VB.2007.00461
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00461
14. Dezember 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10387)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00461
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.12.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung von geleisteten Unterstützungszahlungen durch Veräusserung eines Vermögenswerts
Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, deren Personenwagen im Wert von Fr. 17'000.- zu veräussern, da sie weder beruflich noch gesundheitlich auf den Personenwagen angewiesen sei, und mit dem Erlös die bereits bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bezirksrat wies ihren Rekurs ab und verpflichtete sie, da sie weiterhin unterstützt worden sei, den gesamten Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, der Sozialbehörde zu überweisen. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Personenwagen ihrem Freund abgetreten, als Sicherheit für ihre Schuld ihm gegenüber im Betrag von Fr. 13'500.-.
Abweisung der Beschwerde: Es liegt keine reformatio in pejus im Vergleich zum Beschluss der Sozialbehörde vor, da der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit durch weitere Unterstützungsleistungen finanziert worden ist. Diese ist bei einer täglichen Arbeitszeit von 11.00 h - 14.00 und da Wohnung und Arbeitsplatz nahe an den Bahnstationen liegen, nicht auf einen Personenwagen angewiesen. Es geht nicht an, einen Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden gegenüber Dritten zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb den Personenwagen unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialbehörde zu überweisen. Falls sie dieser Weisung nicht nachkommt, ist die Sozialbehörde befugt, in einer neuen Verfügung im Umfang der bezogenen Unterstützungsleistungen einen Betrag zurückzufordern, der dem dannzumaligen Verkehrswert, abzüglich Fr. 4'000.-, entspricht.
Stichworte:
PERSONENWAGEN
REFORMATIO IN PEIUS
RÜCKFORDERUNG
SICHERUNG
UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNG
VERKAUF
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00461
Entscheid
des Einzelrichters
vom 14. Dezember 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Generalsekretär Claude
Wetzel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde V,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialbehörde V wies A mit Beschluss vom 31. Mai
2007 an, Ihren Personenwagen Marke C mit einem Verkehrswert von Fr. 17'000.-
bis zum 30. Juni 2007 zu verkaufen, dem Sozialamt vom Erlös Fr. 5'796.65 (d.h.
die bis Ende Juni 2007 bezogenen Unterstützungsleistungen) zu überweisen und
mit dem restlichen Erlös ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat W wies den hiergegen erhobenen Rekurs von A
am 4. September 2007 ab. Er wies diese an, den Personenwagen "ohne
weiteren Verzug bestmöglich im Sinne der Erwägungen zu verkaufen und den
Verkaufserlös abzüglich Fr. 4'000.- Freibetrag dem Sozialamt zu
überweisen".
Der Bezirksrat erwog, die Rekurrentin sei (aus den näher
angeführten Gründen) weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen
auf ein Auto angewiesen. Ihre weiteren Einwände seien rechtlich unerheblich,
weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Vereinbarung mit B (wonach dieser
rechtmässiger Besitzer des Personenwagens Marke C sei, bis sie ihre Schuld von
Fr. 13'500.- getilgt habe) sei fürsorgerechtlich nicht zu berücksichtigen:
Einerseits sei die Rekurrentin als Fahrzeughalterin registriert, anderseits
würden keine Verbindlichkeiten geltend gemacht, welche die Fürsorgebehörde übernehmen
müsste. Der Rückerstattungsbetrag von Fr. 5'796.65
beziehe sich auf die finanzielle Unterstützung bis Ende Juni 2007. Nachdem die
Rekurrentin weiter unterstützt werde, sei Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen
Beschlusses aufzuheben und durch eine den aktuellen Verhältnissen angepasste Weisung
zu ersetzen.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. Oktober
2007.
beantragte A, den Beschluss des Bezirksrats W aufzuheben und ihr weiterhin
wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.
Zur Begründung machte sie geltend, der Personenwagen Marke
C sei nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihren Namen eingelöst
worden; er gehöre ihrem Freund B. Die 20-%-Stelle in X habe sie aus
gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, womit die 30-%-Anstellung in Y
bleibe. Bei zwei Stunden Reisezeit und drei Stunden Arbeitszeit pro Tag sei es
"unrealistisch", bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne
Personenwagen eine 20-%-Stelle zu finden.
Der Bezirksrat und die
Sozialbehörde V beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
zuständig. Im Streit liegt die Rückerstattung der bis Ende Juni 2007 und der
darüber hinaus bezogenen Unterstützungsleistungen, die der Bezirksrat nicht
beziffert hat. Da diese Leistungen insgesamt den Streitwert von Fr. 20'000.-
nicht übersteigen, ist der Einzelrichter gemäss § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid
berufen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38 Abs. 3
VRG).
Die Legitimation der
Beschwerdeführerin ist gemäss § 21 lit. a VRG offensichtlich gegeben.
Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1
Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar
– auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981). Was Motorfahrzeuge betrifft, ist
festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen
sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur
Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug besteht (VGr, 18. März
2003, VB.2003.407, www.vgrzh.ch).
2.2
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann, arbeitet sie doch täglich von
11.00
h bis 14.00 h in der D in Y, welche von ihrem Wohnort V mit dem Zug in
weniger als einer Stunde erreichbar ist; die reine Fahrzeit beträgt rund 40
Minuten; Wohnung und Arbeitsplatz liegen nahe an den Bahnstationen. Dass der
Bezirksrat einen Arbeitsweg mit dem Zug von einer halben Stunde angenommen hat,
ist darauf zurückzuführen, dass er irrtümlich von der Strecke Z – Y ausgegangen
ist. Da die Fahrzeit mit dem Personenwagen ebenfalls rund 40 Minuten
beansprucht (kürzeste Route), kann keine Rede sein, dass das Fahrziel nicht auf
zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könne.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Richtlinien der SKOS (Schweizerische
Konferenz für Sozialhilfe), Stand Dezember 2000/2002. Dort wird in Ziffer C.3
festgehalten, dass die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs –
im Rahmen der Erwerbsunkosten – nur dann zu berücksichtigen sind, wenn das
Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
erreicht werden kann.
2.3
Ein Beitrag an das Motorfahrzeug kann ferner – als "weitere
situationsbedingte Leistung "gemäss Ziffer C.9 der SKOS-Richtlinien – dann
in Frage kommen, wenn eine unterstützungsbedürftige Person aus gesundheitlichen
Gründen auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Dass Autokosten
nur dann ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden, wenn der oder die Unterstützte
aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist,
entspricht im Übrigen einer langjährigen anerkannten Praxis (vgl. Zeitschrift
für Sozialhilfe [ZeSo] 2001, S. 167 f., 1999, S. 122 ff., sowie
Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 1993, S. 141 ff.; siehe
auch ZeSo 2000, S. 193).
Mit der geltend gemachten "zusätzlichen körperlichen
Belastung" durch die tägliche fünfstündige Reise- und Arbeitszeit sowie
der Aufgabe der 20-%-Stelle "aus gesundheitlichen Gründen" vermag die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzulegen, dass sie aus gesundheitlichen
Gründen auf die Benützung eines Autos angewiesen ist. Das gilt auch für das
Arztzeugnis vom 5. Januar 2007, welches lediglich bescheinigt, dass sie
"gesundheitsbedingt Arbeiten mit Druck oder über Kopf nicht durchführen
darf ", und die am 22. Januar 2007 bestätigte 50-%-Arbeitsunfähigkeit. Ihr
Einwand, es sei unrealistisch, ohne Auto eine ergänzende Stelle zu finden, ist
unbehelflich, da das Fahrzeug nur dann durch die Sozialhilfe mitzufinanzieren
ist, wenn es für eine einkommenswirksame Arbeit gebraucht wird. Die Beschwerdeführerin
legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb das Fahrzeug nötig sein sollte, um
ihre Möglichkeiten am Arbeitsmarkt zu erhalten. Für den Besuch bei der
Arbeitsvermittlungsstelle, Bewerbungsgespräche und dergleichen ist ihr die
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls zuzumuten. Beim
gegenwärtigen Beschäftigungsgrad bleibt ihr auch genügend Zeit dazu. Andere
Verpflichtungen, denen sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nachkommen
könnte, werden nicht genannt.
2.4
Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne nicht zum Verkauf
des Personenwagens Marke C verpflichtet werden, da er ihr nicht (mehr) gehöre.
Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des Personenwagens
Marke E. Diesen tauschte sie gemäss Kaufvertrag vom 29. März 2007 mit der
Garage F in Z gegen den erwähnten Personenwagen Marke C ein, wobei ihr Fr. 16'000.-
an den Kaufpreis von Fr. 17'000.- angerechnet wurden. Am folgenden Tag
vereinbarte sie mit ihrem Freund B, dass der Verkaufserlös von Fr. 16'000.-
zur Tilgung ihrer Schuld von Fr. 13'500.- ihm gegenüber diene und sie ihn als
"rechtmässigen Besitzer des PWs Marke C" anerkenne, solange sie nicht
in der Lage sei, die Schuld "in Form von Bargeld zurückzubezahlen".
Am 30. August 2007 schloss die Beschwerdeführerin mit B einen Kaufvertrag über
das genannte Fahrzeug ab. Laut Beschwerdeschrift soll dies wegen "der
unklaren Lage der Anerkennung der Besitzesansprüche auf den Personenwagen"
geschehen sein.
Die Vereinbarung vom 30. März 2007 zeigt klar, dass
der neu erworbene Personenwagen lediglich als Sicherheit für die Forderung von B
gegen die Beschwerdeführerin dient. Wie der Bezirksrat zutreffend festgestellt
hat, ist diese Vereinbarung fürsorgerechtlich unbeachtlich, was folgerichtig
auch für den erwähnten Kaufvertrag gelten muss. Denn es geht nicht an, einen
Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des
sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden
gegenüber Dritten zu verwenden. Aus dem früheren Hinweis seitens des Fürsorgeamts,
dass sie selber dafür verantwortlich sei, wie sie den Unterhalt dieses Fahrzeugs
bestreite, konnte die Beschwerdeführerin nicht ableiten, eine Veräusserung
werde bei veränderten Umständen nicht mehr erwartet. Zur Veräusserung des Wagens
wurde sie denn auch erst angehalten, als sie die zusätzliche 20-%-Stelle in X
aufgegeben hatte. Im Übrigen geht aus der Rekursschrift hervor, dass die
Beschwerdeführerin im November 2006 für Fr. 2'000.- zusätzlich ein
"Winterauto" gekauft hatte, um Servicekosten und einen Wertverlust
des PWs Marke E zu vermeiden. Umso mehr wäre es ihr zuzumuten gewesen,
diesen Wagen im Wert von Fr. 16'000.- zu verkaufen und mit dem Erlös ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten, statt ihn (gegen ein teureres Fahrzeug) einzutauschen.
3.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Das heisst, es
bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin den Personenwagen Marke C unverzüglich
zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von
Fr. 4'000.-, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen
Unterstützungsleistungen der Sozialbehörde V zu überweisen hat. Falls sie
dieser Weisung nicht nachkommt, ist die Beschwerdegegnerin befugt, in einer
neuen Verfügung im Umfang der bezogenen Sozialhilfeleistungen einen Betrag zurückzufordern,
der dem dannzumaligen Verkehrswert, abzüglich Fr. 4'000.-, entspricht.
Das bedeutet materiell keine nach § 63 Abs. 2 VRG
unzulässige Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum
Beschluss der Sozialbehörde vom 31. Mai 2007. Denn darin ist sie nicht nur
zur Rückzahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Personenwagens im Umfang der
damals bereits bezogenen Unterstützungsleistungen von Fr. 5'796.65,
sondern noch dazu verpflichtet worden, mit dem restlichen Erlös bis 15. April
2008.
ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dieser Lebensunterhalt ist in der
Zwischenzeit durch weitere Unterstützungsleistungen finanziert worden.
4.
Da die Beschwerdeführerin vollständig unterliegt, sind ihr
nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …