VB.2007.00503
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00503
18. November 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11883)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00503
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Auswahl der Anbieter für Architekturleistungen zur Instandhaltung eines Schulhauses im selektiven Vergabeverfahren.
Bei Präqualifikationen dieser Art geht regelmässig eine grössere Zahl von Bewerbungen ein, deren Prüfung auf rationelle Weise durchgeführt werden muss. Hinzu kommt, dass die Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualitäten naturgemäss nur beschränkt mit sprachlichen Mitteln umschrieben werden kann. Von der vergebenden Behörde kann daher keine besonders ausführliche Begründung der getroffenen Auswahl erwartet werden.
Die Vergabebehörde verfügt bei der Bewertung der Bewerbungen und beim Entscheid über die Auswahl der einzuladenden Anbieter über ein weites Ermessen, in welches das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheids zusteht, nicht eingreifen darf. Lediglich eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens können mit Beschwerde beanstandet werden (E. 5.1).
Abweisung.
Stichworte:
ARCHITEKTURBÜRO
ARCHITEKTURLEISTUNG
AUSSCHREIBUNG
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEVORZUGUNG
BEWERTUNG
PRÄQUALIFIKATION
REFERENZ
REFERENZAUSKÜNFTE
REFERENZOBJEKT
SELEKTIVES VERFAHREN
SUBMISSIONSRECHT
VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen:
Art. 12 Abs. I Ziff. b IVöB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00503
Entscheid
der 1. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
Architekturbüro
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Vorsteherin des
Hochbaudepartements der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Architekturbüro B,
2. C AG,
3. D AG,
4. ARGE E,
5. ARGE F,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission
(Präqualifikation),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 7. September 2007 eröffnete die
Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, eine Submission im selektiven Verfahren für
Architekturleistungen zur Instandhaltung des Schulhauses G. Innert Frist
reichten 24 Architekturbüros bzw. Arbeitsgemeinschaften ihre Bewerbungen ein.
Mit Verfügung der Vorsteherin des Hochbaudepartements vom 24. Oktober 2007
wurden vier Bewerber zur Abgabe eines Angebots eingeladen; ein weiterer wurde
als Reserve bezeichnet für den Fall, dass eines der eingeladenen Büros auf ein
Angebot verzichte.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 5. November 2007 erhob A, Inhaber des
Architekturbüros A, dessen Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, Beschwerde
gegen die Verfügung des Hochbaudepartements. Die Beschwerde enthielt
"vorläufige" Anträge zum Verfahren, darunter ein Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, jedoch keinen Antrag zur Sache.
Die Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
12.
Dezember 2007 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig ersuchte sie
um Abweisung des Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer erstattete am 16. Januar 2008
eine Replik, die wiederum keinen Antrag zur Sache enthielt. Mit Duplik vom 25. Februar
2008.
hielt die Stadt Zürich an ihren Standpunkten fest. Am 19. März 2008
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik ein.
Die vier zum Angebot eingeladenen und der fünfte als
Reserve vorgesehene Bewerber wurden als Mitbeteiligte ins Beschwerdeverfahren
einbezogen. Sie reichten keine Stellungnahmen ein.
Mit Präsidialverfügungen vom 6. November und 17. Dezember
2007.
wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. In der
Präsidialverfügung vom 29. Februar 2008 wurde die aufschiebende Wirkung
für das weitere Verfahren verweigert.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.
Der Entscheid über die Präqualifikation im selektiven
Vergabeverfahren ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 15 Abs. 1bis
lit. c IVöB).
2.
Der Beschwerdeführer hat keine Anträge zur Sache gestellt.
Seine Beschwerdeschrift enthielt lediglich Anträge zum Verfahren. In der Replik
wiederholte er unter dem Titel "Antrag" seine Beanstandungen des
Vergabeverfahrens, formulierte jedoch kein Rechtsbegehren, aus welchem
ersichtlich wäre, wie der angefochtene Entscheid nach seiner Meinung abzuändern
sei; er beendete die Aufzählung vielmehr mit der Aussage: "Wie dieses Qualifikationsverfahren
nun rechtlich einzustufen sei, überlassen wir dem Verwaltungsgericht." Im
Übrigen wären neue Anträge zur Sache in der Replik ohnehin verspätet.
Aufgrund der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers ist
davon auszugehen, dass seine Beschwerde darauf abzielte, zum Einreichen eines
Angebots eingeladen zu werden. Ob damit eine gültige Beschwerde vorliegt,
erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da sich das Rechtsmittel, wie die
folgenden Erwägungen zeigen, jedenfalls als unbegründet erweist.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie eine
ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids.
Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im
selektiven Vergabeverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide
einer Begründung. Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die
Auftraggeberinnen die Begründung eines Vergabeentscheids noch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs beheben, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer
ausreichenden Begründung erwachsen konnte (VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 5.1, 5.5; 13. November 2002,
VB.2001.00198, E. 3a, beide unter www.vgrzh.ch; RB
2000.
Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25, E. 4a). Die
Beschwerdegegnerin hat diese Anforderungen mit ihren Ausführungen vor Verwaltungsgericht
erfüllt. Wieweit die von ihr vorgebrachten Gründe stichhaltig sind, ist im
Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin wählte für die vorliegende Beschaffung das selektive Verfahren
(Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). In der Ausschreibung legte sie
fest, dass die Zahl der Teilnehmer, die zum Einreichen eines Angebots
eingeladen werden, auf vier beschränkt sei. Die Auswahl der vier Bewerber war
gemäss den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen anhand der folgenden
Eignungskriterien zu treffen:
"– Projektierungskompetenz/-potential
und Ausführungskompetenz/-potential
(Grundlage Referenzobjekte)
– Bewertet werden Kompetenz und Potential, in hoher
architektonischer/denkmalpflegerischer Qualität funktionale, ökonomische und
nachhaltige Bauten zu entwickeln und auszuführen.
–
Organisatorische Eignung/Projektmanagement
(Grundlage Selbstdeklaration/Referenzen)
– Vorausgesetzt wird eine Teamzusammensetzung, welche
die Sicherstellung eines qualitätsvollen Projektmanagements, das der Komplexität
der anstehenden Aufgabe entspricht, gewährleistet."
4.2
Die Auswertung
der Bewerbungen nahm ein Gremium vor, welches nach den Angaben der
Beschwerdegegnerin regelmässig ausgewechselt wird und keine Kenntnis von dem
früheren Vergabeverfahren mit anschliessendem Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers
hatte. Gemäss dem "Protokoll Planerwahl" bestand das Gremium aus dem
Projektleiter und drei weiteren Mitgliedern der Fachstelle. Das Kriterium "Projektierungskompetenz/-potential
und Ausführungskompetenz/-potential" wurde anhand der zwei Referenzprojekte
beurteilt, welche die Bewerbenden mit Plänen, Bildern und Erläuterungstexten
(in der Form eines A3-Blatts pro Referenz) nachzuweisen hatten.
Für die Bewertung wurde eine fünfstufige Skala von – – bis
+ + verwendet. Die drei Mitglieder der Fachstelle beurteilten fünf der 24
Bewerber mit der Note 0 (geeignet), zwölf mit der Note + (gut geeignet) und sieben
mit der Note + + (sehr gut geeignet); die Bewertungen des Projektleiters
wichen zum Teil um eine Stufe von jenen der Fachstelle ab. Der Beschwerdeführer
erhielt sowohl vom Projektleiter wie auch von der Fachstelle die Note 0. Beim
zweiten Eignungskriterium "Organisatorische Eignung/Projektmanagement"
wurden sämtliche Bewerbungen mit "i.O." qualifiziert.
Die vier zum Einreichen eines Angebots eingeladenen sowie
der fünfte, als Reserve vorgesehene Bewerber wurden aus der Gruppe der Büros
ausgewählt, welche von den Mitgliedern der Fachstelle die Qualifikation
"sehr gut geeignet" erhalten hatten.
4.3
Dass die
Bewerbung des Beschwerdeführers eine nur mittelmässige Bewertung erhielt, wird
in der Beschwerdeantwort wie folgt begründet:
Das erste Referenzobjekt entspreche als Neubau nicht dem
Ziel der Ausschreibung; auch sei die in der Bewerbung genannte Ansprechperson
telefonisch trotz zweier Versuche nicht erreichbar gewesen.
Das zweite Referenzobjekt entspreche zwar weitgehend der
gestellten Aufgabe, doch handle es sich aufgrund der Fotos im Vergleich zur
hier ausgeschriebenen Leistung um einen viel zu starken baulichen Eingriff.
Zudem seien die Angaben auf dem A3-Blatt schlecht lesbar und unprofessionell;
so handle es sich bei zwei Fotos "Flur vor und nach der Sanierung"
offensichtlich nicht um denselben Raum. Eine persönliche Erkundigung über das
Referenzobjekt sei nicht möglich gewesen, weil Angaben über die zuständige
Ansprechperson gefehlt hätten; in den Unterlagen des Beschwerdeführers werde
lediglich darauf hingewiesen, dass die damalige Baukommission aufgelöst sei.
4.4
Der
Beschwerdeführer wendet in der Replik ein, dass die zum ersten Referenzobjekt
genannte Ansprechperson in der fraglichen Zeit nicht in den Ferien gewesen sei;
es sei durchaus möglich gewesen, sie telefonisch zu erreichen. Auch handle es
sich bei dem Objekt nicht um einen Neubau, sondern um einen Umbau/eine Instandsetzung
während laufenden Betriebs sowie eine Erweiterung mit Neubau, was aus dem Text
und den Plänen der Bewerbungsunterlagen ersichtlich sei.
Das zweite Referenzobjekt entspreche der gestellten
Aufgabe und weise sogar einen viel höheren Schwierigkeitsgrad auf als die hier
ausgeschriebene Aufgabe. Die vorgenommenen baulichen Eingriffe seien auf die
vorgefundene schlechte Bausubstanz und die ungünstigen Platzverhältnisse
zurückzuführen; umso höher seien die architektonischen und technischen
Anforderungen gewesen. Für eine einfachere Aufgabe wie die hier ausgeschriebene,
bei welcher es nur um eine einfache Instandhaltung von Gebäudehülle, Gewerken,
Innenausbau und Umgebung gehe, dürfe dies nicht als Nachteil gewertet werden.
Auch die Kritik der Beschwerdegegnerin an der Darstellung auf dem A3-Blatt sei
unbegründet; die zwei Fotos zeigten denselben Flur, wenn auch aus verschiedenen
Blickwinkeln. Was schliesslich die fehlende Angabe einer Ansprechperson
betreffe, so sei statt dessen auf dem A3-Blatt eine schriftliche Referenz
(Zeitungsausschnitt) abgedruckt gewesen, die höher zu werten sei als eine Telefonauskunft.
5.
5.1
Bei
Präqualifikationen dieser Art geht regelmässig eine grössere Zahl von Bewerbungen
ein, deren Prüfung auf rationelle Weise durchgeführt werden muss. Hinzu kommt,
dass die Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualitäten
naturgemäss nur beschränkt mit sprachlichen Mitteln umschrieben werden kann.
Von der vergebenden Behörde kann daher keine besonders ausführliche Begründung
der getroffenen Auswahl erwartet werden. Auch unter den Bewerbern, die nicht in
die Auswahl gelangen, finden sich regelmässig gut qualifizierte
Architekturbüros; für die Nichtberücksichtigung eines einzelnen Bewerbers
bedarf es daher keiner schwerwiegenden Gründe (VGr, 25. März 2009,
VB.2005.00254, E. 4.1; 13. November 2002, VB.2001.00198, E. 3c,
beide unter www.vgrzh.ch).
Die Vergabebehörde verfügt bei der Bewertung der
Bewerbungen und beim Entscheid über die Auswahl der einzuladenden Anbieter über
ein weites Ermessen. In dieses greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), nicht ein. Lediglich
eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens können mit der Beschwerde
beanstandet werden (Art. 16 Abs. 1 lit. a
IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
5.2
Beim
ersten Referenzobjekt des Beschwerdeführers hat dieser den Umstand, dass die
von ihm genannte Ansprechperson bei zwei Versuchen telefonisch nicht zu
erreichen war, nicht zu vertreten, weshalb ihm dieser nicht zum Nachteil gereichen
darf. Richtig ist hingegen, dass – zumal im Rahmen einer Präqualifikation –
nicht über jede Bewerbung Referenzauskünfte eingeholt werden müssen; dieser
Aufwand ist vor allem bei jenen Bewerbern zweckmässig, welche in die engste
Wahl kommen. Wesentlich ist nur, dass in der Bewerbung die notwendigen Angaben
für allfällige Referenzauskünfte enthalten sind. Das war beim ersten
Referenzobjekt des Beschwerdeführers offenbar der Fall.
Zutreffend ist sodann auch der Einwand des
Beschwerdeführers, dass es sich beim ersten Referenzobjekt gemäss Text und
Plänen nur zum Teil um einen Neubau, zum Teil aber auch um einen Umbau
handelte. Allerdings entfiel aufgrund der Pläne ein Grossteil des Auftrags auf
die Neubauteile; auf den Fotos lässt sich nur beschränkt zwischen alten und
neuen Bauteilen unterscheiden, was die Beurteilung erschwert.
5.3
Beim
zweiten Referenzobjekt beanstandet der Beschwerdeführer den Hinweis der Beschwerdegegnerin,
dass bei diesem Objekt viel stärkere bauliche Eingriffe vorgenommen worden seien,
als der vorliegend vergebene Auftrag sie vorsehe. Seine Ausführungen beruhen
möglicherweise auf einem Missverständnis: Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen,
er habe in jenem Fall zu weit gehende Eingriffe vorgenommen; die Beschwerdegegnerin
beanstandet lediglich, dass es sich um eine andere Art von Aufgabe gehandelt
habe als beim vorliegenden Auftrag. Selbst wenn die Arbeit am Referenzobjekt anspruchsvoller
gewesen sein sollte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ergibt sich daraus
nicht zwingend eine bessere Qualifikation für die anders gelagerte Aufgabe des
hier auszuführenden Auftrags. Dass die Beschwerdegegnerin das Referenzobjekt
aus diesen Gründen als schwer vergleichbar und daher weniger aussagekräftig
einstufte, bedeutet keine Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens. Die
fünf Bewerbungen der Mitbeteiligten zeigen denn auch durchwegs Renovationen mit
nur geringen baulichen Eingriffen.
Die zwei beanstandeten Fotos auf dem A3-Blatt des zweiten
Referenzobjekts zeigen nach den Angaben des Beschwerdeführers zwar denselben
Flur, aber offensichtlich nicht den gleichen Abschnitt desselben. Für den Vorher-Nachher-Vergleich,
den er gemäss der Bildlegende "Flur vor und nach der Sanierung"
ermöglichen will, sind sie daher denkbar ungeeignet.
Was schliesslich die von dem Beschwerdeführer erwähnte
schriftliche "Referenz" anbelangt, so beschränkt sich diese auf ein
eher allgemein gehaltenes Zitat aus einer Zeitungsmeldung: "Schulpflege
und Lehrerschaft freuen sich über die gelungene Renovation und sind gespannt
auf das Echo aus der Bevölkerung." Über die Zufriedenheit der Bauherrschaft
mit dem beauftragten Architekten bzw. allfällige bei der Zusammenarbeit aufgetretene
Schwierigkeiten wird damit nichts ausgesagt. Das abgedruckte Zitat ersetzt
zweifellos nicht die Angabe einer Ansprechperson, bei welcher die Vergabestelle
nötigenfalls mündliche Erkundigungen hätte einholen können. Das
Bewerbungsformular verlangte denn auch bei den Referenzobjekten die Angabe von
"Ansprechperson/Telefon". Es fragt sich, ob die Bewerbung nicht schon
wegen dieses Mangels allein hätte ausgeschlossen werden können.
Aufgrund dieser Beurteilung der Referenzobjekte erscheint
es verständlich, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers nur mit einer
mittleren Note bewertet wurde; jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin damit das
ihr zustehende Ermessen nicht überschritten.
Im Übrigen würde dem Beschwerdeführer auch eine um eine
Stufe günstigere Bewertung nichts nützen, da weitere zwölf Bewerber ebenfalls
die Note + (gut geeignet) erhalten haben und vor ihnen noch sieben Bewerbungen
mit der Note + + (sehr gut geeignet) liegen. Selbst die Maximalnote + +
würde ihm nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf die Präqualifikation verschaffen,
da nach den Vorgaben der Ausschreibung nur vier Bewerbungen für die Abgabe
eines Angebots auszuwählen waren.
5.4
Der
Beschwerdeführer beanstandet auch die Bewertungen der vier präqualifizierten
und der als Ersatz vorgesehenen fünften Mitbeteiligten.
Soweit er dabei konkret auf die Bewerbungsunterlagen der
Mitbeteiligten eingeht, läuft seine Kritik im Wesentlichen darauf hinaus, dass
er deren Referenzobjekte anders beurteilt, als es die Beschwerdegegnerin getan
hat. Dass eine andere Beurteilung in diesen Fällen möglich wäre, ist durchaus
denkbar, zumal solche Wertungen in erheblichem Mass auch von subjektiven
Auffassungen abhängen. Dies lässt die Bewertungen der Beschwerdegegnerin jedoch
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264,
E. 5.8, www.vgrzh.ch).
Zutreffend ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die
dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen der
Mitbeteiligten 5, einer Arbeitsgemeinschaft zweier Büros, nur die A3-Blätter zu
den Referenzobjekten des einen Büros, nicht jedoch zu denjenigen des andern
Partners enthalten. Auch betrifft eines der vorgelegten Referenzobjekte einen
Neubau, was die Frage der Vergleichbarkeit mit der vorliegend gestellten
Aufgabe aufwirft. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht weiter
geklärt zu werden. Zum einen wurde diese Mitbeteiligte nicht präqualifiziert,
sondern nur als Reserve vorgesehen, zum andern hätten bei ihrem Ausscheiden
ohnehin andere besser qualifizierte Büros den Vorrang, sodass ein Nachrücken des
Beschwerdeführers nicht infrage käme.
6.
Die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers erweisen
sich als ebenso wenig stichhaltig.
6.1
Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass alle Mitbeteiligten bereits mit dem Amt
für Hochbauten zusammengearbeitet hätten, zwei von ihnen sogar mehrmals, und
vermutet eine unzulässige Bevorzugung.
Dieser Schluss ist keineswegs zwingend. Näher liegt die
Möglichkeit, dass die Qualität der Projekte bzw. die Fähigkeiten einzelner
Bewerber besonders geschätzt wurden. Dass dabei auch die qualitativen und
ästhetischen Anschauungen der Fachleute der Beschwerdegegnerin eine Rolle
spielen, ist nicht von vornherein unzulässig (VGr, 25. März 2009,
VB.2005.00254, E. 5.2; 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 6.3,
www.vgrzh.ch). Ziel eines solchen Vergabeverfahrens ist es, der Stadt möglichst
gute architektonische Leistungen zu verschaffen und allen interessierten Büros
faire Chancen zu bieten, nicht jedoch, die Aufträge unter allen Architekten
gleichmässig zu verteilen.
6.2
Die
Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten zahlreiche persönliche Angriffe
gegen den Projektleiter, dem er Unfähigkeit und Schlimmeres vorwirft. Er
begründet diese Anschuldigungen jedoch einzig mit den ihm nicht genehmen Ausführungen
der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht und nennt keinen
Grund für eine Befangenheit des Projektleiters. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Projektleiter die Bewertung und Auswahl der Bewerbungen
nicht allein vorgenommen hat; bei unterschiedlicher Bewertung wurde sogar stets
derjenigen der drei Mitglieder der Fachstelle den Vorzug gegeben.
6.3
Der
Beschwerdeführer erwähnt, dass im Jahr 2002, während der Hängigkeit eines früheren
Beschwerdeverfahrens gegen das Hochbauamt (VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198,
www.vgrzh.ch), ein Mitarbeiter des Hochbaudepartements versucht habe, die
Vergabe eines andern Auftrags der Stadt Zürich zu seinem Nachteil zu
beeinflussen. Er schliesst daraus auf eine Voreingenommenheit des Hochbauamts
ihm gegenüber.
Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass am
behaupteten Vorfall eine der Personen beteiligt gewesen sei, die am Entscheid
über die vorliegende Vergabe mitwirkten. Gemäss den Angaben der
Beschwerdegegnerin hatten die Mitarbeiter, welche die Bewertung der
eingereichten Bewerbungen vornahmen, keine Kenntnis von dem früheren
Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers. Es liegen keine Anhaltspunkte vor,
an dieser Darstellung zu zweifeln. Wie es sich mit dem behaupteten Vorfall
verhält, braucht daher nicht näher geklärt zu werden.
6.4
Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Bewerbungsformulare eine
Rubrik für Objekte aufweisen, bei welchen der Bewerber bereits einmal mit dem
Amt für Hochbauten zusammengearbeitet hat. Er hält dies für eine Diskriminierung
von Bewerbern, die noch keine Aufträge dieses Amtes ausgeführt haben.
Nach der Rechtsprechung darf eine Auftraggeberin die
eigenen Erfahrungen, die sie mit einem Anbieter gemacht hat, wie externe
Referenzen in die Bewertung einbeziehen. Dass sie von den Bewerbern
entsprechende Angaben verlangt, um rasch auf interne Bewertungen zurückgreifen
zu können, ist daher nicht zu beanstanden. Sie darf allerdings die eigene
Erfahrung nicht von vornherein höher bewerten, sondern muss einem Anbieter, der
noch nie für sie tätig war, die gleichen Chancen einräumen, indem sie seine
Referenzen gleichberechtigt in die Evaluation einbezieht (VGr, 23. Februar
2005, VB.2004.00499, E. 6.2, www.vgrzh.ch).
Vorliegend weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin
ihre eigenen Erfahrungen bevorzugt berücksichtigt hätte. Mit Bezug auf die Mitbeteiligte
4.
weist sie nebst der Prüfung der Referenzobjekte nur ergänzend darauf hin,
dass sie mit einem Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft bei einem städtischen
Bauvorhaben bereits sehr gute Erfahrungen gemacht habe; dagegen ist nichts
einzuwenden.
7.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht keine
Parteientschädigung zu, da sie mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren im
Wesentlichen nur die von ihr ohnehin geschuldete Begründung des angefochtenen
Entscheids nachgeliefert hat.
8.
Die Ausschreibungsunterlagen nennen als Zielkosten für die
projektierten Instandhaltungsmassnahmen einen Betrag von 3,1 Millionen Franken.
Der geschätzte Auftragswert der strittigen Architekturleistungen dürfte damit
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für
Dienstleistungsaufträge einer Gemeinde erreichen (Art. 1 lit. b der
Verordnung des EVD vom 27. November 2008 über die Anpassung der Schwellenwerte
im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2009; SR 172.056.12). Gegen den
vorliegenden Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Andernfalls steht gegen den Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 630.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…