VB.2007.00468
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00468
13. März 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10540)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00468
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.03.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.11.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage.
Befindet sich eine in einem Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone vollständig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen Baugebiets, ist Art. 24 RPG ausnahmsweise nicht (unmittelbar als Bundesrecht) anwendbar (E. 2.2).
Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist die Zonenkonformität zu prüfen (E. 3).
Kraft Verweisung im kantonalen Recht ist Art. 24 RPG (als kantonales Recht) auch auf zonenwidrige Bauten und Anlagen in einer "innen liegenden" Freihaltezone anwendbar. Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist daher nicht die Baudirektion, sondern die örtliche Baubehörde zuständig (E. 4.1).
Steht fest, dass auf einem Grundstück nach Massgabe der baulichen Grundordnung keine Räume mit empfindlichen Nutzungen entstehen können, rechtfertigt es sich nicht, die Parzelle als unüberbautes Grundstück im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV zu berücksichtigen (E. 6).
Begründung der Rechtsmittelbelehrung (E. 10).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die örtliche Baubehörde.
Stichworte:
ANLAGEGRENZWERT
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
FREIHALTEZONE
MOBILFUNKANTENNE
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
ORT MIT EMPFINDLICHER NUTZUNG (OMEN)
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
RÜCKWEISUNG
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
ZONENKONFORMITÄT
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEITSFEHLER
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 92 BGG
Art. 3 Abs. III lit. c NISV
§ 39 PBG
§ 40 Abs. I PBG
Art. 24 RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00468
Entscheid
der 3. Kammer
vom 13. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
3. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F AG, vertreten durch RA G,
2. Gemeinderat Stäfa,
3. Baudirektion Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die F AG plant auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse
in Stäfa die Erstellung einer Mobilfunkanlage. Mit Beschluss vom 14. Februar
2006 erteilte der Gemeinderat Stäfa der F AG die baurechtliche Bewilligung für
das geplante Vorhaben, nachdem die Baudirektion des Kantons Zürich am 11. Januar
2006 bereits eine Ausnahmebewilligung verfügt hatte.
Erwägungen
II.
Gegen diese Beschlüsse erhoben A, B und C sowie D Rekurs
bei der Baurekurskommission II. Mit Entscheid vom 11. September 2007 vereinigte
diese die beiden Rekursverfahren und wies sie ab.
III.
Dagegen erhoben A, B und C sowie D am 15. Oktober
2007.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung,
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der F AG.
Die Baurekurskommission am 6. November 2007 und die
Baudirektion am 14. November 2007 beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Gemeinderat Stäfa verzichtete am 26. November 2007 ausdrücklich auf
eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 beantragte die F AG im
Wesentlichen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die
vorinstanzlichen Entscheide zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden wenden ein, die geplante
Mobilfunkanlage sei in der Freihaltezone nicht zonenkonform und erfülle nicht die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG).
Die Vorinstanz hielt fest,
das Baugrundstück liege, umschlossen von Wohngebiet, nicht ausserhalb der
Bauzonen, sondern entlang der SBB-Bahnlinie Stäfa – Uerikon innerhalb des
Siedlungsgebiets und gehöre folglich zu einer so genannten "innen
liegenden" Freihaltezone. Gemäss Rechtspraxis seien
Mobilfunk-Basisstationen als Infrastrukturanlagen in allen Zonen des
Siedlungsgebiets und damit auch in der "innen liegenden"
Freihaltezone zonenkonform. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne
von Art. 24 RPG durch die Baudirektion wäre somit nicht notwendig gewesen,
weshalb auf diese Thematik nicht weiter einzugehen sei.
2.
2.1
Das
Baugrundstück ist derzeit mit Bahnanlagen überbaut. Die Antenne der geplanten Mobilfunkanlage
soll auf einem bestehenden Fahrleitungsmast angebracht werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Mobilfunkanlagen auf Bahnarealen als Nebenanlagen
im Sinne von Art. 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957,
die dem kantonalen Recht unterstehen (BGE 133 II 49 E. 6.2; BGr, 30. Mai
2007,1A.264/2006, E. 6.2, www.bger.ch). Damit sind in Bezug auf die
Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen auf Bahnarealen die kommunalen Bau- und
Zonenordnungen massgebend.
2.2
Gemäss
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa vom 14. März 1994 (BZO) gehört
das Baugrundstück in jenem Bereich, in welchem die Mobilfunkanlage geplant ist,
zur Freihaltezone übergeordneter Festlegung. Das Gebiet dieser Zone umfasst im
Wesentlichen den vom Projektierungsort nordöstlich gelegenen Rebhang. Dieser
wurde im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte sowie der
schützenswerten Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung vom 4. Januar 1980
(Inventar) als "Landschaftsschutzobjekt Heckenreiche Hänge" aufgenommen.
Die kommunale Bauordnung enthält keine Bestimmungen zur
Freihaltezone. Gemäss § 39 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) werden
Freihaltezonen nach Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach den entsprechenden
Richtplänen überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen oder ein Objekt des
Natur- und Heimatschutzes bewahren sollen. Der Freihaltezone können ferner
Flächen zugewiesen werden, die der Trennung und Gliederung des Siedlungsgebiets
dienen (§ 39 Abs. 2 PBG).
Freihaltezonen sind keine Bauzonen im Sinne des
Bundesrechts (RB 1996 Nr. 70). Für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen
ist daher grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
notwendig. Befindet sich eine in einem Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone
jedoch vollständig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen Baugebiets,
ist Art. 24 RPG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise
nicht anwendbar. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Planung innerhalb
der nutzungsplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. In solchen Fällen
unterstehen Bauten und Anlagen in der betreffenden Freihaltezone dem kantonalen
Recht (BGE 116 Ib 377; BGr, 18. August 2003,1A.31/2003, E. 1,
www.bger.ch; vgl. auch RB 1996 Nr. 70; 1999 Nr. 108).
2.3
Die
Freihaltezone, in der das Baugrundstück teilweise liegt, ist grösstenteils von
Wohnzonen umgeben; nur drei kleinere Flächen, die daran angrenzen, sind der
Freihaltezone kommunaler Festlegung zugewiesen. Der Zweck der vorliegenden
Freihaltezone liegt nicht in der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, sondern
im Schutz des Rebhangs, der gemäss Inventar möglichst erhalten bleiben soll.
Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine so genannte
"innen liegende" Freihaltezone handelt und eine Ausnahmebewilligung
für zonenfremde Bauten und Anlagen nach Art. 24 RPG nicht notwendig ist.
3.
Dies bedeutet indessen nicht, dass die geplante
Mobilfunkantenne in der fraglichen Freihaltezone ohne weiteres als zonenkonform
beurteilt werden kann. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind
Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und
unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden
Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; BGE 133 II 321
E. 4.3.1).
In der Freihaltezone dürfen gemäss § 40 Abs. 1
PBG nur solche oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden, die der
Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den
Zonenzweck nicht schmälern. Die geplante Mobilfunkanlage dient offensichtlich
nicht zur Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung des geschützten Rebhangs;
vielmehr soll sie die Versorgung der umliegenden Wohngebiete und der Bahnlinie
mit GSM- bzw. UMTS-Diensten verbessern. Sie ist in der vorliegenden
Freihaltezone daher nicht zonenkonform.
4.
4.1
Für
Ausnahmen innerhalb der Bauzonen ist das kantonale Recht massgebend (Art. 23
RPG). Grundsätzlich sind Ausnahmen von kantonalen Bauvorschriften unter den
Voraussetzungen von § 220 PBG zulässig. § 40 Abs. 1 Satz 2 PBG
sieht für Bauten und Anlagen in Freihaltezonen jedoch ausdrücklich vor, dass
für zonenfremde Bauten und Anlagen Art. 24 RPG gelten soll. Soweit es sich
wie vorliegend um eine "innen liegende" Freihaltezone handelt, ist Art. 24
RPG zwar nicht direkt auf zonenwidrige Bauten und Anlagen anwendbar. Kraft
Verweisung des kantonalen Rechts ist die Bestimmung in diesem Fall dennoch für
die Beurteilung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen massgebend.
Damit stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall die
Baudirektion oder die örtliche Baubehörde zuständig ist. Es besteht kein Grund,
die örtliche Bewilligungsbehörde nicht ausschliesslich zum Zuge kommen zu
lassen. Kommt Art. 24 RPG nicht direkt sondern nur kraft Verweisung des
kantonalen Rechts zur Anwendung, besteht von Bundesrechts wegen kein Grund,
eine kantonale Bewilligungsinstanz einzuschalten (Art. 25 Abs. 2 RPG).
Der Zweck von Art. 24 RPG besteht allein darin, das vom Siedlungsgebiet
abzugrenzende Kulturland von zonenwidrigen Bauten möglichst freizuhalten und
für Ausnahmen eine einheitliche Regelung zu schaffen (BGE 114 Ib 344 E. 3b).
Der Titel von Ziffer 1.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 ("ausserhalb der
Bauzonen") bezieht sich ausschliesslich auf jene Bereiche, in denen Art. 24
RPG direkt zur Anwendung kommt. Somit hat die örtliche
Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob eine in der "innen liegenden"
Freihaltezone zonenwidrige Baute oder Anlage unter den Voraussetzungen des Art. 24
RPG ausnahmsweise bewilligt werden kann.
Auch wenn Art. 24 RPG in diesem Fall als kantonales
Recht anwendbar ist, kann sich die örtliche Bewilligungsbehörde grundsätzlich
auf die allgemeine Rechtsprechung zu Art. 24 RPG stützen. Sie hat jedoch
zu berücksichtigen, dass in diesem Fall nicht das öffentliche Interesse an der
Trennung des Bau- vom Nichtbaugebiet betroffen ist. Stattdessen ist der
jeweilige Zweck der betroffenen Freihaltezone (Erholung der Bevölkerung, Natur-
und Heimatschutz, Trennung und Gliederung des Siedlungsgebiets) zu berücksichtigen.
4.2
Die
kommunale Baubehörde ist in ihrem Entscheid davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzone liege und deshalb eine Beurteilung durch die Baudirektion
notwendig sei. Sie verwies deshalb auf die Verfügung der Baudirektion vom 11. Januar
2006, mit welcher die Bewilligung "bezüglich der Lage in der
Freihaltezone" erteilt worden sei. Die Voraussetzungen des Art. 24
RPG hat sie nicht selbst überprüft. Nach dem Gesagten erfolgte die Beurteilung
nach Art. 24 RPG jedoch zu Unrecht durch die Baudirektion anstelle der
zuständigen kommunalen Behörde.
Dieser Mangel wiegt jedoch nicht derart schwer, dass er
zur Nichtigkeit der angefochtenen Anordnung führen würde. Vielmehr ist die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an
die sachlich zuständige Vorinstanz angebracht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5
N. 28 ff.). Da die Baurekurskommission als zuständige Rekursinstanz die
Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung ebenfalls nicht beurteilt hat, stellt
dieses Vorgehen auch keinen unnötigen Leerlauf dar (vgl. RB 1998 Nr. 122 =
BEZ 1998 Nr. 22).
5.
Damit ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz und
die Baubewilligung aufzuheben sind. Hebt das Verwaltungsgericht die
angefochtene Anordnung auf, so kann es die Angelegenheit zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, die
Angelegenheit ausnahmsweise direkt an den Gemeinderat Stäfa zurückzuweisen. Denn
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt einerseits die
Standortgebundenheit des Bauvorhabens voraus und andererseits dürfen keine
überwiegenden Interessen gegen den Standort sprechen. Bei der Prüfung der
Standortgebundenheit ist der projektierte Standort mit potenziellen
Alternativstandorten zu vergleichen, wobei nicht nur funktechnische Aspekte,
sondern auch alle anderen Interessen, namentlich diejenigen des Natur- und
Landschaftsschutzes berücksichtigt werden. Damit wird auch bei der Standortgebundenheit
eine Interessenabwägung vorausgesetzt, weshalb sie nicht losgelöst von der
gesamthaften Interessenabwägung vorgenommen werden kann (BGE 129 II 63 E. 3.3;
BGr, 23. Mai 2003,1A.186/2002, E. 3.4, www.bger.ch). Bei der
umfassenden Interessenabwägung müssen der geplante Standort und die Alternativstandorte
demnach auch in Bezug auf die Einordnung des Bauvorhabens nach § 238 PBG
verglichen werden. Nachdem in diesen Fragen der örtlichen Baubehörde ein von
den Rechtsmittelinstanzen zu beachtender Beurteilungsspielraum zusteht
(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430
ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti), rechtfertigt es sich
ausnahmsweise, die Angelegenheit direkt an den Gemeinderat Stäfa
zurückzuweisen, damit dieser seinen Beurteilungsspielraum wahrnehmen kann.
Gleichwohl ist es aus Gründen der Verfahrensökonomie
angebracht, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführenden kurz einzugehen,
zumal es sich hierbei ausschliesslich um Rechtsfragen handelt, die das
Verwaltungsgericht ohnehin frei überprüft.
6.
Die Beschwerdeführenden wenden ein, das Grundstück
Kat.-Nr. 02 sei zu Unrecht nicht in die Immissionsberechnung mit einbezogen
worden. Es handle sich hierbei um ein unüberbautes Grundstück, dass gemäss Art. 3
Abs. 3 lit. c der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV) als Ort mit empfindlicher Nutzung
(OMEN) zu berücksichtigen sei.
6.1
Der
Begriff der "Orte mit empfindlicher Nutzung" wird in Art. 3 Abs. 3
lit. a–c NISV definiert: Während lit. a und b auf den bestehenden baulichen
Zustand und die aktuelle Nutzung abstellen, zählen gemäss lit. c auch
"diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen
nach den Buchstaben a und b zugelassen sind", zu den OMEN, an denen die
Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssen. Unüberbaute eingezonte Grundstücke,
auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden also so behandelt, als
wären die Gebäude schon errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte
baurechtlich zulässige Volumen als OMEN. Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV
beruht auf der Überlegung, dass die planungsrechtlich mögliche Überbauung noch
unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird (vgl. zum Ganzen
BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 2, www.bger.ch).
6.2
Das
Grundstück Kat.-Nr. 02 befindet sich in der Wohnzone WD und wird, wie die bei
den Akten liegenden Fotos zeigen, einerseits zu Garten- und Freizeitzwecken und
andererseits als Rebland genutzt. Der untere Parzellenteil umfasst im Wesentlichen
ein kleineres Gartenhaus, Bäume, mit Steinplatten befestigte Gehwege, diverse
Sitzgelegenheiten und weitere Elemente der Gartengestaltung.
In der Wohnzone WD sind gemäss § 13 BZO Bauten mit einer
Baumassenziffer bis 2.4 bzw. 2.5, einer Gesamtlänge bis 50 m und einer Gebäude-
bzw. Firsthöhe von 10.5 bzw. 7 m zulässig. Angesichts dieser grundsätzlich
möglichen Ausnützung kann die Nutzung des Grundstücks zu Gartenzwecken und die
Überbauung mit einem Gartenhäuschen keine Überbauung im Sinne von Art. 3 Abs. 3
lit. c NISV darstellen (vgl. auch BGr, 21. Juni 2007,1A.278/2006, E. 4.2,
www.bger.ch). Den Beschwerdeführenden ist deshalb darin zuzustimmen, dass es
sich grundsätzlich um eine unüberbaute Parzelle handelt.
6.3
Wie die
private Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringen lässt, ist das Grundstück
Kat.-Nr. 02 angesichts der geringen Grundstücksfläche, der langen und schmalen
Parzellenform sowie der schwierigen Topographie nach der baulichen Grundordnung
nicht in einer vernünftigen Weise überbaubar. Steht damit fest, dass auf diesem
Grundstück nach Massgabe der baulichen Grundordnung keine Räume mit
empfindlichen Nutzungen entstehen können, rechtfertigt es sich nach den oben
dargelegten Überlegungen zu Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV nicht, die
Parzelle als unüberbautes Grundstück im Sinn dieser Bestimmung zu berücksichtigen.
Der Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich demnach als unbegründet.
7.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in einem Rundschreiben
vom 16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vorgestellt, welches
dazu dienen soll, die mittels Fernsteuerung einstellbaren Parameter der
Mobilfunkstationen, welche die effektiv eingestellte Strahlungsleistung
beeinflussen, zu überprüfen. Das Rundschreiben sah für die Realisierung des
Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der
Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu
kontrollieren.
7.1
Die
Beschwerdeführenden wenden ein, dass es sich beim Rundschreiben des BAFU weder
um ein Gesetz noch um eine Verordnung handle. Sein Inhalt sei somit unverbindlich
und die darin enthaltenen Regelungen seien rechtlich nicht durchsetzbar. Was
geschehen solle, wenn das Qualitätssicherungssystem die ihm zugedachte
Kontrollfunktion nicht erfülle, sei offen. Das Bundesgericht habe sich bisher
lediglich zur technischen Lösung, nicht aber zu den rechtlichen Grundlagen
geäussert. Solange auf dem Weg der Gesetzgebung keine entsprechenden
Anordnungen getroffen worden seien, könne die Einhaltung der bewilligten
Sendeleistungen und Senderichtungen einzig mit technischen Massnahmen an der
Hardware rechtsgenügend sichergestellt werden.
7.2
Das
Rundschreiben des BAFU ist, wie die Beschwerdeführenden zu Recht bemerken, kein
rechtsverbindlicher Erlass; die massgeblichen Vorschriften finden sich im Umweltschutzgesetz
vom 7. Oktober 1983 und in der NISV. Das BAFU ist zwar dazu prädestiniert,
die Anforderungen, die sich aus Gesetz und Verordnung ergeben, in fachlicher Hinsicht
zu interpretieren und den mit der Rechtsanwendung und Rechtsprechung betrauten
Instanzen Empfehlungen zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV).
Letztlich ist es aber Sache dieser Behörden, über die Anwendung der geltenden
Rechtsnormen zu entscheiden (BGr, 15. Januar 2008,1C_148/2007, E. 3.2,
www.bger.ch; VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.2, www.vgrzh.ch).
Dispositiv
Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom
BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur
Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle
der Emissionsbegrenzungen genügt (BGr, 6. September 2007,1A.6/2007, E. 5;
25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch).
Auch zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage der Konsequenzen
für den Fall, dass das Qualitätssicherungssystem seine Kontrollfunktion nicht
erfüllt, hat sich das Bundesgericht geäussert. Danach haben das BAFU und die
kantonalen Vollzugsbehörden zu prüfen, ob die Qualitätssicherung der
Mobilfunkbetreiber die ihr zugedachte Funktion effektiv erfüllt. Sollte sich
das Kontrollsystem, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als
ungenügend erweisen, müsste wieder auf die Kontrolle durch bauliche
Vorkehrungen zurückgekommen werden (BGr, 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.2;
6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.2, beide unter www.bger.ch). Die
generellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Qualitätssicherungssystem
erweisen sich demnach als unbegründet.
8.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die in der NISV
festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung reichten nicht aus, um
gesundheitsschädliche Auswirkungen der projektierten Mobilfunkanlage mit
Sicherheit zu verhindern. Die Grenzwerte seien daher verfassungs- und
gesetzwidrig.
Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit
ausführlicher und zutreffender Begründung entkräftet (Entscheid der Vorinstanz,
E. 11). Die entsprechenden Vorbringen wurden vom Bundesgericht in anderen
Verfahren schon wiederholt überprüft, und es hat die Grenzwerte der NISV dabei
stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit
BGr, 20. Februar 2008,1C_170/2007, E. 2; 10. Januar 2007,
1A.129/2006, E. 6; 4. Dezember 2006,1A.142/2006, E. 6; 10. Oktober
2006,1A.54/2006, E. 6.5; jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Die von
den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner
Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Das
Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass es in erster Linie die Aufgabe
der Fachinstanzen des Bundes ist, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen
und allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Das BAFU hat
denn auch erst kürzlich eine eingehende Bewertung der in den letzten Jahren
erschienenen wissenschaftlichen Publikationen zum Thema vorgenommen (BAFU,
Hochfrequente Strahlung und Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen
Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog),
und ein neues Nationales Forschungsprogramm zum Thema "Nichtionisierende
Strahlung, Umwelt und Gesundheit" wird in elf verschiedenen
Forschungsprojekten die Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Umwelt und
Gesundheit untersuchen (Nationales Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch).
Zum heutigen Zeitpunkt besteht damit kein Anlass, von den geltenden Immissions-
und Anlagegrenzwerten der NISV abzuweichen (vgl. BGr, 20. Februar 2008,
1C_170/2007, E. 2, www.bger.ch).
9.
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten
des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, und es sind
keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
10.
Der vorliegende Entscheid stellt einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92
in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.1).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid der Baurekurskommission II des
Kantons Zürich vom 11. September 2007, der Entscheid des Gemeinderates
Stäfa vom 14. Februar 2006 sowie die Verfügung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 11. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Stäfa zurückgewiesen.
2. Die
Rekurskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer
Haftung für die Hälfte, und zu je 1/6 der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung
für die Hälfte, und zu je 1/6 der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
5. Für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …