VB.2007.00436
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00436
7. November 2007Deutsch8 min
(URT.2007.10286)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00436
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.11.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Schulausschluss
Nichteintreten mangels Rechtsschutzinteresses
Schon bei Beschwerdeerhebung fehlte es am Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Deshalb lässt sich das Rechtsmittel nicht an die Hand nehmen. Auf die Beschwerde ist in dem Sinn nicht einzutreten, dass sie bereits vor Einreichung gegenstandslos geworden ist; aus diesem Grund kann die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners nicht in Rechtskraft erwachsen (E. 2.1). Mit den beiden Rechtsgängen verfolgte der Beschwerdeführer bis zur angefochtenen Verfügung den Zweck, wieder die Kantonsschule besuchen zu dürfen. Daran besitzt er jetzt offenkundig kein Interesse mehr. Er strebt vor Verwaltungsgericht nur noch eine Feststellung an, die ihm zur Begründung einer Schadenersatzklage dienen würde. Weil er aber (vor einem Zivilgericht) Leistung zu fordern vermag, bleibt ihm eine Feststellung versagt (E. 2.2).
Nichteintreten.
Stichworte:
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
RECHTSKRAFT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHULAUSSCHLUSS
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 19 S. 72
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00436
Beschluss
der 4. Kammer
vom 7. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, Rechtsdienst,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Schulausschluss.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
besuchte die Kantonsschule X (KSX), als deren Schulkommission ihn am 12. April
2005 disziplinarisch ausschloss; das Verwaltungsgericht hob dies nach einem erfolglosen
Rekurs von A bei der Bildungsdirektion wegen Gehörsverletzung auf und wies die
Sache an die KSX zurück (VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271,
www.vgrzh.ch).
Mit Verfügung vom 20.
August 2005 schloss die KSX A bis zur neuen Entscheidung provisorisch aus; auf
seine Rechtsmittel hin bestätigten das die Bildungsdirektion und am 25. Januar
2006 auch das Verwaltungsgericht.
A hatte am
13. September 2005 bei der KSX alle im Zusammenhang mit seinem Ausschluss
vom 12. April 2005 handelnden Mitglieder der Schulkommission wegen Befangenheitsanscheins
ablehnen lassen. In einem Beschluss vom 23. September 2005 merkte diese
den freiwilligen Ausstand von dreien ihrer Mitglieder vor und gab dem Ansinnen
betreffend die übrigen Beteiligten nicht statt. Mit Verfügung vom
23. November 2005 wies die Bildungsdirektion das Ausstandsbegehren ab. Das
Verwaltungsgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (zum
Ganzen VGr, 16. Januar
2006, VB.2006.00003, www.vgrzh.ch).
B. Nachdem
A bei der KSX abermals umsonst ein Ablehnungsbegehren gestellt hatte, versetzte
die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 14. Juli 2006 die gesamte Schulkommission
in den Ausstand und überwies das Ausschlussverfahren unter Zustimmung von A dem
Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
Das Amt schloss A mit
Verfügung vom 19. April 2007 definitiv von der KSX aus.
Erwägungen
II.
A liess unter dem 15.
Mai 2007 rekurrieren mit dem Antrag, die Verfügung vom 19. April 2007
aufzuheben und das Disziplinarverfahren gegen ihn einzustellen, eventuell ihn
mit einem befristeten Schulausschluss von maximal drei Monaten zu bestrafen und
alsdann festzustellen, dass die Ausschlussdauer durch den provisorischen Schulausschluss
bereits vollständig erstanden sei.
Mit Verfügung vom 29.
August 2007 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab, nahm ihre Kosten
auf die Staatskasse und ordnete A einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Der
Entscheid wurde diesem am 3. des folgenden Monats zugestellt.
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2007 Beschwerde führen und beantragen, unter
Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2007 sowie Entschädigungsfolge zu Lasten
der Staatskasse festzustellen, dass sein Ausschluss nicht berechtigt (gewesen)
sei, eventuell festzustellen, dass allenfalls ein befristeter Ausschluss von
drei Monaten angemessen sei, subeventuell die Sache zur Neubeurteilung im Sinn
der Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; zudem wurde darum
ersucht, ihm Kostenfreiheit zu gewähren und seinen Vertreter als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
Das Verwaltungsgericht zog
die Vorakten bei .
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerde eignet kein Streitwert. Sie ist deshalb, und
weil es sich auch um keine in einzelrichterliche Kompetenz fallende
Sondermaterie handelt, kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu
erledigen. Das kann im Sinn von § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen
geschehen.
2.
2.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen gilt es aus den nämlichen
Gründen zu bejahen wie im ersten Rechtsgang (VGr, 12. August 2005,
VB.2005.00271, E. 1, www.vgrzh.ch). Bei den übrigen Eintretensvoraussetzungen
fehlte es schon bei Beschwerdeerhebung nur, aber immerhin am
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, wie sich alsbald zeigt (§ 70 in
Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Deshalb kann das Rechtsmittel nicht an die
Hand genommen werden; dagegen wäre das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen, wenn erst während desselben das
Rechtsschutzinteresse weggefallen wäre und nicht wie hier zwischen Erlass der
angefochtenen Verfügung und Anrufung des Verwaltungsgerichts (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 11). Nun hätte an sich allein die
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zur Folge,
dass die Ausgangsverfügung nicht in Rechtskraft erwüchse; umgekehrt täte sie es
jedoch prinzipiell auch bei Nichteintreten auf die Beschwerde
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 1 und 3).
Indes kann hier nicht der zufällige Zeitpunkt, wo sich das
Rechtsschutzinteresse während der Weiterzüge verliert, darüber entscheiden,
dass die Ausgangsverfügung rechtkräftig werde oder nicht. Sonst müsste die
Kammer jetzt bloss, um dieses Rechtskräftigwerden wenigstens einstweilen zu
verhindern, auf die Beschwerde eintreten, obschon es eigentlich an einem
Rechtsschutzinteresse gebricht. Und bei eventueller Abweisung des Rechtsmittels
träte dann doch die Rechtskraft ein.
Deswegen ist auf die Beschwerde in dem Sinn nicht
einzutreten, dass sie bereits vor Einreichung gegenstandslos geworden ist; aus
diesem Grund kann die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners nicht in
Rechtkraft erwachsen.
2.2
Die Beschwerde
versucht das Rechtsschutzinteresse wie folgt zu begründen: "Der Beschwerdeführer
konnte inzwischen [das heisst vor Anrufung des Verwaltungsgerichts] erfolgreich
die eidgenössische Matura an einer Privatschule abschliessen […]. Er hat nach
wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob der zur
Diskussion stehende Schulausschluss gerechtfertig ist oder gewesen wäre oder
eben nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, würde sich die Frage der Haftung,
insbesondere für die Kosten der Privatschule, stellen. Die hohen Kosten dieser
Schule wurden zwei Jahre lang von der […] Grossmutter des Beschwerdeführers
bezahlt […]."
Mit den beiden Rechtsgängen verfolgte der Beschwerdeführer
bis zur angefochtenen Verfügung den Zweck, wieder die KSX besuchen zu dürfen.
Daran besitzt er jetzt offenkundig kein Interesse mehr. Er vermöchte etwa
ebenso wenig geltend zu machen, auf ein aktuelles Interesse lasse sich
verzichten, weil er über ein prinzipielles Problem kaum je einen rechtzeitigen
Entscheid erwirken und die aufgeworfene Frage sich bei ihm jederzeit unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder erheben könnte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 25). Vor Verwaltungsgericht strebt er nur noch eine Feststellung an,
die ihm zur Begründung einer Schadenersatzklage dienen würde. Wer aber Leistung
zu fordern in der Lage ist, dem bleibt – mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen
– eine Feststellung versagt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62 und § 83 N.
18; VGr, 15. September 2005, VB.2005.00273, E. 1.2, – 23. März 2006,
VB.2005.00596, E. 1.2.2 – 5. März 2007, VB.2006.00513, E. 1.4 [alles unter
www.vgrzh.ch]).
§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
(HaftungsG, LS 170.1) erklärt für den dem Beschwerdeführer vorschwebenden
Schadenersatzprozess die Zivilgerichte als zuständig. Aufgrund des Gesagten
(oben 2.1) kann eine entsprechende Klage insofern nicht an § 21 Abs. 1
HaftungsG scheitern, welche Bestimmung die Gesetzmässigkeit formell
rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile einer Überprüfung entzieht.
Freilich gilt es dabei zu bedenken, dass der Besuch der KSX dem
Beschwerdeführer nicht etwa wegen des nicht rechtskräftig gewordenen
definitiven Ausschlusses verwehrt wurde, sondern wegen des provisorischen, der
durchaus in formelle Rechtskraft erwuchs (siehe vorn I.A Abs. 2).
3.
Die Beschwerde erscheint nach alledem als offenkundig aussichtslos;
jedenfalls aus diesem Grund lässt sich keine unentgeltliche Rechtspflege
gewähren (§ 16 Abs. 1 f. VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Daher wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§
70.
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes zu bemerken: Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich
auf dem Gebiet etwa der Schule. In andern Fällen aus dem Bildungsbereich – dazu
dürfte das hier interessierende Disziplinarwesen gehören – erscheint
dieses Rechtsmittel hingegen als zulässig (Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer
Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und
Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 103 ff., 139). Sollte das
nicht zutreffen (vgl. BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, und 21. August 2007,
2C_313/2007 [beides unter www.bger.ch] zur eher ausdehnenden Interpretation von
Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die gleichen Orts binnen nämlicher Frist
zu erhebende subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die Gesuche
um Gewährung von Kostenfreiheit und Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands werden abgewiesen.
2.
Auf die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an…