VB.2007.00448
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00448
26. März 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10656)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00448
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.03.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug. Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Berücksichtigung besonderer Umstände.
Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf nur angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen (E. 3.1).
Im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes wurde die von der Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer bei Vorliegen besonderer Umstände vorzusehen, ausgeschlossen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer kann hingegen das Vorliegen eines Sachverhalts- bzw. einen Rechtsirrtums geltend machen (E. 4.2).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Sicherheitsdirektion zur weiteren Untersuchung.
Stichworte:
BESONDERE UMSTÄNDE
BINDUNG AN STRAFURTEIL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
Sachverhalt
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
STRAFBEFEHL
STRAFURTEIL
STRASSENVERKEHRSRECHT
TREU UND GLAUBEN
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 90 Ziff. 2 SVG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 49 S. 123
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00448
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 27. März 2007 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit
innerorts um mehr als 26 km/h am 3. September 2006 den Führerausweis für die
Dauer von drei Monaten.
Erwägungen
II.
Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs,
womit A die Aufhebung der Entzugsverfügung und an deren Stelle die Bestrafung
mit einem Verweis verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 29. August
2007.
ab. Zuvor war A wegen des nämlichen Vorfalls am 13. November 2006 vom
Bezirksamt Baden wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) rechtskräftig
zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2007 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte A in Aufhebung des angefochtenen
Regierungsratsbeschlusses von einem Führerausweisentzug abzusehen, ferner
beantragte er die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse und
Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verlangte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Befragung
des Beschwerdeführers und der Mitfahrerin C.
Die Staatskanzlei liess am 18. Oktober 2007 ohne
weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die
Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2007 ausdrücklich auf eine Stellungnahme
verzichtete.
Am 26. März 2008 wurde vor Verwaltungsgericht eine
öffentliche Verhandlung zur mündlichen Replik und Duplik durchgeführt.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38
Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen
ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem
hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu
erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden Umstände
vorliegen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien.
Die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung habe sich anlässlich des
"Ferrari-Day's" – einer Benefizveranstaltung zugunsten behinderter
Menschen – zugetragen. Er habe sich in einem von einem Polizeifahrzeug
angeführten Konvoi befunden. Als er auf den ersten Kreisel zugefahren sei, sei
dort ein Polizist gestanden, der ihn mit Handzeichen aufgefordert habe, auf das
vor ihm fahrende Fahrzeug aufzuschliessen. Da er ein wenig Rückstand zum
vorderen Fahrzeug gehabt habe, habe er ein wenig beschleunigt, um aufschliessen
zu können. Darauf habe es geblitzt. Aufgrund der Umgebung und des winkenden
Polizisten habe er geglaubt, er stehe unter polizeilicher Aufsicht und dürfe
daher aufschliessen.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die vom
Bezirksamt Baden im Strafbefehl vom 13. November 2006 vorgenommene
Qualifikation der vom Beschwerdeführer begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verkehrsregelverletzung sei auf Grund
des festgestellten Geschehensablaufes nicht zu beanstanden, weshalb kein Anlass
bestehe, im Administrativverfahren davon abzuweichen. Gemäss gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege ungeachtet der konkreten Umstände bei
einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 26 km/h eine schwere Widerhandlung
vor, weshalb der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für
mindestens drei Monate zu entziehen sei.
3.
3.1
Der
Warnungsentzug ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
Warnungsentzug eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige
Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des
fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen
Bestrafung bezweckt. In der Lehre wird jedoch überwiegend die Auffassung
vertreten, dass der Warnungsentzug eine repressive Massnahme beziehungsweise
der Sache nach eine Strafe ist. Im Rahmen der Teilrevision des
Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft
seit 1. Januar 2005, sind die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
sowohl gegenüber Ersttätern als auch gegenüber rückfälligen Tätern teilweise
massiv verschärft worden. Gleichzeitig wurde durch die Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in
Kraft seit 1. Januar 2007, der bedingte Vollzug von Geldstrafen eingeführt
und der bedingte Vollzug von Freiheitsstrafen erweitert. Insgesamt wird der
Warnungsentzug damit mehr noch als bis anhin für den Fahrzeugführer die einzig
unmittelbar spürbare Reaktion des Staates auf ein Fehlverhalten im
Strassenverkehr und vom Betroffenen als eigentliche Strafe empfunden (vgl. zum
Ganzen BGE 133 II 331 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
Die Verwaltungsbehörde, die zum Erlass der
Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf
die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren
ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen
Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst
wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren
eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen
des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte
geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies
bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die
nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
Das Wissen, dass insbesondere bei Trunkenheitsfahrten oder
schweren Verkehrsregelverletzungen neben dem Strafverfahren auch mit der
Einleitung eines Administrativverfahrens zu rechnen ist, kann regelmässig
vorausgesetzt werden. Dagegen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass
einem Fahrzeuglenker, der nicht schon einmal in solche Verfahren verwickelt
war, die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren
vertraut sind. Vielmehr wird der Warnungsentzug, wie das Bundesgericht in BGE
133.
II 331 E. 4 erwogen hat, vom Fahrzeuglenker als die einzige unmittelbar
spürbare Reaktion des Staates auf das Fehlverhalten im Strassenverkehr und als
eigentliche Strafe empfunden; aus dieser Sicht ist es nachvollziehbar, wenn
sich fehlbare Lenker mit dem faktisch wenig einschneidenden Strafentscheid ohne
Ausschöpfung ihrer Verteidigungsrechte abfinden, jedoch davon ausgehen, diese
noch später bei der Verhängung des Warnungsentzugs wahrnehmen zu können, der
für die Betroffenen regelmässig von weit grösserer Tragweite ist.
Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auf
dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht, kann einem Fahrzeuglenker nur
insoweit vorgeworfen werden, als er im Strafverfahren Verteidigungsrechte nicht
wahrgenommen hat, deren Bedeutung für das nachfolgende Verwaltungsverfahren ihm
bewusst waren oder bewusst sein mussten, was wie gesagt bei einem nicht schon
in ein solches Verfahren verwickelten Laien nicht vorausgesetzt werden kann. So
hat das Bundesgericht in BGE 123 II 97 eingehend dargelegt, dass jenem Lenker
aufgrund früherer Verfahren die Folgen des Verfahrens vor den (österreichischen)
Strafbehörden für das Administrativverfahren in der Schweiz bekannt sein
mussten (E. 3c/aa). Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid
darf deshalb nur dann angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war
oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts
und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das
nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss
daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen
Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges
Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen,
dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die
Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der
Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder
bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen.
Angesichts dieser Grundsätze hat die Verwaltungsbehörde
den Betroffenen in der Regel schon nach Eingang der Mitteilung der
Polizeibehörden (vgl. Art. 104 Abs. 1 SVG und Art. 36 der
Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007) darauf
hinzuweisen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich
auf die Erkenntnisse eines allfälligen Strafverfahrens abstellen wird. Wird der
Betroffene erst nach Erlass des Strafentscheids entsprechend informiert, muss
diese Mitteilung jedenfalls so frühzeitig beim Betroffenen eingehen, dass ihm
hinreichend Zeit bleibt, um in Kenntnis der Bedeutung des Strafentscheids für
das Administrativverfahren zu entscheiden, ob er gegen den Strafentscheid ein
Rechtsmittel ergreifen soll.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihres Entscheids wesentlich auf die Feststellungen
im Polizeirapport vom 26. September 2006 und den gestützt darauf ergangenen
Strafbefehl vom 13. November 2006 abgestellt.
3.2.1
Das
Bezirksamt Baden hat die Geschwindigkeitsübertretung als grobe Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG beurteilt und dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl
vom 13. November 2006 eine Busse von Fr. 500.- auferlegt. Der
Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit
Zustellung des Strafbefehls beim Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu
Protokoll Einsprache erheben könne. Die Einsprache habe die Aufhebung des
Strafbefehls und die Fortsetzung des Strafverfahrens zur Folge.
Mit Schreiben 27. November 2006 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn, unabhängig von
einem allfälligen Strafverfahren, ein Administrativverfahren betreffend Entzug
des Führerausweises eingeleitet werde. Zur Begründung wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung
am 3. September 2006 in Spreitenbach angegeben und der Beschwerdeführer erhielt
Gelegenheit, sich vor Erlass der Verfügung innert 10 Tagen zur Sache zu
äussern, sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Schreiben enthält keinen
Hinweis darauf, dass im Administrativverfahren wesentlich auf die Erkenntnisse
des Strafentscheids abgestellt werde. Vielmehr wurde ausdrücklich festgehalten,
dass das Verfahren betreffend Führerausweisentzug unabhängig von einem
allfälligen Strafverfahren durchgeführt werde.
3.2.2
Der
Beschwerdeführer erfuhr somit erst mit der Mitteilung vom 27. November
2006.
vom Administrativverfahren. Zwar erfolgte die Mitteilung wohl noch knapp
vor Ablauf der Einsprachefrist. Da der Beschwerdeführer aber über einen ungetrübten
automobilistischen Leumund verfügt und zu jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich
vertreten war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er vom Zusammenhang
zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren wusste. Die
Beschwerdegegnerin hätte ihn deshalb darauf hinweisen müssen, wenn sie im
Verwaltungsverfahren auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens abstellen wollte.
Stattdessen hat sie in ihrem Schreiben ausdrücklich festgehalten, das Verfahren
betreffend den Führerausweisentzug werde unabhängig von einem allfälligen
Strafverfahren durchgeführt. Gestützt auf diese Aussage durfte der Beschwerdeführer
in guten Treuen davon ausgehen, dass die Sachverhaltsermittlung im
Administrativverfahren unabhängig vom Strafverfahren stattfinden werde und er
sich im Verwaltungsverfahren zum Vorfall umfassend äussern könne (vgl. auch BGE
121.
II 214 = Pra 85/1996 Nr. 204 E. 3b). Unter diesen Umständen konnte sich der
Beschwerdeführer bei seinem Entscheid, ob er im Strafverfahren eine
gerichtliche Beurteilung verlangen soll, der Konsequenzen einer rechtskräftigen
Strafverfügung für das Administrativverfahren nicht bewusst sein, sondern
musste auf Grund der Mitteilung vom 27. November 2006, wonach das
Administrativverfahren "unabhängig" vom Strafverfahren durchgeführt
werde, sogar eher davon ausgehen, dass die Sache im Administrativverfahren
vollständig neu beurteilt werde.
Aus diesen Gründen durfte im vorliegenden
Administrativverfahren nicht ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen
des Strafverfahrens abgestellt werden.
4.
4.1
Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 II 37; 130 IV 32 E. 5.1 je
mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ungeachtet der
konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der
Autobahn um 35 km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h
überschritten worden ist (BGE 123 II 37 E. 1; 124 II 259 E. 2.c).
Unter dem alten Recht hatte das Bundesgericht den
Führerausweisentzug für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene
Mindestdauer bei Vorliegen besonderer Umstände noch zugelassen (vgl.
BGr, 13. Januar 2006,6A.65/2005, E. 3.3, www.bger.ch). Im
Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom
14.
Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr jedoch verschärft worden. Nach dem
Willen des Gesetzgebers wurde dabei auch die von der Rechtsprechung eröffnete
Möglichkeit, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Entzugsdauer bei
Vorliegen besonderer Umstände vorzusehen, ausgeschlossen (siehe Botschaft vom
31.
März 1999, BBl 1999, 4486). Der Wille des Gesetzgebers, dem Richter nicht
zu erlauben, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzugs
zu verhängen, geht zudem aus Art. 16 Abs. 3 SVG hervor, wonach bei
der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls
zwar zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht
unterschritten werden darf. Das Bundesgericht hält hierzu denn auch
ausdrücklich fest, dass in Anwendungsfällen von Art. 16c SVG es selbst bei
Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine
kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (BGE 132 II 234 = Pra
95.
(2006) Nr. 150 E. 2).
4.2
Gestützt
auf diese Praxis des Bundesgerichts lehnte es die Vorinstanz zu Recht ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtswinkel von besonderen
Umständen im Sinne der Rechtsprechung zum früheren Recht zu prüfen. Da die
allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937.
(StGB) grundsätzlich auch auf das SVG Anwendung finden (Art. 102 Abs. 1
SVG), verbleibt dem Beschwerdeführer somit einzig die Möglichkeit, sich auf
Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs-, Schuldmilderungs- und
Schuldminderungsgründe bzw. auf einen Sachverhalts- oder Rechtsirrtum zu
berufen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung das
Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, wie beispielsweise eines Notstandes im
Sinne von Art. 17 f. StGB, nur mit grosser Zurückhaltung angenommen wird
(BGr, 4. September 2007,1C_4/2007, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch).
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. März 2008
führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich anlässlich des
"Ferrari-Day's" in einem von einem Polizeifahrzeug angeführten Konvoi
befunden. Als er auf den ersten Kreisel zugefahren sei, sei dort ein Polizist
gestanden, der ihn mit Handzeichen aufgefordert habe, auf das vor ihm fahrende
Fahrzeug aufzuschliessen. Da er ein wenig Rückstand zum vorderen Fahrzeug
gehabt habe, habe er ein wenig beschleunigt, um aufschliessen zu können, worauf
es geblitzt habe. Aufgrund der Umgebung und des winkenden Polizisten habe er
geglaubt, er stehe unter polizeilicher Aufsicht und dürfe daher aufschliessen.
Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss das Vorliegen
eines Sachverhalts- bzw. eines Rechtsirrtums geltend, wonach er aufgrund der
Aufforderung des Polizisten, auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufzuschliessen,
angenommen habe, es sei ihm für dieses Manöver erlaubt, die vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit kurzzeitig zu überschreiten, da er sich unter
polizeilicher Aufsicht befinde.
Das Vorliegen eines Sachverhalts- bzw. eines Rechtsirrtums
wurde bisher weder im Straf- noch im Administrativverfahren untersucht. Da die
Beschwerdegegnerin aus den in Erw. 3 aufgeführten Gründen im
Administrativverfahren nicht ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen
des Strafverfahrens abstellen durfte, wäre sie hierzu jedoch verpflichtet gewesen.
Damit ergibt sich, dass der Sachverhalt in den vorinstanzlichen Verfahren nicht
genügend festgestellt wurde. Da aufgrund der oben angeführten Aussagen des
Beschwerdeführers ein Sachverhalts- bzw. ein Rechtsirrtum nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich, die Sache zur weiteren
Untersuchung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1
VRG).
5.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG). In der Sache liegt ein Zwischenentscheid vor, der nach Art. 93
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 nur unter besonderen,
hier nicht gegebenen Voraussetzungen anfechtbar ist.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates
vom 29. August 2007 sowie die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom
27.
März 2007 aufgehoben. Die Akten werden zur weiteren Untersuchung im
Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …