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Entscheid

VB.2007.00503

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00503

18. November 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11883)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 7. September 2007 eröffnete die

Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, eine Submission im selektiven Verfahren für

Architekturleistungen zur Instandhaltung des Schulhauses G. Innert Frist

reichten 24 Architekturbüros bzw. Arbeitsgemeinschaften ihre Bewerbungen ein.

Mit Verfügung der Vorsteherin des Hochbaudepartements vom 24. Oktober 2007

wurden vier Bewerber zur Abgabe eines Angebots eingeladen; ein weiterer wurde

als Reserve bezeichnet für den Fall, dass eines der eingeladenen Büros auf ein

Angebot verzichte.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 5. November 2007 erhob A, Inhaber des

Architekturbüros A, dessen Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, Beschwerde

gegen die Verfügung des Hochbaudepartements. Die Beschwerde enthielt

"vorläufige" Anträge zum Verfahren, darunter ein Gesuch um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung, jedoch keinen Antrag zur Sache.

Die Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

12.

Dezember 2007 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig ersuchte sie

um Abweisung des Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeführer erstattete am 16. Januar 2008

eine Replik, die wiederum keinen Antrag zur Sache enthielt. Mit Duplik vom 25. Februar

2008.

hielt die Stadt Zürich an ihren Standpunkten fest. Am 19. März 2008

reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik ein.

Die vier zum Angebot eingeladenen und der fünfte als

Reserve vorgesehene Bewerber wurden als Mitbeteiligte ins Beschwerdeverfahren

einbezogen. Sie reichten keine Stellungnahmen ein.

Mit Präsidialverfügungen vom 6. November und 17. Dezember

2007.

wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. In der

Präsidialverfügung vom 29. Februar 2008 wurde die aufschiebende Wirkung

für das weitere Verfahren verweigert.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

Der Entscheid über die Präqualifikation im selektiven

Vergabeverfahren ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 15 Abs. 1bis

lit. c IVöB).

2.

Der Beschwerdeführer hat keine Anträge zur Sache gestellt.

Seine Beschwerdeschrift enthielt lediglich Anträge zum Verfahren. In der Replik

wiederholte er unter dem Titel "Antrag" seine Beanstandungen des

Vergabeverfahrens, formulierte jedoch kein Rechtsbegehren, aus welchem

ersichtlich wäre, wie der angefochtene Entscheid nach seiner Meinung abzuändern

sei; er beendete die Aufzählung vielmehr mit der Aussage: "Wie dieses Qualifikationsverfahren

nun rechtlich einzustufen sei, überlassen wir dem Verwaltungsgericht." Im

Übrigen wären neue Anträge zur Sache in der Replik ohnehin verspätet.

Aufgrund der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers ist

davon auszugehen, dass seine Beschwerde darauf abzielte, zum Einreichen eines

Angebots eingeladen zu werden. Ob damit eine gültige Beschwerde vorliegt,

erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da sich das Rechtsmittel, wie die

folgenden Erwägungen zeigen, jedenfalls als unbegründet erweist.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie eine

ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids.

Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im

selektiven Vergabeverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide

einer Begründung. Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die

Auftraggeberinnen die Begründung eines Vergabeentscheids noch im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs beheben, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer

ausreichenden Begründung erwachsen konnte (VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 5.1, 5.5; 13. November 2002,

VB.2001.00198, E. 3a, beide unter www.vgrzh.ch; RB

2000.

Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25, E. 4a). Die

Beschwerdegegnerin hat diese Anforderungen mit ihren Ausführungen vor Verwaltungsgericht

erfüllt. Wieweit die von ihr vorgebrachten Gründe stichhaltig sind, ist im

Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin wählte für die vorliegende Beschaffung das selektive Verfahren

(Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). In der Ausschreibung legte sie

fest, dass die Zahl der Teilnehmer, die zum Einreichen eines Angebots

eingeladen werden, auf vier beschränkt sei. Die Auswahl der vier Bewerber war

gemäss den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen anhand der folgenden

Eignungskriterien zu treffen:

"– Projektierungskompetenz/-potential

und Ausführungskompetenz/-potential

(Grundlage Referenzobjekte)

– Bewertet werden Kompetenz und Potential, in hoher

architektonischer/denkmalpflegerischer Qualität funktionale, ökonomische und

nachhaltige Bauten zu entwickeln und auszuführen.

Organisatorische Eignung/Projektmanagement

(Grundlage Selbstdeklaration/Referenzen)

– Vorausgesetzt wird eine Teamzusammensetzung, welche

die Sicherstellung eines qualitätsvollen Projektmanagements, das der Komplexität

der anstehenden Aufgabe entspricht, gewährleistet."

4.2

Die Auswertung

der Bewerbungen nahm ein Gremium vor, welches nach den Angaben der

Beschwerdegegnerin regelmässig ausgewechselt wird und keine Kenntnis von dem

früheren Vergabeverfahren mit anschliessendem Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers

hatte. Gemäss dem "Protokoll Planerwahl" bestand das Gremium aus dem

Projektleiter und drei weiteren Mitgliedern der Fachstelle. Das Kriterium "Projektierungskompetenz/-potential

und Ausführungskompetenz/-potential" wurde anhand der zwei Referenzprojekte

beurteilt, welche die Bewerbenden mit Plänen, Bildern und Erläuterungstexten

(in der Form eines A3-Blatts pro Referenz) nachzuweisen hatten.

Für die Bewertung wurde eine fünfstufige Skala von – – bis

+ + verwendet. Die drei Mitglieder der Fachstelle beurteilten fünf der 24

Bewerber mit der Note 0 (geeignet), zwölf mit der Note + (gut geeignet) und sieben

mit der Note + + (sehr gut geeignet); die Bewertungen des Projektleiters

wichen zum Teil um eine Stufe von jenen der Fachstelle ab. Der Beschwerdeführer

erhielt sowohl vom Projektleiter wie auch von der Fachstelle die Note 0. Beim

zweiten Eignungskriterium "Organisatorische Eignung/Projektmanagement"

wurden sämtliche Bewerbungen mit "i.O." qualifiziert.

Die vier zum Einreichen eines Angebots eingeladenen sowie

der fünfte, als Reserve vorgesehene Bewerber wurden aus der Gruppe der Büros

ausgewählt, welche von den Mitgliedern der Fachstelle die Qualifikation

"sehr gut geeignet" erhalten hatten.

4.3

Dass die

Bewerbung des Beschwerdeführers eine nur mittelmässige Bewertung erhielt, wird

in der Beschwerdeantwort wie folgt begründet:

Das erste Referenzobjekt entspreche als Neubau nicht dem

Ziel der Ausschreibung; auch sei die in der Bewerbung genannte Ansprechperson

telefonisch trotz zweier Versuche nicht erreichbar gewesen.

Das zweite Referenzobjekt entspreche zwar weitgehend der

gestellten Aufgabe, doch handle es sich aufgrund der Fotos im Vergleich zur

hier ausgeschriebenen Leistung um einen viel zu starken baulichen Eingriff.

Zudem seien die Angaben auf dem A3-Blatt schlecht lesbar und unprofessionell;

so handle es sich bei zwei Fotos "Flur vor und nach der Sanierung"

offensichtlich nicht um denselben Raum. Eine persönliche Erkundigung über das

Referenzobjekt sei nicht möglich gewesen, weil Angaben über die zuständige

Ansprechperson gefehlt hätten; in den Unterlagen des Beschwerdeführers werde

lediglich darauf hingewiesen, dass die damalige Baukommission aufgelöst sei.

4.4

Der

Beschwerdeführer wendet in der Replik ein, dass die zum ersten Referenzobjekt

genannte Ansprechperson in der fraglichen Zeit nicht in den Ferien gewesen sei;

es sei durchaus möglich gewesen, sie telefonisch zu erreichen. Auch handle es

sich bei dem Objekt nicht um einen Neubau, sondern um einen Umbau/eine Instandsetzung

während laufenden Betriebs sowie eine Erweiterung mit Neubau, was aus dem Text

und den Plänen der Bewerbungsunterlagen ersichtlich sei.

Das zweite Referenzobjekt entspreche der gestellten

Aufgabe und weise sogar einen viel höheren Schwierigkeitsgrad auf als die hier

ausgeschriebene Aufgabe. Die vorgenommenen baulichen Eingriffe seien auf die

vorgefundene schlechte Bausubstanz und die ungünstigen Platzverhältnisse

zurückzuführen; umso höher seien die architektonischen und technischen

Anforderungen gewesen. Für eine einfachere Aufgabe wie die hier ausgeschriebene,

bei welcher es nur um eine einfache Instandhaltung von Gebäudehülle, Gewerken,

Innenausbau und Umgebung gehe, dürfe dies nicht als Nachteil gewertet werden.

Auch die Kritik der Beschwerdegegnerin an der Darstellung auf dem A3-Blatt sei

unbegründet; die zwei Fotos zeigten denselben Flur, wenn auch aus verschiedenen

Blickwinkeln. Was schliesslich die fehlende Angabe einer Ansprechperson

betreffe, so sei statt dessen auf dem A3-Blatt eine schriftliche Referenz

(Zeitungsausschnitt) abgedruckt gewesen, die höher zu werten sei als eine Telefonauskunft.

5.

5.1

Bei

Präqualifikationen dieser Art geht regelmässig eine grössere Zahl von Bewerbungen

ein, deren Prüfung auf rationelle Weise durchgeführt werden muss. Hinzu kommt,

dass die Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualitäten

naturgemäss nur beschränkt mit sprachlichen Mitteln umschrieben werden kann.

Von der vergebenden Behörde kann daher keine besonders ausführliche Begründung

der getroffenen Auswahl erwartet werden. Auch unter den Bewerbern, die nicht in

die Auswahl gelangen, finden sich regelmässig gut qualifizierte

Architekturbüros; für die Nichtberücksichtigung eines einzelnen Bewerbers

bedarf es daher keiner schwerwiegenden Gründe (VGr, 25. März 2009,

VB.2005.00254, E. 4.1; 13. November 2002, VB.2001.00198, E. 3c,

beide unter www.vgrzh.ch).

Die Vergabebehörde verfügt bei der Bewertung der

Bewerbungen und beim Entscheid über die Auswahl der einzuladenden Anbieter über

ein weites Ermessen. In dieses greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), nicht ein. Lediglich

eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens können mit der Beschwerde

beanstandet werden (Art. 16 Abs. 1 lit. a

IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

5.2

Beim

ersten Referenzobjekt des Beschwerdeführers hat dieser den Umstand, dass die

von ihm genannte Ansprechperson bei zwei Versuchen telefonisch nicht zu

erreichen war, nicht zu vertreten, weshalb ihm dieser nicht zum Nachteil gereichen

darf. Richtig ist hingegen, dass – zumal im Rahmen einer Präqualifikation –

nicht über jede Bewerbung Referenzauskünfte eingeholt werden müssen; dieser

Aufwand ist vor allem bei jenen Bewerbern zweckmässig, welche in die engste

Wahl kommen. Wesentlich ist nur, dass in der Bewerbung die notwendigen Angaben

für allfällige Referenzauskünfte enthalten sind. Das war beim ersten

Referenzobjekt des Beschwerdeführers offenbar der Fall.

Zutreffend ist sodann auch der Einwand des

Beschwerdeführers, dass es sich beim ersten Referenzobjekt gemäss Text und

Plänen nur zum Teil um einen Neubau, zum Teil aber auch um einen Umbau

handelte. Allerdings entfiel aufgrund der Pläne ein Grossteil des Auftrags auf

die Neubauteile; auf den Fotos lässt sich nur beschränkt zwischen alten und

neuen Bauteilen unterscheiden, was die Beurteilung erschwert.

5.3

Beim

zweiten Referenzobjekt beanstandet der Beschwerdeführer den Hinweis der Beschwerdegegnerin,

dass bei diesem Objekt viel stärkere bauliche Eingriffe vorgenommen worden seien,

als der vorliegend vergebene Auftrag sie vorsehe. Seine Ausführungen beruhen

möglicherweise auf einem Missverständnis: Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen,

er habe in jenem Fall zu weit gehende Eingriffe vorgenommen; die Beschwerdegegnerin

beanstandet lediglich, dass es sich um eine andere Art von Aufgabe gehandelt

habe als beim vorliegenden Auftrag. Selbst wenn die Arbeit am Referenzobjekt anspruchsvoller

gewesen sein sollte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ergibt sich daraus

nicht zwingend eine bessere Qualifikation für die anders gelagerte Aufgabe des

hier auszuführenden Auftrags. Dass die Beschwerdegegnerin das Referenzobjekt

aus diesen Gründen als schwer vergleichbar und daher weniger aussagekräftig

einstufte, bedeutet keine Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens. Die

fünf Bewerbungen der Mitbeteiligten zeigen denn auch durchwegs Renovationen mit

nur geringen baulichen Eingriffen.

Die zwei beanstandeten Fotos auf dem A3-Blatt des zweiten

Referenzobjekts zeigen nach den Angaben des Beschwerdeführers zwar denselben

Flur, aber offensichtlich nicht den gleichen Abschnitt desselben. Für den Vorher-Nachher-Vergleich,

den er gemäss der Bildlegende "Flur vor und nach der Sanierung"

ermöglichen will, sind sie daher denkbar ungeeignet.

Was schliesslich die von dem Beschwerdeführer erwähnte

schriftliche "Referenz" anbelangt, so beschränkt sich diese auf ein

eher allgemein gehaltenes Zitat aus einer Zeitungsmeldung: "Schulpflege

und Lehrerschaft freuen sich über die gelungene Renovation und sind gespannt

auf das Echo aus der Bevölkerung." Über die Zufriedenheit der Bauherrschaft

mit dem beauftragten Architekten bzw. allfällige bei der Zusammenarbeit aufgetretene

Schwierigkeiten wird damit nichts ausgesagt. Das abgedruckte Zitat ersetzt

zweifellos nicht die Angabe einer Ansprechperson, bei welcher die Vergabestelle

nötigenfalls mündliche Erkundigungen hätte einholen können. Das

Bewerbungsformular verlangte denn auch bei den Referenzobjekten die Angabe von

"Ansprechperson/Telefon". Es fragt sich, ob die Bewerbung nicht schon

wegen dieses Mangels allein hätte ausgeschlossen werden können.

Aufgrund dieser Beurteilung der Referenzobjekte erscheint

es verständlich, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers nur mit einer

mittleren Note bewertet wurde; jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin damit das

ihr zustehende Ermessen nicht überschritten.

Im Übrigen würde dem Beschwerdeführer auch eine um eine

Stufe günstigere Bewertung nichts nützen, da weitere zwölf Bewerber ebenfalls

die Note + (gut geeignet) erhalten haben und vor ihnen noch sieben Bewerbungen

mit der Note + + (sehr gut geeignet) liegen. Selbst die Maximalnote + +

würde ihm nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf die Präqualifikation verschaffen,

da nach den Vorgaben der Ausschreibung nur vier Bewerbungen für die Abgabe

eines Angebots auszuwählen waren.

5.4

Der

Beschwerdeführer beanstandet auch die Bewertungen der vier präqualifizierten

und der als Ersatz vorgesehenen fünften Mitbeteiligten.

Soweit er dabei konkret auf die Bewerbungsunterlagen der

Mitbeteiligten eingeht, läuft seine Kritik im Wesentlichen darauf hinaus, dass

er deren Referenzobjekte anders beurteilt, als es die Beschwerdegegnerin getan

hat. Dass eine andere Beurteilung in diesen Fällen möglich wäre, ist durchaus

denkbar, zumal solche Wertungen in erheblichem Mass auch von subjektiven

Auffassungen abhängen. Dies lässt die Bewertungen der Beschwerdegegnerin jedoch

nicht als unzulässig erscheinen (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264,

E. 5.8, www.vgrzh.ch).

Zutreffend ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die

dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen der

Mitbeteiligten 5, einer Arbeitsgemeinschaft zweier Büros, nur die A3-Blätter zu

den Referenzobjekten des einen Büros, nicht jedoch zu denjenigen des andern

Partners enthalten. Auch betrifft eines der vorgelegten Referenzobjekte einen

Neubau, was die Frage der Vergleichbarkeit mit der vorliegend gestellten

Aufgabe aufwirft. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht weiter

geklärt zu werden. Zum einen wurde diese Mitbeteiligte nicht präqualifiziert,

sondern nur als Reserve vorgesehen, zum andern hätten bei ihrem Ausscheiden

ohnehin andere besser qualifizierte Büros den Vorrang, sodass ein Nachrücken des

Beschwerdeführers nicht infrage käme.

6.

Die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers erweisen

sich als ebenso wenig stichhaltig.

6.1

Der

Beschwerdeführer weist darauf hin, dass alle Mitbeteiligten bereits mit dem Amt

für Hochbauten zusammengearbeitet hätten, zwei von ihnen sogar mehrmals, und

vermutet eine unzulässige Bevorzugung.

Dieser Schluss ist keineswegs zwingend. Näher liegt die

Möglichkeit, dass die Qualität der Projekte bzw. die Fähigkeiten einzelner

Bewerber besonders geschätzt wurden. Dass dabei auch die qualitativen und

ästhetischen Anschauungen der Fachleute der Be­schwer­de­geg­nerin eine Rolle

spielen, ist nicht von vornherein unzulässig (VGr, 25. März 2009,

VB.2005.00254, E. 5.2; 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 6.3,

www.vgrzh.ch). Ziel eines solchen Vergabeverfahrens ist es, der Stadt möglichst

gute architektonische Leistungen zu verschaffen und allen interessierten Büros

faire Chancen zu bieten, nicht jedoch, die Aufträge unter allen Architekten

gleichmässig zu verteilen.

6.2

Die

Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten zahlreiche persönliche Angriffe

gegen den Projektleiter, dem er Unfähigkeit und Schlimmeres vorwirft. Er

begründet diese Anschuldigungen jedoch einzig mit den ihm nicht genehmen Ausführungen

der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht und nennt keinen

Grund für eine Befangenheit des Projektleiters. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass der Projektleiter die Bewertung und Auswahl der Bewerbungen

nicht allein vorgenommen hat; bei unterschiedlicher Bewertung wurde sogar stets

derjenigen der drei Mitglieder der Fachstelle den Vorzug gegeben.

6.3

Der

Beschwerdeführer erwähnt, dass im Jahr 2002, während der Hängigkeit eines früheren

Beschwerdeverfahrens gegen das Hochbauamt (VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198,

www.vgrzh.ch), ein Mitarbeiter des Hochbaudepartements versucht habe, die

Vergabe eines andern Auftrags der Stadt Zürich zu seinem Nachteil zu

beeinflussen. Er schliesst daraus auf eine Voreingenommenheit des Hochbauamts

ihm gegenüber.

Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass am

behaupteten Vorfall eine der Personen beteiligt gewesen sei, die am Entscheid

über die vorliegende Vergabe mitwirkten. Gemäss den Angaben der

Beschwerdegegnerin hatten die Mitarbeiter, welche die Bewertung der

eingereichten Bewerbungen vornahmen, keine Kenntnis von dem früheren

Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers. Es liegen keine Anhaltspunkte vor,

an dieser Darstellung zu zweifeln. Wie es sich mit dem behaupteten Vorfall

verhält, braucht daher nicht näher geklärt zu werden.

6.4

Der

Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Bewerbungsformulare eine

Rubrik für Objekte aufweisen, bei welchen der Bewerber bereits einmal mit dem

Amt für Hochbauten zusammengearbeitet hat. Er hält dies für eine Diskriminierung

von Bewerbern, die noch keine Aufträge dieses Amtes ausgeführt haben.

Nach der Rechtsprechung darf eine Auftraggeberin die

eigenen Erfahrungen, die sie mit einem Anbieter gemacht hat, wie externe

Referenzen in die Bewertung einbeziehen. Dass sie von den Bewerbern

entsprechende Angaben verlangt, um rasch auf interne Bewertungen zurückgreifen

zu können, ist daher nicht zu beanstanden. Sie darf allerdings die eigene

Erfahrung nicht von vornherein höher bewerten, sondern muss einem Anbieter, der

noch nie für sie tätig war, die gleichen Chancen einräumen, indem sie seine

Referenzen gleichberechtigt in die Evaluation einbezieht (VGr, 23. Februar

2005, VB.2004.00499, E. 6.2, www.vgrzh.ch).

Vorliegend weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin

ihre eigenen Erfahrungen bevorzugt berücksichtigt hätte. Mit Bezug auf die Mitbeteiligte

4.

weist sie nebst der Prüfung der Referenzobjekte nur ergänzend darauf hin,

dass sie mit einem Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft bei einem städtischen

Bauvorhaben bereits sehr gute Erfahrungen gemacht habe; dagegen ist nichts

einzuwenden.

7.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht keine

Parteientschädigung zu, da sie mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren im

Wesentlichen nur die von ihr ohnehin geschuldete Begründung des angefochtenen

Entscheids nachgeliefert hat.

8.

Die Ausschreibungsunterlagen nennen als Zielkosten für die

projektierten Instandhaltungsmassnahmen einen Betrag von 3,1 Millionen Franken.

Der geschätzte Auftragswert der strittigen Architekturleistungen dürfte damit

den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für

Dienstleistungsaufträge einer Gemeinde erreichen (Art. 1 lit. b der

Verordnung des EVD vom 27. November 2008 über die Anpassung der Schwellenwerte

im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2009; SR 172.056.12). Gegen den

vorliegenden Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Andernfalls steht gegen den Entscheid nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 630.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…