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Entscheid

VB.2007.00423

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00423

15. November 2007Deutsch16 min

(URT.2007.10307)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970,

absolvierte nach Besuch der Volksschule eine Bürolehre. Die Lehrabschlussprüfung

bestand sie jedoch nicht. Danach war sie an verschiedenen Stellen im Bürobereich

tätig. Von 1997 bis 1998 absolvierte sie eine Ausbildung zur Gymnastik-Jazz-

und Aerobiclehrerin, von 2002 bis 2003 die Personalassistentinnenschule und von

2003 bis 2005 eine Ausbildung als Mentalberaterin . Am 24. Dezember 2000 erlitt

sie einen Autounfall. Seither leidet sie an den Folgen eines Schleudertraumas.

A wird seit Oktober 2003 durch die Sozialbehörde X mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Sommer 2006 besuchte sie in Y einen

Vorbereitungskurs auf das Hochschulstudium in der Schweiz mit dem Ziel, ein

Studium in Religionswissenschaften und Philosophie aufnehmen zu können (30+-Programm

der Universität Y). Die SVA Zürich ging am 27. November 2006 davon aus,

dass A zu 100 % arbeitsfähig sei und verfügte deshalb, dass kein Anspruch auf

IV-Leistungen oder auf eine Umschulung bestehe. Auf ihr mündliches Gesuch nach

einer weiteren Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe während ihres Studiums

in Y hin teilte ihr die Sozialbehörde am 20. Dezember 2006 schriftlich mit,

dass sie das Studium nicht befürworte und bot ihr an, in einem gemeinsamen

Gespräch das weitere Vorgehen zu besprechen und nach Alternativen zu suchen.

Das Gespräch vom 27. Februar 2007 zwischen Vertretern der Sozialbehörde, der

behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und A blieb

ergebnislos. Die Sozialbehörde beschloss daraufhin am 9. Mai 2007, dass A

befristet bis 30. April 2008 weiterhin wirtschaftliche Hilfe gewährt werde

(Disp.-Ziff. 1). Ihr Gesuch um finanzielle Unterstützung für die Dauer des

Studiums werde abgewiesen (Disp.-Ziff. 3). Sie werde angewiesen, sich eine

Anstellung zu suchen und hierfür die Unterstützung der Regionalen

Beratungsstelle der Berufsberatung im Kanton Zürich (BIZ) sowie des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Anspruch zu nehmen. Sollten die Abklärungen

mit diesen Stellen ergeben, dass für eine berufliche Wiedereingliederung ein

Beschäftigungsprogramm oder eine kurzzeitige Weiterbildung im bisherigen

Berufsumfeld angezeigt sei, sei ein Antrag auf Kostengutsprache bei der

Sozialbehörde einzureichen (Disp.-Ziff. 4). Die Ausrichtung der wirtschaftlichen

Hilfe werde mit den Auflagen bzw. Weisungen verbunden, dass A die Besprechungstermine

bei der Sozialabteilung verbindlich einhalte sowie dass sie bei der monatlichen

Auszahlung das Formular über die persönlichen Arbeitsbemühungen des Vormonats

und die Bestätigung über die eingehaltenen Termine beim RAV und beim BIZ

einreiche (Disp.-Ziff. 5). Sie werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die

Leistungen gekürzt würden, wenn Anordnungen der Sozialbehörde/Sozialabteilung

sowie des RAV nicht befolgt und Auflagen bzw. Weisungen missachtet würden

(Disp.-Ziff. 8).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A mit Eingaben

vom 18. und 25. Mai 2007 Rekurs an den Bezirksrat Z. Sie beantragte sinngemäss,

dass sie während ihres Studiums in Y weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen

sei, die Weisung, eine Arbeit zu suchen und dabei die Unterstützung des RAV und

des BIZ in Anspruch zu nehmen, aufzuheben sei, ihr ein ZVV-Abonnement für vier

statt drei Zonen anzurechnen sei und dass ihr weiterhin die Zahnarztrechnungen

zu bezahlen seien. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 29. August 2007

vollumfänglich ab.

III.

Dagegen erhob A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 24.

September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie lässt beantragen, dass

der Rekursentscheid des Bezirksrats vollumfänglich aufzuheben sei, die ihr

zustehenden Sozialhilfeleistungen bis zum Abschluss des Studiums an der

Universität Y zu gewähren seien und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen sei. Der Bezirksrat Z verzichtete am 4. Oktober 2007 auf

Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2007 Abweisung

der Beschwerde beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe aufzubringen wäre, ist

nicht beziffert. Weil vorliegend die Unterstützung während eines mehrjährigen

Studiums im Streit liegt, ist für die Berechnung des Streitwerts eine

gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte

Ausbildungsdauer abzustellen, abweichend von der Praxis, wonach periodische

Leistungen auf ein Jahr hochzurechnen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5). Die bis zum Abschluss des Studiums geforderte wirtschaftliche

Hilfe überschreitet Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer über die Beschwerde zu entscheiden

hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom

Dezember 2004), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den

genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits

die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für

den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die

medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie

allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21

SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden

werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der

Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere

Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung

schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein

solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24

Abs. 2 SHG).

3.

3.1

Der Bezirksrat führt aus, dass nach § 15 Abs. 3 SHG lediglich Kinder und

Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf hätten, dass ihnen eine ihren

Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht

werde. Bei den übrigen Klienten seien Beiträge an eine Zweitausbildung oder

Umschulung nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein

existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne und dieses Ziel voraussichtlich

mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht werde oder falls damit die

Vermittlungsfähigkeit der betreffenden Person erhöht werden könne. Die Beschwerdeführerin

habe trotz nicht bestandener Lehrabschlussprüfung an verschiedenen Stellen im Bürobereich

gearbeitet und sei wirtschaftlich selbständig gewesen. Sie habe keinen Anspruch

mehr auf Finanzierung einer eigentlichen Erstausbildung. Die SVA Zürich habe

festgestellt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste

kaufmännische Tätigkeit zumutbar sei. Daran sei festzuhalten. Es treffe denn

auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nur mit einem Studienabschluss ein

existenzsicherndes Einkommen erzielen könne. Es sei demnach nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdeführerin angewiesen worden sei, sich möglichst

rasch in den Arbeitsprozess einzugliedern. Das RAV und das BIZ seien geeignet,

die Beschwerdeführerin beim Wiedereingliederungsprozess zu begleiten und zu beraten.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer

gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, in ihrer bisherigen

Tätigkeit im kaufmännischen Bereich oder in einer Verwaltung tätig zu sein. Sie

werde mit einem Arbeitspensum von 50 % ohne Studienabschluss nie ihren

Lebensunterhalt alleine bestreiten können. Mit dem geplanten Studium bzw. einem

Studienabschluss in Religionswissenschaften und Philosophie stünden ihr

hingegen viele Möglichkeiten offen, die mit ihrem Gesundheitszustand vereinbart

werden könnten und ihr auch ein höheres Einkommen eintragen würden. Zu denken

sei beispielsweise an Coaching, Personalberatung oder Beratung im Bereich der

Seelsorge. Auch die sie behandelnden Ärztinnen würden sie darin bestärken, das

Studium aufzunehmen. Die Weisung, sich an das BIZ oder das RAV zu wenden,

stosse ins Leere. Sie habe sich selber jahrelang erfolglos um eine Stelle

gekümmert und könne selber beurteilen, wo ihre Grenzen liegen würden. Sie wolle

sich für die Prüfungsvorbereitung einsetzen und im nächsten Sommer mit dem

Studium beginnen. Ihr sei bereits ein volles Stipendium des Kantons Zürich,

welches Fr. 15'500.- betrage, zugesichert worden. Da sie während des Studiums

im besten Fall 10 % arbeiten könne, reiche das Stipendium nicht aus. Sie sei deshalb

auch nach dem 30. April 2008 auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen. Im

Übrigen sei es geradezu willkürlich, wenn der Bezirksrat ihr zumute, mit monatlich

Fr. 2'265.40 inkl. Krankenkassenprämien (früher Fr. 2'127.40) auszukommen.

Ein derart tiefer Betrag sei auf die Dauer keiner erwerbstätigen, auf ein

normales Leben ausgerichteten, jedoch gesundheitlich beeinträchtigten, Person

zuzumuten.

4.

4.1

Im vorliegenden Verfahren bleibt einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin

für die Dauer des Studiums in Y mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden

muss oder ob die wirtschaftliche Hilfe bis 30. April 2008 befristet und die

Beschwerdeführerin dazu angehalten werden durfte, sich mit Hilfe des RAV und

des BIZ ohne Studium in den Arbeitsprozess zu integrieren unter der Androhung,

dass im Falle der Weigerung die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werde. Nicht

substanziiert angefochten wird hingegen der vorinstanzliche Entscheid, soweit

er die Kosten für den öffentlichen Verkehr und die Übernahme der Zahnarztkosten

betrifft.

4.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie Stipendien erhalte,

weil es sich beim geplanten Studium um eine Erstausbildung handle, ist dies aus

sozialhilferechtlicher Sicht nicht relevant. Erst aufgrund der gesundheitlichen

Folgen des Unfalls benötigte sie ab Oktober 2003 wirtschaftliche Hilfe. Auch

der Wunsch nach einem Studium ist eine direkte Folge des Unfalls bzw. der

dadurch entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Da die heute

37-jährige Beschwerdeführerin aufgrund ihres beruflichen Werdegangs vor dem

Unfall wirtschaftlich selbständig war, ist das geplante Studium sozialhilferechtlich

wie eine Zweitausbildung oder eine Umschulung zu betrachten.

Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, haben nach § 15

Abs. 3 SHG lediglich Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, dass ihnen

eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung

ermöglicht wird. Ausgehend vom Grundsatz, dass der Hilfesuchende alles Zumutbare

zu unternehmen hat, um die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl. § 3

SHG), sind erwachsenen Sozialhilfeempfängern Beiträge an eine Zweitausbildung

oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes

Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der

Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung

oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen

Person erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17

SHV). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und der

Sachverhalt ist ausreichend abzuklären (vgl. VGr, 24. März 2005, VB.2004.00472,

E. 2; 22. November 2004, VB.2004.00368, E. 2.4; 18. Januar 2002, VB.2001.00370,

E. 3; 29. August 2000, VB.2000.00159, E. 3b, alle unter www.vgrzh.ch). Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 5. April 2007 (VB.2006.00564, www.vgrzh.ch) nichts Gegenteiliges

ableiten. Ging es in jenem Fall – wie auch im Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 8. Dezember 2000 (RB 2000 Nr. 81) – doch lediglich um die Frage,

ob einem bisher nicht unterstützten Gesuchsteller bei Studienbeginn

wirtschaftliche Hilfe verweigert werden darf oder ob er zunächst mittels

Auflage dazu angehalten werden muss, eine zumutbare Arbeit zu suchen, weshalb

er Anspruch auf vorübergehende wirtschaftliche Hilfe hat.

Ob das Studium der Beschwerdeführerin durch die

Beschwerdegegnerin finanziell zu unterstützen ist, hängt entscheidend davon ab,

ob es ihr nicht auch ohne Studium möglich wäre, ein existenzsicherndes

Einkommen zu erzielen. Dabei geht es entgegen der Darlegungen der

Beschwerdeführerin einzig darum, ob sie das unbestrittenermassen korrekt

berechnete soziale Existenzminimum durch eigene Arbeitsleistung, allenfalls

verbunden mit einer kostengünstigeren Weiterbildung, erzielen kann. Einen

weitergehenden Anspruch auf eine Ausbildung, mit welcher ein möglichst hohes

Einkommen erzielt werden kann, gewährt das dem Subsidiaritätsprinzip

unterstehende Sozialhilferecht nicht.

Die SVA Zürich hat letztmals am 27. November 2006

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist. Am 19.

April 2005 wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine

behinderungsangepasste, kaufmännische Tätigkeit (allenfalls unter Abgabe von

Hilfsmitteln wie einem höhenverstellbaren Tisch oder Stuhl) zumutbar sei.

Diesem Befund wird durch die Ärztinnen, bei welchen die Beschwerdeführerin in

Behandlung ist, teilweise widersprochen. Gemäss einem durch Frau Dr. med. C ausgestellten

ärztlichen Zeugnis vom 12. Juli 2007 ist die Beschwerdeführerin bis auf

weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Sie selbst weist darauf hin, dass ihr

besonders längeres Sitzen und Computerarbeit schwer falle.

Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Unfall aus

eigener Initiative weitergebildet und eine Ausbildung als Personalassistentin

sowie eine als Mentalberaterin abgeschlossen, ohne bisher bei der Planung ihres

weiteren beruflichen Weges professionell betreut worden zu sein. Ihre

Bemühungen ermöglichten es ihr denn auch nicht, ein existenzsicherndes Einkommen

zu erzielen, weshalb sie nun das Studium in Y als einzige Möglichkeit betrachtet,

um mittelfristig von der Sozialhilfe abgelöst werden zu können. Es erscheint

jedoch keineswegs als gesichert, dass ihre beruflichen Aussichten mit dem

angestrebten Studienabschluss so positiv aussehen, wie sie es darlegt. Sie

scheint sich aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen zu stark auf die Möglichkeit

eines Studiums zu fixieren, ohne Alternativen dazu in Erwägungen zu ziehen. Wie

dargelegt wurde kommt die Finanzierung eines Studiums als Zweitausbildung oder

Umschulung nur im Ausnahmefall in Betracht. Kostengünstigere Varianten, die der

Beschwerdeführerin ermöglichen, wirtschaftlich selbständig zu werden, sind

vorzuziehen. Ihren gesundheitlichen Einschränkungen ist zwar durchaus Rechnung

zu tragen. Selbst wenn man aber nicht der Verfügung der SVA folgt, nach welcher

die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist, sondern mit Frau Dr. C von einer

Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ausgeht, erscheint es als wahrscheinlich,

dass die Beschwerdeführerin auch ohne Studium zumindest das soziale Existenzminimum

von derzeit Fr. 2'265.40 durch eigene Arbeitsleistung erlangen könnte. Für

eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bedarf sie jedoch

offensichtlich professioneller Hilfe, welche das RAV und das BIZ bieten können.

Es wird sich dabei zeigen, welche Möglichkeiten für sie bestehen und inwiefern

eine (kostengünstigere) Weiterbildung notwendig ist.

Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an die

Beschwerdeführerin vorerst bis zum 30. April 2008 befristet hat. Sollte die

Beschwerdeführerin bis dahin trotz intensiver Suche und trotz Inanspruchnahme

der Leistungen des RAV und des BIZ ihr soziales Existenzminimum nicht selbst

erzielen können, wird die Beschwerdegegnerin ihr auch nach dem 30. April 2008

wirtschaftliche Hilfe ausrichten müssen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch

den Auflagen und Weisungen der Beschwerdegegnerin nicht nachkommen, ist diese

dazu berechtigt, androhungsgemäss (Disp.-Ziff. 8 des Beschlusses vom 9. Mai

2007) die Sozialhilfeleistungen zu kürzen (§ 24 SHG, § 24 SHV).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der

Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, an ihrem Entschluss, ein Studium zu

absolvieren, festzuhalten. Die dafür neben den Stipendien nötigen finanziellen

Mittel wird sie sich jedoch – wie zahlreiche Werkstudentinnen und -studenten –

durch eigene Arbeitsleistungen oder allenfalls durch ein Ausbildungsdarlehen

(vgl. § 6, 25, 30 Abs. 2 und 73 ff. der Stipendienverordnung vom 15. September

2004) zu beschaffen haben.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Überdies haben sie nach § 16

Abs. 2 VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens-

und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht,

die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt.

Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der

Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der

Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund

der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und sich in einem

solchen vertreten zu lassen.

5.3

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die von der

Beschwerdeführerin angebrachten Gründe für ihr Begehren stellten sich im

vorliegenden Verfahren erst bei genauerer Prüfung als nicht zutreffend bzw.

nicht entscheidend dar, weshalb die Beschwerde nicht als offensichtlich

aussichtslos zu gelten hat. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.4

Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung

der persönlichen Verhältnisse geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung hingegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,

2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Die Interessen der Beschwerdeführerin sind

zwar relativ schwer betroffen, allerdings bietet das vorliegende Verfahren

weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen die

Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Sie hat insbesondere im Rekursverfahren

gezeigt, dass sie gut in der Lage ist, ihre Rechte selber geltend zu machen.

Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …