VB.2007.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00431
26. März 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10574)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00431
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.03.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Führerausweisentzug
Sicherungsentzug: Verneinung der Fahreignung wegen Verstosses gegen die Auflage der Alkoholtotalabstinenz. Gefahr eines erneuten epileptischen Anfalls bei Alkoholkonsum.
Die erhobenen Messwerte des IRM lassen keinen Zweifel an einem erheblichen Alkoholkonsum während längerer Zeit und gestatten daher vor dem Hintergrund der verfügten Totalabstinenz den Entzug des Führerausweises (E. 4.3).
Der Selbstunfall im Jahre 2002 steht unzweifelhaft mit einem epileptischen Anfall in Verbindung. Dieser wiederum lässt sich gemäss dem medizinischen Gutachten mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zurückführen. Aus diesem Grund ist zur Gewährleistung der Anfallsfreiheit auch weiterhin Distanz gegenüber Alkohol angezeigt (E. 4.4).
Abweisung.
Stichworte:
ALKOHOLABSTINENZ
AUFLAGE, VERKEHRSMEDIZINISCHE
EPILEPSIE
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. II lit. b SVG
Art. 16d Abs. I SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00431
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten
durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. März 2007 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit; die
Wiedererteilung machte sie vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Eine bestehende gesundheitliche
Problematik (Anfallsgefahr wegen Epilepsie), verlangte seit 2002 eine ständige
verkehrsmedizinische Kontrolle und zudem eine Alkoholtotalabstinenz. A hatte
sich am 5. September 2006 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu
unterziehen, nachdem er um Wiedererteilung des Führerausweises ohne Auflagen
ersucht hatte. Das am 22. Februar 2007 erstattete Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin verneinte (erneut) die Fahreignung, weil A gegen die Alkoholtotalabstinenz
verstossen hatte. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. August 2007 vollumfänglich
ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 27. September 2007 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte A die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Regierungsratsentscheids bzw. von einem Führerausweisentzug
gänzlich abzusehen, ferner beantragte er die Übernahme der Verfahrenskosten auf
die Staatskasse. Die Staatskanzlei liess am 1. November 2007 namens des
Regierungsrates ohne weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen,
wogegen die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme verzichtete. Sowohl A
wie die Sicherheitsdirektion verlangten am 7. Dezember 2007 bzw. am 29. Januar
2008.
Zustellung der Akten, letztere in Zusammenhang mit einer erneuten
Anmeldung As für eine verkehrsmedizinische Untersuchung.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2
lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2
VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide
des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat
die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer behielt sich in der Beschwerdeschrift vor, die Begründung nach
Akteneinsicht bzw. Vorliegen des in Zusammenhang mit dem erneuten Gesuch um Wiedererteilung
des Führerausweises zu erstellenden Berichts des IRM zu ergänzen. Eine weitere
Eingabe ist nach erfolgter Akteneinsicht nicht eingegangen.
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des
Sicherungsentzugs ausführlich dargelegt und bezogen auf den vorliegenden Fall
konkretisiert. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt, weshalb zustimmend darauf verwiesen werden darf (§ 63 Abs. 1
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Sicherungsentzug gestützt auf das Gutachten des IRM vom 22. Februar 2007
anordnen durfte.
3.1
Gemäss den
Ausführungen der Vorinstanz stützte sich das Gutachten des IRM auf eine
Anamnese, Laborwerte der Blutentnahmen vom 5. September / 14. November
2006.
und 30. Januar 2007, einen Bericht über die Haaranalyse (Entnahmedatum
14.
November 2006) auf Ethylglucuronid (EtG), den Bericht des Hausarztes C
und die Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Amtsärztin des IRM. Die
Verkehrsmedizinerin führt im Wesentlichen aus, bei der körperlichen Untersuchung
vom 5. September 2006 hätten sich Hinweise auf einen Alkoholüberkonsum ergeben
(Rötung des Gesichts‑, Hals‑ und Dekolletébereichs, feine
Gefässerweiterungen [Teleangiektasien] an Wangen und Kinn). Laborchemisch habe
eine Erhöhung des Gamma‑GT Wertes, welcher möglicherweise auf eine
Therapie mit Maliasin (Antiepileptikum) zurückzuführen sei, sowie eine Erhöhung
des CDT‑Wertes festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei aus
diesem Grund nochmals auf den 14. November 2006 zu einer Besprechung
aufgeboten worden. Dabei habe er einen Alkoholkonsum zugegeben. Er sei
"dringendst" darauf hingewiesen worden, die Alkoholtotalabstinenz‑Auflage
einzuhalten, des Weiteren sei eine Blutprobe sowie eine Haaranalyse auf EtG
durchgeführt worden. Letztere habe einen Alkoholkonsum während der letzten fünf
Monate klar belegt. "Im Rahmen einer Chancengewährung" sei der Beschwerdeführer
nochmals auf den 30. Januar 2007 zu einer Besprechung aufgeboten worden.
Dabei habe sich gezeigt, dass er seinen Alkoholkonsum zwischen November 2006
und Januar 2007 noch gesteigert habe. Die Gutachterin kam zum Schluss, die
Fahreignung des Beschwerdeführers könne "auf Grund eines aktuellen
Alkoholüberkonsums bei der Auflage einer Alkoholtotalabstinenz nicht mehr
befürwortet werden", zumal beim aktuellen Alkoholkonsum auch die Gefahr
eines erneuten epileptischen Anfalls erhöht sei. Erst anhand des Nachweises
einer mindestens sechsmonatigen Alkoholtotalabstinenz "gemäss Merkblatt
mit regelmässigen Laborkontrollen und Beratungsgesprächen sowie Anfallsfreiheit"
könne zur Fahreignung erneut Stellung genommen werden.
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt, der strassenverkehrsrechtlich relevante Suchtbegriff sei
nicht mit dem medizinischen identisch. Auch eine medizinisch ausgewiesene Sucht
sei strassenverkehrsrechtlich erst von Belang, wenn sie so beschaffen sei, dass
der Betroffene nicht mehr zwischen Suchtmittelgenuss und Strassenverkehr
unterscheiden könne. Das Gutachten des IRM äussere sich zur Frage der
Fahreignung nicht und sei damit ungenügend. Zudem müsse der Feststellung
fehlender Fahreignung aufgrund eines aktuellen Alkoholüberkonsums bei Auflage
einer Alkoholabstinenz klar widersprochen werden. Die Gutachterin stütze sich
im Wesentlichen auf die erhobenen Laborwerte. Deren drei – GOT, GPT und MCV –
würden aber im Normbereich liegen. Eine deutliche Erhöhung bei γ-GT sei
auf die regelmässige Einnahme von Maliasin zurückzuführen. Der CDT-Wert läge
mit 3,0 % resp. 4,4 % zwar über der Referenznorm der Gutachterin (< 2,6 %).
Dieser müsse jedoch in Frage gestellt werden, weil andernorts ein Normwert von
3.
% - 6 % genannt werde und die Gutachterin selber einräume, dass der CDT-Wert
bei Bestimmung mittels HPLC-Methode im Normbereich liege. Sodann sei zu
berücksichtigen, dass die genannten Marker oft auch unglaubwürdige oder gar
falsche Ergebnisse lieferten. Die am 14. November 2006 entnommene
Haarprobe beweise nur, dass die Totalabstinenz nicht eingehalten worden sei,
jedoch nicht mehr als einen „gesellschaftsfähigen“ Umgang mit Alkohol. Zudem
hätten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer gesagt, die Weiterführung
der Auflagen, insbesondere der Totalabstinenz, sei nicht mehr nötig. Es
bedeute für den Beschwerdeführer einen grossen Schlag, dass dem Gesuch nicht
entsprochen, er im Gegenteil zu weiteren Untersuchungen aufgeboten wurde. Er
habe sich, auch verängstigt über die berufliche Zukunft, aus diesem Grund etwas
fallen lassen und Nervosität und Schlafprobleme mit „etwas überhöhtem
Alkoholgenuss zu beruhigen“ versucht. Trotzdem habe er nicht übermässig
getrunken und lebe – mit Blick auf das neue Gesuch – wieder abstinent. Für den
moderaten Alkoholgenuss stünden auch der gute Allgemein- und Ernährungszustand.
Die von der Gutachterin festgestellte Rötung des Gesichts-, Hals- und Dekolletébereichs
sei nichts Aussergewöhnliches, vielmehr bei vielen Menschen festzustellen.
Daran ändere auch der seit dem Unfall im Jahre 2002 bestehende Verdacht auf
Epilepsie nichts, weil der Beschwerdeführer das Antiepileptikum zuverlässig
einnehme. Auf alle Fälle habe sich der Beschwerdeführer seit Wiedererteilung
des Führerausweises im Jahre 2003 im Strassenverkehr klaglos verhalten, was
beweise, dass die Aussagen des IRM ohne strassenverkehrsrechtliche Bedeutung
seien. Zusammengefasst sei einzig die Auflage, Maliasin einzunehmen,
gerechtfertigt, das Totalabstinenzverbot unverhältnismässig.
4.
Ausgangspunkt ist die vom Beschwerdeführer beantragte
Aufhebung der Alkoholtotalabstinenz. Dieses Verbot steht in engem Zusammenhang
mit der bereits 2002 gutachtlich angenommenen Epilepsie, welche – wie
seinerzeit festgestellt – mit grösster Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer
Alkoholproblematik auftrat. Aktenkundig war damals ein Konsum von 1 ½ Liter
Bier pro Tag, an den Wochenenden sowie an Feiertagen gelegentlich mehr.
Beschwerdegegnerin wie Vorinstanz haben zur Begründung des
Ausweisentzugs auf das Gutachten des IRM abgestellt. Die Vorinstanz hat sich
dabei vom Grundsatz leiten lassen, dass auf ein Gutachten abzustellen ist, wenn
es auf zutreffender Rechtsgrundlage vollständig, klar, gehörig begründet und
widerspruchsfrei ist.
4.1
Ursache
der erneuten Begutachtung war die vom Beschwerdeführer selbst beantragte
Aufhebung der bestehenden Totalabstinenz. Ein solches Vorgehen setzt voraus,
dass der Gesuchsteller die Abstinenz zweifelsfrei eingehalten hat. Der Beschwerdeführer
stützte sich dabei auf Berichte des Hausarztes und des begleitenden
Spezialisten. Dieser hielt fest, dass aus neurologischer Sicht die Situation
stabil sei. Der Hausarzt erwähnt in seinem Bericht, dass der Beschwerdeführer
sich zwar nicht strikt, aber glaubwürdig an das Alkoholverbot hielt.
4.2
Bereits
die Laborbefunde anlässlich der ersten Blutentnahme durch das IRM vom 5. September
2006.
lagen über der Norm (102 U/1 statt < 49 U/1 γ-GT, 2,8 % statt <
2,6 % CDT). Bei der zweiten Blutentnahme am 14. November 2006 wurde eine
nochmalige Erhöhung der Laborwerte festgestellt (112 U/1 γ-GT, 3,0 % CDT).
Darauf korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben zum Alkoholkonsum vom 5.
September 2006 leicht nach oben. Zudem bestätigte die am 14. November 2006
entnommene Haaranalyse auf EtG ein Trinkverhalten als „Social Drinker“. Dieses
beinhaltet einen Ethanolkonsum bis 60 g pro Tag für einen der Haarlänge entsprechenden
Zeitabschnitt von fünf Monaten und schliesst auch einen zeitweiligen Überkonsum
nicht aus. Eine Totalabstinenz bzw. ein blosser Gelegenheitskonsum, z.B. in den
Ferien, konnte damit ausgeschlossen werden.
Im Rahmen einer Chancengewährung wurde der Beschwerdeführer
auf den 30. Januar 2007 noch einmal zu einer Besprechung mit
anschliessender Blutentnahme vorgeladen. Im Vorfeld wurde der Beschwerdeführer
mehrfach darauf hingewiesen, dass er auf jeden Fall wieder eine
Alkoholtotalabstinenz einhalten müsse. Statt einer Reduktion stellte die Gutachterin
eine weitere Erhöhung der Laborwerte fest (356 U/1 γ-GT, 4,4 % CDT). Die
deutliche Erhöhung erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er sehr viel
Stress gehabt und ihm der Alkohol beim Abschalten geholfen habe.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer rügt, das IRM habe die Laborwerte nicht wissenschaftlich bestimmt,
ist festzuhalten, dass der CDT-Marker dank seiner hohen Spezifität als zuverlässiger
Marker bei der Überwachung von chronischem Alkoholismus gilt und spezifischer ist
als der γ-GT oder die übrigen Marker.
Beim CDT-Marker stehen – soweit bekannt – drei
Analysemethoden zur Verfügung (HPLC, Immunoassay-Methode, Turbidimetrie). Das
IRM beansprucht, auf die Messung nach der Immunoassay-Methode abzustellen. Die
Gutachterin erwähnt hinsichtlich der Laborbefunde vom 14. November 2006
bzw. vom 30. Januar 2007 ausdrücklich, dass die Bestimmung des CDT-Wertes
mittels HPLC Methode im Normbereich liege. Aufgrund der Unklarheiten der
Laborparameter-Bestimmungen wurde daher zusätzlich eine Haaranalyse zur
Untersuchung auf Ethylglucuronid vorgenommen, wobei eine Konzentration von 15.8
pg/mg festgestellt wurde. Damit liess sich eine Alkoholabstinenz während den
letzten fünf Monaten ausschliessen, womit die Einhaltung der Auflage widerlegt
wurde.
Ein Resultat > 2,5 % beim Marker CDT zeugt je nach Quelle für
einen regelmässigen Alkoholkonsum von 40 – 60 g bzw. 50 – 80 g Alkohol pro Tag
(d.h. mehr als 1,5 l Bier oder 0,75 l Wein). Dieser Wert war beim
Beschwerdeführer bei allen drei Tests mit steigender Tendenz überschritten. Der
erhöhte γ-GT-Wert hingegen, welcher während der Untersuchungsperiode
ebenfalls deutlich anwuchs, wurde auch seitens der Gutachterin auf die regelmässige
Einnahme von Maliasin zurückgeführt, wobei sich das starke Anwachsen des γ-GT-Wertes
während der Untersuchungsperiode damit allein wohl nicht erklären lässt. Die erhöhten
Messwerte wurden durch die Beobachtung der Rötung des Gesichts‑, Hals‑
und Dekolletébereichs, ferner feiner Gefässerweiterungen an Wangen und Kinn noch
unterstrichen. Die erhobenen Messwerte des IRM lassen keinen Zweifel an einem
erheblichen Alkoholkonsum während längerer Zeit und gestatten daher vor dem
Hintergrund der verfügten Totalabstinenz den Entzug des Führerausweises.
4.4
Im
Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass das IRM nur den medizinischen
nicht aber den strassenverkehrsrechtlich relevanten Suchtbegriff abgeklärt habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Ausweisentzug nicht allein
mit Alkoholüberkonsum begründet wird, sondern mit der Gefahr, dass ein
gewohnheitsmässiger Alkoholkonsum die Gefahr eines erneuten epileptischen
Anfalls erhöht (Gutachten vom 22. Februar 2007). Strassenverkehrsrechtlich
relevant ist vorliegend die Gefahr epileptischer Anfälle. Beim Beschwerdeführer
wurden solche Anfälle in den Jahren 1999 und 2000 festgestellt. Letzterer
führte gar zu einer Hospitalisierung (Aktengutachten vom 22. April 2003). Sodann
steht der erwähnte Selbstunfall im Jahre 2002 unzweifelhaft mit einem epileptischen
Anfall in Verbindung. Dieser wiederum lässt sich gemäss dem medizinischen Gutachten
mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers
zurückführen. Aus diesem Grund ist zur Gewährleistung der Anfallsfreiheit auch
weiterhin Distanz gegenüber Alkohol angezeigt, zumal beim Beschwerdeführer
bereits in Zusammenhang mit dem Selbstunfall im Jahre 2002 und seither
wiederholt ein Überkonsum festgestellt werden musste.
Auch der Einwand, das Gutachten äussere sich nicht zur
Fahreignung, ist unberechtigt. Die Gutachterin verneint die Fahreignung
aufgrund eines "aktuellen Alkoholüberkonsums", womit gegen die
bestehende, im Interesse der Anfallsfreiheit erlassene Auflage der Alkoholabstinenz
verstossen wurde. Zudem weist sie ausdrücklich auf die Gefahr eines erneuten
epileptischen Anfalls bei Alkoholkonsum hin.
Die Einwendungen gegen das Gutachten erweisen sich somit
als ungerechtfertigt, weshalb der Führerausweis zu Recht entzogen wurde. Dass
dessen Wiedererteilung bzw. die Aufhebung der Massnahmen vom Vorliegen eines
günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht wird,
erweist sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässige Massnahme zum
Schutz der Verkehrssicherheit und ist nicht zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …