VB.2007.00487
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00487
23. Januar 2008Deutsch29 min
(URT.2008.10470)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00487
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Die vom Regierungsrat im Jahr 2007 verfügte Ausweisung des bosnisch-herzegowinischen Beschwerdeführers, welcher sich seit 1985 in der Schweiz aufhält und mehrjährige Freiheitsstrafen erwirkt hatte, ist in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem ANAG und nicht nach dem AuG zu beurteilen. Aufgrund der massgeblichen Beteiligung des Beschwerdeführers am Handel mit harten Drogen und dem deliktischen Transfer grosser Beträge von Geldern aus dem Drogenhandel sowie der bestehenden Rückfallgefahr ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausweisung auszugehen. Entgegenstehende private Interessen überwiegen vorliegend nicht, so dass die Ausweisung verhältnismässig ist. Soweit der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK betroffen ist, ist der Grundrechtseingriff gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
AUSWEISUNG
BOULTIF
DROGENHANDEL
LEX MITIOR
ÜBERGANGSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Art. 11 Abs. 3 ANAG
Art. 126 AuG
Art. 126 Abs. 1 AuG
Art. 126 Abs. 2 AuG
Art. 13 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2007.00487
Entscheid
der 2. Kammer
vom
23. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin
Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Beat König.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ausweisung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1959 geborene bosnisch-herzegowinische
Staatsangehörige A wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern
in Bosnien auf. Nach eigenen Angaben kam er 1982 erstmals in die Schweiz.
Gemäss den fremdenpolizeilichen Akten hält er sich dagegen erst seit dem 17.
März 1985 ununterbrochen in der Schweiz auf. A ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Nach seiner Einreise in die Schweiz liess er sich zum
Parkettleger ausbilden und übte diesen Beruf zunächst im Rahmen von
Anstellungen bei verschiedenen Firmen sowie von 1989 bis 1998 selbständig aus.
In den beiden darauf folgenden Jahren arbeitete A temporär als Parkettleger.
Zuletzt war er als Autokurier angestellt, bis er – nachdem er wegen Entzugs des
Führerscheins suspendiert worden war – im Jahr 2001 entlassen wurde. Ab August
2001 bezog A Arbeitslosengelder.
1980 heiratete A die serbische Staatsangehörige C, mit
welcher er zwei Töchter hat (D, geboren 1981, und E, geboren 1988). Die Ehe
wurde nach acht Jahren geschieden. Die beiden Töchter und die geschiedene
(erste) Ehefrau von A wohnen im Kanton Zürich.
A verehelichte sich 1988 ein zweites Mal, und zwar mit der
serbischen Staatsangehörigen F. Aus dieser 1997 geschiedenen Ehe ging die
Tochter G (geboren 1988) hervor. Die Tochter lebt ebenso wie ihre Mutter in der
Schweiz.
Eine dritte, kinderlos gebliebene Ehe, die A 1998 mit der
bulgarischen Staatsangehörigen H geschlossen hat, wurde am 17. Februar 2006
geschieden.
A ist wiederholt straffällig geworden. Die
Bezirksanwaltschaft X verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 8. Oktober 1990 wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) zu einer Busse von Fr. 400.-. In der Folge
wurde er von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich verwarnt. Mit Urteil vom 18.
September 1991 verurteilte ihn das Bezirksgericht Y zu einer Busse von Fr. 300.-,
wiederum aufgrund einer Widerhandlung gegen das ANAG.
Die Bezirksanwaltschaft W verurteilte A mit Strafbefehl
vom 11. April 1996 wegen Lenkens eines Personenwagens trotz Entzug des
Führerausweises sowie wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte zu 15 Tagen Haft
bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, sowie zu einer Busse
von Fr. 500.-. Wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde
er sodann am 1. Juli 1996 zu einer Busse von Fr. 500.- als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft W vom 11. April 1996 verurteilt. Eine
weitere Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.- erfolgte am
11. September 1998 durch das Bezirksgericht Z wegen missbräuchlicher
Verwendung von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen. Als Zusatzstrafe zum
Urteil des Bezirksgerichts Z wurde A in der Folge am 8. Juli 1999 mit Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft W wegen Widerhandlung gegen das
Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Busse von Fr. 300.- auferlegt. Mit
zweitinstanzlichem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
20. September 2002 wurde A im Weiteren des Diebstahls und der einfachen
Körperverletzung für schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von 60 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Schliesslich befand das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Juni 2004 A in
Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts W vom 27. August 2003 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei
sowie Widerhandlung gegen das ANAG für schuldig. Das Obergericht sprach eine
Freiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe
zu seinem vorgenannten Urteil aus.
Am 18. Mai 2007 veranlasste die Sicherheitsdirektion die
Befragung von A im Hinblick auf eine Ausweisung. Das rechtliche Gehör wurde ihm
am 28. Juni 2007 gewährt.
Am 26. September 2007 verfügte der Regierungsrat die
Ausweisung von A aus der Schweiz, und zwar für die Dauer von zehn Jahren.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2007
(beim Gericht eingegangen am 1. November 2007) beantragte A dem
Verwaltungsgericht, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 26. September
2007.
aufzuheben und die Ausweisung eventualiter auf die Dauer von fünf Jahren
zu befristen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
beschwerdebeklagten Regierungsrats. Ferner verlangte A, dass ihm die Vernehmlassung
und allfällige weitere Schriftenwechsel unaufgefordert zugestellt werden.
Am 21. November 2007 beantragte der Direktor der
Sicherheitsdirektion im Namen des Regierungsrats dem Gericht, dieses möge die
Beschwerde abweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) ist die Beschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Die
Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach
dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zu
beurteilen (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG, wonach sich das Verfahren nach neuem
Recht richtet). Das AuG verweist hinsichtlich des Verfahrens der Bundesbehörden
auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG).
Nach der entsprechenden Regelung sind ausländerrechtliche Entscheide mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie nicht
unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 lit. c Ziff. 1–6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) fallen (vgl. Art. 82 ff. BGG). Da im Ausnahmekatalog nur die Ausweisung
wegen Gefährdung der Sicherheit der Schweiz nach Art. 121 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) aufgeführt ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG)
und es sich vorliegend nicht um eine solche Ausweisung handelt, steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Das Verwaltungsgericht
hat somit auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit dem
Inkrafttreten des AuG wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) aufgehoben (Art. 125 AuG in Verbindung
mit Ziff. I des Anhangs zum AuG). Nach dem AuG tritt anstelle der bisherigen kantonalen
Ausweisung nach Art. 10 f. ANAG der Widerruf der Bewilligungen (Art. 62-63 AuG)
zusammen mit der Wegweisungsverfügung (Art. 66 AuG) und dem Einreiseverbot
(Art. 67 AuG). Die Übergangsbestimmung des AuG (Art. 126) regelt
nicht ausdrücklich, ob für die Überprüfung von Ausweisungen, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes verfügt wurden, das bisherige Recht oder das neue
Recht heranzuziehen ist: Art. 126 Abs. 1 AuG sieht vor, dass auf Gesuche,
welche vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar bleibt. Abs. 2 von Art. 126 AuG bestimmt, dass sich das Verfahren
nach dem neuen Recht richtet. Schliesslich enthalten Art. 126 Abs. 3-6 AuG
weitere, hier nicht einschlägige Übergangsregelungen.
2.2
Eine Anwendung
von Art. 126 Abs. 2 AuG ist ausgeschlossen, da die in Frage stehenden Regelungen
in erster Linie materiellrechtlicher Natur sind: Die Ausweisung nach Art. 10
f. ANAG führt zu einem automatischen Erlöschen der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung
(Art. 9 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Die mit der Ausweisung
verbundene Wegweisung ist bloss die logische Folge des Erlöschens der Bewilligung.
Selbst wenn die Wegweisung eine Vollstreckungsverfügung ist (VGr,
7.
Juli 2004, VB.2004.00061, E. 1.2, www.vgrzh.ch), kann die Ausweisung
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als prozessrechtliches Institut
qualifiziert werden. Wie das Erlöschen der Bewilligung ist nämlich auch die mit
der Ausweisung verbundene Rechtsfolge des Einreiseverbots (Art. 11 Abs. 4 ANAG)
materiellrechtlicher Natur.
Nicht anders verhält es sich im Bereich des AuG: Die
Bestimmungen über den Widerruf der Bewilligungen (Art. 62-63 AuG) statuieren
die materiellen Voraussetzungen für die Änderung rechtskräftiger
Bewilligungsverfügungen. Sie regeln also materiellrechtliche Fragen (vgl.
Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen
Verwaltungsrecht, ZBl 108/2007, S. 293 ff., 294). Mit Bezug auf Wegweisung
(Art. 66 AuG) und Einreiseverbot (Art. 67 AuG) gelten die zum ANAG gemachten
Ausführungen sinngemäss.
2.3
Eine
historische Auslegung von Art. 126 AuG bringt keine entscheidenden Hinweise zur
Beantwortung der Frage, welches Recht vorliegend anzuwenden ist: Die Entstehungsgeschichte
einer Norm kann zwar allenfalls bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen
ein Hilfsmittel sein, um den Sinn einer Norm zu erkennen, und damit falsche
Auslegungen zu vermeiden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Materialien eine
klare Antwort geben (BGE 104 Ia 240 E. 3b; 103 Ia 288 E. 2c). Die Materialien
zum AuG geben nicht eindeutig Aufschluss über den herrschenden Willen des
Gesetzgebers: Insbesondere ist in der Botschaft zum AuG nur die
Übergangsbestimmung des Entwurfes (Art. 121 E-AuG; BBl 2002 3893 f.)
erläutert, ohne dass auf die Problematik der Ausweisungen nach
Art. 10 f. ANAG Bezug genommen wird (vgl. BBl 2002 3840). Die
Übergangsbestimmung des Entwurfes stimmt zudem teilweise nicht mit der
endgültigen Fassung von Art. 126 AuG überein, insbesondere nicht hinsichtlich
Art. 126 Abs. 1 AuG.
2.4
Die Regelung, wonach auf Gesuche, welche vor dem
Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das bisherige Recht anwendbar ist
(Art. 126 Abs. 1 AuG), entspricht dem Prinzip des Vertrauensschutzes (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 327; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR
NF 102/II [1983], S. 101 ff., 208 f.). Der Gesetzgeber hat also bei Erlass von
Art. 126 Abs. 1 AuG offenbar das Interesse am Schutz des Vertrauens der
Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der
Rechtssicherheit höher gewichtet als das Interesse daran, das neue Recht
möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen.
Auch bei der Ausweisung erscheint es gerechtfertigt,
Vertrauensschutzgesichtspunkten und Rechtssicherheitsaspekten grössere
Bedeutung zuzumessen als dem Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen
Rechts. Dies gilt umso mehr, als die Ausweisung die schärfste und am stärksten
in die Rechtsposition des Ausländers eingreifende fremdenpolizeiliche Massnahme
ist (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem
Recht, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2006/2007, Bern 2007, S. 3 ff., 19, mit weiteren Hinweisen). Entgegenstehende
öffentliche Interessen oder Interessen des Betroffenen, welche eine sofortige
Anwendung des neuen Rechts auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gebieten
würden, sind nicht ersichtlich. Die möglichen Gründe für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AuG entsprechen nämlich grundsätzlich
den bisherigen Ausweisungsgründen nach Art. 10 ANAG. Mit der Neuregelung,
welche die bisherige Ausweisung durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
die Wegweisung und das Einreiseverbot ersetzt, wurde im Wesentlichen nur eine
Vereinfachung der Gesetzgebung angestrebt (vgl. BBl 2002 3760; Martin-Küttel,
S. 20, 29).
2.5
Die vorstehende Interessensabwägung spricht dafür,
dass die zu beurteilende, vor Inkrafttreten des AuG verfügte Ausweisung vom
Verwaltungsgericht nach dem ANAG zu beurteilen ist. Dieses Ergebnis stimmt auch
mit den allgemeinen Prinzipien überein, die bei Fehlen einer Übergangsregelung
gelten:
2.5.1
Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind bei hängigen Verfahren Änderungen des materiellen Rechts
nach dem erstinstanzlichen Entscheid (– unter Vorbehalt einer abweichenden
gesetzlichen Regelung –) nur zu berücksichtigen, wenn sich die Anwendung des
neuen Rechts aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung
willen, aufdrängt (BGE 127 II 316 E. 7c; 125 II 598 E. 5e aa; s. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 326 f.; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124 I
[2005], S. 115 ff., 132 ff.). Weil das AuG im Vergleich zur Regelung der Ausweisung
von Niedergelassenen gemäss Art. 10 f. ANAG nach dem Gesagten keine massgebende
Verschärfung mit sich bringt, bestehen keine zwingenden Gründe für die
sofortige Anwendung des neuen Rechts im Sinn dieser Rechtsprechung.
2.5.2
Eine weitere, in der genannten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht explizit erwähnte Ausnahme vom Grundsatz, wonach die
Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres
Erlasses zu beurteilen ist, gilt unter Umständen bei Anwendbarkeit des
Grundsatzes des milderen Rechts (Kölz, S. 208 f.; Meyer/Arnold, S. 135;
vgl. auch BGE 130 II 273 E. 1.2.2). Nach diesem Grundsatz ist für die
Beurteilung eines Sachverhaltes nach eingetretener Rechtsänderung auf die für
den Betroffenen günstigere Regelung (lex mitior) abzustellen. Als Ausnahme vom
Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen unterliegt der Grundsatz des
milderen Rechts jedoch den von der Praxis und Doktrin aufgestellten
Voraussetzungen der echten Rückwirkung. Zu diesen gehört insbesondere, dass die
Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Gesetzes klar
gewollt ist (BGE 102 Ib 338 E. 2b; ebenso Kölz, S. 177).
Ausdrücklich im AuG angeordnet ist der Grundsatz des
milderen Rechts nur für Widerhandlungen (s. Art. 126 Abs. 4 AuG). Der Grundsatz
des milderen Rechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Internationalen Pakts
vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) gilt
nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausschliesslich für "strafbare
Handlungen", wobei zur (autonomen) Auslegung dieses Begriffes
grundsätzlich die Rechtsprechung zum Begriff der "strafrechtlichen
Anklage" im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) herangezogen werden kann (vgl. Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche
und politische Rechte und Fakulativprotokoll, Kommentar, Kehl am Rhein etc.
1989, Art. 14 N. 13 und Art. 15 N. 11). Nach ständiger Praxis ist
Art. 6 EMRK bei Verfahren betreffend die Ausweisung grundsätzlich nicht anwendbar
(s. dazu Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
im Bereich des Ausländer- und Asylrechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 215 ff., 236 f.). Dementsprechend
ist davon auszugehen, dass die vorliegende Ausweisung nicht unter Art. 15
Abs. 1 Satz 3 des UNO-Paktes II fällt. Im Weiteren statuiert Art. 7
EMRK, wonach keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der
strafbaren Handlung angedrohte ausgesprochen werden darf, den Grundsatz des
milderen Rechts nicht (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 247), so dass
diese Konventionsnorm von vornherein keine Rückwirkung anordnet (ob Art. 7
EMRK bei Ausweisungen überhaupt anwendbar ist, kann daher offen gelassen
werden). Weil das AuG keine wesentliche Verschärfung (vgl. vorn E. 2.4), aber
auch keine wesentliche Lockerung hinsichtlich der hier interessierenden Fragen
mit sich bringt, ist eine Rückwirkung nach dem Sinn des Gesetzes nicht klar gewollt.
Eine Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts kommt folglich nicht in
Betracht.
2.6
Sachliche Gründe, die aufgrund des Schweigens des
Gesetzes auf eine negative Entscheidung des Gesetzgebers, d.h. auf eine
abschliessende Regelung der Fälle der Weitergeltung bisherigen Rechts in Art.
126.
AuG schliessen lassen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Umkehrschlusses
BGE 105 Ib 150 E. 2a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 223), bestehen nach dem
Gesagten nicht. Die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung ist daher – in
Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG – nach dem ANAG und nicht nach dem AuG zu
beurteilen.
3.
3.1
Nach Art.
10.
Abs. 1 lit. a ANAG kann eine ausländische Person ausgewiesen werden, wenn
sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist. Der Ausweisungsgrund
im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist vorliegend
unbestrittenermassen erfüllt.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung
nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheint. Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer).
Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche
Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden der
ausländischen Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE
129.
II 215 E. 3.1). Die Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten
Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht versagt; es ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung,
die sich aus dem Strafprozess und -urteil ergibt, gebunden. Sodann ist dem
Resozialisierungsgedanken des Strafrechts zwar im Rahmen der umfassenden
Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b). Indessen ist
zu beachten, dass die Resozialisierung im Strafvollzug unter Zwang erfolgt und
daher nur bedingt berücksichtigt werden kann.
Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter er in die Schweiz
eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b; BGr, 10. April 2002,
2A.531/2001, E. 2.3, www.bger.ch [je mit Hinweisen]).
Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der
Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht
integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen
zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht (BGr, 23. Januar
2001,2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch). Vorzunehmen ist mithin eine sich
auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende
Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433
E. 2c).
Die Frage der Verhältnismässigkeit einer Ausweisung ist
eine vom Gericht frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. zur gleichen Kognition im
Verfahren der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht BGr,
28.
Juni 2004,2A.353/2004, E. 2.1, www.bger.ch, mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Regierungsrat legte seinem Ausweisungsbeschluss die Verschuldenswürdigung des Obergerichts
in dessen Urteil vom 16. Juni 2004 zugrunde, wonach das Verschulden des
Beschwerdeführers sehr schwer ist, weil er im Schweizer Ableger einer
international tätigen Bande eine zentrale Rolle eingenommen habe und als
Tatmotiv einzig egoistisches Gewinnstreben in Betracht komme. Der
Beschwerdeführer hat nach Meinung des Regierungsrats die öffentliche Ordnung
und Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt. Dies ergebe sich nicht nur
aus der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten,
sondern auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Drogendelikte mit
Mengen begangen habe, von welchen er gewusst habe, dass sie die Gesundheit
vieler Menschen gefährden. Überdies falle ins Gewicht, dass er in der
Drogenhandelsorganisation eine hohe Stellung eingenommen habe und dies seine
kriminelle Energie verdeutliche. Der Beschwerdeführer sei massiv in den
Drogenhandel eingestiegen, ohne dass er sich in einer finanziellen Notlage
befunden habe. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter sei nur ein
geringes Restrisiko vertretbar, welches beim Beschwerdeführer nicht hinreichend
auszuschliessen sei. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der
Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers.
Aufgrund der Aufenthaltsdauer von über 22 Jahren (wovon
der Beschwerdeführer allerdings über fünf Jahre in Unfreiheit verbracht habe)
und der langjährigen Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer zwar eine
gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht abzusprechen. Diese
erscheine jedoch nicht derart ausgeprägt, als dass sie mit Blick auf das
Verschulden des Beschwerdeführers gegen eine Ausweisung sprechen würde. Eine Rückkehr
ins Heimatland sei für den Beschwerdeführer mit einer gewissen, jedoch nicht
unzumutbaren Härte verbunden. Weil der Beschwerdeführer im Alter von 26 Jahren
in die Schweiz eingereist sei und seine gesamten Kinder- und Jugendjahre sowie
einen Teil des Erwachsenenlebens im – später mehrmals besuchten – Heimatland
verbracht habe, dürfe angenommen werden, dass er mit der dortigen Mentalität
und den örtlichen Verhältnissen noch immer vertraut ist. Zudem würden in seiner
Heimat seine Eltern und zahlreiche Verwandte leben, die ihm behilflich sein
dürften, schnell wieder Fuss zu fassen.
Schliesslich ging der Regierungsrat davon aus, dass die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hier lebenden erwachsenen Kindern die
Ausweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer
vermöge nämlich in diesem Zusammenhang keine über die familiäre Bindung
hinausgehende rechtserhebliche Abhängigkeit darzutun; die Betroffenen könnten
im Übrigen den Kontakt im Rahmen von Besuchen, Telefonaten und Briefen aufrechterhalten.
4.2
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die vorliegende Ausweisung
sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV verletze. Im Vergleich zu seiner 15-jährigen Berufstätigkeit in der
Schweiz falle nicht ins Gewicht, dass er während acht Monaten
Arbeitslosentaggelder bezogen habe.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ein
grosses familiäres Umfeld in der Schweiz habe, in welchem er regelmässig
verkehre. Namentlich habe er guten bzw. regelmässigen und engen Kontakt zu zwei
seiner geschiedenen Ehefrauen und allen drei Töchtern sowie zur Stieftochter I.
Die Töchter und die Stieftochter würden ihn während der Haft regelmässig
besuchen. Die Sonntagsurlaube verbringe er jeweils bei einer der Töchter, wobei
er von den anderen Töchtern besucht werde. Alle vier Töchter hätten die
schweizerische Staatsbürgerschaft.
Auch mit seinem Cousin, seiner Schwägerin, drei Cousinen
sowie zwei weiteren Personen mit dem gleichen Familiennamen und der gleichen
Adresse wie sein Cousin (J und K) würde er regelmässigen und guten Kontakt
pflegen. Diese Familienangehörigen würden im Kanton Zürich leben. Ein
regelmässiger Kontakt bestehe schliesslich zu seinem Bruder, dessen Ehefrau und
deren Kindern. Die Familie seines Bruders lebt nach der Darstellung des
Beschwerdeführers in Italien.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf einen grossen
Kreis von schweizerischen und bosnischen Freunden und Bekannten, welche ihn zum
Teil auch in Haft besuchen würden, insbesondere L. Gegen die Ausweisung spreche
nicht nur, dass das gesamte soziale, familiäre und berufliche Umfeld des
Beschwerdeführers in der Schweiz sei. In Rechnung zu stellen sei auch, dass er
eine langjährige Haftstrafe verbüsst und seine Strafe so abgegolten habe, die
begangenen Straftaten aufrichtig bereue und während der Inhaftierung gearbeitet
sowie regelmässig freiwillig Bussen abbezahlt habe, um den von ihm
angerichteten Schaden wieder gut zu machen. Es sei zu erwarten, dass er sich
inskünftig wohlverhalten werde. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor,
dass er heute in Bosnien völlig fremd wäre und seine dort lebenden Eltern
aufgrund ihres Alters von 70 bzw. 75 Jahren ihm bei der Reintegration nicht
helfen könnten.
5.
5.1
Der
Beurteilung der Verschuldenslage durch den Regierungsrat ist nichts entgegenzuhalten.
Die strafrechtliche Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren und
sieben Monaten zeugt von einem erheblichen Verschulden. Das Obergericht hat
zwar in seinem Urteil vom 16. Juni 2004 strafmindernd berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer seine Taten zunächst teilweise, sowie später vollumfänglich
gestanden hat. Am grossen Verschulden des Beschwerdeführers ändert dies jedoch
nichts.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die strafrechtliche –
hauptsächlich täterbezogene – Würdigung nur einen Aspekt zur ausländerrechtlichen
Interessenabwägung beisteuert; wie sich aus den in Art. 10 Abs. 1
ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens
beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht dagegen
vorab das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von Bedeutung (BGE
120.
Ib 6 E. 4c). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist
nach der Rechtsprechung bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten
angesichts der Schwere der potentiellen Gefahr nur ein geringes Restrisiko in
Kauf zu nehmen (BGE 125 II 527 f. E. 4a). Das Rückfallrisiko ist
vorliegend entsprechend dieser Rechtsprechung zu beurteilen, war der
Beschwerdeführer doch massgeblich am Handel von harten Drogen im zweistelligen
Kilobereich sowie am deliktischen Transfer grosser Beträge von Geldern aus dem
Drogenhandel beteiligt.
Es ist in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass
sich der Beschwerdeführer trotz verschiedener, zwar jeweils nicht sehr
gravierender Vorstrafen sowie einer fremdenpolizeilichen Verwarnung nicht davon
hat abbringen lassen, erneut – und zuletzt in schwerwiegender Weise – zu
delinquieren. Zudem bereut der Beschwerdeführer offenbar
– entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – seine Taten nicht
aufrichtig: So hat er bei der Anhörung vom 28. Juni 2007 ausgesagt, es sei
während seines Aufenthaltes in der Schweiz "nichts Gravierendes"
passiert. Auf ein teilweise fehlendes Unrechtsbewusstsein deutet insbesondere
auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seine Taten
zumindest teilweise den Behörden anzulasten. Auf die Frage, aus welchem Grund
er trotz seiner Taten in der Schweiz aufenthaltsberechtigt bleiben sollte, antwortete
er unter anderem Folgendes: "Ich bemühte mich um eine ordentliche Arbeitsplatzummeldung,
welche durch die Behörden lange verzögert wurde. Ich musste aber arbeiten und
habe dann gegen die Vorschriften verstossen."
Wegen den unterschiedlichen Zwecken, welche
fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Massnahmen verfolgen, dürfen bei der
Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angelegt und einem
korrekten Verhalten im Strafvollzug geringere Bedeutung beigemessen werden als
bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGr, 8. Mai 2006,
2A.51/2006, E. 4.2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen. Aufgrund der nicht entscheidenden
Bedeutung des Wohlverhaltens im Strafvollzug kann die vorliegende Ausweisung
auch beurteilt werden, ohne dass das Ergebnis der per 4. Februar 2008 angesetzten
Prüfung der bedingten Entlassung abgewartet werden muss). Infolgedessen kann
der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er während seiner Inhaftierung
gearbeitet hat, um seine Bussen abzubezahlen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
In welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Bussen beglichen hat, ist für die
Prognose des künftigen Wohlverhaltens nicht von entscheidender Bedeutung, da
die Bussen ohnehin geschuldet sind.
Nach dem Gesagten kann nicht ohne weiteres mit künftigem
Wohlverhalten gerechnet werden, vielmehr besteht eine nicht unerhebliche
Rückfallgefahr.
Mit der Vorinstanz ist somit zu schliessen, dass an der
Ausweisung des Beschwerdeführers ein gewichtiges öffentliches Interesse
besteht. Auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann
im Übrigen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
5.2
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren
Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung
überwiegen.
Der Beschwerdeführer hält sich schon längere Zeit in der
Schweiz auf, und zwar unabhängig davon, ob man von einer Aufenthaltsdauer von
über 22 Jahren oder 25 Jahren ausgeht. Auch wenn er während dieser Zeit über
fünf Jahre in Unfreiheit verbrachte, hat er den angelernten Beruf als
Plattenleger während mehreren Jahren und zum Teil als Selbständigerwerbender
ausgeübt. Ferner ist er anschliessend während eines gewissen Zeitraums einem
anderen Beruf nachgegangen. Folglich kann er einen relativ stabilen beruflichen
Werdegang vorweisen. Es fällt deshalb – wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend macht – mit Blick auf die berufliche Integration nicht zu seinen
Ungunsten ins Gewicht, dass er während acht Monaten Arbeitslosentaggelder
bezogen hat. Das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz, welches
schon vor dem Freiheitsentzug nicht sehr gross gewesen sein dürfte, beschränkt
sich jedoch im Wesentlichen auf seine vier Töchter, die Stieftochter, die Familie
seines Cousins sowie zwei Cousinen. Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis
richtig geschlossen, dass ihm zwar eine gewisse Integration in die hiesigen
Verhältnisse nicht abzusprechen sei, diese aber nicht derart ausgeprägt erscheine,
dass sie – gemessen an dem mit seiner Straffälligkeit zusammenhängenden Verschulden
– gegen eine Ausweisung sprechen würde.
Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, ist eine
Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen Härte
verbunden. Allerdings hat er seine prägenden Lebensjahre in seiner Heimat
verbracht und diese nach seinem Wegzug mehrere Male – wenn auch bloss
ferienhalber – besucht. Bei seinen Besuchen war er jeweils bei seinen Eltern im
Heimatdorf. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Eltern seien bereits betagt
und könnten sich nicht um seine Integration kümmern, lässt die Ausweisung nicht
als unzumutbar erscheinen, zumal er nach eigener Aussage anlässlich der
Anhörung vom 28. Juni 2007 in der Heimat eine grosse Familie hat. Dass sich die
Verwandten in der Heimat nicht oft sehen, spielt keine Rolle. Der
Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz trotz der hier vorhandenen familiären
Beziehungen nicht wohl verhalten. Selbst wenn er seinen eigenen Angaben zufolge
den Kontakt zu den Verwandten in Bosnien während dem über fünfjährigen
Strafvollzug abgebrochen hat, vermögen seine privaten Interessen am Verbleib in
der Schweiz das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu
überwiegen. Angesichts der massiven Verfehlungen, die sich der Beschwerdeführer
hierzulande zuschulden kommen liess, fällt nicht ins Gewicht, dass mögliche
Erschwernisse wirtschaftlicher Art in Kauf zu nehmen sind.
5.3
Das
Ergebnis, dass die vorliegende Ausweisung verhältnismässig ist, kann auch die bei
der Praxis zum ANAG geübte Zurückhaltung bei der Ausweisung von Personen, die
ausgesprochen lange hier gelebt haben, nicht ändern: Solche Ausländer dürfen
nach dieser Praxis in der Regel nicht schon wegen einer einzelnen Straftat
ausgewiesen werden, selbst wenn diese schwerer Natur ist. Vielmehr ist eine
Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht
angebracht; zudem ist diese Massnahme bei sehr langer Anwesenheit in der Regel
erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt,
d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit
fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen
lässt (BGr, 16. März 2001,2A.468/2000, E. 3b). Der Beschwerdeführer hat auch
bei Annahme einer 25-jährigen Aufenthaltsdauer nicht ausgesprochen lange hier
gelebt. Zudem sind insbesondere der begangene Diebstahl und die einfache
Körperverletzung von einigem Gewicht und die später verübten, vom Obergericht
in seinem Entscheid vom 16. Juni 2004 beurteilten Delikte noch schwererer
Natur.
6.
Die vorliegende Ausweisung ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch mit dem grundrechtlichen Schutz des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar (Art. 13 BV entspricht
materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des
Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2,
126.
II 377 E. 7]):
6.1
Soweit es
sich nicht um die familiären Beziehungen zwischen Ehegatten, zwischen
Geschwistern sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im
gemeinsamen Haushalt leben, handelt, liegt eine durch Art. 8 Abs. 1
EMRK geschützte familiäre Beziehung zwischen nahen Verwandten regelmässig nur
dann vor, wenn der Ausländer in einer so engen Beziehung zu den hier
Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem eigentlichen
Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden muss (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d,
mit Hinweisen). Mangels Abhängigkeitsverhältnisses gehört weder die Beziehung
des (längst volljährigen) Beschwerdeführers zu seinen inzwischen mündigen drei
Töchtern, noch seine Beziehung zu seinem geschiedenen Bruder, seinem Cousin und
seinen Cousinen zum grundrechtlich geschützten Familienleben. Gleiches gilt
grundsätzlich auch hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu den
weiteren in der Beschwerdeschrift erwähnten Personen.
Einzig das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner
Stieftochter I könnte unter Umständen Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1
EMRK darstellen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre Art. 8 EMRK nicht
verletzt:
Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann zwar
einer Ausweisung entgegenstehen, auch wenn dieses Grundrecht keinen Anspruch
auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat garantiert. Staatliche Massnahmen sind
jedoch statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen oder zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt bei der nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung auf die Art und Schwere
der begangenen Straftaten, auf den seit der Begehung der Straftaten vergangenen
Zeitraum, auf das Verhalten der ausländischen Person während dieser
Zeitabschnitte, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf
deren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer der ehelichen
Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität
zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die
Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land
gelebt werden könnte, etc.), sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner
erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen.
Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden
ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht
aus (BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002, E. 4.2.2; BGr, 22. Oktober
2001,2A.296/2001, E. 3a/bb, www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001, Boultif,
54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int).
Auch unter Anwendung der genannten Kriterien des EGMR
erscheint die vorliegende Ausweisung als verhältnismässig (vgl. vorn E. 5),
zumal der EGMR angesichts der besonderen Gefahr von harten Drogen für das Leben
und der mit dem Drogenhandel einhergehenden Gefährdung der Gesundheit einer
Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis verfolgt (vgl. EGMR,
17.
April 2003, Yilmaz, 52853/99, §§ 42, 44 und 46 mit zahlreichen
Hinweisen, www.echr.coe.int). Ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht auf
Schutz des Familienlebens ist infolgedessen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK
gerechtfertigt.
6.2
Der
Beschwerdeführer erfüllt die sehr strengen Bedingungen dafür, dass ihm aus seinem
Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein
Anwesenheitsrecht zufliesst, nämlich besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
respektive ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), nicht. Sein
Freundes- und Bekanntenkreis geht nicht über eine gewöhnliche Integration
hinaus. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe hier einen grossen Kreis
von schweizerischen und bosnischen Freunden und Bekannten, ist wenig glaubhaft.
Zum einen vermag der Beschwerdeführer nur L als hiesigen Freund zu nennen. Zum
anderen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007
bloss davon gesprochen, immer wieder Kontakte mit Schweizern oder Bosniern zu
haben. Vor dem bereits über fünfjährigen Freiheitsentzug war der
Beschwerdeführer keinem Verein zugehörig. Dass er damals regelmässig in einem
Restaurant mit Kollegen Karten und Schach gespielt hat, begründet keine
relevante Bindung gesellschaftlicher Natur. In beruflicher Hinsicht bestehen
zur Zeit infolge des Freiheitsentzugs von vornherein keine besonders intensiven
Kontakte.
Auch wenn das grundrechtlich geschützte Familienleben
vorliegend tangiert wäre, wäre der Grundrechtseingriff im Übrigen gemäss Art. 8
Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. vorn E. 6.1).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – auch hinsichtlich
des Eventualantrages, die Ausweisung sei auf die Dauer von fünf Jahren zu
befristen – abzuweisen.
7.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 70 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …