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Entscheid

VB.2007.00435

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00435

16. April 2008Deutsch22 min

(URT.2008.10609)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1961 geborene serbische Staatsangehörige A befand

sich bereits zu Beginn der 80-er Jahre als Saisonnier oder Jahresaufenthalter

in der Schweiz. Wegen wiederholten Diebstahls wurde er vom Bezirksgericht T im

Jahr 1985 zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt und mit einer

(gerichtlichen) Landesverweisung von drei Jahren Dauer belegt. Weil A trotz

Landesverweisung zweimal in die Schweiz eingereist war, wurde er vom Einzelrichter

in Strafsachen am Bezirksgericht T am 21. Oktober 1988 wegen wiederholten

Verweisungsbruchs mit zwei Monaten Gefängnis und drei Jahren Landesverweisung bestraft.

Der Vollzug von Strafe und Nebenstrafe wurde nicht aufgeschoben. Am 10. März

1993, nach Verbüssung der Strafe, kehrte er in die Heimat zurück.

Nachdem er am 19. Mai 1994 in Serbien die im Kanton

Zürich niedergelassene mazedonische Staatsangehörige C, geboren 1938,

geheiratet hatte, reiste er im Frühjahr 1995 wieder in die Schweiz und erhielt

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 10. Februar

1998 liess sich A von seiner 23 Jahre älteren Gattin scheiden.

Aus der Beziehung mit seiner ersten Ehefrau, der

Landsfrau D, geboren 1965, sind fünf gemeinsame Kinder hervorgegangen, geboren

in den Jahren 1988, 1990, 1993, 1995 und 1997. Die Ehe mit D wurde 1985

geschieden. Die beiden jüngsten Kinder waren während der Ehe mit C gezeugt und

geboren worden.

Am 27. April 1998 reisten D und ihre

fünf Kinder in die Schweiz, wo sie um Asyl ersuchten. Sie wurden dem Kanton Luzern

zugeteilt. Ein unmittelbar nach der Einreise gestelltes Gesuch von A, seinen

Kindern und der Mutter sei der Aufenthalt bei ihm im Kanton Zürich zu

bewilligen, wurde abgewiesen.

Am 7. Juli 1998 teilte C dem

Migrationsamt mit, dass sie beabsichtige, A erneut zu heiraten. Die Heirat fand

am 4. Januar 1999 in Zürich statt. Als Folge erhielt der Ehemann wieder

die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der niedergelassenen Ehefrau.

Bereits im November 1999 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass sie

sich umgehend scheiden lassen wolle, weil der Ehemann wieder mit seiner ersten

Ehefrau zusammen sei und ihr Geld gestohlen habe. Kurze Zeit später gab sie

bekannt, ihm noch einmal eine Chance zu geben. Aufgrund eines Gesuchs um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A liess das Migrationsamt die

ehelichen Verhältnisse abklären. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung

verlängert. Am 5. Februar 2004 erhielt A die Niederlassungsbewilligung.

Rund ein Vierteljahr später, am 26. Mai

2004, wurde auch die zweite Ehe mit C rechtskräftig geschieden.

Am 4. April 2006 heirateten A und D in

S zum zweiten Mal. Die Mutter und die fünf Kinder, welche sich bisher mit Verfügung

des Bundesamts für Migration provisorisch im Kanton Luzern aufgehalten hatten,

ersuchten das Migra­tionsamt des Kantons Zürich um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehegatten beziehungsweise Vater. Am

27. Juni 2006 teilte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) mit, dass

dem Umzug in den Kanton Zürich bei gleichbleibenden Verhältnissen und dem

Nachweis einer angemessenen Familienwohnung nichts entgegen stehe. Nach der

Anmeldung bei der Wohngemeinde müssten die offiziellen Aufenthaltsgesuche

eingereicht werden. In der Folge zogen die Mutter und die fünf Kinder nach S.

Als Reaktion auf die eingereichten Aufenthaltsgesuche teilte

das Migrationsamt den beiden Eltern am 9. August 2006 mit, dass

beabsichtigt sei, A die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn vom

Gebiet des Kantons Zürich wegzuweisen. Die Bearbeitung der Aufenthaltsgesuche

der übrigen Familie werde bis zum Entscheid über den Widerruf sistiert. Mit

Eingaben vom 28. August und 21. September 2006 äusserten sich die

Adressaten der Mitteilung im Rahmen des rechtlichen Gehörs.

Mit Verfügung

vom 3. Oktober 2006 widerrief die Sicherheitsdirektion die Niederlassungsbewilligung

von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Gebiets des Kantons Zürich

bis 15. Januar 2007. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Bewilligung des

Nachzugs seiner Familie ab und setzte seiner Ehefrau und den fünf Kindern Frist

bis 10. November 2006 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets.

Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 24. Oktober

2006.

liess A Rekurs erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sicherheitsdirektion

aufzuheben. Soweit die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, sei diese

wieder anzuordnen. Sodann sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Mit Beschluss

vom 5. September 2007 fällte der Regierungsrat folgenden Entscheid: Der

Rekurs gegen die Wegweisung von A wird gutgeheissen, wogegen die übrigen

Rekursanträge abgewiesen werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind. Der

Regierungsrat wies die Sicherheitsdirektion an, A eine befristete

Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit auszustellen und D sowie den

Kindern E, F, G, H und I eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich

anzusetzen. Die Kosten des Rekursverfahrens belastete der Regierungsrat der

Staatskasse und sprach dem Rechtsvertreter des Rekurrenten eine Entschädigung

zu. Der Regierungsrat erläuterte seinen Entscheid dahingehend, dass das

Migrationsamt bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 5. Februar

2004.

die vom Gesetz geforderte umfassende Abklärung der gesamten massgebenden

Umstände ungenügend vorgenommen habe. Andernfalls wären die Gründe, welche zum

Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hätten, teilweise schon damals

bei deren Erteilung bekannt geworden und hätte diese gar nie erteilt werden dürfen.

Die damaligen Vernachlässigungen der gehörigen Abklärung dürften heute nicht

vollumfänglich zum Nachteil des Rekurrenten ausfallen. Um den Verhältnissen der

Familie – langer Aufenthalt mit fünf teilweise heute noch minderjährigen

Kindern in der Schweiz – Rechnung zu tragen, sei dem Rekurrenten im Rahmen des

behördlichen Ermessens eine Aufenthalts- und Erwerbsbewilligung für den Kanton

Zürich zu erteilen, wogegen der restlichen Familie der Aufenthalt im Kanton Zürich

verwehrt werde und die übrigen Familienmitglieder den früheren Status von

provisorisch aufgenommenen Flüchtlingen wieder einzunehmen hätten. Eine

Übersiedlung der Familie zum Ehemann/Vater komme nicht in Frage, weil das

massgebliche Mindesteinkommen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c der

Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

(BVO) nicht garantiert sei. Der Kontakt zwischen dem Vater und dem Rest der

Familie könne trotzdem ausreichend wahrgenommen werden.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2007

liess A durch seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, dass

der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Sodann sei von einer Wegweisung der Ehefrau

und der fünf Kinder aus dem zürcherischen Kantonsgebiet abzusehen. Dem Beschwerdeführer

sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher

Vertreter beizugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Staatskasse. Endlich sei während des Verfahrens die aufschiebende Wirkung

anzuordnen.

Die Staatskanzlei beantragte am

24.

Oktober 2007 namens des Regierungsrats, das Gericht möge die

Beschwerde abweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Schreiben vom 6. März

2008.

teilte die Substitutin des Rechtsvertreters von A dem Verwaltungsgericht

mit, dass A nach der Vernehmlassung bzw. nach dem 24. Oktober 2007 die

Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. In ihrer Stellungsnahme zu diesem

Schreiben vom 20. März 2008 führte die Sicherheitsdirektion aus, dass mit

der am 28. November 2007 erfolgten Verlängerung der Kontrollfrist dem

Umstand Rechnung getragen worden sei, dass der am 3. Oktober 2006 verfügte

Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A noch nicht in Rechtskraft

erwachsen sei. Das Ausstellen des neuen Ausweises sei keine (Wieder-)Erteilung

der Niederlassungsbewilligung, sondern ein bloss administrativer Akt. Die

Sicherheitsdirektion schloss im Übrigen auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass seine Beschwerde hinsichtlich

des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund einer nach

Beschwerdeerhebung erfolgten Neuerteilung der Bewilligung gegenstandslos

geworden sei. Wie die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme jedoch

zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend gestützt auf Art. 11

Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV) verfügten Verlängerung

der Kontrollfrist um drei Jahre nicht um eine (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

(die ANAV wurde inzwischen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] am 1. Januar 2008

aufgehoben, vgl. Art. 91 Ziff. 1 und Art. 92 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007). Denn die

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildende Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers ist noch nicht rechtskräftig widerrufen worden und auch

durch den Ablauf der ursprünglich angesetzten Kontrollfrist bis 14. Januar

2008.

nicht erloschen.

Die Kontrolle im Sinn von Art. 11

Abs. 3 ANAV bezweckt einzig die Prüfung, ob sich der Inhaber der Niederlassungsbewilligung

tatsächlich noch in der Schweiz befindet (vgl. Marc Spescha, Handbuch zum

Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 105). Weil das bisherige Verhalten

des Ausländers anlässlich dieser Kontrolle nicht untersucht wird, bildet deren

Ergebnis auch kein Präjudiz hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Gründen

für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

1.2

Gestützt

auf § 43 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. seit dem 1. Januar

2007.

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Die

Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach

dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen AuG zu beurteilen (vgl. Art. 126

Abs. 2 AuG, wonach sich das Verfahren nach neuem Recht richtet). Das AuG

verweist hinsichtlich des Verfahrens der Bundesbehörden auf die allgemeinen

Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). Entscheide

betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sind nach der

entsprechenden Regelung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten anfechtbar, wenn die ausländische Person auf deren Erteilung

einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 83 Abs. 1

lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2007 [BGG];

BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Gemäss dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1

lit. c Ziff. 2 BGG wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

ausgeschlossen (Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas

Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 83 N. 30, auch

zum Folgenden). Da jedoch auf die Beibehaltung einer einmal erteilten

Bewilligung grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, steht entsprechend dem

früheren Recht, nach welchem gegen den Widerruf einer Bewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht zulässig war (Art. 101 lit. d des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943), bei Entscheiden über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

offen.

1.3

Während die Beschwerde mit Bezug auf den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen ist,

trifft dies für die beantragten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und Kinder

nur zu, wenn diese ihrerseits auf einem Rechtsanspruch beruhen. Da, wie noch

auszuführen sein wird, im vorliegenden Fall das (gemäss Art. 125 AuG in

Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG) mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar

2008.

aufgehobene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) zur Anwendung gelangt, bestünde beim Wegfall

der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kein Rechtsanspruch auf

Nachzug und Aufenthalt der übrigen Familienangehörigen. Sofern die Vorinstanz diesfalls

über den Aufenthalt der Ehefrau und Kinder eine Regelung getroffen hätte, wäre

diese im freien Ermessen der Behörde erfolgt (Art. 4 ANAG) und damit der

Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen. Vorab ist deshalb über die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu befinden.

2.

In Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG ist der

vorliegend noch vor Inkrafttreten des AuG verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung

nach dem altrechtlichen ANAG zu beurteilen (vgl. BGr, 11. Februar 2008,

2C_492/2007, E. 1.2, www.bger.ch; VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00424, E.

2, www.vgrzh.ch; VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.000434, E. 2).

3.

3.1

Die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des

Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung nach dem ANAG hat der Regierungsrat

zutreffend dargelegt; das Verwaltungsgericht kann darauf verweisen (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

Demnach kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden, wenn die ausländische Person sie durch falsche Angaben oder

wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4

lit. a ANAG). Diese ist verpflichtet, der Behörde über alles, was für den

Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben (Art. 3

Abs. 2 ANAG). Sie hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und

muss zutreffende und vollständige Angaben über die entscheidwesentlichen

Tatsachen machen und diese allenfalls beweisen (Art. 13f ANAG). Es obliegt

der gesuchstellenden Person grundsätzlich eine Informationspflicht, von der sie

auch dann nicht entbunden ist, wenn die Behörde die Tatsachen bei der gebotenen

Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 16. März 2000,2A.366/1999,

E. 3d, www.bger.ch).

Für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist

vorausgesetzt, dass deren Inhaber in der Absicht, dadurch eine Aufenthalts-

bzw. Niederlassungsbewilligung zu erhalten, wissentlich falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die Täuschung der Behörde muss

mindestens eventualvorsätzlich erfolgt sein. Nicht erforderlich für den Widerruf

ist es, dass die Bewilligung bei richtigen Angaben verweigert worden wäre. Es

ist vielmehr ausreichend, dass es sich um wesentliche Tatsachen handelt, welche

einen behördlichen Entscheid zu beeinflussen vermögen. Wesentlich sind nicht

nur Tatsachen, nach denen die Behörde im Hinblick auf die Erteilung oder

Verlängerung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von

denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Entscheid von Bedeutung

sind. Dazu gehören auch innere Vorgänge wie z. B. die Absicht, die bestehende

Ehe nicht fortzusetzen oder eine neue Ehe zu begründen (BGE 112 Ib 473 E. 3).

Zu berücksichtigen sind sodann die Pflichten der Behörde

vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Nach Art. 11 Abs. 1

ANAV muss diese das Verhalten der ausländischen Person nochmals eingehend

prüfen. Erteilt sie die Bewilligung, ohne der betroffenen Person Gelegenheit

zur Äusserung zu geben, kann sie später die Bewilligung nicht gestützt auf Art. 9

Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, es sei denn, die ausländische Person habe

bereits die Erteilung oder Verlängerung der Niederlassungsbewilligung durch

falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen

erschlichen. Der Widerruf ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die

Bewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens der

gesuchstellenden Person erteilt hat (BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002,

E. 2.2, www.bger.ch).

3.2

In Anwendung dieser Grundsätze gelangte der Regierungsrat zu zwei

hauptsächlichen Erkenntnissen: Zum einen befand der Regierungsrat, das

Migrationsamt habe bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und deren

Verlängerungen ausreichende Abklärungen unterlassen und damit seine

Prüfungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 ANAV verletzt. Aufgrund der Vorgeschichte

und insbesondere der Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer während der

ersten Ehe mit C weitere Kinder mit D gezeugt hatte und sich diese in der

Schweiz aufhielten und eine gewisse Zeit mit ihrem Vater zusammengelebt hatten,

hätten sich vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zwingend weitere

Abklärungen aufgedrängt. Zum anderen gelangte der Regierungsrat zum Schluss,

dass der Beschwerdeführer ein derart vorausplanendes Verhalten an den Tag

gelegt habe, dass seine wahren inneren Absichten nicht ohne Weiteres hätten

durchschaut werden können. Der Regierungsrat beschreibt die massgebenden

Vorgänge wie folgt:

"Der Rekurrent ersuchte die Rekursgegnerin im

Dezember 2003 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung […], welche ihm am 5. Februar

2004, d. h. fünf Jahre und einen Monat nach seiner zweiten Heirat mit C […]

erteilt wurde […]. Nur gut zwei Monate später kehrte seine damalige Ehefrau in

ihre Heimat Mazedonien zurück […], und rund einen Monat später wurde die Ehe in

R, Serbien, geschieden […]. C war in jenem Zeitpunkt 66 Jahre alt und befand

sich somit schon lange im AHV-Alter. Die zeitliche Abfolge der genannten

Ereignisse zusammen mit den Angaben des Rekurrenten, dass C die Schweiz nach

Erreichen des AHV-Alters wieder in Richtung Mazedonien verlassen wollte und für

ihn eine Übersiedlung dorthin nicht in Frage kam […], lassen keinen anderen

Schluss zu, als dass die Rückkehr von C in ihre Heimat und die Scheidung seit

Längerem feststanden und dass damit einzig zugewartet wurde, bis der Rekurrent

im Besitz der Niederlassungsbewilligung war. Es erstaunt denn auch nicht, dass

diese Vorgehensweise von seiner früheren Ehefrau mitgetragen wurde, war sie

doch trotz verschiedenster Vorkommnisse in all den Jahren immer wieder bereit

gewesen, auf 'die Bedürfnisse' des Rekurrenten einzugehen. Unter diesen

Umständen fehlte dem Rekurrenten und C der wahre Wille zur Weiterführung der

Wohngemeinschaft bereits vor Erlangung der Niederlassungsbewilligung. Die faktische

Fortführung des ehelichen Zusammenlebens beruhte allein auf

fremdenpolizeilichen Motiven. Die Berufung des Rekurrenten auf den nur noch zum

Schein aufrechterhaltenen 'gemeinsamen Haushalt' im Verfahren der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung […] ist demzufolge als rechtsmissbräuchlich zu

werten. Nach Massgabe der Offenbarungspflicht (Art. 3 Abs. 2 ANAG)

hätte der Rekurrent spätestens im Zeitpunkt der Gesuchstellung die

Rekursgegnerin aus freien Stücken darüber in Kenntnis setzen müssen, dass er

und C seit einiger Zeit nur der Niederlassungsbewilligung wegen noch in

ehelicher Wohngemeinschaft lebten. In dieser Hinsicht ist die Niederlassungsbewilligung

als durch Verschweigen einer wesentlichen Tatsache erschlichen zu beurteilen"

(E. 6).

Es könne, so der Regierungsrat, offen gelassen werden, ob

bezüglich weiterer Tatsachen ebenfalls ein Erschleichen einer

Niederlassungsbewilligung anzunehmen sei, so etwa mit Bezug auf die heutige

Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Auch könne dahingestellt bleiben, ab

welchem Zeitpunkt die Absicht des heutigen Beschwerdeführers fest gestanden

habe, seine erste Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder wieder zu heiraten.

3.3

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, dass die Ehefrau und Kinder

nicht beim Beschwerdeführer im Kanton Zürich zusammengeführt werden sollten. Er

führt Berechnungen der aktuellen Einkommensverhältnisse auf, welche die

Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 lit c BVO erfüllten. Eine Trennung

der Familie in zwei Kantone gefährde deren Zusammenhalt.

Was den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers angeht, bestreitet dieser deren Rechtsgrundlage. Die Behörde

hätte seit Jahren um die Verhältnisse mit der heutigen Ehefrau und den Kindern

gewusst und trotzdem die Niederlassungsbewilligung erteilt. Für die

"Abklassierung" der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung

fehle die Rechtsgrundlage.

4.

4.1

Soweit es auf die Beschwerde eintritt, überprüft das Verwaltungsgericht den

Entscheid des Regierungsrats auf Rechtmässigkeit, namentlich darauf hin, ob die

in Frage kommenden Rechtssätze richtig angewandt wurden, ob die Tatsachen

rechtlich richtig beurteilt wurden und ob die Vorinstanz im Rahmen ihres

Ermessens entschieden hat (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Damit ist eine

eigene Ermessensbetätigung durch das Gericht ausgeschlossen.

4.2

Das Vorgehen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erlangung der

Niederlassungsbewilligung und den Nachzug seiner (ersten und vierten) Ehefrau

und der gemeinsamen Kinder muss im Einzelnen nicht wiedergegeben werden; der Beschwerdeführer

selbst bestreitet den von den Vorinstanzen angenommenen Sachverhalt auch nicht.

Das Verhalten und Vorgehen ist beispielhaft und aussergewöhnlich, was die

Zielstrebigkeit und Zweckausrichtung zur Erreichung einer Niederlassungsbewilligung

angeht. Seit rund 20 Jahren – die erste Scheidung von D fand im Jahr 1985 statt

– richtete der Beschwerdeführer alles auf dieses Ziel hin aus. Nachdem er

unfreiwillig die Schweiz nicht mehr betreten konnte und seine geschiedene

Ehefrau bereits drei gemeinsame Kinder geboren hatte, heiratete er eine 23

Jahre ältere Frau aus einem nahen kulturellen Umfeld, welche die Niederlassungsbewilligung

in der Schweiz besass. Während der Ehe kamen zwei weitere Kinder mit der ersten

Ehefrau zur Welt. Zwei Monate nach der Scheidung im Februar 1998 reiste seine

erste Ehefrau mit den fünf Kindern in die Schweiz. Es muss davon ausgegangen

werden, dass deren vorläufige Aufnahme im Rahmen einer humanitären Aktion des

Bundesrats für Flüchtlinge aus dem Kosovo-Kriegsgebiet als sicher galt und der

Beschwerdeführer dies wusste. Weil die Familie sich nicht frei niederlassen

konnte, sondern dem Kanton Luzern zugewiesen wurde, ersuchte der

Beschwerdeführer die Behörden, seine Familie bei ihm unterzubringen zu können.

Als dieses Gesuch abgewiesen wurde, vermochte er seine zweite Ehefrau, von

welcher er noch kein Jahr geschieden war, zu einer erneuten Heirat zu bewegen.

Noch im ersten Ehejahr wollte sich diese scheiden lassen, weil der Beschwerdeführer

wieder mit seiner ersten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen sei und

sie bestohlen habe. Kurze Zeit später erklärte sie sich bereit, ihm noch einmal

eine Chance zu geben. Es dürfte kein Zweifel bestehen, dass dieser

Gesinnungswandel nicht freiwillig erfolgte. Nachdem die Fremdenpolizei Abklärungen

über die ehelichen Verhältnisse vorgenommen hatte, wurde dem Beschwerdeführer

nach fünf Jahren und einem Monat ehelichen Zusammenlebens die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Wie zu erwarten war, erfolgte die

vorauszusehende Scheidung von der zweiten und dritten Ehefrau, und zwar

unverzüglich, nämlich im Mai 2004 durch die gleiche Behörde in seiner Heimat,

welche auch die erste Ehe besiegelt hatte. Bereits vor der rechtskräftigen

Scheidung brachte es der Beschwerdeführer zustande, im April 2004 seine erste

Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder im Kanton Zürich zu heiraten. Aufgrund

seiner Niederlassungsbewilligung ersuchte der Beschwerdeführer im April 2006 um

den Nachzug der Familie an seinen Wohnsitz. Aufgrund dieses Gesuchs veranlasste

das Migrationsamt genauere Abklärungen, was zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit den bekannten Folgen gemäss dem Entscheid des Regierungsrats

führte.

4.3

Bei der Würdigung dieses Vorgehens besteht für das Gericht kein Zweifel,

dass der Beschwerdeführer bei allen sich bietenden Gelegenheiten die Behörden

von der Aufdeckung der wahren Verhältnisse, die sich hinter seinen beiden Ehen

mit C verbargen, zu hindern beabsichtigte und ihm dies auch während rund 20

Jahren gelang. Das Gericht teilt die Auffassung des Regierungsrats, wonach die

Fremdenpolizeibehörden gewisse Abklärungen im Zeitpunkt der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung hätten treffen müssen und der gesetzlichen

Abklärungspflicht nicht vollumfänglich Genüge getan worden war. Ergänzt werden

kann, dass Abklärungen auch durch die Zivilstandsbehörden bei Gelegenheit der

beiden Heiraten des Beschwerdeführers mit C nur kurze Zeit nach einer Scheidung

angezeigt gewesen wären und nicht erfolgt sind.

4.4

Aufgrund des hartnäckigen und planmässigen Vorgehens des Beschwerdeführers

führen die Verletzungen der Abklärungspflicht durch die Behörden jedoch nicht

dazu, dass die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen werden kann. Auch

diese Ansicht des Regierungsrats ist nicht zu beanstanden. Immerhin liessen die

Fremdenpolizeibehörden das eheliche Zusammenleben abklären, bevor sie die

Niederlassungsbewilligung erteilten. Nicht erwiesen ist indessen, dass die

Behörde von einer eigentlichen Parallelfamilie des Beschwerdeführers wusste.

Die Abklärungspflicht der Behörde hat sich beim Migrationsamt an den

Gegebenheiten der Massenverwaltung zu orientieren: Wo in dichter Folge eine

grosse Zahl von Entscheiden ergehen muss, dürfen die Anforderungen an eine

individuelle Abklärung der Hintergründe eines Falles nicht allzu hoch angesetzt

werden. Dem Migra­tionsamt ist immerhin zugute zu halten, dass es zwar spät,

aber immerhin in einem Zeitpunkt reagiert hat, als unwiderruflicher Schaden

vermieden werden konnte.

4.5

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist

sich angesichts der flankierenden Massnahmen (Erteilung einer

Jahresaufenthaltsbewilligung) und der faktischen Möglichkeit, dass sich die

Familienangehörigen regelmässig treffen können, als verhältnismässig und im

Einklang mit den Garantien des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999.

4.6

Ein weiterer Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der

Niederlassungsbewilligung ist nicht ersichtlich. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erweist sich als rechtmässig; diesbezüglich ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Weil der Beschwerdeführer

nur mehr über eine Jahresaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 und 5 Abs. 1

ANAG verfügt, besteht kein Rechtsanspruch auf Nachzug der Familie gemäss dem Landesrecht

(hinsichtlich des Familiennachzugs ist vorliegend aufgrund von Art. 126 Abs. 1

AuG das bisherige Recht bzw. das ANAG anwendbar, weil die Gesuche um Erteilung

der Aufenthaltsbewilligungen vor dem 1. Januar 2008 gestellt worden sind).

Wie ausgeführt, lässt sich ein solcher auch nicht dem Verfassungs- oder

Völkerrecht entnehmen, weil entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das

Familienleben nicht verunmöglicht wird. Mangels eines Rechtsanspruchs kann das

Gericht auf die Anordnung des Regierungsrats, welche die Ehefrau und die Kinder

betrifft, nicht eintreten. Insbesondere sind die Ausführungen über die für den

Familiennachzug im Rahmen der BVO erforderlichen finanziellen Mittel nicht zu

hören.

5.2

Aus dem gleichen Grund – Fehlen eines Rechtsanspruchs – steht die vom

Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde im Rahmen des freien Ermessens dem

Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht zur gerichtlichen

Überprüfung an.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht

diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorbehalten

bleibt die unentgeltliche Rechtspflege.

6.2

Aufgrund des geplanten und hartnäckig während Jahren verfolgten

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von offensichtlicher Aussichtslosigkeit

der dagegen gerichteten Beschwerde auszugehen. Eine Gutheissung der Beschwerde

in diesem Punkt würde die gesetzliche Möglichkeit des Widerrufs illusorisch

machen. Weil das Verwaltungsgericht den Antrag, es sei von einer

Wegweisung der Ehefrau und der fünf Kinder aus dem zürcherischen Kantonsgebiet

abzusehen, gar nicht überprüfen darf, erscheint die vorliegende Beschwerde

auch diesbezüglich als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Beistands

ist deshalb gemäss § 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 70 VRG

abzuweisen.

Damit bleibt es bei der angeführten Kosten- und

Entschädigungsregelung.

6.3

Mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren um

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …