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Entscheid

VB.2007.00465

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00465

7. Februar 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10491)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und seiner Familie wurde vom 15. Juli 1998 bis

Ende Dezember 2004 vom Sozialdienst R (Kanton Basel-Landschaft) wirtschaftliche

Hilfe ausgerichtet. Die Familie zog am 1. Dezember 2004 nach Zürich; sie wurde

ab 1. Januar 2005 ergänzend zum Lohneinkommen von A und ab 1. Juni

2005 vollumfänglich durch die Sozialen Dienste Zürich mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich

beschloss am 3. August 2006, dass A verpflichtet werde, die in der Zeit

von 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 zu Unrecht bezogenen

Leistungen im Betrag von Fr. 118'923.55 den Sozialen Diensten Zürich

zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 1), wobei der Betrag sofort zur Zahlung fällig

werde (Disp.-Ziff. 3). Daneben stellte sie die wirtschaftliche Hilfe per 1. September

2006 ein (Disp.-Ziff. 2) und entzog einer allfälligen Einsprache gegen ihren

Beschluss die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 5). Gleichentags stellten

die Sozialen Dienste Zürich gegen A Strafanzeige wegen Betrugs bei der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

Gegen den Beschluss der Einzelfallkommission wandte sich A

mit Einsprache vom 23. August 2006 an die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission. Diese wies die Einsprache am 18. Dezember

2006 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. Februar 2007 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Einsprache sowie dass der angefochtene Entscheid

aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. Im

Einverständnis mit der Sozialbehörde stellte der Bezirksrat mit Präsidialverfügung

vom 22. Februar 2007 die aufschiebende Wirkung der Einsprache wieder her.

Am 6. September 2007 wies er den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die

aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A am 9. Oktober 2007 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Er beantragte, dass der Entscheid des Bezirksrates vom 6. September

2007.

aufzuheben sei (Ziff. 1), das Verfahren eventuell zu sistieren sei, bis

das Strafverfahren gegen ihn abgeschlossen worden sei (Ziff. 2), der Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben (Ziff. 3) und ihm in der

Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei (Ziff. 4).

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Vertreter des Beschwerdeführers, RA B, zeigte dem

Verwaltungsgericht am 1. November 2007 die Niederlegung seines Mandats an.

Der Bezirksrat verzichtete am 29. Oktober 2007 auf Vernehmlassung, während

die Beschwerdegegnerin am 13. November 2007 Abweisung der Beschwerde

beantragte. Das Verwaltungsgericht setzte der Beschwerdegegnerin mit

Präsidialverfügungen vom 7. und 20. November 2007 Frist an, um die

eingereichten Akten zu sortieren und ihm erneut zuzustellen. Die sortierten

Akten gingen am 5. Dezember 2007 ein.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab,

hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der

Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe (Disp.-Ziffn. 1 und 3 des Beschlusses

der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2006) gut und wies es bezüglich der

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses) ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung vom Dezember 2004, teilweise revidiert im Dezember 2007), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Nach § 26

SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter

unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet

auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt,

dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen.

2.3

Die im

Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 69) entbindet die Parteien

nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften

darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der

Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die

ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und

entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem

Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des

Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente

zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen).

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht

dazu verpflichtet wurde, unrechtmässig bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 118'923.55

der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

3.1

Der

Bezirksrat führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer "durch die verlogene

Art der Kommunikation" die kontinuierliche Auszahlung der wirtschaftlichen

Hilfe unter Vermeidung von Weisungen erreicht habe. Über die tatsächlichen Verhältnisse

habe er sich solange als möglich bedeckt gehalten.

3.2

Der

Beschwerdeführer hält dafür, dass sein Verhalten nicht verlogen gewesen sei. Er

sei ein sehr einfacher Mensch, der von nichts etwas verstehe. Er habe vor der

Beschwerdegegnerin nichts verheimlicht, sondern sie von Anfang an über alles

informiert. Da er bereits zum Zeitpunkt des Zuzuges nach Zürich in einer

wirtschaftlichen Notlage gewesen sei, sei der Bezug der wirtschaftlichen Hilfe

gerechtfertigt gewesen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stützt ihren Rückerstattungsanspruch auf § 26 SHG. Es

ist demnach zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers unvollständig oder

unwahr waren und ob sein allfällig unlauteres Verhalten zu einem

unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat.

3.3.1

Auszugehen ist von den Angaben, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

machte.

Der Beschwerdeführer stellte am 9. Dezember 2004, bei

der Beschwerdegegnerin schriftlich Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. Darin

führte er aus, dass er als Chauffeur arbeite, der Lohn für seine Familie jedoch

nicht ausreiche. Das erste Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin fand am 6. Januar 2005 statt. Der Beschwerdeführer gab

an, dass er zusammen mit einem Freund die C-GmbH gegründet habe. Seine Aufgabe

sei es, Exportautos von Garagen in der Schweiz zum Parkplatz für Exportautos

nach S zu fahren. Er arbeite ca. 80 Stunden pro Monat. Sein monatliches Einkommen

deklarierte er mit Fr. 1'917.-.

Am 12. Januar 2005 beauftragte die Beschwerdegegnerin

das Team-Netz mit einer Betriebsanalyse. Dieses erstattete am 10. März

2005.

zusammengefasst folgenden Bericht: Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter

und Geschäftsführer der C-GmbH. Der eigentliche Besitzer sei D, welcher offenbar

alleine über die Vergabe der Aufträge und den Einsatz der Hilfsmittel

entscheide. Der Beschwerdeführer sei nicht als Freischaffender im Autogewerbe

tätig, sondern arbeite als Autotransporteur ohne Weisungsbefugnis. Er erhalte

einen Stundenlohn von Fr. 18.- brutto und habe im Jahr 2004 einen

monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 2'179.- netto erzielt. Die Tätigkeit

des Beschwerdeführers sei mit Einschränkungen zu befürworten und es würden

Bemühungen laufen, dass der Beschwerdeführer bei der C-GmbH ein festes

Monatseinkommen erzielen können werde.

In einem weiteren Gespräch mit der Beschwerdegegnerin am

22.

März 2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er weiter als Fahrer für

die C-GmbH tätig sei. Allenfalls gehe es mit seiner Tätigkeit im April 2005

jedoch zu Ende. Am 25. April 2005 reichte er bei der Beschwerdegegnerin

die vom 25. Januar 2005 datierte Kündigung des Arbeitsvertrages durch die C-GmbH

ein. Die Beschwerdegegnerin wies ihn gleichentags an, sich bei der

Arbeitslosenkasse anzumelden. Diese führte am 19. September 2005 aus, dass

der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der C-GmbH in einer

arbeitgeberähnlichen Stellung sei und den Geschäftsverlauf der Firma

massgeblich beeinflussen sowie sämtliche Entscheide selber treffen könne.

Aufgrund dieser Funktion habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Diesen abschlägigen Bescheid der Arbeitslosenkasse teilte

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erst in einem Gespräch vom 5. Dezember

2005.

mit. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er allenfalls ab Februar/März

2006.

wieder für die C-GmbH arbeiten werden könne. Im Gespräch mit der

Beschwerdegegnerin vom 9. März 2006 gab er jedoch an, dass die

Arbeitsaufnahme als Fahrer nicht möglich sei, da das Transportfahrzeug der C-GmbH

kaputt sei.

3.3.2

Entgegen seiner Darstellung waren die Angaben des Beschwerdeführers weder

vollständig noch entsprachen sie der Wahrheit. Bei den ersten Kontakten mit der

Sozialbehörde verschwieg er, dass er Geschäftsführer der C-GmbH war. Die

Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der C-GmbH erfolgte am 25. Januar

2005.

per Ende April 2005. In seiner Funktion als Geschäftsführer unterschrieb

er diese auf Arbeitgeberseite. Nach erfolgter Kündigung gab er jedoch, ohne auf

die bereits ausgesprochene Kündigung einzugehen, sowohl dem Team-Netz als auch

der Beschwerdegegnerin an, dass er weiter bei der C-GmbH beschäftigt sei und

liess das Team-Netz gar im Glauben, dass seine Anstellung ausbaubar sei. Erst

am 25. April 2005 teilte er die Kündigung der Beschwerdegegnerin mit. Die

Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 19. September 2005, in welcher festgestellt

wurde, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Geschäftsführer für die C-GmbH

tätig sei und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, gab

er der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2005 zur Kenntnis, mithin knapp

drei Monate nach deren Erlass. Bereits dies zeigt, dass der Beschwerdeführer

mit der Beschwerdegegnerin nicht in einer redlichen Weise kommunizierte.

Der Beschwerdeführer war zudem – ohne Wissen der

Beschwerdegegnerin – auch nach der Kündigung seines Arbeitsvertrages per Ende

April 2005 weiter für die C-GmbH als Geschäftsführer tätig. Dies zeigt sich

nicht nur im Handelsregisterauszug, auf den sich die Arbeitslosenkasse bei

ihrem abschlägigen Leistungsentscheid abstützte, sondern auch anhand der verschiedenen

Arbeitsverträge und Kündigungen, die der Beschwerdeführer nach April 2005 für

die C-GmbH unterzeichnete: Arbeitsvertrag mit E vom 1. Juni 2005, mit F

vom 1. Oktober 2005, mit G vom 23. November 2005, mit H vom 10. Februar

2006, mit I vom 24. Februar 2006 und mit J vom 1. März 2006 sowie die

Kündigungen der Arbeitsverhältnisse mit E vom 25. November 2005, mit K und

G vom 25. Januar 2006 sowie mit J vom 25. März 2006.

Daneben informierte der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin nicht über die am 20. Mai 2005 erfolgte Zahlung der C-GmbH

von Fr. 1'911.80 an ihn. Selbst wenn es sich dabei, wie er vor

Verwaltungsgericht unbelegt geltend macht, tatsächlich um eine verspätete

Lohnzahlung von April 2004 handeln würde, vermöchte ihn dies vom Vorwurf der

nicht erfolgten Information der Beschwerdegegnerin nicht zu befreien.

Schliesslich verschwieg er auch den Eingang von USD

50'000.- auf sein Privatkonto am 30. Juni 2006, welche er am 3. Juli

2006.

der C-GmbH überwies. Unklar bleiben in diesem Zusammenhang überdies die im

Zeitraum vom 13. Juli 2006 bis 14. August 2006 getätigten Barbezüge

vom Konto der C-GmbH über insgesamt Fr. 57'000.- (13. Juli 2006 Fr. 2'000.-

und Fr. 5'000.-; 17. Juli 2006 Fr. 10'000.-; 18. Juli 2006 Fr. 5'000.-;

19.

Juli 2006 Fr. 5'000.-; 24. Juli 2006 Fr. 5'000.-; 25. Juli

2006.

Fr. 5'000.-; 11. August 2006 Fr. 10'000.-; 14. August

2006.

Fr. 10'000.-). Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer deren Verwendung

nicht schlüssig zu erklären.

3.3.3

Eine zusammenfassende Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers zeigt,

dass er von Beginn der Unterstützung an die Beschwerdegegnerin nicht

vollständig und ehrlich informierte. Für die Beurteilung des

Sozialhilfeanspruches und den allfälligen Erlass von Auflagen und Weisungen

wichtige Informationen wurden der Beschwerdegegnerin verspätet oder gar nicht

gegeben. Wesentliche Zuflüsse von Geldmitteln wurden gänzlich verschwiegen. Das

Verhalten des Beschwerdeführers war insgesamt unlauter und darauf ausgerichtet,

sich Sozialhilfeleistungen unrechtmässig zu erschleichen. Es handelt sich dabei

nicht etwa – wie von ihm geltend gemacht – um Verfehlungen, die auf seine Unwissenheit

zurückzuführen sind, vielmehr zeugt sein Verhalten von einem bewussten Vorgehen,

um sich möglichst viel an wirtschaftlicher Hilfe zu sichern. Folglich ist es

nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar

2005.

gewährte wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 118'923.55 gestützt

auf § 26 SHG zurückforderte.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe per 1. September 2006.

4.1

Nachdem

die Beschwerdegegnerin nachweisen konnte, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht

wirtschaftliche Hilfe bezogen hatte, war es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte

nicht rechtsverletzend, wenn sie annahm, dass er und seine Familie sich nicht

in einer Notlage im Sinne von § 14 SHG befinden würden.

4.2

Es fragt

sich allerdings, ob eine sofortige Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe (ohne vorausgehende Androhung) zulässig war. Das ist zu bejahen. Zwar

wäre ein solches Vorgehen nicht zulässig, wenn es sich um eine Sanktion im Sinn

von § 24 SHG in der hier noch anwendbaren Fassung vom 4. November

2002.

(vgl. zur vollständigen Einstellung als eine zulässigen Sanktion RB 2004

Nr. 53) bzw. im Sinn von § 24a SHG (eingefügt am 19. März 2007, in

Kraft seit 1. Januar 2008) handeln würde. Eine vorangehende Androhung ist

in jenen Fällen erforderlich, in denen die Sozialbehörde wegen Zweifeln am Fortbestand

der Bedürftigkeit die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen mittels

verfahrensleitender Anordnungen näher abklären will und der Betroffene solchen

Auflagen in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt; diesfalls

kann sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen (vgl. RB

2004.

Nr. 53; wie angemerkt werden kann, muss ein solches Vorgehen auch in der

ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Sozialhilfegesetzes zulässig

bleiben, obwohl diese Möglichkeit in § 24a SHG nicht ausdrücklich erwähnt

wird).

Hier liegt indessen kein solcher Fall vor. Aufgrund ihres

damaligen Erkenntnisstandes durfte die Beschwerdegegnerin bereits bei ihrer

Beschlussfassung vom 3. August 2006 davon ausgehen, dass eine

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – rückwirkend und gegenwärtig – zu

verneinen sei. Sie durfte daher ohne vorgängige Androhung auf ihren Leistungsentscheid

zurückkommen, allerdings nur unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen

des Widerrufs von Dauerverfügungen (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 997 ff.;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d, N. 12 f.).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Leistungsentscheid vom 20. März

2006.

für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 und 31. Dezember 2006

wirtschaftliche Hilfe zugesprochen. Nach dem Dargelegten durfte die

Beschwerdegegnerin bei der Beschlussfassung vom 3. August 2006 davon

ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie nicht in einer Notlage

befanden. Damit erwies sich der Leistungsentscheid nachträglich als falsch,

weshalb dessen Widerruf unter Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem

öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem

privaten Interesse an der Rechtssicherheit in Betracht fiel. Das Interesse an

der richtigen Rechtsdurchsetzung ist wesentlich. Gerade im Sozialhilfebereich,

in welchem lediglich beschränkte Mittel zur Verfügung stehen, ist es eminent,

dass nur Personen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden sollen, die

diese auch tatsächlich benötigen. Das Interesse des Beschwerdeführers an den

ihm zugesicherten Leistungen ist zweifellos ebenfalls erheblich. Relativiert

wird es jedoch dadurch, dass es ihm unbenommen blieb – und auch heute noch

bleibt –, in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht seine finanziellen

Verhältnisse lückenlos und klar darzulegen und so, falls er und seine Familie

sich tatsächlich in einer Notlage befinden würden, einen Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe geltend zu machen. Demnach überwiegt das öffentliche

Interesse an einem Zurückkommen auf den Leistungsentscheid vom 20. März

2006, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn dieser Entscheid in dem Sinne

widerrufen wurde, dass die Leistungen per 1. September 2006 eingestellt wurden.

4.3

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Sozialhilfe für seine ganze

Familie eingestellt worden sei. Seine Frau und seine Kinder würde aber keine

Schuld am vorliegenden Verfahren treffen. Durch die Einstellung der Sozialhilfe

für die ganze Familie liege eine Kollektivbestrafung vor, für welche es keine

gesetzliche Grundlage gäbe. Korrekt wäre es gewesen, wenn lediglich die

Sozialhilfe für ihn, nicht für die ganze Familie, gekürzt worden wäre.

Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer,

dass eine Familie sozialhilferechtlich als eine Unterstützungseinheit zu

betrachten ist (vgl. etwa Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni

1977.

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz,

ZUG]). Für eine Unterstützungseinheit wird ein Fallkonto geführt und ein

Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird nicht für die

einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern dieser gesamthaft

ausgerichtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat demnach zwangsläufig

Auswirkungen auf die gesamte Familie. Erzielt er beispielsweise ein

Arbeitseinkommen, verringert dieses die Höhe der auszurichtenden

wirtschaftlichen Hilfe. Ergibt sich vorliegend, dass keine Notlage ausgewiesen

ist, muss die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Familie eingestellt werden.

5.

Zu prüfen bleibt das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16

Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst genügend zu wahren.

Als offensichtlich

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Beschwerde enthält zum grossen Teil

pauschale Schutzbehauptungen, welche die gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten

Vorwürfe in keiner Weise zu beseitigen vermögen. Das Rechtsmittel erscheint

daher als offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG.

Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne

dass näher geprüft werden müsste, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos

ist.

6.

Nach dem Dargelegten ist

die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …