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Entscheid

VB.2007.00460

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00460

2. Juli 2008Deutsch24 min

(URT.2008.10772)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde Meilen erteilte mit Beschluss vom 15. August

2006 der Stockwerkeigentümergemeinschaft "L-Strasse 03, 05" bzw. E

und der F AG, Feldmeilen, die baurechtliche Bewilligung für die Aufstockung des

Wohnhauses Assek.­Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.Nr. 02, L-Strasse 03 und 05,

in Meilen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A sowie B

und C mit gemeinsamer Eingabe vom 18. September 2006 Rekurs an die

Baurekurskommission II mit dem Antrag, die Baubewilligung aufzuheben. Sie

rügten zur Hauptsache eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und der Baumassenziffer.

Mit Entscheid vom 11. September

2007.

hiess die Rekurskommission II den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss

der Baubehörde Meilen vom 15. August 2006 mit folgender Auflage (Disp.

Ziffer I Abs. 1):

"Das

Bauprojekt ist so zu überarbeiten, dass die Dachprofillinie im Sinn von § 292

lit. b PBG an der Südwestseite auf höchstens einem Drittel der Fassadenbreite

durchstossen wird."

Im Übrigen wies die

Rekurskommission den Rekurs ab (Disp. Ziffer I Abs. 2).

III.

Mit Beschwerde vom 12. Oktober

2007.

(VB.2007.00460) beantragen A sowie B und C dem Verwaltungsgericht, den

angefochtenen Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs

abgewiesen wurde, und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern.

Gegen den Rekursentscheid

vom 11. September 2007 erhoben auch E und die F AG am 15. Oktober

2007.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2007.00464). Sie beantragten, es

sei die in Disp. Ziffer I des Rekursentscheides verfügte Nebenbestimmung aufzuheben

und durch folgende Nebenbestimmung zu ersetzen:

"Das

Bauprojekt ist im Sinne der Erwägungen so zu überarbeiten, dass die geplanten

Dachvorsprünge die Dachprofillinie (Schnittlinie Fassade/Dachfläche von 439.85

auf 441 m.ü.M. ansteigend) auf nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge

durchstossen."

Die Baurekurskommission II

beantragte Abweisung beider Beschwerden. Die privaten Beschwerdegegnerschaften

der beiden Verfahren beantragten jeweils Abweisung der entsprechenden

Beschwerde. Die Baubehörde Meilen stellte den Antrag, die Beschwerde im Verfahren

VB.2007.00460 abzuweisen, jene im Verfahren VB.2007.00464 gutzuheissen. In

Replik und Duplik (im Beschwerdeverfahren VB.2007.00460) hielten die Parteien

an ihren Anträgen fest. Alle Beschwerdeparteien verlangten die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die Erwägungen des angefochtenen

Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerdeverfahren VB.2007.00460 und VB.2007.00464 wenden sich gegen den

nämlichen Rekursentscheid der Baurekurskommission II vom 11. September

2007.

und betreffen das gleiche Bauvorhaben. Sie werfen zudem die gleichen

Rechtsfragen auf und sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

2.

A sowie B und C sind Eigentümer von unmittelbar an das

Baugrundstück Kat.Nr. 02 angrenzenden Liegenschaften. Ihre Beschwerdelegitimation

ist nicht bestritten.

Der Rekursentscheid vom 11. September

2007.

führt die Stockwerkeigentümergemeinschaft L-Strasse 03-05 als private

Rekursgegnerin auf. Die beschwerdeführenden E und die F AG (VB.2007.00464) sind

Stockwerkeigentümer des streitbezogenen Hauses L-Strasse 03-05. Sie haben

gemäss Rubrum des Rekursentscheides im vorinstanzlichen Verfahren nicht als

Partei teilgenommen, was ihre Beschwerdeberechtigung ausschliessen würde. Sie

haben indessen bereits in der Rekursantwort darauf hingewiesen, nicht die

Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern sie selber seien Baugesuchsteller, und

die Anpassung des Rubrums verlangt. Das Baugesuchsformular nennt zwar die

Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesuchsteller/Bau­herrschaft, doch ist auf

den unterzeichneten Baugesuchsplänen und dem Katasterplan die Bauherrschaft mit

"Stockwerkeigentümereinheiten 2 und 4 der Stockwerkeigentümergemeinschaft L-Strasse

/ E / F AG" umschrieben. Aktenkundig ist sodann, dass die

Stockwerkeigentümer N und O den baurechtlichen Entscheid verlangten und gegen

die Baubewilligung vom 15. August 2006 Rekurs erhoben, diesen aber später

aufgrund einer Vereinbarung mit E und der F AG vom 8. Januar 2007 wieder

zurückzogen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass nicht die

Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern die Stockwerkeigentümer E und F AG

Baugesuchsteller waren. Als Baugesuchsteller und Adressaten der Baubewilligung

sind sie durch die von der Vorinstanz verfügte Ergänzung der Baubewilligung

direkt in ihren Rechten berührt und daher ebenfalls zur Beschwerde legitimiert.

3.

Die Beschwerdeführenden Nr.

1.

und 2 hatten im Rekursverfahren den Antrag auf Beizug des Strassenprojektes P

gestellt. Diese Strasse verläuft östlich des Grundstückes Kat.Nr. 02 und ist

− nach Darstellung der Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 −

kurz vor dem bestehenden Gebäude Assek.-Nr. 01 erstellt worden; sie gehen davon

aus, die Projektpläne hierzu könnten genaue Detailangaben über die

Terrainverhältnisse bei den angrenzenden Grundstücken im Zeitpunkt des

Strassenbaus liefern. Im Beschwerdeverfahren (VB.2007.00460) machen die

Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die

Vorinstanz diesen Beweisantrag abgelehnt hat. Nachdem die Terrainhöhen des

Grundstückes Kat.Nr. 02 im Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen

Baugesuches für das heute bestehende Wohnhaus durch die Vermessung des Leiters

des Vermessungsamtes (vgl. nachfolgende Erwägungen E. 4) genauestens ermittelt

wurde und vorliegen, besteht kein Grund, weitere Unterlagen beizuziehen, welche

ohnehin nur Angaben über die Terrainverhältnisse entlang der Strassengrenze im

Zeitpunkt des Strassenbaus geben könnten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt nicht vor.

4.

4.1

Das streitbezogene Bauprojekt betrifft die Aufstockung

des Wohnhauses Assek.­Nr. 01 um ein Geschoss. Dieses Gebäude wurde mit

Beschluss der Baukommission Meilen vom 13. Dezember 1988 bewilligt und in

der Folge erstellt. Eine ähnliche Aufstockung war bereits früher Gegenstand

eines Baugesuches, welches von der Baubehörde Meilen am 1. Februar 2005

bewilligt worden und in der Folge von verschiedenen Nachbarn, unter anderem

auch von den heutigen Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 angefochten worden war.

Mit Entscheid vom 2. November 2005 (VB.2005.00295, www.vgrzh.ch) führte

das Verwaltungsgericht zur Streitfrage, welcher Terrainverlauf für die

Berechnung der Gebäudehöhe massgeblich sei, aus, dass bei Änderung oder

Erweiterung einer bestehenden Baute vom ursprünglichen Terrain auszugehen sei,

so wie es bei der Einreichung des ursprünglichen Baugesuches für den Neubau

bestand (RB 2005 Nr. 75 = BEZ 2006 Nr. 9). Da die Baubehörde Meilen

auf den Verlauf des Terrains abgestellt hatte, wie er bei Einreichung des

Baugesuches für die Gebäudeaufstockung bestand, hob das Verwaltungsgericht die

Baubewilligung der Baubehörde Meilen vom 1. Februar 2005 auf.

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 18 der Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 gilt in der hier massgebenden Wohnzone W

1.4

eine maximale Gebäudehöhe von 7,5 m. Die Gebäudehöhe wird laut § 280

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) von

der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden

gewachsenen Boden gemessen. Zentraler Streitpunkt ist im vorliegenden Verfahren

die Frage, welche Terrainkote dem Bauvorhaben bei der Bestimmung der maximal

zulässigen Gebäudehöhe (und Baumasse) zugrunde zu legen sei. Die Baubehörde

Meilen hat in ihrem Beschluss zu dieser Frage ausgeführt, basierend auf dem historischen

Höhenkurvenplan 1962 sei der tiefste Punkt des gewachsenen Terrains (Südostecke)

mit 439.60 m.ü.M. festgelegt worden (Südwestecke 441.00 m.ü.M., Nordwestecke

442.20

m.ü.M., Nordostecke 441.50 m.ü.M.). Die damalige Baufreigabe habe auf

dieser massgebenden Kote beruht. Der neue Baukörper halte sich an die zulässige

Gebäudehöhe von 7.50 m bzw. an die begrenzende Profillinie (§ 281

PBG). In ihrer Rekursantwort führte die Baubehörde ergänzend aus, die damaligen

Projektpläne hätten im Widerspruch dazu an der Südwestecke eine Kote von 439.85

m.ü.M. statt 439.60 m.ü.M. und eine Kote Dach von 447.25 m.ü.M. statt

447.10

m.ü.M. ausgewiesen. Die vermessungstechnische Überprüfung der Situation

durch die Baubehörde vor Baufreigabe am 18. Mai 1989 habe bestätigt, dass

die Terrainkote in der südöstlichen Ecke des geplanten Gebäudes nicht

- wie durch Interpolation aus dem Höhenkurvenplan ermittelt - bei

439.60

m.ü.M., sondern bei 439.85 m.ü.M. gelegen habe. Die Massangaben seien in

der Katasterkopie vom 31. Oktober 1988 eingetragen. Der Plan und die

zugehörige Berechnung bestimmten, ausgehend vom Polygonpunkt 5174, die

Höhenlage von 11 Punkten entlang der Strassenfluchten und im Bereich der

südwestlichen Gebäudefassade. Es sei daher davon auszugehen, dass die Höhenkote

439.85

m.ü.M. und nicht 439.60 m.ü.M. als massgebender tiefster Punkt des

ursprünglich gewachsenen Bodens zu gelten habe. Diese Geometer-Angaben

korrespondierten mit dem am 15. Dezember 1988 bewilligten Projekt.

In ihrem Rekursentscheid

vom 11. September 2007 schloss sich die Baurekurskommission II dieser

Betrachtungsweise an und legte dem Bauvorhaben eine tiefste massgebliche Terrainhöhe

von 439.85 m.ü.M. zugrunde.

4.2.2

Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführenden

Ziff. 1 und 2 in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, in der massgebenden

Stammbaubewilligung vom 13. Dezember 1988 sei in Disp. Ziff. 1.10

festgehalten, dass die Höhenkote von 447.10 m.ü.M. für die Gebäudehöhe

massgebend und einzuhalten sei. Diese behördliche Feststellung sei in Rechtskraft

erwachsen. Die Dispositivbestimmung gehe einem davon abweichenden Planmass vor.

Sodann stelle die davon abweichende Massangabe in der erwähnten Katasterkopie

vom 18. Mai 1989, worin die Terrainhöhe in der Südostecke handschriftlich

mit "ca. 439.85" angegeben sei, nichts weiteres als ein

handschriftliches Circamass dar, welches nicht geeignet sei, den

rechtskräftigen Bewilligungsentscheid der zuständigen Baubehörde zu

korrigieren. Weiter stammten die Handeintragungen nicht von der sachlich und

funktionell zuständigen örtlichen Baubehörde, sondern nach Darstellung der

Beschwerdegegner vom Gemeindeingenieur. Dieser sei aber weder sachlich noch

funktionell zuständig, den Baubescheid zu korrigieren.

4.3

Ziff. 1.10 der Baubewilligung vom 13. Dezember

1988.

bestimmte, dass die Höhenkote von 447.10 m.ü.M. für die Gebäudehöhe

massgebend und (im Bereich der südseitigen Gebäudeecke gegen die M-Strasse hin)

einzuhalten sei. Bei einer maximalen Gebäudehöhe von 7.50 m ist daraus auf eine

Terrainhöhe von 439.60 m.ü.M. im Bereich der südlichen Gebäudeecke zu

schliessen. Diese Bestimmung stand in Widerspruch zu den Baugesuchsunterlagen,

welche bei der südlichen Gebäudeecke das massgebende Terrain mit einer Kote

439.85

m.ü.M. auswies. Es ist aktenmässig erstellt, dass hierauf der nach wie

vor im Amt stehende Leiter der Abteilung Vermessung der Gemeinde Meilen, J, am

18.

Mai 1989 ausgehend vom Polygonpunkt 5174 auf dem Baugrundstück die

Höhenlage von 11 Punkten errechnete; für die südseitige Gebäudeecke ermittelte

er eine Terrainhöhe von 439.83 m.ü.M. und trug in die Katasterplankopie eine Terrainhöhe

von "ca. 439.85" m.ü.M. ein.

Zu Recht sind die

Baubehörde Meilen und die Vorinstanz bei der Ermittlung des tiefsten

massgeblichen Terrainpunktes bei der südlichen Gebäudeecke von dieser

Vermessung und damit von einer massgeblichen Terrainhöhe von 439.85 m.ü.M.

ausgegangen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Korrektheit der am 18. Mai

1989.

vom Geometer J, Leiter der Abteilung Vermessung, vorgenommenen

Terrainmessungen in Frage stellen würden. Dieser war zweifelsfrei für diese Vermessung

auch zuständig. Das "Circa-Mass" (439.85 m.ü.M.) findet sich in der

Legende und erklärt sich dadurch, dass als genaue Höhe ein Mass von 439.83 m.ü.M.

errechnet wurde, eine Terrainaufnahme aber nie zentimetergenau ist. Die Rechtskraft

der Baubewilligung vom 13. Dezember 1988 steht der Annahme einer

Terrainhöhe von 439.85 m.ü.M. aus verschiedenen Gründen nicht entgegen. Ziff.

1.10

der Baubewilligung vom 13. Dezember 1988 wollte nicht die Gebäudehöhe

auf eine Kote von 447.10 m.ü.M. begrenzen, geschweige denn den Terrainpunkt bei

der südlichen Gebäudeecke für ein 20 Jahre späteres Verfahren

rechtsverbindlich festlegen, sondern die Einhaltung der Gebäudehöhe

sicherstellen. Das Gebäude wurde denn auch basierend auf der konkreten Messung

vom 18. Mai 1989 mit einer Gebäudehöhe bei der südlichen Gebäudeecke auf

einer Kote von 447.37 m.ü.M. (vgl. nachfolgend E. 4.4) erstellt und Ziff. 1.10

der Stammbaubewilligung damit implizit korrigiert. Bei der − eigenständigen −

Prüfung, ob die streitige Aufstockung den baupolizeilichen Vorschriften

entspricht (§ 320 PBG), durfte die Baubewilligungsbehörde ohne weiteres

auf die Messung vom 18. Mai 1989 abstellen.

4.4

Bei Festlegung des tiefsten massgeblichen Geländepunktes

bei der südlichen Gebäudeecke auf 439.85 m.ü.M. darf die Gebäudehöhe an jenem

Punkt die Kote von 447.35 m.ü.M. nicht überschreiten. Bei den Rekursakten

sind drei Dokumente über die Vermessung der Gebäudehöhe. Mit ihrem Rekurs

reichten die heutigen Beschwerdeführenden Ziffer 1 eine nicht datierte

Vermessungsskizze der I AG mit einem Genauigkeitsgrad von +/- 3cm ein. Diese

ermittelt allerdings die Gebäudehöhe entlang der Nordostfassade, was nicht

aussagekräftig ist, da das dortige Terrain im Zeitpunkt der ursprünglichen Baubewilligung

1988.

mehr als einen halben Meter höher lag als an der südlichen Gebäudeecke.

Sodann liegt ein Aufnahmeplan vom 19. Januar 2006 ebenfalls der I AG vor,

welche mit einem Genauigkeitsgrad von +/- 1 cm an der südlichen Gebäudeecke die

Gebäudehöhe mit einer Kote von 447.385 m.ü.M. ermittelt. Diese Messung

deckt sich mit dem Aufnahmeplan der Gemeinde Meilen vom 26. Januar 2006

und einer Höhe von 447.37 m.ü.M. an jenem Punkt. Die Überschreitung der errechneten

Gebäudehöhe um ca. 2 cm liegt innerhalb der Bau- und Messtoleranzen. Die

maximal zulässige Gebäudehöhe wird durch das bestehende Gebäude

Assek.Nr. 01 und durch die geplante Aufstockung eingehalten. Ein

Anwendungsfall von § 357 PBG über eine Änderung eines den Bauvorschriften

widersprechenden Gebäudes liegt nicht vor.

5.

5.1

Das Baugrundstück Kat.Nr. 02 weist eine

Grundstücksfläche von 980.3 m2 auf. Die nach Art. 18 BauO für

Hauptgebäude zulässige Baumassenziffer von 1,4 m3/m2 (= total

1'372,4 m3) wird nach der von der Baubehörde Meilen verifizierten

Baumassenberechnung eingehalten.

5.2

Gegen diese Baumassenberechnung erhoben die

Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 im Rekursverfahren verschiedene Einwände,

insbesondere rügten sie, die Volumenberechnung beruhe nicht auf den tatsächlichen

Höhen über dem gewachsenen Terrain, sondern unzulässigerweise auf einer

"flächengemittelten Durchschnittskote". Auch lasse sich nicht nachprüfen,

wie die Bauherrschaft den UG-Kubus mit 193,1 m3 und das

Treppenoblicht mit 4,4 m3 berechnet habe.

Diese Einwände wies die

Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid vom 11. September 2007 zurück. Sie

führte hierzu aus (E. 3.4.3), auch bei der Ermittlung der Baumasse gelte, dass

das gewachsene Terrain von der Baubehörde so genau wie möglich, anhand

bekannter Daten festzulegen sei. Demgemäss sei nach dem Terrainverlauf entlang

des Gebäudegrundrisses zu fragen. Die Festlegung von Mittelwerten erscheine

dabei im Hinblick auf die Definition der Baumasse als "oberirdisch umbauter

Raum" (§ 258 Abs. 1 PBG) sinnvoll und ausreichend. Für die

Höhenverhältnisse auf der Südwestseite des Gebäudes sei am ehesten auf die

Vermessung des Gemeindeingenieurs vom 18. Mai 1989 abzustellen. Demgemäss

sei für die südliche Gebäudeecke von einer Höhe von 439.85 m.ü.M. auszugehen,

für die westliche von einer Höhe von 440,7 m.ü.M. Anhaltspunkte für einen

ungleichmässigen Terrainverlauf seien keine vorhanden. Die Kotenangaben für das

Terrain an der nördlichen und an der östlichen Gebäudeecke lasse sich auf den

Bauplänen 1988/1991 nachmessen. Das gewachsene Terrain an der nördlichen Gebäudeecke

habe auf ca. 442,2 m.ü.M. und an der östlichen Gebäudeecke auf 441.7 m.ü.M.

gelegen. Dies ergebe eine Durchschnittskote von 441,11 m.ü.M. Die vom

Gemeindegeometer errechnete (3 cm tiefere) durchschnittliche Höhenkote von

441,08 m.ü.M. hingegen habe auf der zu tiefen Kote von 439,6 m.ü.M. bei der südlichen

Gebäudeecke basiert und sei zu korrigieren. Dass der Untergeschosskubus bis auf

eine Höhe von 442,05 m.ü.M. reiche, sei nicht bestritten und entspreche den Plandarstellungen

1988/1991. Es bestehe auch kein Anlass, die Höhe OK Dach von 439.39 m.ü.M.

anzuzweifeln. Es sei somit von der Richtigkeit der Baumassenberechnung der

Vorinstanz auszugehen.

In ihrer Beschwerdeschrift

machen die Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 erneut eine Überschreitung der

Baumassenziffer geltend. Werde korrekterweise vom rechtskräftig festgelegten

tiefsten Punkt von 439.60 m.ü.M. ausgegangen, so resultiere automatisch eine erhebliche

Überschreitung der Baumassenziffer. Die Volumenberechnung basiere auf einer

willkürlichen Durchschnittshöhe. Das gewachsene Terrain habe nachweislich

beträchtliche Unebenheiten aufgewiesen und zwar gerade auch innerhalb des

Gebäudegrundrisses. Sodann seien die von der Bauherrschaft behaupteten

Baumassen des UG-Kubus (193.1 m3) und des Treppenoblichtes (4,4 m3)

nicht nachvollziehbar; die hierfür notwendigen Planunterlagen fehlten.

5.3

Die Ausführungen der Baurekurskommission II zur

streitigen Baumassenberechnung sind überzeugend und es kann auf diese verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Einwand der

Beschwerdeführenden Ziffer 1, wenn korrekterweise vom Punkt von 439.60 m.ü.M.

ausgegangen werde, "resultiere automatisch eine erhebliche Überschreitung

der Baumassenziffer", ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, geht ja

die Baumassenberechnung der Bauherrschaft von dieser - zu tiefen -

Kote aus. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die vom Gemeindegeometer am 18. Mai

1989.

ermittelten Terrainhöhen bei der südlichen und der westlichen Gebäudeecke

abgestellt und die Terrainhöhen bei der nördlichen und östlichen Gebäudeecke

aufgrund der Baupläne 1988/1989 ermittelt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte

dafür, dass das gewachsene Terrain in diesen Plänen nicht korrekt eingezeichnet

wäre; die im Bauplan eingetragene Kote von 439.85 m.ü.M. bei der südlichen

Gebäudeecke hat sich aufgrund der Nachmessung vom 18. Mai 1989 im

Gegenteil als korrekt erwiesen. Der Ermittlung des gewachsenen Terrains

aufgrund einer flächengemittelten Durchschnittshöhe bei einer mehr oder weniger

regelmässigen Gebäudemodulation entspricht gefestigter Praxis zur Anwendung von

§ 258 Abs. 1 PBG (vgl. Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 4. Auflage 2006, S. 11-32). Angesichts des gemäss den Bauplänen

1988/1989 gleichmässig verlaufenden Geländeverlaufs genügen die vier Koten in

den Gebäudeecken des bestehenden Gebäudes. Der Einwand schliesslich, die Berechnung

der Baumassen des UG-Kubus und des Treppenoblichtes sei nicht nachvollziehbar,

weil Planunterlagen fehlten, ist verfehlt. Die Bauherrschaft hat in ihrer Rekursantwort

vom 22. Januar 2007 die Berechnung der Baumasse des UG-Kubus und des Treppenoblichtes

anhand der Ausführungspläne 1 : 50 ausführlich dokumentiert und

erläutert. Die Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 stellen diese nicht substanziiert

in Frage. Wird auf die im Rekursentscheid korrigierte Durchschnittskote von

441.11

m.ü.M. (statt 441.08, vgl. oben E. 5.2) abgestellt, so ergibt sich sogar

eine um 5,94 m3 kleinere Baumasse.

Die Beschwerde ist in

dieser Hinsicht unbegründet.

6.

6.1

Die Beschwerdeführende Nr. 1 und 2 bemängeln

schliesslich wie schon im Rekursverfahren, dass die Raumhöhe im projektierten

Geschoss nur 2.32 m statt 2.40 m (§ 304 PBG) betrage. Die

Baurekurskommission II hat die Frage, ob die Rechtsmittelkläger zu dieser Rüge

legitimiert seien, offen gelassen, da die Voraussetzungen von § 32 der

Allgemeinen Bauvorordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) gegeben sei und daher

die Mindestraumhöhe von 2,40 m gemäss § 304 Abs. 1 PBG nicht

eingreife.

6.2

6.2.1

Gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung ist einem Nachbar mangels eines Rechtsschutzinteresses die

Legitimation abzusprechen, wenn der gerügte Projektmangel durch eine für ihn

bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1987 Nr. 3; RB 1995

Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14). Dies deckt sich mit der neuen Rechtsprechung

des Bundesgerichtes zum Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGr, 18. Oktober 2007,1C.32/2007,

E. 1.2, www.bger.ch). Hier könnte die Raumhöhe von 2,32 m ohne weiteres durch

kleinere Änderungen auf 2,40 m erhöht werden. Einerseits könnte - wie vorn

(E. 5.3) aufgezeigt wurde - ohne Überschreitung der zulässigen Baumassenziffer

das projektierte Geschoss um mindestens 3 cm erhöht und der Bodenbelag und die

Decke schlanker ausgeführt werden. Der gerügte Mangel würde damit auf jeden

Fall nicht zur beantragten Bauverweigerung führen. Mangels eines

Rechtsschutzinteresses ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.2.2

Die Rüge ist zudem auch in materieller Hinsicht

unzutreffend. Die lichte Mindesthöhe von 2,4 m greift gemäss § 304 Abs. 1

PBG nicht ein bei Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten. Als

mit Einfamilienhäusern vergleichbaren Wohnungsarten gelten laut § 32 ABauV

Wohnungen, die nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnungen

liegen, einen unmittelbaren Zugang ins Freie haben und sich in einem

Gebäudeteil befinden, der äusserlich ähnlich einem Einfamilienhaus in Erscheinung

tritt.

Das bestehende Wohnhaus

Assek.Nr. 01 wurde von der Baukommission Meilen am 13. Dezember 1988 als

"Doppeleinfamilienhaus" bewilligt. Das Wohnhaus weist kein gemeinsames

Treppenhaus auf. Die einzelnen Wohnungen haben direkt ins Freie führende

separate Zugänge. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde und die

Vorinstanz festhielten, das Haus trete äusserlich als Doppeleinfamilienhaus in

Erscheinung. Damit greift die minimale Raumhöhe von 2,40 m vorliegend nicht ein

und ist die Beschwerde VB.2007.00460 auch in diesem Punkt unbegründet.

7.

7.1

Mit ihrem Rekursentscheid vom 11. September 2007

ergänzte die Baurekurskommission II die Baubewilligung der Baubehörde Meilen

mit der Auflage, das Bauprojekt sei so zu überarbeiten, dass die

Dachprofillinie im Sinn von § 292 lit. b PBG an der Südwestseite auf

höchstens einen Drittel der Fassadenbreite durchstossen werde.

In ihren Erwägungen (Ziff.

3.3

) hielt die Rekurskommission hierzu fest, die Festlegung des tiefsten massgeblichen

Geländepunktes auf 439.85 m.ü.M. habe zur Folge, dass die virtuelle Schnittlinie

zwischen Fassade und Schrägdachfläche im Sinn von § 280 Abs. 1 und § 292

lit. b PBG auf einer Höhe von 447.35 m.ü.M. anzusetzen sei (also 4 cm unterhalb

OK Dach). Die von dieser Linie aus im 45° - Winkel anzulegende virtuelle Dachschräge

dürfe vom Dachgeschoss auf höchstens einem Drittel der Fassadenbreite durchstossen

werden. Aus den Bauplänen (Südostansicht) ergebe sich aber, dass das zu errichtende

Dachgeschoss diese Dachschräge auf einer Breite von fast 10 m (ein wenig) durchbreche

und die Dachvorsprünge weit über sie hinausragten. Alle Bauteile, mit Ausnahme

der technisch bedingten, würden der Drittelsregel unterliegen. Das Projekt sei

dementsprechend zu korrigieren und die Baubewilligung in teilweiser Gutheissung

des Rekurses mit einer entsprechenden Auflage zu versehen.

7.2

Die Beschwerdeführenden Nr. 3 und 4 beantragen im

Beschwerdeverfahren VB.2007.00464, es sei diese Dispositiv-Ziffer I Abs. 1

aufzuheben und durch eine Nebenbestimmung zu ersetzen, wonach das Bauprojekt so

zu überarbeiten sei, dass die geplanten Dachvorsprünge die Dachprofillinie

(Schnittlinie Fassade/Dachfläche von 439.85 auf 441 m.ü.M. ansteigend) auf

nicht mehr als einem Drittel der Fassadenlänge durchstossen. Zur Begründung

führen sie aus, entgegen den Erwägungen des Rekursentscheides habe die Festlegung

des tiefsten massgeblichen Geländepunktes auf 439.85 m.ü.M. nicht zur Folge,

dass die virtuelle Schnittlinie zwischen Fassade und Schrägdachfläche (bei

einer zulässigen Gebäudehöhe von 7,5 m) durchgehend auf einer Höhe von 447.35

m.ü.M. anzusetzen sei, woraus sich ergäbe, "dass das zu errichtende

Dachgeschoss diese Dachschräge auf einer Breite von fast 10 m (ein wenig)

durchbricht" (Rekursentscheid E. 3.3.3). Dies deshalb, weil das

massgebende Terrain entlang der Südwestfassade des bestehenden Gebäudes bis auf

eine Kote von 441 m.ü.M. ansteige. Damit steige auch die virtuelle Schnittlinie

zwischen Fassade und Dachfläche bis auf eine Kote von 448.50 m.ü.M., womit auch

das massgebende Dachprofil angehoben werde. Dies wiederum habe zur Folge, dass

das geplante Dachgeschoss das Dachprofil nur im südöstlichen Teil auf einer

Breite von 4,88 m durchbreche. Damit halte das geplante Dachgeschoss den

zulässigen Drittel gemäss § 292 PBG auf einer Fassadenlänge von 18 m bei

weitem ein.

7.3

Gemäss § 292 lit. b. PBG dürfen

Dachaufbauten nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge

sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach

zulässigen Ebenen durchstossen, das heisst jene

Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des

obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit § 292 PBG). Nach der Praxis wird dabei auf

die tatsächliche Dachfläche abgestellt (RB 1993 Nr. 42; 2005

Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22). Die Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Meilen enthält indessen keine Geschosszahlvorschriften, sondern

begrenzt die Ausgestaltung der Bauten durch die Gesamtlänge, Grenzabstände,

Gebäudehöhe und Firsthöhe sowie Baumassenziffer. Innerhalb des durch diese

Baubegrenzungsnormen vorgegebenen Profils kann das Gebäude frei gestaltet

werden. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung die Profillinie nicht an

der tatsächlichen Dachfläche anzusetzen, sondern als theoretische

Profillinie an der maximal zulässigen Gebäudehöhe - hier von 7,5 m

(RB 1999 Nr. 121, E. 1; VGr, 14. Dezember 2000, VB.2000.00300, E. 4a).

Gemäss den als massgebend erachteten Terrainaufnahmen vom 18. Mai 1989

steigt das gewachsene Terrain entlang der Südostfassade bei der südlichen Gebäudeecke

von 439.85 m.ü.M. auf ca. 440.70 m.ü.M. bei der westlichen Gebäudeecke. Die

hypothetische Schnittlinie Fassade / Dachfläche ist demgemäss an der Gebäudehöhe

von 7.5 m anzusetzen, welche entsprechend dem Terrain von 447.35 m.ü.M.

bei der südlichen Gebäudeecke auf 448.20 m.ü.M. bei der westlichen Gebäudeecke ansteigt.

Diese Profillinie darf vom Dachgeschoss samt Dachvorsprung auf höchstens einem

Drittel durchstossen werden. Die Beschwerde VB.2007.00464 ist somit

gutzuheissen und es ist - wie beantragt -, die von der

Baurekurskommission erlassene Nebenbestimmung in diesem Sinn zu ergänzen.

8.

8.1

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde

VB.2007.00460 abzuweisen und die Beschwerde VB.2007.00464 gutzuheissen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten hälftig

und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden Ziffer 1

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen gemäss § 17 Abs. 2

VRG von vornherein nicht zu. Hingegen sind die Voraussetzungen für die

Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG)

an die Beschwerdegegnerschaft gegeben. Ebenso ist auch der Gemeinde eine Entschädigung

zuzusprechen. Denn die zentrale Streitfrage, welche Terrainkote dem Bauvorhaben

bei der Bestimmung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und Baumasse zugrunde zu

legen sei, berührt die von der Gemeinde selber vorgenommen Vermessungen. Indem

diese Vermessungen angezweifelt wurden, war die Gemeinde in eigenen Interessen

und auf besondere Weise betroffen (vgl. VGr, 21. Dezember 2007, VB. 2006.00062,

E. 4, www.vgrzh.ch). Da die Erstattung der Beschwerdeantworten einen besonderen

Aufwand erforderte, erscheint eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- als

angemessen.

8.2

Die Regelung der Rekurskosten und

Parteientschädigung durch die Vorinstanz (Rekursentscheid Disp. Ziffer II und

III) ist nicht zu beanstanden. Die Neufassung der von der Baurekurskommission

verfügten Auflage ändert nichts an den Grundlagen der Kostenaufteilung im Rekursverfahren.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2007.00460 und VB.2007.00464 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde VB.2007.00460 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde

VB.2007.00464 wird gutgeheissen. Die von der Baurekurskommission II mit

Rekursentscheid vom 11. September 2007 verfügte Auflage als Ergänzung der

Baubewilligung der Baubehörde Meilen vom 15. August 2006 wird wie folgt

neu festgesetzt:

Das Bauprojekt ist so zu überarbeiten, dass die Dachprofillinie im Sinn

von § 292 lit. b PBG an der Südwestseite (Schnittlinie

Fassade/Dachfläche angesetzt auf einer Kote von 447.35 m.ü.M. auf 448.20 m.ü.M.

ansteigend) auf höchstens einem Drittel der Fassadenbreite durchstossen wird.

3.

Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Rekursentscheides vom 11. September

2007.

(Disp. Ziffer II und III) wird bestätigt.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'300.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung

für den ganzen Betrag den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 (Nr. 2.1 und 2.2 je

zu ¼) auferlegt.

6.

Die

Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 werden verpflichtet, im gleichen Verhältnis und

unter solidarischer Haftung folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:

- dem

Beschwerdegegner Nr. 1, Fr. 1'000.-;

- der

Beschwerdegegnerin Nr. 2, Fr. 1'000.-;

- der

Beschwerdegegnerin Nr. 5, Fr. 2'000.-;

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

7.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …