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Entscheid

VB.2007.00487

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00487

23. Januar 2008Deutsch29 min

(URT.2008.10470)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1959 geborene bosnisch-herzegowinische

Staatsangehörige A wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern

in Bosnien auf. Nach eigenen Angaben kam er 1982 erstmals in die Schweiz.

Gemäss den fremdenpolizeilichen Akten hält er sich dagegen erst seit dem 17.

März 1985 ununterbrochen in der Schweiz auf. A ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Nach seiner Einreise in die Schweiz liess er sich zum

Parkettleger ausbilden und übte diesen Beruf zunächst im Rahmen von

Anstellungen bei verschiedenen Firmen sowie von 1989 bis 1998 selbständig aus.

In den beiden darauf folgenden Jahren arbeitete A temporär als Parkettleger.

Zuletzt war er als Autokurier angestellt, bis er – nachdem er wegen Entzugs des

Führerscheins suspendiert worden war – im Jahr 2001 entlassen wurde. Ab August

2001 bezog A Arbeitslosengelder.

1980 heiratete A die serbische Staatsangehörige C, mit

welcher er zwei Töchter hat (D, geboren 1981, und E, geboren 1988). Die Ehe

wurde nach acht Jahren geschieden. Die beiden Töchter und die geschiedene

(erste) Ehefrau von A wohnen im Kanton Zürich.

A verehelichte sich 1988 ein zweites Mal, und zwar mit der

serbischen Staatsangehörigen F. Aus dieser 1997 geschiedenen Ehe ging die

Tochter G (geboren 1988) hervor. Die Tochter lebt ebenso wie ihre Mutter in der

Schweiz.

Eine dritte, kinderlos gebliebene Ehe, die A 1998 mit der

bulgarischen Staatsangehörigen H geschlossen hat, wurde am 17. Februar 2006

geschieden.

A ist wiederholt straffällig geworden. Die

Bezirksanwaltschaft X verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 8. Oktober 1990 wegen

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) zu einer Busse von Fr. 400.-. In der Folge

wurde er von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich verwarnt. Mit Urteil vom 18.

September 1991 verurteilte ihn das Bezirksgericht Y zu einer Busse von Fr. 300.-,

wiederum aufgrund einer Widerhandlung gegen das ANAG.

Die Bezirksanwaltschaft W verurteilte A mit Strafbefehl

vom 11. April 1996 wegen Lenkens eines Personenwagens trotz Entzug des

Führerausweises sowie wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte zu 15 Tagen Haft

bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, sowie zu einer Busse

von Fr. 500.-. Wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde

er sodann am 1. Juli 1996 zu einer Busse von Fr. 500.- als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft W vom 11. April 1996 verurteilt. Eine

weitere Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.- erfolgte am

11. September 1998 durch das Bezirksgericht Z wegen missbräuchlicher

Verwendung von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen. Als Zusatzstrafe zum

Urteil des Bezirksgerichts Z wurde A in der Folge am 8. Juli 1999 mit Strafbefehl

der Bezirksanwaltschaft W wegen Widerhandlung gegen das

Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Busse von Fr. 300.- auferlegt. Mit

zweitinstanzlichem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

20. September 2002 wurde A im Weiteren des Diebstahls und der einfachen

Körperverletzung für schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe

von 60 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Schliesslich befand das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Juni 2004 A in

Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts W vom 27. August 2003 wegen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei

sowie Widerhandlung gegen das ANAG für schuldig. Das Obergericht sprach eine

Freiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe

zu seinem vorgenannten Urteil aus.

Am 18. Mai 2007 veranlasste die Sicherheitsdirektion die

Befragung von A im Hinblick auf eine Ausweisung. Das rechtliche Gehör wurde ihm

am 28. Juni 2007 gewährt.

Am 26. September 2007 verfügte der Regierungsrat die

Ausweisung von A aus der Schweiz, und zwar für die Dauer von zehn Jahren.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2007

(beim Gericht eingegangen am 1. November 2007) beantragte A dem

Verwaltungsgericht, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 26. September

2007.

aufzuheben und die Ausweisung eventualiter auf die Dauer von fünf Jahren

zu befristen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

beschwerdebeklagten Regierungsrats. Ferner verlangte A, dass ihm die Vernehmlassung

und allfällige weitere Schriftenwechsel unaufgefordert zugestellt werden.

Am 21. November 2007 beantragte der Direktor der

Sicherheitsdirektion im Namen des Regierungsrats dem Gericht, dieses möge die

Beschwerde abweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in

Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) ist die Beschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Die

Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach

dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zu

beurteilen (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG, wonach sich das Verfahren nach neuem

Recht richtet). Das AuG verweist hinsichtlich des Verfahrens der Bundesbehörden

auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG).

Nach der entsprechenden Regelung sind ausländerrechtliche Entscheide mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie nicht

unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 lit. c Ziff. 1–6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) fallen (vgl. Art. 82 ff. BGG). Da im Ausnahmekatalog nur die Ausweisung

wegen Gefährdung der Sicherheit der Schweiz nach Art. 121 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) aufgeführt ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG)

und es sich vorliegend nicht um eine solche Ausweisung handelt, steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Das Verwaltungsgericht

hat somit auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit dem

Inkrafttreten des AuG wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAG) aufgehoben (Art. 125 AuG in Verbindung

mit Ziff. I des Anhangs zum AuG). Nach dem AuG tritt anstelle der bisherigen kantonalen

Ausweisung nach Art. 10 f. ANAG der Widerruf der Bewilligungen (Art. 62-63 AuG)

zusammen mit der Wegweisungsverfügung (Art. 66 AuG) und dem Einreiseverbot

(Art. 67 AuG). Die Übergangsbestimmung des AuG (Art. 126) regelt

nicht ausdrücklich, ob für die Überprüfung von Ausweisungen, die vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes verfügt wurden, das bisherige Recht oder das neue

Recht heranzuziehen ist: Art. 126 Abs. 1 AuG sieht vor, dass auf Gesuche,

welche vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht

anwendbar bleibt. Abs. 2 von Art. 126 AuG bestimmt, dass sich das Verfahren

nach dem neuen Recht richtet. Schliesslich enthalten Art. 126 Abs. 3-6 AuG

weitere, hier nicht einschlägige Übergangsregelungen.

2.2

Eine Anwendung

von Art. 126 Abs. 2 AuG ist ausgeschlossen, da die in Frage stehenden Regelungen

in erster Linie materiellrechtlicher Natur sind: Die Ausweisung nach Art. 10

f. ANAG führt zu einem automatischen Erlöschen der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung

(Art. 9 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Die mit der Ausweisung

verbundene Wegweisung ist bloss die logische Folge des Erlöschens der Bewilligung.

Selbst wenn die Wegweisung eine Vollstreckungsverfügung ist (VGr,

7.

Juli 2004, VB.2004.00061, E. 1.2, www.vgrzh.ch), kann die Ausweisung

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als prozessrechtliches Institut

qualifiziert werden. Wie das Erlöschen der Bewilligung ist nämlich auch die mit

der Ausweisung verbundene Rechtsfolge des Einreiseverbots (Art. 11 Abs. 4 ANAG)

materiellrechtlicher Natur.

Nicht anders verhält es sich im Bereich des AuG: Die

Bestimmungen über den Widerruf der Bewilligungen (Art. 62-63 AuG) statuieren

die materiellen Voraussetzungen für die Änderung rechtskräftiger

Bewilligungsverfügungen. Sie regeln also materiellrechtliche Fragen (vgl.

Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen

Verwaltungsrecht, ZBl 108/2007, S. 293 ff., 294). Mit Bezug auf Wegweisung

(Art. 66 AuG) und Einreiseverbot (Art. 67 AuG) gelten die zum ANAG gemachten

Ausführungen sinngemäss.

2.3

Eine

historische Auslegung von Art. 126 AuG bringt keine entscheidenden Hinweise zur

Beantwortung der Frage, welches Recht vorliegend anzuwenden ist: Die Entstehungsgeschichte

einer Norm kann zwar allenfalls bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen

ein Hilfsmittel sein, um den Sinn einer Norm zu erkennen, und damit falsche

Auslegungen zu vermeiden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Materialien eine

klare Antwort geben (BGE 104 Ia 240 E. 3b; 103 Ia 288 E. 2c). Die Materialien

zum AuG geben nicht eindeutig Aufschluss über den herrschenden Willen des

Gesetzgebers: Insbesondere ist in der Botschaft zum AuG nur die

Übergangsbestimmung des Entwurfes (Art. 121 E-AuG; BBl 2002 3893 f.)

erläutert, ohne dass auf die Problematik der Ausweisungen nach

Art. 10 f. ANAG Bezug genommen wird (vgl. BBl 2002 3840). Die

Übergangsbestimmung des Entwurfes stimmt zudem teilweise nicht mit der

endgültigen Fassung von Art. 126 AuG überein, insbesondere nicht hinsichtlich

Art. 126 Abs. 1 AuG.

2.4

Die Regelung, wonach auf Gesuche, welche vor dem

Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das bisherige Recht anwendbar ist

(Art. 126 Abs. 1 AuG), entspricht dem Prinzip des Vertrauensschutzes (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 327; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR

NF 102/II [1983], S. 101 ff., 208 f.). Der Gesetzgeber hat also bei Erlass von

Art. 126 Abs. 1 AuG offenbar das Interesse am Schutz des Vertrauens der

Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der

Rechtssicherheit höher gewichtet als das Interesse daran, das neue Recht

möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen.

Auch bei der Ausweisung erscheint es gerechtfertigt,

Vertrauensschutzgesichtspunkten und Rechtssicherheitsaspekten grössere

Bedeutung zuzumessen als dem Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen

Rechts. Dies gilt umso mehr, als die Ausweisung die schärfste und am stärksten

in die Rechtsposition des Ausländers eingreifende fremdenpolizeiliche Massnahme

ist (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem

Recht, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht

2006/2007, Bern 2007, S. 3 ff., 19, mit weiteren Hinweisen). Entgegenstehende

öffentliche Interessen oder Interessen des Betroffenen, welche eine sofortige

Anwendung des neuen Rechts auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gebieten

würden, sind nicht ersichtlich. Die möglichen Gründe für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AuG entsprechen nämlich grundsätzlich

den bisherigen Ausweisungsgründen nach Art. 10 ANAG. Mit der Neuregelung,

welche die bisherige Ausweisung durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

die Wegweisung und das Einreiseverbot ersetzt, wurde im Wesentlichen nur eine

Vereinfachung der Gesetzgebung angestrebt (vgl. BBl 2002 3760; Martin-Küttel,

S. 20, 29).

2.5

Die vorstehende Interessensabwägung spricht dafür,

dass die zu beurteilende, vor Inkrafttreten des AuG verfügte Ausweisung vom

Verwaltungsgericht nach dem ANAG zu beurteilen ist. Dieses Ergebnis stimmt auch

mit den allgemeinen Prinzipien überein, die bei Fehlen einer Übergangsregelung

gelten:

2.5.1

Nach der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind bei hängigen Verfahren Änderungen des materiellen Rechts

nach dem erstinstanzlichen Entscheid (– unter Vorbehalt einer abweichenden

gesetzlichen Regelung –) nur zu berücksichtigen, wenn sich die Anwendung des

neuen Rechts aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung

willen, aufdrängt (BGE 127 II 316 E. 7c; 125 II 598 E. 5e aa; s. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 326 f.; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124 I

[2005], S. 115 ff., 132 ff.). Weil das AuG im Vergleich zur Regelung der Ausweisung

von Niedergelassenen gemäss Art. 10 f. ANAG nach dem Gesagten keine massgebende

Verschärfung mit sich bringt, bestehen keine zwingenden Gründe für die

sofortige Anwendung des neuen Rechts im Sinn dieser Rechtsprechung.

2.5.2

Eine weitere, in der genannten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht explizit erwähnte Ausnahme vom Grundsatz, wonach die

Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres

Erlasses zu beurteilen ist, gilt unter Umständen bei Anwendbarkeit des

Grundsatzes des milderen Rechts (Kölz, S. 208 f.; Meyer/Arnold, S. 135;

vgl. auch BGE 130 II 273 E. 1.2.2). Nach diesem Grundsatz ist für die

Beurteilung eines Sachverhaltes nach eingetretener Rechtsänderung auf die für

den Betroffenen günstigere Regelung (lex mitior) abzustellen. Als Ausnahme vom

Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen unterliegt der Grundsatz des

milderen Rechts jedoch den von der Praxis und Doktrin aufgestellten

Voraussetzungen der echten Rückwirkung. Zu diesen gehört insbesondere, dass die

Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Gesetzes klar

gewollt ist (BGE 102 Ib 338 E. 2b; ebenso Kölz, S. 177).

Ausdrücklich im AuG angeordnet ist der Grundsatz des

milderen Rechts nur für Widerhandlungen (s. Art. 126 Abs. 4 AuG). Der Grundsatz

des milderen Rechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Internationalen Pakts

vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) gilt

nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausschliesslich für "strafbare

Handlungen", wobei zur (autonomen) Auslegung dieses Begriffes

grundsätzlich die Rechtsprechung zum Begriff der "strafrechtlichen

Anklage" im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) herangezogen werden kann (vgl. Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche

und politische Rechte und Fakulativprotokoll, Kommentar, Kehl am Rhein etc.

1989, Art. 14 N. 13 und Art. 15 N. 11). Nach ständiger Praxis ist

Art. 6 EMRK bei Verfahren betreffend die Ausweisung grundsätzlich nicht anwendbar

(s. dazu Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

im Bereich des Ausländer- und Asylrechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 215 ff., 236 f.). Dementsprechend

ist davon auszugehen, dass die vorliegende Ausweisung nicht unter Art. 15

Abs. 1 Satz 3 des UNO-Paktes II fällt. Im Weiteren statuiert Art. 7

EMRK, wonach keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der

strafbaren Handlung angedrohte ausgesprochen werden darf, den Grundsatz des

milderen Rechts nicht (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische

Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 247), so dass

diese Konventionsnorm von vornherein keine Rückwirkung anordnet (ob Art. 7

EMRK bei Ausweisungen überhaupt anwendbar ist, kann daher offen gelassen

werden). Weil das AuG keine wesentliche Verschärfung (vgl. vorn E. 2.4), aber

auch keine wesentliche Lockerung hinsichtlich der hier interessierenden Fragen

mit sich bringt, ist eine Rückwirkung nach dem Sinn des Gesetzes nicht klar gewollt.

Eine Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts kommt folglich nicht in

Betracht.

2.6

Sachliche Gründe, die aufgrund des Schweigens des

Gesetzes auf eine negative Entscheidung des Gesetzgebers, d.h. auf eine

abschliessende Regelung der Fälle der Weitergeltung bisherigen Rechts in Art.

126.

AuG schliessen lassen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Umkehrschlusses

BGE 105 Ib 150 E. 2a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 223), bestehen nach dem

Gesagten nicht. Die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung ist daher – in

Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG – nach dem ANAG und nicht nach dem AuG zu

beurteilen.

3.

3.1

Nach Art.

10.

Abs. 1 lit. a ANAG kann eine ausländische Person ausgewiesen werden, wenn

sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist. Der Ausweisungsgrund

im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist vorliegend

unbestrittenermassen erfüllt.

Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung

nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen

erscheint. Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,

die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung

vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer).

Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche

Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden der

ausländischen Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE

129.

II 215 E. 3.1). Die Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten

Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht versagt; es ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung,

die sich aus dem Straf­prozess und -urteil ergibt, gebunden. Sodann ist dem

Resozialisierungsgedanken des Strafrechts zwar im Rahmen der umfassenden

Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b). Indessen ist

zu beachten, dass die Resozialisierung im Strafvollzug unter Zwang erfolgt und

daher nur bedingt berücksichtigt werden kann.

Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto

strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu

stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter er in die Schweiz

eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b; BGr, 10. April 2002,

2A.531/2001, E. 2.3, www.bger.ch [je mit Hinweisen]).

Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der

Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht

integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen

zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht (BGr, 23. Januar

2001,2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch). Vorzunehmen ist mithin eine sich

auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende

Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433

E. 2c).

Die Frage der Verhältnismässigkeit einer Ausweisung ist

eine vom Gericht frei überprüf­bare Rechtsfrage (vgl. zur gleichen Kognition im

Verfahren der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht BGr,

28.

Juni 2004,2A.353/2004, E. 2.1, www.bger.ch, mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Regierungsrat legte seinem Ausweisungsbeschluss die Verschuldenswürdigung des Obergerichts

in dessen Urteil vom 16. Juni 2004 zugrunde, wonach das Verschulden des

Beschwerdeführers sehr schwer ist, weil er im Schweizer Ableger einer

international tätigen Bande eine zentrale Rolle eingenommen habe und als

Tatmotiv einzig egoistisches Gewinnstreben in Betracht komme. Der

Beschwerdeführer hat nach Meinung des Regierungsrats die öffentliche Ordnung

und Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt. Dies ergebe sich nicht nur

aus der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten,

sondern auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Drogendelikte mit

Mengen begangen habe, von welchen er gewusst habe, dass sie die Gesundheit

vieler Menschen gefährden. Überdies falle ins Gewicht, dass er in der

Drogenhandelsorganisation eine hohe Stellung eingenommen habe und dies seine

kriminelle Energie verdeutliche. Der Beschwerdeführer sei massiv in den

Drogenhandel eingestiegen, ohne dass er sich in einer finanziellen Notlage

befunden habe. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter sei nur ein

geringes Restrisiko vertretbar, welches beim Beschwerdeführer nicht hinreichend

auszuschliessen sei. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der

Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers.

Aufgrund der Aufenthaltsdauer von über 22 Jahren (wovon

der Beschwerdeführer allerdings über fünf Jahre in Unfreiheit verbracht habe)

und der langjährigen Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer zwar eine

gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht abzusprechen. Diese

erscheine jedoch nicht derart ausgeprägt, als dass sie mit Blick auf das

Verschulden des Beschwerdeführers gegen eine Ausweisung sprechen würde. Eine Rückkehr

ins Heimatland sei für den Beschwerdeführer mit einer gewissen, jedoch nicht

unzumutbaren Härte verbunden. Weil der Beschwerdeführer im Alter von 26 Jahren

in die Schweiz eingereist sei und seine gesamten Kinder- und Jugendjahre sowie

einen Teil des Erwachsenenlebens im – später mehrmals besuchten – Heimatland

verbracht habe, dürfe angenommen werden, dass er mit der dortigen Mentalität

und den örtlichen Verhältnissen noch immer vertraut ist. Zudem würden in seiner

Heimat seine Eltern und zahlreiche Verwandte leben, die ihm behilflich sein

dürften, schnell wieder Fuss zu fassen.

Schliesslich ging der Regierungsrat davon aus, dass die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hier lebenden erwachsenen Kindern die

Ausweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer

vermöge nämlich in diesem Zusammenhang keine über die familiäre Bindung

hinausgehende rechtserhebliche Abhängigkeit darzutun; die Betroffenen könnten

im Übrigen den Kontakt im Rahmen von Besuchen, Telefonaten und Briefen aufrechterhalten.

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die vorliegende Ausweisung

sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV verletze. Im Vergleich zu seiner 15-jährigen Berufstätigkeit in der

Schweiz falle nicht ins Gewicht, dass er während acht Monaten

Arbeitslosentaggelder bezogen habe.

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ein

grosses familiäres Umfeld in der Schweiz habe, in welchem er regelmässig

verkehre. Namentlich habe er guten bzw. regelmässigen und engen Kontakt zu zwei

seiner geschiedenen Ehefrauen und allen drei Töchtern sowie zur Stieftochter I.

Die Töchter und die Stieftochter würden ihn während der Haft regelmässig

besuchen. Die Sonntagsurlaube verbringe er jeweils bei einer der Töchter, wobei

er von den anderen Töchtern besucht werde. Alle vier Töchter hätten die

schweizerische Staatsbürgerschaft.

Auch mit seinem Cousin, seiner Schwägerin, drei Cousinen

sowie zwei weiteren Personen mit dem gleichen Familiennamen und der gleichen

Adresse wie sein Cousin (J und K) würde er regelmässigen und guten Kontakt

pflegen. Diese Familienangehörigen würden im Kanton Zürich leben. Ein

regelmässiger Kontakt bestehe schliesslich zu seinem Bruder, dessen Ehefrau und

deren Kindern. Die Familie seines Bruders lebt nach der Darstellung des

Beschwerdeführers in Italien.

Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf einen grossen

Kreis von schweizerischen und bosnischen Freunden und Bekannten, welche ihn zum

Teil auch in Haft besuchen würden, insbesondere L. Gegen die Ausweisung spreche

nicht nur, dass das gesamte soziale, familiäre und berufliche Umfeld des

Beschwerdeführers in der Schweiz sei. In Rechnung zu stellen sei auch, dass er

eine langjährige Haftstrafe verbüsst und seine Strafe so abgegolten habe, die

begangenen Straftaten aufrichtig bereue und während der Inhaftierung gearbeitet

sowie regelmässig freiwillig Bussen abbezahlt habe, um den von ihm

angerichteten Schaden wieder gut zu machen. Es sei zu erwarten, dass er sich

inskünftig wohlverhalten werde. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor,

dass er heute in Bosnien völlig fremd wäre und seine dort lebenden Eltern

aufgrund ihres Alters von 70 bzw. 75 Jahren ihm bei der Reintegration nicht

helfen könnten.

5.

5.1

Der

Beurteilung der Verschuldenslage durch den Regierungsrat ist nichts entge­genzuhalten.

Die strafrechtliche Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren und

sieben Monaten zeugt von einem erheblichen Verschulden. Das Obergericht hat

zwar in seinem Urteil vom 16. Juni 2004 strafmindernd berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer seine Taten zunächst teilweise, sowie später vollumfänglich

gestanden hat. Am grossen Verschulden des Beschwerdeführers ändert dies jedoch

nichts.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die strafrechtliche –

hauptsächlich täterbezogene – Würdigung nur einen Aspekt zur ausländerrechtlichen

Interessenabwägung beisteuert; wie sich aus den in Art. 10 Abs. 1

ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens

beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht dagegen

vorab das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von Bedeutung (BGE

120.

Ib 6 E. 4c). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist

nach der Rechtsprechung bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten

angesichts der Schwere der potentiellen Gefahr nur ein geringes Restrisiko in

Kauf zu nehmen (BGE 125 II 527 f. E. 4a). Das Rückfallrisiko ist

vorliegend entsprechend dieser Rechtsprechung zu beurteilen, war der

Beschwerdeführer doch massgeblich am Handel von harten Drogen im zweistelligen

Kilobereich sowie am deliktischen Transfer grosser Beträge von Geldern aus dem

Drogenhandel beteiligt.

Es ist in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass

sich der Beschwerdeführer trotz verschiedener, zwar jeweils nicht sehr

gravierender Vorstrafen sowie einer fremdenpolizeilichen Verwarnung nicht davon

hat abbringen lassen, erneut – und zuletzt in schwerwiegender Weise – zu

delinquieren. Zudem bereut der Beschwerdeführer offenbar

– entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – seine Taten nicht

aufrichtig: So hat er bei der Anhörung vom 28. Juni 2007 ausgesagt, es sei

während seines Aufenthaltes in der Schweiz "nichts Gravierendes"

passiert. Auf ein teilweise fehlendes Unrechtsbewusstsein deutet insbesondere

auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seine Taten

zumindest teilweise den Behörden anzulasten. Auf die Frage, aus welchem Grund

er trotz seiner Taten in der Schweiz aufenthaltsberechtigt bleiben sollte, antwortete

er unter anderem Folgendes: "Ich bemühte mich um eine ordentliche Arbeitsplatzummeldung,

welche durch die Behörden lange verzögert wurde. Ich musste aber arbeiten und

habe dann gegen die Vorschriften verstossen."

Wegen den unterschiedlichen Zwecken, welche

fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Massnahmen verfolgen, dürfen bei der

Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angelegt und einem

korrekten Verhalten im Strafvollzug geringere Bedeutung beigemessen werden als

bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGr, 8. Mai 2006,

2A.51/2006, E. 4.2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen. Aufgrund der nicht entscheidenden

Bedeutung des Wohlverhaltens im Strafvollzug kann die vorliegende Ausweisung

auch beurteilt werden, ohne dass das Ergebnis der per 4. Februar 2008 angesetzten

Prüfung der bedingten Entlassung abgewartet werden muss). Infolgedessen kann

der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er während seiner Inhaftierung

gearbeitet hat, um seine Bussen abzubezahlen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

In welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Bussen beglichen hat, ist für die

Prognose des künftigen Wohlverhaltens nicht von entscheidender Bedeutung, da

die Bussen ohnehin geschuldet sind.

Nach dem Gesagten kann nicht ohne weiteres mit künftigem

Wohlverhalten gerechnet werden, vielmehr besteht eine nicht unerhebliche

Rückfallgefahr.

Mit der Vorinstanz ist somit zu schliessen, dass an der

Ausweisung des Beschwerdeführers ein gewichtiges öffentliches Interesse

besteht. Auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann

im Übrigen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

5.2

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren

Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung

überwiegen.

Der Beschwerdeführer hält sich schon längere Zeit in der

Schweiz auf, und zwar unabhängig davon, ob man von einer Aufenthaltsdauer von

über 22 Jahren oder 25 Jahren ausgeht. Auch wenn er während dieser Zeit über

fünf Jahre in Unfreiheit verbrachte, hat er den angelernten Beruf als

Plattenleger während mehreren Jahren und zum Teil als Selbständigerwerbender

ausgeübt. Ferner ist er anschliessend während eines gewissen Zeitraums einem

anderen Beruf nachgegangen. Folglich kann er einen relativ stabilen beruflichen

Werdegang vorweisen. Es fällt deshalb – wie der Beschwerdeführer zu Recht

geltend macht – mit Blick auf die berufliche Integration nicht zu seinen

Ungunsten ins Gewicht, dass er während acht Monaten Arbeitslosentaggelder

bezogen hat. Das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz, welches

schon vor dem Freiheitsentzug nicht sehr gross gewesen sein dürfte, beschränkt

sich jedoch im Wesentlichen auf seine vier Töchter, die Stieftochter, die Familie

seines Cousins sowie zwei Cousinen. Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis

richtig geschlossen, dass ihm zwar eine gewisse Integration in die hiesigen

Verhältnisse nicht abzusprechen sei, diese aber nicht derart ausgeprägt erscheine,

dass sie – gemessen an dem mit seiner Straffälligkeit zusammenhängenden Verschulden

– gegen eine Ausweisung sprechen würde.

Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, ist eine

Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerde­führer zwar mit einer gewissen Härte

verbunden. Allerdings hat er seine prägenden Lebensjahre in seiner Heimat

verbracht und diese nach seinem Wegzug mehrere Male – wenn auch bloss

ferienhalber – besucht. Bei seinen Besuchen war er jeweils bei seinen Eltern im

Heimatdorf. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Eltern seien bereits betagt

und könnten sich nicht um seine Integration kümmern, lässt die Ausweisung nicht

als unzumutbar erscheinen, zumal er nach eigener Aussage anlässlich der

Anhörung vom 28. Juni 2007 in der Heimat eine grosse Familie hat. Dass sich die

Verwandten in der Heimat nicht oft sehen, spielt keine Rolle. Der

Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz trotz der hier vorhandenen familiären

Beziehungen nicht wohl verhalten. Selbst wenn er seinen eigenen Angaben zufolge

den Kontakt zu den Verwandten in Bosnien während dem über fünfjährigen

Strafvollzug abgebrochen hat, vermögen seine privaten Interessen am Verbleib in

der Schweiz das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu

überwiegen. Angesichts der massiven Verfehlungen, die sich der Beschwerdeführer

hierzulande zuschulden kommen liess, fällt nicht ins Gewicht, dass mögliche

Erschwernisse wirtschaftlicher Art in Kauf zu nehmen sind.

5.3

Das

Ergebnis, dass die vorliegende Ausweisung verhältnismässig ist, kann auch die bei

der Praxis zum ANAG geübte Zurückhaltung bei der Ausweisung von Personen, die

ausgesprochen lange hier gelebt haben, nicht ändern: Solche Ausländer dürfen

nach dieser Praxis in der Regel nicht schon wegen einer einzelnen Straftat

ausgewiesen werden, selbst wenn diese schwerer Natur ist. Vielmehr ist eine

Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht

angebracht; zudem ist diese Massnahme bei sehr langer Anwesenheit in der Regel

erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt,

d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit

fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen

lässt (BGr, 16. März 2001,2A.468/2000, E. 3b). Der Beschwerdeführer hat auch

bei Annahme einer 25-jährigen Aufenthaltsdauer nicht ausgesprochen lange hier

gelebt. Zudem sind insbesondere der begangene Diebstahl und die einfache

Körperverletzung von einigem Gewicht und die später verübten, vom Obergericht

in seinem Entscheid vom 16. Juni 2004 beurteilten Delikte noch schwererer

Natur.

6.

Die vorliegende Ausweisung ist entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers auch mit dem grundrechtlichen Schutz des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar (Art. 13 BV entspricht

materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des

Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2,

126.

II 377 E. 7]):

6.1

Soweit es

sich nicht um die familiären Beziehungen zwischen Ehegatten, zwischen

Geschwistern sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im

gemeinsamen Haushalt leben, handelt, liegt eine durch Art. 8 Abs. 1

EMRK geschützte familiäre Beziehung zwischen nahen Verwandten regelmässig nur

dann vor, wenn der Ausländer in einer so engen Beziehung zu den hier

Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem eigentlichen

Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden muss (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d,

mit Hinweisen). Mangels Abhängigkeitsverhältnisses gehört weder die Beziehung

des (längst volljährigen) Beschwerdeführers zu seinen inzwischen mündigen drei

Töchtern, noch seine Beziehung zu seinem geschiedenen Bruder, seinem Cousin und

seinen Cousinen zum grundrechtlich geschützten Familienleben. Gleiches gilt

grundsätzlich auch hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu den

weiteren in der Beschwerdeschrift erwähnten Personen.

Einzig das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner

Stieftochter I könnte unter Umständen Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1

EMRK darstellen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre Art. 8 EMRK nicht

verletzt:

Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann zwar

einer Ausweisung entgegenstehen, auch wenn dieses Grundrecht keinen Anspruch

auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat garantiert. Staatliche Massnahmen sind

jedoch statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine

Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen oder zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt bei der nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung auf die Art und Schwere

der begangenen Straftaten, auf den seit der Begehung der Straftaten vergangenen

Zeitraum, auf das Verhalten der ausländischen Person während dieser

Zeitabschnitte, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf

deren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer der ehelichen

Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität

zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die

Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land

gelebt werden könnte, etc.), sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner

erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen.

Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden

ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht

aus (BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002, E. 4.2.2; BGr, 22. Oktober

2001,2A.296/2001, E. 3a/bb, www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001, Boultif,

54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int).

Auch unter Anwendung der genannten Kriterien des EGMR

erscheint die vorliegende Ausweisung als verhältnismässig (vgl. vorn E. 5),

zumal der EGMR angesichts der besonderen Gefahr von harten Drogen für das Leben

und der mit dem Drogenhandel einhergehenden Gefährdung der Gesundheit einer

Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis verfolgt (vgl. EGMR,

17.

April 2003, Yilmaz, 52853/99, §§ 42, 44 und 46 mit zahlreichen

Hinweisen, www.echr.coe.int). Ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht auf

Schutz des Familienlebens ist infolgedessen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK

gerechtfertigt.

6.2

Der

Beschwerdeführer erfüllt die sehr strengen Bedingungen dafür, dass ihm aus seinem

Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein

Anwesenheitsrecht zufliesst, nämlich besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausser­familiären

respektive ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), nicht. Sein

Freundes- und Bekanntenkreis geht nicht über eine gewöhnliche Integration

hinaus. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe hier einen grossen Kreis

von schweizerischen und bosnischen Freunden und Bekannten, ist wenig glaubhaft.

Zum einen vermag der Beschwerdeführer nur L als hiesigen Freund zu nennen. Zum

anderen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007

bloss davon gesprochen, immer wieder Kontakte mit Schweizern oder Bosniern zu

haben. Vor dem bereits über fünfjährigen Freiheitsentzug war der

Beschwerdeführer keinem Verein zugehörig. Dass er damals regelmässig in einem

Restaurant mit Kollegen Karten und Schach gespielt hat, begründet keine

relevante Bindung gesellschaftlicher Natur. In beruflicher Hinsicht bestehen

zur Zeit infolge des Freiheitsentzugs von vornherein keine besonders intensiven

Kontakte.

Auch wenn das grundrechtlich geschützte Familienleben

vorliegend tangiert wäre, wäre der Grundrechtseingriff im Übrigen gemäss Art. 8

Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. vorn E. 6.1).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – auch hinsichtlich

des Eventualantrages, die Ausweisung sei auf die Dauer von fünf Jahren zu

befristen – abzuweisen.

7.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 70 VRG; § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …