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Entscheid

VB.2007.00482

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00482

7. Februar 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10484)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A plant den Neubau eines Einfamilienhauses sowie einer

Remise auf dem in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01

im Gebiet "M" in Lindau. Mit Verfügungen vom 25. Januar 2007

verweigerte der Gemeinderat Lindau ihm für beide Bauvorhaben die baurechtliche

Bewilligung und eröffnete dabei auch die Verfügungen der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 19. Dezember 2006, in denen die raumplanungsrechtliche

Bewilligung für beide Bauvorhaben verweigert wurde.

II.

Gegen diese Verfügungen erhob A am 2. März 2007

Rekurs mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und die

nachgesuchten Bewilligungen seien zu erteilen. Die Baurekurskommission III wies

das Rechtsmittel am 26. September 2007 ab.

III.

Am 26. Oktober 2007 erhob A Beschwerde gegen den

Rekursentscheid mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und

die Bewilligung sei zu erteilen. Die Baurekurskommission III beantragte am 22. November

2007 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion stellte

am 16. November 2007 unter Verweis auf die Erwägungen im Rekursentscheid

den gleichen Antrag.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer beantragte

sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 6. Juli

2007.

einen Augenschein durchgeführt. Die hierbei getroffenen Feststellungen

können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 45). Ausserdem geben die Akten über

die streitbetroffenen Verhältnisse hinreichend Auskunft. Es ist daher auf einen

Augenschein durch das Gericht zu verzichten (RB 1995 Nr. 12).

2.

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen

Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 31.13 ha.

Der Betrieb verfügt über 41 Mutterkühe, 35 Stück Jungvieh, 18 Remonten und

einen Stier sowie 40 Zuchtschweine, 144 Ferkel, 30 Remonten und 10 Mastschweine

und weist 3.2 Standardarbeitskräfte auf. Seit 1. Januar 2004 ist der

Betrieb an den Sohn des Beschwerdeführers verpachtet. Die eigentumsrechtliche

Betriebsübergabe ist vorgesehen, aber noch nicht vollzogen.

Das jetzige Betriebszentrum befindet sich in der Kernzone

von X an der L-Strasse 02. Es umfasst ein Wohnhaus mit 6 Zimmern sowie

Ökonomiegebäude für Schweinezucht, teilweise Fahrhabe, Garage, Werkstatt,

Futteraufbereitung und Saatgutlagerung. Etwa 450 m vom jetzigen

Betriebszentrum entfernt verfügt der Betrieb im Gebiet "M" über eine

Scheune/Remise und einen Mutterkuhstall für 82 Grossvieheinheiten (GVE) sowie

ein Jauchesilo.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Betrieb

vollständig in das Gebiet "M" auszusiedeln. Zu diesem Zweck möchte er

dort bei den bereits bestehenden Bauten ein neues Betriebsleiterwohnhaus sowie

eine zusätzliche Mehrzweckhalle/Remise erstellen.

3.

Mit Bezug auf das geplante Wohnhaus macht der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend, seine ständige Anwesenheit vor Ort sei für

die Mutterkuhhaltung erforderlich.

3.1

Bauten und

Anlagen sind in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 1 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) nur zonenkonform im Sinne von

Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, soweit sie zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der Gehalt von

Art. 16a Abs. 1 RPG wird auf Verordnungsstufe insbesondere durch

Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) näher

umschrieben. Wohnbauten sind nach Art. 34 Abs. 3 RPV zonenkonform,

wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden

Gartenbau unentbehrlich sind, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden

Generation. Das setzt voraus, dass aus betrieblichen Gründen die ständige

Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone

weit entfernt und schwer erreichbar ist (BGE 125 III 175 E. 2b; 121

II 307 E. 3b, je mit Hinweisen; zur Zonenkonformität von Wohnbauten nach

der RPG-Revision vom 20. März 1998 vgl. auch BGr, 22. August 2001,

1A.19/2001 in: ZBl 103/2002, S. 582). Das Vorrecht, ausserhalb der

Bauzone zu wohnen, bleibt daher einem relativ engen Personenkreis vorbehalten.

In jedem einzelnen Fall ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob eine

betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb der Bauzonen Wohnsitz zu nehmen.

Dabei sind an die Voraussetzung der Betriebsnotwendigkeit strenge Massstäbe zu

stellen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebenso

wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Zu

berücksichtigen ist ferner, wie weit das zu bewirtschaftende Land von der

nächsten Bauzone entfernt liegt (BGE 121 II 67 E. 3a;

BGE 121 II 307 E. 3b, je mit Hinweisen).

3.2

Der

Standort des geplanten Wohnhauses liegt nur rund 100 m von der Bauzone entfernt.

Die Distanz zum jetzigen Betriebsstandort beträgt lediglich rund 450 m. Die

Distanz vom jetzigen Wohnhaus zum Stall im Gebiet "M" kann zu Fuss

rasch zurückgelegt werden. Bei einem solch kurzen Weg wie dem vorliegenden ist

eine wirksame Überwachung des Betriebes ohne nennenswerten Zeitverlust auch aus

der Bauzone aus möglich (vgl. BGr, 20. September 2007,1C.67/2007, E.

3.2.1

und 3.4., www.bger.ch; VGr, 18. Januar 2007, VB.2006.00455, E. 3.3,

www.vgrzh.ch). Wie das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall festgehalten

hat, kann zudem die Anzahl der notwendigen Kontrollgänge allenfalls mit

technischen Überwachungseinrichtungen mit geringem Aufwand vermindert werden

(BGr, 20. September 2007,1C.67/2007, E. 3.4., www.bger.ch). Das geplante

Wohngebäude ist demnach nicht zonenkonform.

4.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die

Verweigerung der Baubewilligung für die Mehrzweckhalle/Remise. Die Vorinstanz

begründete ihren Entscheid damit, ein entsprechender Bedarf sei nicht

ausgewiesen. Der Betrieb verfüge derzeit über genügend Remisenraum und konkrete

Ausbauabsichten bezüglich des Rindviehbestandes seien nicht ersichtlich.

4.1

Auch

Ökonomiegebäude sind gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG nur dann zonenkonform, wenn sie

zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

produzierenden Gartenbau nötig sind (vgl. auch Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Sie

gelten nach ständiger Praxis als zonenkonform, wenn sie aufgrund einer

Gesamtbetrachtung nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung

und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen Produktion und

zur Aufbereitung, Lagerung sowie zum Verkauf in der gewählten Sparte

unmittelbar benötigt werden (VGr, 21. Dezember 2006, VB.2006.00382, E.

2.

, www.vgrzh.ch). Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, ob für die geplante

Verwendung des Neubaus nicht bereits bestehende Bauten genutzt werden können.

Falls dies nicht möglich ist, muss geprüft werden, ob der Neubau gemessen an

seiner geplanten Verwendung und an den Bedürfnissen des Betriebes nicht

überdimensioniert erscheint. Ausserdem dürfen keine überwiegenden öffentlichen

Interessen gegen die Errichtung des Neubaus am vorgesehenen Standort sprechen

(BGr, 22. November 2002,1A.131/2002, E. 3.2, www.bger.ch, mit weiteren

Hinweisen).

4.2

Während

der Beschwerdeführer im Rekursverfahren den Bedarf an zusätzlichem Remisenraum

mit dem beabsichtigten Ausbau des Rindviehbestandes begründete, macht er im

Beschwerdeverfahren sinngemäss geltend, der Bedarf bestehe bereits zum jetzigen

Zeitpunkt. Zur Begründung bringt er vor, der Viehbestand habe sich seit der

Bewilligung der Remisen im "M" im Jahr 1994 verdoppelt. Die ehemalige

Viehunterkunft beim Betriebszentrum an der L-Strasse sei in einen Lagerraum für

Holzschnitzel zum Eigenbedarf umgenutzt worden.

Diese neuen tatsächlichen Behauptungen sind im Beschwerdeverfahren

nicht zulässig (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13). Soweit der Beschwerdeführer

mit dem Hinweis auf die Umnutzung der ehemaligen Viehunterkunft in einen

Lagerraum für private Zwecke geltend machen will, dieser Raum könne nicht als

Remise genutzt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht

mit einer freiwilligen Reduktion der bestehenden Betriebsfläche in der Bauzone

zusätzliche Betriebsfläche in der Landwirtschaftszone beanspruchen kann. Die

Remisenfläche beim derzeitigen Betriebszentrum ist daher bei den bestehenden

Kapazitäten mitzuberücksichtigen, auch wenn der Beschwerdeführer sie derzeit

nicht für betriebliche Zwecke verwenden sollte.

4.3

Der

Betrieb des Beschwerdeführers umfasst derzeit 31.13 ha Nutzfläche bei insgesamt

49.

GVE Rindvieh und 30 GVE Schweine. Die bestehende Remise im Gebiet

"M" weist gemäss den eingereichten Plänen eine Fläche von knapp

1'000 m2 auf. Die Remisenfläche beim derzeitigen Betriebszentrum

ist nicht angegeben. Mit der geplanten Lagerhalle würde eine zusätzliche Fläche

von 360 m2 geschaffen. Um beurteilen zu können, ob die zusätzliche

Remisenfläche für den Betrieb des Beschwerdeführers objektiv notwendig ist und

der Neubau nicht überdimensioniert ist, fehlen – neben der Flächenangabe der

Remisenfläche beim derzeitigen Betriebszentrum – die Angaben über die Anzahl

und Grösse der Maschinen, die derzeit auf dem Betrieb benötigt werden, sowie

über den aktuellen Flächenbedarf für die Aufbewahrung des Futters und des Saatguts

(vgl. BGr, 22. November 2002,1A.131/2002, E. 3.3, www.bger.ch). Der

Beschwerdeführer wurde im Baubewilligungsverfahren darauf hingewiesen, dass mit

dem eingereichten Baugesuch für die Mehrzweckhalle keine näheren, aktuellen Angaben

oder Flächenberechnungen bezüglich des betriebsnotwendigen Raumbedarfs für

Futtervorräte, Maschinen usw. vorliegen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer

ein überarbeitetes Betriebskonzept ein. Die Fläche der geplanten Remise wurde

zwar von etwa 900 m2 auf 360 m2 reduziert. Nach wie vor

fehlten jedoch die erforderlichen Angaben, um die betriebliche Notwendigkeit

der geplanten Remise beurteilen zu können.

Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt zwar

grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Die am Verfahren

Beteiligten haben jedoch dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt

haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 69). Es wäre

dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller ohne weiteres zumutbar gewesen, bereits

im erstinstanzlichen Verfahren die geforderten Daten zu liefern. Da die

erforderliche Mitwirkung unterblieben ist, wurde sein Gesuch zu Recht mangels

Nachweises der betrieblichen Notwendigkeit abgewiesen. Im anschliessenden

Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer ebenfalls keine näheren Angaben zum

Flächenbedarf. Da im Rechtsmittelverfahren die Untersuchungsmaxime in dieser

Situation eingeschränkt ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19 –

28.

N. 69), war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt

diesbezüglich von Amtes wegen zu ergänzen. Statt dessen durfte sie zu Recht

annehmen, dass für den Betrieb des Beschwerdeführers derzeit kein Bedarf an

zusätzlichem Remisenraum ausgewiesen und die geplante Remise im Gebiet "M"

nicht zonenkonform ist. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich umso mehr, als

gemäss Bericht Nr. 590/2002 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für

Agrarwirtschaft und Landtechnik für die Unterbringung der Maschinen auf einem

Futterbaubetrieb ohne Ackerbau bei einer Betriebsgrösse von 30 ha mit

einem Flächenbedarf von knapp 550 m2

gerechnet wird.

Es ergibt sich damit, dass die betriebliche Notwendigkeit

der geplanten Remise nicht ausgewiesen ist und den Vorinstanzen bezüglich der

Ermittlung des Sachverhalts keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann.

4.4

Der

Betrieb des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich

als existenz- und zukunftsfähig beurteilt. Der Wunsch des Beschwerdeführers,

seinen Landwirtschaftsbetrieb weiter auszubauen, erscheint durchaus verständlich.

Voraussetzung für eine neue Lagerhalle in der

Landwirtschaftszone ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die betriebliche

Notwendigkeit von zusätzlichem Remisenraum darlegen kann. Sollte der

Beschwerdeführer erneut ein Baugesuch für eine Remise einreichen, müsste er

neben den oben bereits erwähnten Daten (Anzahl verwendeter Maschinen, Flächenbedarf

für Futter und Saatgut etc.) aktuelle Angaben zur landwirtschaftlichen Nutzfläche

und zur Anzahl der gehaltenen Tiere machen. Dabei können zukünftige

Erweiterungen des Betriebes nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in naher

Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit realisiert werden können (vgl. BGr, 27. März

2006,1A.213/2005, E. 2.5, www.bger.ch). Zwar wurde dem Beschwerdeführer

bereits ein Stall mit 84 Liegeboxen bewilligt und im Betriebskonzept ist

vorgesehen, den Bestand der Mutterkuhhaltung im Rahmen der Gebäudemöglichkeiten

auszudehnen. Die Aufstockung der Tierbestände hängt jedoch von der Ausdehnung

der Betriebsflächen ab. Diesbezüglich sieht das Betriebskonzept lediglich vor,

dass der Betrieb auch flächenmässig vergrössert werden soll, indem frei

werdende Flächen gekauft oder gepachtet werden; hierfür sind Investitionen von Fr. 600'000.-

in den nächsten Jahren vorgesehen. Ob die Vergrösserung der Betriebsfläche in

absehbarer Zeit realisiert werden kann und in welchem Umfang neue Betriebsflächen

tatsächlich gewonnen werden können, ist dagegen offen geblieben. Es wären konkretere

Angaben zu bereits erfolgten oder in naher Zukunft realisierbaren Erweiterungen

der Nutzfläche notwendig.

Auch die Einwände der kantonalen Siedlungskommission

hinsichtlich der Stellung der geplanten Remise und den damit verbundenen

betrieblichen Nachteilen sowie der ästhetischen Wirkung scheinen nicht

unbegründet und sollten bei einem neuen Baugesuch allenfalls berücksichtigt

werden.

5.

Ergibt sich, dass die Zonenkonformität der geplanten

Bauten zu verneinen ist, erübrigen sich Erwägungen zu einer etwaigen

Ausnahmebewilligung, weil bei Landwirtschaftsbetrieben der Begriff der

Zonenkonformität mit demjenigen der Standortgebundenheit im Wesentlichen

übereinstimmt (BGE 125 II 278 E. 3a).

6.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und

ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …