VB.2007.00482
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00482
7. Februar 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10484)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00482
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung
Einfamilienhaus und Remise in der Landwirtschaftszone.
Betriebliche und örtliche Verhältnisse (E. 2).
Eine wirksame Überwachung des Betriebes ist ohne nennenswerten Zeitverlust aus der rund 100 m entfernten Bauzone bzw. vom rund 450 m entfernten bestehenden Betriebszentrum aus möglich. Das geplante Wohngebäude ist daher nicht zonenkonform (E. 3.2).
Um beurteilen zu können, ob die zusätzliche Remisenfläche für den Betrieb des Beschwerdeführers objektiv notwendig ist, fehlen Angaben über die Anzahl und Grösse der Maschinen, die derzeit auf dem Betrieb benötigt werden, sowie über den aktuellen Flächenbedarf für die Aufbewahrung des Futters und des Saatguts. Die Vorinstanzen durften aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers zu Recht annehmen, dass für seinen Betrieb derzeit kein Bedarf an zusätzlichem Remisenraum ausgewiesen und die geplante Remise nicht zonenkonform ist (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN
LANDWIRTSCHAFTSZONE
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOTWENDIGKEIT
ÖKONOMIEGEBÄUDE
REMISE
WOHNBAUTE
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. III RPV
Art. 34 Abs. IV lit. a RPV
§ 7 VRG
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00482
VB.2007.00483
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Baukommission der Gemeinde
Lindau,
Mitbeteiligte,
betreffend Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A plant den Neubau eines Einfamilienhauses sowie einer
Remise auf dem in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01
im Gebiet "M" in Lindau. Mit Verfügungen vom 25. Januar 2007
verweigerte der Gemeinderat Lindau ihm für beide Bauvorhaben die baurechtliche
Bewilligung und eröffnete dabei auch die Verfügungen der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 19. Dezember 2006, in denen die raumplanungsrechtliche
Bewilligung für beide Bauvorhaben verweigert wurde.
II.
Gegen diese Verfügungen erhob A am 2. März 2007
Rekurs mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und die
nachgesuchten Bewilligungen seien zu erteilen. Die Baurekurskommission III wies
das Rechtsmittel am 26. September 2007 ab.
III.
Am 26. Oktober 2007 erhob A Beschwerde gegen den
Rekursentscheid mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und
die Bewilligung sei zu erteilen. Die Baurekurskommission III beantragte am 22. November
2007 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion stellte
am 16. November 2007 unter Verweis auf die Erwägungen im Rekursentscheid
den gleichen Antrag.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beantragte
sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 6. Juli
2007.
einen Augenschein durchgeführt. Die hierbei getroffenen Feststellungen
können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 7 N. 45). Ausserdem geben die Akten über
die streitbetroffenen Verhältnisse hinreichend Auskunft. Es ist daher auf einen
Augenschein durch das Gericht zu verzichten (RB 1995 Nr. 12).
2.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen
Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 31.13 ha.
Der Betrieb verfügt über 41 Mutterkühe, 35 Stück Jungvieh, 18 Remonten und
einen Stier sowie 40 Zuchtschweine, 144 Ferkel, 30 Remonten und 10 Mastschweine
und weist 3.2 Standardarbeitskräfte auf. Seit 1. Januar 2004 ist der
Betrieb an den Sohn des Beschwerdeführers verpachtet. Die eigentumsrechtliche
Betriebsübergabe ist vorgesehen, aber noch nicht vollzogen.
Das jetzige Betriebszentrum befindet sich in der Kernzone
von X an der L-Strasse 02. Es umfasst ein Wohnhaus mit 6 Zimmern sowie
Ökonomiegebäude für Schweinezucht, teilweise Fahrhabe, Garage, Werkstatt,
Futteraufbereitung und Saatgutlagerung. Etwa 450 m vom jetzigen
Betriebszentrum entfernt verfügt der Betrieb im Gebiet "M" über eine
Scheune/Remise und einen Mutterkuhstall für 82 Grossvieheinheiten (GVE) sowie
ein Jauchesilo.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Betrieb
vollständig in das Gebiet "M" auszusiedeln. Zu diesem Zweck möchte er
dort bei den bereits bestehenden Bauten ein neues Betriebsleiterwohnhaus sowie
eine zusätzliche Mehrzweckhalle/Remise erstellen.
3.
Mit Bezug auf das geplante Wohnhaus macht der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, seine ständige Anwesenheit vor Ort sei für
die Mutterkuhhaltung erforderlich.
3.1
Bauten und
Anlagen sind in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 1 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) nur zonenkonform im Sinne von
Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, soweit sie zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der Gehalt von
Art. 16a Abs. 1 RPG wird auf Verordnungsstufe insbesondere durch
Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) näher
umschrieben. Wohnbauten sind nach Art. 34 Abs. 3 RPV zonenkonform,
wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden
Gartenbau unentbehrlich sind, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden
Generation. Das setzt voraus, dass aus betrieblichen Gründen die ständige
Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone
weit entfernt und schwer erreichbar ist (BGE 125 III 175 E. 2b; 121
II 307 E. 3b, je mit Hinweisen; zur Zonenkonformität von Wohnbauten nach
der RPG-Revision vom 20. März 1998 vgl. auch BGr, 22. August 2001,
1A.19/2001 in: ZBl 103/2002, S. 582). Das Vorrecht, ausserhalb der
Bauzone zu wohnen, bleibt daher einem relativ engen Personenkreis vorbehalten.
In jedem einzelnen Fall ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob eine
betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb der Bauzonen Wohnsitz zu nehmen.
Dabei sind an die Voraussetzung der Betriebsnotwendigkeit strenge Massstäbe zu
stellen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebenso
wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Zu
berücksichtigen ist ferner, wie weit das zu bewirtschaftende Land von der
nächsten Bauzone entfernt liegt (BGE 121 II 67 E. 3a;
BGE 121 II 307 E. 3b, je mit Hinweisen).
3.2
Der
Standort des geplanten Wohnhauses liegt nur rund 100 m von der Bauzone entfernt.
Die Distanz zum jetzigen Betriebsstandort beträgt lediglich rund 450 m. Die
Distanz vom jetzigen Wohnhaus zum Stall im Gebiet "M" kann zu Fuss
rasch zurückgelegt werden. Bei einem solch kurzen Weg wie dem vorliegenden ist
eine wirksame Überwachung des Betriebes ohne nennenswerten Zeitverlust auch aus
der Bauzone aus möglich (vgl. BGr, 20. September 2007,1C.67/2007, E.
3.2.1
und 3.4., www.bger.ch; VGr, 18. Januar 2007, VB.2006.00455, E. 3.3,
www.vgrzh.ch). Wie das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall festgehalten
hat, kann zudem die Anzahl der notwendigen Kontrollgänge allenfalls mit
technischen Überwachungseinrichtungen mit geringem Aufwand vermindert werden
(BGr, 20. September 2007,1C.67/2007, E. 3.4., www.bger.ch). Das geplante
Wohngebäude ist demnach nicht zonenkonform.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die
Verweigerung der Baubewilligung für die Mehrzweckhalle/Remise. Die Vorinstanz
begründete ihren Entscheid damit, ein entsprechender Bedarf sei nicht
ausgewiesen. Der Betrieb verfüge derzeit über genügend Remisenraum und konkrete
Ausbauabsichten bezüglich des Rindviehbestandes seien nicht ersichtlich.
4.1
Auch
Ökonomiegebäude sind gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG nur dann zonenkonform, wenn sie
zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind (vgl. auch Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Sie
gelten nach ständiger Praxis als zonenkonform, wenn sie aufgrund einer
Gesamtbetrachtung nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung
und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen Produktion und
zur Aufbereitung, Lagerung sowie zum Verkauf in der gewählten Sparte
unmittelbar benötigt werden (VGr, 21. Dezember 2006, VB.2006.00382, E.
2.
, www.vgrzh.ch). Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, ob für die geplante
Verwendung des Neubaus nicht bereits bestehende Bauten genutzt werden können.
Falls dies nicht möglich ist, muss geprüft werden, ob der Neubau gemessen an
seiner geplanten Verwendung und an den Bedürfnissen des Betriebes nicht
überdimensioniert erscheint. Ausserdem dürfen keine überwiegenden öffentlichen
Interessen gegen die Errichtung des Neubaus am vorgesehenen Standort sprechen
(BGr, 22. November 2002,1A.131/2002, E. 3.2, www.bger.ch, mit weiteren
Hinweisen).
4.2
Während
der Beschwerdeführer im Rekursverfahren den Bedarf an zusätzlichem Remisenraum
mit dem beabsichtigten Ausbau des Rindviehbestandes begründete, macht er im
Beschwerdeverfahren sinngemäss geltend, der Bedarf bestehe bereits zum jetzigen
Zeitpunkt. Zur Begründung bringt er vor, der Viehbestand habe sich seit der
Bewilligung der Remisen im "M" im Jahr 1994 verdoppelt. Die ehemalige
Viehunterkunft beim Betriebszentrum an der L-Strasse sei in einen Lagerraum für
Holzschnitzel zum Eigenbedarf umgenutzt worden.
Diese neuen tatsächlichen Behauptungen sind im Beschwerdeverfahren
nicht zulässig (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13). Soweit der Beschwerdeführer
mit dem Hinweis auf die Umnutzung der ehemaligen Viehunterkunft in einen
Lagerraum für private Zwecke geltend machen will, dieser Raum könne nicht als
Remise genutzt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht
mit einer freiwilligen Reduktion der bestehenden Betriebsfläche in der Bauzone
zusätzliche Betriebsfläche in der Landwirtschaftszone beanspruchen kann. Die
Remisenfläche beim derzeitigen Betriebszentrum ist daher bei den bestehenden
Kapazitäten mitzuberücksichtigen, auch wenn der Beschwerdeführer sie derzeit
nicht für betriebliche Zwecke verwenden sollte.
4.3
Der
Betrieb des Beschwerdeführers umfasst derzeit 31.13 ha Nutzfläche bei insgesamt
49.
GVE Rindvieh und 30 GVE Schweine. Die bestehende Remise im Gebiet
"M" weist gemäss den eingereichten Plänen eine Fläche von knapp
1'000 m2 auf. Die Remisenfläche beim derzeitigen Betriebszentrum
ist nicht angegeben. Mit der geplanten Lagerhalle würde eine zusätzliche Fläche
von 360 m2 geschaffen. Um beurteilen zu können, ob die zusätzliche
Remisenfläche für den Betrieb des Beschwerdeführers objektiv notwendig ist und
der Neubau nicht überdimensioniert ist, fehlen – neben der Flächenangabe der
Remisenfläche beim derzeitigen Betriebszentrum – die Angaben über die Anzahl
und Grösse der Maschinen, die derzeit auf dem Betrieb benötigt werden, sowie
über den aktuellen Flächenbedarf für die Aufbewahrung des Futters und des Saatguts
(vgl. BGr, 22. November 2002,1A.131/2002, E. 3.3, www.bger.ch). Der
Beschwerdeführer wurde im Baubewilligungsverfahren darauf hingewiesen, dass mit
dem eingereichten Baugesuch für die Mehrzweckhalle keine näheren, aktuellen Angaben
oder Flächenberechnungen bezüglich des betriebsnotwendigen Raumbedarfs für
Futtervorräte, Maschinen usw. vorliegen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer
ein überarbeitetes Betriebskonzept ein. Die Fläche der geplanten Remise wurde
zwar von etwa 900 m2 auf 360 m2 reduziert. Nach wie vor
fehlten jedoch die erforderlichen Angaben, um die betriebliche Notwendigkeit
der geplanten Remise beurteilen zu können.
Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt zwar
grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Die am Verfahren
Beteiligten haben jedoch dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt
haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 69). Es wäre
dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller ohne weiteres zumutbar gewesen, bereits
im erstinstanzlichen Verfahren die geforderten Daten zu liefern. Da die
erforderliche Mitwirkung unterblieben ist, wurde sein Gesuch zu Recht mangels
Nachweises der betrieblichen Notwendigkeit abgewiesen. Im anschliessenden
Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer ebenfalls keine näheren Angaben zum
Flächenbedarf. Da im Rechtsmittelverfahren die Untersuchungsmaxime in dieser
Situation eingeschränkt ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19 –
28.
N. 69), war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt
diesbezüglich von Amtes wegen zu ergänzen. Statt dessen durfte sie zu Recht
annehmen, dass für den Betrieb des Beschwerdeführers derzeit kein Bedarf an
zusätzlichem Remisenraum ausgewiesen und die geplante Remise im Gebiet "M"
nicht zonenkonform ist. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich umso mehr, als
gemäss Bericht Nr. 590/2002 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für
Agrarwirtschaft und Landtechnik für die Unterbringung der Maschinen auf einem
Futterbaubetrieb ohne Ackerbau bei einer Betriebsgrösse von 30 ha mit
einem Flächenbedarf von knapp 550 m2
gerechnet wird.
Es ergibt sich damit, dass die betriebliche Notwendigkeit
der geplanten Remise nicht ausgewiesen ist und den Vorinstanzen bezüglich der
Ermittlung des Sachverhalts keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann.
4.4
Der
Betrieb des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich
als existenz- und zukunftsfähig beurteilt. Der Wunsch des Beschwerdeführers,
seinen Landwirtschaftsbetrieb weiter auszubauen, erscheint durchaus verständlich.
Voraussetzung für eine neue Lagerhalle in der
Landwirtschaftszone ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die betriebliche
Notwendigkeit von zusätzlichem Remisenraum darlegen kann. Sollte der
Beschwerdeführer erneut ein Baugesuch für eine Remise einreichen, müsste er
neben den oben bereits erwähnten Daten (Anzahl verwendeter Maschinen, Flächenbedarf
für Futter und Saatgut etc.) aktuelle Angaben zur landwirtschaftlichen Nutzfläche
und zur Anzahl der gehaltenen Tiere machen. Dabei können zukünftige
Erweiterungen des Betriebes nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in naher
Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit realisiert werden können (vgl. BGr, 27. März
2006,1A.213/2005, E. 2.5, www.bger.ch). Zwar wurde dem Beschwerdeführer
bereits ein Stall mit 84 Liegeboxen bewilligt und im Betriebskonzept ist
vorgesehen, den Bestand der Mutterkuhhaltung im Rahmen der Gebäudemöglichkeiten
auszudehnen. Die Aufstockung der Tierbestände hängt jedoch von der Ausdehnung
der Betriebsflächen ab. Diesbezüglich sieht das Betriebskonzept lediglich vor,
dass der Betrieb auch flächenmässig vergrössert werden soll, indem frei
werdende Flächen gekauft oder gepachtet werden; hierfür sind Investitionen von Fr. 600'000.-
in den nächsten Jahren vorgesehen. Ob die Vergrösserung der Betriebsfläche in
absehbarer Zeit realisiert werden kann und in welchem Umfang neue Betriebsflächen
tatsächlich gewonnen werden können, ist dagegen offen geblieben. Es wären konkretere
Angaben zu bereits erfolgten oder in naher Zukunft realisierbaren Erweiterungen
der Nutzfläche notwendig.
Auch die Einwände der kantonalen Siedlungskommission
hinsichtlich der Stellung der geplanten Remise und den damit verbundenen
betrieblichen Nachteilen sowie der ästhetischen Wirkung scheinen nicht
unbegründet und sollten bei einem neuen Baugesuch allenfalls berücksichtigt
werden.
5.
Ergibt sich, dass die Zonenkonformität der geplanten
Bauten zu verneinen ist, erübrigen sich Erwägungen zu einer etwaigen
Ausnahmebewilligung, weil bei Landwirtschaftsbetrieben der Begriff der
Zonenkonformität mit demjenigen der Standortgebundenheit im Wesentlichen
übereinstimmt (BGE 125 II 278 E. 3a).
6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …