VB.2007.00490
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00490
23. Januar 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10457)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00490
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.04.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückforderung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Gesuch um wirtschaftliche Hilfe für sich und seine Familie seinen 8 Monate zuvor zum Preis von Fr. 20'700.- gekauften Personenwagen nicht angegeben, weshalb ihn die Sozialhilfebehörde zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe im Umfang des Werts des Personenwagen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abzüglich des Freibetrags von Fr. 10'000.- verpflichtete. Der Bezirksrat wies den hiergegen erhobenen Rekurs ab mit der Begründung, der Rekurrent hätte bei korrekter Bekanntgabe seiner Vermögensverhältnisse die wirtschaftliche Hilfe im bezogenen Umfang nicht erhalten: Zum einen habe der Wert des verheimlichten Fahrzeugs den Freibetrag von Fr. 10'000.- überschritten, zum andern sei diesem Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter zugekommen, weil der Rekurrent nicht auf einen Personenwagen angewiesen gewesen sei.
Abweisung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer den Nachweis sowohl für den genauen Zeitpunkt und den Umfang der geltend gemachten Wertminderung des Fahrzeugs (durch den selbst verschuldeten Unfall) als auch für die Berufsnotwendigkeit des Fahrzeugs schuldig geblieben ist.
Stichworte:
AUSSTANDSPFLICHT
BERUFSNOTWENDIGKEIT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
PERSONENWAGEN
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00490
Entscheid
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Generalsekretär Claude
Wetzel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialhilfebehörde X unterstützte die Eheleute A und B
vom August bis Oktober 2006 mit Fr. 10'321.45. Mit Beschluss vom 22. Mai
2007 forderte sie von A den Betrag von Fr. 6'310.- wegen unrechtmässigen
Bezugs zurück, weil er sein Fahrzeug der Marke C weder in seinem Gesuch vom 24.
Juli 2006 um wirtschaftliche Hilfe für sich und seine Familie noch in seinem
nach der Trennung für sich allein gestellten Antrag vom 18. Januar 2007
angegeben hatte. Den Rückerstattungsbetrag errechnete sie wie folgt:
Nicht deklarierter Personenwagen,
Wert per August 2006: Fr. 15'600.-
./. Freibetrag Fr. 10'000.-
./. Fr. 710.- Bargeld und Sparguthaben Fr. 9'290.-
Rückerstattungsbetrag Fr. 6'310.-
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 1.
Oktober 2007 ab. Er erwog, der Rekurrent hätte bei korrekter Bekanntgabe seiner
Vermögensverhältnisse die wirtschaftliche Hilfe im bezogenen Umfang nicht
erhalten: Zum einen habe das verheimlichte Fahrzeug zusammen mit den
vorhandenen liquiden Mitteln den Freibetrag von Fr. 10'000.- überstiegen,
zum andern sei diesem Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter zugekommen, weil der
Rekurrent (aus den näher ausgeführten Gründen) nicht auf einen Personenwagen
angewiesen gewesen sei.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 30.
Oktober 2007 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, "den Beschluss der
Sozialhilfebehörde als ganzes abzulehnen".
Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2007 wurde ihm
eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um die Beschwerdeschrift mit einer
Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A kam dieser Aufforderung
fristgerecht nach.
Die Sozialhilfebehörde X beantragte am 16. November
2007.
Abweisung der Beschwerde und legte eine Kopie der am 14. November
2007.
gegen A erhobenen Strafanzeige bei. Der Bezirksrat Y verzichtete am 8. November
2007.
auf Vernehmlassung und verwies auf seine Begründung im angefochtenen Entscheid.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil nunmehr auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da sich vorliegend der
Streitwert auf deutlich unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38
Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Wer unter
unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist
zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG). Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs.
1.
SHG). Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht
aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu
gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981).
2.2
Eine
Rückerstattungspflicht setzt neben der Verletzung der Auskunfts- bzw. Meldepflicht
voraus, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller
Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt hat.
Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der
Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt
hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch
die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu
beweisen. Gelingt ihm ein solcher Nachweis nicht, so ist an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten. Eine Rückerstattung muss überdies im konkreten
Fall angemessen bzw. verhältnismässig sein (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG, S. 1 f.).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht mehr, gegen die Meldepflicht verstossen
zu haben, als er in seinen Gesuchen um wirtschaftliche Hilfe vom 24. Juli
2006.
und 18. Januar 2007 den am 24. November 2005 zum Preis von Fr. 20'700.-
gekauften Personenwagen der Marke C verschwiegen hatte. Hingegen macht er
geltend, das Fahrzeug sei bei einem selbst verursachten Unfall im Frühling 2006
beschädigt worden und niemand habe ihm dafür mehr als Fr. 7'000.- bezahlen
wollen. Den höchsten Wert habe das Fahrzeug im Juli 2006 mit Fr. 8'000.-
aufgewiesen. Auch dieser Wert unterschreite den Freibetrag von Fr. 10'000.-.
Anderseits sei er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt beruflich auf das
Fahrzeug angewiesen gewesen; denn er habe eine Arbeitsstelle in Aussicht
gehabt, der er nicht ohne Auto hätte nachgehen können, und zu seiner Arbeitsstelle
in Z hätte der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens vier
Stunden betragen. Bereits aus diesen Gründen sei der Beschluss der Sozialhilfebehörde
"als Ganzes abzuschreiben". Ferner sei dieser "von zwei
Mitarbeitern von dort zustande gekommen, die [ihn] in höchstem Masse
menschenunwürdig behandelt [hätten]". Schliesslich könne er mit Schulden
über Fr. 66'000.- die Rückzahlung nicht leisten.
3.2
Der Bezirksrat
Y hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege zur
behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs beigebracht habe und die Vermutung
nahe liege, dass ein Dritter für den Schaden verantwortlich und deshalb ersatzpflichtig
sei. Vor Verwaltungsgericht erklärt der Beschwerdeführer dazu lediglich, den
Unfall im Frühling 2006 selber verschuldet zu haben. Ferner lässt er es
hinsichtlich des Schadens bei der Behauptung bewenden, niemand habe ihm für das
Fahrzeug mehr als Fr. 7'000.- bezahlen wollen. Damit bleibt er erneut den
Nachweis für den genauen Zeitpunkt und den Umfang der Wertverminderung
schuldig. Folglich hat es bei der von der Sozialhilfebehörde X vorgenommenen
Ermittlung des Fahrzeugwerts von Fr. 15'600.- per 30. August 2007 zu bleiben.
3.3
Der
Beschwerdeführer vermag aber auch nicht nachzuweisen, dass er beruflich auf die
Benützung des Fahrzeugs angewiesen war. Im Zeitpunkt der Antragsstellung war er
stellenlos. Dass er aus andern Gründen auf ein Auto angewiesen gewesen sei, macht
er nicht geltend. Allein die Aussicht auf eine Stelle, der er nicht ohne
Personenwagen nachgehen könnte, vermag keine solche Notwendigkeit zu begründen.
Ebenso war er offenkundig während seines Arbeitseinsatzes in einem Restaurant
in X vom 1. Mai bis Mitte Juni 2007 nicht auf die Benützung eines
Personenwagens angewiesen. Der in der Beschwerde behauptete tägliche Arbeitsweg
von "mindestens vier Stunden" während seiner Anstellung in den
Monaten Oktober und November 2006 im Restaurant "D" in Z ist nicht nachvollziehbar.
Dieses Restaurant liegt nur rund 200 m vom Bahnhof Z entfernt, der Bahnhof X
eine Busstation von der Wohnung des Beschwerdeführers. Bei einer Fahrzeit mit
dem Zug von 35 bis 45 Minuten ergibt sich auf diese Weise ein Arbeitsweg zum Restaurant
und zurück nach Hause von insgesamt höchstens zwei Stunden. Bei solchen guten
Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln war der Beschwerdeführer
nicht auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen. Ein Arbeitsweg von
vier Stunden ergäbe sich nur, wenn er die Wegstrecke X-Z vier Mal am Tag hätte
zurücklegen müssen. Da er nach wie vor nicht nachgewiesen hat, dass vertraglich
Zimmerstunden vereinbart worden waren und – zutreffendenfalls – wie lange
diese dauerten, ist zu seinen Ungunsten anzunehmen, es sei ihm zuzumuten
gewesen, diese Ruhezeit am Arbeitsort zu verbringen. Jedenfalls macht er keine
Gründe geltend, die eine Heimfahrt zwingend erscheinen liessen.
3.4
Ist nach
dem vorstehend Gesagten dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen, dass
er bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, ist an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten in der Ehe und die Schulden
von über Fr. 66'000.- vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Bezüglich der Schulden stellt sich höchstens die Frage nach einem Erlass der
Rückerstattungsforderung, den die Sozialhilfebehörde auf ein entsprechendes
Gesuch zu prüfen hätte.
4.
Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Kritik gegen zwei
Mitarbeitende der Sozialhilfebehörde ein Ausstandsbegehren stellen wollte, ist darauf
hinzuweisen, dass für eine Ausstandspflicht die unbelegte Behauptung nicht
genügt, die beiden – nicht namentlich genannten – Mitarbeitenden hätten ihn
schlecht behandelt (vgl. § 5a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. 1999, § 5a
N. 10 ff.).
5.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 10).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …