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Entscheid

VB.2007.00468

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00468

13. März 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10540)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die F AG plant auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse

in Stäfa die Erstellung einer Mobilfunkanlage. Mit Beschluss vom 14. Februar

2006 erteilte der Gemeinderat Stäfa der F AG die baurechtliche Bewilligung für

das geplante Vorhaben, nachdem die Baudirektion des Kantons Zürich am 11. Januar

2006 bereits eine Ausnahmebewilligung verfügt hatte.

Erwägungen

II.

Gegen diese Beschlüsse erhoben A, B und C sowie D Rekurs

bei der Baurekurskommission II. Mit Entscheid vom 11. September 2007 vereinigte

diese die beiden Rekursverfahren und wies sie ab.

III.

Dagegen erhoben A, B und C sowie D am 15. Oktober

2007.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung,

eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der F AG.

Die Baurekurskommission am 6. November 2007 und die

Baudirektion am 14. November 2007 beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Gemeinderat Stäfa verzichtete am 26. November 2007 ausdrücklich auf

eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 beantragte die F AG im

Wesentlichen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die

vorinstanzlichen Entscheide zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden wenden ein, die geplante

Mobilfunkanlage sei in der Freihaltezone nicht zonenkonform und erfülle nicht die

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG).

Die Vorinstanz hielt fest,

das Baugrundstück liege, umschlossen von Wohngebiet, nicht ausserhalb der

Bauzonen, sondern entlang der SBB-Bahnlinie Stäfa – Uerikon innerhalb des

Siedlungsgebiets und gehöre folglich zu einer so genannten "innen

liegenden" Freihaltezone. Gemäss Rechtspraxis seien

Mobilfunk-Basisstationen als Infrastrukturanlagen in allen Zonen des

Siedlungsgebiets und damit auch in der "innen liegenden"

Freihaltezone zonenkonform. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne

von Art. 24 RPG durch die Baudirektion wäre somit nicht notwendig gewesen,

weshalb auf diese Thematik nicht weiter einzugehen sei.

2.

2.1

Das

Baugrundstück ist derzeit mit Bahnanlagen überbaut. Die Antenne der geplanten Mobilfunkanlage

soll auf einem bestehenden Fahrleitungsmast angebracht werden. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Mobilfunkanlagen auf Bahnarealen als Nebenanlagen

im Sinne von Art. 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957,

die dem kantonalen Recht unterstehen (BGE 133 II 49 E. 6.2; BGr, 30. Mai

2007,1A.264/2006, E. 6.2, www.bger.ch). Damit sind in Bezug auf die

Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen auf Bahnarealen die kommunalen Bau- und

Zonenordnungen massgebend.

2.2

Gemäss

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa vom 14. März 1994 (BZO) gehört

das Baugrundstück in jenem Bereich, in welchem die Mobilfunkanlage geplant ist,

zur Freihaltezone übergeordneter Festlegung. Das Gebiet dieser Zone umfasst im

Wesentlichen den vom Projektierungsort nordöstlich gelegenen Rebhang. Dieser

wurde im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte sowie der

schützenswerten Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung vom 4. Januar 1980

(Inventar) als "Landschaftsschutzobjekt Heckenreiche Hänge" aufgenommen.

Die kommunale Bauordnung enthält keine Bestimmungen zur

Freihaltezone. Gemäss § 39 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) werden

Freihaltezonen nach Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach den entsprechenden

Richtplänen überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen oder ein Objekt des

Natur- und Heimatschutzes bewahren sollen. Der Freihaltezone können ferner

Flächen zugewiesen werden, die der Trennung und Gliederung des Siedlungsgebiets

dienen (§ 39 Abs. 2 PBG).

Freihaltezonen sind keine Bauzonen im Sinne des

Bundesrechts (RB 1996 Nr. 70). Für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen

ist daher grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

notwendig. Befindet sich eine in einem Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone

jedoch vollständig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen Baugebiets,

ist Art. 24 RPG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise

nicht anwendbar. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Planung innerhalb

der nutzungsplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. In solchen Fällen

unterstehen Bauten und Anlagen in der betreffenden Freihaltezone dem kantonalen

Recht (BGE 116 Ib 377; BGr, 18. August 2003,1A.31/2003, E. 1,

www.bger.ch; vgl. auch RB 1996 Nr. 70; 1999 Nr. 108).

2.3

Die

Freihaltezone, in der das Baugrundstück teilweise liegt, ist grösstenteils von

Wohnzonen umgeben; nur drei kleinere Flächen, die daran angrenzen, sind der

Freihaltezone kommunaler Festlegung zugewiesen. Der Zweck der vorliegenden

Freihaltezone liegt nicht in der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, sondern

im Schutz des Rebhangs, der gemäss Inventar möglichst erhalten bleiben soll.

Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine so genannte

"innen liegende" Freihaltezone handelt und eine Ausnahmebewilligung

für zonenfremde Bauten und Anlagen nach Art. 24 RPG nicht notwendig ist.

3.

Dies bedeutet indessen nicht, dass die geplante

Mobilfunkantenne in der fraglichen Freihaltezone ohne weiteres als zonenkonform

beurteilt werden kann. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind

Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und

unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden

Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; BGE 133 II 321

E. 4.3.1).

In der Freihaltezone dürfen gemäss § 40 Abs. 1

PBG nur solche oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden, die der

Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den

Zonenzweck nicht schmälern. Die geplante Mobilfunkanlage dient offensichtlich

nicht zur Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung des geschützten Rebhangs;

vielmehr soll sie die Versorgung der umliegenden Wohngebiete und der Bahnlinie

mit GSM- bzw. UMTS-Diensten verbessern. Sie ist in der vorliegenden

Freihaltezone daher nicht zonenkonform.

4.

4.1

Für

Ausnahmen innerhalb der Bauzonen ist das kantonale Recht massgebend (Art. 23

RPG). Grundsätzlich sind Ausnahmen von kantonalen Bauvorschriften unter den

Voraussetzungen von § 220 PBG zulässig. § 40 Abs. 1 Satz 2 PBG

sieht für Bauten und Anlagen in Freihaltezonen jedoch ausdrücklich vor, dass

für zonenfremde Bauten und Anlagen Art. 24 RPG gelten soll. Soweit es sich

wie vorliegend um eine "innen liegende" Freihaltezone handelt, ist Art. 24

RPG zwar nicht direkt auf zonenwidrige Bauten und Anlagen anwendbar. Kraft

Verweisung des kantonalen Rechts ist die Bestimmung in diesem Fall dennoch für

die Beurteilung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen massgebend.

Damit stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall die

Baudirektion oder die örtliche Baubehörde zuständig ist. Es besteht kein Grund,

die örtliche Bewilligungsbehörde nicht ausschliesslich zum Zuge kommen zu

lassen. Kommt Art. 24 RPG nicht direkt sondern nur kraft Verweisung des

kantonalen Rechts zur Anwendung, besteht von Bundesrechts wegen kein Grund,

eine kantonale Bewilligungsinstanz einzuschalten (Art. 25 Abs. 2 RPG).

Der Zweck von Art. 24 RPG besteht allein darin, das vom Siedlungsgebiet

abzugrenzende Kulturland von zonenwidrigen Bauten möglichst freizuhalten und

für Ausnahmen eine einheitliche Regelung zu schaffen (BGE 114 Ib 344 E. 3b).

Der Titel von Ziffer 1.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 ("ausserhalb der

Bauzonen") bezieht sich ausschliesslich auf jene Bereiche, in denen Art. 24

RPG direkt zur Anwendung kommt. Somit hat die örtliche

Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob eine in der "innen liegenden"

Freihaltezone zonenwidrige Baute oder Anlage unter den Voraussetzungen des Art. 24

RPG ausnahmsweise bewilligt werden kann.

Auch wenn Art. 24 RPG in diesem Fall als kantonales

Recht anwendbar ist, kann sich die örtliche Bewilligungsbehörde grundsätzlich

auf die allgemeine Rechtsprechung zu Art. 24 RPG stützen. Sie hat jedoch

zu berücksichtigen, dass in diesem Fall nicht das öffentliche Interesse an der

Trennung des Bau- vom Nichtbaugebiet betroffen ist. Stattdessen ist der

jeweilige Zweck der betroffenen Freihaltezone (Erholung der Bevölkerung, Natur-

und Heimatschutz, Trennung und Gliederung des Siedlungsgebiets) zu berücksichtigen.

4.2

Die

kommunale Baubehörde ist in ihrem Entscheid davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben

ausserhalb der Bauzone liege und deshalb eine Beurteilung durch die Baudirektion

notwendig sei. Sie verwies deshalb auf die Verfügung der Baudirektion vom 11. Januar

2006, mit welcher die Bewilligung "bezüglich der Lage in der

Freihaltezone" erteilt worden sei. Die Voraussetzungen des Art. 24

RPG hat sie nicht selbst überprüft. Nach dem Gesagten erfolgte die Beurteilung

nach Art. 24 RPG jedoch zu Unrecht durch die Baudirektion anstelle der

zuständigen kommunalen Behörde.

Dieser Mangel wiegt jedoch nicht derart schwer, dass er

zur Nichtigkeit der angefochtenen Anordnung führen würde. Vielmehr ist die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an

die sachlich zuständige Vorinstanz angebracht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5

N. 28 ff.). Da die Baurekurskommission als zuständige Rekursinstanz die

Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung ebenfalls nicht beurteilt hat, stellt

dieses Vorgehen auch keinen unnötigen Leerlauf dar (vgl. RB 1998 Nr. 122 =

BEZ 1998 Nr. 22).

5.

Damit ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz und

die Baubewilligung aufzuheben sind. Hebt das Verwaltungsgericht die

angefochtene Anordnung auf, so kann es die Angelegenheit zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, die

Angelegenheit ausnahmsweise direkt an den Gemeinderat Stäfa zurückzuweisen. Denn

eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt einerseits die

Standortgebundenheit des Bauvorhabens voraus und andererseits dürfen keine

überwiegenden Interessen gegen den Standort sprechen. Bei der Prüfung der

Standortgebundenheit ist der projektierte Standort mit potenziellen

Alternativstandorten zu vergleichen, wobei nicht nur funktechnische Aspekte,

sondern auch alle anderen Interessen, namentlich diejenigen des Natur- und

Landschaftsschutzes berücksichtigt werden. Damit wird auch bei der Standortgebundenheit

eine Interessenabwägung vorausgesetzt, weshalb sie nicht losgelöst von der

gesamthaften Interessenabwägung vorgenommen werden kann (BGE 129 II 63 E. 3.3;

BGr, 23. Mai 2003,1A.186/2002, E. 3.4, www.bger.ch). Bei der

umfassenden Interessenabwägung müssen der geplante Standort und die Alternativstandorte

demnach auch in Bezug auf die Einordnung des Bauvorhabens nach § 238 PBG

verglichen werden. Nachdem in diesen Fragen der örtlichen Baubehörde ein von

den Rechtsmittelinstanzen zu beachtender Beurteilungsspielraum zusteht

(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430

ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti), rechtfertigt es sich

ausnahmsweise, die Angelegenheit direkt an den Gemeinderat Stäfa

zurückzuweisen, damit dieser seinen Beurteilungsspielraum wahrnehmen kann.

Gleichwohl ist es aus Gründen der Verfahrensökonomie

angebracht, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführenden kurz einzugehen,

zumal es sich hierbei ausschliesslich um Rechtsfragen handelt, die das

Verwaltungsgericht ohnehin frei überprüft.

6.

Die Beschwerdeführenden wenden ein, das Grundstück

Kat.-Nr. 02 sei zu Unrecht nicht in die Immissionsberechnung mit einbezogen

worden. Es handle sich hierbei um ein unüberbautes Grundstück, dass gemäss Art. 3

Abs. 3 lit. c der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung (NISV) als Ort mit empfindlicher Nutzung

(OMEN) zu berücksichtigen sei.

6.1

Der

Begriff der "Orte mit empfindlicher Nutzung" wird in Art. 3 Abs. 3

lit. a–c NISV definiert: Während lit. a und b auf den bestehenden baulichen

Zustand und die aktuelle Nutzung abstellen, zählen gemäss lit. c auch

"diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen

nach den Buchstaben a und b zugelassen sind", zu den OMEN, an denen die

Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssen. Unüberbaute eingezonte Grundstücke,

auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden also so behandelt, als

wären die Gebäude schon errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte

baurechtlich zulässige Volumen als OMEN. Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV

beruht auf der Überlegung, dass die planungsrechtlich mögliche Überbauung noch

unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird (vgl. zum Ganzen

BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 2, www.bger.ch).

6.2

Das

Grundstück Kat.-Nr. 02 befindet sich in der Wohnzone WD und wird, wie die bei

den Akten liegenden Fotos zeigen, einerseits zu Garten- und Freizeitzwecken und

andererseits als Rebland genutzt. Der untere Parzellenteil umfasst im Wesentlichen

ein kleineres Gartenhaus, Bäume, mit Steinplatten befestigte Gehwege, diverse

Sitzgelegenheiten und weitere Elemente der Gartengestaltung.

In der Wohnzone WD sind gemäss § 13 BZO Bauten mit einer

Baumassenziffer bis 2.4 bzw. 2.5, einer Gesamtlänge bis 50 m und einer Gebäude-

bzw. Firsthöhe von 10.5 bzw. 7 m zulässig. Angesichts dieser grundsätzlich

möglichen Ausnützung kann die Nutzung des Grundstücks zu Gartenzwecken und die

Überbauung mit einem Gartenhäuschen keine Überbauung im Sinne von Art. 3 Abs. 3

lit. c NISV darstellen (vgl. auch BGr, 21. Juni 2007,1A.278/2006, E. 4.2,

www.bger.ch). Den Beschwerdeführenden ist deshalb darin zuzustimmen, dass es

sich grundsätzlich um eine unüberbaute Parzelle handelt.

6.3

Wie die

private Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringen lässt, ist das Grundstück

Kat.-Nr. 02 angesichts der geringen Grundstücksfläche, der langen und schmalen

Parzellenform sowie der schwierigen Topographie nach der baulichen Grundordnung

nicht in einer vernünftigen Weise überbaubar. Steht damit fest, dass auf diesem

Grundstück nach Massgabe der baulichen Grundordnung keine Räume mit

empfindlichen Nutzungen entstehen können, rechtfertigt es sich nach den oben

dargelegten Überlegungen zu Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV nicht, die

Parzelle als unüberbautes Grundstück im Sinn dieser Bestimmung zu berücksichtigen.

Der Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich demnach als unbegründet.

7.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in einem Rundschreiben

vom 16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vorgestellt, welches

dazu dienen soll, die mittels Fernsteuerung einstellbaren Parameter der

Mobilfunkstationen, welche die effektiv eingestellte Strahlungsleistung

beeinflussen, zu überprüfen. Das Rundschreiben sah für die Realisierung des

Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der

Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu

kontrollieren.

7.1

Die

Beschwerdeführenden wenden ein, dass es sich beim Rundschreiben des BAFU weder

um ein Gesetz noch um eine Verordnung handle. Sein Inhalt sei somit unverbindlich

und die darin enthaltenen Regelungen seien rechtlich nicht durchsetzbar. Was

geschehen solle, wenn das Qualitätssicherungssystem die ihm zugedachte

Kontrollfunktion nicht erfülle, sei offen. Das Bundesgericht habe sich bisher

lediglich zur technischen Lösung, nicht aber zu den rechtlichen Grundlagen

geäussert. Solange auf dem Weg der Gesetzgebung keine entsprechenden

Anordnungen getroffen worden seien, könne die Einhaltung der bewilligten

Sendeleistungen und Senderichtungen einzig mit technischen Massnahmen an der

Hardware rechtsgenügend sichergestellt werden.

7.2

Das

Rundschreiben des BAFU ist, wie die Beschwerdeführenden zu Recht bemerken, kein

rechtsverbindlicher Erlass; die massgeblichen Vorschriften finden sich im Umweltschutzgesetz

vom 7. Oktober 1983 und in der NISV. Das BAFU ist zwar dazu prädestiniert,

die Anforderungen, die sich aus Gesetz und Verordnung ergeben, in fachlicher Hinsicht

zu interpretieren und den mit der Rechtsanwendung und Rechtsprechung betrauten

Instanzen Empfehlungen zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV).

Letztlich ist es aber Sache dieser Behörden, über die Anwendung der geltenden

Rechtsnormen zu entscheiden (BGr, 15. Januar 2008,1C_148/2007, E. 3.2,

www.bger.ch; VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.2, www.vgrzh.ch).

Dispositiv

Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom

BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur

Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle

der Emissionsbegrenzungen genügt (BGr, 6. September 2007,1A.6/2007, E. 5;

25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch).

Auch zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage der Konsequenzen

für den Fall, dass das Qualitätssicherungssystem seine Kontrollfunktion nicht

erfüllt, hat sich das Bundesgericht geäussert. Danach haben das BAFU und die

kantonalen Vollzugsbehörden zu prüfen, ob die Qualitätssicherung der

Mobilfunkbetreiber die ihr zugedachte Funktion effektiv erfüllt. Sollte sich

das Kontrollsystem, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als

ungenügend erweisen, müsste wieder auf die Kontrolle durch bauliche

Vorkehrungen zurückgekommen werden (BGr, 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.2;

6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.2, beide unter www.bger.ch). Die

generellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Qualitätssicherungssystem

erweisen sich demnach als unbegründet.

8.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die in der NISV

festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung reichten nicht aus, um

gesundheitsschädliche Auswirkungen der projektierten Mobilfunkanlage mit

Sicherheit zu verhindern. Die Grenzwerte seien daher verfassungs- und

gesetzwidrig.

Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit

ausführlicher und zutreffender Begründung entkräftet (Entscheid der Vorinstanz,

E. 11). Die entsprechenden Vorbringen wurden vom Bundesgericht in anderen

Verfahren schon wiederholt überprüft, und es hat die Grenzwerte der NISV dabei

stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit

BGr, 20. Februar 2008,1C_170/2007, E. 2; 10. Januar 2007,

1A.129/2006, E. 6; 4. Dezember 2006,1A.142/2006, E. 6; 10. Oktober

2006,1A.54/2006, E. 6.5; jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Die von

den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner

Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Das

Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass es in erster Linie die Aufgabe

der Fachinstanzen des Bundes ist, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen

und allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Das BAFU hat

denn auch erst kürzlich eine eingehende Bewertung der in den letzten Jahren

erschienenen wissenschaftlichen Publikationen zum Thema vorgenommen (BAFU,

Hochfrequente Strahlung und Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen

Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog),

und ein neues Nationales Forschungsprogramm zum Thema "Nichtionisierende

Strahlung, Umwelt und Gesundheit" wird in elf verschiedenen

Forschungsprojekten die Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Umwelt und

Gesundheit untersuchen (Nationales Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch).

Zum heutigen Zeitpunkt besteht damit kein Anlass, von den geltenden Immissions-

und Anlagegrenzwerten der NISV abzuweichen (vgl. BGr, 20. Februar 2008,

1C_170/2007, E. 2, www.bger.ch).

9.

Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise

gutzuheissen ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten

des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, und es sind

keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.

Der vorliegende Entscheid stellt einen selbständig

eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92

in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.1).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid der Baurekurskommission II des

Kantons Zürich vom 11. September 2007, der Entscheid des Gemeinderates

Stäfa vom 14. Februar 2006 sowie die Verfügung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 11. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem

Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Stäfa zurückgewiesen.

2. Die

Rekurskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer

Haftung für die Hälfte, und zu je 1/6 der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung

für die Hälfte, und zu je 1/6 der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

5. Für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

6. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …