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Entscheid

VB.2007.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00436

7. November 2007Deutsch8 min

(URT.2007.10286)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

besuchte die Kantonsschule X (KSX), als deren Schulkommission ihn am 12. April

2005 disziplinarisch ausschloss; das Verwaltungsgericht hob dies nach einem erfolglosen

Rekurs von A bei der Bildungsdirektion wegen Gehörsverletzung auf und wies die

Sache an die KSX zurück (VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271,

www.vgrzh.ch).

Mit Verfügung vom 20.

August 2005 schloss die KSX A bis zur neuen Entscheidung provisorisch aus; auf

seine Rechtsmittel hin bestätigten das die Bildungsdirektion und am 25. Januar

2006 auch das Verwaltungsgericht.

A hatte am

13. September 2005 bei der KSX alle im Zusammenhang mit seinem Ausschluss

vom 12. April 2005 handelnden Mitglieder der Schulkommission wegen Befangenheitsanscheins

ablehnen lassen. In einem Beschluss vom 23. September 2005 merkte diese

den freiwilligen Ausstand von dreien ihrer Mitglieder vor und gab dem Ansinnen

betreffend die übrigen Beteiligten nicht statt. Mit Verfügung vom

23. November 2005 wies die Bildungsdirektion das Ausstandsbegehren ab. Das

Verwaltungsgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (zum

Ganzen VGr, 16. Januar

2006, VB.2006.00003, www.vgrzh.ch).

B. Nachdem

A bei der KSX abermals umsonst ein Ablehnungsbegehren gestellt hatte, versetzte

die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 14. Juli 2006 die gesamte Schulkommission

in den Ausstand und überwies das Ausschlussverfahren unter Zustimmung von A dem

Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

Das Amt schloss A mit

Verfügung vom 19. April 2007 definitiv von der KSX aus.

Erwägungen

II.

A liess unter dem 15.

Mai 2007 rekurrieren mit dem Antrag, die Verfügung vom 19. April 2007

aufzuheben und das Disziplinarverfahren gegen ihn einzustellen, eventuell ihn

mit einem befristeten Schulausschluss von maximal drei Monaten zu bestrafen und

alsdann festzustellen, dass die Ausschlussdauer durch den provisorischen Schulausschluss

bereits vollständig erstanden sei.

Mit Verfügung vom 29.

August 2007 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab, nahm ihre Kosten

auf die Staatskasse und ordnete A einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Der

Entscheid wurde diesem am 3. des folgenden Monats zugestellt.

III.

A liess beim

Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2007 Beschwerde führen und beantragen, unter

Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2007 sowie Entschädigungsfolge zu Lasten

der Staatskasse festzustellen, dass sein Ausschluss nicht berechtigt (gewesen)

sei, eventuell festzustellen, dass allenfalls ein befristeter Ausschluss von

drei Monaten angemessen sei, subeventuell die Sache zur Neubeurteilung im Sinn

der Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; zudem wurde darum

ersucht, ihm Kostenfreiheit zu gewähren und seinen Vertreter als

unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

Das Verwaltungsgericht zog

die Vorakten bei .

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerde eignet kein Streitwert. Sie ist deshalb, und

weil es sich auch um keine in einzelrichterliche Kompetenz fallende

Sondermaterie handelt, kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu

erledigen. Das kann im Sinn von § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen

geschehen.

2.

2.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen gilt es aus den nämlichen

Gründen zu bejahen wie im ersten Rechtsgang (VGr, 12. August 2005,

VB.2005.00271, E. 1, www.vgrzh.ch). Bei den übrigen Eintretensvoraussetzungen

fehlte es schon bei Beschwerdeerhebung nur, aber immerhin am

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, wie sich alsbald zeigt (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Deshalb kann das Rechtsmittel nicht an die

Hand genommen werden; dagegen wäre das verwaltungsgerichtliche Verfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen, wenn erst während desselben das

Rechtsschutzinteresse weggefallen wäre und nicht wie hier zwischen Erlass der

angefochtenen Verfügung und Anrufung des Verwaltungsgerichts (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 11). Nun hätte an sich allein die

Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zur Folge,

dass die Ausgangsverfügung nicht in Rechtskraft erwüchse; umgekehrt täte sie es

jedoch prinzipiell auch bei Nichteintreten auf die Beschwerde

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 1 und 3).

Indes kann hier nicht der zufällige Zeitpunkt, wo sich das

Rechtsschutzinteresse während der Weiterzüge verliert, darüber entscheiden,

dass die Ausgangsverfügung rechtkräftig werde oder nicht. Sonst müsste die

Kammer jetzt bloss, um dieses Rechtskräftigwerden wenigstens einstweilen zu

verhindern, auf die Beschwerde eintreten, obschon es eigentlich an einem

Rechtsschutzinteresse gebricht. Und bei eventueller Abweisung des Rechtsmittels

träte dann doch die Rechtskraft ein.

Deswegen ist auf die Beschwerde in dem Sinn nicht

einzutreten, dass sie bereits vor Einreichung gegenstandslos geworden ist; aus

diesem Grund kann die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners nicht in

Rechtkraft erwachsen.

2.2

Die Beschwerde

versucht das Rechtsschutzinteresse wie folgt zu begründen: "Der Beschwerdeführer

konnte inzwischen [das heisst vor Anrufung des Verwaltungsgerichts] erfolgreich

die eidgenössische Matura an einer Privatschule abschliessen […]. Er hat nach

wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob der zur

Diskussion stehende Schulausschluss gerechtfertig ist oder gewesen wäre oder

eben nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, würde sich die Frage der Haftung,

insbeson­dere für die Kosten der Privatschule, stellen. Die hohen Kosten dieser

Schule wurden zwei Jahre lang von der […] Grossmutter des Beschwerdeführers

bezahlt […]."

Mit den beiden Rechtsgängen verfolgte der Beschwerdeführer

bis zur angefochtenen Verfügung den Zweck, wieder die KSX besuchen zu dürfen.

Daran besitzt er jetzt offenkundig kein Interesse mehr. Er vermöchte etwa

ebenso wenig geltend zu machen, auf ein aktuelles Interesse lasse sich

verzichten, weil er über ein prinzipielles Problem kaum je einen rechtzeitigen

Entscheid erwirken und die aufgeworfene Frage sich bei ihm jederzeit unter gleichen

oder ähnlichen Umständen wieder erheben könnte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 25). Vor Verwaltungsgericht strebt er nur noch eine Feststellung an,

die ihm zur Begründung einer Schadenersatzklage dienen würde. Wer aber Leistung

zu fordern in der Lage ist, dem bleibt – mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen

– eine Feststellung versagt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62 und § 83 N.

18; VGr, 15. September 2005, VB.2005.00273, E. 1.2, – 23. März 2006,

VB.2005.00596, E. 1.2.2 – 5. März 2007, VB.2006.00513, E. 1.4 [alles unter

www.vgrzh.ch]).

§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

(HaftungsG, LS 170.1) erklärt für den dem Beschwerdeführer vorschwebenden

Schadenersatzprozess die Zivilgerichte als zuständig. Aufgrund des Gesagten

(oben 2.1) kann eine entsprechende Klage insofern nicht an § 21 Abs. 1

HaftungsG scheitern, welche Bestimmung die Gesetzmässigkeit formell

rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile einer Überprüfung entzieht.

Freilich gilt es dabei zu bedenken, dass der Besuch der KSX dem

Beschwerdeführer nicht etwa wegen des nicht rechtskräftig gewordenen

definitiven Ausschlusses verwehrt wurde, sondern wegen des provisorischen, der

durchaus in formelle Rechtskraft erwuchs (siehe vorn I.A Abs. 2).

3.

Die Beschwerde erscheint nach alledem als offenkundig aussichtslos;

jedenfalls aus diesem Grund lässt sich keine unentgeltliche Rechtspflege

gewähren (§ 16 Abs. 1 f. VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Daher wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§

70.

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes zu bemerken: Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst

die Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten gegen Entscheide über

das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich

auf dem Gebiet etwa der Schule. In andern Fällen aus dem Bildungsbereich – dazu

dürfte das hier interessierende Disziplinarwesen gehören – erscheint

dieses Rechtsmittel hingegen als zulässig (Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer

Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und

Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 103 ff., 139). Sollte das

nicht zutreffen (vgl. BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, und 21. August 2007,

2C_313/2007 [beides unter www.bger.ch] zur eher ausdehnenden Interpretation von

Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die gleichen Orts binnen nämlicher Frist

zu erhebende subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die Gesuche

um Gewährung von Kostenfreiheit und Beigabe eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands werden abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an…