VB.2007.00435
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00435
16. April 2008Deutsch22 min
(URT.2008.10609)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00435
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.04.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug
Der Beschwerdeführer erhielt gestützt auf eine Ehe mit einer 23 Jahre älteren, niedergelassenen Mazedonierin die Niederlassungsbewilligung. Während dieser Ehe führte er eine Parallelbeziehung mit seiner Ex-Ehefrau in der Heimat. Trotz Versäumnissen des Migrationsamts bei der Abklärung der Verhältnisse ist der vorliegend vom Regierungsrat verfügte, nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu beurteilende Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Verschweigens einer wesentlichen Tatsache rechtens. Die dem Beschwerdeführer vom Regierungsrat im Rahmen des freien Ermessens erteilte Aufenthaltsbewilligung kann vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers fehlt es an einer Grundlage für den beantragten Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen fünf Kinder. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Beistands ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
PRIVATLEBEN
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
Art. 11 Abs. 1 ANAV
Art. 11 Abs. 3 ANAV
Art. 126 Abs. 1 AuG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2007.00435
Entscheid
der 2. Kammer
vom 16. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1961 geborene serbische Staatsangehörige A befand
sich bereits zu Beginn der 80-er Jahre als Saisonnier oder Jahresaufenthalter
in der Schweiz. Wegen wiederholten Diebstahls wurde er vom Bezirksgericht T im
Jahr 1985 zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt und mit einer
(gerichtlichen) Landesverweisung von drei Jahren Dauer belegt. Weil A trotz
Landesverweisung zweimal in die Schweiz eingereist war, wurde er vom Einzelrichter
in Strafsachen am Bezirksgericht T am 21. Oktober 1988 wegen wiederholten
Verweisungsbruchs mit zwei Monaten Gefängnis und drei Jahren Landesverweisung bestraft.
Der Vollzug von Strafe und Nebenstrafe wurde nicht aufgeschoben. Am 10. März
1993, nach Verbüssung der Strafe, kehrte er in die Heimat zurück.
Nachdem er am 19. Mai 1994 in Serbien die im Kanton
Zürich niedergelassene mazedonische Staatsangehörige C, geboren 1938,
geheiratet hatte, reiste er im Frühjahr 1995 wieder in die Schweiz und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 10. Februar
1998 liess sich A von seiner 23 Jahre älteren Gattin scheiden.
Aus der Beziehung mit seiner ersten Ehefrau, der
Landsfrau D, geboren 1965, sind fünf gemeinsame Kinder hervorgegangen, geboren
in den Jahren 1988, 1990, 1993, 1995 und 1997. Die Ehe mit D wurde 1985
geschieden. Die beiden jüngsten Kinder waren während der Ehe mit C gezeugt und
geboren worden.
Am 27. April 1998 reisten D und ihre
fünf Kinder in die Schweiz, wo sie um Asyl ersuchten. Sie wurden dem Kanton Luzern
zugeteilt. Ein unmittelbar nach der Einreise gestelltes Gesuch von A, seinen
Kindern und der Mutter sei der Aufenthalt bei ihm im Kanton Zürich zu
bewilligen, wurde abgewiesen.
Am 7. Juli 1998 teilte C dem
Migrationsamt mit, dass sie beabsichtige, A erneut zu heiraten. Die Heirat fand
am 4. Januar 1999 in Zürich statt. Als Folge erhielt der Ehemann wieder
die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der niedergelassenen Ehefrau.
Bereits im November 1999 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass sie
sich umgehend scheiden lassen wolle, weil der Ehemann wieder mit seiner ersten
Ehefrau zusammen sei und ihr Geld gestohlen habe. Kurze Zeit später gab sie
bekannt, ihm noch einmal eine Chance zu geben. Aufgrund eines Gesuchs um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A liess das Migrationsamt die
ehelichen Verhältnisse abklären. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung
verlängert. Am 5. Februar 2004 erhielt A die Niederlassungsbewilligung.
Rund ein Vierteljahr später, am 26. Mai
2004, wurde auch die zweite Ehe mit C rechtskräftig geschieden.
Am 4. April 2006 heirateten A und D in
S zum zweiten Mal. Die Mutter und die fünf Kinder, welche sich bisher mit Verfügung
des Bundesamts für Migration provisorisch im Kanton Luzern aufgehalten hatten,
ersuchten das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehegatten beziehungsweise Vater. Am
27. Juni 2006 teilte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) mit, dass
dem Umzug in den Kanton Zürich bei gleichbleibenden Verhältnissen und dem
Nachweis einer angemessenen Familienwohnung nichts entgegen stehe. Nach der
Anmeldung bei der Wohngemeinde müssten die offiziellen Aufenthaltsgesuche
eingereicht werden. In der Folge zogen die Mutter und die fünf Kinder nach S.
Als Reaktion auf die eingereichten Aufenthaltsgesuche teilte
das Migrationsamt den beiden Eltern am 9. August 2006 mit, dass
beabsichtigt sei, A die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn vom
Gebiet des Kantons Zürich wegzuweisen. Die Bearbeitung der Aufenthaltsgesuche
der übrigen Familie werde bis zum Entscheid über den Widerruf sistiert. Mit
Eingaben vom 28. August und 21. September 2006 äusserten sich die
Adressaten der Mitteilung im Rahmen des rechtlichen Gehörs.
Mit Verfügung
vom 3. Oktober 2006 widerrief die Sicherheitsdirektion die Niederlassungsbewilligung
von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Gebiets des Kantons Zürich
bis 15. Januar 2007. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Bewilligung des
Nachzugs seiner Familie ab und setzte seiner Ehefrau und den fünf Kindern Frist
bis 10. November 2006 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets.
Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 24. Oktober
2006.
liess A Rekurs erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sicherheitsdirektion
aufzuheben. Soweit die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, sei diese
wieder anzuordnen. Sodann sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Mit Beschluss
vom 5. September 2007 fällte der Regierungsrat folgenden Entscheid: Der
Rekurs gegen die Wegweisung von A wird gutgeheissen, wogegen die übrigen
Rekursanträge abgewiesen werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind. Der
Regierungsrat wies die Sicherheitsdirektion an, A eine befristete
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit auszustellen und D sowie den
Kindern E, F, G, H und I eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich
anzusetzen. Die Kosten des Rekursverfahrens belastete der Regierungsrat der
Staatskasse und sprach dem Rechtsvertreter des Rekurrenten eine Entschädigung
zu. Der Regierungsrat erläuterte seinen Entscheid dahingehend, dass das
Migrationsamt bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 5. Februar
2004.
die vom Gesetz geforderte umfassende Abklärung der gesamten massgebenden
Umstände ungenügend vorgenommen habe. Andernfalls wären die Gründe, welche zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hätten, teilweise schon damals
bei deren Erteilung bekannt geworden und hätte diese gar nie erteilt werden dürfen.
Die damaligen Vernachlässigungen der gehörigen Abklärung dürften heute nicht
vollumfänglich zum Nachteil des Rekurrenten ausfallen. Um den Verhältnissen der
Familie – langer Aufenthalt mit fünf teilweise heute noch minderjährigen
Kindern in der Schweiz – Rechnung zu tragen, sei dem Rekurrenten im Rahmen des
behördlichen Ermessens eine Aufenthalts- und Erwerbsbewilligung für den Kanton
Zürich zu erteilen, wogegen der restlichen Familie der Aufenthalt im Kanton Zürich
verwehrt werde und die übrigen Familienmitglieder den früheren Status von
provisorisch aufgenommenen Flüchtlingen wieder einzunehmen hätten. Eine
Übersiedlung der Familie zum Ehemann/Vater komme nicht in Frage, weil das
massgebliche Mindesteinkommen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO) nicht garantiert sei. Der Kontakt zwischen dem Vater und dem Rest der
Familie könne trotzdem ausreichend wahrgenommen werden.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2007
liess A durch seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, dass
der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Sodann sei von einer Wegweisung der Ehefrau
und der fünf Kinder aus dem zürcherischen Kantonsgebiet abzusehen. Dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher
Vertreter beizugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Staatskasse. Endlich sei während des Verfahrens die aufschiebende Wirkung
anzuordnen.
Die Staatskanzlei beantragte am
24.
Oktober 2007 namens des Regierungsrats, das Gericht möge die
Beschwerde abweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Schreiben vom 6. März
2008.
teilte die Substitutin des Rechtsvertreters von A dem Verwaltungsgericht
mit, dass A nach der Vernehmlassung bzw. nach dem 24. Oktober 2007 die
Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. In ihrer Stellungsnahme zu diesem
Schreiben vom 20. März 2008 führte die Sicherheitsdirektion aus, dass mit
der am 28. November 2007 erfolgten Verlängerung der Kontrollfrist dem
Umstand Rechnung getragen worden sei, dass der am 3. Oktober 2006 verfügte
Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A noch nicht in Rechtskraft
erwachsen sei. Das Ausstellen des neuen Ausweises sei keine (Wieder-)Erteilung
der Niederlassungsbewilligung, sondern ein bloss administrativer Akt. Die
Sicherheitsdirektion schloss im Übrigen auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass seine Beschwerde hinsichtlich
des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund einer nach
Beschwerdeerhebung erfolgten Neuerteilung der Bewilligung gegenstandslos
geworden sei. Wie die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme jedoch
zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend gestützt auf Art. 11
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV) verfügten Verlängerung
der Kontrollfrist um drei Jahre nicht um eine (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(die ANAV wurde inzwischen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] am 1. Januar 2008
aufgehoben, vgl. Art. 91 Ziff. 1 und Art. 92 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007). Denn die
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildende Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers ist noch nicht rechtskräftig widerrufen worden und auch
durch den Ablauf der ursprünglich angesetzten Kontrollfrist bis 14. Januar
2008.
nicht erloschen.
Die Kontrolle im Sinn von Art. 11
Abs. 3 ANAV bezweckt einzig die Prüfung, ob sich der Inhaber der Niederlassungsbewilligung
tatsächlich noch in der Schweiz befindet (vgl. Marc Spescha, Handbuch zum
Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 105). Weil das bisherige Verhalten
des Ausländers anlässlich dieser Kontrolle nicht untersucht wird, bildet deren
Ergebnis auch kein Präjudiz hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Gründen
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
1.2
Gestützt
auf § 43 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. seit dem 1. Januar
2007.
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Die
Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach
dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen AuG zu beurteilen (vgl. Art. 126
Abs. 2 AuG, wonach sich das Verfahren nach neuem Recht richtet). Das AuG
verweist hinsichtlich des Verfahrens der Bundesbehörden auf die allgemeinen
Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). Entscheide
betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sind nach der
entsprechenden Regelung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten anfechtbar, wenn die ausländische Person auf deren Erteilung
einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 83 Abs. 1
lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2007 [BGG];
BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Gemäss dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1
lit. c Ziff. 2 BGG wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
ausgeschlossen (Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 83 N. 30, auch
zum Folgenden). Da jedoch auf die Beibehaltung einer einmal erteilten
Bewilligung grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, steht entsprechend dem
früheren Recht, nach welchem gegen den Widerruf einer Bewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig war (Art. 101 lit. d des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943), bei Entscheiden über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen.
1.3
Während die Beschwerde mit Bezug auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen ist,
trifft dies für die beantragten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und Kinder
nur zu, wenn diese ihrerseits auf einem Rechtsanspruch beruhen. Da, wie noch
auszuführen sein wird, im vorliegenden Fall das (gemäss Art. 125 AuG in
Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG) mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar
2008.
aufgehobene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) zur Anwendung gelangt, bestünde beim Wegfall
der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kein Rechtsanspruch auf
Nachzug und Aufenthalt der übrigen Familienangehörigen. Sofern die Vorinstanz diesfalls
über den Aufenthalt der Ehefrau und Kinder eine Regelung getroffen hätte, wäre
diese im freien Ermessen der Behörde erfolgt (Art. 4 ANAG) und damit der
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen. Vorab ist deshalb über die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu befinden.
2.
In Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG ist der
vorliegend noch vor Inkrafttreten des AuG verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nach dem altrechtlichen ANAG zu beurteilen (vgl. BGr, 11. Februar 2008,
2C_492/2007, E. 1.2, www.bger.ch; VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00424, E.
2, www.vgrzh.ch; VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.000434, E. 2).
3.
3.1
Die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des
Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung nach dem ANAG hat der Regierungsrat
zutreffend dargelegt; das Verwaltungsgericht kann darauf verweisen (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG).
Demnach kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn die ausländische Person sie durch falsche Angaben oder
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4
lit. a ANAG). Diese ist verpflichtet, der Behörde über alles, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben (Art. 3
Abs. 2 ANAG). Sie hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
muss zutreffende und vollständige Angaben über die entscheidwesentlichen
Tatsachen machen und diese allenfalls beweisen (Art. 13f ANAG). Es obliegt
der gesuchstellenden Person grundsätzlich eine Informationspflicht, von der sie
auch dann nicht entbunden ist, wenn die Behörde die Tatsachen bei der gebotenen
Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 16. März 2000,2A.366/1999,
E. 3d, www.bger.ch).
Für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist
vorausgesetzt, dass deren Inhaber in der Absicht, dadurch eine Aufenthalts-
bzw. Niederlassungsbewilligung zu erhalten, wissentlich falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die Täuschung der Behörde muss
mindestens eventualvorsätzlich erfolgt sein. Nicht erforderlich für den Widerruf
ist es, dass die Bewilligung bei richtigen Angaben verweigert worden wäre. Es
ist vielmehr ausreichend, dass es sich um wesentliche Tatsachen handelt, welche
einen behördlichen Entscheid zu beeinflussen vermögen. Wesentlich sind nicht
nur Tatsachen, nach denen die Behörde im Hinblick auf die Erteilung oder
Verlängerung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von
denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Entscheid von Bedeutung
sind. Dazu gehören auch innere Vorgänge wie z. B. die Absicht, die bestehende
Ehe nicht fortzusetzen oder eine neue Ehe zu begründen (BGE 112 Ib 473 E. 3).
Zu berücksichtigen sind sodann die Pflichten der Behörde
vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Nach Art. 11 Abs. 1
ANAV muss diese das Verhalten der ausländischen Person nochmals eingehend
prüfen. Erteilt sie die Bewilligung, ohne der betroffenen Person Gelegenheit
zur Äusserung zu geben, kann sie später die Bewilligung nicht gestützt auf Art. 9
Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, es sei denn, die ausländische Person habe
bereits die Erteilung oder Verlängerung der Niederlassungsbewilligung durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen. Der Widerruf ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die
Bewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens der
gesuchstellenden Person erteilt hat (BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002,
E. 2.2, www.bger.ch).
3.2
In Anwendung dieser Grundsätze gelangte der Regierungsrat zu zwei
hauptsächlichen Erkenntnissen: Zum einen befand der Regierungsrat, das
Migrationsamt habe bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und deren
Verlängerungen ausreichende Abklärungen unterlassen und damit seine
Prüfungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 ANAV verletzt. Aufgrund der Vorgeschichte
und insbesondere der Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer während der
ersten Ehe mit C weitere Kinder mit D gezeugt hatte und sich diese in der
Schweiz aufhielten und eine gewisse Zeit mit ihrem Vater zusammengelebt hatten,
hätten sich vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zwingend weitere
Abklärungen aufgedrängt. Zum anderen gelangte der Regierungsrat zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer ein derart vorausplanendes Verhalten an den Tag
gelegt habe, dass seine wahren inneren Absichten nicht ohne Weiteres hätten
durchschaut werden können. Der Regierungsrat beschreibt die massgebenden
Vorgänge wie folgt:
"Der Rekurrent ersuchte die Rekursgegnerin im
Dezember 2003 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung […], welche ihm am 5. Februar
2004, d. h. fünf Jahre und einen Monat nach seiner zweiten Heirat mit C […]
erteilt wurde […]. Nur gut zwei Monate später kehrte seine damalige Ehefrau in
ihre Heimat Mazedonien zurück […], und rund einen Monat später wurde die Ehe in
R, Serbien, geschieden […]. C war in jenem Zeitpunkt 66 Jahre alt und befand
sich somit schon lange im AHV-Alter. Die zeitliche Abfolge der genannten
Ereignisse zusammen mit den Angaben des Rekurrenten, dass C die Schweiz nach
Erreichen des AHV-Alters wieder in Richtung Mazedonien verlassen wollte und für
ihn eine Übersiedlung dorthin nicht in Frage kam […], lassen keinen anderen
Schluss zu, als dass die Rückkehr von C in ihre Heimat und die Scheidung seit
Längerem feststanden und dass damit einzig zugewartet wurde, bis der Rekurrent
im Besitz der Niederlassungsbewilligung war. Es erstaunt denn auch nicht, dass
diese Vorgehensweise von seiner früheren Ehefrau mitgetragen wurde, war sie
doch trotz verschiedenster Vorkommnisse in all den Jahren immer wieder bereit
gewesen, auf 'die Bedürfnisse' des Rekurrenten einzugehen. Unter diesen
Umständen fehlte dem Rekurrenten und C der wahre Wille zur Weiterführung der
Wohngemeinschaft bereits vor Erlangung der Niederlassungsbewilligung. Die faktische
Fortführung des ehelichen Zusammenlebens beruhte allein auf
fremdenpolizeilichen Motiven. Die Berufung des Rekurrenten auf den nur noch zum
Schein aufrechterhaltenen 'gemeinsamen Haushalt' im Verfahren der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung […] ist demzufolge als rechtsmissbräuchlich zu
werten. Nach Massgabe der Offenbarungspflicht (Art. 3 Abs. 2 ANAG)
hätte der Rekurrent spätestens im Zeitpunkt der Gesuchstellung die
Rekursgegnerin aus freien Stücken darüber in Kenntnis setzen müssen, dass er
und C seit einiger Zeit nur der Niederlassungsbewilligung wegen noch in
ehelicher Wohngemeinschaft lebten. In dieser Hinsicht ist die Niederlassungsbewilligung
als durch Verschweigen einer wesentlichen Tatsache erschlichen zu beurteilen"
(E. 6).
Es könne, so der Regierungsrat, offen gelassen werden, ob
bezüglich weiterer Tatsachen ebenfalls ein Erschleichen einer
Niederlassungsbewilligung anzunehmen sei, so etwa mit Bezug auf die heutige
Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Auch könne dahingestellt bleiben, ab
welchem Zeitpunkt die Absicht des heutigen Beschwerdeführers fest gestanden
habe, seine erste Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder wieder zu heiraten.
3.3
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, dass die Ehefrau und Kinder
nicht beim Beschwerdeführer im Kanton Zürich zusammengeführt werden sollten. Er
führt Berechnungen der aktuellen Einkommensverhältnisse auf, welche die
Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 lit c BVO erfüllten. Eine Trennung
der Familie in zwei Kantone gefährde deren Zusammenhalt.
Was den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers angeht, bestreitet dieser deren Rechtsgrundlage. Die Behörde
hätte seit Jahren um die Verhältnisse mit der heutigen Ehefrau und den Kindern
gewusst und trotzdem die Niederlassungsbewilligung erteilt. Für die
"Abklassierung" der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung
fehle die Rechtsgrundlage.
4.
4.1
Soweit es auf die Beschwerde eintritt, überprüft das Verwaltungsgericht den
Entscheid des Regierungsrats auf Rechtmässigkeit, namentlich darauf hin, ob die
in Frage kommenden Rechtssätze richtig angewandt wurden, ob die Tatsachen
rechtlich richtig beurteilt wurden und ob die Vorinstanz im Rahmen ihres
Ermessens entschieden hat (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Damit ist eine
eigene Ermessensbetätigung durch das Gericht ausgeschlossen.
4.2
Das Vorgehen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erlangung der
Niederlassungsbewilligung und den Nachzug seiner (ersten und vierten) Ehefrau
und der gemeinsamen Kinder muss im Einzelnen nicht wiedergegeben werden; der Beschwerdeführer
selbst bestreitet den von den Vorinstanzen angenommenen Sachverhalt auch nicht.
Das Verhalten und Vorgehen ist beispielhaft und aussergewöhnlich, was die
Zielstrebigkeit und Zweckausrichtung zur Erreichung einer Niederlassungsbewilligung
angeht. Seit rund 20 Jahren – die erste Scheidung von D fand im Jahr 1985 statt
– richtete der Beschwerdeführer alles auf dieses Ziel hin aus. Nachdem er
unfreiwillig die Schweiz nicht mehr betreten konnte und seine geschiedene
Ehefrau bereits drei gemeinsame Kinder geboren hatte, heiratete er eine 23
Jahre ältere Frau aus einem nahen kulturellen Umfeld, welche die Niederlassungsbewilligung
in der Schweiz besass. Während der Ehe kamen zwei weitere Kinder mit der ersten
Ehefrau zur Welt. Zwei Monate nach der Scheidung im Februar 1998 reiste seine
erste Ehefrau mit den fünf Kindern in die Schweiz. Es muss davon ausgegangen
werden, dass deren vorläufige Aufnahme im Rahmen einer humanitären Aktion des
Bundesrats für Flüchtlinge aus dem Kosovo-Kriegsgebiet als sicher galt und der
Beschwerdeführer dies wusste. Weil die Familie sich nicht frei niederlassen
konnte, sondern dem Kanton Luzern zugewiesen wurde, ersuchte der
Beschwerdeführer die Behörden, seine Familie bei ihm unterzubringen zu können.
Als dieses Gesuch abgewiesen wurde, vermochte er seine zweite Ehefrau, von
welcher er noch kein Jahr geschieden war, zu einer erneuten Heirat zu bewegen.
Noch im ersten Ehejahr wollte sich diese scheiden lassen, weil der Beschwerdeführer
wieder mit seiner ersten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen sei und
sie bestohlen habe. Kurze Zeit später erklärte sie sich bereit, ihm noch einmal
eine Chance zu geben. Es dürfte kein Zweifel bestehen, dass dieser
Gesinnungswandel nicht freiwillig erfolgte. Nachdem die Fremdenpolizei Abklärungen
über die ehelichen Verhältnisse vorgenommen hatte, wurde dem Beschwerdeführer
nach fünf Jahren und einem Monat ehelichen Zusammenlebens die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Wie zu erwarten war, erfolgte die
vorauszusehende Scheidung von der zweiten und dritten Ehefrau, und zwar
unverzüglich, nämlich im Mai 2004 durch die gleiche Behörde in seiner Heimat,
welche auch die erste Ehe besiegelt hatte. Bereits vor der rechtskräftigen
Scheidung brachte es der Beschwerdeführer zustande, im April 2004 seine erste
Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder im Kanton Zürich zu heiraten. Aufgrund
seiner Niederlassungsbewilligung ersuchte der Beschwerdeführer im April 2006 um
den Nachzug der Familie an seinen Wohnsitz. Aufgrund dieses Gesuchs veranlasste
das Migrationsamt genauere Abklärungen, was zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit den bekannten Folgen gemäss dem Entscheid des Regierungsrats
führte.
4.3
Bei der Würdigung dieses Vorgehens besteht für das Gericht kein Zweifel,
dass der Beschwerdeführer bei allen sich bietenden Gelegenheiten die Behörden
von der Aufdeckung der wahren Verhältnisse, die sich hinter seinen beiden Ehen
mit C verbargen, zu hindern beabsichtigte und ihm dies auch während rund 20
Jahren gelang. Das Gericht teilt die Auffassung des Regierungsrats, wonach die
Fremdenpolizeibehörden gewisse Abklärungen im Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung hätten treffen müssen und der gesetzlichen
Abklärungspflicht nicht vollumfänglich Genüge getan worden war. Ergänzt werden
kann, dass Abklärungen auch durch die Zivilstandsbehörden bei Gelegenheit der
beiden Heiraten des Beschwerdeführers mit C nur kurze Zeit nach einer Scheidung
angezeigt gewesen wären und nicht erfolgt sind.
4.4
Aufgrund des hartnäckigen und planmässigen Vorgehens des Beschwerdeführers
führen die Verletzungen der Abklärungspflicht durch die Behörden jedoch nicht
dazu, dass die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen werden kann. Auch
diese Ansicht des Regierungsrats ist nicht zu beanstanden. Immerhin liessen die
Fremdenpolizeibehörden das eheliche Zusammenleben abklären, bevor sie die
Niederlassungsbewilligung erteilten. Nicht erwiesen ist indessen, dass die
Behörde von einer eigentlichen Parallelfamilie des Beschwerdeführers wusste.
Die Abklärungspflicht der Behörde hat sich beim Migrationsamt an den
Gegebenheiten der Massenverwaltung zu orientieren: Wo in dichter Folge eine
grosse Zahl von Entscheiden ergehen muss, dürfen die Anforderungen an eine
individuelle Abklärung der Hintergründe eines Falles nicht allzu hoch angesetzt
werden. Dem Migrationsamt ist immerhin zugute zu halten, dass es zwar spät,
aber immerhin in einem Zeitpunkt reagiert hat, als unwiderruflicher Schaden
vermieden werden konnte.
4.5
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist
sich angesichts der flankierenden Massnahmen (Erteilung einer
Jahresaufenthaltsbewilligung) und der faktischen Möglichkeit, dass sich die
Familienangehörigen regelmässig treffen können, als verhältnismässig und im
Einklang mit den Garantien des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
4.6
Ein weiterer Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung ist nicht ersichtlich. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich als rechtmässig; diesbezüglich ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Weil der Beschwerdeführer
nur mehr über eine Jahresaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 und 5 Abs. 1
ANAG verfügt, besteht kein Rechtsanspruch auf Nachzug der Familie gemäss dem Landesrecht
(hinsichtlich des Familiennachzugs ist vorliegend aufgrund von Art. 126 Abs. 1
AuG das bisherige Recht bzw. das ANAG anwendbar, weil die Gesuche um Erteilung
der Aufenthaltsbewilligungen vor dem 1. Januar 2008 gestellt worden sind).
Wie ausgeführt, lässt sich ein solcher auch nicht dem Verfassungs- oder
Völkerrecht entnehmen, weil entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das
Familienleben nicht verunmöglicht wird. Mangels eines Rechtsanspruchs kann das
Gericht auf die Anordnung des Regierungsrats, welche die Ehefrau und die Kinder
betrifft, nicht eintreten. Insbesondere sind die Ausführungen über die für den
Familiennachzug im Rahmen der BVO erforderlichen finanziellen Mittel nicht zu
hören.
5.2
Aus dem gleichen Grund – Fehlen eines Rechtsanspruchs – steht die vom
Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde im Rahmen des freien Ermessens dem
Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht zur gerichtlichen
Überprüfung an.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht
diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorbehalten
bleibt die unentgeltliche Rechtspflege.
6.2
Aufgrund des geplanten und hartnäckig während Jahren verfolgten
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von offensichtlicher Aussichtslosigkeit
der dagegen gerichteten Beschwerde auszugehen. Eine Gutheissung der Beschwerde
in diesem Punkt würde die gesetzliche Möglichkeit des Widerrufs illusorisch
machen. Weil das Verwaltungsgericht den Antrag, es sei von einer
Wegweisung der Ehefrau und der fünf Kinder aus dem zürcherischen Kantonsgebiet
abzusehen, gar nicht überprüfen darf, erscheint die vorliegende Beschwerde
auch diesbezüglich als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Beistands
ist deshalb gemäss § 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 70 VRG
abzuweisen.
Damit bleibt es bei der angeführten Kosten- und
Entschädigungsregelung.
6.3
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren um
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …