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Entscheid

VB.2007.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00461

14. Dezember 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10387)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde V wies A mit Beschluss vom 31. Mai

2007 an, Ihren Personenwagen Marke C mit einem Verkehrswert von Fr. 17'000.-

bis zum 30. Juni 2007 zu verkaufen, dem Sozialamt vom Erlös Fr. 5'796.65 (d.h.

die bis Ende Juni 2007 bezogenen Unterstützungsleistungen) zu überweisen und

mit dem restlichen Erlös ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat W wies den hiergegen erhobenen Rekurs von A

am 4. September 2007 ab. Er wies diese an, den Personenwagen "ohne

weiteren Verzug bestmöglich im Sinne der Erwägungen zu verkaufen und den

Verkaufserlös abzüglich Fr. 4'000.- Freibetrag dem Sozialamt zu

überweisen".

Der Bezirksrat erwog, die Rekurrentin sei (aus den näher

angeführten Gründen) weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen

auf ein Auto angewiesen. Ihre weiteren Einwände seien rechtlich unerheblich,

weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Vereinbarung mit B (wonach dieser

rechtmässiger Besitzer des Personenwagens Marke C sei, bis sie ihre Schuld von

Fr. 13'500.- getilgt habe) sei fürsorgerechtlich nicht zu berücksichtigen:

Einerseits sei die Rekurrentin als Fahrzeughalterin registriert, anderseits

würden keine Verbindlichkeiten geltend gemacht, welche die Fürsorgebehörde übernehmen

müsste. Der Rückerstattungsbetrag von Fr. 5'796.65

beziehe sich auf die finanzielle Unterstützung bis Ende Juni 2007. Nachdem die

Rekurrentin weiter unterstützt werde, sei Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen

Beschlusses aufzuheben und durch eine den aktuellen Verhältnissen angepasste Weisung

zu ersetzen.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. Oktober

2007.

beantragte A, den Beschluss des Bezirksrats W aufzuheben und ihr weiterhin

wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.

Zur Begründung machte sie geltend, der Personenwagen Marke

C sei nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihren Namen eingelöst

worden; er gehöre ihrem Freund B. Die 20-%-Stelle in X habe sie aus

gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, womit die 30-%-Anstellung in Y

bleibe. Bei zwei Stunden Reisezeit und drei Stunden Arbeitszeit pro Tag sei es

"unrealistisch", bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne

Personenwagen eine 20-%-Stelle zu finden.

Der Bezirksrat und die

Sozialbehörde V beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

zuständig. Im Streit liegt die Rückerstattung der bis Ende Juni 2007 und der

darüber hinaus bezogenen Unterstützungsleistungen, die der Bezirksrat nicht

beziffert hat. Da diese Leistungen insgesamt den Streitwert von Fr. 20'000.-

nicht übersteigen, ist der Einzelrichter gemäss § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid

berufen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38 Abs. 3

VRG).

Die Legitimation der

Beschwerdeführerin ist gemäss § 21 lit. a VRG offensichtlich gegeben.

Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar

– auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981). Was Motorfahrzeuge betrifft, ist

festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen

sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur

Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug besteht (VGr, 18. März

2003, VB.2003.407, www.vgrzh.ch).

2.2

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann, arbeitet sie doch täglich von

11.00

h bis 14.00 h in der D in Y, welche von ihrem Wohnort V mit dem Zug in

weniger als einer Stunde erreichbar ist; die reine Fahrzeit beträgt rund 40

Minuten; Wohnung und Arbeitsplatz liegen nahe an den Bahnstationen. Dass der

Bezirksrat einen Arbeitsweg mit dem Zug von einer halben Stunde angenommen hat,

ist darauf zurückzuführen, dass er irrtümlich von der Strecke Z – Y ausgegangen

ist. Da die Fahrzeit mit dem Personenwagen ebenfalls rund 40 Minuten

beansprucht (kürzeste Route), kann keine Rede sein, dass das Fahrziel nicht auf

zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könne.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Richtlinien der SKOS (Schweizerische

Konferenz für Sozialhilfe), Stand Dezember 2000/2002. Dort wird in Ziffer C.3

festgehalten, dass die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs –

im Rahmen der Erwerbsunkosten – nur dann zu berücksichtigen sind, wenn das

Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

erreicht werden kann.

2.3

Ein Beitrag an das Motorfahrzeug kann ferner – als "weitere

situationsbedingte Leistung "gemäss Ziffer C.9 der SKOS-Richtlinien – dann

in Frage kommen, wenn eine unterstützungsbedürftige Person aus gesundheitlichen

Gründen auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Dass Autokosten

nur dann ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden, wenn der oder die Unterstützte

aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist,

entspricht im Übrigen einer langjährigen anerkannten Praxis (vgl. Zeitschrift

für Sozialhilfe [ZeSo] 2001, S. 167 f., 1999, S. 122 ff., sowie

Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 1993, S. 141 ff.; siehe

auch ZeSo 2000, S. 193).

Mit der geltend gemachten "zusätzlichen körperlichen

Belastung" durch die tägliche fünfstündige Reise- und Arbeitszeit sowie

der Aufgabe der 20-%-Stelle "aus gesundheitlichen Gründen" vermag die

Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzulegen, dass sie aus gesundheitlichen

Gründen auf die Benützung eines Autos angewiesen ist. Das gilt auch für das

Arztzeugnis vom 5. Januar 2007, welches lediglich bescheinigt, dass sie

"gesundheitsbedingt Arbeiten mit Druck oder über Kopf nicht durchführen

darf ", und die am 22. Januar 2007 bestätigte 50-%-Arbeitsunfähigkeit. Ihr

Einwand, es sei unrealistisch, ohne Auto eine ergänzende Stelle zu finden, ist

unbehelflich, da das Fahrzeug nur dann durch die Sozialhilfe mitzufinanzieren

ist, wenn es für eine einkommenswirksame Arbeit gebraucht wird. Die Beschwerdeführerin

legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb das Fahrzeug nötig sein sollte, um

ihre Möglichkeiten am Arbeitsmarkt zu erhalten. Für den Besuch bei der

Arbeitsvermittlungsstelle, Bewerbungsgespräche und dergleichen ist ihr die

Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls zuzumuten. Beim

gegenwärtigen Beschäftigungsgrad bleibt ihr auch genügend Zeit dazu. Andere

Verpflichtungen, denen sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nachkommen

könnte, werden nicht genannt.

2.4

Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne nicht zum Verkauf

des Personenwagens Marke C verpflichtet werden, da er ihr nicht (mehr) gehöre.

Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des Personenwagens

Marke E. Diesen tauschte sie gemäss Kaufvertrag vom 29. März 2007 mit der

Garage F in Z gegen den erwähnten Personenwagen Marke C ein, wobei ihr Fr. 16'000.-

an den Kaufpreis von Fr. 17'000.- angerechnet wurden. Am folgenden Tag

vereinbarte sie mit ihrem Freund B, dass der Verkaufserlös von Fr. 16'000.-

zur Tilgung ihrer Schuld von Fr. 13'500.- ihm gegenüber diene und sie ihn als

"rechtmässigen Besitzer des PWs Marke C" anerkenne, solange sie nicht

in der Lage sei, die Schuld "in Form von Bargeld zurückzubezahlen".

Am 30. August 2007 schloss die Beschwerdeführerin mit B einen Kaufvertrag über

das genannte Fahrzeug ab. Laut Beschwerdeschrift soll dies wegen "der

unklaren Lage der Anerkennung der Besitzesansprüche auf den Personenwagen"

geschehen sein.

Die Vereinbarung vom 30. März 2007 zeigt klar, dass

der neu erworbene Personenwagen lediglich als Sicherheit für die Forderung von B

gegen die Beschwerdeführerin dient. Wie der Bezirksrat zutreffend festgestellt

hat, ist diese Vereinbarung fürsorgerechtlich unbeachtlich, was folgerichtig

auch für den erwähnten Kaufvertrag gelten muss. Denn es geht nicht an, einen

Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des

sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden

gegenüber Dritten zu verwenden. Aus dem früheren Hinweis seitens des Fürsorgeamts,

dass sie selber dafür verantwortlich sei, wie sie den Unterhalt dieses Fahrzeugs

bestreite, konnte die Beschwerdeführerin nicht ableiten, eine Veräusserung

werde bei veränderten Umständen nicht mehr erwartet. Zur Veräusserung des Wagens

wurde sie denn auch erst angehalten, als sie die zusätzliche 20-%-Stelle in X

aufgegeben hatte. Im Übrigen geht aus der Rekursschrift hervor, dass die

Beschwerdeführerin im November 2006 für Fr. 2'000.- zusätzlich ein

"Winterauto" gekauft hatte, um Servicekosten und einen Wertverlust

des PWs Marke E zu vermeiden. Umso mehr wäre es ihr zuzumuten gewesen,

diesen Wagen im Wert von Fr. 16'000.- zu verkaufen und mit dem Erlös ihren

Lebensunterhalt zu bestreiten, statt ihn (gegen ein teureres Fahrzeug) einzutauschen.

3.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Das heisst, es

bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin den Personenwagen Marke C unverzüglich

zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von

Fr. 4'000.-, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen

Unterstützungsleistungen der Sozialbehörde V zu überweisen hat. Falls sie

dieser Weisung nicht nachkommt, ist die Beschwerdegegnerin befugt, in einer

neuen Verfügung im Umfang der bezogenen Sozialhilfeleistungen einen Betrag zurückzufordern,

der dem dannzumaligen Verkehrswert, abzüglich Fr. 4'000.-, entspricht.

Das bedeutet materiell keine nach § 63 Abs. 2 VRG

unzulässige Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum

Beschluss der Sozialbehörde vom 31. Mai 2007. Denn darin ist sie nicht nur

zur Rückzahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Personenwagens im Umfang der

damals bereits bezogenen Unterstützungsleistungen von Fr. 5'796.65,

sondern noch dazu verpflichtet worden, mit dem restlichen Erlös bis 15. April

2008.

ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dieser Lebensunterhalt ist in der

Zwischenzeit durch weitere Unterstützungsleistungen finanziert worden.

4.

Da die Beschwerdeführerin vollständig unterliegt, sind ihr

nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …