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Entscheid

VB.2007.00501

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00501

8. Januar 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10440)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Fürsorgebehörde X beschloss am 31. März 2005 A,

geboren 1954, mit wirtschaftlicher Hilfe ab 1. Januar 2005 zu unterstützen. Der

Mietzins von monatlich Fr. 1'502.- wurde übernommen, A jedoch dazu

angehalten, bis 1. Oktober 2005 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von

maximal Fr. 900.- pro Monat zu suchen und entsprechende Suchbemühungen

monatlich der Sozialberatung vorzulegen. Ab 1. Oktober 2005 würden für die

Miete nur noch Fr. 900.- ins Unterstützungsbudget aufgenommen. Dagegen

erhob A am 20. April 2005 Einsprache an die Unterstützungskommission.

Diese entschied am 15. Juni 2005, dass an der Auflage festgehalten werde.

Sollte A trotz nachweislichen Suchbemühungen keine Wohnung finden, werde eine

Fristverlängerung geprüft. A wurde in den Erwägungen darauf hingewiesen, dass

aufgrund ihrer psychischen Verfassung bewusst auf eine definierte Anzahl von

Suchnachweisen verzichtet worden sei. Solange der Kontakt mit dem Büro für

Notwohnungen regelmässig aufrechterhalten werde und die Wohnungssuche monatlich

nachgewiesen werde, sei die Auflage erfüllt. Dagegen erhob A am 5. Juli 2005 Einsprache

an die Gesamtbehörde. Diese entschied am 23. September 2005, dass die Frist für

die Wohnungssuche verlängert und der volle Mietzins bis längstens Ende März

2006 übernommen werde. Die Fürsorgebehörde gewährte A mit Leistungsentscheid

vom 26. Januar 2006 eine weitere Fristverlängerung für die Wohnungssuche bis 1.

Oktober 2006.

Mit Leistungsentscheid vom 25. Januar 2007 erstreckte die

Fürsorgebehörde die Frist erneut und beschloss, dass ab 1. Juli 2007 anstelle

des aktuellen Mietzinses von Fr. 1'466.- nunmehr Fr. 900.- ins

Unterstützungsbudget aufgenommen würden. Daneben blieb A weiterhin

verpflichtet, Nachweise der Wohnungssuche monatlich der Sozialberatung vorzulegen.

Dagegen wandte sie sich mit Einsprache vom 26. Februar 2007 an die Unterstützungskommission

und beantragte eine Überprüfung des Entscheides. Die Unterstützungskommission

beschloss daraufhin am 29. März 2007, dass nochmals ein Aufschub bis 30.

September 2007 gewährt werde. A habe weiterhin monatlich intensive Suchbemühungen

vorzuweisen. Ab 1. Oktober 2007 würden maximal Fr. 900.- für die

Wohnungsmiete eingerechnet. Der Kontakt mit dem Büro für Notwohnungen habe

gleichzeitig zu den eigenen Suchbemühungen regelmässig mindestens 14-täglich zu

erfolgen. Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 8. Mai 2007 wies die

Gesamtbehörde am 14. Juni 2007 ab. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 16. Juli 2007 Rekurs an den Bezirksrat Y

und beantragte, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation der Entscheid

über einen Umzug oder Nichtbezahlung des (vollen) Mietzinses auf Frühling 2008

zu verschieben sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 28. September 2007 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates erhob A am 1.

November 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der

volle Mietzins für die Wohnung bis im Frühling 2008 zu übernehmen sei. Der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Bezirksrat Y

beantragte am 15. November 2007 Abweisung der Beschwerde, den nämlichen Antrag

stellte die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2007. Die Beschwerdeführerin

reichte am 4. Januar 2008 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort

ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

ist die Übernahme des vollen Mietzinses von monatlich Fr. 1'466.-, statt

der festgesetzten Fr. 900.-, für die Zeit von 1. Oktober 2007 bis Frühling

2008.

Der Streitwert beläuft sich folglich auf unter Fr. 20'000.-, weshalb

nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.3

Mit

Präsidialverfügung vom 6. November 2007 wurden die Parteien darauf hingewiesen,

dass der Bezirksrat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen

habe, weshalb ihr in Anwendung von § 55 Abs. 1 VRG die aufschiebende Wirkung zukomme.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien

in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die

medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu

auch die laufende Haushaltführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung

von Kleidern und Wohnung gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen

liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es

empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten

verschieden grosser Haushalte festzulegen. Bevor der Umzug in eine günstigere

Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen.

Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer

sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin den geforderten Nachweis über

die Wohnungssuche nicht erbracht habe. Die Sozialhilfe könne nicht auf Dauer

eine Wohnung anrechnen, die weit über den finanziellen Verhältnissen der

Beschwerdeführerin liege. Da ein Wiedereinstieg in den primären Arbeitsmarkt in

nächster Zeit nicht erfolgen werde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie

ihren Lebensunterhalt auch in naher Zukunft nicht ohne öffentliche

Unterstützung decken könne.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Eingabe

vom 4. Januar 2008 geltend, dass sie die geforderten Suchbemühungen für eine Wohnung

nachgewiesen habe. Vom 3. Juli 2007 bis 19. Oktober 2007 sei sie jedoch

aufgrund ihrer Operation zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Es sei zwar nicht unrealistisch

gewesen, auf den 1. Oktober 2007 eine 2-Zimmer-Wohnung mit einem maximalen

Mietzins von Fr. 900.- zu erhalten, aber dies bleibe doch eine schlichte

Vermutung. Sie sei im Quartier, in welchem sie zur Zeit wohne, stark

verwurzelt. Ihr sei eine Arbeitsstelle an der B vermittelt worden. Sie arbeite

seit dem 19. Oktober 2007 zu 80 % im Teillohn und verdiene monatlich Fr. 1'260.-.

Das sei fast die Hälfte der ihr bis anhin gewährten wirtschaftlichen Hilfe. Sie

hoffe, bis Frühling 2008 einen richtigen Job zu finden. Im Übrigen seien ihre

Therapeutinnen der Meinung, dass es nicht gut für sie wäre, in eine Notwohnung

zu ziehen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin erachtet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als

nicht dermassen gravierend, dass ein Umzug in der aktuellen Situation nicht

möglich und vertretbar wäre. Grundsätzlich seien auch Notwohnungen zumutbar,

müssten diese doch sämtliche Erfordernisse einer regulären Wohnung erfüllen.

Die Beschwerdeführerin sei bei der ab Mitte Oktober 2007 aufgenommenen subventionierten

Erwerbstätigkeit wiederum krank geschrieben. Dies zeige, dass eine Integration

in den primären Arbeitsmarkt weiterhin sehr schwierig sei.

4.

4.1

In den

SKOS-Richtlinien wird den Gemeinden empfohlen, Richtlinien aufzustellen, die

Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte vorsehen (Kap. B.3).

Dieser Empfehlung ist die Beschwerdegegnerin gefolgt und hat in ihrer

Kompetenzordnung 2007 festgelegt, dass die maximale Normmiete für eine Person

bei Fr. 1'000.- liege. Gemäss der Praxisanweisung 2007 soll sich die

angemessene Mietzinshöhe jedoch nicht an dieser Grenze orientieren, sondern an

der Frage der Angemessenheit. Die Höhe der Miete sei in Relation zum effektiven

oder mutmasslich erreichbaren Einkommen zu setzen und soll dabei einen Viertel

oder maximal einen Drittel davon betragen. Für die Beschwerdeführerin

errechnete die Beschwerdegegnerin einen maximalen Mietzins von Fr. 900.-.

Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass dieser Mietzins unangemessen sei.

Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur

Übernahme von Logiskosten sind jedoch rechtlich lediglich als Dienstanleitung

zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte

Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär

dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen

(Sozialhilfe-Behördehandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung vom Januar 2005

mit Hinweisen).

4.2

Im Arztzeugnis

vom 23. Februar 2007 attestiert Dr. med. C der Beschwerdeführerin eine

depressive Erkrankung. Auf Veränderungen in ihrer Umgebung würde sie stark reagieren.

Der geforderte Umzug in eine Notwohnung sei ein starker Stressor. Dies wird im

Wesentlichen von med. pract. D im Arztzeugnis vom 29. Juni 2007 bestätigt. Sie

weist darauf hin, dass der Zustand der Beschwerdeführerin nur knapp kompensiert

sei. Ein erzwungener Umzug und der Aufenthalt in einer Notwohnung würde ihre

psychische Belastbarkeit wohl überschreiten.

Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit

verbundener Wohnungswechsel sind für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden

belastend. Bei der Beschwerdeführerin wird diese Belastung durch ihre

psychische Erkrankung verstärkt. Die Beschwerdegegnerin, welche die

Beschwerdeführerin bereits am 31. März 2005 zum ersten Mal aufgefordert

hatte, eine neue Wohnung zu suchen, setzte sich mit diesen besonderen Umständen

auseinander. Sie verlängerte die Frist für die Suche bzw. den Bezug einer günstigeren

Wohnung laufend bis 1. Oktober 2007, ohne jedoch die Auflage aufzuheben. Der Beschwerdeführerin

musste somit schon im Frühling 2005 bewusst sein, dass sie nicht auf Dauer in

ihrer bisherigen Wohnung würde bleiben können. Ihr wurde mit den jeweiligen

Fristverlängerungen ausreichend Zeit eingeräumt, sich mit dem bevorstehenden

Wohnungswechsel auseinanderzusetzen. Bei ernsthaften Suchbemühungen über die

gesamte Zeitspanne wäre es ihr zudem möglich gewesen, eine für sie akzeptable

Wohnung zu finden, wobei trotz ihrer Verwurzelung im Quartier kein Anspruch auf

Verbleib in diesem bestand.

Da wie der Bezirksrat richtig ausführt eine baldige

Ablösung von der Sozialhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz der im Oktober

2007.

aufgenommenen subventionierten Arbeitsstelle nicht in Aussicht steht,

erweist sich eine weitere Fristerstreckung als nicht angebracht. Eine zeitlich

unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich schliesslich

bereits aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfangenden.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen

massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N.

10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …

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