VB.2007.00473
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00473
21. November 2007Deutsch15 min
(URT.2007.10334)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00473
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.11.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
vorsorgliches Nutzungsverbot (aufschiebende Wirkung)
VORSOGLICHES NUTZUNGSVERBOT. Zuständigkeit. Aufschiebende Wirkung. Frage der Baubewilligungspflicht für von Dignitas durchgeführte Freitodbegleitungen in Wohnzone. Frage der Verhältnismässigkeit des Nutzungsverbots.
Zuständigkeit zur Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung im Verfahren vor der Baurekurskommission (E. 2).
Voraussetzungen für die Anordnung eines einstweiligen Nutzungsverbots als vorsorgliche Massnahme (E. 4.1).
Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung, die einem Rekurs gegen ein vorsorgliches Nutzungsverbot entzogen wurde, wiederhergestellt werden kann (E. 4.1.1).
Voraussetzungen, unter denen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligungspflichtigkeit von Nutzungsänderungen (E. 4.1.2).
Die Auffassung der Baubehörde, dass es sich bei der Verwendung von bisher zu Wohnzwecken benutzten Räumen als Sterberäume von Dignitas um eine gewerbliche Nutzung und somit um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung handle, ist nicht rechtsverletzend. Die von Dignitas angebotenen Dienstleistungen (Freitodbegleitungen) können mit guten Gründen dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im Sinn des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden; schon deshalb liegt eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor (E. 4.2).
Lagen hinreichende Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor, hat die Baubehörde das rechtzeitige Einholen der Bewilligung zulässigerweise mit einem einstweiligen Nutzungsverbot durchgesetzt und erweist sich dieses auch als verhältnismässig (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT
FREITODBEGLEITUNG
IDEELLE IMMISSION
NUTZUNGSÄNDERUNG
NUTZUNGSVERBOT
STERBEBEGLEITUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGLICHE MASSNAHME
WOHNNUTZUNG
WOHNZONE
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEITSFEHLER
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. II OV BRK
§ 309 lit. b PBG
§ 339 Abs. II PBG
§ 6 VRG
§ 25 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 3 S. 53
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00473
Entscheid
der 1. Kammer
vom 21. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1. Verein 'DIGNITAS -
Menschenwürdig leben - Menschenwürdig sterben',
2. A,
beide vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss Maur,
Beschwerdegegner,
betreffend
vorsorgliches Nutzungsverbot (aufschiebende Wirkung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Verein "Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig
sterben" (im Folgenden "Dignitas") führt für seine Mitglieder so
genannte Freitodbegleitungen durch. Diese Dienstleistung besteht nach der
Darstellung auf der Website von Dignitas (www.dignitas.ch) im Wesentlichen
darin, dass, nachdem ein Arzt aufgrund von einem oder mehreren
Abklärungsgesprächen das Rezept für eine tödliche Dosis des Schlafmittels
Natrium-Pentobarbital ausgestellt hat, dem Sterbewilligen ein Raum zur
Verfügung gestellt wird, wo er unter Anleitung eines vom Verein bestellten Freitodbegleiters
und in der Regel in Anwesenheit von Angehörigen sich das zum Tod führende
Medikament eigenhändig zuführt. Nach Eintritt des Todes verständigt der Freitodbegleiter
die Polizei, worauf diese sowie Staatsanwalt und Amtsarzt auf dem Platz erscheinen,
um regelmässig festzustellen, dass keine strafbare Handlung vorliegt. In der
Folge wird die Leiche vom Bestattungsamt bis zur Freigabe zur Bestattung ins
Institut für Rechtsmedizin überführt. Dignitas rechnet mit rund 200
Freitodbegleitungen jährlich, die in der Regel weniger als vier Stunden beanspruchen
sollen.
Nachdem diese Freitodbegleitungen für die in der Schweiz
mehrheitlich über keine eigene Wohnung verfügenden, zum grössten Teil aus
Deutschland stammenden Sterbewilligen während Jahren in einer Mietwohnung in
Zürich durchgeführt worden waren, dieses Mietverhältnis nach Anständen mit
Anwohnern jedoch aufgelöst worden war, wurden die Freitodbegleitungen zunächst
in einer Wohnliegenschaft in Stäfa und dann aufgrund des dortigen Widerstands
je einmal in Maur und Schwerzenbach durchgeführt.
In allen drei Gemeinden kamen die zuständigen Baubehörden
nach Bekanntwerden der Freitodbegleitungen zum Schluss, dass die neue
Verwendung der bisher dem Wohnen (Stäfa und Maur) bzw. einer gewerblichen
Nutzung (Schwerzenbach) dienenden Räume bewilligungspflichtige
Nutzungsänderungen darstellen, und forderten Dignitas bzw. die jeweiligen
Grundeigentümer zur Einreichung entsprechender Baugesuche auf; gleichzeitig
untersagten sie bis zum Vorliegen einer Bewilligung die Nutzung der jeweiligen
Räumlichkeiten als Sterberäume der Dignitas und entzogen allfälligen Rekursen
gegen das Nutzungsverbot die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen die entsprechende Verfügung der Hochbauvorsteherin
der Gemeinde Maur vom 26. September 2007, welche eine dem Geschäftsführer
von Dignitas gehörende Wohnliegenschaft an der L-Strasse betrifft, erhoben
Dignitas sowie A als Eigentümer am 27. September 2007 Rekurs an die
Baurekurskommission III und beantragten neben der Aufhebung des einstweiligen
Nutzungsverbots die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Mit Verfügung ihres Referenten vom 28. September 2007 wies
die Rekurskommission das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab; weil die Zulässigkeit des Nutzungsverbots selbst Streitgegenstand bilde,
könne darüber nicht im Rahmen der aufschiebenden Wirkung, sondern nur mit dem
Endentscheid befunden werden.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2007 liessen Dignitas und A
dem Verwaltungsgericht Aufhebung dieser Anordnung und Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen das Nutzungsverbot für die
Liegenschaft L-Strasse beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegner.
Die Vorinstanz schloss am 1. November 2007 auf Abweisung der
Beschwerde. Der Bauausschuss Maur beantragte am 5. November 2007, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Die Beschwerdeführer machten von der ihnen am 6. November
2007.
eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen eine Anordnung der
Baurekurskommission III erhobenen Beschwerde zuständig. Das gilt auch für
prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden der Rekursbehörde (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 5); solche sind gemäss § 48
Abs. 2 VRG grundsätzlich anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen
Nachteil zur Folge haben, der sich voraussichtlich später nicht mehr beheben
lässt. Als endgültig bezeichnet § 339 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) nur Anordnungen der Präsidenten der Rekurs- oder
Beschwerdeinstanz über den Umfang der aufschiebenden Wirkung, das heisst, wenn
nicht diese als solche in Frage steht, sondern nur darüber zu befinden war, ob
und inwieweit die im Rechtsmittelverfahren streitigen Fragen die Bauausführung
beeinflussen können.
1.2
Hier hat
zwar nicht, wie dies § 25 Abs. 2 Satz 2 VRG bei Dringlichkeit zulässt, der
Präsident der Rekurskommission über die beantragte Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung entschieden, sondern ist die angefochtene Verfügung
unzulässigerweise (vgl. nachfolgende Erwägung 2) namens des Referenten
ergangen. An der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit ändert dies aber
nichts. Sodann hat die sofortige Wirksamkeit des Nutzungsverbots, das dem
Beschwerdeführer 1 das Erbringen der angebotenen Dienstleistung für die Dauer
des gesamten, erfahrungsgemäss mindestens mehrere Monate dauernden
Rechtsmittelverfahrens verunmöglicht, einen voraussichtlich nicht mehr
behebbaren Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG zur Folge (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20). Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 25 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des
Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht
aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde (Abs. 1). Die Rekursinstanz
kann eine gegenteilige Anordnung treffen; bei Kollegialbehörden ist in
dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt (Abs. 2). Ob § 11 Abs. 2
der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen
vom 20. Juli 1977 (OV BRK; LS 700.7), wonach der Präsident der Kommission die
Entscheide über die aufschiebende Wirkung eines Rekurses trifft, dieser
gesetzlichen Vorgabe entspricht, erscheint insofern als fraglich, als sie diese
Entscheide vorbehaltlos, das heisst auch bei fehlender Dringlichkeit, dem Präsidenten
zuweist. Der Referent der Rekurskommission stellt gemäss § 12 Abs. 1 OV BRK der
Kommission Antrag über Vor-, Zwischen- und Endentscheide; er kann überdies bestimmte
Untersuchungshandlungen vornehmen (§ 12 Abs. 2 OV BRK) und in seinem Namen erfolgt
die Leitung des Schriftenwechsels durch einen Sekretär der Kommission (§ 13
Abs. 1 OV BRK).
2.2
Hier hat die angefochtene Verfügung nicht der jedenfalls in dringlichen
Fällen zuständige Präsident der Rekurskommission getroffen, sondern ist sie
namens des Referenten durch die juristische Sekretärin unterzeichnet worden.
Diesen mangelt die Zuständigkeit für eine solche Anordnung, weshalb die
Verfügung schon aus diesem Grund als fehlerhaft aufzuheben ist.
3.
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung
auf, so kann es selbst entscheiden (§ 63 Abs. 1 VRG) oder die Angelegenheit zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand
ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).
Hier kommt schon angesichts der Notwendigkeit einer
raschen Klärung der Rechtslage eine Rückweisung nicht in Betracht; zudem ist
eine weitere Untersuchung des Sachverhalts nicht erforderlich.
4.
Die mit Rekurs vom 27. September 2007 angefochtene Verfügung
der Hochbauvorsteherin der Gemeinde Maur vom 26. September 2007 umfasst die
Feststellung, dass die Nutzung der Wohnräume in der Liegenschaft L-Strasse als
Sterberäume der Dignitas bewilligungspflichtig sei (Dispositiv-Ziffer 1), die
Aufforderung, innert 30 Tagen ein entsprechendes Baugesuch einzureichen
(Dispositiv-Ziffer 2), sowie das Verbot, diese Räume bis zum Vorliegen einer
rechtskräftigen Bewilligung als Sterberäume zu nutzen (Dispositiv-Ziffer 3).
Gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wird einem Rekurs "gegen diese Verfügung"
die aufschiebende Wirkung entzogen, was jedoch nur in Bezug auf das in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 3 angeordnete einstweilige Nutzungsverbot einen Sinn ergibt.
4.1
Wird eigenmächtig, das heisst ohne entsprechende Bewilligung, eine Nutzung
aufgenommen, für die es einer baurechtlichen Bewilligung bedarf, so trifft die
örtliche Baubehörde gestützt auf § 341 in Verbindung mit § 327
Abs. 2 PBG unverzüglich die nötigen Massnahmen. Dazu gehört nicht nur die
Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs, sondern es kann als vorsorgliche
Massnahme im Sinn von § 6 VRG die unbewilligte Nutzung bis zum Vorliegen der
rechtskräftigen Bewilligung untersagt werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
bedarf besonderer Gründe (RB 1998 Nr. 37, 1983 Nr. 1); sie sind dem Gebot
effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend stets dann zulässig, wenn
überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und der
definitive materielle Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen
werden kann. Ihre Anordnung setzt ein Abwägen zwischen den betroffenen privaten
und öffentlichen Interessen voraus; zusätzlich ist erforderlich, dass eine
vorsorgliche Massnahme im Einzelnen notwendig sowie verhältnismässig ist und
die zu erlassende Verfügung nicht präjudiziert oder gar verunmöglicht
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9). Als notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn
ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht; Verhältnismässigkeit
setzt insbesondere voraus, dass der drohende schwere Nachteil im Rahmen der
Interessenabwägung als gewichtiger erscheint als die bei einem Verzicht auf die
Massnahme zu erwartenden Nachteile (vgl. RB 1998 Nr. 37;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 10). Nach diesen Grundsätzen kann
ausnahmsweise eine Bewilligung, die von der zuständigen Behörde verweigert
wurde, im Rechtsmittelverfahren durch vorsorgliche Massnahmen provisorisch
erteilt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen und das Begehren des
Rechtsmittelklägers aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung ernsthafte
Erfolgsaussichten hat (RB 1983 Nr. 1).
4.1.1 Weil ein als vorsorgliche Massnahme
ausgesprochenes einstweiliges Nutzungsverbot seinen Zweck nur erfüllen kann,
wenn einem Rekurs dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 28), kommt deren Wiederherstellung durch die
Rechtsmittelbehörde regelmässig nur in Frage, wenn sich die vorsorgliche
Massnahme selber als unzulässig erweist. Bei einem mangels Bewilligung
ausgesprochenen vorsorglichen Nutzungsverbot ist der Entzug der aufschiebenden
Wirkung in der Regel schon deshalb gerechtfertigt, weil andernfalls die mit der
Bewilligungspflicht angestrebte präventive Kontrolle unterlaufen und derjenige,
der eigenmächtig eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vornimmt, besser
gestellt würde als derjenige, der ordnungsgemäss vorgängig um eine Bewilligung
nachsucht (RB 1976 Nr. 13; RB 1981 Nr. 19 = BEZ 1981 Nr. 35 = ZBl 82/1981,
S. 474 ff. = ZR 80/1981 Nr. 104; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 29).
Allgemein gilt dagegen, dass die aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise aus
besonderen Gründen entzogen werden kann; weil die Folgen der in Frage stehenden
Anordnung eintreten, bevor die Rekursinstanz die Rechtmässigkeit geprüft hat,
ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wird, so etwa wenn bedeutende Polizeigüter betroffen
sind (RB 1963 Nr. 27; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13). Zusätzlich
müssen die gegenüberstehenden Interessen sorgfältig abgewogen, das heisst in
der Regel die öffentlichen Interessen des Gemeinwesens und der rekurrierenden
Partei gewichtet werden; dabei können auch die Prozessaussichten miterwogen werden,
sofern sie klar zu Tage treten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14, mit
Hinweisen).
4.1.2 Ob bauliche Massnahmen oder
Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig sind, ist im baurechtlichen Verfahren
zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist,
steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte,
dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im
Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben; vor allem bei
Nutzungsänderungen bestehender Bauten oder Anlagen ergibt oft erst eine
genauere Untersuchung, ob die Zweckänderung der baurechtlichen
Bewilligungspflicht untersteht (RB 2004 Nr. 75 = BEZ 2004 Nr. 47, vom
Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1A.204/2004 vom 14. Dezember 2004,
www.bger.ch; RB 1992 Nr. 76 = BEZ 1992 Nr. 1; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2006, S. 20-6).
Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b
PBG sind bewilligungspflichtig "Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und
Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt". Richtig verstanden heisst
dies, dass nicht jede Zweckänderung bewilligungspflichtig ist, sondern eine bewilligungspflichtige
Nutzungsänderung nur dann vorliegt, wenn die neue Nutzung unter eine andere
baurechtliche Kategorie fällt, wenn die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen
in einer baurechtlich relevanten Hinsicht intensiver sind als die bisherigen
oder wenn diese sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut
berühren (vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz.
211), indem sie beispielsweise Anlass zu zusätzlichen bau- oder feuerpolizeilichen
Anordnungen geben (VGr, 18. August 2004, VB.2004.00160, E. 2, www.vgrzh.ch).
Allgemein gilt, dass die Baubewilligungspflicht der Behörde ermöglichen soll,
ein Bauvorhaben in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf
die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen
einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226).
Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden
sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer
vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c; 114 lb 312 E. 2a S. 314).
4.2
Die Hochbauvorsteherin hat das vorsorgliche Nutzungsverbot damit begründet,
dass es sich bei der Verwendung der bisherigen Wohnung als Sterberäume von
Dignitas um eine gewerbliche Nutzung handle. Diese Nutzungsänderung, die mit
Auswirkungen auf die Umgebung, namentlich in Bezug auf Verkehr und in ideeller
Hinsicht verbunden sei, erweise sich als bewilligungspflichtig, weshalb die
unbewilligte Nutzung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung zu
untersagen sei.
Diese Auffassung ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. §
49a Abs. 3 PBG sieht vor, dass die Bau- und Zonenordnungen zwischen der Nutzung
zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken unterscheiden; der Wechsel von der einen
zur anderen Nutzungsart stellt damit immer einen bewilligungspflichtigen
Tatbestand dar. Zumindest die regelmässige Verwendung der bisher
unbestrittenermassen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten als Sterberäume
der Dignitas dürfte damit nicht mehr unter den Begriff der Wohnnutzung fallen.
Die Überlassung der Räume an bis zu 200 Sterbewillige jährlich stellt einen Teil
der von Dignitas angebotenen Dienstleistung dar; wird diese Dienstleistung
nicht nur vereinzelt, sondern einmal pro Arbeitstag erbracht, so kann sie mit
guten Gründen dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im Sinn
des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden. Damit dürfte der Tatbestand
einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung schon aus diesem Grund erfüllt
sein, weshalb es für die Bewilligungspflicht nicht darauf ankommt, ob im
konkreten Fall zusätzlich mit vermehrten Belastungen der Nachbarschaft durch
Verkehrs- oder insbesondere ideelle Immissionen gerechnet werden muss.
4.3
Lagen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige
Nutzungsänderung vor, so hat die Baubehörde das rechtzeitige Einholen der
Bewilligung zulässigerweise mit dem angefochtenen einstweiligen Nutzungsverbot
durchgesetzt. Diese Anordnung erweist sich im vorliegenden Fall auch als
verhältnismässig: Abgesehen davon, dass für die Beschwerdeführer erkennbar sein
musste, dass regelmässige Freitodbegleitungen in einer Wohnung durch die vom
Verein bestellten Begleiter nicht ohne weiteres unter den Begriff der
Wohnnutzung fallen, konnte sie, nachdem diese Nutzung bereits in Wohnzonen in
Zürich und Stäfa zu Anständen geführt hatte, nicht davon ausgehen, dass die
Bewilligungserteilung eine blosse Formalität darstellen würde. Dass die vom
Beschwerdeführer 1 angebotene Dienstleistung in der Schweiz keinen
Straftatbestand erfüllt, rechtfertigt unter den hier gegebenen Umständen, wo
eine Verweigerung der Bewilligung im ordentlichen Verfahren mindestens als
nicht von vornherein unwahrscheinlich erscheint, keine andere Beurteilung der
Verhältnismässigkeit des einstweiligen Nutzungsverbots. Zu keinem anderen
Schluss führen auch die von den Beschwerdeführern angerufenen Garantien der Europäischen
Menschenrechtskonvention und der Bundesverfassung. Den Bedürfnissen der auf
eine Freitodbegleitung wartenden Mitglieder des Beschwerdeführers 1 steht –
jedenfalls in einer auch oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Zone – das Interesse
der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle gegenüber.
Dass der Beschwerdeführer 1 die Wohnung seines Geschäftsführers nicht dauernd,
sondern nur bis zur Zulassung seiner Tätigkeit andernorts für
Freitodbegleitungen nutzen will, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
Es ist gerade der Zweck des Bewilligungsverfahrens zu prüfen, in welchem Umfang
Freitodbegleitungen allenfalls auch in Wohnzonen hinzunehmen sind.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet
und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführern je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG)
und steht diesen keine Parteientschädigung zu; mangels besonderen Aufwands
rechtfertigt sich die Ausrichtung einer solchen auch nicht an den obsiegenden
Beschwerdegegner (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an …