VB.2007.00501
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00501
8. Januar 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10440)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00501
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.01.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.04.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Übernahme der vollen Mietzinskosten von Fr. 1'406.- (statt Fr. 900.-) bis Frühling 2008.
Mietzinsrichtlinien sind lediglich Dienstanleitungen, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten vermögen. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin bereits am 31. März 2005 zum ersten Mal aufgefordert hatte, eine neue Wohnung zu suchen, setzte sich mit den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, genügend auseinander. Weder eine weitere Fristerstreckung noch eine unbegrenzte Übernahme des vollen Mietzinses fallen vorliegend in Betracht (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
EINZELFALLBEURTEILUNG
GUTACHTEN
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MIETZINSRICHTLINIEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SOZIALHILFE
VERWURZELUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
WOHNUNGSMIETE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00501
Entscheid
des Einzelrichters
vom 8. Januar 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Fürsorgebehörde X beschloss am 31. März 2005 A,
geboren 1954, mit wirtschaftlicher Hilfe ab 1. Januar 2005 zu unterstützen. Der
Mietzins von monatlich Fr. 1'502.- wurde übernommen, A jedoch dazu
angehalten, bis 1. Oktober 2005 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von
maximal Fr. 900.- pro Monat zu suchen und entsprechende Suchbemühungen
monatlich der Sozialberatung vorzulegen. Ab 1. Oktober 2005 würden für die
Miete nur noch Fr. 900.- ins Unterstützungsbudget aufgenommen. Dagegen
erhob A am 20. April 2005 Einsprache an die Unterstützungskommission.
Diese entschied am 15. Juni 2005, dass an der Auflage festgehalten werde.
Sollte A trotz nachweislichen Suchbemühungen keine Wohnung finden, werde eine
Fristverlängerung geprüft. A wurde in den Erwägungen darauf hingewiesen, dass
aufgrund ihrer psychischen Verfassung bewusst auf eine definierte Anzahl von
Suchnachweisen verzichtet worden sei. Solange der Kontakt mit dem Büro für
Notwohnungen regelmässig aufrechterhalten werde und die Wohnungssuche monatlich
nachgewiesen werde, sei die Auflage erfüllt. Dagegen erhob A am 5. Juli 2005 Einsprache
an die Gesamtbehörde. Diese entschied am 23. September 2005, dass die Frist für
die Wohnungssuche verlängert und der volle Mietzins bis längstens Ende März
2006 übernommen werde. Die Fürsorgebehörde gewährte A mit Leistungsentscheid
vom 26. Januar 2006 eine weitere Fristverlängerung für die Wohnungssuche bis 1.
Oktober 2006.
Mit Leistungsentscheid vom 25. Januar 2007 erstreckte die
Fürsorgebehörde die Frist erneut und beschloss, dass ab 1. Juli 2007 anstelle
des aktuellen Mietzinses von Fr. 1'466.- nunmehr Fr. 900.- ins
Unterstützungsbudget aufgenommen würden. Daneben blieb A weiterhin
verpflichtet, Nachweise der Wohnungssuche monatlich der Sozialberatung vorzulegen.
Dagegen wandte sie sich mit Einsprache vom 26. Februar 2007 an die Unterstützungskommission
und beantragte eine Überprüfung des Entscheides. Die Unterstützungskommission
beschloss daraufhin am 29. März 2007, dass nochmals ein Aufschub bis 30.
September 2007 gewährt werde. A habe weiterhin monatlich intensive Suchbemühungen
vorzuweisen. Ab 1. Oktober 2007 würden maximal Fr. 900.- für die
Wohnungsmiete eingerechnet. Der Kontakt mit dem Büro für Notwohnungen habe
gleichzeitig zu den eigenen Suchbemühungen regelmässig mindestens 14-täglich zu
erfolgen. Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 8. Mai 2007 wies die
Gesamtbehörde am 14. Juni 2007 ab. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 16. Juli 2007 Rekurs an den Bezirksrat Y
und beantragte, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation der Entscheid
über einen Umzug oder Nichtbezahlung des (vollen) Mietzinses auf Frühling 2008
zu verschieben sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 28. September 2007 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates erhob A am 1.
November 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der
volle Mietzins für die Wohnung bis im Frühling 2008 zu übernehmen sei. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Bezirksrat Y
beantragte am 15. November 2007 Abweisung der Beschwerde, den nämlichen Antrag
stellte die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2007. Die Beschwerdeführerin
reichte am 4. Januar 2008 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort
ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig
ist die Übernahme des vollen Mietzinses von monatlich Fr. 1'466.-, statt
der festgesetzten Fr. 900.-, für die Zeit von 1. Oktober 2007 bis Frühling
2008.
Der Streitwert beläuft sich folglich auf unter Fr. 20'000.-, weshalb
nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.3
Mit
Präsidialverfügung vom 6. November 2007 wurden die Parteien darauf hingewiesen,
dass der Bezirksrat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
habe, weshalb ihr in Anwendung von § 55 Abs. 1 VRG die aufschiebende Wirkung zukomme.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien
in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die
medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu
auch die laufende Haushaltführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung
von Kleidern und Wohnung gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen
liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es
empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten
verschieden grosser Haushalte festzulegen. Bevor der Umzug in eine günstigere
Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen.
Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer
sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
3.
3.1
Der
Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin den geforderten Nachweis über
die Wohnungssuche nicht erbracht habe. Die Sozialhilfe könne nicht auf Dauer
eine Wohnung anrechnen, die weit über den finanziellen Verhältnissen der
Beschwerdeführerin liege. Da ein Wiedereinstieg in den primären Arbeitsmarkt in
nächster Zeit nicht erfolgen werde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie
ihren Lebensunterhalt auch in naher Zukunft nicht ohne öffentliche
Unterstützung decken könne.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Eingabe
vom 4. Januar 2008 geltend, dass sie die geforderten Suchbemühungen für eine Wohnung
nachgewiesen habe. Vom 3. Juli 2007 bis 19. Oktober 2007 sei sie jedoch
aufgrund ihrer Operation zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Es sei zwar nicht unrealistisch
gewesen, auf den 1. Oktober 2007 eine 2-Zimmer-Wohnung mit einem maximalen
Mietzins von Fr. 900.- zu erhalten, aber dies bleibe doch eine schlichte
Vermutung. Sie sei im Quartier, in welchem sie zur Zeit wohne, stark
verwurzelt. Ihr sei eine Arbeitsstelle an der B vermittelt worden. Sie arbeite
seit dem 19. Oktober 2007 zu 80 % im Teillohn und verdiene monatlich Fr. 1'260.-.
Das sei fast die Hälfte der ihr bis anhin gewährten wirtschaftlichen Hilfe. Sie
hoffe, bis Frühling 2008 einen richtigen Job zu finden. Im Übrigen seien ihre
Therapeutinnen der Meinung, dass es nicht gut für sie wäre, in eine Notwohnung
zu ziehen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin erachtet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als
nicht dermassen gravierend, dass ein Umzug in der aktuellen Situation nicht
möglich und vertretbar wäre. Grundsätzlich seien auch Notwohnungen zumutbar,
müssten diese doch sämtliche Erfordernisse einer regulären Wohnung erfüllen.
Die Beschwerdeführerin sei bei der ab Mitte Oktober 2007 aufgenommenen subventionierten
Erwerbstätigkeit wiederum krank geschrieben. Dies zeige, dass eine Integration
in den primären Arbeitsmarkt weiterhin sehr schwierig sei.
4.
4.1
In den
SKOS-Richtlinien wird den Gemeinden empfohlen, Richtlinien aufzustellen, die
Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte vorsehen (Kap. B.3).
Dieser Empfehlung ist die Beschwerdegegnerin gefolgt und hat in ihrer
Kompetenzordnung 2007 festgelegt, dass die maximale Normmiete für eine Person
bei Fr. 1'000.- liege. Gemäss der Praxisanweisung 2007 soll sich die
angemessene Mietzinshöhe jedoch nicht an dieser Grenze orientieren, sondern an
der Frage der Angemessenheit. Die Höhe der Miete sei in Relation zum effektiven
oder mutmasslich erreichbaren Einkommen zu setzen und soll dabei einen Viertel
oder maximal einen Drittel davon betragen. Für die Beschwerdeführerin
errechnete die Beschwerdegegnerin einen maximalen Mietzins von Fr. 900.-.
Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass dieser Mietzins unangemessen sei.
Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur
Übernahme von Logiskosten sind jedoch rechtlich lediglich als Dienstanleitung
zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte
Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär
dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen
(Sozialhilfe-Behördehandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung vom Januar 2005
mit Hinweisen).
4.2
Im Arztzeugnis
vom 23. Februar 2007 attestiert Dr. med. C der Beschwerdeführerin eine
depressive Erkrankung. Auf Veränderungen in ihrer Umgebung würde sie stark reagieren.
Der geforderte Umzug in eine Notwohnung sei ein starker Stressor. Dies wird im
Wesentlichen von med. pract. D im Arztzeugnis vom 29. Juni 2007 bestätigt. Sie
weist darauf hin, dass der Zustand der Beschwerdeführerin nur knapp kompensiert
sei. Ein erzwungener Umzug und der Aufenthalt in einer Notwohnung würde ihre
psychische Belastbarkeit wohl überschreiten.
Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit
verbundener Wohnungswechsel sind für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden
belastend. Bei der Beschwerdeführerin wird diese Belastung durch ihre
psychische Erkrankung verstärkt. Die Beschwerdegegnerin, welche die
Beschwerdeführerin bereits am 31. März 2005 zum ersten Mal aufgefordert
hatte, eine neue Wohnung zu suchen, setzte sich mit diesen besonderen Umständen
auseinander. Sie verlängerte die Frist für die Suche bzw. den Bezug einer günstigeren
Wohnung laufend bis 1. Oktober 2007, ohne jedoch die Auflage aufzuheben. Der Beschwerdeführerin
musste somit schon im Frühling 2005 bewusst sein, dass sie nicht auf Dauer in
ihrer bisherigen Wohnung würde bleiben können. Ihr wurde mit den jeweiligen
Fristverlängerungen ausreichend Zeit eingeräumt, sich mit dem bevorstehenden
Wohnungswechsel auseinanderzusetzen. Bei ernsthaften Suchbemühungen über die
gesamte Zeitspanne wäre es ihr zudem möglich gewesen, eine für sie akzeptable
Wohnung zu finden, wobei trotz ihrer Verwurzelung im Quartier kein Anspruch auf
Verbleib in diesem bestand.
Da wie der Bezirksrat richtig ausführt eine baldige
Ablösung von der Sozialhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz der im Oktober
2007.
aufgenommenen subventionierten Arbeitsstelle nicht in Aussicht steht,
erweist sich eine weitere Fristerstreckung als nicht angebracht. Eine zeitlich
unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich schliesslich
bereits aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfangenden.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen
massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N.
10).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …