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Entscheid

VB.2007.00424

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00424

23. Januar 2008Deutsch28 min

(URT.2008.10468)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1965, Staatsangehöriger der

Elfenbeinküste, heiratete am 19. Juni 1998 die Schweizerin D, geboren 1962.

Zuvor hatte A zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin, E, und den

gemeinsamen Töchtern F (geboren 1984) und G (geboren 1992) in seiner Heimat

gelebt. Nach seiner Heirat mit D erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton X zum Verbleib bei der Ehefrau.

Im September 2001 erteilte die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

schweizerischen Ehefrau. Am 11. Juni 2003 erhielt er von der

Sicherheitsdirektion eine Niederlassungsbewilligung.

B. Die kinderlos gebliebene Ehe A-D wurde mit

rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Y vom 18. März 2004 geschieden. Drei

Monate später heiratete A in Y B, geboren 1958, Staatsangehörige der

Elfenbeinküste. B war aufgrund einer früheren Ehe mit einem Schweizer im Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Z.

Aus der Beziehung zwischen A und B ist der Sohn H, geboren

2001, hervorgegangen. A anerkannte H, welcher wie seine Mutter eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Z erhalten hatte, am 29. Oktober 2002 als

sein Kind.

C. A ist auch Vater des 2003 geborenen I,

dessen Mutter die aus der Elfenbeinküste stammende J ist. I besitzt eine Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Mutter. A, dem weder die

elterliche Sorge, noch ein Besuchsrecht betreffend I zusteht, anerkannte seine

Vaterschaft am 20. Mai 2003.

D. A erwirkte mehrere rechtskräftige

strafrechtliche Verurteilungen, und zwar wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, Erleichterns der

rechtswidrigen Einreise und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er ist nicht

erwerbstätig und bezieht Fürsorgeleistungen.

E. Im Juni 2004 stellten der gesetzlich

vertretene H sowie seine Mutter zwei Gesuche um Bewilligung des Zuzugs und Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen (Kantonswechsel).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die

Sicherheitsdirektion am 3. Februar 2006 die Niederlassungsbewilligung von A,

wies die Gesuche von H und seiner Mutter um Bewilligung des Zuzugs und

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte allen drei eine Frist zum

Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. März 2006.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen eingereichten Rekurs wies der

Regierungsrat mit Beschluss vom 22. August 2007 (eingegangen bei der

Rechtsvertreterin der Rekurrenten am 28. August 2007) ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. September 2007 (Poststempel)

liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates den Entscheid des

Regierungsrats aufzuheben, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung von

A abzusehen und B sowie H Aufenthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs beim

Ehemann resp. Vater zu erteilen. Eventualiter wurde beantragt, A, B und dem

gemeinsamen Sohn H Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich zu erteilen.

Schliesslich wurde die Zusprache einer Prozessentschädigung für das

vorinstanzliche Verfahren verlangt.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in

Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Die Zulässigkeit der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem am

1.

Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zu beurteilen (vgl. Art. 126

Abs. 2 AuG, wonach sich das Verfahren nach neuem Recht richtet). Das AuG

verweist hinsichtlich des Verfahrens der Bundesbehörden auf die allgemeinen

Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). Entscheide betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen

sind nach der entsprechenden Regelung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten anfechtbar, wenn die ausländische Person auf deren Erteilung

einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 83

Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2007

[BGG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Gemäss dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2

BGG wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide

über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausgeschlossen (Hansjörg

Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.],

Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 N. 30, auch zum Folgenden).

Da jedoch auf die Beibehaltung einer einmal erteilten Bewilligung grundsätzlich

ein Rechtsanspruch besteht, steht entsprechend dem früheren Recht, nach welchem

gegen den Widerruf einer Bewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht zulässig war (Art. 101 lit. d des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943), bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Hinsichtlich

des Begehrens, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

sei abzusehen, ist somit auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit dem

Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) aufgehoben

(Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG). Die

Übergangsbestimmung des AuG (Art. 126) regelt nicht ausdrücklich, ob für

die Überprüfung eines vor Inkrafttreten des Gesetzes verfügten Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung das bisherige Recht oder das neue Recht heranzuziehen

ist: Art. 126 Abs. 1 AuG sieht vor, dass auf Gesuche, welche vor Inkrafttreten

des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt.

Abs. 2 von Art. 126 AuG bestimmt, dass sich das Verfahren nach dem neuen

Recht richtet. Schliesslich enthalten Art. 126 Abs. 3-6 AuG weitere, hier nicht

einschlägige Übergangsregelungen.

2.2

Da die

Bestimmungen über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen (Art. 63 AuG

bzw. Art. 9 Abs. 4 ANAG) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung

rechtskräftiger Bewilligungsverfügungen statuieren und somit materiell-rechtliche

Fragen regeln (vgl. Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im

schweizerischen Verwaltungsrecht, ZBl 108/2007, S. 293 ff., 294), ist eine

Anwendung des neuen Rechts gestützt auf die das Verfahren betreffende

Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 2 AuG ausgeschlossen.

2.3

Eine

historische Auslegung von Art. 126 AuG bringt keine entscheidenden Hinweise zur

Beantwortung der Frage, welches Recht vorliegend anzuwenden ist: Die Entstehungsgeschichte

einer Norm kann zwar allenfalls bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen

ein Hilfsmittel sein, um den Sinn einer Norm zu erkennen, und damit falsche

Auslegungen zu vermeiden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Materialien eine

klare Antwort geben (BGE 104 Ia 240 E. 3b; 103 Ia 288 E. 2c). Die Materialien

zum AuG geben nicht eindeutig Aufschluss über den herrschenden Willen des

Gesetzgebers: Insbesondere ist in der Botschaft zum AuG nur die Übergangsbestimmung

des Entwurfes (Art. 121 E-AuG; BBl 2002 3893 f.) erläutert, ohne dass

auf die Problematik des Widerrufs von Niederlassungsbewilligungen Bezug

genommen wird (vgl. BBl 2002 3840). Die Übergangsbestimmung des Entwurfes

stimmt zudem teilweise nicht mit der endgültigen Fassung von Art. 126 AuG

überein, insbesondere nicht hinsichtlich Art. 126 Abs. 1 AuG.

2.4

Die Regelung,

wonach auf Gesuche, welche vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden,

das bisherige Recht anwendbar ist (Art. 126 Abs. 1 AuG), entspricht dem Prinzip

des Vertrauensschutzes (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 327; Alfred Kölz,

Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR NF 102/II [1983], S. 101 ff., 208 f.).

Der Gesetzgeber hat also bei Erlass von Art. 126 Abs. 1 AuG offenbar das Interesse

am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen

Rechts und an der Rechtssicherheit höher gewichtet als das Interesse daran, das

neue Recht möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen.

Auch bei dem Widerruf von Niederlassungsbewilligungen

erscheint es gerechtfertigt, Vertrauensschutzgesichtspunkten und

Rechtssicherheitsaspekten grössere Bedeutung als dem Interesse an der

sofortigen Anwendung des neuen Rechts zuzumessen. Dies gilt umso mehr, als die

Widerrufsgründe im neuen Recht erweitert wurden (vgl. Art. 63 AuG und Art. 9

Abs. 4 ANAG). Entgegenstehende öffentliche Interessen oder Interessen des

Betroffenen, welche eine sofortige Anwendung des neuen Rechts auf das

vorliegende Beschwerdeverfahren gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Die

gesetzlich vorgesehenen Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

nach Art. 63 AuG entsprechen nämlich grundsätzlich den bisherigen Ausweisungsgründen

von Art. 10 ANAG (BBl 2002 3760), so dass mit dem Erlass der neuen Regelung

keine neuen Möglichkeiten der Entfernung und Fernhaltung von Ausländern

geschaffen worden sind. Es sind deshalb keine öffentlichen Interessen tangiert,

die nur mit der Anwendung der neuen Regelung des Widerrufs von

Niederlassungsbewilligungen gewahrt werden könnten. Der Betroffene hätte allenfalls

dann ein Interesse an der Anwendung des neuen Rechts, wenn es sich um einen –

nur im alten Recht ausdrücklich vorgesehenen – Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung wegen fehlender Sicherheitsleistung (vgl. Art. 9 Abs.

4.

lit. b ANAG) handelt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

2.5

Die

vorstehende Interessensabwägung spricht dafür, dass der zu beurteilende

Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom Verwaltungsgericht nach dem ANAG zu

beurteilen ist. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den allgemeinen Prinzipien

überein, die bei Fehlen einer Übergangsregelung gelten:

2.5.1

Nach der

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei hängigen Verfahren

Änderungen des materiellen Rechts nach dem erstinstanzlichen Entscheid (– unter

Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung –) nur zu berücksichtigen,

wenn sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen, vor allem um

der öffentlichen Ordnung willen, aufdrängt (BGE 127 II 316 E. 7c; 125 II 598 E.

5e aa; s. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 326 f.; Ulrich Meyer/Peter

Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124 I [2005], S. 115 ff., 132 ff.).

Nach dem Gesagten hat die Erweiterung der möglichen Gründe für einen Widerruf

der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 AuG wegen der bisherigen Regelung

der Ausweisung (Art. 10 f. ANAG) keine wesentliche Verschärfung des

Ausländerrechts zur Folge, so dass keine zwingenden Gründe für die sofortige

Anwendung des neuen Rechts im Sinn dieser Rechtsprechung bestehen.

2.5.2

Eine

weitere, in der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht explizit

erwähnte Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung

nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist, gilt unter

Umständen bei Anwendbarkeit des Grundsatzes des milderen Rechts (Kölz, S.

208.

f.; Meyer/Arnold, S. 135; vgl. auch BGE 130 II 273 E. 1.2.2).

Nach diesem Grundsatz ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes nach

eingetretener Rechtsänderung auf die für den Betroffenen günstigere Regelung

(lex mitior) abzustellen. Als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtrückwirkung von

Gesetzen unterliegt der Grundsatz des milderen Rechts jedoch den von der Praxis

und Doktrin aufgestellten Voraussetzungen der echten Rückwirkung. Zu diesen

gehört insbesondere, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem

Sinn des Gesetzes klar gewollt ist (BGE 102 Ib 338 E. 2b; ebenso Kölz, S. 177).

Ausdrücklich im AuG angeordnet ist der Grundsatz des

milderen Rechts nur für Widerhandlungen (s. Art. 126 Abs. 4 AuG). Der Grundsatz

des milderen Rechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Internationalen Pakts

vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) gilt

nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausschliesslich für "strafbare

Handlungen", wobei zur (autonomen) Auslegung dieses Begriffes

grundsätzlich die Rechtsprechung zum Begriff der "strafrechtlichen

Anklage" im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) herangezogen werden kann (vgl. Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche

und politische Rechte und Fakulativprotokoll, Kommentar, Kehl am Rhein etc.

1989, Art. 14 N. 13 und Art. 15 N. 11). Nach ständiger Praxis ist

Art. 6 EMRK bei Verfahren betreffend den Aufenthalt von Ausländern grundsätzlich

nicht anwendbar (s. dazu Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechts, in: Alberto Achermann

et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 215

ff., 236 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der vorliegende

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht unter Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des

UNO-Paktes II fällt. Im Weiteren statuiert Art. 7 EMRK, wonach keine

höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung

angedrohte ausgesprochen werden darf, den Grundsatz des milderen Rechts nicht

(Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und

die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 247), so dass diese Konventionsnorm von

vornherein keine Rückwirkung anordnet (ob Art. 7 EMRK beim Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen überhaupt anwendbar ist, kann daher offen gelassen

werden). Weil das AuG keine wesentliche Verschärfung (vgl. vorn E. 2.5.1), aber

auch keine wesentliche Lockerung hinsichtlich der hier interessierenden Fragen

mit sich bringt, ist eine Rückwirkung nach dem Sinn des Gesetzes nicht klar

gewollt. Eine Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts kommt folglich

nicht in Betracht.

2.6

Sachliche

Gründe, die aufgrund des Schweigens des Gesetzes auf eine negative Entscheidung

des Gesetzgebers, d.h. auf eine abschliessende Regelung der Fälle der Weitergeltung

bisherigen Rechts in Art. 126 AuG schliessen lassen (vgl. zu den

Voraussetzungen eines Umkehrschlusses BGE 105 Ib 150 E. 2a;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 223), bestehen nach dem Gesagten nicht. Der

vom Regierungsrat verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers ist daher – in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG – nach dem

ANAG und nicht nach dem AuG zu beurteilen.

3.

3.1

Nach Art.

7.

Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen

und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die

Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht jedoch gemäss Art. 7 Abs. 2

ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt

und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere

die sogenannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen

worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen der Aufenthalt nicht auf

jeden Fall weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen

entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe als

rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1).

3.2

Die

Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG und die Niederlassungsbewilligung

nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen werden, wenn sie der

ausländische Staatsangehörige durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen

wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf erfordert, dass der

Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die

Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass

bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es

sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen

Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai 2005,

2A.10/2005, E. 2.1, www.bger.ch).

Gemäss Art. 3 Abs. 2 ANAG besteht für den Ausländer eine

Verpflichtung, der Behörde wahrheitsgemäss über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon

ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche

Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind

dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt,

sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid massgeblich sind. Dazu gehört etwa die

Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe

oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20.

Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.1, www.bger.ch). Insbesondere kann auch

von einem rechtsunkundigen und aus einem fremdem Kulturkreis stammenden

Ausländer erwartet werden, dass er seine persönlichen Verhältnisse vollständig

offen legt und insbesondere die Geburt allfälliger ausserehelicher Kinder den

schweizerischen Behörden anzeigt, selbst wenn in dem vom Gesuchsteller

ausgefüllten Formular nicht ausdrücklich nach Kindern gefragt wurde (vgl. BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3, www.bger.ch, mit weiteren

Hinweisen). Die Erschleichung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung

durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann

schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren

Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden

konnten, falsch oder unvollständig waren (vgl. BGr, 27. Juni 2006,

2A.129/2006, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch).

Andererseits ist die kantonale Fremdenpolizei

verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten

des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen (Art. 11 Abs. 1 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit

Gelegenheit zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des

Prüfverfahrens – zu geben, kann sie die Bewilligung hernach nicht gestützt auf

Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe bereits

die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch

falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen

erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde die

Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender Kenntnis des

fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (vgl. BGr, 20. Juni

2002,2A.57/2002, E. 2.2, www.bger.ch).

4.

4.1

Der Regierungsrat

hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

und der Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen verschwiegen. So habe

er die Beschwerdegegnerin erst am 5. März 2004, fast zwei Jahre nach Stellung

des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27. Mai 2002

bzw. über zehn Monate nach Beantragung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

über die Geburt seiner ausserehelichen Kinder H und I informiert. Der Beschwerdeführer

hätte nach Ansicht des Regierungsrats spätestens seit der Anerkennung von H und

I und der damit verbundenen Begründung der Kindesverhältnisse (Art. 260 in

Verbindung mit Art. 270 ff. des Zivilgesetzbuchs) aufgrund der aus

Art. 3 Abs. 2 ANAG fliessenden umfassenden Informationspflicht der

Beschwerdegegnerin die Existenz der ausserehelichen Kinder mitteilen müssen.

Besonders stossend erscheine, dass der Beschwerdeführer nur drei Tage nach der

Anerkennung von I um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht habe, ohne

diesen Umstand zu erwähnen. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass

Kinder aus Drittbeziehungen für den Entscheid über eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung zum Zweck des Verbleibs bei der Ehefrau wesentlich sind. Ob es sich

damit im Kulturkreis des Beschwerdeführers oder demjenigen seiner Ex-Ehefrau

anders verhalte, sei unerheblich. Weil aufgrund dieser Umstände ein Widerrufsgrund

im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG vorliege, könne letztlich offen gelassen

werden, ob und ab wann die Ehe mit D keine wirkliche Lebensgemeinschaft mehr

gebildet habe. Ein Widerruf erweise sich zudem als verhältnismässig, insbesondere

weil eine besondere Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen nicht

ersichtlich sei.

4.2

Das

Verwaltungsgericht schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz,

auf welche vorab verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG), vollumfänglich an.

Die Existenz zweier ausserehelicher Kinder stellt wegen

des damit verbundenen Rechts auf Familiennachzug (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG) in

der Tat eine wesentliche Tatsache dar, die den Entscheid der Migrationsbehörde

über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte beeinflussen können und

die der Beschwerdeführer von sich aus hätte bekanntgeben müssen. Der Einwand,

dass im Rahmen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht ausdrücklich

nach Kindern des Beschwerdeführers gefragt wurde, geht – entsprechend der oben

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – fehl. Nicht von der Hand zu

weisen ist auch, dass der Beschwerdeführer die Geburt der beiden

ausserehelichen Kinder bewusst verschwiegen und mit Täuschungsabsicht gehandelt

hat.

Die Beschwerdeführenden wenden zwar ein, dass der

Beschwerdeführer aufgrund des ihm im Verfahren betreffend dem Nachzug der

Tochter G zugeschickten ausführlichen Fragenkatalogs mit der Frage nach

"sämtlichen Kindern" davon ausgehen durfte, dass die Sicherheitsdirektion

alle wesentlichen Fragen von sich aus stellen würden. Der damit sinngemäss

geltend gemachte Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) greift jedoch nicht, da aus dem Fragenkatalog nicht die Aussage herauszulesen

ist, dass die Sicherheitsdirektion dem Beschwerdeführer stets alle wesentlichen

Fragen stellen würde. Vielmehr enthält der in einem anderen Verfahren

zugestellte Fragenkatalog keine Auskunft, welche auf den konkreten Sachverhalt

bezogen ist, der den Beschwerdeführer vorliegend direkt betrifft. Soweit es

sich überhaupt um eine behördliche Auskunft handelt, ist diese eine allgemeine

Auskunft und als solche nach überwiegender Auffassung nicht geeignet, Vertrauen

zu begründen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 670 ff., mit kritischen

Hinweisen).

Die Annahme der Täuschungsabsicht hinsichtlich des

wissentlichen Verschweigens der Existenz zweier ausserehelicher Kinder

erscheint auch mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der

Erteilung der Niederlassungsbewilligung als berechtigt.

So hat er nach Verlust seines Ausländerausweises am 23. Dezember 2005 in einem

vorgedruckten Formular trotz zweier strafrechtlicher Verurteilungen

wahrheitswidrig angegeben, dass er nicht vorbestraft ist. Mit der Unterzeichnung

dieses Formulars erklärte der Beschwerdeführer, zur Kenntnis genommen zu haben,

dass wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen den Widerruf einer

erteilten Bewilligung zur Folge haben kann.

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann

aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Geburt der beiden

ausserehelichen Kinder im Verfahren betreffend Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wissentlich und mit Täuschungsabsicht verschwiegen

hat, dahingestellt bleiben, ob und wie lange zwischen dem Beschwerdeführer und D

eine echte Lebensgemeinschaft bestand und ab wann die beiden getrennt lebten.

Immerhin ist dazu festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer

während der Ehe mit D mit zwei verschiedenen Frauen aussereheliche Kinder

gezeugt hat, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Getrenntlebens grosse

Zweifel am Vorliegen einer echten und gelebten ehelichen Beziehung weckt. Zwar

war das Ehepaar A-D entsprechend den Aussagen von D anlässlich der Befragung

vom 22. Juni 2005 offenbar im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Gesuch um

Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (23. Mai 2003), entgegen

den Ausführungen der Vorinstanz noch nicht getrennt. Nichtsdestotrotz hatte das

Ehepaar nach Aussage von D seit 2001 getrennte Zimmer. Ob dies für die Annahme

eines Rechtsmissbrauchs genügt, braucht hier nicht beantwortet zu werden.

Ebenso wenig ist nach dem Gesagten entscheidend, ob der

Beschwerdeführer während der Ehe mit D eine eheähnliche Beziehung mit der Beschwerdeführerin

geführt hat.

4.3

Im Rahmen

des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit gegeben worden, auf die Existenz der beiden ausserehelichen Kinder

hinzuweisen. Zudem hatte die Sicherheitsdirektion offenbar keine Kenntnis vom

Verschweigen der genannten wesentlichen Tatsachen durch den Beschwerdeführer.

Aufgrund des Schreibens der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2003, in welchem

die Sicherheitsdirektion vom Beschwerdeführer zur Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs

einen Strafregisterauszug verlangt, ist anzunehmen, dass seitens der

Sicherheitsdirektion weitere Abklärungen hinsichtlich des bisherigen Verhaltens

des Beschwerdeführers getroffen worden sind. Folgerichtig wird auch nicht

bestritten, dass die Sicherheitsdirektion vor der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ein eigentliches Prüfverfahren durchgeführt hat.

Aufgrund der dem Beschwerdeführer vor Erteilung der

Niederlassungsbewilligung eingeräumten Möglichkeit, sich zu äussern, kann offen

bleiben, ob er bereits bei Stellung des Gesuchs um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vom 27. Mai 2002 Veranlassung gehabt hätte, auf die

Existenz des damals noch nicht anerkannten Sohns H hinzuweisen.

4.4

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung

tatsächlich zu widerrufen ist. Beim Entscheid muss den besonderen Umständen des

Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen

werden, indem das öffentliche Interesse an der Ausreise des Betroffenen

gewichtiger sein muss als dessen persönliche Interessen an der weiteren

Anwesenheit in der Schweiz. Den Verwaltungsbehörden kommt bei der Beantwortung

dieser Frage ein gewisses Ermessen zu, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht

nur auf rechtsverletzende Ermessensfehler hin überprüft (§ 50 VRG; BGr,

11.

September 2003,2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGr,

5.

Februar 2003,2A.432/2002, E. 4, www.bger.ch; BGE 112 Ib 473

E. 4 f.).

4.4.1

Der Regierungsrat hat den Widerruf für verhältnismässig erachtet, was nicht

zu beanstanden ist. Zu gewichten ist dabei zum einen das verpönte, einem

hinlänglich bekannten Verhaltensmuster entsprechende Vorgehen des

Beschwerdeführers. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirken sich zum anderen

dessen Straffälligkeit und die Fürsorgeabhängigkeit aus. Weil aufgrund der

Umstände davon auszugehen ist, dass er ebenso wie seine mitbetroffene Frau mit

den Verhältnissen im Heimatland, in welchem auch die Tochter G und weitere

Verwandte des Beschwerdeführers leben, noch vertraut ist, erscheint eine

Rückkehr durchaus zumutbar, zumal der ebenfalls betroffene Sohn H noch in einem

anpassungsfähigen Alter steht.

4.4.2

Die Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verhältnismässigkeit

des Widerrufs vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. Zwar sind die

ausgefällten Strafen für die vom Beschwerdeführer verübten Delikte – insgesamt

63.

Tage Gefängnis und Fr. 1'420.- Busse – in der Tat relativ geringfügig.

Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des in der bisherigen Rechtsprechung

zum ANAG festgelegten Grenzwerts von zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei dessen

Überschreitung in der Regel keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen

mehr erteilt wurden (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b). Von einem qualifizierten

Ermessensfehler ist jedoch allein aufgrund der verhältnismässig geringfügigen

Strafen nicht auszugehen, weil für den Entscheid der Vorinstanz auch andere

Umstände ausschlaggebend waren.

Die Anpassungsfähigkeit an ein neues Umfeld kann beim Sohn

H trotz erfolgter Einschulung bejaht werden, da diese noch nicht lange her ist.

Sodann kann auch die instabile Situation im Bestimmungsland nicht ins Feld

geführt werden, weil die Beschwerdeführenden Staatsangehörige der

Elfenbeinküste sind und dort während langen Jahren gelebt haben (vgl. Martina

Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin

1999, S. 219, mit weiteren Hinweisen).

Als neue Tatsachen bringen die Beschwerdeführenden

schliesslich vor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit jeweils zur vollen

Zufriedenheit seiner Arbeitgeber erfüllt habe und infolge eines chronischen

Rückenleidens seit 2001 keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen,

also nicht mehr als Bauhilfsarbeiter tätig sein könne.

Diese Tatsachen können

berücksichtigt werden, obwohl sie erst vor dem Ver­wal­tungs­gericht und nicht

bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht wurden: Ist auch grund­sätzlich

für den Rechtsmittel­entscheid die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der

erstin­stanz­lichen Verfügung massgebend, so können doch seither eingetretene

Tatsachen be­ach­tet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 17). Sodann sind in allen Beschwerde­verfahren ohne eigentliche

gerichtliche Vorinstanz neue Tatsachenbehauptungen – soweit sie Begehren

stützen sollen, die sich im Rahmen des Streitgegenstands

halten – zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 12). Dies gilt selbst dann, wenn sie

bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7; vgl. auch VGr, 30. Juli 2003,

VB.2003.00104, E. 4a, www.vgrzh.ch).

Aufgrund des Umstandes, dass der

Beschwerdeführer seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und

das beigebrachte Arztzeugnis attestiert, dass er für mittelschwere Arbeit voll

einsatzfähig ist, vermögen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten neuen

Tatsachen das Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu ändern.

Nach dem Gesagten steht fest,

dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zulässig

war.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hat sodann auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf das ANAG, weil der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 2

lit. a ANAG gegeben ist (für einen allfälligen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

gilt entsprechend dem genannten Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht).

5.2

Auch aus

dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich nicht

weitergehenden Art. 13 Abs. 1 BV ergibt sich vorliegend kein Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung:

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter F in

der Schweiz begründet von vornherein keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weil kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches nach Erreichen der

Volljährigkeit der Tochter für einen entsprechenden Anspruch gestützt auf Art.

8.

Abs. 1 EMRK erforderlich wäre.

Einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann dem Beschwerdeführer

auch das gefestigte Anwesenheitsrecht, über welches sein Sohn I aufgrund der

Niederlassungsbewilligung verfügt, nicht vermitteln: Bei einem nicht

sorgeberechtigten Ausländer, welcher die familiäre Beziehung zu seinem Kind von

vornherein nur beschränkt durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts

leben kann, ist die Aufenthaltsbewilligung nach der Rechtsprechung einzig dann

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu erteilen, "wenn in wirtschaftlicher

und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht,

diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrechterhalten

werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu

keinerlei Klagen Anlass gegeben hat" (BGr, 14. November 2006,2A.501/2006,

E. 2.3.2, www.bger.ch). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner

strafrechtlichen Verurteilungen kein tadelloses Verhalten vorweisen kann, hätte

er mit Blick auf die genannte Rechtsprechung selbst dann keinen Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung, wenn ihm ein förmliches Besuchsrecht eingeräumt

Dispositiv

worden wäre. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, dass die

Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.

5.3 Nach dem

Vorstehenden kann auf den Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, mangels entsprechenden Anspruchs nicht eingetreten

werden (vgl. vorn E. 1).

6.

6.1 Die Frage,

ob Ansprüche der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes H auf die

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen bestehen, ist nach dem bisherigen Recht

zu beurteilen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG).

Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG hat der Ehegatte eines

Ausländers, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten

zusammen wohnen. Ferner haben ledige, minderjährige Kinder gemäss Art. 17 Abs.

2 Satz 3 ANAG Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie

mit ihren Eltern zusammen wohnen. Die genannten Ansprüche erlöschen, wenn die

nachgezogene Person gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17

Abs. 2 Satz 3 ANAG).

Weil der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers zulässig war (s. vorn E. 4), steht weder seiner Ehefrau,

noch dem Sohn H gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung zu.

6.2 Ob sich

allenfalls aus dem Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK Anwesenheitsrechte der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen

Sohnes H ergeben, hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (vgl. BGE 122 II 389 E. 1c).

Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers fehlt es an einer Grundlage für den beantragten

Familiennachzug der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes H, da andere

Gründe, aus denen sich ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers ableiten liesse, nicht bestehen (vgl.

BGE 130 II 281 E. 3.2 f.; VGr, 17. November 2004,

VB.2004.00353, E. 1, www.vgrzh.ch): Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts

wenigstens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 130

II 281 E. 3.1, 126 II 377 E. 2b/aa, 125 II 633 E. 2e, 122 II 1 E. 1e

– je mit Hinweisen; ferner VGr, 3. November 2004, VB.2004.00360, E. 2,

www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten jedoch weder einen Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung, noch einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

(vgl. vorn E. 3-5).

Da der Ehefrau B und dem gemeinsamen Sohn H somit kein

Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zusteht, bleibt dem

Verwaltungsgericht ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde auch insofern

versagt, als hinsichtlich dieser beiden Personen ein Familiennachzug beantragt

wird (vgl. vorn E. 1).

7.

Für die beantragte Zusprache einer Prozessentschädigung

für das vorinstanzliche Verfahren besteht keine Grundlage, weil die

Beschwerdeführenden gemäss den vorstehenden Ausführungen im vorinstanzlichen

Verfahren zu Recht als unterliegende Partei qualifiziert wurden und ihnen daher

keine Parteientschädigung zustand (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird.

8.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten – unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten – je zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs.

2 und § 14 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht diesen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Dem Beschwerdeführer steht in Bezug auf den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten offen.

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass keine Ansprüche

der Beschwerdeführenden und des gemeinsamen Sohnes H auf

Aufenthaltsbewilligungen bestehen, hat sie diesbezüglich bereits die Frage

verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden

behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.

2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht hinsichtlich der beantragten

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.

2C_126/2007, E. 3).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--; Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Im Sinn der

Erwägungen lässt sich gegen diesen Entscheid Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden

Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

6. Mitteilung an …