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Entscheid

VB.2007.00467

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00467

5. Dezember 2007Deutsch16 min

(URT.2007.10358)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B (geb. 1959) wohnt seit Ende August 2005 bei seiner

Freundin und deren zwei Kindern (geb. 1997 und 1999) in X. Der Gemeinderat X beschloss

am 2. April 2007, B ab 1. März 2007 bis 31. Mai 2007 mit monatlich Fr. 528.90

zu unterstützen. Zu diesem Betrag gelangte er, indem er einem anrechenbaren

Aufwand von Fr. 1'328.90 (Fr. 514.- Grundbedarf, Fr. 542.50

Miete, Fr. 272.40 Krankenkassenprämie) eine als Einkommen des Gesuchstellers

zu berücksichtigende Entschädigung von Fr. 900.- für Haushaltsführung und

Kinderbetreuung gegenüberstellte sowie zusätzlich eine Integrationszulage von Fr. 100.-

gewährte.

Erwägungen

II.

Den dagegen von B erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Y

am 17. September 2007 im Wesentlichen gut, indem er die Befristung der

wirtschaftlichen Hilfe bis 31. Mai 2007 aufhob und bei deren Berechnung die als

Einkommen berücksichtigte Entschädigung von Fr. 900.- für Haushaltsführung

und Kinderbetreuung strich, mithin die monatliche Hilfe auf Fr. 1'428.90

erhöhte. Abgelehnt wurden das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

sowie jenes um Zusprechung einer Parteientschädigung.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2007 beantragte die

Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, bei der ab 1. März 2007 ausgerichteten und

auszurichtenden Sozialhilfe eine Entschädigung von monatlich insgesamt Fr. 900.-

für Haushaltsführung und Kinderbetreuung als Einkommen anzurechnen; eventuell

sei als solches Einkommen mindestens ein Betrag von monatlich Fr. 550.- zu

berücksichtigen.

B ersuchte am 23. November 2007 um Abweisung der

Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Der

Bezirksrat Y beantragte ebenfalls – unter Verzicht auf weitere Ausführungen –

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin will entsprechend ihrem vom Bezirksrat Y aufgehobenen

Beschluss vom 2. April 2007 bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

als Einkommen des Beschwerdegegners eine Entschädigung für die Haushaltsführung

und Kinderbetreuung von monatlich insgesamt Fr. 900.- berücksichtigt

haben. Der Streitwert bei periodischen Leistungen bemisst sich nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts in der Regel nach deren Summe innerhalb eines Jahres

(RB 1998 Nr. 21). Folglich ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 10'800.-,

weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Leben

berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird

ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen. Dies

ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften der Fall,

worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1, Paare oder Gruppen zu

verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,

Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein

Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen,

Freunde oder Konkubinatspaare; zum Sonderfall des "gefestigten

Konkubinatspaars", bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die

zu unterstützende Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht

unterstützten Partners wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein

anzurechnen ist, vgl. RB 2003 Nr. 64). Führt eine unterstützte Person

in einer solchen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt

für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für

die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als

Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer

unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen,

Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der

nicht unterstützten Person. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die

für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte

Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale

Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn

nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons

Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 28, Fassung vom Januar 2005; Felix Wolffers,

Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 160; BGr, 26. Februar

2004,2P.48/2004, E. 2.2.1, www.bger.ch; VGr, 20. März 2003,

VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August 2004, VB.2004.00244, E. 2.3.;

VGr, 28. August 2006, VB.2006.00182, E. 2.2, alle drei Entscheide auf

www.vgrzh.ch). Bei der Festsetzung der Haushaltsentschädigung ist zudem die

finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen. Empfohlen

wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung eine Entschädigung

von Fr. 550.- bis Fr. 900.-. Der Betrag kann (bis zu einem

Maximalbetrag von Fr. 1'800.-) verdoppelt werden, wenn die unterstützte

Person eines oder mehrere Kinder der nicht unterstützten Person betreut

(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2).

3.

Der Bezirksrat erwog, der Rekurrent sei laut ärztlichem

Zeugnis zu 100 % krankgeschrieben, und seiner Partnerin sei gemäss ärztlichem

Zeugnis neben der Haushaltsführung einschliesslich Kinderbetreuung keine

zusätzliche Erwerbstätigkeit zuzumuten. Unter diesen Umständen sei anzunehmen,

dass die Partnerin vorwiegend selber für die Erledigung ihres Haushaltes und

die Betreuung ihrer Kinder aufkomme und sich eine über das übliche Mass

hinausgehende Mithilfe des Rekurrenten erübrige. Die Anrechnung einer Entschädigung

für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung sei daher unangemessen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner

führe mit seiner Freundin und deren Kindern ein intaktes Familienleben. Beide

Partner seien in der Lage, Haushaltsarbeiten zu übernehmen und die Kinder zu

betreuen, woran die ärztlich bescheinigte Erwerbsunfähigkeit nichts ändere. Es

könne daher von einer gleichmässigen Rollenverteilung ausgegangen werden. Das

spreche für die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung. Dieser stehe der

Umstand, dass die Partnerin des Beschwerdegegners nicht über ein Erwerbseinkommen

verfüge, nicht entgegen; die Partnerin sei wirtschaftlich in der Lage, dem

Beschwerdegegner eine solche Entschädigung zukommen zu lassen, erhalte sie doch

von ihrem früheren Ehegatten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 6'245.-

für sich und ihre Kinder. Bei der Bemessung der Entschädigung sei der Maximalbetrag

in einem ersten Schritt (wegen der hälftigen Rollenverteilung) zu halbieren, in

einem zweiten Schritt (wegen der Kinderbetreuung) wiederum zu verdoppeln. Eine

derartige, auf den oberen Rand des Rahmens ausgerichtete Bemessung auf

insgesamt Fr. 900.-, wie sie im Beschluss vom 2. April 2007

festgelegt worden sei, liege im Ermessen der Gemeinde. Sollte dieser Betrag

gleichwohl als unangemessen gewürdigt werden, sei entsprechend dem

Eventualantrag ein tieferer Betrag festzusetzen.

Der Beschwerdegegner bringt vor, es treffe nicht zu, dass

er für seine Partnerin und deren Kinder den Haushalt führe und sich an deren

Betreuung beteilige; das ergebe sich schon daraus, dass die Partnerin aus

gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Haushaltsführung

und der Kinderbetreuung ausüben könne. Gehe man gleichwohl von einem Anspruch

des Beschwerdegegners auf eine Entschädigung für Haushaltsführung und

Kinderbetreuung aus, stehe unter den aufgezeigten Umständen seiner Partnerin

ein gleichartiger Anspruch auf Entschädigung ihm gegenüber zu, was zu einem

"Nullsummenspiel" führe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei

widersprüchlich, indem sie davon ausgehe, dass die Partnerin wegen der

Entlastung durch den Beschwerdegegner bei der Haushaltsführung und

Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, bei der Bemessung der

Entschädigung jedoch davon, dass die Partnerin aufgrund der scheidungsrechtlichen

Rente in der Lage sei, eine solche Entschädigung an den Beschwerdegegner zu leisten.

Die Partnerin sei gegenüber dem Beschwerdegegner nicht unterstützungspflichtig,

und ihre Unterhaltsrente sei auf der Grundlage berechnet worden, dass sie keine

Erwerbstätigkeit ausüben könne.

4.

4.1

Streitig

ist zunächst, ob und in welchem Umfang sich der Beschwerdegegner an der Besorgung

des Haushalts und der Betreuung der Kinder beteiligt. Massgebend sind dafür die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdegegners

im März 2007 bzw. bei der damals erfolgten Beschlussfassung durch die Beschwerdeführerin.

Es ist unbestritten, dass damals sowohl der Beschwerdegegner wie auch seine

Partnerin keine Erwerbstätigkeit ausübten und dazu aus gesundheitlichen Gründen

auch nicht in der Lage waren. Der Bezirksrat hat hieraus geschlossen, dass die

Partnerin vorwiegend selber den Haushalt und die Kinderbetreuung besorge und

sich eine über das übliche Mass hinausgehende Mithilfe des Rekurrenten

(Beschwerdegegners) "erübrige". Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber geltend, aufgrund der gesundheitlichen und familiären Situation

der Beteiligten sei von einer gleichmässigen Rollenverteilung auszugehen, zumal

der Beschwerdegegner ein intaktes Familienleben führe.

Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die

zuständige Behörde (hier die Beschwerdeführerin bei ihrer Beschlussfassung vom

2.

April 2007) aus nahe liegenden Gründen nicht genau feststellen kann, in

welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten

Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht

der Verwaltungsbehörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier

an enge Grenzen. Sie ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung

aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (VGr, 28. August 2006, VB.2006.00182, E. 2.2,

www.vgrzh.ch).

Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Beweiswürdigung,

die auch ihrem Beschluss vom 2. April 2007 zugrunde liegt, ist jedenfalls

insoweit zuzustimmen, als von einer massgebenden Mitwirkung des

Beschwerdegegners auszugehen ist. Dessen pauschale Behauptung, er beteilige

sich nicht an der Haushaltsführung, vermag dagegen nicht aufzukommen. Sodann

bringt er vor, die beiden Kinder seiner Partnerin befänden sich jeweils am Mittwochabend

sowie fast jedes Wochenende bei ihrem Vater, dem neben der Mutter ebenfalls das

Sorgerecht zustehe. Dies vermag jedoch die aufgrund der gesamten Umstände

plausible Annahme der Beschwerdeführerin, auch der Beschwerdegegner beteilige

sich an der Kinderbetreuung, nicht zu entkräften. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner führe mit seiner Partnerin und deren

Kindern "ein intaktes Familienleben", stützt sich denn auch auf eine

Aussage des Beschwerdegegners selber. Demnach ist mit der Beschwerdeführerin

und entgegen dem Bezirksrat davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner im

massgebenden Zeitpunkt an der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung aktiv

beteiligte. Bei seiner gegenteiligen Annahme liess sich der Bezirksrat zu Unrecht

einzig von der Überlegung leiten, der Partnerin des Beschwerdegegners sei es

mangels eigener Erwerbstätigkeit möglich, den Haushalt und die Kinderbetreuung

allein zu übernehmen.

4.2

Bei dieser

Beweislage kann die Frage offen bleiben, ob die Zurechnung einer Entschädigung

als Einkommen des Beschwerdegegners schon deswegen (unabhängig von der tatsächlichen

Situation) zulässig wäre, weil ihm – wie die Beschwerdeführerin subsidiär geltend

macht – die Beteiligung an der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung unter

den gegebenen Umständen zumutbar sei. Ebenso wenig ist hier der Frage

nachzugehen, ob unter den aufgezeigten Umständen sogar die Annahme eines

gefestigten Konkubinats (und damit die Annahme einer Unterstützungseinheit

unter Einbezug von Einkommen und Vermögen des Partners) in Betracht käme. Dies

setzt zwar in der Regel voraus, dass die Partner bereits mindestens fünf Jahre

oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1);

ausnahmsweise können indessen auch seit weniger als fünf Jahren bestehende

Konkubinate ohne gemeinsames Kind als stabil betrachtet werden; dies allerdings

nur, wenn die Sozialbehörde hinreichend nachweist, dass ein gegenseitiger Beistand

wie in einer Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (vgl. VGr, 23.

August 2007, VB.2007.00217, www.vgrzh.ch). Die hier streitige Anrechnung einer

Haushaltsentschädigung als Einkommen setzt nicht das Vorliegen eines

gefestigten Konkubinats voraus.

4.3

Der

Beschwerdegegner wendet ein, falls man aus sozialhilferechtlicher Sicht von einem

Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber seiner Partnerin auf eine

Entschädigung für Haushaltsführung und Kinderbetreuung ausgehe, stehe unter den

aufgezeigten Umständen seiner Partnerin ein gleichartiger Anspruch auf

Entschädigung ihm gegenüber zu, was zu einem "Nullsummenspiel" führe.

Der Einwand hält nicht stich. Bezüglich der Kinderbetreuung schon deswegen

nicht, weil der Beschwerdegegner nicht deren Vater ist. Bezüglich der

Haushaltsführung trifft es sodann zwar zu, dass es sich unter besonderen Umständen

bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs rechtfertigen kann, beim

unterstützten Partner als zusätzlichen Aufwand eine Entschädigung zu

berücksichtigen, die er der von der Sozialhilfe nicht unterstützten Partnerin

für deren Haushaltsführung zu leisten hat (vgl. VGr, 15. Dezember 2003,

VB.2003.00362, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Solche besonderen Umstände liegen

hier nicht vor. Wenn in der Regel davon ausgegangen wird, dass die

Haushaltsleistungen des unterstützten Partners durch jene des nicht

unterstützten Partners nicht kompensiert werden, so läuft dass zwar darauf

hinaus, dass auch bei nicht gefestigten Konkubinaten ein gewisser Ausgleich

durch Berücksichtigung der finanziellen Mittel des nicht unterstützten Partners

geschaffen wird, was das Bundesgericht indessen für zulässig befunden hat (BGr,

26.

Februar 2004,2P.48/2004, E. 2.4, www.vgrzh.ch).

4.4

Zu Unrecht

wendet der Beschwerdegegner schliesslich ein, die finanziellen Mittel seiner

Lebenspartnerin dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht aus

Erwerbseinkommen, sondern aus einer scheidungsrechtlichen Rente stammten, welche

vom Scheidungsrichter so bemessen worden sei, dass die Berechtigte keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Die finanziellen Verhältnisse des nicht

unterstützten Partners sind zwar bezüglich der Frage massgebend, ob und

inwiefern dessen Mittel bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

berücksichtigt werden dürfen (vgl. vorn E. 2.2). Dagegen kommt es sozialhilferechtlich

nicht darauf an, aus welchem zivilrechtlichen Grund der nicht unterstützte

Partner über solche Mittel verfügt.

5.

Demnach hat sich der Beschwerdegegner für seine Mitwirkung im

Haushalt und bei der Kinderbetreuung eine Entschädigung seiner Partnerin als

Einkommen anrechnen zu lassen. Bei der dargelegten Sach- und Beweislage –

namentlich im Hinblick darauf, dass die Partnerin aus gesundheitlichen Gründen

keine Erwerbstätigkeit ausüben kann (vgl. E. 4.1) – rechtfertigt es sich

indessen nicht, innerhalb des durch die SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens

den Maximalbetrag von monatlich Fr. 900.- (je Fr. 450.- für Haushaltsführung

und für Kinderbetreuung) anzurechnen. Die Festlegung einer (tieferen) Entschädigung

ist zwar mit Ermessensbetätigung verbunden, welche dem nach § 50 Abs. 2 VRG auf

Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zusteht.

Verzichtet jedoch das Verwaltungsgericht auf eine (nach § 64 Abs. 2 VRG

grundsätzlich mögliche) Rückweisung der Sache zur Neubemessung, so kann es

ausnahmsweise auch Ermessensfragen beurteilen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 63 N. 11, § 64 N. 5). Hier rechtfertigt es sich, auf eine

Rückweisung an den Bezirksrat oder die Beschwerdeführerin zu verzichten. Als

angemessen erweist sich die Anrechnung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 550.-

pro Monat. Dementsprechend ist die ab 1. März 2007 zu leistende wirtschaftliche

Hilfe an den Beschwerdegegner auf monatlich Fr. 878.90 festzulegen.

6.

Der Beschwerdegegner ersucht um unentgeltliche Rechtspflege

und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.1

Gemäss §

16.

Abs. 1 VRG kann Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden. Unter den

nämlichen Voraussetzungen haben sie gemäss § 16 Abs. 2 VRG zudem Anspruch auf

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

6.2

Das

Begehren des Beschwerdegegners um Bestätigung des Rekursentscheids hat sich

nach dem Gesagten nicht als aussichtslos erwiesen. Es kann sodann davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1

VRG ist. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

6.3

Im Bereich

der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen

Verhältnisse geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nur mit Zurückhaltung

anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Die

Interessen des Beschwerdegegners sind zwar relativ schwer betroffen. Allerdings

bietet das vorliegende Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche

Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters unbedingt

erforderlich machten. Mit Bezug auf das vorangehende Rekursverfahren hat sich

denn auch der Beschwerdegegner – damals in der Rolle des Rekurrenten – damit

abgefunden, dass ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt

wurde (vgl. Beschwerdeantwort Ziffer 8). Für das Beschwerdeverfahren, in

welchem sich der Gesuchsteller in der Rolle des Beschwerdegegners befindet,

rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zur

Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, während die auf den

Beschwerdegegner entfallende Hälfte zufolge der unentgeltlichen Prozessführung

auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdegegner verlangt die Zusprechung einer

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG. Die Zusprechung einer

solchen Entschädigung setzt nach der zu dieser Bestimmung entwickelten Praxis

ein überwiegendes Obsiegen der ansprechenden Partei voraus (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 32), was hier nicht zutrifft. Eine Parteientschädigung ist ihm daher

nicht zuzusprechen.

Demgemäss verfügt

der Einzelrichter:

1.

Dem

Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Sein Begehren

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv Ziffer II

des Rekursentscheids des Bezirksrats Y vom 17. September 2007 und von

Dispositiv

Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 2. April

2007 wird die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdegegner ab 1. März 2007

auf monatlich Fr. 878.90 festgelegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …