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Entscheid

VB.2007.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00448

26. März 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10656)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

SACHVERHALTSFESTSTELLUNG

STRAFBEFEHL

STRAFURTEIL

STRASSENVERKEHRSRECHT

TREU UND GLAUBEN

WARNUNGSENTZUG

Rechtsnormen:

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Art. 16c Abs. I lit. a SVG

Art. 90 Ziff. 2 SVG

Publikationen:

RB 2008 Nr. 49 S. 123

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2007.00448

Entscheid

der 1. Kammer

vom 26. März 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter

Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär

Martin Knüsel.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung vom 27. März 2007 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit

innerorts um mehr als 26 km/h am 3. September 2006 den Führerausweis für die

Dauer von drei Monaten.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs,

womit A die Aufhebung der Entzugsverfügung und an deren Stelle die Bestrafung

mit einem Verweis verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 29. August

2007.

ab. Zuvor war A wegen des nämlichen Vorfalls am 13. November 2006 vom

Bezirksamt Baden wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) rechtskräftig

zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2007 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte A in Aufhebung des angefochtenen

Regierungsratsbeschlusses von einem Führerausweisentzug abzusehen, ferner

beantragte er die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse und

Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

verlangte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Befragung

des Beschwerdeführers und der Mitfahrerin C.

Die Staatskanzlei liess am 18. Oktober 2007 ohne

weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die

Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2007 ausdrücklich auf eine Stellungnahme

verzichtete.

Am 26. März 2008 wurde vor Verwaltungsgericht eine

öffentliche Verhandlung zur mündlichen Replik und Duplik durchgeführt.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38

Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen

ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem

hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu

erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden Umstände

vorliegen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien.

Die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung habe sich anlässlich des

"Ferrari-Day's" – einer Benefizveranstaltung zugunsten behinderter

Menschen – zugetragen. Er habe sich in einem von einem Polizeifahrzeug

angeführten Konvoi befunden. Als er auf den ersten Kreisel zugefahren sei, sei

dort ein Polizist gestanden, der ihn mit Handzeichen aufgefordert habe, auf das

vor ihm fahrende Fahrzeug aufzuschliessen. Da er ein wenig Rückstand zum

vorderen Fahrzeug gehabt habe, habe er ein wenig beschleunigt, um aufschliessen

zu können. Darauf habe es geblitzt. Aufgrund der Umgebung und des winkenden

Polizisten habe er geglaubt, er stehe unter polizeilicher Aufsicht und dürfe

daher aufschliessen.

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die vom

Bezirksamt Baden im Strafbefehl vom 13. November 2006 vorgenommene

Qualifikation der vom Beschwerdeführer begangenen

Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verkehrsregelverletzung sei auf Grund

des festgestellten Geschehensablaufes nicht zu beanstanden, weshalb kein Anlass

bestehe, im Administrativverfahren davon abzuweichen. Gemäss gefestigter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege ungeachtet der konkreten Umstände bei

einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 26 km/h eine schwere Widerhandlung

vor, weshalb der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für

mindestens drei Monate zu entziehen sei.

3.

3.1

Der

Warnungsentzug ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer

strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der

Warnungsentzug eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige

Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des

fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen

Bestrafung bezweckt. In der Lehre wird jedoch überwiegend die Auffassung

vertreten, dass der Warnungsentzug eine repressive Massnahme beziehungsweise

der Sache nach eine Strafe ist. Im Rahmen der Teilrevision des

Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft

seit 1. Januar 2005, sind die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

sowohl gegenüber Ersttätern als auch gegenüber rückfälligen Tätern teilweise

massiv verschärft worden. Gleichzeitig wurde durch die Revision des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in

Kraft seit 1. Januar 2007, der bedingte Vollzug von Geldstrafen eingeführt

und der bedingte Vollzug von Freiheitsstrafen erweitert. Insgesamt wird der

Warnungsentzug damit mehr noch als bis anhin für den Fahrzeugführer die einzig

unmittelbar spürbare Reaktion des Staates auf ein Fehlverhalten im

Strassenverkehr und vom Betroffenen als eigentliche Strafe empfunden (vgl. zum

Ganzen BGE 133 II 331 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

Die Verwaltungsbehörde, die zum Erlass der

Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf

die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren

ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen

Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst

wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere

dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren

eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen

des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte

geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und

Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies

bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die

nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

Das Wissen, dass insbesondere bei Trunkenheitsfahrten oder

schweren Verkehrsregelverletzungen neben dem Strafverfahren auch mit der

Einleitung eines Administrativverfahrens zu rechnen ist, kann regelmässig

vorausgesetzt werden. Dagegen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass

einem Fahrzeuglenker, der nicht schon einmal in solche Verfahren verwickelt

war, die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren

vertraut sind. Vielmehr wird der Warnungsentzug, wie das Bundesgericht in BGE

133.

II 331 E. 4 erwogen hat, vom Fahrzeuglenker als die einzige unmittelbar

spürbare Reaktion des Staates auf das Fehlverhalten im Strassenverkehr und als

eigentliche Strafe empfunden; aus dieser Sicht ist es nachvollziehbar, wenn

sich fehlbare Lenker mit dem faktisch wenig einschneidenden Strafentscheid ohne

Ausschöpfung ihrer Verteidigungsrechte abfinden, jedoch davon ausgehen, diese

noch später bei der Verhängung des Warnungsentzugs wahrnehmen zu können, der

für die Betroffenen regelmässig von weit grösserer Tragweite ist.

Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auf

dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht, kann einem Fahrzeuglenker nur

insoweit vorgeworfen werden, als er im Strafverfahren Verteidigungsrechte nicht

wahrgenommen hat, deren Bedeutung für das nachfolgende Verwaltungsverfahren ihm

bewusst waren oder bewusst sein mussten, was wie gesagt bei einem nicht schon

in ein solches Verfahren verwickelten Laien nicht vorausgesetzt werden kann. So

hat das Bundesgericht in BGE 123 II 97 eingehend dargelegt, dass jenem Lenker

aufgrund früherer Verfahren die Folgen des Verfahrens vor den (österreichischen)

Strafbehörden für das Administrativverfahren in der Schweiz bekannt sein

mussten (E. 3c/aa). Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid

darf deshalb nur dann angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war

oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts

und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das

nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss

daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen

Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges

Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen,

dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die

Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der

Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder

bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen.

Angesichts dieser Grundsätze hat die Verwaltungsbehörde

den Betroffenen in der Regel schon nach Eingang der Mitteilung der

Polizeibehörden (vgl. Art. 104 Abs. 1 SVG und Art. 36 der

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007) darauf

hinzuweisen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich

auf die Erkenntnisse eines allfälligen Strafverfahrens abstellen wird. Wird der

Betroffene erst nach Erlass des Strafentscheids entsprechend informiert, muss

diese Mitteilung jedenfalls so frühzeitig beim Betroffenen eingehen, dass ihm

hinreichend Zeit bleibt, um in Kenntnis der Bedeutung des Strafentscheids für

das Administrativverfahren zu entscheiden, ob er gegen den Strafentscheid ein

Rechtsmittel ergreifen soll.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihres Entscheids wesentlich auf die Feststellungen

im Polizeirapport vom 26. September 2006 und den gestützt darauf ergangenen

Strafbefehl vom 13. November 2006 abgestellt.

3.2.1

Das

Bezirksamt Baden hat die Geschwindigkeitsübertretung als grobe Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG beurteilt und dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl

vom 13. November 2006 eine Busse von Fr. 500.- auferlegt. Der

Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit

Zustellung des Strafbefehls beim Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu

Protokoll Einsprache erheben könne. Die Einsprache habe die Aufhebung des

Strafbefehls und die Fortsetzung des Strafverfahrens zur Folge.

Mit Schreiben 27. November 2006 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn, unabhängig von

einem allfälligen Strafverfahren, ein Administrativverfahren betreffend Entzug

des Führerausweises eingeleitet werde. Zur Begründung wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung

am 3. September 2006 in Spreitenbach angegeben und der Beschwerdeführer erhielt

Gelegenheit, sich vor Erlass der Verfügung innert 10 Tagen zur Sache zu

äussern, sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Schreiben enthält keinen

Hinweis darauf, dass im Administrativverfahren wesentlich auf die Erkenntnisse

des Strafentscheids abgestellt werde. Vielmehr wurde ausdrücklich festgehalten,

dass das Verfahren betreffend Führerausweisentzug unabhängig von einem

allfälligen Strafverfahren durchgeführt werde.

3.2.2

Der

Beschwerdeführer erfuhr somit erst mit der Mitteilung vom 27. November

2006.

vom Administrativverfahren. Zwar erfolgte die Mitteilung wohl noch knapp

vor Ablauf der Einsprachefrist. Da der Beschwerdeführer aber über einen ungetrübten

automobilistischen Leumund verfügt und zu jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich

vertreten war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er vom Zusammenhang

zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren wusste. Die

Beschwerdegegnerin hätte ihn deshalb darauf hinweisen müssen, wenn sie im

Verwaltungsverfahren auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens abstellen wollte.

Stattdessen hat sie in ihrem Schreiben ausdrücklich festgehalten, das Verfahren

betreffend den Führerausweisentzug werde unabhängig von einem allfälligen

Strafverfahren durchgeführt. Gestützt auf diese Aussage durfte der Beschwerdeführer

in guten Treuen davon ausgehen, dass die Sachverhaltsermittlung im

Administrativverfahren unabhängig vom Strafverfahren stattfinden werde und er

sich im Verwaltungsverfahren zum Vorfall umfassend äussern könne (vgl. auch BGE

121.

II 214 = Pra 85/1996 Nr. 204 E. 3b). Unter diesen Umständen konnte sich der

Beschwerdeführer bei seinem Entscheid, ob er im Strafverfahren eine

gerichtliche Beurteilung verlangen soll, der Konsequenzen einer rechtskräftigen

Strafverfügung für das Administrativverfahren nicht bewusst sein, sondern

musste auf Grund der Mitteilung vom 27. November 2006, wonach das

Administrativverfahren "unabhängig" vom Strafverfahren durchgeführt

werde, sogar eher davon ausgehen, dass die Sache im Administrativverfahren

vollständig neu beurteilt werde.

Aus diesen Gründen durfte im vorliegenden

Administrativverfahren nicht ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen

des Strafverfahrens abgestellt werden.

4.

4.1

Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung

gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 II 37; 130 IV 32 E. 5.1 je

mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ungeachtet der

konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Ziff. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der

Autobahn um 35 km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h

überschritten worden ist (BGE 123 II 37 E. 1; 124 II 259 E. 2.c).

Unter dem alten Recht hatte das Bundesgericht den

Führerausweisentzug für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene

Mindestdauer bei Vorliegen besonderer Umstände noch zugelassen (vgl.

BGr, 13. Januar 2006,6A.65/2005, E. 3.3, www.bger.ch). Im

Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom

14.

Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr jedoch verschärft worden. Nach dem

Willen des Gesetzgebers wurde dabei auch die von der Rechtsprechung eröffnete

Möglichkeit, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Entzugsdauer bei

Vorliegen besonderer Umstände vorzusehen, ausgeschlossen (siehe Botschaft vom

31.

März 1999, BBl 1999, 4486). Der Wille des Gesetzgebers, dem Richter nicht

zu erlauben, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzugs

zu verhängen, geht zudem aus Art. 16 Abs. 3 SVG hervor, wonach bei

der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls

zwar zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht

unterschritten werden darf. Das Bundesgericht hält hierzu denn auch

ausdrücklich fest, dass in Anwendungsfällen von Art. 16c SVG es selbst bei

Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine

kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (BGE 132 II 234 = Pra

95.

(2006) Nr. 150 E. 2).

4.2

Gestützt

auf diese Praxis des Bundesgerichts lehnte es die Vorinstanz zu Recht ab, die

Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtswinkel von besonderen

Umständen im Sinne der Rechtsprechung zum früheren Recht zu prüfen. Da die

allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB) grundsätzlich auch auf das SVG Anwendung finden (Art. 102 Abs. 1

SVG), verbleibt dem Beschwerdeführer somit einzig die Möglichkeit, sich auf

Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs-, Schuldmilderungs- und

Schuldminderungsgründe bzw. auf einen Sachverhalts- oder Rechtsirrtum zu

berufen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung das

Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, wie beispielsweise eines Notstandes im

Sinne von Art. 17 f. StGB, nur mit grosser Zurückhaltung angenommen wird

(BGr, 4. September 2007,1C_4/2007, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch).

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. März 2008

führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich anlässlich des

"Ferrari-Day's" in einem von einem Polizeifahrzeug angeführten Konvoi

befunden. Als er auf den ersten Kreisel zugefahren sei, sei dort ein Polizist

gestanden, der ihn mit Handzeichen aufgefordert habe, auf das vor ihm fahrende

Fahrzeug aufzuschliessen. Da er ein wenig Rückstand zum vorderen Fahrzeug

gehabt habe, habe er ein wenig beschleunigt, um aufschliessen zu können, worauf

es geblitzt habe. Aufgrund der Umgebung und des winkenden Polizisten habe er

geglaubt, er stehe unter polizeilicher Aufsicht und dürfe daher aufschliessen.

Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss das Vorliegen

eines Sachverhalts- bzw. eines Rechtsirrtums geltend, wonach er aufgrund der

Aufforderung des Polizisten, auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufzuschliessen,

angenommen habe, es sei ihm für dieses Manöver erlaubt, die vorgeschriebene

Höchstgeschwindigkeit kurzzeitig zu überschreiten, da er sich unter

polizeilicher Aufsicht befinde.

Das Vorliegen eines Sachverhalts- bzw. eines Rechtsirrtums

wurde bisher weder im Straf- noch im Administrativverfahren untersucht. Da die

Beschwerdegegnerin aus den in Erw. 3 aufgeführten Gründen im

Administrativverfahren nicht ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen

des Strafverfahrens abstellen durfte, wäre sie hierzu jedoch verpflichtet gewesen.

Damit ergibt sich, dass der Sachverhalt in den vorinstanzlichen Verfahren nicht

genügend festgestellt wurde. Da aufgrund der oben angeführten Aussagen des

Beschwerdeführers ein Sachverhalts- bzw. ein Rechtsirrtum nicht von vornherein

ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich, die Sache zur weiteren

Untersuchung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1

VRG).

5.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG). In der Sache liegt ein Zwischenentscheid vor, der nach Art. 93

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 nur unter besonderen,

hier nicht gegebenen Voraussetzungen anfechtbar ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates

vom 29. August 2007 sowie die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom

27.

März 2007 aufgehoben. Die Akten werden zur weiteren Untersuchung im

Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …