Androhung, dass im Falle von der Nichtbezahlung desselben
unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet würde.
2.2
Das
Strassenverkehrsamt begründete die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung
damit, dass der Beschwerdeführer, der im Besitze von Motorfahrzeugen der 2. und
3.
medizinischen Gruppe sei, wegen seiner gesundheitlichen Situation
(psychische Problematik), "in deren Folge" er auch seine
Drogenabstinenz nachzuweisen habe, in verkehrsmedizinischer Kontrolle sei.
Nachdem einem privatärztlichen Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2006 habe
entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenüber mit
rechtskräftiger Verfügung vom 25. Mai 2004 angeordneten Auflagen nicht
entsprechend dem im Merkblatt beschriebenen Vorgehen eingehalten habe (nur
eine Urinprobe abgegeben am 26. September 2006), sei eine
verkehrsmedizinische Untersuchung als notwendig erachtet worden. Dieser habe
sich der Beschwerdeführer am 13. November 2006 gestellt. Dem verkehrsmedizinischen
Gutachten des IRM vom 15. November 2006 sei zusammenfassend zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer mit den angeordneten Auflagen nicht einverstanden sei.
Auch sei er nicht bereit, die Kosten für die Untersuchung zu übernehmen, da er
den Auftrag für die Untersuchung nicht erteilt habe. Das IRM habe daraufhin
entschieden, dass keine Untersuchung durchgeführt werde und die
Administrativakten an das Strassenverkehrsamt zurückgesandt mit dem Hinweis,
dass aktuell zur Fahreignung des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen
werden könne. Da diese Gesamtumstände nicht unbedeutende Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeuglenker begründeten, sei zur
Abklärung von Ausschlussgründen eine vertrauensärztliche Untersuchung am IRM
Zürich durchzuführen.
3.
3.1
Gemäss Art. 16
Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht
mehr bestehen. Art. 16d Abs. 1 SVG (in Kraft seit 1. Januar
2005) bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte
Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht
oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an
einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf
Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen
eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen wird (lit. c). Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG
fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung
ausschliessen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Die fehlende Fahreignung kann sich auch
aus Umständen ergeben, die zwar einzeln die Fahreignung nicht ausschliessen,
jedoch in Verbindung miteinander zu deren Ausschluss führen (BGr, 17. Mai
2004,6A.5/2004, E. 3.3, www.bger.ch). Das kann insbesondere bei einem
(blossen) punktuellen bis regelmässigen Missbrauch psychotroper Substanzen (z.B.
Cannabis) anzunehmen sein, der (noch) nicht zu einer Sucht bzw. Abhängigkeit geführt
hat, indessen im Zusammenspiel mit medizinischen Beeinträchtigungen (z.B. eine psychische
Krankheit), eine fehlende Fahreignung bewirken kann. Dazu bedarf es jedoch
einer vertieften medizinischen Untersuchung und Abklärung der Höhe der Gefahr,
dass der Betroffene künftig in fahrunfähigem Zustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnehmen könnte (vgl. BGr, 17. Mai 2004,6A.5/2004,
E. 3.3, www.bger.ch; dazu auch Philippe Weissenberger,
Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: René
Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004,
S. 122H).
3.2
Die
gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Eignungsabklärung findet sich
mangels einer expliziten bundesrechtlichen Vorschrift in der
kantonalrechtlichen Vorschrift von § 7 VRG, wonach die Verwaltungsbehörde
den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 106 Abs. 2
SVG; VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 2.1; 27. November
2002, VB.2002.00169, E. 3a, jeweils unter www.vgrzh.ch). Art. 16d Abs. 1
SVG wiederspiegelt im Wesentlichen Art. 14 Abs. 2 SVG, weshalb es
sich rechtfertigt, im Rahmen eines Sicherungsentzugsverfahrens die (Ausführungs-)Vorschriften
für das Zulassungsverfahren analog anzuwenden (vgl. zur altrechtlichen
Situation VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 2.1; 27. November
2002, VB.2002.00169, E. 3a, jeweils unter www.vgrzh.ch). Nach Art. 11b
der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) ordnet die
Zulassungsbehörde eine verkehrsmedizinische bzw. verkehrspsychologische oder
psychiatrische Untersuchung an, wenn Zweifel über die körperliche
bzw. charakterliche oder psychische Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen
besteht. Ferner kann die kantonale Behörde nach Art. 27
VZV bei Inhabern der Ausweiskategorien der 2. medizinischen Gruppe eine vertrauensärztliche
Untersuchung explizit nicht nur im Zulassungsverfahren anordnen.
Grundlage für die
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung des am Verfahren Beteiligten,
der ein Begehren gestellt hat, findet sich in § 7 Abs. 2 lit. a
VRG.
3.3
Der in der
Begründung der angefochtenen Verfügung dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus
den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten, insbesondere aus den verkehrsmedizinischen
Gutachten des IRM. Der Beschwerdeführer bestreitet den "Tatbestand",
der zur verkehrsmedizinischen Anordnung geführt hat, nicht substanziiert. Eine
unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (vgl. § 51 VRG)
kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, zumal der
Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem
er den auflageweise verfügten Nachweis der Drogenabstinenz (monatliche Urinprobe)
nicht bzw. in ungenügender Weise erbrachte und sich weigerte, die Kosten für
die verkehrsmedizinische Untersuchung zu zahlen. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, es liege kein "Tatbestand" vor, der eine
Untersuchung respektive das ganze "inszinierte Verfahren" des
Strassenverkehrsamts als rechtmässig erscheinen lasse, erweist sich dem
Gesagten zu Folge als offensichtlich unbegründet (vgl. auch die gutachterlichen
Darlegungen der Untersuchung durch das IRM vom 4. Juli 2007, der sich der
Beschwerdeführer letztlich zur Abwendung eines vorsorglichen Ausweisentzugs unterzog).
3.4
Die blosse
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung (im Hinblick
auf die Prüfung eines allfälligen Sicherungsentzugs) setzt konkrete Anhaltspunkte
dafür voraus, dass der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere
Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen,
der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGr, 27. November
2002,6A.65/2002, E. 5.2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Zweifel über die
körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss
bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient
der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. Rudolf
Hauri-Bionda, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung
aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 458 f.). Die Schwelle zur Anordnung einer
ärztlichen Untersuchung liegt somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug
des Führerausweises gemäss Art. 30 VZV (dort müssen im Gegensatz zu hier
ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen; BGE 125 II 492 E. 2b; 122
II 359 E. 3a; BGr, 12. Juli 1996,2A.162/1996 E. 2b, Dokument Nr. 5116 auf
www.tcs.ch/assistalex; René Schaffhauser, René Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1996).
Gemäss dem
IRM-Gutachten vom 17. Mai 2004 besteht beim Beschwerdeführer eine psychiatrische
Problematik (schizophrenieforme psychotische Störung, posttraumatische Belastungsstörungen)
sowie ein sporadischer Cannabiskonsum. Aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer schon zwei Mal infolge eines psychotischen Zustandsbildes habe
hospitalisiert werden müssen, dass Cannabis psychotische Episoden auslösen
könne und dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Führerausweises der 2. medizinischen
Kategorie sei, könne die Fahreignung nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen
befürwortet werden; insbesondere müsse die Drogenabstinenz über eine gewisse
Zeit sichergestellt sein.
Dementsprechend wurden
am 24. Mai 2004 vom Strassenverkehrsamt verkehrsmedizinische Auflagen
verfügt, unter anderem der Nachweis der Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt
festgehaltenen Vorgehensweise, namentlich eine Urinprobekontrolle pro Monat,
die zwingend unter anderem auf Cannabis sowie andere psychotrope Substanzen
getestet werden muss.
Im Verlauf des Monats Oktober 2006 reichte der
Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis ein, welches lediglich eine am 26. September
2006.
erfolgte Urinprobe bescheinigte. Die Beschwerdegegnerin erachtete aus
diesem Grund eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM als
erforderlich, zu welcher der Beschwerdeführer am 13. November 2006 auch
erschien. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit war, die Kosten für die
anstehende Untersuchung zu bezahlen, führte IRM keine Untersuchung durch.
Gleichzeitig hielt es fest, dass es ihm deshalb nicht möglich sei, zur Fahreignung
des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese Umstände führten zur Gegenstand
dieses Verfahrens bildenden Anordnung vom 15. Dezember 2006.
Aufgrund dieser Umstände (schlüssige
gutachterliche Darlegungen des IRM, Missachtung der verfügten Auflagen bzw. Verletzung
der Mitwirkungspflichten) bestanden hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinn
der erwähnten Rechtsprechung für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als offensichtlich
unbegründet.
3.5
Bei den
Kosten für die verkehrsmedizinische Untersuchung handelt es sich um Verwaltungsgebühren
für die Vorkehren zur Erlangung bzw. zur Beibehaltung des Führerausweises, die
der Fahrzeuglenker der Verwaltungsbehörde zu leisten hat (vgl. BGE 103 Ia 230; vgl.
auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
A., Zürich 2006, Rz. 2627). Die Durchführung der Untersuchung kann nach § 15
Abs. 1 VRG von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig
gemacht werden, sofern dadurch erhebliche Kosten entstehen. Der
Verwaltungsbehörde kommt bei der Frage, ob sie überhaupt ein Kostenvorschuss
verlangt und bei dessen betragsmässigen Festsetzung ein sehr weitgehender
Ermessensspielraum zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 6). Diesen kann das Verwaltungsgericht
nicht überprüfen, es sei denn, dass Ermessen ist in rechtsverletzender Weise
ausgeübt worden (vgl. § 50 VRG), was vorliegend nicht ersichtlich ist. Die
Voraussetzung für einen Kostenvorschuss kann bei der Durchführung einer
verkehrsmedizinischen Anordnung, die schnell mit beträchtlichen Kosten
verbunden ist, regelmässig als erfüllt betrachtet werden. Ein Kostenvorschuss
von Fr. 900.- erscheint sodann als angemessen.
Im Übrigen verkennt der
Beschwerdeführer, dass die Untersuchung primär im Interesse des Fahrzeuglenkers
durchgeführt wird, der seinen Fahrausweis für die Fahrzeugkategorien der 2. und
3.
medizinischen Gruppe behalten will. Demzufolge hat er auch die Kosten für
die Abklärung seiner Fahreignung zu übernehmen.
Die
Verknüpfung der Nichtleistung des Kostenvorschusses mit der Einleitung des vorsorglichen
Entzugsverfahrens erscheint ebenfalls als rechtmässig. Der Entzugsbehörde steht
in einem solchen Fall bis zur Abklärung der Fahreignung zur Wahrung der
Verkehrssicherheit kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung.
4.
Der Beschwerdeführer
ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Von der
Mittellosigkeit ist nach den Umständen zwar auszugehen. Anderseits erweisen
sich die Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos, so
dass dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist.
Im
Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess ist der rechtserhebliche Sachverhalt
aufgrund der Untersuchungspflicht unter Mitwirkung der Beteiligten von Amts
wegen zu ermitteln (§ 7 VRG); sodann kommt dem Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) gegenüber zivilrechtlichen
Verfahren eine erhöhte Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall sind die Interessen
der Beschwerdeführenden zwar erheblich betroffen. Indessen bot das Verfahren
weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche den Beizug
eines Rechtsvertreters unbedingt erforderlich machten. Der Beschwerdeführer ist
durchaus in der Lage, seinen Standpunkt gegenüber der Behörde selber zu
vertreten, wie er dies denn auch im Rekursverfahren vor Regierungsrat ausgiebig
getan hat. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …