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Entscheid

VB.2007.00477

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00477

19. Dezember 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10406)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erhielt für sich, seine Ehefrau B und seine zwei Kinder

ab 1. Juni 2005 wirtschaftliche Hilfe. Mit (nachträglichem) Beschluss vom

11. Januar 2007 stellte die Sozialbehörde X die Unterstützung rückwirkend

"per 31. August 2006" ein, unter Hinweis darauf, dass A die für

eine Unterstützung erforderlichen Unterlagen – unter anderem solche im Zusammenhang

mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktfahrer – seit August 2006

trotz Aufforderung vom 5. September 2006 nicht beigebracht habe. (Ab Februar

2007 wurde die wirtschaftliche Unterstützung der Familie wieder aufgenommen.)

Gegen den Beschluss vom 11. Januar 2007 erhob A am 8.

Februar 2007 Rekurs an den Bezirksrat Y. Er beantragte, die Einstellung der

Unterstützung per 31. August 2006 sei rückgängig zu machen; die Mietzinse

und Krankenkassenprämien für die Zeit von August 2006 bis Januar 2007 seien zu

übernehmen; ergänzende Sozialhilfe sei so lange zu entrichten, bis sich seine

Situation (in vier bis sechs Monaten) stabilisiert habe. In seiner Stellungnahme

vom 22. Februar 2007 zur Rekursantwort der Sozialhilfebehörde vom 16. Februar

2007 wies er unter anderem darauf hin, dass es für ihn und seine Familie wichtig

sei, die bisherige Wohnung in X behalten zu können, was nur möglich sei, wenn

die Sozialbehörde die nicht bezahlten Mietzinse von August 2006 bis Januar 2007

begleiche. Mit Schreiben vom 9. März 2007 an den Bezirksrat erneuerte er

dieses Anliegen; er wies darauf hin, dass das Bezirksgericht Y am 27. Februar

2007 die Unwirksamkeit der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung festgestellt

habe; um so wichtiger sei es, dass die Sozialhilfebehörde die noch nicht

bezahlten Mietzinse begleiche.

Der Bezirksrat Y beschloss am 16. Mai 2007, den

Rekurs bezüglich der "Einstellung der generellen Unterstützung"

abzuweisen (Dispositiv Ziffer Ia); bezüglich der "ausstehenden Mietzinse"

werde das Geschäft an die Sozialbehörde zurückgewiesen "mit dem Auftrag,

die Perspektiven im Sinne einer fairen Lösung mit dem Wohnungsvermieter zu klären"

(Dispositiv Ziffer Ib). Die Rückweisung begründete der Bezirksrat wie folgt (E. 6.2):

"Aufgrund des aktuellen Wissensstandes" sei nicht zu beanstanden,

dass die Sozialbehörde die Mietzinsausstände nicht bezahle. Allerdings könne

die Sozialbehörde nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) in

Verbindung mit § 22 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV)

ausnahmsweise auch Schulden übernehmen, wenn damit einer bestehenden oder

drohenden Notlage begegnet werden könne. Zwar sei in der Zwischenzeit die durch

den Vermieter ausgesprochene Kündigung der Wohnung zivilrechtlich für unwirksam

erklärt worden; gleichwohl könne eine Notlage im Sinn von § 22 SHV höchstens

dann verhindert werden, wenn der Vermieter unter der Voraussetzung der Nachzahlung

auch in Zukunft auf eine Kündigung verzichte. Diese Frage sei zwischen der

Sozialbehörde und dem Wohnungsvermieter zu klären.

Erwägungen

II.

Unter Bezugnahme auf diesen Rekursentscheid ersuchte

Rechtsanwalt D, der Vermieter der fraglichen Wohnung, die Sozialhilfebehörde am

17.

Juli 2007, ihm umgehend zu bestätigen, dass sie mit der Weiterführung des

Mietverhältnisses und mit der Übernahme der ausstehenden Mietzinse

einverstanden sei; ansonsten erwarte er eine anfechtbare Verfügung in dieser

Angelegenheit. Falls die Sozialhilfebehörde die ausstehenden Mietzinse

nicht übernehme, werde dies zur zwangsweisen Ausweisung des Mieters führen, für

welche die Stadt X die Verantwortung trage. Diesem Schreiben folgte eine

weitere Korrespondenz zwischen Sozialbehörde und Vermieter, die zu keiner

Verständigung in der Frage der Mietzinsübernahme führte. Dabei unterbreitete

die Sozialbehörde dem Vermieter am 25. Juli 2007 einen Vorschlag, wonach sie

den Mietzins ab Februar 2007 wieder übernehme, A hingegen die Mietzinse der

Monate August 2006 bis Januar 2007 von insgesamt Fr. 9'480.- weiterhin

schulde, wobei der Vermieter diese Forderung zinslos stunde und die

Sozialbehörde zu deren Begleichung dem Hilfeempfänger (A) bei der ab Februar

2007.

wieder aufgenommenen Sozialhilfe einen Betrag von monatlich Fr. 150.-

in Abzug bringen werde. Sowohl A wie auch der Vermieter lehnten diesen

Vorschlag am 15. bzw. 23. August 2007 ab; beide beharrten darauf, dass die

Sozialbehörde die Mietzinse vom August 2006 bis Januar 2007 sofort (ohne Stundung

und Ratenzahlung) übernehme.

Hierauf gelangte die Sozialbehörde X am 28. August

2007.

an den Bezirksrat Y mit dem Ersuchen, ihren dem Vermieter unterbreitete

Vorschlag vom 25. Juli 2007 aufsichtsrechtlich zu prüfen; sodann ersuchte sie

in diesem Zusammenhang um Erläuterung von Erwägung 6.2 sowie Dispositiv Ziffer

Ib des bezirksrätlichen Rekursentscheides vom 16. Mai 2007. Rechtsanwalt D,

dem eine Kopie der Eingabe vom 28. August 2007 zugekommen war, wandte sich

mit Schreiben vom 29. August und 21. September 2007 ebenfalls an den

Bezirksrat. Dieser antwortete der Sozialbehörde mit (als "Beschluss Nr. 260"

bzw. "Erläuterung Bezirksratsbeschluss Nr. 137 vom 16. Mai

2007" bezeichnetem) Schreiben vom 19. September 2007 (mit Kopien an A

sowie den Vermieter Rechtsanwalt D). Darin gelangte der Bezirksrat zum Schluss,

dass die Sozialbehörde X den Entscheid vom 16. Mai 2007 richtig

interpretiere und dass sich ihr Vorschlag vom 25. Juli 2007 an den Vermieter

mit dem Willen des Bezirksrats decke. Werde dieser Vorschlag nicht umgesetzt,

blieben die Mieten für die Monate August 2006 bis Januar 2007 geschuldet und

müssten Mieter und Vermieter als Vertragspartner selber einer Lösung finden.

Mit Eingabe vom 2. Oktober an den Bezirksrat Y

beanstandete Rechtsanwalt D, dass das bezirksrätliche Schreiben vom 19.

September 2007, obwohl als Erläuterung bezeichnet, keine Rechtsmittelbelehrung

enthalte. Er ersuchte um Mitteilung, ob es sich um einen definitiven Beschluss

in dieser Angelegenheit handle oder ob A als Mieter noch einen definitiven

Beschluss verlangen könne. Der Bezirksrat Y antwortete Rechtsanwalt D am 10. Oktober

2007, in dieser Angelegenheit sei bereits am 16. Mai 2007 Beschluss

gefasst worden; gegen die Erläuterung im Beschluss vom 19. September 2007 stehe

kein ordentliches Rechtsmittel offen.

III.

Hierauf gelangten A und B, vertreten durch Rechtsanwältin C

im Advokaturbüro D, mit Beschwerde vom 22. Oktober 2007 an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den Beschluss Nr. 260 des Bezirksrats

vom 10. September 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die

rückständige Miete von Fr. 9'480.- "in Form von Unterstützungsleistungen"

zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Sozialbehörde X beantragte dem Gericht am 30. November

2007, die Beschwerde abzuweisen und "festzustellen, dass sie bei der

Ablehnung der Übernahme von Mietzinsausständen der Beschwerdeführenden nach

pflichtgemässem Ermessen gehandelt" habe. Der Bezirksrat Y beantragte am

22.

November 2007, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei das

Rechtsmittel abzuweisen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Streitig ist die Übernahme von Mietzinsausständen von

insgesamt Fr. 9'480.-, weshalb die Beschwerde vom Einzelrichter zu

behandeln ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Bezirksrat vertritt in der Beschwerdevernehmlassung – wie schon in seinem

Schreiben vom 10. Oktober 2007 an Rechtsanwalt D – den Standpunkt, gegen den

angefochtenen Beschluss vom 19. September 2007 stehe kein ordentliches Rechtsmittel

offen, weil damit lediglich das Erläuterungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom

28.

August 2007 betreffend den bezirksrätlichen Beschluss vom 16. Mai

2007.

beantwortet worden sei; "massgebend" sei vielmehr jener

Beschluss, welcher längst in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Beschwerde sei daher

nicht einzutreten.

Obwohl im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt,

wird der Rechtsbehelf der Erläuterung in der Praxis anerkannt, die sich dabei

an den diesbezüglichen Vorschriften von §§ 162 ff. des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) und Art. 69 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) orientiert

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 21). Danach

ist eine Anordnung auf Begehren einer Partei oder eines Drittbetroffenen zu

erläutern, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich

bzw. zu den Entscheidungsgründen widersprüchlich ist. Wird innerhalb der

Rechtsmittelfrist um Erläuterung einer Anordnung ersucht, beginnt die Frist

erst mit Eröffnung des Erläuterungsentscheids zu laufen. Wird das

Erläuterungsbegehren wie hier nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt, so

beginnt eine neue Frist dann zu laufen, wenn die anordnende Instanz die

Erläuterungsbedürftigkeit anerkennt und dementsprechend einen neuen Entscheid

trifft, der "anders" als der ursprüngliche Entscheid gefasst wird

(vgl. § 165 GVG, Art. 69 Abs. 2 VwVG). Das bedeutet nicht, dass von einem

weiterzugsfähigen Erläuterungsentscheid nur dann auszugehen ist, wenn das

Dispositiv

Dispositiv gegenüber dem ursprünglichen Entscheid neu gefasst wird; wesentlich

ist allein, dass die frühere Anordnung von der anordnenden Instanz als erläuterungsbedürftig

angesehen wird (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen

Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 164 N. 1, § 162 N. 1 ff.). Das

entspricht dem Zweck der Erläuterung, welche einen Entscheid nicht inhaltlich

verändern, sondern lediglich eine klar gedachte und gewollte, aber unklar

formulierte Entscheidung klarer formulieren soll.

Der Bezirksrat hielt in seinem Beschluss vom 19. September

2007 abschliessend – als "Fazit" – fest, die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Interpretation des früheren Beschlusses vom 16. Mai 2007

"decke" sich mit seinem "damaligen Willen". Im Lichte der

dargelegten Grundsätze hat er damit seinen Beschluss vom 16. Mai 2007

einer Erläuterung unterzogen, welcher mit dem ordentlichen Rechtsmittel – hier

der Beschwerde nach § 41 VRG an das Verwaltungsgericht – weiterziehbar ist.

Nicht erheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob der Beschluss des

Bezirksrats vom 16. Mai 2007 tatsächlich erläuterungsbedürftig war (vgl.

dazu nachstehend E. 2); entscheidend ist hier einzig, dass der Bezirksrat ihn,

wie sein neuer Beschluss vom 19. September 2007 zeigt, für erläuterungsbedürftig

hielt. Nicht erheblich ist sodann, ob der Erläuterungsbeschluss lediglich die

Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des ursprünglichen Beschlusses neu

geöffnet hat (so die Regelungen in § 165 GVG und Art. 69 Abs. 2 VwVG) oder

ob der Erläuterungsbeschluss ein eigenständiges Anfechtungsobjekt bildet. Nicht

erheblich ist schliesslich, ob der Bezirksrat seinen eigenen Beschluss vom 16. Mai

2007 entsprechend dem Begehren der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007

zugleich als aufsichtsrechtliche Prüfung ihres dem Vermieter unterbreiteten

Vorschlags vom 25. Juli 2007 versteht (was aufgrund des Beschlusses und der

bisherigen Verfahrensabwicklung unklar bleibt; zur problematischen Vermischung

der Funktionen als Aufsichtsinstanz und als Rechtsmittelbehörde vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 19-28 N. 89). Jedenfalls ist sein

Beschluss vom 19. September 2007 auch als – prozessuale – Erläuterung im

dargelegten Sinn zu verstehen.

1.3 Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde ist vorab

festzuhalten, dass der Bezirksrat am 19. September 2007 seinen früheren

Beschluss vom 16. Mai 2007 nicht nur erläutert, sondern auch inhaltlich

ergänzt hat. Dies nämlich dadurch, dass er der Beschwerdegegnerin

bescheinigte, dass ihr dem Vermieter am 25. Juli 2007, mithin nach dem

Rekursentscheid vom 16. Mai 2007 unterbreitete Vorschlag rechtmässig und

damit zu schützen sei. Nachdem dieser Vorschlag bereits am 15. bzw. 23. August

2007 sowohl vom Vermieter wie auch vom Beschwerdeführer abgelehnt worden war,

hätte die Beschwerdegegnerin, statt beim Bezirksrat ein Erläuterungsbegehren zu

stellen, sich in eigener Kompetenz darüber klar werden sollen, ob sie die

Mietzinsausstände entgegen ihrem eigenen Vorschlag vom 25. Juli 2007 gleichwohl

übernehmen wolle. Falls sie nicht nachgeben wollte, hätte sie eine neue

Verfügung treffen müssen, die die Beschwerdeführenden mit Rekurs beim Bezirksrat

hätten anfechten können. Mit der inhaltlichen Ergänzung seines Rekursentscheids

vom 16. Mai 2007 im "Erläuterungsbeschluss" vom 19. September

2007 hat der Bezirksrat indessen nunmehr einer neuen Beschlussfassung durch die

Beschwerdegegnerin bereits vorgegriffen.

Wie allerdings angemerkt werden kann, ist das von der

Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, ein Erläuterungsbegehren beim Bezirksrat

zu stellen, nicht unverständlich. Denn die in Dispositiv Ziffer Ib des

Rekursentscheids vom 16. Mai 2007 getroffene Anordnung bzw. die dieser

zugrunde liegende Erwägung 6.2 erscheint in ihrer Tragweite tatsächlich unklar.

Vor allem aber hat der Bezirksrat mit dieser Anordnung bzw. Erwägung verkannt,

dass die Sozialbehörde in der Frage der ausstehenden Mietzinse keinen auch den

Vermieter bindenden Entscheid treffen kann, sofern diesbezügliche Verhandlungen

mit diesem scheitern. Der Vermieter wäre denn auch nicht befugt, in eigenem

Namen ein Gesuch um Kostengutsprache zugunsten des Mieters (des Sozialhilfeempfängers)

im Sinn von § 16 Abs. 3 SHG und § 19 SHV zu stellen (vgl. VGr, 21. März

2007, VB.2007.00076).

3.

Wie sich aus dem Gesagten ergibt, fehlt ein verbindlicher

Beschluss der Beschwerdegegnerin betreffend Übernahme der streitbetroffenen

Mietzinsausstände. Es fragt sich, ob deswegen in analoger Anwendung von § 64 Abs. 1

VRG die Sache zur diesbezüglichen Beschlussfassung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen sei. Das ist zu verneinen. Aufgrund der bisherigen

Verfahrensabwicklung steht fest, dass sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch

der Bezirksrat der Meinung sind, die Beschwerdeführenden hätten die Mietzinsausstände

selber zu begleichen, auch wenn dies, weil sie dazu finanziell kaum in der Lage

sind, dazu führen könnte, dass sie aus der Wohnung ausgewiesen würden. Es

rechtfertigt sich daher, in analoger Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG im

jetzigen Beschwerdeverfahren über die sozialhilferechtliche Behandlung der

streitigen Mietzinsausstände zu entscheiden. Dem Verwaltungsgericht steht dabei

trotz der grundsätzlichen Beschränkung auf Rechtskontrolle (§ 50 Abs. 2

VRG) ausnahmsweise auch Ermessenskontrolle zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11,

64 N. 5).

4.

4.1 Die

Beschwerdegegnerin ordnete in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2007 an, die Unterstützung

des Beschwerdeführers werde (rückwirkend) "per 31. August 2006"

eingestellt. Wie sich aus ihrer eigenen Sachdarstellung ergibt, wurde die Unterstützung

jedoch bereits per 31. Mai 2006 eingestellt, wobei

"versehentlich" noch zwei weitere Mietzinse überwiesen, jedoch in der

Folge vom Beschwerdeführer zurückgefordert worden seien. Die streitigen

Mietzinsausstände von insgesamt Fr. 9'480.- betreffen die Zeit vom August

2006 bis Januar 2007. Wie erwähnt wurde die Unterstützung ab Februar 2007

wieder aufgenommen.

4.2 Unter diesen

Umständen kommt eine nachträgliche Übernahme der streitbetroffenen

Mietzinsausstände höchstens aufgrund von § 22 SHV in Betracht. Danach übernimmt

die Fürsorgebehörde ausnahmsweise Schulden, wenn dadurch einer bestehenden oder

drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Nach übereinstimmender

Darstellung der Parteien verfügt der Vermieter (Rechtsanwalt D) aufgrund eines

(weiteren) Exmissionsverfahrens über einen rechtskräftigen Ausweisungsbefehl

vom 26. Juni 2007 per 10. Juli 2007, den er aber bisher nicht vollstrecken

liess. Werden die Mietzinsausstände nicht beglichen, besteht die Gefahr einer

Vollstreckung des Ausweisungsbefehls. Das spricht für die Annahme einer drohenden

Notlage im Sinn von § 22 SHV, die es rechtfertigen würde, ausnahmsweise auch

Schulden zulasten der Sozialhilfe zu begleichen. Indes obliegt es in erster

Linie der Beurteilung durch die Sozialbehörde, wie auf eine drohende Notlage angemessen

zu reagieren ist. Es ist beispielsweise bei einer Ausweisung durchaus möglich,

dass Sozialhilfeempfängern anstelle der bisherigen Wohnung eine Notwohnung zur

Verfügung gestellt wird, wie dies anscheinend bei den Beschwerdeführenden bereits

Ende 2004 der Fall war und was die Beschwerdegegnerin auch für den Fall einer

Ausweisung in Aussicht stellte. Darin würde im vorliegenden Fall auch keine

unzumutbare Härte liegen, da nach der glaubwürdigen Darstellung der

Beschwerdegegnerin zumindest der Beschwerdeführer im Sozialhilfeverfahren

wiederholt seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte, sodass die Notlage

grösstenteils als selbstverschuldet erscheint. Jedenfalls lässt sich aus § 22

SHV unter den gegebenen Umständen nicht die Pflicht der Beschwerdegegnerin

ableiten, die ausstehenden Mietzinse für die Zeit vom August 2006 bis Januar

2007 zu übernehmen.

5.

Demnach ist die Beschwerde im Sinn der vorstehenden

Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (vgl. jedoch E. 6.2). Eine Parteientschädigung steht ihnen

von vornherein nicht zu (§ 13 Abs. 2 VRG).

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen

(§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

6.2 Von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist ohne weiteres auszugehen. Ihre

Beschwerdebegehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend sind

die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs. 1

VRG erfüllt, weshalb die Gerichtskosten (vgl. E. 5) auf die Gerichtskasse

zu nehmen sind.

6.3 Im

Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess ist der rechtserhebliche Sachverhalt

aufgrund der Untersuchungspflicht unter Mitwirkung der Beteiligten von Amtes

wegen zu ermitteln (§ 7 VRG); sodann kommt dem Grundsatz der Rechtsanwendung

von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2) gegenüber zivilrechtlichen Verfahren

eine erhöhte Bedeutung zu. Das gilt im besonderen Masse in

sozialhilferechtlichen Verfahren, wo es regelmässig vorab um die Darlegung der

persönlichen Verhältnisse geht, welche dem Betroffenen in der Regel ohne

anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar ist. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ist daher in solchen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen

(vgl. auch BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Im

vorliegenden Fall sind die Interessen der Beschwerdeführenden zwar erheblich

betroffen. Indessen bot das Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche

Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters unbedingt

erforderlich machten. Der Beschwerdeführer, der eine selbständige

Erwerbstätigkeit ausübte, ist durchaus in der Lage, seinen Standpunkt gegenüber

der Behörde selber zu vertreten, wie er dies denn auch im Rekursverfahren vor

Bezirksrat getan hat. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands abzuweisen.

7.

Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin rügen

sinngemäss, dass für die Vertreterin der Beschwerdeführenden eine unzulässige

Interessenskollision bestehe, indem sie bezüglich der streitbetroffenen

Mietzinsausstände die Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber der

Sozialbehörde vertrete, während ihr Praxispartner seine Interessen als Vermieter

gegenüber den Beschwerdeführenden wahrnehme bzw. vor Bezirksgericht Y wahrgenommen

habe. Gemäss Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) meiden

Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer

Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in

Beziehung stehen. Darunter fällt auch das Gebot, dass der Anwalt bei der

Mandatsübernahme einen persönlichen Interessenkonflikt vermeidet. Ob ein

solcher Interessenkonflikt bestand, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

entscheiden. Laut Art. 15 Abs. 1 BGFA melden jedoch die kantonalen

Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons

unverzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Der

zürcherischen Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte, welcher die

Beurteilung über allfällige Verstösse gegen das Anwaltsgesetz obliegt, ist

daher vom vorliegenden Sachverhalt durch Zustellung einer Kopie des Urteils

Kenntnis zu geben.

Demgemäss verfügt

der Einzelrichter:

1. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt.

2. Ihr

Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …