VB.2007.00467
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00467
5. Dezember 2007Deutsch16 min
(URT.2007.10358)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00467
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.12.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsentschädigung
Zusammenfassung der verwaltungs- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anrechnung einer Entschädigung an den Hilfesuchenden für die von ihm gegenüber den anderen (nicht unterstützten) Personen in der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft erbrachten Haushaltsleistungen (E. 2.2).
Enge Grenzen der Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörde aus praktischen Gründen. Aufgrund der äusseren Umstände ist mit der beschwerdeführenden Gemeinde - und entgegen den Ausführungen des Hilfeempfängers - von einer massgebenden Mitwirkung des Hilfesuchenden im Haushalt auszugehen. Der Bezirksrat liess sich bei seiner gegenteiligen Annahme zu Unrecht einzig von der Überlegung leiten, der Partnerin des Hifesuchenden sei es mangels eigener Erwerbstätigkeit möglich, den Haushalt und die Kinderbetreuung allein zu übernehmen (E. 4.1). Der Einwand des Hilfesuchenden, seiner Partnerin stehe angesichts der Aufteilung der Haushaltsfürung und der Kinderbetreuung ein gleichartiger Anspruch auf Entschädigung ihm gegenüber zu, hält nicht Stich (E. 4.3). Die finanziellen Mittel der Lebenspartnerin des Hilfesuchenden können berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht aus Erwerbseinkommen, sondern aus einer Scheidungsrente stammen (E. 4.4).
Ausnahmsweise Ermessensbetätigung des Verwaltungsgerichts bei der Festsetzung der Höhe der Haushaltsentschädigung (E. 5).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6).
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
ANRECHNUNG
ERMESSEN
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG
HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG
LEBENSGEMEINSCHAFT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00467
Entscheid
des Einzelrichters
vom 5. Dezember 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
Gemeinde X, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B (geb. 1959) wohnt seit Ende August 2005 bei seiner
Freundin und deren zwei Kindern (geb. 1997 und 1999) in X. Der Gemeinderat X beschloss
am 2. April 2007, B ab 1. März 2007 bis 31. Mai 2007 mit monatlich Fr. 528.90
zu unterstützen. Zu diesem Betrag gelangte er, indem er einem anrechenbaren
Aufwand von Fr. 1'328.90 (Fr. 514.- Grundbedarf, Fr. 542.50
Miete, Fr. 272.40 Krankenkassenprämie) eine als Einkommen des Gesuchstellers
zu berücksichtigende Entschädigung von Fr. 900.- für Haushaltsführung und
Kinderbetreuung gegenüberstellte sowie zusätzlich eine Integrationszulage von Fr. 100.-
gewährte.
Erwägungen
II.
Den dagegen von B erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Y
am 17. September 2007 im Wesentlichen gut, indem er die Befristung der
wirtschaftlichen Hilfe bis 31. Mai 2007 aufhob und bei deren Berechnung die als
Einkommen berücksichtigte Entschädigung von Fr. 900.- für Haushaltsführung
und Kinderbetreuung strich, mithin die monatliche Hilfe auf Fr. 1'428.90
erhöhte. Abgelehnt wurden das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
sowie jenes um Zusprechung einer Parteientschädigung.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2007 beantragte die
Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, bei der ab 1. März 2007 ausgerichteten und
auszurichtenden Sozialhilfe eine Entschädigung von monatlich insgesamt Fr. 900.-
für Haushaltsführung und Kinderbetreuung als Einkommen anzurechnen; eventuell
sei als solches Einkommen mindestens ein Betrag von monatlich Fr. 550.- zu
berücksichtigen.
B ersuchte am 23. November 2007 um Abweisung der
Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Der
Bezirksrat Y beantragte ebenfalls – unter Verzicht auf weitere Ausführungen –
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin will entsprechend ihrem vom Bezirksrat Y aufgehobenen
Beschluss vom 2. April 2007 bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
als Einkommen des Beschwerdegegners eine Entschädigung für die Haushaltsführung
und Kinderbetreuung von monatlich insgesamt Fr. 900.- berücksichtigt
haben. Der Streitwert bei periodischen Leistungen bemisst sich nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts in der Regel nach deren Summe innerhalb eines Jahres
(RB 1998 Nr. 21). Folglich ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 10'800.-,
weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Leben
berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird
ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen. Dies
ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften der Fall,
worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1, Paare oder Gruppen zu
verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,
Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein
Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen,
Freunde oder Konkubinatspaare; zum Sonderfall des "gefestigten
Konkubinatspaars", bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die
zu unterstützende Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht
unterstützten Partners wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein
anzurechnen ist, vgl. RB 2003 Nr. 64). Führt eine unterstützte Person
in einer solchen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt
für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für
die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als
Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer
unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen,
Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der
nicht unterstützten Person. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die
für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte
Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale
Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn
nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons
Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 28, Fassung vom Januar 2005; Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 160; BGr, 26. Februar
2004,2P.48/2004, E. 2.2.1, www.bger.ch; VGr, 20. März 2003,
VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August 2004, VB.2004.00244, E. 2.3.;
VGr, 28. August 2006, VB.2006.00182, E. 2.2, alle drei Entscheide auf
www.vgrzh.ch). Bei der Festsetzung der Haushaltsentschädigung ist zudem die
finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen. Empfohlen
wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung eine Entschädigung
von Fr. 550.- bis Fr. 900.-. Der Betrag kann (bis zu einem
Maximalbetrag von Fr. 1'800.-) verdoppelt werden, wenn die unterstützte
Person eines oder mehrere Kinder der nicht unterstützten Person betreut
(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2).
3.
Der Bezirksrat erwog, der Rekurrent sei laut ärztlichem
Zeugnis zu 100 % krankgeschrieben, und seiner Partnerin sei gemäss ärztlichem
Zeugnis neben der Haushaltsführung einschliesslich Kinderbetreuung keine
zusätzliche Erwerbstätigkeit zuzumuten. Unter diesen Umständen sei anzunehmen,
dass die Partnerin vorwiegend selber für die Erledigung ihres Haushaltes und
die Betreuung ihrer Kinder aufkomme und sich eine über das übliche Mass
hinausgehende Mithilfe des Rekurrenten erübrige. Die Anrechnung einer Entschädigung
für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung sei daher unangemessen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner
führe mit seiner Freundin und deren Kindern ein intaktes Familienleben. Beide
Partner seien in der Lage, Haushaltsarbeiten zu übernehmen und die Kinder zu
betreuen, woran die ärztlich bescheinigte Erwerbsunfähigkeit nichts ändere. Es
könne daher von einer gleichmässigen Rollenverteilung ausgegangen werden. Das
spreche für die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung. Dieser stehe der
Umstand, dass die Partnerin des Beschwerdegegners nicht über ein Erwerbseinkommen
verfüge, nicht entgegen; die Partnerin sei wirtschaftlich in der Lage, dem
Beschwerdegegner eine solche Entschädigung zukommen zu lassen, erhalte sie doch
von ihrem früheren Ehegatten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 6'245.-
für sich und ihre Kinder. Bei der Bemessung der Entschädigung sei der Maximalbetrag
in einem ersten Schritt (wegen der hälftigen Rollenverteilung) zu halbieren, in
einem zweiten Schritt (wegen der Kinderbetreuung) wiederum zu verdoppeln. Eine
derartige, auf den oberen Rand des Rahmens ausgerichtete Bemessung auf
insgesamt Fr. 900.-, wie sie im Beschluss vom 2. April 2007
festgelegt worden sei, liege im Ermessen der Gemeinde. Sollte dieser Betrag
gleichwohl als unangemessen gewürdigt werden, sei entsprechend dem
Eventualantrag ein tieferer Betrag festzusetzen.
Der Beschwerdegegner bringt vor, es treffe nicht zu, dass
er für seine Partnerin und deren Kinder den Haushalt führe und sich an deren
Betreuung beteilige; das ergebe sich schon daraus, dass die Partnerin aus
gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Haushaltsführung
und der Kinderbetreuung ausüben könne. Gehe man gleichwohl von einem Anspruch
des Beschwerdegegners auf eine Entschädigung für Haushaltsführung und
Kinderbetreuung aus, stehe unter den aufgezeigten Umständen seiner Partnerin
ein gleichartiger Anspruch auf Entschädigung ihm gegenüber zu, was zu einem
"Nullsummenspiel" führe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei
widersprüchlich, indem sie davon ausgehe, dass die Partnerin wegen der
Entlastung durch den Beschwerdegegner bei der Haushaltsführung und
Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, bei der Bemessung der
Entschädigung jedoch davon, dass die Partnerin aufgrund der scheidungsrechtlichen
Rente in der Lage sei, eine solche Entschädigung an den Beschwerdegegner zu leisten.
Die Partnerin sei gegenüber dem Beschwerdegegner nicht unterstützungspflichtig,
und ihre Unterhaltsrente sei auf der Grundlage berechnet worden, dass sie keine
Erwerbstätigkeit ausüben könne.
4.
4.1
Streitig
ist zunächst, ob und in welchem Umfang sich der Beschwerdegegner an der Besorgung
des Haushalts und der Betreuung der Kinder beteiligt. Massgebend sind dafür die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdegegners
im März 2007 bzw. bei der damals erfolgten Beschlussfassung durch die Beschwerdeführerin.
Es ist unbestritten, dass damals sowohl der Beschwerdegegner wie auch seine
Partnerin keine Erwerbstätigkeit ausübten und dazu aus gesundheitlichen Gründen
auch nicht in der Lage waren. Der Bezirksrat hat hieraus geschlossen, dass die
Partnerin vorwiegend selber den Haushalt und die Kinderbetreuung besorge und
sich eine über das übliche Mass hinausgehende Mithilfe des Rekurrenten
(Beschwerdegegners) "erübrige". Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, aufgrund der gesundheitlichen und familiären Situation
der Beteiligten sei von einer gleichmässigen Rollenverteilung auszugehen, zumal
der Beschwerdegegner ein intaktes Familienleben führe.
Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die
zuständige Behörde (hier die Beschwerdeführerin bei ihrer Beschlussfassung vom
2.
April 2007) aus nahe liegenden Gründen nicht genau feststellen kann, in
welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten
Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht
der Verwaltungsbehörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier
an enge Grenzen. Sie ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung
aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (VGr, 28. August 2006, VB.2006.00182, E. 2.2,
www.vgrzh.ch).
Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Beweiswürdigung,
die auch ihrem Beschluss vom 2. April 2007 zugrunde liegt, ist jedenfalls
insoweit zuzustimmen, als von einer massgebenden Mitwirkung des
Beschwerdegegners auszugehen ist. Dessen pauschale Behauptung, er beteilige
sich nicht an der Haushaltsführung, vermag dagegen nicht aufzukommen. Sodann
bringt er vor, die beiden Kinder seiner Partnerin befänden sich jeweils am Mittwochabend
sowie fast jedes Wochenende bei ihrem Vater, dem neben der Mutter ebenfalls das
Sorgerecht zustehe. Dies vermag jedoch die aufgrund der gesamten Umstände
plausible Annahme der Beschwerdeführerin, auch der Beschwerdegegner beteilige
sich an der Kinderbetreuung, nicht zu entkräften. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner führe mit seiner Partnerin und deren
Kindern "ein intaktes Familienleben", stützt sich denn auch auf eine
Aussage des Beschwerdegegners selber. Demnach ist mit der Beschwerdeführerin
und entgegen dem Bezirksrat davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner im
massgebenden Zeitpunkt an der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung aktiv
beteiligte. Bei seiner gegenteiligen Annahme liess sich der Bezirksrat zu Unrecht
einzig von der Überlegung leiten, der Partnerin des Beschwerdegegners sei es
mangels eigener Erwerbstätigkeit möglich, den Haushalt und die Kinderbetreuung
allein zu übernehmen.
4.2
Bei dieser
Beweislage kann die Frage offen bleiben, ob die Zurechnung einer Entschädigung
als Einkommen des Beschwerdegegners schon deswegen (unabhängig von der tatsächlichen
Situation) zulässig wäre, weil ihm – wie die Beschwerdeführerin subsidiär geltend
macht – die Beteiligung an der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung unter
den gegebenen Umständen zumutbar sei. Ebenso wenig ist hier der Frage
nachzugehen, ob unter den aufgezeigten Umständen sogar die Annahme eines
gefestigten Konkubinats (und damit die Annahme einer Unterstützungseinheit
unter Einbezug von Einkommen und Vermögen des Partners) in Betracht käme. Dies
setzt zwar in der Regel voraus, dass die Partner bereits mindestens fünf Jahre
oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1);
ausnahmsweise können indessen auch seit weniger als fünf Jahren bestehende
Konkubinate ohne gemeinsames Kind als stabil betrachtet werden; dies allerdings
nur, wenn die Sozialbehörde hinreichend nachweist, dass ein gegenseitiger Beistand
wie in einer Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (vgl. VGr, 23.
August 2007, VB.2007.00217, www.vgrzh.ch). Die hier streitige Anrechnung einer
Haushaltsentschädigung als Einkommen setzt nicht das Vorliegen eines
gefestigten Konkubinats voraus.
4.3
Der
Beschwerdegegner wendet ein, falls man aus sozialhilferechtlicher Sicht von einem
Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber seiner Partnerin auf eine
Entschädigung für Haushaltsführung und Kinderbetreuung ausgehe, stehe unter den
aufgezeigten Umständen seiner Partnerin ein gleichartiger Anspruch auf
Entschädigung ihm gegenüber zu, was zu einem "Nullsummenspiel" führe.
Der Einwand hält nicht stich. Bezüglich der Kinderbetreuung schon deswegen
nicht, weil der Beschwerdegegner nicht deren Vater ist. Bezüglich der
Haushaltsführung trifft es sodann zwar zu, dass es sich unter besonderen Umständen
bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs rechtfertigen kann, beim
unterstützten Partner als zusätzlichen Aufwand eine Entschädigung zu
berücksichtigen, die er der von der Sozialhilfe nicht unterstützten Partnerin
für deren Haushaltsführung zu leisten hat (vgl. VGr, 15. Dezember 2003,
VB.2003.00362, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Solche besonderen Umstände liegen
hier nicht vor. Wenn in der Regel davon ausgegangen wird, dass die
Haushaltsleistungen des unterstützten Partners durch jene des nicht
unterstützten Partners nicht kompensiert werden, so läuft dass zwar darauf
hinaus, dass auch bei nicht gefestigten Konkubinaten ein gewisser Ausgleich
durch Berücksichtigung der finanziellen Mittel des nicht unterstützten Partners
geschaffen wird, was das Bundesgericht indessen für zulässig befunden hat (BGr,
26.
Februar 2004,2P.48/2004, E. 2.4, www.vgrzh.ch).
4.4
Zu Unrecht
wendet der Beschwerdegegner schliesslich ein, die finanziellen Mittel seiner
Lebenspartnerin dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht aus
Erwerbseinkommen, sondern aus einer scheidungsrechtlichen Rente stammten, welche
vom Scheidungsrichter so bemessen worden sei, dass die Berechtigte keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Die finanziellen Verhältnisse des nicht
unterstützten Partners sind zwar bezüglich der Frage massgebend, ob und
inwiefern dessen Mittel bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
berücksichtigt werden dürfen (vgl. vorn E. 2.2). Dagegen kommt es sozialhilferechtlich
nicht darauf an, aus welchem zivilrechtlichen Grund der nicht unterstützte
Partner über solche Mittel verfügt.
5.
Demnach hat sich der Beschwerdegegner für seine Mitwirkung im
Haushalt und bei der Kinderbetreuung eine Entschädigung seiner Partnerin als
Einkommen anrechnen zu lassen. Bei der dargelegten Sach- und Beweislage –
namentlich im Hinblick darauf, dass die Partnerin aus gesundheitlichen Gründen
keine Erwerbstätigkeit ausüben kann (vgl. E. 4.1) – rechtfertigt es sich
indessen nicht, innerhalb des durch die SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens
den Maximalbetrag von monatlich Fr. 900.- (je Fr. 450.- für Haushaltsführung
und für Kinderbetreuung) anzurechnen. Die Festlegung einer (tieferen) Entschädigung
ist zwar mit Ermessensbetätigung verbunden, welche dem nach § 50 Abs. 2 VRG auf
Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zusteht.
Verzichtet jedoch das Verwaltungsgericht auf eine (nach § 64 Abs. 2 VRG
grundsätzlich mögliche) Rückweisung der Sache zur Neubemessung, so kann es
ausnahmsweise auch Ermessensfragen beurteilen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 63 N. 11, § 64 N. 5). Hier rechtfertigt es sich, auf eine
Rückweisung an den Bezirksrat oder die Beschwerdeführerin zu verzichten. Als
angemessen erweist sich die Anrechnung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 550.-
pro Monat. Dementsprechend ist die ab 1. März 2007 zu leistende wirtschaftliche
Hilfe an den Beschwerdegegner auf monatlich Fr. 878.90 festzulegen.
6.
Der Beschwerdegegner ersucht um unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.1
Gemäss §
16.
Abs. 1 VRG kann Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden. Unter den
nämlichen Voraussetzungen haben sie gemäss § 16 Abs. 2 VRG zudem Anspruch auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
6.2
Das
Begehren des Beschwerdegegners um Bestätigung des Rekursentscheids hat sich
nach dem Gesagten nicht als aussichtslos erwiesen. Es kann sodann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1
VRG ist. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
6.3
Im Bereich
der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Verhältnisse geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nur mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Die
Interessen des Beschwerdegegners sind zwar relativ schwer betroffen. Allerdings
bietet das vorliegende Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche
Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters unbedingt
erforderlich machten. Mit Bezug auf das vorangehende Rekursverfahren hat sich
denn auch der Beschwerdegegner – damals in der Rolle des Rekurrenten – damit
abgefunden, dass ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt
wurde (vgl. Beschwerdeantwort Ziffer 8). Für das Beschwerdeverfahren, in
welchem sich der Gesuchsteller in der Rolle des Beschwerdegegners befindet,
rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zur
Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, während die auf den
Beschwerdegegner entfallende Hälfte zufolge der unentgeltlichen Prozessführung
auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdegegner verlangt die Zusprechung einer
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG. Die Zusprechung einer
solchen Entschädigung setzt nach der zu dieser Bestimmung entwickelten Praxis
ein überwiegendes Obsiegen der ansprechenden Partei voraus (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 32), was hier nicht zutrifft. Eine Parteientschädigung ist ihm daher
nicht zuzusprechen.
Demgemäss verfügt
der Einzelrichter:
1.
Dem
Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Sein Begehren
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv Ziffer II
des Rekursentscheids des Bezirksrats Y vom 17. September 2007 und von
Dispositiv
Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 2. April
2007 wird die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdegegner ab 1. März 2007
auf monatlich Fr. 878.90 festgelegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …