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Entscheid

VB.2007.00486

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00486

6. Dezember 2007Deutsch19 min

(URT.2007.10369)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1936, führt in V seit Jahren eine Praxis für plastische und allgemeine

Chirurgie. Am 8. März 2006 verlängerte die Gesundheitsdirektion seine

Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit um weitere drei Jahre.

Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1.

Juli 1997 war A der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit

sieben Tagen Gefängnis bestraft worden. Hintergrund war, dass er an einer

Patientin am 7. Juni 1990 zusätzlich eine Mittelgelenkresektion an der zweiten

Zehe des rechten Fusses vorgenommen hatte, obwohl deren Einverständnis nur zur

Resektion der dritten Zehe und zu einem Face-Hals-Lifting vorgelegen hatte. Mit

Urteil des Bezirksgerichtes X vom 19. August 2003 wurde A zur Zahlung von

Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt Fr. 32'437.65 nebst Zinsen gegenüber

der Patientin S. verpflichtet, bei welcher Bauch- und Gesichtsstraffung misslungen

waren. Ein weiteres, die Patientin T. betreffendes Strafverfahren konnte am 30. März

2007 mittels Rückzug der Strafanzeige infolge der Einigung der Parteien erledigt

werden.

B. Mit

Entscheid vom 1. Oktober 2003 verpflichtete der Präsident III des Amtsgerichts Y

A dazu, Frau W. für ein von deren verstorbenem Vater gewährtes Darlehen von

US$ 500'000.- einen Bentley Continental, Jahrgang 1959/60, sowie ein Bild

Picasso "Gouache" 1943 als Sicherheitsleistung herauszugeben. A kam

diesem Befehl nicht nach. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 pfändete das

Betreibungs- und Konkursamt Z vom monatlichen Lohn As von Fr. 4'500.- den

Betrag von Fr. 2'440.- monatlich. Schliesslich resultierte am 26. April

2006 ein Verlustschein für Frau W. über Fr. 242'370.35 aus ihrer Forderung.

Mit Urteil des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht X

vom 26. August 2004 war A zur Zahlung von Fr. 1'800.- nebst Zinsen und Fr.

70.- Zahlungsbefehlskosten an die Klägerin Frau H. verpflichtet worden. Gemäss

dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungs- und Konkursamtes Z vom

18. April 2007 liegen Betreibungen gegen A über Fr. 64'353.30 ab Januar

1992 bis 30. Januar 2006 vor. Der Auszug des Betreibungsamtes V vermeldet vier

offene Verlustscheine über gesamthaft Fr. 996'656.05 und Betreibungen in

der Grössenordnung von total rund Fr. 84'000.-.

C. Mit

Schreiben vom 16. März 2007 verlangte die Gesundheitsdirektion aufgrund der

erwähnten finanziellen Schwierigkeiten die Bestätigung einer genügenden

Haftpflichtversicherung von A. Diesem gelang es innert mehrfach erstreckter

Frist nicht, eine solche abzuschliessen. Mit Verfügung vom 17. September 2007

schränkte die Gesundheitsdirektion die Bewilligung As zur selbständigen

ärztlichen Tätigkeit insofern ein, als sie ihm jegliche invasive Tätigkeit

(körperverletzend unter der Haut) verbot. Ausserdem entzog sie ihrer Verfügung

die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 31. Oktober 2007 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und vorerst die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

wieder verlangen. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 28. November

2007.

abgewiesen. In der Hauptsache verlangte der Beschwerdeführer, es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2007 aufzuheben,

eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin

beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2007 Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Nach § 19a Abs. 2 Ziff. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erfordert eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion.

Diese erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller die durch das Gesetz verlangten

fachlichen Anforderungen erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen

oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich

unfähig macht (§ 8 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November

1962, GesundheitsG; § 2 Abs. 1 lit. a der Ärzteverordnung vom 6. Mai

1998, ÄrzteV). Nach § 1 Abs. 3 ÄrzteV wird die Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung befristet bis zum Ablauf des

70.

Altersjahres, auf Gesuch aber für jeweils drei Jahre erneuert, wenn

die Voraussetzungen nach § 8 des Gesundheitsgesetzes fortbestehen. Die

Gesundheitsdirektion kann die Bewilligung entziehen, wenn deren Voraussetzungen

nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nachträglich Tatsachen zur

Kenntnis gelangen, auf Grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden

müssen. Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf

bestimmte oder unbegrenzte Zeit erfolgen (§ 9 Abs. 1 GesundheitsG).

2.2

Der

Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Die

Praxen der Ärzte sind im Namen und auf Rechnung des Inhabers der Bewilligung zu

führen. Die Inhaber der Bewilligung haben bei der Ausübung ihres Berufes alle

Sorgfalt anzuwenden (§ 10 Abs. 1, 11 und 12 Abs. 1

GesundheitsG). Die Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person

enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass

geben (§ 19 Abs. 1 ÄrzteV). Nach § 12 Abs. 1 ÄrzteV sind Eröffnung,

Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person,

Mutationen betreffend Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, die Ausübung der

Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbständige

Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten der Gesundheitsdirektion schriftlich

zu melden. Die praxisberechtigten Personen müssen sodann für die Betreuung

ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen besorgt sein (§ 14 Abs. 1

ÄrzteV). Weiter ist die Gesundheitsdirektion berechtigt, jederzeit unangemeldet

Kontrollen und Inspektionen vorzunehmen (§ 21 ÄrzteV). Daraus ergibt sich,

dass die Verantwortung für die Führung einer eigenen Arztpraxis vom Gesetzgeber

direkt an die praxisberechtigte Person gebunden wird, wie dies für die meisten

übrigen Berufe der Gesundheitspflege ebenfalls gilt (vgl. § 11 der Verordnung

über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 1992).

3.

Der Beschwerdeführer lässt vorerst geltend machen, er sei der

Beschwerdegegnerin schon länger "ein Dorn im Auge". Aufgrund des

Umstandes, dass er in einem von Kritik nicht verschonten Fachgebiet tätig sei,

viele Prominente operiert habe und immer wieder in Klatschspalten auftauche,

hätten Presse und Fernsehen immer wieder versucht, ihn zu diskreditieren, das

Fernsehen letztmals in der Sendung "10vor10" (recte:

"Kassensturz"). Die Beschwerdegegnerin habe "deshalb" seit

vielen Jahren erfolglos versucht, seine Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu

ziehen. Aufgrund des Beitrages im "Kassensturz" habe ihn die

Beschwerdegegnerin wieder einmal überprüft und festgestellt, dass er nicht über

eine Berufshaftpflichtversicherung verfüge.

Daraus geht indessen nicht hervor, dass die

Beschwerdegegnerin ein besonderes Augenmerk auf den Beschwerdeführer gerichtet

hätte. Was die Presse und die Medien über den Beschwerdeführer berichten, entzieht

sich dem Einfluss der Beschwerdegegnerin. Anderseits liegen auch keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berichterstattung in den Medien die Beschwerdegegnerin

beim Vorgehen gegen den Beschwerdeführer in einer Weise beeinflusst hätte, die

sie als befangen erscheinen liesse. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen

wollte, die Beschwerdegegnerin habe es besonders auf ihn abgesehen, findet dies

in den Akten demnach keine Stütze. Die Frage nach einer Haftpflichtversicherung

des Beschwerdeführers stellte sich nicht wegen des ohnehin unsorgfältig recherchierten

und damit nicht zu beachtenden Berichts der Sendung "Kassensturz",

sondern wegen seiner manifesten Verschuldung.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet, dass keine gesetzliche Grundlage für den verlangten

Abschluss einer Haftpflichtversicherung bestehe. Das Medizinalberufegesetz vom

23.

Juni 2006 (MedBG) sei erst am 1. September 2007 in Kraft getreten;

dennoch habe die Beschwerdegegnerin schon zuvor von ihm den Abschluss einer

Berufshaftpflichtversicherung verlangt, was krass rechtswidrig sei. Zudem sei

der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung keine

Bewilligungsvoraussetzung, sondern lediglich eine blosse Berufspflicht.

Korrekterweise hätte die Beschwerdegegnerin erst nach Inkrafttreten des Medizinalberufegesetzes

überhaupt Frist für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ansetzen

dürfen.

4.2

Vorweg

stellt sich die Frage, ob das Medizinalberufegesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar

ist oder nicht. Dabei ist zu bedenken, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September

2007.

bereits die Konsequenzen aus dem Verhalten des Beschwerdeführers

(fehlender Versicherungsnachweis) enthielt. Verlangt wurde der Nachweis einer

Berufshaftpflichtversicherung von der Beschwerdegegnerin vor Inkrafttreten des Medizinalberufegesetzes,

nämlich im März 2007. Den Nachweis hatte der Beschwerdeführer bis spätestens

31.

August 2007 zu erbringen.

Gemäss Art. 67 Abs. 1

MedBG finden die in Artikel 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen keine

Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet

haben. Es gilt das Verbot der Rückwirkung. Massgebend für den Zeitpunkt des

Ereignisses ist das Ende des Verhaltens, das den Tatbestand der betreffenden

Disziplinarmassnahme erfüllt. Bei über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des

MedBG andauerndem Verhalten kommt mithin das neue Recht zur Anwendung (Boris

Etter, Medizinalberufegesetz MedBG, Handkommentar, Bern 2006, Art. 67 N. 2).

Die in Art. 67 Abs. 2 MedBG vorgesehene Ausnahme, wonach bei einer

Verletzung von Berufspflichten gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a MedBG, die

sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat, ein befristetes oder definitives

Verbot der selbständigen Berufsausübung ausgesprochen werden kann, wenn es zum

Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar erscheint, kommt hier nicht zur

Anwendung, da vorliegend Art. 40 Abs. 1 lit. h MedBG in Frage stünde.

Die Frist für den Nachweis

einer Berufshaftpflichtversicherung lief dem Beschwerdeführer am 31. August

2007.

ab. Bis dahin gelang es ihm nicht, den verlangten Versicherungsnachweis zu

erbringen. Insoweit erweist sich der massgebende Sachverhalt als per

31.

August 2007 abgeschlossen bzw. liegt darin das Ende des Verhaltens,

das den Tatbestand der betreffenden Disziplinarmassnahme erfüllt (vorn E.

4.1

). Dieser Zeitpunkt lag vor dem Inkrafttreten des Medizinalberufegesetzes.

Dieses kommt daher nicht zur Anwendung.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf

kantonales Recht. Sie verwies zur Bewilligung der Berufsausübung auf die §§ 8

und 16 und auf § 9 GesundheitsG für die Voraussetzungen des Entzugs der

Bewilligung. Weiter verwies sie auf § 12 Abs. 1 GesundheitsG, wonach

sich ein Arzt als vertrauenswürdig erweist, wenn er bei der Ausübung seines

Berufes alle notwendige Sorgfalt anwenden und sich an allfällige Richtlinien

oder Standesregeln einer spezifischen Berufsorganisation halten werde. Aus der

Sorgfaltspflicht in Verbindung mit Art. 35 der Standesordnung FMH (Foederatio Medicorum

Helveticorum) vom 14. Dezember 2006 (StaO FMH), welche Ärztinnen und Ärzte

verpflichtet, für eine hinreichende Versicherung gegen Ansprüche aus

beruflicher Haftpflicht zu sorgen, leitete sie eine entsprechende Pflicht des

Beschwerdeführers ab, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu

erbringen.

4.3.2

Der Inhaber der Bewilligung (der ärztlichen Tätigkeit) hat nach § 10 Abs. 1

GesundheitsG die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben hat. Wie dargetan

(vorn E. 2.2), legt das Gesetz grosses Gewicht darauf, dass bekannt ist, wer im

konkreten Fall eine Praxis führt und dafür die Verantwortung trägt. So ist der

Weisung des Regierungsrats vom 2. März 1961 zum Gesetz über das

Gesundheitswesen zu entnehmen, dass die medizinischen Berufe im Allgemeinen vom

Bewilligungsinhaber persönlich und auf dessen eigenen Namen und Rechnung ausgeübt

werden müssen. Das Gesetz fasste damit Vorschriften, die bis anhin bloss in

Verordnungen niedergelegt waren, in den §§ 10 und 11 auf Gesetzesstufe

zusammen (ABl 1961, 344). § 11 Satz 1 GesundheitsG verlangt ausdrücklich,

dass die Praxen der Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und anderer im Namen und

auf Rechnung des Inhabers der Bewilligung zu führen sind. Dies nicht ohne

Grund. Der Entwurf des neuen Gesundheitsgesetzes gemäss der Vorlage des

Regierungsrates vom 26. Januar 2005 (ABl 2005 Band I S. 121 ff.; EGesundheitsG)

sieht in § 10 Abs. 1 ebenfalls vor, dass selbständig tätige Ärzte

fachlich eigenverantwortlich, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

arbeiten, was inhaltlich mit § 11 Satz 1 GesundheitsG übereinstimmt. Zu § 10

EGesundheitsG hält die Weisung des Regierungsrates fest, diese Anordnung

gewährleiste, dass für die Patientinnen und Patienten stets ersichtlich sei,

wer für medizinische Dienstleistungen die Verantwortung trage, und dass die

Verantwortlichen den Patientinnen und Patienten mit ihrem Vermögen

persönlich hafteten und nicht über die Gründung einer die Haftung

beschränkenden Gesellschaft das Haftungssubstrat schmälern könnten (ABl 2005 I

S. 154). Diese Regelung gilt ausdrücklich für die Ärzte (§ 10 Abs. 2

EGesundheitsG). Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung von § 10 Abs. 1

EGesundheitsG mit § 11 Satz 1 GesundheitsG ist demnach darauf zu

schliessen, dass bereits bisher der Passus, wonach die selbständige Ausübung

der ärztlichen Tätigkeit in einer eigenen Praxis auf Rechnung des Inhabers

der Bewilligung erfolgt, ebenso die finanzielle Verantwortung für allfällige

Schädigungen aus der ärztlichen Tätigkeit im Sinne einer persönlichen Haftung des

Arztes oder der Ärztin umfasst.

Nach kantonalem Recht ist daher

die finanzielle Verantwortung für allfällige Schädigungen aus der beruflichen

Tätigkeit abzusichern, entweder durch eigenes Vermögen oder ersatzweise durch

eine Versicherung. Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers

durfte die Beschwerdegegnerin deshalb schon vor Inkrafttreten des Medizinalberufegesetzes

auf dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bestehen.

4.3.3

Schliesslich schreibt die Standesordnung FMH in Art. 35 vor, dass Arzt und

Ärztin für eine hinreichende Versicherung gegen Ansprüche aus beruflicher

Haftpflicht sorgen. Gemäss Art. 43 StaO FMH ist die Standesordnung für alle

Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des

kantonalen Gesundheitsrechts bestehen. Es können auch Sanktionen ausgesprochen

werden, die sich im Wesentlichen auf den Ausschluss aus der FMH und den Entzug

des entsprechenden Titels beschränken (Art. 47). Der Beschwerdeführer wäre

demnach als Chirurg FMH zusätzlich aufgrund der Standesordnung verpflichtet,

für eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu sorgen. Ob dies in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 GesundheitsG eine ausreichende gesetzliche

dafür Grundlage bildet, um bei fehlendem Versicherungsnachweis eine

Praxisbewilligung einzuschränken, kann dahingestellt bleiben, da eine

gesetzliche Grundlage dafür bereits in § 11 GesundheitsG besteht.

5.

Es ist davon auszugehen, dass die Eingriffe, welche der Beschwerdeführer

vorzunehmen pflegt, an gut sichtbaren Stellen des Körpers erfolgen (zum

Beispiel Fettabsaugen beim Bauch, Straffung von Gesicht und Hals) und sich misslungene

Eingriffe in ästhetischer Hinsicht weit mehr auf den Betroffenen und seine

Umwelt auswirken als beispielsweise chirurgische Eingriffe im Körperinnern.

Dementsprechend dürfte das Risiko von Haftpflichtprozessen gegen den

Beschwerdeführer und seine Praxis grösser sein. Der Beschwerdeführer lässt sich

zudem schon deswegen nicht mit anderen Ärzten vergleichen, als er bereits

rechtskräftig zur Schadenersatzleistung gegenüber der Patienten S. verpflichtet

wurde und diese zugestandenermassen nicht aufbringen kann. Da er nicht geltend

macht, dass sich seine finanzielle Situation in der Zwischenzeit gebessert

hätte, ist in einem nächsten Fall wiederum damit zu rechnen, dass er seiner

Schadenersatzpflicht nicht nachkommen könnte; angesichts seiner finanziellen

Lage wären auch rechtliche Zwangsmassnahmen zum Eintreiben einer zugesprochenen

Entschädigung aussichtslos. Ein weiteres Ereignis ist dabei nicht

auszuschliessen, gab es in jüngerer Zeit doch gleich zwei Fälle, in denen der

Beschwerdeführer zu Leistungen verpflichtet wurde (vgl. vergleichsweise Erledigung

des die Patientin T. betreffenden Strafverfahrens von Oktober 2004; die

Patientin S. betreffendes Urteil des Bezirksgerichtes X vom 19. August

2003). Unter diesen Umständen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse

daran, den Beschwerdeführer im angestammten Bereich wegen der grundsätzlich schwer

wiegenden Folgen für die Patienten nur noch Operationen vornehmen zu lassen,

wenn der Schadenersatz aus dem allfälligen Misslingen einer Operation

sichergestellt ist.

6.

Der Beschwerdeführer hält die von der Beschwerdegegnerin

verfügte Massnahme für unverhältnismässig.

6.1

Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente, die kumulativ zu beachten

sind: So muss eine Massnahme geeignet und erforderlich sein, um das im öffentlichen

Interesse liegende Ziel zu erreichen. Zudem muss die Abwägung von öffentlichen

und betroffenen privaten Interessen die getroffene Massnahme als zumutbar

erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn der Eingriff durch ein das

private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (dazu

ausführlich Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, N. 586 ff.).

6.2

Die

getroffene Anordnung der Beschwerdegegnerin ist geeignet, Patientinnen und Patienten

des Beschwerdeführers davor zu schützen, dass sie im Falle eines Schadenersatz

auslösenden Vorgangs leer ausgehen.

6.3

6.3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Erforderlichkeit der

Bewilligungseinschränkung in sachlicher Hinsicht. Es ist nicht statthaft, eine

Bewilligung zu verweigern oder ein gänzliches Verbot auszusprechen, wenn der

rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage oder

Bedingung herbeigeführt werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 595). Der

Beschwerdeführer ist der Meinung, es würde genügen, vor jeder Operation vom

Patienten eine schriftliche Erklärung einzuholen, dass er im Wissen um die

fehlende Haftpflichtversicherung sein Einverständnis zur Operation erteile. Da

der Beschwerdeführer nur gewünschte (und nicht notwendige) Operationen

ausführe, wäre der Patient nicht unter Druck, unterschreiben zu müssen.

Indessen ist der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitpunkt "vor jeder

Operation" zu spät; es kann nicht angehen, vom Patienten, der nach

eingehender Beratung beim Beschwerdeführer zur Operation bereit ist, erst dann

eine solche Erklärung einzuholen, wenn er auf dem Operationstisch bereitliegt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre damit die Freiheit des

Patienten, über die Vornahme der Operation zu entscheiden, nicht mehr

gewährleistet, da er sich innerlich dazu bereit erklärt und Leistungen des

Beschwerdeführers bereits in Anspruch genommen hat. Eine solche Erklärung

müsste vielmehr bei der ersten Konsultation vom Beschwerdeführer vorgelegt

werden, damit Patienten die Wahl hätten, sich von Anfang an bei einem anderen

Arzt beraten zu lassen, der den Eingriff ohne das Risiko einer fehlenden Sicherstellung

von Schadenersatz vornehmen könnte. Denn vor dem Entscheid des Patienten darüber,

ob er eine gewünschte Operation vornehmen lassen will oder nicht, steht der Entscheid

des Patienten darüber, ob er die gewünschte Operation von einem Arzt vornehmen

lassen will, der über keine Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Diesen Entscheid

muss der Patient aber zu Beginn der Erstkonsultation fällen können und nicht

erst vor der Operation. Die angebotene Massnahme erscheint daher nicht

tauglich, um als weniger weit gehender Eingriff wirksam zu sein.

6.3.2

Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Erforderlichkeit der

getroffenen Anordnung in zeitlicher Hinsicht. Ein Eingriff darf nur solange

dauern, als es notwendig ist, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 605). Der Beschwerdeführer hält das zeitlich

unbeschränkte Verbot der Ausübung jeder invasiven Tätigkeit in der angefochtenen

Verfügung für unhaltbar. Es hätte genügt, das Verbot für solange auszusprechen,

bis er sich über eine genügende Haftpflichtversicherung ausweisen könnte, worum

er sich weiterhin bemühe. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Meinung,

nach allfälligem Beibringen eines solchen Nachweises oder des Nachweises anderer

gleichwertiger Sicherheiten stünde einer Überprüfung der verfügten Massnahme unter

Berücksichtigung der dannzumaligen Situation nichts im Wege. Aus der Begründung

der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 eine letzte Nachfrist zum Nachweis einer

genügenden Berufshaftpflichtversicherung ansetzte. Sie drohte ihm an, ihm im

Unterlassungsfall die operative bzw. invasive Tätigkeit zu verbieten, bis

er über eine Haftpflichtversicherung in genügender Höhe verfüge, er die Prämien

bezahlt habe sowie eine allfällige Karenzfrist abgelaufen sei oder er über

gleichwertige Sicherheiten in anderer Form verfüge. Diese Einschränkung fand

zwar im Dispositiv der angefochtenen Verfügung keinen Niederschlag, jedoch ist

hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer bei Abschluss einer

Berufshaftpflichtversicherung einen Anspruch auf eine unbeschränkte Bewilligung

zur selbständigen Tätigkeit hat, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen

(weiterhin) erfüllt. Damit erweist sich seine Rüge als unbegründet.

6.4

Es ist dem

Beschwerdeführer zuzugestehen, dass in seinem Tätigkeitsgebiet die reine

Beratung insofern von untergeordneter Bedeutung sein dürfte, als sie im

Wesentlichen darauf ausgerichtet ist, ob eine Operation möglich ist und den gewünschten

Erfolg verspricht. Wenn er aber selber nicht mehr operieren darf, verliert

seine Beratungstätigkeit weitgehend ihren Sinn, weil seine Einschätzung über

Art, Möglichkeiten und Erfolgsaussichten einer Operation dadurch, dass er sie

nicht selber vornehmen darf, für Patienten nur eine Entscheidungshilfe dafür

sein kann, eine gewünschte Operation bei einem anderen Arzt mit möglicherweise

anderer Einschätzung der Situation vornehmen zu lassen oder nicht.

Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses, vom

Beschwerdeführer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu verlangen (vorn

E. 5), lassen diese Vorbringen die streitbetroffene Sanktion nicht als

unverhältnismässig erscheinen. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, er

habe für seinen minderjährigen Sohn aufzukommen, seiner Frau Alimente zu

leisten und verfüge über keine Altersvorsorge. Zudem erweist sich die

finanzielle Situation des Beschwerdeführers angesichts der bestehenden Verlustscheine

schon heute als derart schlecht, dass davon auszugehen ist, dass künftige

Erträge aus einer uneingeschränkten Operationstätigkeit grösstenteils gepfändet

würden.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Festsetzung der

Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass auch über das Begehren um

vorsorgliche Massnahmen entschieden werden musste. Eine Parteientschädigung ist

dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …