VB.2007.00466
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00466
7. Februar 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10490)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00466
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückzahlung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe und sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.
Ob die Auflage, verschiedene Unterlagen einzureichen, ansonsten die bislang ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe sofort zur Rückerstattung fällig werde, anfechtbar ist, kann offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer kam der Auflage innert Frist nach und focht sie folgerichtig auch nicht an (E. 1.2).
Bezüglich des Schulgelds für die Kinder des Beschwerdeführers bestehen verschiedene Ungereimtheiten, welche der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag. Die auf § 26 SHG gestützte Rückerstattungsforderung erweist sich demnach als rechtmässig (E. 3.1-3.3).
Berechtigte Zweifel am Bestehen einer Notlage genügen weder für die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach § 24 SHG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 4. November 2002) noch für die sofortige Einstellung im Sinn eines Widerrufs des Leistungsentscheids. Bei einem entsprechenden Verdacht müssen die für die Beurteilung der Notlage notwendigen Abklärungen vorgenommen werden. Dem Betroffenen ist dazu aufzuerlegen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen unter der Androhung, dass bei Nichterfüllen der Auflage die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werde (E. 4.2).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit (E. 6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ANDROHUNG
ANFECHTUNGSOBJEKT
AUFLAGE
BEDÜRFTIGKEIT
BETRUG
EINSTELLPLATZ
ERSCHLEICHEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOTLAGE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNWAHRE ANGABEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00466
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Februar 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und seine Familie werden von den Sozialen Diensten seit
November 2004 ergänzend zum Lohneinkommen von A mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde beschloss am 3. August
2006, dass A verpflichtet werde, in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. August
2006 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 1'650.- den Sozialen
Diensten zurückzuerstatten, wobei der Betrag sofort zur Zahlung fällig werde
(Disp.-Ziffn. 1 und 4) sowie verschiedene Unterlagen bis 31. August 2006
einzureichen, ansonsten die gesamte bisher ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe
im Betrag von Fr. 81'353.35 zurückgefordert und sofort zur Rückzahlung
fällig werde (Disp.-Ziff. 3). Daneben stellte sie die wirtschaftliche Hilfe per
1. September 2006 ein (Disp.-Ziff. 2) und entzog einer allfälligen
Einsprache gegen den Beschluss die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6).
Gleichentags stellten die Sozialen Dienste Zürich gegen A Strafanzeige wegen
Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
Gegen den Beschluss der Einzelfallkommission wandte sich A
mit Einsprache vom 23. August 2006 an die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission. Dabei beantragte er, dass die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe und die Rückerstattungsforderung über Fr. 1'650.-
aufzuheben seien. Ihm sei weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Die
Einsprache wurde am 18. Dezember 2006 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. Februar 2007 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. Im Einverständnis mit der
Sozialbehörde stellte der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 22. Februar
2007.
die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 6. September
2007.
wies er den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am 10. Oktober 2007 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, dass der Bezirksratsentscheid vom 6. September
2006.
aufzuheben und die Sozialbehörde weiterhin zur Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe zu verpflichten sei (Ziff. 1), das vorliegende Verfahren
bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu sistieren sei (Ziff. 2), der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3) und ihm in der Person von RA B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren sei (Ziff. 4). Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Vertreter des Beschwerdeführers, RA B, zeigte dem
Verwaltungsgericht am 1. November 2007 die Niederlegung seines Mandats an.
Der Bezirksrat verzichtete am 29. Oktober 2007 auf Vernehmlassung, während
die Beschwerdegegnerin am 13. November 2007 Abweisung der Beschwerde
beantragte. Das Verwaltungsgericht setzte der Beschwerdegegnerin mit
Präsidialverfügungen vom 7. und 20. November 2007 Frist an, um die eingereichten
Akten zu sortieren und ihm erneut zustellen. Die sortierten Akten gingen am 5. Dezember
2007.
ein.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab,
hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der
Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe (Disp.-Ziffn. 1, 3 und 4 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2006) gut und wies es
bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses)
ab.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
In
Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2006 wurde
der Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener Unterlagen angewiesen unter
der Androhung, dass bei Nichterfüllen dieser Auflage der Betrag von Fr. 81'353.35
sofort zur Rückerstattung fällig werde.
Anfechtbar sind im Verwaltungsverfahren nur Verfügungen, das
heisst individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher Weise geregelt wird (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11 f.). Die
Auflage zur Einreichung der Unterlagen ist als verfahrensleitende Anordnung,
welche für den Betroffenen keine Nachteile mit sich bringt, nicht anfechtbar
(vgl. RB 1998 Nr. 35). Dasselbe gilt für die Rückerstattungsforderung, deren Geltendmachung
lediglich angedroht wurde. Durch die Androhung allein entsteht noch kein
Nachteil (vgl. RB 1998 Nr. 34). Ob sich vorliegend eine andere Beurteilung
aufdrängt, da die Beschwerdegegnerin verfügte, dass die
Rückerstattungsforderung bei Nichterfüllen der Auflage sofort, das heisst ohne
weitere (anfechtbare) Verfügung fällig werde, kann offen bleiben. Der
Beschwerdeführer ist nämlich innert Frist der Auflage nachgekommen, auch wenn
er seine Unterlagen bei der Einspracheinstanz statt bei der Einzelfallkommission
eingereicht hatte. Er hatte dementsprechend kein Interesse an der Aufhebung von
Disp.-Ziff. 3 der Verfügung und focht sie folgerichtig auch nicht an. Nachdem
der Beschwerdeführer die Unterlagen wie dargelegt nachgereicht hatte, konnte
die fragliche Androhung (sofortige Fälligkeit der Rückerstattungsforderung)
nicht wirksam werden. Demzufolge konnte die Frage, ob der Beschwerdeführer
wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 81'353.35 unrechtmässig bezogen
hat und gemäss § 26 SHG zu deren Rückzahlung verpflichtet ist, nicht
Gegenstand des der Beschlussfassung vom 3. August 2006 folgenden
Rechtsmittelverfahrens bilden. Vielmehr muss die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich aufgrund einer anhand der eingereichten und allenfalls weiterer
Akten erfolgten Beweiswürdigung noch eine anfechtbare Verfügung treffen.
Insofern hat der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid (E. 4.3 letzter Absatz)
zu Unrecht erwogen, dass der Beschluss, wonach der Beschwerdeführer allenfalls
bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 81'353.35 zurückzuerstatten habe,
rechtmässig sei.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die
fragliche Androhung (sofortige Fälligkeit der Rückerstattungsforderung)
überhaupt zulässig war.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der Fassung vom Dezember 2004, teilweise revidiert im Dezember 2007), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Nach § 26
SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter
unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet
auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt,
dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen.
2.3
Die im
Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den
massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive
Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind
daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden
tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen.
Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweiter
Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für
die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 60 N. 1 mit Hinweisen).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht
dazu verpflichtet wurde, unrechtmässig bezogene Leistungen für das Schulgeld
der E-Schule im Betrag von Fr. 1'650.- der Beschwerdegegnerin
zurückzuerstatten.
3.1
Der
Bezirksrat führte dazu aus, dass sich aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Akten bezüglich der E-Schule verschieden Widersprüche ergäben,
die er nicht selber erkläre. So habe er die Verfügungsberechtigung über das Konto
der E-Schule, welche in ihren Korrespondenzen seine Telefonnummer und die
Email-Adresse seiner Tochter verwende. Er vermöge sich auch nicht daran zu erinnern,
weshalb er zwei Rechnungen der Schule über Fr. 300.- eingereicht, aber nur
Fr. 225.- einbezahlt habe.
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zwischen ihm und der E-Schule
keine wesentlichen Beziehungen bestehen würden. Er habe der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, dass das Schulgeld Fr. 225.- betrage. Daraufhin habe sie ihn darüber
informiert, dass sie nur 75 % übernehmen könne, weshalb vereinbart worden sei,
dass sie Fr. 150.- übernehme. Er habe im Januar und Februar 2006 je Fr. 225.-
Schulgeld bezahlt, wovon die Beschwerdegegnerin je Fr. 150.-, nicht wie
vom Bezirksrat ausgeführt Fr. 300.-, übernommen habe.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer
keine sachdienlichen Angaben bezüglich der die E-Schule betreffenden
Ungereimtheiten mache. Seine Argumente dazu seien pauschal.
3.2
Der
Beschwerdeführer gab im Gespräch vom 19. November 2004 der Beschwerdegegnerin
an, dass die Kosten für den Besuch der E-Schule durch seine Kinder monatlich Fr. 200.-
betragen würden. Am 8. Februar 2005 bezifferte er die Kosten für die
Schule auf Fr. 225.-. Belegt wurden sie durch eine Quittung der Einzahlung
auf ein Postcheckkonto, welche auf "C-Zentrum, in R" lautete. Des
Weitern reichte er bei der Beschwerdegegnerin Rechnungen für die Monate Januar
und Februar 2006 über je Fr. 300.- ein (für die Kinder F, G, H und I),
welche auf "C-Zentrum, E-Schule" lauteten und in der Fusszeile die
Adresse "P.O. Box 01, Zürich, Switzerland" sowie unbestritten die
Telefon- und Faxnummer des Beschwerdeführers und die Email-Adresse seiner
Tochter aufwiesen. Die Rechnungen waren weiter mit einem Stempel "C-Zentrum,
E-Schule, Postfach, Zürich" versehen und wurden unbestritten vom
Beschwerdeführer unterzeichnet. Von November 2004 bis Juni 2005 zahlte er jeweils
Fr. 225.- pro Monat auf das Konto ein.
3.3
Der in den
Rechnungen angegebene Betrag fällt höher als die tatsächlichen Einzahlungen
aus. Aufgeführt wurde nur ein Kind des Beschwerdeführers (F) und drei fremde Kinder.
Die Rechnungen wurden vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben und weisen zudem
die Email-Adresse seiner Tochter sowie seine Telefon- und Faxnummer auf. In im
Einspracheverfahren eingereichten Schreiben des Präsidenten des C-Zentrums vom
12.
November 2006 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwei Stunden
pro Woche unentgeltlich für das Zentrum arbeite und dessen Buchhaltung prüfe.
Aus administrativen Gründen sende die Bank alle Rechnungen direkt an seine
Adresse. Er habe keine Zeichnungsberechtigung. Dies steht im Widerspruch zu den
beiden Rechnungen vom 30. Januar 2006 bzw. 27. Februar 2006 über je Fr. 300.-,
welche der Beschwerdeführer nachweislich selber unterschrieben hatte. Da er diese
Ungereimtheiten weder in den vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren
schlüssig erklären konnte, erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin,
dass er sich die wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 1'650.- unter
unwahren Angaben erschlichen hatte, nicht als rechtsverletzend. Die auf § 26
SHG gestützte Rückerstattungsforderung wurde demnach rechtmässig verfügt.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die wirtschaftliche
Hilfe zu Unrecht eingestellt worden sei.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrem Beschluss vom 3. August 2006 aus, dass
der Beschwerdeführer seit Unterstützungsbeginn bei der Förderation D in Europa
in S als Sachbearbeiter mit einem Anstellungspensum von 75 % zu einem monatlichen
Nettolohn von Fr. 3'134.40 gearbeitet habe. Am 25. November 2004 habe
er ein Schreiben vorgelegt, welches die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
mit der Föderation D per Ende März 2003 (gemeint gewesen sei wohl 2005) belege.
Der neue Vertrag sei am 15. März 2005 im Quartierteam eingetroffen und laute
auf die Federation D in Europe in T (England). Gemäss dem neuen Vertrag erhalte
der Beschwerdeführer als stellvertretender Geschäftsführer für eine 100
%-Anstellung einen Monatslohn von Fr. 2'429.90. Die neuen Lohnausweise der
Federation D in T (England), der Arbeitsvertrag der Federation D in T (England)
sowie die Rechnungen der E-Schule würden ein kongruentes Layout ohne offizielles
Logo aufweisen. Weder Firma noch Schule seien im Twixtel oder Internet
aufgeführt. Die verschiedenen Verträge liessen den Verdacht aufkommen, dass der
Beschwerdeführer höhere Einkommensquellen gehabt habe, als er geltend mache.
Der Lohnfluss sei auf seinen Bankauszügen nicht belegt.
Aufgrund dieser Zweifel verfügte die Beschwerdegegnerin
die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. September 2006 und
auferlegte dem Beschwerdeführer den offiziellen Nachweis der Firmenexistenz
sowie der Lohnzahlungen/des Geldflusses der Föderation D vom 1. November
2004.
bis 15. August 2006, den offiziellen Nachweis der Firmenexistenz
sowie des Geldflusses der E-Schule vom 1. November 2004 bis 15. August
2006.
sowie die Einreichung der Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonti des
Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. November 2004 bis 15. August
2006.
Für den Fall der Nichterfüllung dieser Auflagen drohte sie ihm die
Rückforderung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe von Fr. 81'353.35
an.
4.2
Im
vorliegenden Verfahren ist – neben der Rückerstattungsforderung über Fr. 1'650.-
–lediglich strittig, ob die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe zu
Recht sofort eingestellt hat (vgl. E. 1.2). Im Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 3. August 2006 war unklar, ob der Beschwerdeführer und seine Familie
sich in einer Notlage im Sinne von § 14 SHG befinden würden. So ging die
Beschwerdegegnerin bei ihrer Beschlussfassung vom 3. August 2006 – im
Zusammenhang mit der geforderten Rückerstattung der gesamten bisherigen
wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 81'353.35 – selber davon aus, dass der
massgebende Sachverhalt unter Mitwirkung des Beschwerdeführers noch näher
abgeklärt werden müsse. Dementsprechend äusserte sie in der Begründung ihres
Beschlusses lediglich den "Verdacht", dass der Beschwerdeführer
höhere Einnahmequellen als die angegebenen habe. Berechtigte Zweifel am Bestehen
einer Notlage genügen jedoch weder für eine sofortige Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe im Sinne einer Sanktion nach § 24 SHG (in der vorliegend
anwendbaren Fassung vom 4. November 2002) noch für eine sofortige
Einstellung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs. Vielmehr sind bei
einem entsprechenden Verdacht die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Dafür
hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wie bei der Rückerstattungsforderung
über Fr. 81'353.35 (vgl. Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses) auferlegen müssen,
die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen unter der
Androhung, dass bei Nichterfüllen der Auflage die wirtschaftliche Hilfe
eingestellt werde. Ein solches Vorgehen wäre mit § 24 SHG vereinbar (vgl.
RB 2004 Nr. 53). Insofern liegt auch eine andere Sachlage als im heute
getroffenen Urteil VB.2007.00465 vor; den dort beurteilten Sachverhalt hat das
Verwaltungsgericht als zulässigen Widerruf des Leistungsentscheides gewürdigt
(vgl. dortige Erwägung 4.2).
Die Sache ist demnach der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Sie hat dabei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie sich ab
September 2006 in einer Notlage befanden und ob ihnen deshalb ab diesem
Zeitpunkt nachträglich wirtschaftliche Hilfe zu entrichten ist, wobei die
allenfalls aufgrund der durch den Bezirksrat am 22. Februar 2007 wiederhergestellten
aufschiebenden Wirkung der Einsprache bereits ausgerichtete Sozialhilfe
anzurechnen ist. Sollte aufgrund der jetzigen Aktenlage ein Entscheid über den
Sozialhilfeanspruch nicht möglich sein, wird sie dem Beschwerdeführer auferlegen
müssen, fehlende Unterlagen einzureichen. Entgegen seiner Darstellung ist der
Beschwerdeführer jedenfalls dazu verpflichtet, alle erforderlichen Akten
beizubringen (vgl. § 18 Abs. 1 SHG, § 28 SHV).
5.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der
Rekursentscheid des Bezirksrates vom 6. September 2007, der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2006 sowie
Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. August
2006.
sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen der Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst
genügend zu wahren.
Die vorliegende Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,
weshalb sie von vornherein nicht als aussichtslos gelten kann. Indes ist im
Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der
persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E.
5.
, www.bger.ch). Die Interessen des Beschwerdeführers sind zwar relativ
schwer betroffen. Aufgrund seiner Stellung bei der Föderation D als
stellvertretender Geschäftsführer wäre er aber in der Lage gewesen, das
Verfahren selbst zu führen. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne dass die Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers näher geprüft werden müsste.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrates
vom 6. September 2007, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
18.
Dezember 2006 sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 3. August 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …