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Entscheid

VB.2007.00466

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00466

7. Februar 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10490)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und seine Familie werden von den Sozialen Diensten seit

November 2004 ergänzend zum Lohneinkommen von A mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde beschloss am 3. August

2006, dass A verpflichtet werde, in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. August

2006 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 1'650.- den Sozialen

Diensten zurückzuerstatten, wobei der Betrag sofort zur Zahlung fällig werde

(Disp.-Ziffn. 1 und 4) sowie verschiedene Unterlagen bis 31. August 2006

einzureichen, ansonsten die gesamte bisher ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe

im Betrag von Fr. 81'353.35 zurückgefordert und sofort zur Rückzahlung

fällig werde (Disp.-Ziff. 3). Daneben stellte sie die wirtschaftliche Hilfe per

1. September 2006 ein (Disp.-Ziff. 2) und entzog einer allfälligen

Einsprache gegen den Beschluss die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6).

Gleichentags stellten die Sozialen Dienste Zürich gegen A Strafanzeige wegen

Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

Gegen den Beschluss der Einzelfallkommission wandte sich A

mit Einsprache vom 23. August 2006 an die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission. Dabei beantragte er, dass die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe und die Rückerstattungsforderung über Fr. 1'650.-

aufzuheben seien. Ihm sei weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Die

Einsprache wurde am 18. Dezember 2006 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. Februar 2007 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sowie dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. Im Einverständnis mit der

Sozialbehörde stellte der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 22. Februar

2007.

die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 6. September

2007.

wies er den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A am 10. Oktober 2007 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, dass der Bezirksratsentscheid vom 6. September

2006.

aufzuheben und die Sozialbehörde weiterhin zur Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe zu verpflichten sei (Ziff. 1), das vorliegende Verfahren

bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu sistieren sei (Ziff. 2), der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3) und ihm in der Person von RA B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren sei (Ziff. 4). Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Vertreter des Beschwerdeführers, RA B, zeigte dem

Verwaltungsgericht am 1. November 2007 die Niederlegung seines Mandats an.

Der Bezirksrat verzichtete am 29. Oktober 2007 auf Vernehmlassung, während

die Beschwerdegegnerin am 13. November 2007 Abweisung der Beschwerde

beantragte. Das Verwaltungsgericht setzte der Beschwerdegegnerin mit

Präsidialverfügungen vom 7. und 20. November 2007 Frist an, um die eingereichten

Akten zu sortieren und ihm erneut zustellen. Die sortierten Akten gingen am 5. Dezember

2007.

ein.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab,

hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der

Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe (Disp.-Ziffn. 1, 3 und 4 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2006) gut und wies es

bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses)

ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

In

Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2006 wurde

der Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener Unterlagen angewiesen unter

der Androhung, dass bei Nichterfüllen dieser Auflage der Betrag von Fr. 81'353.35

sofort zur Rückerstattung fällig werde.

Anfechtbar sind im Verwaltungsverfahren nur Verfügungen, das

heisst individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine

konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder

feststellend in verbindlicher Weise geregelt wird (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11 f.). Die

Auflage zur Einreichung der Unterlagen ist als verfahrensleitende Anordnung,

welche für den Betroffenen keine Nachteile mit sich bringt, nicht anfechtbar

(vgl. RB 1998 Nr. 35). Dasselbe gilt für die Rückerstattungsforderung, deren Geltendmachung

lediglich angedroht wurde. Durch die Androhung allein entsteht noch kein

Nachteil (vgl. RB 1998 Nr. 34). Ob sich vorliegend eine andere Beurteilung

aufdrängt, da die Beschwerdegegnerin verfügte, dass die

Rückerstattungsforderung bei Nichterfüllen der Auflage sofort, das heisst ohne

weitere (anfechtbare) Verfügung fällig werde, kann offen bleiben. Der

Beschwerdeführer ist nämlich innert Frist der Auflage nachgekommen, auch wenn

er seine Unterlagen bei der Einspracheinstanz statt bei der Einzelfallkommission

eingereicht hatte. Er hatte dementsprechend kein Interesse an der Aufhebung von

Disp.-Ziff. 3 der Verfügung und focht sie folgerichtig auch nicht an. Nachdem

der Beschwerdeführer die Unterlagen wie dargelegt nachgereicht hatte, konnte

die fragliche Androhung (sofortige Fälligkeit der Rückerstattungsforderung)

nicht wirksam werden. Demzufolge konnte die Frage, ob der Beschwerdeführer

wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 81'353.35 unrechtmässig bezogen

hat und gemäss § 26 SHG zu deren Rückzahlung verpflichtet ist, nicht

Gegenstand des der Beschlussfassung vom 3. August 2006 folgenden

Rechtsmittelverfahrens bilden. Vielmehr muss die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich aufgrund einer anhand der eingereichten und allenfalls weiterer

Akten erfolgten Beweiswürdigung noch eine anfechtbare Verfügung treffen.

Insofern hat der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid (E. 4.3 letzter Absatz)

zu Unrecht erwogen, dass der Beschluss, wonach der Beschwerdeführer allenfalls

bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 81'353.35 zurückzuerstatten habe,

rechtmässig sei.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die

fragliche Androhung (sofortige Fälligkeit der Rückerstattungsforderung)

überhaupt zulässig war.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung vom Dezember 2004, teilweise revidiert im Dezember 2007), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Nach § 26

SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter

unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet

auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt,

dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen.

2.3

Die im

Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den

massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive

Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind

daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden

tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen.

Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweiter

Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für

die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 60 N. 1 mit Hinweisen).

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht

dazu verpflichtet wurde, unrechtmässig bezogene Leistungen für das Schulgeld

der E-Schule im Betrag von Fr. 1'650.- der Beschwerdegegnerin

zurückzuerstatten.

3.1

Der

Bezirksrat führte dazu aus, dass sich aus den vom Beschwerdeführer

eingereichten Akten bezüglich der E-Schule verschieden Widersprüche ergäben,

die er nicht selber erkläre. So habe er die Verfügungsberechtigung über das Konto

der E-Schule, welche in ihren Korrespondenzen seine Telefonnummer und die

Email-Adresse seiner Tochter verwende. Er vermöge sich auch nicht daran zu erinnern,

weshalb er zwei Rechnungen der Schule über Fr. 300.- eingereicht, aber nur

Fr. 225.- einbezahlt habe.

Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zwischen ihm und der E-Schule

keine wesentlichen Beziehungen bestehen würden. Er habe der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, dass das Schulgeld Fr. 225.- betrage. Daraufhin habe sie ihn darüber

informiert, dass sie nur 75 % übernehmen könne, weshalb vereinbart worden sei,

dass sie Fr. 150.- übernehme. Er habe im Januar und Februar 2006 je Fr. 225.-

Schulgeld bezahlt, wovon die Beschwerdegegnerin je Fr. 150.-, nicht wie

vom Bezirksrat ausgeführt Fr. 300.-, übernommen habe.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer

keine sachdienlichen Angaben bezüglich der die E-Schule betreffenden

Ungereimtheiten mache. Seine Argumente dazu seien pauschal.

3.2

Der

Beschwerdeführer gab im Gespräch vom 19. November 2004 der Beschwerdegegnerin

an, dass die Kosten für den Besuch der E-Schule durch seine Kinder monatlich Fr. 200.-

betragen würden. Am 8. Februar 2005 bezifferte er die Kosten für die

Schule auf Fr. 225.-. Belegt wurden sie durch eine Quittung der Einzahlung

auf ein Postcheckkonto, welche auf "C-Zentrum, in R" lautete. Des

Weitern reichte er bei der Beschwerdegegnerin Rechnungen für die Monate Januar

und Februar 2006 über je Fr. 300.- ein (für die Kinder F, G, H und I),

welche auf "C-Zentrum, E-Schule" lauteten und in der Fusszeile die

Adresse "P.O. Box 01, Zürich, Switzerland" sowie unbestritten die

Telefon- und Faxnummer des Beschwerdeführers und die Email-Adresse seiner

Tochter aufwiesen. Die Rechnungen waren weiter mit einem Stempel "C-Zentrum,

E-Schule, Postfach, Zürich" versehen und wurden unbestritten vom

Beschwerdeführer unterzeichnet. Von November 2004 bis Juni 2005 zahlte er jeweils

Fr. 225.- pro Monat auf das Konto ein.

3.3

Der in den

Rechnungen angegebene Betrag fällt höher als die tatsächlichen Einzahlungen

aus. Aufgeführt wurde nur ein Kind des Beschwerdeführers (F) und drei fremde Kinder.

Die Rechnungen wurden vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben und weisen zudem

die Email-Adresse seiner Tochter sowie seine Telefon- und Faxnummer auf. In im

Einspracheverfahren eingereichten Schreiben des Präsidenten des C-Zentrums vom

12.

November 2006 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwei Stunden

pro Woche unentgeltlich für das Zentrum arbeite und dessen Buchhaltung prüfe.

Aus administrativen Gründen sende die Bank alle Rechnungen direkt an seine

Adresse. Er habe keine Zeichnungsberechtigung. Dies steht im Widerspruch zu den

beiden Rechnungen vom 30. Januar 2006 bzw. 27. Februar 2006 über je Fr. 300.-,

welche der Beschwerdeführer nachweislich selber unterschrieben hatte. Da er diese

Ungereimtheiten weder in den vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren

schlüssig erklären konnte, erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin,

dass er sich die wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 1'650.- unter

unwahren Angaben erschlichen hatte, nicht als rechtsverletzend. Die auf § 26

SHG gestützte Rückerstattungsforderung wurde demnach rechtmässig verfügt.

4.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die wirtschaftliche

Hilfe zu Unrecht eingestellt worden sei.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin führte in ihrem Beschluss vom 3. August 2006 aus, dass

der Beschwerdeführer seit Unterstützungsbeginn bei der Förderation D in Europa

in S als Sachbearbeiter mit einem Anstellungspensum von 75 % zu einem monatlichen

Nettolohn von Fr. 3'134.40 gearbeitet habe. Am 25. November 2004 habe

er ein Schreiben vorgelegt, welches die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses

mit der Föderation D per Ende März 2003 (gemeint gewesen sei wohl 2005) belege.

Der neue Vertrag sei am 15. März 2005 im Quartierteam eingetroffen und laute

auf die Federation D in Europe in T (England). Gemäss dem neuen Vertrag erhalte

der Beschwerdeführer als stellvertretender Geschäftsführer für eine 100

%-Anstellung einen Monatslohn von Fr. 2'429.90. Die neuen Lohnausweise der

Federation D in T (England), der Arbeitsvertrag der Federation D in T (England)

sowie die Rechnungen der E-Schule würden ein kongruentes Layout ohne offizielles

Logo aufweisen. Weder Firma noch Schule seien im Twixtel oder Internet

aufgeführt. Die verschiedenen Verträge liessen den Verdacht aufkommen, dass der

Beschwerdeführer höhere Einkommensquellen gehabt habe, als er geltend mache.

Der Lohnfluss sei auf seinen Bankauszügen nicht belegt.

Aufgrund dieser Zweifel verfügte die Beschwerdegegnerin

die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. September 2006 und

auferlegte dem Beschwerdeführer den offiziellen Nachweis der Firmenexistenz

sowie der Lohnzahlungen/des Geldflusses der Föderation D vom 1. November

2004.

bis 15. August 2006, den offiziellen Nachweis der Firmenexistenz

sowie des Geldflusses der E-Schule vom 1. November 2004 bis 15. August

2006.

sowie die Einreichung der Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonti des

Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. November 2004 bis 15. August

2006.

Für den Fall der Nichterfüllung dieser Auflagen drohte sie ihm die

Rückforderung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe von Fr. 81'353.35

an.

4.2

Im

vorliegenden Verfahren ist – neben der Rückerstattungsforderung über Fr. 1'650.-

–lediglich strittig, ob die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe zu

Recht sofort eingestellt hat (vgl. E. 1.2). Im Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

vom 3. August 2006 war unklar, ob der Beschwerdeführer und seine Familie

sich in einer Notlage im Sinne von § 14 SHG befinden würden. So ging die

Beschwerdegegnerin bei ihrer Beschlussfassung vom 3. August 2006 – im

Zusammenhang mit der geforderten Rückerstattung der gesamten bisherigen

wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 81'353.35 – selber davon aus, dass der

massgebende Sachverhalt unter Mitwirkung des Beschwerdeführers noch näher

abgeklärt werden müsse. Dementsprechend äusserte sie in der Begründung ihres

Beschlusses lediglich den "Verdacht", dass der Beschwerdeführer

höhere Einnahmequellen als die angegebenen habe. Berechtigte Zweifel am Bestehen

einer Notlage genügen jedoch weder für eine sofortige Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe im Sinne einer Sanktion nach § 24 SHG (in der vorliegend

anwendbaren Fassung vom 4. November 2002) noch für eine sofortige

Einstellung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs. Vielmehr sind bei

einem entsprechenden Verdacht die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Dafür

hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wie bei der Rückerstattungsforderung

über Fr. 81'353.35 (vgl. Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses) auferlegen müssen,

die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen unter der

Androhung, dass bei Nichterfüllen der Auflage die wirtschaftliche Hilfe

eingestellt werde. Ein solches Vorgehen wäre mit § 24 SHG vereinbar (vgl.

RB 2004 Nr. 53). Insofern liegt auch eine andere Sachlage als im heute

getroffenen Urteil VB.2007.00465 vor; den dort beurteilten Sachverhalt hat das

Verwaltungsgericht als zulässigen Widerruf des Leistungsentscheides gewürdigt

(vgl. dortige Erwägung 4.2).

Die Sache ist demnach der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Sie hat dabei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie sich ab

September 2006 in einer Notlage befanden und ob ihnen deshalb ab diesem

Zeitpunkt nachträglich wirtschaftliche Hilfe zu entrichten ist, wobei die

allenfalls aufgrund der durch den Bezirksrat am 22. Februar 2007 wiederhergestellten

aufschiebenden Wirkung der Einsprache bereits ausgerichtete Sozialhilfe

anzurechnen ist. Sollte aufgrund der jetzigen Aktenlage ein Entscheid über den

Sozialhilfeanspruch nicht möglich sein, wird sie dem Beschwerdeführer auferlegen

müssen, fehlende Unterlagen einzureichen. Entgegen seiner Darstellung ist der

Beschwerdeführer jedenfalls dazu verpflichtet, alle erforderlichen Akten

beizubringen (vgl. § 18 Abs. 1 SHG, § 28 SHV).

5.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Rekursentscheid des Bezirksrates vom 6. September 2007, der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2006 sowie

Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. August

2006.

sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen der Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst

genügend zu wahren.

Die vorliegende Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,

weshalb sie von vornherein nicht als aussichtslos gelten kann. Indes ist im

Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der

persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung

nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E.

5.

, www.bger.ch). Die Interessen des Beschwerdeführers sind zwar relativ

schwer betroffen. Aufgrund seiner Stellung bei der Föderation D als

stellvertretender Geschäftsführer wäre er aber in der Lage gewesen, das

Verfahren selbst zu führen. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne dass die Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers näher geprüft werden müsste.

7.

Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrates

vom 6. September 2007, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

18.

Dezember 2006 sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

vom 3. August 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …