VB.2007.00424
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00424
23. Januar 2008Deutsch28 min
(URT.2008.10468)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00424
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug
Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, der gestützt auf das ANAG verfügt wurde, ist vom Verwaltungsgericht in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem bisherigen Recht und nicht nach dem AuG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Existenz zweier während der Ehe gezeugter ausserehelicher Kinder verschwiegen, so dass ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gegeben ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren vom Migrationsamt nach sämtlichen Kindern gefragt wurde, steht der Annahme eines Widerrufsgrundes nicht entgegen. Der Widerruf erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entfällt die Grundlage für die beantragten Familiennachzug der Ehefrau und des 2001 geborenen Sohnes. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte:
ANWESENHEITSRECHT
AUSKUNFTSPFLICHT
BEHÖRDLICHE AUSKUNFT
FAMILIENNACHZUG
LEX MITIOR
ÜBERGANGSRECHT
VERSCHWEIGEN
VERTRAUENSSCHUTZ
WESENTLICHE TATSACHE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. 2 ANAG
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
Art. 126 AuG
Art. 126 Abs. 1 AuG
Art. 126 Abs. 2 AuG
Art. 9 BV
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2007.00424
Entscheid
der 2. Kammer
vom
23. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin
Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretär
Beat König.
In
Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1965, Staatsangehöriger der
Elfenbeinküste, heiratete am 19. Juni 1998 die Schweizerin D, geboren 1962.
Zuvor hatte A zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin, E, und den
gemeinsamen Töchtern F (geboren 1984) und G (geboren 1992) in seiner Heimat
gelebt. Nach seiner Heirat mit D erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton X zum Verbleib bei der Ehefrau.
Im September 2001 erteilte die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
schweizerischen Ehefrau. Am 11. Juni 2003 erhielt er von der
Sicherheitsdirektion eine Niederlassungsbewilligung.
B. Die kinderlos gebliebene Ehe A-D wurde mit
rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Y vom 18. März 2004 geschieden. Drei
Monate später heiratete A in Y B, geboren 1958, Staatsangehörige der
Elfenbeinküste. B war aufgrund einer früheren Ehe mit einem Schweizer im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Z.
Aus der Beziehung zwischen A und B ist der Sohn H, geboren
2001, hervorgegangen. A anerkannte H, welcher wie seine Mutter eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Z erhalten hatte, am 29. Oktober 2002 als
sein Kind.
C. A ist auch Vater des 2003 geborenen I,
dessen Mutter die aus der Elfenbeinküste stammende J ist. I besitzt eine Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Mutter. A, dem weder die
elterliche Sorge, noch ein Besuchsrecht betreffend I zusteht, anerkannte seine
Vaterschaft am 20. Mai 2003.
D. A erwirkte mehrere rechtskräftige
strafrechtliche Verurteilungen, und zwar wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, Erleichterns der
rechtswidrigen Einreise und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er ist nicht
erwerbstätig und bezieht Fürsorgeleistungen.
E. Im Juni 2004 stellten der gesetzlich
vertretene H sowie seine Mutter zwei Gesuche um Bewilligung des Zuzugs und Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen (Kantonswechsel).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die
Sicherheitsdirektion am 3. Februar 2006 die Niederlassungsbewilligung von A,
wies die Gesuche von H und seiner Mutter um Bewilligung des Zuzugs und
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte allen drei eine Frist zum
Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. März 2006.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen eingereichten Rekurs wies der
Regierungsrat mit Beschluss vom 22. August 2007 (eingegangen bei der
Rechtsvertreterin der Rekurrenten am 28. August 2007) ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. September 2007 (Poststempel)
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates den Entscheid des
Regierungsrats aufzuheben, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung von
A abzusehen und B sowie H Aufenthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs beim
Ehemann resp. Vater zu erteilen. Eventualiter wurde beantragt, A, B und dem
gemeinsamen Sohn H Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich zu erteilen.
Schliesslich wurde die Zusprache einer Prozessentschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren verlangt.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Die Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem am
1.
Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zu beurteilen (vgl. Art. 126
Abs. 2 AuG, wonach sich das Verfahren nach neuem Recht richtet). Das AuG
verweist hinsichtlich des Verfahrens der Bundesbehörden auf die allgemeinen
Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). Entscheide betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen
sind nach der entsprechenden Regelung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten anfechtbar, wenn die ausländische Person auf deren Erteilung
einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 83
Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2007
[BGG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Gemäss dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2
BGG wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide
über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausgeschlossen (Hansjörg
Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 N. 30, auch zum Folgenden).
Da jedoch auf die Beibehaltung einer einmal erteilten Bewilligung grundsätzlich
ein Rechtsanspruch besteht, steht entsprechend dem früheren Recht, nach welchem
gegen den Widerruf einer Bewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig war (Art. 101 lit. d des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943), bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Hinsichtlich
des Begehrens, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
sei abzusehen, ist somit auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit dem
Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) aufgehoben
(Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG). Die
Übergangsbestimmung des AuG (Art. 126) regelt nicht ausdrücklich, ob für
die Überprüfung eines vor Inkrafttreten des Gesetzes verfügten Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung das bisherige Recht oder das neue Recht heranzuziehen
ist: Art. 126 Abs. 1 AuG sieht vor, dass auf Gesuche, welche vor Inkrafttreten
des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt.
Abs. 2 von Art. 126 AuG bestimmt, dass sich das Verfahren nach dem neuen
Recht richtet. Schliesslich enthalten Art. 126 Abs. 3-6 AuG weitere, hier nicht
einschlägige Übergangsregelungen.
2.2
Da die
Bestimmungen über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen (Art. 63 AuG
bzw. Art. 9 Abs. 4 ANAG) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung
rechtskräftiger Bewilligungsverfügungen statuieren und somit materiell-rechtliche
Fragen regeln (vgl. Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im
schweizerischen Verwaltungsrecht, ZBl 108/2007, S. 293 ff., 294), ist eine
Anwendung des neuen Rechts gestützt auf die das Verfahren betreffende
Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 2 AuG ausgeschlossen.
2.3
Eine
historische Auslegung von Art. 126 AuG bringt keine entscheidenden Hinweise zur
Beantwortung der Frage, welches Recht vorliegend anzuwenden ist: Die Entstehungsgeschichte
einer Norm kann zwar allenfalls bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen
ein Hilfsmittel sein, um den Sinn einer Norm zu erkennen, und damit falsche
Auslegungen zu vermeiden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Materialien eine
klare Antwort geben (BGE 104 Ia 240 E. 3b; 103 Ia 288 E. 2c). Die Materialien
zum AuG geben nicht eindeutig Aufschluss über den herrschenden Willen des
Gesetzgebers: Insbesondere ist in der Botschaft zum AuG nur die Übergangsbestimmung
des Entwurfes (Art. 121 E-AuG; BBl 2002 3893 f.) erläutert, ohne dass
auf die Problematik des Widerrufs von Niederlassungsbewilligungen Bezug
genommen wird (vgl. BBl 2002 3840). Die Übergangsbestimmung des Entwurfes
stimmt zudem teilweise nicht mit der endgültigen Fassung von Art. 126 AuG
überein, insbesondere nicht hinsichtlich Art. 126 Abs. 1 AuG.
2.4
Die Regelung,
wonach auf Gesuche, welche vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden,
das bisherige Recht anwendbar ist (Art. 126 Abs. 1 AuG), entspricht dem Prinzip
des Vertrauensschutzes (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 327; Alfred Kölz,
Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR NF 102/II [1983], S. 101 ff., 208 f.).
Der Gesetzgeber hat also bei Erlass von Art. 126 Abs. 1 AuG offenbar das Interesse
am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen
Rechts und an der Rechtssicherheit höher gewichtet als das Interesse daran, das
neue Recht möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen.
Auch bei dem Widerruf von Niederlassungsbewilligungen
erscheint es gerechtfertigt, Vertrauensschutzgesichtspunkten und
Rechtssicherheitsaspekten grössere Bedeutung als dem Interesse an der
sofortigen Anwendung des neuen Rechts zuzumessen. Dies gilt umso mehr, als die
Widerrufsgründe im neuen Recht erweitert wurden (vgl. Art. 63 AuG und Art. 9
Abs. 4 ANAG). Entgegenstehende öffentliche Interessen oder Interessen des
Betroffenen, welche eine sofortige Anwendung des neuen Rechts auf das
vorliegende Beschwerdeverfahren gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Die
gesetzlich vorgesehenen Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nach Art. 63 AuG entsprechen nämlich grundsätzlich den bisherigen Ausweisungsgründen
von Art. 10 ANAG (BBl 2002 3760), so dass mit dem Erlass der neuen Regelung
keine neuen Möglichkeiten der Entfernung und Fernhaltung von Ausländern
geschaffen worden sind. Es sind deshalb keine öffentlichen Interessen tangiert,
die nur mit der Anwendung der neuen Regelung des Widerrufs von
Niederlassungsbewilligungen gewahrt werden könnten. Der Betroffene hätte allenfalls
dann ein Interesse an der Anwendung des neuen Rechts, wenn es sich um einen –
nur im alten Recht ausdrücklich vorgesehenen – Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung wegen fehlender Sicherheitsleistung (vgl. Art. 9 Abs.
4.
lit. b ANAG) handelt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
2.5
Die
vorstehende Interessensabwägung spricht dafür, dass der zu beurteilende
Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom Verwaltungsgericht nach dem ANAG zu
beurteilen ist. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den allgemeinen Prinzipien
überein, die bei Fehlen einer Übergangsregelung gelten:
2.5.1
Nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei hängigen Verfahren
Änderungen des materiellen Rechts nach dem erstinstanzlichen Entscheid (– unter
Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung –) nur zu berücksichtigen,
wenn sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen, vor allem um
der öffentlichen Ordnung willen, aufdrängt (BGE 127 II 316 E. 7c; 125 II 598 E.
5e aa; s. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 326 f.; Ulrich Meyer/Peter
Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124 I [2005], S. 115 ff., 132 ff.).
Nach dem Gesagten hat die Erweiterung der möglichen Gründe für einen Widerruf
der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 AuG wegen der bisherigen Regelung
der Ausweisung (Art. 10 f. ANAG) keine wesentliche Verschärfung des
Ausländerrechts zur Folge, so dass keine zwingenden Gründe für die sofortige
Anwendung des neuen Rechts im Sinn dieser Rechtsprechung bestehen.
2.5.2
Eine
weitere, in der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht explizit
erwähnte Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung
nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist, gilt unter
Umständen bei Anwendbarkeit des Grundsatzes des milderen Rechts (Kölz, S.
208.
f.; Meyer/Arnold, S. 135; vgl. auch BGE 130 II 273 E. 1.2.2).
Nach diesem Grundsatz ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes nach
eingetretener Rechtsänderung auf die für den Betroffenen günstigere Regelung
(lex mitior) abzustellen. Als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtrückwirkung von
Gesetzen unterliegt der Grundsatz des milderen Rechts jedoch den von der Praxis
und Doktrin aufgestellten Voraussetzungen der echten Rückwirkung. Zu diesen
gehört insbesondere, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem
Sinn des Gesetzes klar gewollt ist (BGE 102 Ib 338 E. 2b; ebenso Kölz, S. 177).
Ausdrücklich im AuG angeordnet ist der Grundsatz des
milderen Rechts nur für Widerhandlungen (s. Art. 126 Abs. 4 AuG). Der Grundsatz
des milderen Rechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Internationalen Pakts
vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) gilt
nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausschliesslich für "strafbare
Handlungen", wobei zur (autonomen) Auslegung dieses Begriffes
grundsätzlich die Rechtsprechung zum Begriff der "strafrechtlichen
Anklage" im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) herangezogen werden kann (vgl. Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche
und politische Rechte und Fakulativprotokoll, Kommentar, Kehl am Rhein etc.
1989, Art. 14 N. 13 und Art. 15 N. 11). Nach ständiger Praxis ist
Art. 6 EMRK bei Verfahren betreffend den Aufenthalt von Ausländern grundsätzlich
nicht anwendbar (s. dazu Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechts, in: Alberto Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 215
ff., 236 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der vorliegende
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht unter Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des
UNO-Paktes II fällt. Im Weiteren statuiert Art. 7 EMRK, wonach keine
höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte ausgesprochen werden darf, den Grundsatz des milderen Rechts nicht
(Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und
die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 247), so dass diese Konventionsnorm von
vornherein keine Rückwirkung anordnet (ob Art. 7 EMRK beim Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen überhaupt anwendbar ist, kann daher offen gelassen
werden). Weil das AuG keine wesentliche Verschärfung (vgl. vorn E. 2.5.1), aber
auch keine wesentliche Lockerung hinsichtlich der hier interessierenden Fragen
mit sich bringt, ist eine Rückwirkung nach dem Sinn des Gesetzes nicht klar
gewollt. Eine Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts kommt folglich
nicht in Betracht.
2.6
Sachliche
Gründe, die aufgrund des Schweigens des Gesetzes auf eine negative Entscheidung
des Gesetzgebers, d.h. auf eine abschliessende Regelung der Fälle der Weitergeltung
bisherigen Rechts in Art. 126 AuG schliessen lassen (vgl. zu den
Voraussetzungen eines Umkehrschlusses BGE 105 Ib 150 E. 2a;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 223), bestehen nach dem Gesagten nicht. Der
vom Regierungsrat verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers ist daher – in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG – nach dem
ANAG und nicht nach dem AuG zu beurteilen.
3.
3.1
Nach Art.
7.
Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht jedoch gemäss Art. 7 Abs. 2
ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt
und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere
die sogenannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen
worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen der Aufenthalt nicht auf
jeden Fall weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen
entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe als
rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1).
3.2
Die
Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG und die Niederlassungsbewilligung
nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen werden, wenn sie der
ausländische Staatsangehörige durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf erfordert, dass der
Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass
bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es
sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen
Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai 2005,
2A.10/2005, E. 2.1, www.bger.ch).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 ANAG besteht für den Ausländer eine
Verpflichtung, der Behörde wahrheitsgemäss über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon
ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche
Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind
dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt,
sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sind. Dazu gehört etwa die
Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe
oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20.
Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.1, www.bger.ch). Insbesondere kann auch
von einem rechtsunkundigen und aus einem fremdem Kulturkreis stammenden
Ausländer erwartet werden, dass er seine persönlichen Verhältnisse vollständig
offen legt und insbesondere die Geburt allfälliger ausserehelicher Kinder den
schweizerischen Behörden anzeigt, selbst wenn in dem vom Gesuchsteller
ausgefüllten Formular nicht ausdrücklich nach Kindern gefragt wurde (vgl. BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3, www.bger.ch, mit weiteren
Hinweisen). Die Erschleichung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung
durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann
schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren
Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden
konnten, falsch oder unvollständig waren (vgl. BGr, 27. Juni 2006,
2A.129/2006, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch).
Andererseits ist die kantonale Fremdenpolizei
verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten
des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen (Art. 11 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit
Gelegenheit zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des
Prüfverfahrens – zu geben, kann sie die Bewilligung hernach nicht gestützt auf
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe bereits
die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde die
Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender Kenntnis des
fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (vgl. BGr, 20. Juni
2002,2A.57/2002, E. 2.2, www.bger.ch).
4.
4.1
Der Regierungsrat
hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
und der Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen verschwiegen. So habe
er die Beschwerdegegnerin erst am 5. März 2004, fast zwei Jahre nach Stellung
des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27. Mai 2002
bzw. über zehn Monate nach Beantragung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
über die Geburt seiner ausserehelichen Kinder H und I informiert. Der Beschwerdeführer
hätte nach Ansicht des Regierungsrats spätestens seit der Anerkennung von H und
I und der damit verbundenen Begründung der Kindesverhältnisse (Art. 260 in
Verbindung mit Art. 270 ff. des Zivilgesetzbuchs) aufgrund der aus
Art. 3 Abs. 2 ANAG fliessenden umfassenden Informationspflicht der
Beschwerdegegnerin die Existenz der ausserehelichen Kinder mitteilen müssen.
Besonders stossend erscheine, dass der Beschwerdeführer nur drei Tage nach der
Anerkennung von I um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht habe, ohne
diesen Umstand zu erwähnen. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass
Kinder aus Drittbeziehungen für den Entscheid über eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung zum Zweck des Verbleibs bei der Ehefrau wesentlich sind. Ob es sich
damit im Kulturkreis des Beschwerdeführers oder demjenigen seiner Ex-Ehefrau
anders verhalte, sei unerheblich. Weil aufgrund dieser Umstände ein Widerrufsgrund
im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG vorliege, könne letztlich offen gelassen
werden, ob und ab wann die Ehe mit D keine wirkliche Lebensgemeinschaft mehr
gebildet habe. Ein Widerruf erweise sich zudem als verhältnismässig, insbesondere
weil eine besondere Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen nicht
ersichtlich sei.
4.2
Das
Verwaltungsgericht schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz,
auf welche vorab verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG), vollumfänglich an.
Die Existenz zweier ausserehelicher Kinder stellt wegen
des damit verbundenen Rechts auf Familiennachzug (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG) in
der Tat eine wesentliche Tatsache dar, die den Entscheid der Migrationsbehörde
über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte beeinflussen können und
die der Beschwerdeführer von sich aus hätte bekanntgeben müssen. Der Einwand,
dass im Rahmen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht ausdrücklich
nach Kindern des Beschwerdeführers gefragt wurde, geht – entsprechend der oben
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – fehl. Nicht von der Hand zu
weisen ist auch, dass der Beschwerdeführer die Geburt der beiden
ausserehelichen Kinder bewusst verschwiegen und mit Täuschungsabsicht gehandelt
hat.
Die Beschwerdeführenden wenden zwar ein, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des ihm im Verfahren betreffend dem Nachzug der
Tochter G zugeschickten ausführlichen Fragenkatalogs mit der Frage nach
"sämtlichen Kindern" davon ausgehen durfte, dass die Sicherheitsdirektion
alle wesentlichen Fragen von sich aus stellen würden. Der damit sinngemäss
geltend gemachte Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]) greift jedoch nicht, da aus dem Fragenkatalog nicht die Aussage herauszulesen
ist, dass die Sicherheitsdirektion dem Beschwerdeführer stets alle wesentlichen
Fragen stellen würde. Vielmehr enthält der in einem anderen Verfahren
zugestellte Fragenkatalog keine Auskunft, welche auf den konkreten Sachverhalt
bezogen ist, der den Beschwerdeführer vorliegend direkt betrifft. Soweit es
sich überhaupt um eine behördliche Auskunft handelt, ist diese eine allgemeine
Auskunft und als solche nach überwiegender Auffassung nicht geeignet, Vertrauen
zu begründen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 670 ff., mit kritischen
Hinweisen).
Die Annahme der Täuschungsabsicht hinsichtlich des
wissentlichen Verschweigens der Existenz zweier ausserehelicher Kinder
erscheint auch mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung als berechtigt.
So hat er nach Verlust seines Ausländerausweises am 23. Dezember 2005 in einem
vorgedruckten Formular trotz zweier strafrechtlicher Verurteilungen
wahrheitswidrig angegeben, dass er nicht vorbestraft ist. Mit der Unterzeichnung
dieses Formulars erklärte der Beschwerdeführer, zur Kenntnis genommen zu haben,
dass wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen den Widerruf einer
erteilten Bewilligung zur Folge haben kann.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann
aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Geburt der beiden
ausserehelichen Kinder im Verfahren betreffend Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wissentlich und mit Täuschungsabsicht verschwiegen
hat, dahingestellt bleiben, ob und wie lange zwischen dem Beschwerdeführer und D
eine echte Lebensgemeinschaft bestand und ab wann die beiden getrennt lebten.
Immerhin ist dazu festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer
während der Ehe mit D mit zwei verschiedenen Frauen aussereheliche Kinder
gezeugt hat, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Getrenntlebens grosse
Zweifel am Vorliegen einer echten und gelebten ehelichen Beziehung weckt. Zwar
war das Ehepaar A-D entsprechend den Aussagen von D anlässlich der Befragung
vom 22. Juni 2005 offenbar im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Gesuch um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (23. Mai 2003), entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz noch nicht getrennt. Nichtsdestotrotz hatte das
Ehepaar nach Aussage von D seit 2001 getrennte Zimmer. Ob dies für die Annahme
eines Rechtsmissbrauchs genügt, braucht hier nicht beantwortet zu werden.
Ebenso wenig ist nach dem Gesagten entscheidend, ob der
Beschwerdeführer während der Ehe mit D eine eheähnliche Beziehung mit der Beschwerdeführerin
geführt hat.
4.3
Im Rahmen
des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit gegeben worden, auf die Existenz der beiden ausserehelichen Kinder
hinzuweisen. Zudem hatte die Sicherheitsdirektion offenbar keine Kenntnis vom
Verschweigen der genannten wesentlichen Tatsachen durch den Beschwerdeführer.
Aufgrund des Schreibens der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2003, in welchem
die Sicherheitsdirektion vom Beschwerdeführer zur Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs
einen Strafregisterauszug verlangt, ist anzunehmen, dass seitens der
Sicherheitsdirektion weitere Abklärungen hinsichtlich des bisherigen Verhaltens
des Beschwerdeführers getroffen worden sind. Folgerichtig wird auch nicht
bestritten, dass die Sicherheitsdirektion vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ein eigentliches Prüfverfahren durchgeführt hat.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung eingeräumten Möglichkeit, sich zu äussern, kann offen
bleiben, ob er bereits bei Stellung des Gesuchs um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom 27. Mai 2002 Veranlassung gehabt hätte, auf die
Existenz des damals noch nicht anerkannten Sohns H hinzuweisen.
4.4
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung
tatsächlich zu widerrufen ist. Beim Entscheid muss den besonderen Umständen des
Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen
werden, indem das öffentliche Interesse an der Ausreise des Betroffenen
gewichtiger sein muss als dessen persönliche Interessen an der weiteren
Anwesenheit in der Schweiz. Den Verwaltungsbehörden kommt bei der Beantwortung
dieser Frage ein gewisses Ermessen zu, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht
nur auf rechtsverletzende Ermessensfehler hin überprüft (§ 50 VRG; BGr,
11.
September 2003,2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGr,
5.
Februar 2003,2A.432/2002, E. 4, www.bger.ch; BGE 112 Ib 473
E. 4 f.).
4.4.1
Der Regierungsrat hat den Widerruf für verhältnismässig erachtet, was nicht
zu beanstanden ist. Zu gewichten ist dabei zum einen das verpönte, einem
hinlänglich bekannten Verhaltensmuster entsprechende Vorgehen des
Beschwerdeführers. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirken sich zum anderen
dessen Straffälligkeit und die Fürsorgeabhängigkeit aus. Weil aufgrund der
Umstände davon auszugehen ist, dass er ebenso wie seine mitbetroffene Frau mit
den Verhältnissen im Heimatland, in welchem auch die Tochter G und weitere
Verwandte des Beschwerdeführers leben, noch vertraut ist, erscheint eine
Rückkehr durchaus zumutbar, zumal der ebenfalls betroffene Sohn H noch in einem
anpassungsfähigen Alter steht.
4.4.2
Die Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verhältnismässigkeit
des Widerrufs vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. Zwar sind die
ausgefällten Strafen für die vom Beschwerdeführer verübten Delikte – insgesamt
63.
Tage Gefängnis und Fr. 1'420.- Busse – in der Tat relativ geringfügig.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des in der bisherigen Rechtsprechung
zum ANAG festgelegten Grenzwerts von zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei dessen
Überschreitung in der Regel keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen
mehr erteilt wurden (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b). Von einem qualifizierten
Ermessensfehler ist jedoch allein aufgrund der verhältnismässig geringfügigen
Strafen nicht auszugehen, weil für den Entscheid der Vorinstanz auch andere
Umstände ausschlaggebend waren.
Die Anpassungsfähigkeit an ein neues Umfeld kann beim Sohn
H trotz erfolgter Einschulung bejaht werden, da diese noch nicht lange her ist.
Sodann kann auch die instabile Situation im Bestimmungsland nicht ins Feld
geführt werden, weil die Beschwerdeführenden Staatsangehörige der
Elfenbeinküste sind und dort während langen Jahren gelebt haben (vgl. Martina
Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin
1999, S. 219, mit weiteren Hinweisen).
Als neue Tatsachen bringen die Beschwerdeführenden
schliesslich vor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit jeweils zur vollen
Zufriedenheit seiner Arbeitgeber erfüllt habe und infolge eines chronischen
Rückenleidens seit 2001 keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen,
also nicht mehr als Bauhilfsarbeiter tätig sein könne.
Diese Tatsachen können
berücksichtigt werden, obwohl sie erst vor dem Verwaltungsgericht und nicht
bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht wurden: Ist auch grundsätzlich
für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der
erstinstanzlichen Verfügung massgebend, so können doch seither eingetretene
Tatsachen beachtet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 17). Sodann sind in allen Beschwerdeverfahren ohne eigentliche
gerichtliche Vorinstanz neue Tatsachenbehauptungen – soweit sie Begehren
stützen sollen, die sich im Rahmen des Streitgegenstands
halten – zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 12). Dies gilt selbst dann, wenn sie
bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7; vgl. auch VGr, 30. Juli 2003,
VB.2003.00104, E. 4a, www.vgrzh.ch).
Aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und
das beigebrachte Arztzeugnis attestiert, dass er für mittelschwere Arbeit voll
einsatzfähig ist, vermögen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten neuen
Tatsachen das Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu ändern.
Nach dem Gesagten steht fest,
dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zulässig
war.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hat sodann auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf das ANAG, weil der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 2
lit. a ANAG gegeben ist (für einen allfälligen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gilt entsprechend dem genannten Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht).
5.2
Auch aus
dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich nicht
weitergehenden Art. 13 Abs. 1 BV ergibt sich vorliegend kein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung:
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter F in
der Schweiz begründet von vornherein keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weil kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches nach Erreichen der
Volljährigkeit der Tochter für einen entsprechenden Anspruch gestützt auf Art.
8.
Abs. 1 EMRK erforderlich wäre.
Einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann dem Beschwerdeführer
auch das gefestigte Anwesenheitsrecht, über welches sein Sohn I aufgrund der
Niederlassungsbewilligung verfügt, nicht vermitteln: Bei einem nicht
sorgeberechtigten Ausländer, welcher die familiäre Beziehung zu seinem Kind von
vornherein nur beschränkt durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts
leben kann, ist die Aufenthaltsbewilligung nach der Rechtsprechung einzig dann
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu erteilen, "wenn in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht,
diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrechterhalten
werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben hat" (BGr, 14. November 2006,2A.501/2006,
E. 2.3.2, www.bger.ch). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner
strafrechtlichen Verurteilungen kein tadelloses Verhalten vorweisen kann, hätte
er mit Blick auf die genannte Rechtsprechung selbst dann keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung, wenn ihm ein förmliches Besuchsrecht eingeräumt
Dispositiv
worden wäre. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, dass die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.
5.3 Nach dem
Vorstehenden kann auf den Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, mangels entsprechenden Anspruchs nicht eingetreten
werden (vgl. vorn E. 1).
6.
6.1 Die Frage,
ob Ansprüche der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes H auf die
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen bestehen, ist nach dem bisherigen Recht
zu beurteilen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG).
Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG hat der Ehegatte eines
Ausländers, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten
zusammen wohnen. Ferner haben ledige, minderjährige Kinder gemäss Art. 17 Abs.
2 Satz 3 ANAG Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie
mit ihren Eltern zusammen wohnen. Die genannten Ansprüche erlöschen, wenn die
nachgezogene Person gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG).
Weil der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers zulässig war (s. vorn E. 4), steht weder seiner Ehefrau,
noch dem Sohn H gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zu.
6.2 Ob sich
allenfalls aus dem Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK Anwesenheitsrechte der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen
Sohnes H ergeben, hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (vgl. BGE 122 II 389 E. 1c).
Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers fehlt es an einer Grundlage für den beantragten
Familiennachzug der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes H, da andere
Gründe, aus denen sich ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers ableiten liesse, nicht bestehen (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.2 f.; VGr, 17. November 2004,
VB.2004.00353, E. 1, www.vgrzh.ch): Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts
wenigstens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 130
II 281 E. 3.1, 126 II 377 E. 2b/aa, 125 II 633 E. 2e, 122 II 1 E. 1e
– je mit Hinweisen; ferner VGr, 3. November 2004, VB.2004.00360, E. 2,
www.vgrzh.ch).
Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten jedoch weder einen Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung, noch einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
(vgl. vorn E. 3-5).
Da der Ehefrau B und dem gemeinsamen Sohn H somit kein
Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zusteht, bleibt dem
Verwaltungsgericht ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde auch insofern
versagt, als hinsichtlich dieser beiden Personen ein Familiennachzug beantragt
wird (vgl. vorn E. 1).
7.
Für die beantragte Zusprache einer Prozessentschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren besteht keine Grundlage, weil die
Beschwerdeführenden gemäss den vorstehenden Ausführungen im vorinstanzlichen
Verfahren zu Recht als unterliegende Partei qualifiziert wurden und ihnen daher
keine Parteientschädigung zustand (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
8.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten – unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten – je zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs.
2 und § 14 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht diesen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Dem Beschwerdeführer steht in Bezug auf den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen.
Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass keine Ansprüche
der Beschwerdeführenden und des gemeinsamen Sohnes H auf
Aufenthaltsbewilligungen bestehen, hat sie diesbezüglich bereits die Frage
verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden
behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.
2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht hinsichtlich der beantragten
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.
2C_126/2007, E. 3).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--; Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Im Sinn der
Erwägungen lässt sich gegen diesen Entscheid Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden
Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.
6. Mitteilung an …