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Entscheid

VB.2007.00490

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00490

23. Januar 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10457)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialhilfebehörde X unterstützte die Eheleute A und B

vom August bis Oktober 2006 mit Fr. 10'321.45. Mit Beschluss vom 22. Mai

2007 forderte sie von A den Betrag von Fr. 6'310.- wegen unrechtmässigen

Bezugs zurück, weil er sein Fahrzeug der Marke C weder in seinem Gesuch vom 24.

Juli 2006 um wirtschaftliche Hilfe für sich und seine Familie noch in seinem

nach der Trennung für sich allein gestellten Antrag vom 18. Januar 2007

angegeben hatte. Den Rückerstattungsbetrag errechnete sie wie folgt:

Nicht deklarierter Personenwagen,

Wert per August 2006: Fr. 15'600.-

./. Freibetrag Fr. 10'000.-

./. Fr. 710.- Bargeld und Sparguthaben Fr. 9'290.-

Rückerstattungsbetrag Fr. 6'310.-

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 1.

Oktober 2007 ab. Er erwog, der Rekurrent hätte bei korrekter Bekanntgabe seiner

Vermögensverhältnisse die wirtschaftliche Hilfe im bezogenen Umfang nicht

erhalten: Zum einen habe das verheimlichte Fahrzeug zusammen mit den

vorhandenen liquiden Mitteln den Freibetrag von Fr. 10'000.- überstiegen,

zum andern sei diesem Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter zugekommen, weil der

Rekurrent (aus den näher ausgeführten Gründen) nicht auf einen Personenwagen

angewiesen gewesen sei.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 30.

Oktober 2007 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, "den Beschluss der

Sozialhilfebehörde als ganzes abzulehnen".

Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2007 wurde ihm

eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um die Beschwerdeschrift mit einer

Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A kam dieser Aufforderung

fristgerecht nach.

Die Sozialhilfebehörde X beantragte am 16. November

2007.

Abweisung der Beschwerde und legte eine Kopie der am 14. November

2007.

gegen A erhobenen Strafanzeige bei. Der Bezirksrat Y verzichtete am 8. November

2007.

auf Vernehmlassung und verwies auf seine Begründung im angefochtenen Entscheid.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil nunmehr auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da sich vorliegend der

Streitwert auf deutlich unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38

Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Wer unter

unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist

zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG). Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs.

1.

SHG). Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht

aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu

gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981).

2.2

Eine

Rückerstattungspflicht setzt neben der Verletzung der Auskunfts- bzw. Meldepflicht

voraus, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller

Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt hat.

Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der

Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt

hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch

die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu

beweisen. Gelingt ihm ein solcher Nachweis nicht, so ist an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten. Eine Rückerstattung muss überdies im konkreten

Fall angemessen bzw. verhältnismässig sein (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG, S. 1 f.).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht mehr, gegen die Meldepflicht verstossen

zu haben, als er in seinen Gesuchen um wirtschaftliche Hilfe vom 24. Juli

2006.

und 18. Januar 2007 den am 24. November 2005 zum Preis von Fr. 20'700.-

gekauften Personenwagen der Marke C verschwiegen hatte. Hingegen macht er

geltend, das Fahrzeug sei bei einem selbst verursachten Unfall im Frühling 2006

beschädigt worden und niemand habe ihm dafür mehr als Fr. 7'000.- bezahlen

wollen. Den höchsten Wert habe das Fahrzeug im Juli 2006 mit Fr. 8'000.-

aufgewiesen. Auch dieser Wert unterschreite den Freibetrag von Fr. 10'000.-.

Anderseits sei er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt beruflich auf das

Fahrzeug angewiesen gewesen; denn er habe eine Arbeitsstelle in Aussicht

gehabt, der er nicht ohne Auto hätte nachgehen können, und zu seiner Arbeitsstelle

in Z hätte der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens vier

Stunden betragen. Bereits aus diesen Gründen sei der Beschluss der Sozialhilfebehörde

"als Ganzes abzuschreiben". Ferner sei dieser "von zwei

Mitarbeitern von dort zustande gekommen, die [ihn] in höchstem Masse

menschenunwürdig behandelt [hätten]". Schliesslich könne er mit Schulden

über Fr. 66'000.- die Rückzahlung nicht leisten.

3.2

Der Bezirksrat

Y hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege zur

behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs beigebracht habe und die Vermutung

nahe liege, dass ein Dritter für den Schaden verantwortlich und deshalb ersatzpflichtig

sei. Vor Verwaltungsgericht erklärt der Beschwerdeführer dazu lediglich, den

Unfall im Frühling 2006 selber verschuldet zu haben. Ferner lässt er es

hinsichtlich des Schadens bei der Behauptung bewenden, niemand habe ihm für das

Fahrzeug mehr als Fr. 7'000.- bezahlen wollen. Damit bleibt er erneut den

Nachweis für den genauen Zeitpunkt und den Umfang der Wertverminderung

schuldig. Folglich hat es bei der von der Sozialhilfebehörde X vorgenommenen

Ermittlung des Fahrzeugwerts von Fr. 15'600.- per 30. August 2007 zu bleiben.

3.3

Der

Beschwerdeführer vermag aber auch nicht nachzuweisen, dass er beruflich auf die

Benützung des Fahrzeugs angewiesen war. Im Zeitpunkt der Antragsstellung war er

stellenlos. Dass er aus andern Gründen auf ein Auto angewiesen gewesen sei, macht

er nicht geltend. Allein die Aussicht auf eine Stelle, der er nicht ohne

Personenwagen nachgehen könnte, vermag keine solche Notwendigkeit zu begründen.

Ebenso war er offenkundig während seines Arbeitseinsatzes in einem Restaurant

in X vom 1. Mai bis Mitte Juni 2007 nicht auf die Benützung eines

Personenwagens angewiesen. Der in der Beschwerde behauptete tägliche Arbeitsweg

von "mindestens vier Stunden" während seiner Anstellung in den

Monaten Oktober und November 2006 im Restaurant "D" in Z ist nicht nachvollziehbar.

Dieses Restaurant liegt nur rund 200 m vom Bahnhof Z entfernt, der Bahnhof X

eine Busstation von der Wohnung des Beschwerdeführers. Bei einer Fahrzeit mit

dem Zug von 35 bis 45 Minuten ergibt sich auf diese Weise ein Arbeitsweg zum Restaurant

und zurück nach Hause von insgesamt höchstens zwei Stunden. Bei solchen guten

Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln war der Beschwerdeführer

nicht auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen. Ein Arbeitsweg von

vier Stunden ergäbe sich nur, wenn er die Wegstrecke X-Z vier Mal am Tag hätte

zurücklegen müssen. Da er nach wie vor nicht nachgewiesen hat, dass vertraglich

Zimmerstunden vereinbart worden waren und – zutreffendenfalls – wie lange

diese dauerten, ist zu seinen Ungunsten anzunehmen, es sei ihm zuzumuten

gewesen, diese Ruhezeit am Arbeitsort zu verbringen. Jedenfalls macht er keine

Gründe geltend, die eine Heimfahrt zwingend erscheinen liessen.

3.4

Ist nach

dem vorstehend Gesagten dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen, dass

er bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, ist an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten in der Ehe und die Schulden

von über Fr. 66'000.- vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Bezüglich der Schulden stellt sich höchstens die Frage nach einem Erlass der

Rückerstattungsforderung, den die Sozialhilfebehörde auf ein entsprechendes

Gesuch zu prüfen hätte.

4.

Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Kritik gegen zwei

Mitarbeitende der Sozialhilfebehörde ein Ausstandsbegehren stellen wollte, ist darauf

hinzuweisen, dass für eine Ausstandspflicht die unbelegte Behauptung nicht

genügt, die beiden – nicht namentlich genannten – Mitarbeitenden hätten ihn

schlecht behandelt (vgl. § 5a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. 1999, § 5a

N. 10 ff.).

5.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten

finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 10).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …