Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00470

9. Juli 2008Deutsch14 min

(URT.2008.10778)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Anlässlich einer Kontrolle des Landwirtschaftsbetriebs von A

wurde festgestellt, dass die Nutzung des Laufhofs beim Stallgebäude nicht den

gesetzlichen Anforderungen entspreche (Laufhof = Fläche mit beschränktem

Platzangebot ausserhalb des Stalles, welche die Tiere permanent oder zeitweise

aufsuchen können). Bei permanenter Nutzung des Laufhofs werde ein

undurchlässiger Boden verlangt, dem die mit Verbundsteinen ohne Mörtel ausgeführte

Variante im Betrieb von A nicht genüge (unbefestigter Laufhof). Mit Verfügung

vom 5. Juni 2007 setzte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) A

eine Frist bis spätestens 1. Mai 2008, um ein bewilligungsfähiges

Sanierungsprojekt einzureichen und die Sanierung bis 31. Oktober 2008 aus­zuführen,

das heisst, eine Laufhoffläche aus dichtem Ortsbeton oder Asphalt mit

Entwässerung in die Güllengrube zu erstellen.

Erwägungen

II.

Dagegen legte A am 21. Juni 2007 Rekurs bei der

Baudirektion des Kantons Zürich ein und verlangte die vollumfängliche Aufhebung

der Verfügung vom 5. Juni 2007 sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch

die Staatskasse. Mit Verfügung vom 12. September 2007 wies die Baudirektion den

Rekurs ab.

III.

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 erhob A dagegen Beschwerde

am Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung der

Baudirektion vom 12. September 2007 sowie derjenigen des AWEL vom 5. Juni

2007.

Ferner sei die Bau­direktion anzuweisen, eine angemessene Praxis in Bezug

auf die gewässerschutztechnische Anforderung an Laufhöfe einzuführen.

Schliesslich sollten die Partei- und Verfahrens­kosten der Staatskasse belastet

werden. Gleichentags stellte er ein Wieder­erwägungsgesuch bei der Baudirektion

mit dem Hinweis, das Verfahren vor Verwaltungsgericht solle so lange sistiert

bleiben, bis der von ihm in Auftrag gegebene Bericht über die Sickerfestigkeit

des Laufhofs vorliege. Am 16. November 2007 wurde das Verfahren vor

Verwaltungsgericht bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch sistiert. Mitte

Dezember 2007 reichte A den in Aussicht gestellten Bericht eines Geologen vom 27.

November 2007 ein. Am 21. Januar 2008 fand ein von der Baudirektion

angeordneter Augenschein auf dem Lokal statt. Mit Schreiben vom 25. April 2008

teilte der Vorsteher der Baudirektion A mit, dass er auf den

Wiedererwägungsantrag nicht eingehen könne. Nachdem das AWEL am 29. April 2008

die Beschwerdeantwort eingelegt und die Fortführung des Verfahrens verlangt hatte,

wurde das Verfahren mit Verfügung vom 30. April 2008 wieder aufgenommen und die

Beschwerdeantwort A am 2. Mai 2008 zu­gestellt. Dieser reichte am 6. Mai 2008

verschiedene Unterlagen über den Ablauf des Augenscheins ein. Die Baudirektion

verzichtete auf Vernehmlassung dazu.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Angefochten

ist vorliegend ein Rekursentscheid der Baudirektion. Das Verwaltungs­gericht

beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungs­behörden,

soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) keine abweichende

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Das ist

vorliegend nicht der Fall, weshalb sich das Verwaltungsgericht als zuständig erweist

(§ 41 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 VRG). Mangels Streitwerts

ist gerichtsintern die Kammer zuständig (§ 38 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, die Baudirektion anzuweisen, eine

"angemessene" Praxis einzuführen. Soweit er damit ein

aufsichtsrechtliches Einschreiten verlangt, ist darauf nicht einzutreten, da

das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz über die Baudirektion ist. Als

solche kommen der Regierungs- und der Kantonsrat in Frage (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 34 f. und

43, § 41 N. 16; VGr, 21. März 2007, VB.2007.00076, E. 1.1, und 12.

Juli 2007, VB.2007.00165, E. 3.3, beides unter www.vgrzh.ch). Da nicht

bloss eine zuständige Behörde in Betracht kommt, ist dieser Beschwerdeantrag

nicht nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG weiterzuleiten

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 37, ebenso zum Folgenden). Die

eventuelle Wahl ist dem Beschwerdeführer überlassen; ihm drohen wegen der – nur

unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben stehenden – Fristlosigkeit der

Aufsichts­anzeige auch keine Nachteile (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N.

26; § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).

2.

2.1

Art. 3 des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.2) verpflichtet

jedermann, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige

Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Nach Art. 6 GSchG ist es untersagt,

Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein

Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen oder solche Stoffe

ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die

konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Unter

Verunreinigungen sind nachteilige physikalische, chemische oder biologische

Veränderungen des Wassers zu verstehen (Art. 4 lit. d GSchG).

2.2

Das

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG,

LS 711.1) bezweckt, in Ausführung und in Ergänzung der Bundesgesetz­gebung über

den Gewässerschutz die Reinheit des Wassers zu erhalten und zu verbessern (§ 1

Abs. 1 EG GSchG). Nach § 3 Abs. 1 und 2 EG GSchG trifft die

Baudirektion die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und

Anordnungen, soweit dazu nicht an­dere Organe zuständig sind (Abs. 1

Satz 1); sie erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen

Weisungen und Richtlinien zum Vollzug dieses Gesetzes (Abs. 2). Kantonale

Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung ist das AWEL. Es

überwacht die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den Gewässerschutzbestimmungen

des Bundes und des Kantons auferlegten Verpflichtungen und berät die Gemeinden

in Angelegenheiten des Gewässerschutzes. Es trifft bei Missständen und

drohender Gefahr die nötigen Massnahmen, soweit es selbst zuständig ist, und

stellt andernfalls entsprechende Anträge an die Baudirektion. Anordnungen zur

Behebung bestehender Missstände, die den Bestand und die Reinheit der Gewässer

beeinträchtigen oder gefährden, sowie Massnahmen zur Verhinderung neuer

schädlicher Vorkehren dürfen vom AWEL erlassen werden (§ 4 EG GSchG; dazu

auch §§ 2 lit. c und 3 lit. b der [kantonalen] Verordnung über den

Gewässerschutz vom 22. Januar 1975).

2.3

Richtlinien

haben zwar keine Gesetzeskraft und sind daher für die Gerichte grundsätzlich

nicht verbindlich. Aufgrund des darin zum Ausdruck gelan­genden Fachwissens sind

sie jedoch geeignet, einen sachge­mässen und rechtsgleichen Vollzug sicherzu­stellen,

weshalb sie die gerichtliche Überprüfung dennoch erheblich beeinflussen können

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 64 f.). Besonders Richtlinien

technischer Natur wird eine präzisierende, die Auslegung beeinflussende Wirkung

zugestanden; sie sind in diesem Sinn vom Gericht mitzuberücksichtigen (VGr, 17. Juni

2005, VB.2005.00037, E. 4.3 Abs. 2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen; BGr,

12.

April 2006,1A.222/2005, E. 3.4.6, www.bger.ch).

Nach den Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und

Landschaft (heute Bundesamt für Umwelt) zum baulichen Gewässerschutz in der

Landwirtschaft müssen Laufhöfe mit befestigtem Boden (Beton, Asphalt usw.)

während der Benützungszeit und bis nach der Reinigung grundsätzlich in den

Güllenbehälter entwässert werden. Beim Entwässern von Laufhöfen mit nicht

befestigtem Boden durch Versickern darf keine unmittelbare Gefährdung naher

stehender oder fliessender Gewässer entstehen. Das AWEL erliess am 13. Dezember

2001.

die Arbeitshilfe SE 25.0 zum Auslauf im Freien für Rindvieh (Vollzugsblatt

Nr. 14), welche diesbezüglich die Vollzugsgrundlage für den Kanton Zürich bildet.

Danach sind teilbefestigte und unbefestigte Laufhoftypen für die permanente

Nutzung "mangels Dichtheit und keinem Güllengruben-Anschluss" nicht

zulässig. Bei permanenter Auslauf-Nutzung von befestigten Laufhöfen ist die

Versickerung des Abwasseranfalls im umliegenden Wiesland ebenfalls unzulässig.

Anlässlich der Tagung der Amtsvorsteher der Umweltschutzämter der Ostschweiz

vom 20. Januar 2004 wurde das Vollzugsblatt Nr. 14 ("Auslauf

Rindvieh") verabschiedet und um Merkblätter der Landwirtschaftlichen Beratungszentrale

Lindau ergänzt (LBL). Diese Regelungen dienen dem (koordinierten) Vollzug des

bau­lichen Gewässerschutzes in den Kantonen Appenzell (beide), Thurgau, Schaffhausen,

Schwyz, Zürich, St. Gallen, Glarus und Graubünden sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Das Merkblatt der LBL über die richtige Planung von Laufhöfen bezeichnet eine

mit Verbundsteinen ausgelegte Fläche des Laufhofs als wasserdurchlässig und nur

für nicht permanente Nutzung zulässig.

3.

3.1

Die

Vorinstanz führt aus, der Boden des Laufhofs des Beschwerdeführers bestehe aus

nicht vermörtelten, aneinanderstossenden Verbundsteinen. Da er permanent

genutzt werde, müsse die Laufhoffläche mit dichtem Ortsbeton oder Asphalt

versehen werden. Im Sinne der zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs

erlassenen Arbeitshilfe SE 25.0 bestehe ein Unterschied zwischen Laufhöfen, die

pro Tag nur bis maximal zwei Stunden benutzt würden, und solchen mit

permanenter Nutzung. Bei permanenter Nutzung sei zwingend eine befestigte

Fläche vorgeschrieben. Der Laufhof des Beschwerdeführers sei nicht dicht,

weshalb ein Teil der Abgänge der Tiere im Untergrund versickere und die Gefahr

einer Gewässerverschmutzung bestehe. Entsprechend sei die Laufhoffläche mit

einem dichten Belag zu versehen.

3.2

Der vom

Beschwerdeführer eingeholte Bericht vom 27. November 2007 diente der Abklärung,

ob der Laufhofboden dicht sei oder nicht. Die Versuchsanordnung bestand darin,

dass an zwei Standorten je ein Zementrohr mit einem Durchmesser von 80 cm, entsprechend

einer Schachtgrundfläche von ca. 0,5 m2, auf den Verbundsteinbelag gesetzt

und die Fuge zwischen Rohr und Boden abgedichtet wurde. Die Zementrohre wurden

anschliessend 10 cm und 14 cm hoch mit Gülle gefüllt, um danach das Versickern

zu messen. Im ersten Versuch, der 24 Stunden dauerte, versickerten 1,5 Liter

Gülle, beim zweiten Versuch, der rund 41 Stunden dauerte, waren es zwei Liter.

Umgerechnet auf die Belagsfläche von einem Quadratmeter ergaben sich minimale

Sickerraten, die dennoch aufzeigten, dass der Verbundsteinbelag des Laufhofs nicht

absolut dicht ist.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer stellt vorerst die rechtliche Grundlage in Frage, aufgrund

deren sein Laufhof als nicht den gesetzlichen Anforderungen bei permanenter

Nutzung beurteilt wurde. Zu Unrecht. Die gesetzliche Grundlage ist hier in

Art. 6 GSchG zu erblicken. Wie dargelegt, ist das AWEL zudem berechtigt,

Anordnungen zur Durchsetzung der Gewässerschutzvorschriften zu erlassen. Die

entsprechende Arbeitshilfe wird zudem in mehreren Kantonen anerkannt und

angewandt. Danach ist bei permanenter Nutzung eines Laufhofs eine Versickerung

der anfallenden Abwässer nicht zulässig (vorn 2.2, 2.3).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Sanierung, wie sie das AWEL fordere,

koste mindestens Fr. 10'000.-. Dabei bestehe eine potentielle Gefährdung für

eine Gewässerverschmutzung gar nicht, denn sein Hof befinde sich in Hanglage

ausserhalb einer Gewässerschutzzone. Zudem treffe es nicht zu, dass sein

Laufhof nicht sickerfest sei; der Kontrolleur habe sich in anderer Weise

geäussert. Schon in der Rekursantwort hatte der Beschwerdegegner dem

entgegengehalten, der Laufhof sei nicht dicht. Der Kontrolleur habe die

Aussage, der Laufhof sei sickerfest, nicht getätigt. Ausserdem habe er am 5.

Juni 2007 den Anwesenden mitgeteilt, dass ein Missstand vorliege. Zudem werden

die Ergebnisse aus dem Versickerungsversuch angezweifelt.

4.2.1

Es

unterliegt keinem Zweifel, dass der Boden des Laufhofs nicht sickerfest ist.

Dies ergibt sich schon aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom

27.

November 2007 (vorn 3.2). Zwar wird der Laufhof korrekterweise in die

Güllengrube entwässert. Das Problem liegt aber darin, dass ein Teil der

Abwässer vor dem Erreichen der Güllengrube versickert. Auch wenn die gemäss

Bericht ausgewiesene versickerte Flüssigkeitsmenge eher gering sein mag, kann

nicht von einer dichten Laufhoffläche gesprochen werden. Nach dem erwähnten

Vollzugsblatt haben aber Laufhöfe, die permanent genutzt werden, eine dichte

Oberfläche aufzuweisen, und solche, die nur maximal zwei Stunden täglich

genutzt werden, nicht. Der Verbundsteinboden im Betrieb des Beschwerdeführers erfüllt

damit die Anforderungen an die verlangte Dichtigkeit nicht. Entsprechend

braucht auch nicht geprüft zu werden, ob bei einem temporär genutzten

unbefestigten Laufhof während der Nutzungsdauer von maximal zwei Stunden mehr

Gülle versickert als auf einem permanent genutzten Verbundsteinplatz.

4.2.2

Daran

ändert sich nichts, wenn der Kontrolleur anlässlich der Besichtigung des Laufhofs

erklärt haben soll, die Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes an den Laufhof

des Beschwerdeführers seien "eigentlich" erfüllt. Schon die Formulierung

weist auf Einschränkungen hin. Ob der Kontrolleur die Aussage, wonach der

Laufhof sickerfest sei, überhaupt gemacht habe, ist sodann umstritten. Gegen

eine entsprechende Meinungsäusserung spricht jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer

die Sanierung des Laufhofs auferlegt wurde. Dem Kontrollbericht vom 31. August

2006.

ist denn auch zu entnehmen, dass die permanent genutzte Laufhoffläche

nicht aus Beton oder Asphalt bestehe und den Anforderungen nicht genüge.

4.2.3

Unzutreffend ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine

Gefährdung des Grundwassers nicht bestehe, da sich sein Hof im Bereich der

"übrigen Gewässerschutzbereiche" und in einer Hanglage befinde. Es

trifft zwar zu, dass sein Hof nicht in einer ausgewiesenen Gewässerschutzzone

liegt. Hingegen erwähnte der Beschwerdegegner bereits in der Rekursantwort vom

20.

Juli 2007, dass nach Art. 3 GSchG alle nach den Umständen gebotene

Sorgfalt anzuwenden sei, um nachteilige Auswirkungen auf "die Gewässer"

zu verhindern (vorn 2.1). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Wie der

Beschwerdegegner zu Recht festhält, unterscheiden sich die in der

Gewässerschutzkarte aufgeführten Bereiche Au und üB (übriger

Bereich) nur nach der Eignung des Grundwassers als Trinkwasser. Der

Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen

Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Nutzbar ist ein

unterirdisches Gewässer im Sinn dieser Bestimmung dann, wenn die Anforderungen

der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung

einfacher Aufbereitungsverfahren, eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 lit.

a und Anhang 4 Ziffer 111 der [eidgenössischen] Gewässerschutzverordnung vom

28.

Oktober 1998, SR 814.201). Das bedeutet indessen nicht, dass das

Grundwasser in den übrigen Bereichen (wie etwa Hangwasser), das sich primär

nicht als Trinkwasser eignet, durch die Gewässerschutzgesetze nicht geschützt wäre

(Art. 3 GSchG).

4.3

Der

Beschwerdeführer beanstandet die ihm auferlegte Sanierung der Laufhoffläche als

unverhältnismässig. Die geforderte Sanierung sei nicht notwendig, da eine "potenzielle

Gefahr" einer Gewässerverschmutzung nicht gegeben sei. Die Unverhältnismässigkeit

der angefochtenen Verfügung ergebe sich schon aus den Kostenfolgen.

Schliesslich seien die zur Wahl stehenden Beläge schlecht geeignet: Asphalt

erwärme sich in der Sonnenhitze derart, dass er das Gewicht der Kuhherde nicht

zu tragen vermöge. Betonböden seien dagegen bei Dauerbelastung glatt und

verursachten Verletzungen der Tiere.

4.3.1

Gemäss der Wegleitung der LBL von 1996 über die Erstellung von Laufhöfen werden

sowohl Betonböden als auch asphaltierte Böden für wasserundurchlässige Laufhof­böden

empfohlen. Dabei ist es möglich, einen Betonboden etwas aufzurauen (z.B. durch

Zugabe von Quarzsand) und einen Asphaltboden etwa durch die Kornzusammensetzung

tragfähig zu gestalten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die LBL als

landwirtschaftliche Fachstelle ihre Wegleitung längst geändert hätte, wenn sich

die vor­geschlagenen Böden als untauglich erwiesen hätten. Damit erscheinen die

empfohlenen wasserundurchlässigen Bodenbeläge als erforderlich und geeignet,

eine Gewässer­verschmutzung zu verhindern.

4.3.2

Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges

Verhältnis wahrt zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für

den betroffenen Privaten bewirkt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 614). Da der

Beschwerdeführer keine Gefahr für eine Gewässerverschmutzung erkennt, hält er

die Sanierung des Laufbodens für überflüssig. Dem kann wie dargetan nicht

gefolgt werden. Auch wenn der Betrag von ca. Fr. 10'000.-, der für eine

Sanierung des Laufhofbodens aufgewendet werden müsste, erheblich erscheint,

geht das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gewässer zweifellos

vor. Im Übrigen geht aus den vom Beschwerdeführer eingelegten Unterlagen

hervor, dass ihm die Baudirektion eine Frist von sechs Jahren gewährt hätte, um

einen den Vorschriften entsprechenden Laufhofboden einzurichten, was den

finanziellen Aufwand, der sich über diese Zeit verteilte, stark relativiert.

4.4

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorn 1.2).

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…