VB.2007.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00449
9. April 2008Deutsch28 min
(URT.2008.10585)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00449
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Umbau und Instandsetzung eines Altersheims (Baumeisterarbeiten): Ausschluss vom Verfahren, Bewertung der Zuschlagskriterien.
Das Angebot der Beschwerdeführerin ist mit Bezug auf die korrekte Bekanntgabe der Unterakkordanten nicht besser zu bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten. Mit der Zulassung beider Angebote hat die Beschwerdegegnerin den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten und es kann ihr keine Ungleichbehandlung zulasten der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden (E. 2).
Die Beschwerdegegnerin durfte von den vier für die Beschwerdeführerin eingeholten Referenzauskünften nur zwei als gut und zwei weitere als schlecht oder zumindest fragwürdig bewerten. Die Bewertung der Referenzen der Beschwerdeführerin mit nur vier von sechs möglichen Punkten erscheint als gerechtfertigt oder jedenfalls vertretbar (E. 5).
Bewertung des Subkriteriums "Erfüllung der techn. Vorgaben/Anforderungen": Vorliegend steht der Umstand, dass die Leistungsfähigkeit der Anbieter bereits im Rahmen der Eignung zu prüfen war, einer Beachtung dieses Merkmals mit Blick auf die Qualität der Leistung nicht entgegen (E. 6.3).
Anmerkung bezüglich Bewertung der Angebotspreise: Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Benotung trägt der tatsächlichen Bedeutung der Preisunterschiede offensichtlich nicht Rechnung und entspricht damit nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (E. 7).
Abweisung.
Stichworte:
ANGEBOTSPREIS
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
BEWERTUNG
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
EIGNUNGSKRITERIEN
FORMVORSCHRIFTEN
REFERENZ
REFERENZAUSKÜNFTE
SUBMISSIONSRECHT
SUBUNTERNEHMER
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I lit. a IVöB
Art. 16 Abs. II IVöB
§ 28 lit. h SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00449
Entscheid
der 1. Kammer
vom 9. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 1. Juni 2007
eröffnete das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich eine Submission im offenen Verfahren
für die Vergabe von Baumeisterarbeiten bei Umbau und Instandsetzung des
Altersheims Wildbach. Innert Frist reichten 11 Unternehmer 12 Angebote ein
(in einem Fall mit zusätzlicher Variante). Mit Beschluss vom 12. September
2007 vergab der Stadtrat die Arbeiten zum Preis von Fr. 2'264'771.35 an
die C AG in X, was den Anbietenden mit Schreiben vom 24. September 2007 eröffnet
wurde.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob die A AG, W,
deren Angebot nicht berücksichtigt worden war, am 8. Oktober 2007 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid des Stadtrats sei
aufzuheben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; eventuell sei die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen und von den
Schadenersatzansprüchen der Beschwerdeführerin Vormerk zu nehmen. Gleichzeitig
ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. November
2007.
stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde und des
Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 11. Dezember 2007 und
Duplik vom 22. Januar 2008 hielten die Parteien an ihren Standpunkten
fest. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 äusserte sich die Beschwerdeführerin
zur Duplik, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. März 2008 eine weitere
Stellungnahme einreichte. Die Mitbeteiligte liess sich zum Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügungen vom 10. Oktober
und 12. November 2007 wurde der Beschwerde einstweilen, mit Präsidialverfügung
vom 24. Januar 2008 sodann für die weitere Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S.372; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur Anwendung.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte
hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie in ihrem Angebot die
Subunternehmungen, die sie bei der Ausführung des Auftrags beizuziehen gedenke,
nicht mit Namen bezeichnet habe. Dies stelle eine Verletzung einer wesentlichen
Formvorschrift im Sinn von § 28 lit. h Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 (SubmV) dar. Überdies sei anzunehmen, dass die Mitbeteiligte
noch weitere Arbeiten, insbesondere jene für den Metallbau, an Subunternehmer
übertragen werde.
2.1
Gemäss § 28
lit. h SubmV werden Anbietende von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen,
wenn sie wesentliche Formvorschriften verletzt haben, insbesondere auch durch
Unvollständigkeit des Angebots. Diese Rechtsfolge ist allerdings nur adäquat,
wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt, denn ein überspitzter
Formalismus ist zu vermeiden (RB 1999
Nr. 61 = ZBl 101/2000, S. 265 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6; RB
2006.
Nr. 46 E. 3.2; VGr, 12. September 2007, VB.2007.00123, E. 3.1, www.vgrzh.ch; Herbert Lang, Offertenbehandlung
und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000,
S. 225 ff., 235; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne
Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A., Band 1, Zürich 2007,
N. 272 f.).
2.2
Das
Angebotsformular enthielt unter Ziffer 18.10 die folgende von den Anbietern auszufüllende
Tabelle:
18.10
Subunternehmungen sind nachfolgend
vollständig aufzuführen:
Unternehmung Leistung Betrag
ca. CHF
............................................. ............................. .........................
............................................. ............................. .........................
............................................. ............................. .........................
............................................. ............................. .........................
Die Mitbeteiligte nannte als Leistungen
"Abbruch" und "Gerüst" ohne Angabe eines Betrages. Unter
der Rubrik "Unternehmung" schrieb sie bei beiden Leistungen
"Bekanntgabe b. Werkvertrag". Diese Angabe, dass die als
Unterakkordanten beizuziehenden Unternehmungen erst beim Abschluss des
Werkvertrags bezeichnet werden sollen, wertet die Beschwerdeführerin als
Unvollständigkeit des Angebots, die nach § 28 lit. h SubmV dessen Ausschluss
nach sich ziehen müsse.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin hält einen Ausschluss des Angebots für unverhältnismässig.
Bei den Leistungen "Abbruch" und "Gerüst" handle es sich
nur um untergeordnete Teile des Auftrags; die vorgängige Bekanntgabe der beizuziehenden
Unterakkordanten sei vor allem in jenen Bereichen von Bedeutung, welche für die
Qualität des Bauwerks wesentlich seien. Bei Abbrucharbeiten und beim Gerüstbau
treffe dies nicht zu, und es sei daher in diesen Punkten vertretbar, die Namen
der Unternehmer erst beim Vertragsschluss zu nennen.
Dieser Standpunkt erscheint als vertretbar. Ungeklärt
bleibt dabei jedoch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Mitbeteiligte
voraussichtlich auch die Metallbauarbeiten an einen Subunternehmer übertragen
werde, ohne dies im Angebot deklariert zu haben. Zu diesem Vorwurf haben weder
die Beschwerdegegnerin noch die Mitbeteiligte Stellung genommen.
Anderseits hat aber auch die Beschwerdeführerin ihre
Subunternehmer nicht einwandfrei deklariert. Drei als Unterakkordanten
vorgesehene Unternehmungen hat sie zwar im Angebotsformular mit Namen
bezeichnet, deren Namen jedoch die Einschränkung "Evtl." vorangestellt.
Diese Einschränkung bezieht sich offenbar nicht allein auf die Frage, ob die
Subunternehmer überhaupt beigezogen werden sollen, denn in ihren Rechtsschriften
gibt die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen, dass sie eine Untervergabe
z.B. mit Bezug auf den Metallbau als notwendig erachtet. Wenn sie mit dem
vorangestellten "Evtl." somit die Identität der beizuziehenden Unternehmung
offen lassen wollte, ist ihre Angabe kaum besser zu werten als jene der
Mitbeteiligten, welche gar keine Namen nannte.
Hinzu kommt, dass in Anbetracht der beschränkten
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eher unwahrscheinlich ist, dass sie
alle übrigen Leistungen tatsächlich selber auszuführen vermöchte. Vielmehr ist
anzunehmen, dass sie noch in weiteren Bereichen auf die Unterstützung anderer
Unternehmungen bzw. Personen angewiesen wäre, die sie nicht als Subunternehmer
deklariert hat (hinten, E. 6.2).
Insgesamt ist daher das Angebot der Beschwerdeführerin mit
Bezug auf die korrekte Bekanntgabe der Unterakkordanten nicht besser zu
bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten. Die Beschwerdegegnerin wäre
allenfalls berechtigt gewesen, beide Angebote vom Verfahren auszuschliessen.
Mit der Zulassung beider Angebote hat sie jedoch den Rahmen des ihr zustehenden
Ermessens nicht überschritten, und es kann ihr auch keine Ungleichbehandlung
zulasten der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden.
3.
Die Beschwerdegegnerin nannte in ihrem Angebotsformular
die folgenden Zuschlagskriterien:
"– Qualität
> Referenzen des Anbieters und dessen Mitarbeiter für die vorgesehenen
Arbeiten.
> Nachweis über die Einhaltung der vorgesehenen Arbeiten
> Ausgewiesene Qualität der vorgesehenen Materialien und der
Ausführung
– Günstigstes
Angebot
– Nachweis
über Lehrlingsausbildung im eigenen Betrieb"
Bei der Bewertung der Angebote durch die Beschwergegegnerin
wurden diese Kriterien wie folgt umgesetzt (Bewertungsblatt, auf die Bewertung
des Kriteriums "Qualität von Alternativ-Vorschlägen" wurde
nachträglich bei allen Anbietenden verzichtet):
Mitbeteiligte Beschwerde-
führerin
Punkte Wert Punkte Wert
Qualität (50 %)
– Referenzen (30 %) 6 180 4 120
– Einhaltung Terminvorgaben (10 %) 6 60 6 60
– Qualität von Alternativ-
Vorschlägen (Prod./Mat.) (5 %) 0 0
– Erfüllung der techn. Vorgaben/
Anforderungen (5 %) 6 30 5 25
Preis (40 %) 5 200 6 240
Lernende (10 %) 6 60 6 60
Gesamt (100 %) 530 505
Gegen die grundsätzliche Verwendung und Gewichtung der
Kriterien werden keine Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführerin wendet sich
jedoch gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bewertung bei den
Kriterien "Referenzen" und "Erfüllung der techn. Vorgaben/Anforderungen".
4.
Der Vergabebehörde steht bei der Beurteilung der Angebote
anhand der Zuschlagskriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zu (RB 1999
Nr. 67 = BEZ 1999 Nr. 35 = ZBl 2000, S. 589; VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000,
S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift
das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch
des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2
lit. c VRG).
5.
Bei den Referenzen erhielt die Mitbeteiligte die
Note 6 entsprechend 180 gewichteten Punkten, die Beschwerdeführerin die Note 4
entsprechend 120 Punkten. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Bewertung
und macht geltend, dass ihr die Note 5 bzw. 150 Punkte hätten gegeben werden
müssen.
5.1
In den
Ausschreibungsunterlagen war auf die Bedeutung der Referenzen als Zuschlagskriterium
hingewiesen worden, und die Anbieterinnen hatten mit ihren Offerten entsprechende
Referenzlisten eingereicht. Bei der Auswertung der Angebote liess die von der Beschwerdegegnerin
mit dieser Aufgabe betraute D AG durch einen ihrer Mitarbeiter über jede der
fraglichen Anbieterinnen vier telefonische Referenzen einholen, die schriftlich
festgehalten wurden. Die Referenzauskünfte über die Mitbeteiligte fielen alle
gut bis sehr gut aus.
Von den über die Beschwerdeführerin eingeholten Auskünften
fielen zwei gut aus (Pflegezentrum S und Wohnsiedlung T), die zwei andern
dagegen mangelhaft:
Beim Referenzobjekt Pflegeheim U wurde die Arbeit
des Bauführers als "eher mangelhaft" bezeichnet, und das Gesamturteil
mit den Worten festgehalten: "Weiterempfehlung mit Vorbehalt,
Streitigkeiten beim Ausmass, fehlende Regieunterlagen". In der Beschwerdeantwort
führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass es damals mit der Beschwerdeführerin
zu Streitigkeiten wegen der Regiearbeiten gekommen sei. Die Rapporte seien der
Bauleitung grösstenteils nicht termingerecht oder gar nicht zur Unterschrift unterbreitet
worden. Überdies habe die Beschwerdeführerin Regiearbeiten ausgeführt, für
die gar kein Auftrag bestand und keine Zustimmung der Bauleitung eingeholt
worden sei, und sie habe ohne Absprache mit der Bauleitung andere Masse
eingesetzt. Der Bauleiter der Beschwerdeführerin sei gemäss Angaben des
zuständigen Bauingenieurs in technischer und administrativer Hinsicht
überfordert gewesen.
Mit Bezug auf das Referenzobjekt Alters- und Pflegeheim
V wollte die angefragte Referenzperson "über die Unternehmung und die
Verantwortlichen auf der Baustelle ... keine Beurteilung und keine Empfehlung
abgeben." Nach den Angaben der Beschwerdeantwort hat eine nochmalige
Nachfrage durch die D AG ergeben, dass es damals zu Diskussionen mit der Beschwerdeführerin
wegen der Kostenentwicklung gekommen sei.
In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin
überdies vor, frühere Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin zeigten ein
ähnliches Bild, indem Regiearbeiten und Ausmasse regelmässig zu Diskussionen
Anlass gegeben hätten. Sie nennt dazu Beispiele von zwei Bauprojekten, bei
welchen der Beschwerdeführerin u.a. ungenügende Ausführungsqualität, Kostenüberschreitungen
etc. vorgeworfen werden und die sie überdies mit schriftlichen Stellungnahmen
der beteiligten Ingenieure bzw. Architekten dokumentiert.
5.2
Die Beschwerdeführerin
beanstandet die Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin die Referenzauskünfte
eingeholt hat. Das Vorgehen zeige deutlich, dass der Projektleiter der Beschwerdegegnerin,
A. Zimmermann, die Mitbeteiligte favorisiert und nach Möglichkeiten gesucht
habe, um die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigen zu müssen. Die von
der Beschwerdegegnerin beauftragte D AG sei im Vergabeverfahren deren
Hilfsperson und befolge verständlicherweise ihre Anweisungen.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin spricht jedoch nicht
gegen die Korrektheit der Referenzauskünfte. Dass die Beschwerdegegnerin ein
externes Büro mit der Auswertung beauftragte, ist nicht zu beanstanden. Gegen
die beigezogenen Personen dürfen allerdings ebenso wenig Ausstandsgründe
vorliegen wie gegen die Mitglieder und Mitarbeiter der entscheidenden Behörde (§ 5a
Abs. 1 VRG). Gegen die beigezogene D AG bringt die Beschwerdeführerin
lediglich vor, dass diese durch die Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin
beeinflusst sei. Das wäre jedoch nur von Belang, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit
der aufseiten der Beschwerdegegnerin tätigen Mitarbeiter vorlägen.
Den gegen den Projektleiter der Beschwerdegegnerin, A.
Zimmermann, erhobenen Vorwurf der Parteilichkeit begründet die Beschwerdeführerin
mit dem Hinweis, dass Personen, die während des Beschwerdeverfahrens wegen
zusätzlicher Auskünfte angefragt worden seien, den Eindruck bekommen hätten,
die Beschwerdegegnerin wolle negative Auskünfte erhalten. Die Beschwerdegegnerin
begründet das nachträgliche Einholen zusätzlicher Auskünfte mit dem Hinweis,
sie habe aufzeigen wollen, dass Mängel von der Art, wie sie in den Referenzen
zu Tage traten, auch anderweitig in ihrer Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin
aufgetreten seien. Bei der Auswertung der Angebote (gemeint: vor dem Zuschlag)
habe sie jedoch keinerlei Einfluss darauf genommen, welcher Angestellte der D
AG die Referenzauskünfte eingeholt habe und welche Referenzobjekte ausgewählt
worden seien.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war tatsächlich
nicht unproblematisch, denn wenn nachträglich, im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens, zusätzliche Auskünfte eingeholt werden, stehen sich Beschwerdeführerin
und Vergabestelle als Prozessgegner gegenüber, und in dieser Situation kann den
beteiligten Personen nicht mehr dieselbe Unbefangenheit zugebilligt werden wie
bei der Prüfung der Angebote vor dem Zuschlag. Wieweit solche nachträglichen Auskünfte
im Beschwerdeverfahren – wenn auch nur hilfsweise – berücksichtigt werden dürfen,
braucht hier nicht entschieden zu werden, denn sie sind für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens nicht von Belang. Anderseits lässt sich aus dem
Vorgehen der Beschwerdegegnerin aber auch nicht ableiten, dass sie bzw. das
von ihr beauftragte Büro anlässlich der Auswertung der Angebote, die vor dem
Zuschlag durchgeführt wurde, einseitig nach für die Beschwerdeführerin
ungünstigen Referenzen gesucht hätten. Die Beschwerdeführerin konnte denn
auch keine anderen Anhaltspunkte für die behauptete Befangenheit des
Projektleiters oder anderer für die Beschwerdegegnerin tätiger Personen
nennen.
5.3
Mit Bezug
auf das Referenzobjekt Pflegeheim U anerkennt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Beanstandungen bezüglich des damals eingesetzten Bauführers.
Dieser habe nach jenem Auftrag ersetzt werden müssen und sei bei anderen
Objekten der Beschwerdegegnerin nicht mehr zum Einsatz gelangt. Die Beschwerdegegnerin
habe dies jedoch gewusst und hätte daher nicht auf die damals zu Tage
getretenen Mängel abstellen dürfen.
Die Beschwerdeführerin hat das Pflegeheim U in der
eingereichten Liste selber als Referenzobjekt genannt. Wenn der damalige
Bauführer nicht geeignet war, hätte sie dies auch als Erste erkennen und ihn
ablösen müssen. Wenn sie ihn für die fragliche Arbeit dennoch einsetzte, kann
sie sich hinterher nicht darüber beklagen, dass sie dafür eine schlechte Referenz
erhielt. Richtig ist zwar, dass auf einen früheren Mangel nicht mehr
abzustellen ist, wenn feststeht, dass dieser inzwischen behoben wurde. Dieser
Nachweis kann zum Beispiel mit entsprechenden Referenzen aus neuerer Zeit
geführt werden; mit der Nennung der alten Referenzen kann dies aber nicht
erreicht werden. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer ersten Referenzliste
("Referenzliste Objektbezogen") acht Objekte aus den Jahren 1998-2006
genannt. Die Beschwerdegegnerin wählte drei dieser Objekte (Jahre
2003/2004, 2005, 2005/2006) sowie ein weiteres aus der zusätzlichen
Referenzliste "Bauten in Betrieb", Objekt Wohnsiedlung T, 2006/2007)
für die Nachfrage aus. Eine willkürliche Bevorzugung älterer Objekte kann ihr
nicht vorgeworfen werden.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre ursprüngliche
Referenzauskunft bei dem von der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson
genannten Bauleiter (Herr Kellenberger) eingeholt. Dass sie nachträglich, im
Lauf des Beschwerdeverfahrens, noch weitere Beteiligte befragte, welche seitens
der Beschwerdeführerin beanstandet werden, war für den Entscheid nicht
mehr relevant. Die Auskünfte fielen im Übrigen in allen Fällen ähnlich negativ
aus.
5.4
Beim Referenzobjekt
Alters- und Pflegeheim V macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
diese Referenz eigentlich gar nicht bewertet werden könne. Wie in der
Referenzauskunft erwähnt, seien diese Arbeiten unter erschwerten Umständen
ausgeführt worden, weil das Altersheim bewohnt gewesen sei. Was die beanstandete
Kostenentwicklung anbelange, so seien die Mehrforderungen der Beschwerdeführerin
letztlich praktisch vollständig erfüllt worden, weil man eingesehen habe, dass
bei der Planung Fehler gemacht worden seien.
5.4.1
Dazu ist zunächst wiederum anzumerken, dass sich dieses Objekt auf der acht
Bauten umfassenden ersten Referenzliste der Beschwerdeführerin befand
("Referenzliste Objektbezogen"). Wenn sie es für eine Bewertung
ungeeignet hielt, hätte sie es nicht auf dieser Liste aufführen müssen. Die Beschwerdegegnerin
hat ihre erste Referenzauskunft auch in diesem Fall bei dem von der Beschwerdeführerin
als Auskunftsperson genannten Bauleiter (Herr Suter) eingeholt. Dieser hatte
allerdings zunächst nur erklärt, dass er über die Beschwerdeführerin und
deren Verantwortliche auf der Baustelle keine Beurteilung und keine Empfehlung
abgeben wolle; von wem die zusätzlichen Auskünfte betreffend Diskussionen über
die Kostenentwicklung stammten, welche die Beschwerdegegnerin bei ihrer
nochmaligen Nachfrage erhielt, geht aus der Beschwerdeantwort nicht hervor.
Dass die Kostenentwicklung zu Auseinandersetzungen führte, wird aber auch von
der Beschwerdeführerin anerkannt.
Mit Bezug auf diese Auseinandersetzungen macht die Beschwerdegegnerin
geltend, die Mehrforderungen der Beschwerdeführerin seien schliesslich nur
deswegen erfüllt worden, weil Bauvorhaben aus ökonomischen Gründen rasch
abgeschlossen werden müssten und eine Einigung im Rahmen von Verhandlungen
einem gerichtlichen Verfahren in der Regel vorzuziehen sei. Dies bedeute aber
keineswegs, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin unbestritten
gewesen seien. Auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Planungsfehler
würden seitens der Bauleitung nicht anerkannt. – In ihrer Triplik bestritt die
Beschwerdeführerin weiterhin, dass sie damals ungerechtfertigte
Forderungen gestellt habe. Dass die Beschwerdegegnerin diese nur aus
ökonomischen Gründen erfüllt habe, treffe nicht zu; die öffentliche Hand
bezahle nichts, was sie nicht zahlen müsse.
5.4.2
Aus dieser Darstellung der Parteien wird immerhin deutlich, dass die von
der Beschwerdeführerin gestellten Mehrforderungen zu Auseinandersetzungen
führten. Sodann ist gerichtsnotorisch, dass solche Differenzen in der Regel
gütlich beigelegt werden; auf eine inhaltliche Anerkennung der Forderungen kann
daraus nicht geschlossen werden. Anderseits ist damit auch nicht belegt, dass
die Ansprüche der Beschwerdeführerin unbegründet waren. Sie haben aber
offensichtlich zu Belastungen in der Abwicklung des Auftrags geführt, die auch
seitens der Bauleitung als unerfreulich gewertet wurden. Die Weigerung des Bauleiters,
eine Beurteilung oder Empfehlung für die Beschwerdeführerin abzugeben, ist
in diesem Zusammenhang zweifellos nicht als positive Würdigung ihrer Leistungen
zu verstehen. Wenn die Beschwerdeführerin das fragliche Objekt dennoch auf
ihre Referenzliste gesetzt und den betreffenden Bauleiter als Auskunftsperson
genannt hat, muss sie sich diese Beurteilung auch als Referenz anrechnen
lassen. Dass diese unzutreffend sei, hat sie nicht belegt.
5.5
Aufgrund
des Gesagten kann der Beschwerdegegnerin, wenn sie von den vier für die Beschwerdeführerin
eingeholten Referenzauskünften nur zwei als gut und zwei weitere als schlecht
oder zumindest fragwürdig bewertete, keine Überschreitung des ihr zustehenden
Ermessens vorgeworfen werden. Infolgedessen erscheint auch die Bewertung der
Referenzen der Beschwerdeführerin mit nur vier von sechs möglichen Punkten
als gerechtfertigt oder jedenfalls vertretbar.
6.
6.1
Beim
Subkriterium "Erfüllung der techn. Vorgaben/Anforderungen"
(Gewichtung 5 %) erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
nur fünf von sechs möglichen Punkten, weil diese lediglich über ca. 25
Beschäftigte verfüge und daher für die Ausführung des Auftrags – auch im
Bereich der konventionellen Baumeisterarbeiten – auf Subunternehmer angewiesen
sei. Demgegenüber beschäftige die Mitbeteiligte ca. 300 Mitarbeiter und sei
daher in der Lage, die konventionellen Baumeisterarbeiten ohne Subunternehmer
auszuführen, abgesehen evtl. von speziellen Fräs- und Bohrarbeiten oder der
Herstellung vorfabrizierter Betonstützen. Bei der Erteilung des Auftrags an die
Mitbeteiligte könne die Beschwerdegegnerin daher darauf vertrauen, dass
trotz der hohen Bausumme und der kurzen zur Verfügung stehenden Bauzeit stets
eine ausreichende Anzahl Fachkräfte einsetzbar sei. Die Beschwerdeführerin
erreiche dagegen den für das Bauvorhaben erforderlichen Personalbestand nicht
oder nur sehr knapp. Sie werde deshalb – zumal angesichts der Tatsache, dass
Baumeister in der Regel mehrere Aufträge zugleich zu erledigen hätten – auf
Unterakkordanten und den Einsatz zusätzlicher, heute noch unbekannter
Arbeitskräfte angewiesen sein.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die
Ausführung konventioneller Baumeisterarbeiten benötige auch sie keine Subunternehmer;
dies werde durch die ihrer Offerte beigelegte Aufstellung über den vorgesehenen
Personaleinsatz belegt. Anderseits müsse ein Unternehmen von der Grösse der Mitbeteiligten
gleichzeitig zahlreiche Baustellen unterhalten, um ihr Geschäft erfolgreich zu
betreiben, und es sei daher keineswegs sichergestellt, dass sie für eine
zusätzliche Baustelle nur eigenes Personal einsetzen könne. Die unterschiedliche
Bewertung der beiden Anbieterinnen stelle daher eine rechtsungleiche Behandlung
dar. Überdies sei die "Leistungsfähigkeit für das vorgesehene
Bauvolumen" schon als Eignungskriterium geprüft worden. Wenn gegenüber
der Beschwerdeführerin diesbezüglich Vorbehalte bestanden hätten, hätte
sie vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen; nachdem dies nicht geschehen
sei, könne ihr dieser Punkt bei der Bewertung der Offerten nicht mehr entgegengehalten
werden.
6.2
Beschwerdeführerin
und Mitbeteiligte machten in ihren Angeboten die folgenden Angaben zur
"Zahl der Beschäftigten im Bereich, welcher für die Bearbeitung des ausgeschriebenen
Auftrags wesentlich ist" (Formular "Angaben zur Unternehmung"):
Mitbeteiligte Beschwerde-
führerin
Mit höherer Fachausbildung 40 2
– 4
Mit Fachausbildung 132 8
– 12
Hilfskräfte 55 8
– 12
Lernende
19.
2
Total 246 20
– 30
In ihrem Dokument "Einsatzplan, Kapazität"
(Beilage zum Angebot) bezifferte die Beschwerdeführerin den für den
Auftrag vorgesehenen Personaleinsatz wie folgt:
Projektleiter 1
Bauführer (je nach Ausmassintensität) 1
– 2
Poliere (je nach Arbeitsintensität) 1
– 2
Vorarbeiter (je nach Arbeitsintensität) 3
– 5
Maurer und Bauarbeiter (je nach Arbeitsintensität) 12
– 20
Total 18
– 30
Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin
bestenfalls knapp über das für den Auftrag erforderliche Personal verfügt,
trifft somit durchaus zu. Ihre ungenauen Angaben über die Zahl der Mitarbeiter
mit einem Spielraum zwischen 20 und 30 Personen legen sodann die Vermutung
nahe, dass sie ihren Personalbestand flexibel an den jeweiligen Auftrag anzupassen
gedenkt, sei dies durch den Beizug von Unterakkordanten oder von zusätzlichen
Arbeitnehmern. Beides wäre für die Auftraggeberin mit Risiken bezüglich
Qualität und Termineinhaltung verbunden.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zweifellos
nicht ihre ganze Geschäftstätigkeit auf den vorliegend strittigen Auftrag
ausrichten wird, sondern darauf angewiesen ist, noch andere Arbeiten zu
übernehmen; etwas Anderes wäre mit dem wirtschaftlichen Betrieb einer
derartigen Unternehmung nicht vereinbar. Es erscheint daher als unwahrscheinlich,
dass sie den vorliegenden Auftrag termingerecht auszuführen vermöchte, ohne in
erheblichem Mass Subunternehmer beizuziehen. In ihrem Angebot sah sie den
Beizug von Subunternehmern lediglich für die Leistungen Betonbau/-fräsen,
Gerüst und Stahlbau mit einem Volumen von insgesamt ca. Fr. 160'000.- vor.
Dieser Anteil, der weniger als 10% der Gesamtleistung ausmacht, wird indessen
kaum ausreichen, um ihre beschränkten Kapazitäten zu ergänzen; es ist vielmehr
nahe liegend, dass sie, wie die Beschwerdegegnerin vermutet, auch Teile der
konventionellen Baumeisterarbeiten an andere Unternehmungen wird vergeben müssen.
Zwar wird, wie die Beschwerdeführerin zu Recht
geltend macht, auch die Mitbeteiligte gleichzeitig mehrere Baustellen unterhalten
müssen. Eine grössere Unternehmung besitzt jedoch mit Bezug auf den Einsatz des
Personals naturgemäss eine grössere Flexibilität. Demgegenüber ist es der Beschwerdeführerin
– wie das Beispiel des Bauführers auf der Baustelle U gezeigt hat – nur
beschränkt möglich, kurzfristig auf akute Personalprobleme zu reagieren. Dass
diese Ungewissheiten mit einer um eine Stufe ungünstigeren Bewertung in die
Benotung eingeflossen sind, erscheint ohne weiteres als gerechtfertigt.
6.3
Die Ausschreibungsunterlagen
nannten als Eignungskriterium unter anderem die "Leistungsfähigkeit für
das vorgesehene Bauvolumen". Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem
Umstand, dass sie für geeignet befunden und nicht vom Verfahren ausgeschlossen
wurde, derselbe Punkt könne ihr nun bei der Bewertung der Offerten nicht mehr
entgegen gehalten werden.
Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten,
als Eignungs- und Zuschlagskriterien wegen ihrer unterschiedlichen
Rechtsfolgen klar auseinander zu halten sind. Eignungskriterien umschreiben die
Anforderungen, welche ein Anbieter erfüllen muss, um zu gewährleisten, dass er
zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage ist, wogegen Zuschlagskriterien
zur Bewertung des Preis-/Leistungsverhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung
des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. Das schliesst indessen nicht
aus, dass Merkmale eines Angebots, die bereits für die Eignung der Anbieter von
Bedeutung sind, überdies auch als Zuschlagskriterien verwendet werden (RB
2002.
Nr. 48 E. 2d = BEZ 2003 Nr. 13; RB 2004 Nr. 42 = BEZ 2004 Nr. 13 E. 3.3;
vgl. Galli/Moser/Lang/Clerc, N. 380 ff.). Vorliegend steht daher der Umstand,
dass die Leistungsfähigkeit der Anbieter bereits im Rahmen der Eignung zu prüfen
war, einer Beachtung dieses Merkmals mit Blick auf die Qualität der Leistung
nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
nicht die Fähigkeit abgesprochen, den fraglichen Auftrag – allenfalls unter
Beizug zusätzlicher Arbeitskräfte – tatsächlich auszuführen, sieht im Einsatz
kurzfristig zugezogenen Personals jedoch ein Risiko für die Ausführungsqualität.
Darin ist kein Widerspruch zu erkennen.
6.4
Die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort konnte den
Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin sei in erster Linie wegen des
gemäss ihrem Angebot vorgesehenen Beizugs von drei Subunternehmern schlechter
bewertet worden. Erst in der Duplik stellte sie dies eindeutig klar, worauf die
Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 18. Februar 2008 Gelegenheit
hatte, dazu Stellung zu nehmen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin
dadurch unnötiger Aufwand bei der Ausarbeitung ihrer Rechtsschriften entstanden
ist, ist bei der Verlegung der Parteikosten Rechnung zu tragen.
7.
Anzumerken ist schliesslich, dass die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Bewertung der Angebotspreise nicht den in der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen entspricht.
7.1
Die Preise
der 12 Angebote (11 Anbietende, wovon einer mit zusätzlicher Variante) wurden
von der Beschwerdegegnerin mit 1 – 6 Punkten bewertet (vgl. die bereinigten Eingabesummen
und das Bewertungsblatt):
Angebot Preis Prozent Punkte
1.
Beschwerdeführerin 2
177.
322 100.0 6
2.
Mitbeteiligte 2
264.
771 104.0 5
3.
Anbieter
(Variante) 2 329 150 107.0 4
4.
Anbieter 2
366.
915 108.7 3
5.
Anbieter 2
376.
311 109.1 3
6.
Anbieter 2
396.
286 110.1 3
7.
Anbieter 2
495.
153 114.6 3
8.
Anbieter 2
521.
964 115.8 3
9.
Anbieter 2
558.
024 117.5 2
10.
Anbieter 2
755.
573 126.6 2
11.
Anbieter 2
768.
150 127.1 2
12.
Anbieter 3
050.
141 140.1 1
Wie die Tabelle zeigt, hat die Beschwerdegegnerin
dabei nur ganze Punkte – ohne Zwischenabstufungen – vergeben. Das entsprach
ihrem Bewertungsschema für die qualitativen Kriterien, welches Benotungen mit 1
("unbrauchbar") bis 6 ("hervorragend") enthielt. Für die
Preisbewertung sah das Bewertungsschema zudem vor, dass eine Abweichung von 0 –
2.
% (gemeint offenbar: vom günstigsten Preis) mit 6 Punkten bewertet werde. Für
grössere Abweichungen war keine Skala vorgesehen, und eine solche lässt sich
auch aus den vorgenommenen Bewertungen nicht ableiten.
7.2
Der
Vergabestelle steht bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den
andern Zuschlagskriterien – ein Ermessensspielraum zu. In diesen greift das
Verwaltungsgericht, dem wie oben bereits dargelegt keine Überprüfung der Angemessenheit
des Entscheids zusteht nicht ein; zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung
oder ein Missbrauch des Ermessens (vgl. oben, E. 4). Die Bewertung muss der
Gewichtung des Kriteriums "Preis" Rechnung tragen, damit das im
Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 18. Dezember
2002, BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g und 4b, mit Hinweisen). Das bedeutet
insbesondere, dass auch beim Kriterium "Preis" die tatsächlich infrage
kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (RB 2006 Nr. 47 =
BEZ 2006 Nr. 36 E. 4; VGr, 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382,
E. 2.2; 11. September 2003, VB.2003.00188, E. 4b, www.vgrzh.ch; RB 2002
Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 4b; VGr, 28. Oktober 2002,
BEZ 2003 Nr. 14 E. 4c; vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler,
Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20).
Ferner geht es nicht an, eine gestufte und überdies nicht lineare Bewertung zu
verwenden, die zu einem Auseinanderklaffen von effektiver Preisdifferenz und
Benotung führt (RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006 Nr. 36 E. 4.3).
7.3
Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin die tiefste Bewertung (1 Punkt) beim teuersten
Angebot angesetzt, das mit Fr. 3'050'141.30 rund 40 % über dem günstigsten
liegt. Eine tiefere Bewertung mit 0 Punkten war – wie auch bei den anderen
Kriterien – nicht vorgesehen. Diese Festlegung des "Nullpunktes" auf
1.
ist beizubehalten, obwohl sie die rechnerische Bewertung erschwert, da sonst
das Gewicht des Preises im Verhältnis zu den andern Kriterien verschoben würde.
Als Grundlage der Bewertung hat die Beschwerdegegnerin
damit die effektive Preisspanne der eingegangenen Angebote von rund 40 %
herangezogen. Für einen Auftrag dieser Art kann dies als realistischer Wert
betrachtet werden. Bewertet man die Angebote anhand dieser Preisspanne proportional
mit den Noten 1 bis 6, ergibt sich folgendes Bild:
Angebot Preis Prozent Punkte
1.
Beschwerdeführerin 2
177.
322 100.0 6
2.
Mitbeteiligte 2
264.
771 104.0 5.5
3.
Anbieter
(Variante) 2 329 150 107.0 5.1
4.
Anbieter 2
366.
915 108.7 4.9
5.
Anbieter 2
376.
311 109.1 4.9
6.
Anbieter 2
396.
286 110.1 4.7
7.
Anbieter 2
495.
153 114.6 4.2
8.
Anbieter 2
521.
964 115.8 4.0
9.
Anbieter 2
558.
024 117.5 3.8
10.
Anbieter 2
755.
573 126.6 2.7
11.
Anbieter 2
768.
150 127.1 2.6
12.
Anbieter 3
050.
141 140.1 1
Wie die Tabelle zeigt, weicht die proportionale Bewertung
der Preise erheblich von derjenigen der Beschwerdegegnerin ab, indem die
Noten der günstigeren Anbieter näher zusammenrücken, wogegen die drei teuersten
Angebote deutlich schlechtere Noten erhalten. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Benotung trägt der tatsächlichen Bedeutung der Preisunterschiede
offensichtlich nicht Rechnung.
Die Mitbeteiligte müsste somit nicht nur 5, sondern 5.5
Punkte erhalten, was aufgrund der Gewichtung des Preiskriteriums mit 40 %
gemäss der Auswertungsmethode der Beschwerdegegnerin 220 Punkte ergäbe.
Selbst wenn die massgebliche Preisspanne mit nur 30 % angenommen würde,
erhielte die Mitbeteiligte noch 5.3 Punkte bzw. einen gewichteten Betrag
von 212. Damit erzielte sie in der Gesamtbewertung 550 bzw. mindestens 542 Punkte.
Mit diesem Ergebnis läge sie selbst dann noch vor der Beschwerdeführerin,
wenn die von dieser beanstandete Bewertung der Referenzen und der technischen
Vorgaben/Anforderungen in ihrem Sinn korrigiert werden müsste.
7.4
Die
Tabelle zeigt ferner, dass die Anbieterinnen 4, 5 und 6, die nach der Bewertung
der Beschwerdegegnerin beim Preiskriterium nur je die Note 3 erzielten, bei
der zutreffenden proportionalen Bewertung die Noten 4.9 bzw. 4.7 erhalten
müssten. Aufgrund der Gewichtung mit 40 % ergäbe dies 196 bzw. 188 Punkte. Da
diese Anbieterinnen bei den qualitativen Kriterien und der Lehrlingsausbildung
dieselben Maximalnoten wie die Mitbeteiligte erhielten (insgesamt ohne das
Preiskriterium 330 Punkte), würden sie in der Gesamtbewertung 526 bzw. 518
Punkte erzielen und damit noch vor der Beschwerdeführerin rangieren.
7.5
Die
Bewertung der Angebotspreise wurde im Beschwerdeverfahren nicht erörtert, und
die Beschwerdeführerin hatte daher keinen Anlass, dazu Stellung zu nehmen.
Überdies kannte die Beschwerdeführerin die bereinigten Preise und die Bewertung
der übrigen Anbietenden nicht, denn anlässlich ihrer Akteneinsicht wurden auf
den entsprechenden Dokumenten die Angaben, welche sich auf nicht am Beschwerdeverfahren
beteiligte Anbieter bezogen, abgedeckt. Um ihr rechtliches Gehör in diesen
Punkten zu wahren, müsste ihr daher die Möglichkeit zu einer Stellungnahme
geboten werden. Da die vorstehenden Erwägungen zur Preisbewertung jedoch für
den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind, kann auf eine solche Anhörung
verzichtet werden.
8.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
zu auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Überdies wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu einer Parteientschädigung
an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch mit teilweise unklaren und
verspätet vorgebrachten Angaben zusätzlichen Aufwand der Beschwerdeführerin
verursacht hat, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten.
9.
Der Auftragswert der vorliegend
strittigen Vergabe beträgt rund Fr. 2'200'000.-. Für die Schwellenwerte
gemäss Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) ist jedoch bei Bauaufträgen der Gesamtwert aller Hoch- und Tiefbauarbeiten
massgebend (Art. 7 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen; vgl. Art. 7 Abs. 2 IVöB). Der Stadtrat
Zürich hat für den Umbau des Altersheims Wildbach gemäss Medienmitteilung vom 3. November
2006.
einen Objektkredit von 11 Millionen Franken bewilligt. Dieser Betrag liegt
über dem massgeblichen Schwellenwert (vgl. Art. 1 lit. c der Verordnung
des EVD vom 30. November 2006 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2007; SR 172.056.12), und die Stadt
ist denn auch bei der Ausschreibung des Auftrags davon ausgegangen, dass dieser
dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) unterstehe.
Gegen den vorliegenden Entscheid kann daher, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht
zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'330.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …