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Entscheid

VB.2007.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00431

26. März 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10574)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. März 2007 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit; die

Wiedererteilung machte sie vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Eine bestehende gesundheitliche

Problematik (Anfallsgefahr wegen Epilepsie), verlangte seit 2002 eine ständige

verkehrsmedizinische Kontrolle und zudem eine Alkoholtotalabstinenz. A hatte

sich am 5. September 2006 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu

unterziehen, nachdem er um Wiedererteilung des Führerausweises ohne Auflagen

ersucht hatte. Das am 22. Februar 2007 erstattete Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin verneinte (erneut) die Fahreignung, weil A gegen die Alkoholtotalabstinenz

verstossen hatte. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs wies der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. August 2007 vollumfänglich

ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 27. September 2007 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte A die ersatzlose Aufhebung des

angefochtenen Regierungsratsentscheids bzw. von einem Führerausweisentzug

gänzlich abzusehen, ferner beantragte er die Übernahme der Verfahrenskosten auf

die Staatskasse. Die Staatskanzlei liess am 1. November 2007 namens des

Regierungsrates ohne weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen,

wogegen die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme verzichtete. Sowohl A

wie die Sicherheitsdirektion verlangten am 7. Dezember 2007 bzw. am 29. Januar

2008.

Zustellung der Akten, letztere in Zusammenhang mit einer erneuten

Anmeldung As für eine verkehrsmedizinische Untersuchung.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungs­ratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2

lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2

VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide

des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat

die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer behielt sich in der Beschwerdeschrift vor, die Begründung nach

Akteneinsicht bzw. Vorliegen des in Zusammenhang mit dem erneuten Gesuch um Wiedererteilung

des Führerausweises zu erstellenden Berichts des IRM zu ergänzen. Eine weitere

Eingabe ist nach erfolgter Akteneinsicht nicht eingegangen.

2.

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des

Sicherungsentzugs ausführlich dargelegt und bezogen auf den vorliegenden Fall

konkretisiert. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage

gestellt, weshalb zustimmend darauf verwiesen werden darf (§ 63 Abs. 1

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Sicherungsentzug gestützt auf das Gutachten des IRM vom 22. Februar 2007

anordnen durfte.

3.1

Gemäss den

Ausführungen der Vorinstanz stützte sich das Gutachten des IRM auf eine

Anamnese, Laborwerte der Blutentnahmen vom 5. September / 14. November

2006.

und 30. Januar 2007, einen Bericht über die Haaranalyse (Entnahmedatum

14.

November 2006) auf Ethylglucuronid (EtG), den Bericht des Hausarztes C

und die Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Amtsärztin des IRM. Die

Verkehrsmedizinerin führt im Wesentlichen aus, bei der körperlichen Untersuchung

vom 5. September 2006 hätten sich Hinweise auf einen Alkoholüberkonsum ergeben

(Rötung des Gesichts‑, Hals‑ und Dekolletébereichs, feine

Gefässerweiterungen [Teleangiektasien] an Wangen und Kinn). Laborchemisch habe

eine Erhöhung des Gamma‑GT Wertes, welcher möglicherweise auf eine

Therapie mit Maliasin (Antiepileptikum) zurückzuführen sei, sowie eine Erhöhung

des CDT‑Wertes festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei aus

diesem Grund nochmals auf den 14. November 2006 zu einer Besprechung

aufgeboten worden. Dabei habe er einen Alkoholkonsum zugegeben. Er sei

"dringendst" darauf hingewiesen worden, die Alkoholtotalabstinenz‑Auflage

einzuhalten, des Weiteren sei eine Blutprobe sowie eine Haaranalyse auf EtG

durchgeführt worden. Letztere habe einen Alkoholkonsum während der letzten fünf

Monate klar belegt. "Im Rahmen einer Chancengewährung" sei der Beschwerdeführer

nochmals auf den 30. Januar 2007 zu einer Besprechung aufgeboten worden.

Dabei habe sich gezeigt, dass er seinen Alkoholkonsum zwischen November 2006

und Januar 2007 noch gesteigert habe. Die Gutachterin kam zum Schluss, die

Fahreignung des Beschwerdeführers könne "auf Grund eines aktuellen

Alkoholüberkonsums bei der Auflage einer Alkoholtotalabstinenz nicht mehr

befürwortet werden", zumal beim aktuellen Alkoholkonsum auch die Gefahr

eines erneuten epileptischen Anfalls erhöht sei. Erst anhand des Nachweises

einer mindestens sechsmonatigen Alkoholtotalabstinenz "gemäss Merkblatt

mit regelmässigen Laborkontrollen und Beratungsgesprächen sowie Anfallsfreiheit"

könne zur Fahreignung erneut Stellung genommen werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt, der strassenverkehrsrechtlich relevante Suchtbegriff sei

nicht mit dem medizinischen identisch. Auch eine medizinisch ausgewiesene Sucht

sei strassenverkehrsrechtlich erst von Belang, wenn sie so beschaffen sei, dass

der Betroffene nicht mehr zwischen Suchtmittelgenuss und Strassenverkehr

unterscheiden könne. Das Gutachten des IRM äussere sich zur Frage der

Fahreignung nicht und sei damit ungenügend. Zudem müsse der Feststellung

fehlender Fahreignung aufgrund eines aktuellen Alkoholüberkonsums bei Auflage

einer Alkoholabstinenz klar widersprochen werden. Die Gutachterin stütze sich

im Wesentlichen auf die erhobenen Laborwerte. Deren drei – GOT, GPT und MCV –

würden aber im Normbereich liegen. Eine deutliche Erhöhung bei γ-GT sei

auf die regelmässige Einnahme von Maliasin zurückzuführen. Der CDT-Wert läge

mit 3,0 % resp. 4,4 % zwar über der Referenznorm der Gutachterin (< 2,6 %).

Dieser müsse jedoch in Frage gestellt werden, weil andernorts ein Normwert von

3.

% - 6 % genannt werde und die Gutachterin selber einräume, dass der CDT-Wert

bei Bestimmung mittels HPLC-Methode im Normbereich liege. Sodann sei zu

berücksichtigen, dass die genannten Marker oft auch unglaubwürdige oder gar

falsche Ergebnisse lieferten. Die am 14. November 2006 entnommene

Haarprobe beweise nur, dass die Totalabstinenz nicht eingehalten worden sei,

jedoch nicht mehr als einen „gesellschaftsfähigen“ Umgang mit Alkohol. Zudem

hätten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer gesagt, die Weiterführung

der Auflagen, insbesondere der Total­abstinenz, sei nicht mehr nötig. Es

bedeute für den Beschwerdeführer einen grossen Schlag, dass dem Gesuch nicht

entsprochen, er im Gegenteil zu weiteren Untersuchungen aufgeboten wurde. Er

habe sich, auch verängstigt über die berufliche Zukunft, aus diesem Grund etwas

fallen lassen und Nervosität und Schlafprobleme mit „etwas überhöhtem

Alkoholgenuss zu beruhigen“ versucht. Trotzdem habe er nicht übermässig

getrunken und lebe – mit Blick auf das neue Gesuch – wieder abstinent. Für den

moderaten Alkoholgenuss stünden auch der gute Allgemein- und Ernährungszustand.

Die von der Gutachterin festgestellte Rötung des Gesichts-, Hals- und Dekolletébereichs

sei nichts Aussergewöhnliches, vielmehr bei vielen Menschen festzustellen.

Daran ändere auch der seit dem Unfall im Jahre 2002 bestehende Verdacht auf

Epilepsie nichts, weil der Beschwerdeführer das Antiepileptikum zuverlässig

einnehme. Auf alle Fälle habe sich der Beschwerdeführer seit Wiedererteilung

des Führerausweises im Jahre 2003 im Strassenverkehr klaglos verhalten, was

beweise, dass die Aussagen des IRM ohne strassenverkehrsrechtliche Bedeutung

seien. Zusammengefasst sei einzig die Auflage, Maliasin einzunehmen,

gerechtfertigt, das Totalabstinenzverbot unverhältnismässig.

4.

Ausgangspunkt ist die vom Beschwerdeführer beantragte

Aufhebung der Alkoholtotalab­stinenz. Dieses Verbot steht in engem Zusammenhang

mit der bereits 2002 gutachtlich angenommenen Epilepsie, welche – wie

seinerzeit festgestellt – mit grösster Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer

Alkoholproblematik auftrat. Aktenkundig war damals ein Konsum von 1 ½ Liter

Bier pro Tag, an den Wochenenden sowie an Feiertagen gelegentlich mehr.

Beschwerdegegnerin wie Vorinstanz haben zur Begründung des

Ausweisentzugs auf das Gutachten des IRM abgestellt. Die Vorinstanz hat sich

dabei vom Grundsatz leiten lassen, dass auf ein Gutachten abzustellen ist, wenn

es auf zutreffender Rechtsgrundlage vollständig, klar, gehörig begründet und

widerspruchsfrei ist.

4.1

Ursache

der erneuten Begutachtung war die vom Beschwerdeführer selbst beantragte

Aufhebung der bestehenden Totalabstinenz. Ein solches Vorgehen setzt voraus,

dass der Gesuchsteller die Abstinenz zweifelsfrei eingehalten hat. Der Beschwerdeführer

stützte sich dabei auf Berichte des Hausarztes und des begleitenden

Spezialisten. Dieser hielt fest, dass aus neurologischer Sicht die Situation

stabil sei. Der Hausarzt erwähnt in seinem Bericht, dass der Beschwerdeführer

sich zwar nicht strikt, aber glaubwürdig an das Alkoholverbot hielt.

4.2

Bereits

die Laborbefunde anlässlich der ersten Blutentnahme durch das IRM vom 5. September

2006.

lagen über der Norm (102 U/1 statt < 49 U/1 γ-GT, 2,8 % statt <

2,6 % CDT). Bei der zweiten Blutentnahme am 14. November 2006 wurde eine

nochmalige Erhöhung der Laborwerte festgestellt (112 U/1 γ-GT, 3,0 % CDT).

Darauf korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben zum Alkoholkonsum vom 5.

September 2006 leicht nach oben. Zudem bestätigte die am 14. November 2006

entnommene Haaranalyse auf EtG ein Trinkverhalten als „Social Drinker“. Dieses

beinhaltet einen Ethanolkonsum bis 60 g pro Tag für einen der Haarlänge entsprechenden

Zeitabschnitt von fünf Monaten und schliesst auch einen zeitweiligen Überkonsum

nicht aus. Eine Totalabstinenz bzw. ein blosser Gelegenheitskonsum, z.B. in den

Ferien, konnte damit ausgeschlossen werden.

Im Rahmen einer Chancengewährung wurde der Beschwerdeführer

auf den 30. Januar 2007 noch einmal zu einer Besprechung mit

anschliessender Blutentnahme vorgeladen. Im Vorfeld wurde der Beschwerdeführer

mehrfach darauf hingewiesen, dass er auf jeden Fall wieder eine

Alkoholtotalabstinenz einhalten müsse. Statt einer Reduktion stellte die Gutachterin

eine weitere Erhöhung der Laborwerte fest (356 U/1 γ-GT, 4,4 % CDT). Die

deutliche Erhöhung erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er sehr viel

Stress gehabt und ihm der Alkohol beim Abschalten geholfen habe.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer rügt, das IRM habe die Laborwerte nicht wissenschaftlich bestimmt,

ist festzuhalten, dass der CDT-Marker dank seiner hohen Spezifität als zuverlässiger

Marker bei der Überwachung von chronischem Alkoholismus gilt und spezifischer ist

als der γ-GT oder die übrigen Marker.

Beim CDT-Marker stehen – soweit bekannt – drei

Analysemethoden zur Verfügung (HPLC, Immunoassay-Methode, Turbidimetrie). Das

IRM beansprucht, auf die Messung nach der Immunoassay-Methode abzustellen. Die

Gutachterin erwähnt hinsichtlich der Laborbefunde vom 14. November 2006

bzw. vom 30. Januar 2007 ausdrücklich, dass die Bestimmung des CDT-Wertes

mittels HPLC Methode im Normbereich liege. Aufgrund der Unklarheiten der

Laborparameter-Bestimmungen wurde daher zusätzlich eine Haaranalyse zur

Untersuchung auf Ethylglucuronid vorgenommen, wobei eine Konzentration von 15.8

pg/mg festgestellt wurde. Damit liess sich eine Alkoholabstinenz während den

letzten fünf Monaten ausschliessen, womit die Einhaltung der Auflage widerlegt

wurde.

Ein Resultat > 2,5 % beim Marker CDT zeugt je nach Quelle für

einen regelmässigen Alkoholkonsum von 40 – 60 g bzw. 50 – 80 g Alkohol pro Tag

(d.h. mehr als 1,5 l Bier oder 0,75 l Wein). Dieser Wert war beim

Beschwerdeführer bei allen drei Tests mit steigender Tendenz überschritten. Der

erhöhte γ-GT-Wert hingegen, welcher während der Untersuchungsperiode

ebenfalls deutlich anwuchs, wurde auch seitens der Gutachterin auf die regelmässige

Einnahme von Maliasin zurückgeführt, wobei sich das starke Anwachsen des γ-GT-Wertes

während der Untersuchungsperiode damit allein wohl nicht erklären lässt. Die erhöhten

Messwerte wurden durch die Beobachtung der Rötung des Gesichts‑, Hals‑

und Dekolletébereichs, ferner feiner Gefässerweiterungen an Wangen und Kinn noch

unterstrichen. Die erhobenen Messwerte des IRM lassen keinen Zweifel an einem

erheblichen Alkoholkonsum während längerer Zeit und gestatten daher vor dem

Hintergrund der verfügten Totalabstinenz den Entzug des Führerausweises.

4.4

Im

Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass das IRM nur den medizinischen

nicht aber den strassenverkehrsrechtlich relevanten Suchtbegriff abgeklärt habe.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Ausweisentzug nicht allein

mit Alkoholüberkonsum begründet wird, sondern mit der Gefahr, dass ein

gewohnheitsmässiger Alkoholkonsum die Gefahr eines erneuten epileptischen

Anfalls erhöht (Gutachten vom 22. Februar 2007). Strassenverkehrsrechtlich

relevant ist vorliegend die Gefahr epileptischer Anfälle. Beim Beschwerdeführer

wurden solche Anfälle in den Jahren 1999 und 2000 festgestellt. Letzterer

führte gar zu einer Hospitalisierung (Aktengutachten vom 22. April 2003). Sodann

steht der erwähnte Selbstunfall im Jahre 2002 unzweifelhaft mit einem epileptischen

Anfall in Verbindung. Dieser wiederum lässt sich gemäss dem medizinischen Gutachten

mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers

zurückführen. Aus diesem Grund ist zur Gewährleistung der Anfallsfreiheit auch

weiterhin Distanz gegenüber Alkohol angezeigt, zumal beim Beschwerdeführer

bereits in Zusammenhang mit dem Selbstunfall im Jahre 2002 und seither

wiederholt ein Überkonsum festgestellt werden musste.

Auch der Einwand, das Gutachten äussere sich nicht zur

Fahreignung, ist unberechtigt. Die Gutachterin verneint die Fahreignung

aufgrund eines "aktuellen Alkoholüberkonsums", womit gegen die

bestehende, im Interesse der Anfallsfreiheit erlassene Auflage der Alkoholabstinenz

verstossen wurde. Zudem weist sie ausdrücklich auf die Gefahr eines erneuten

epileptischen Anfalls bei Alkoholkonsum hin.

Die Einwendungen gegen das Gutachten erweisen sich somit

als ungerechtfertigt, weshalb der Führerausweis zu Recht entzogen wurde. Dass

dessen Wiedererteilung bzw. die Aufhebung der Massnahmen vom Vorliegen eines

günstig lautenden verkehrsmedi­zinischen Gutachtens abhängig gemacht wird,

erweist sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässige Massnahme zum

Schutz der Verkehrssicherheit und ist nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfah­rensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …