VB.2007.00504
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00504
19. März 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10567)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00504
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nichtbestehen des Schlussdiploms
Bewertung einer (Schluss-)Diplomarbeit
[Die Diplomarbeit des Beschwerdeführers wurde mit der Note 3.0 bewertet, womit er das Schlussdiplom nicht bestand. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine Kognitionsbeschränkung durch die Vorinstanz.]
Zuständigkeit (E. 1). Bei einer zu Unrecht beschränkten Kognition wird das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen verletzt (Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Die eigenmächtige Beschränkung der Prüfungsbefugnis kommt zudem einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Da die Verweigerung eines Schlussdiploms einschneidende Folgen mit sich bringt, sind die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hier hoch anzusetzen. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentscheiden ist nicht mit einer reinen Willkürkognition gleichzusetzen. Ob die Vorinstanz ihre Kognition entgegen ihrer Wortwahl doch ausgeschöpft hat, kann offen bleiben (E. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht abschliessend geklärt worden, ob Grundlage für die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit eine mangelnde Ingenieurleistung war oder aber der Vorwurf an den Beschwerdeführer, die Arbeit nicht selbst angefertigt zu haben (Eigenleistung). Die Vorinstanz hat sich zudem mit einem im Rekursverfahren eingereichten Aktenstück nicht auseinandergesetzt. In der Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Parteivorbringens ist deshalb eine Gehörsverweigerung zu erblicken. Die Angelegenheit ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen; Gutheissung des uP-Gesuchs (E. 4).
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
BEWEISLASTVERTEILUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
EXAMENSENTSCHEID
FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG
GEHÖRSANSPRUCH
GEHÖRSVERWEIGERUNG
GUTACHTEN
KOGNITION
KOGNITIONSBEFUGNIS
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
PLAGIAT
PRÜFUNGSBEFUGNIS
PRÜFUNGSBEWERTUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
VERFAHRENSGARANTIE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 8 ZGB
Publikationen:
RB 2008 Nr. 7 S. 54
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00504
Entscheid
der 4. Kammer
vom 19. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften,
Technikumstrasse 9, Postfach 805, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des Schlussdiploms,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte an der Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW; Anfang
2008 übernommen durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
[ZHAW; Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften vom 27. Juni 2007, LS 414.109.1]) den Studiengang X.
Im Jahr 2006 verfasste er eine Diplomarbeit zum Thema "…", die mit
der Note 3.0 bewertet wurde. Der Studiengangleiter lehnte ein Wiedererwägungsgesuch
von A am 20. November 2007 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A rekurrieren. Die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. September
2007.
ab, soweit der Rekurs nicht gegen–standslos geworden war.
III.
A erhob am 5. November 2007 Beschwerde vor
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"Die Diplomarbeit sei als genügend einzustufen.
Oder:
Die
Rekurskommission sei zu verpflichten, die Diplomarbeit als genügend zu
bewerten. Oder:
(Evt.):
Die Rekurskommission sei anzuweisen, die Sache neu zu entscheiden."
Zudem beantragte A, aus finanziellen Gründen sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen "d.h. keine Kosten aufzuerlegen".
Die ZHAW beantragte in ihrer Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde. Auch
die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss in ihrer Vernehmlassung auf
Abweisung des Rechtsmittels.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41
Abs. 1 VRG.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vorab rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe in
unzulässiger Einschränkung ihrer Kognition lediglich geprüft, ob die Bewertung
der Diplomarbeit willkürfrei erfolgt sei, und damit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) verletzt. – Die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV
sind formeller Natur und stehen den Parteien auch dann zu, wenn sie in der
Sache selbst keinen Rechtsanspruch besitzen. Die Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs führt grundsätzlich ungeachtet der
Erfolgsaussichten in der Sache selber zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung, 2007,
Art. 29 N. 8 mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb
vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr,
22.
November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter
anderem das Recht auf Prüfung (der Vorbringen) und Begründung (des Entscheids).
Dieses wird bei einer zu Unrecht beschränkten Kognition verletzt. Die eigenmächtige
Beschränkung der Prüfungsbefugnis kommt zudem einer formellen
Rechtsverweigerung gleich (BGE 131 II 271 E. 11.7.1, 133 II 35
E. 3; Biaggini, Art. 29 N. 23; Reinhold Hotz in: Bernhard Ehrenzeller
et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc.
2002, Art. 29 N. 34; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 387 f.).
Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich
von der Intensität der Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die
Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer
diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, Rz. 1677). Vorliegend geht es um die Verleihung eines Schlussdiploms.
Die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind hoch anzusetzen,
da der Beschwerdeführer bereits den grössten Teil des Studiums absolviert hat
und die Verweigerung des Schlussdiploms für ihn einschneidende Folgen hätte.
2.2.1
Die Rekurskommission führt in ihrem
Entscheid aus, die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 5 Abs. 2
der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 19. Oktober 1998 (Hochschul-RekurskommissionsV,
LS 415.111.7) entspreche langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung,
wonach die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen aArt. 4
BV bzw. Art. 9 BV beschränken könne, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen
zu entscheiden habe. Somit überprüfe die Rekurskommission im Rahmen einer
Beurteilung von Prüfungsergebnissen bzw. Diplomarbeiten nur, ob die angefochtene
Bewertung willkürlich erteilt worden sei. Ermessensgrenzen würden dort gesetzt,
wo die Benotung willkürlich sei. Es liege nicht im Kompetenzbereich der
Rekurskommission, eine Diplomarbeit selbst zu bewerten und über die Richtigkeit
des Inhalts zu urteilen. Es müsse lediglich untersucht werden, ob sich aus der
Diplomarbeitsbewertung und den verschiedenen Stellungnahmen Hinweise auf eine
willkürliche Bewertung ergeben bzw. ob die Bewertung auf sachfremden Kriterien
beruhe. Sodann zitierte die Vorinstanz die Definition der Willkür nach der
herrschenden Lehre. Schliesslich hielt die Vorinstanz nochmals ausdrücklich
fest, sie entscheide "im Rahmen der Willkürkognition".
2.2.2
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt,
dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29
Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer
unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies
gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Allerdings bedeutet
dies nur, dass die entscheidende Behörde sich Zurückhaltung bei der Ausübung
einer an sich freien Kognition auferlegen kann. Die Kammer hat bereits
wiederholt dargelegt, dass eine solche Zurückhaltung bei der Überprüfung von
Examensentscheiden nicht mit einer reinen Willkürkognition gleichzusetzen ist
(vgl. etwa VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 2.2 Abs. 2 mit
Hinweis, www.vgrzh.ch). Dies gilt auch für den Anwendungsbereich von § 5
Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV: Diese Bestimmung sieht vor, dass Verfügungen
über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen auf Rechtsverletzungen und
Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden können und schliesst
lediglich – aber immerhin – die Rüge der Unangemessenheit aus. Diese
Überprüfungsdichte unterscheidet sich damit von der reinen Willkürkognition des
Bundesgerichts im Rahmen der früheren staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. dazu
grundlegend VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3 f.,
www.vgrzh.ch; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im
Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 138 f.).
Nach
der Rechtsprechung ist es indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde
angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst
einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist,
offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl.
VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, www.vgrzh.ch; Aubert,
S. 114 ff.).
2.3
Vorliegend
braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz allenfalls
entgegen ihrer Wortwahl ihre Kognition doch ausgeschöpft hat, da sich aus anderen
Gründen eine Rückweisung der Angelegenheit aufdrängt.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bemängelt insbesondere, die Vorinstanz habe eine
"willkürliche Behauptung als Tatsache … benützt", indem sie von der
Vermutung der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei, es liege keine selbständige
Ingenieurleistung vor, sondern diese sei kopiert worden. Zudem beanstandet er,
es sei kein Obergutachten eingeholt worden, obwohl sich die vorliegenden
Gutachten widersprächen.
3.1.1
Im Entscheid betreffend
Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2006 liess der Studiengangleiter X
die Ansicht zweier Experten über die Diplomarbeit in die Begründung
einfliessen, wobei er im Wesentlichen folgende Punkte speziell hervorhob: Es
fehle ein Hardware-Verdrahtungsschema; die Software sei übersichtlich
dargestellt worden, eine eigentliche Eigenleistung sei aber nicht dokumentiert;
der "SW-Code" könne also beliebig kopiert worden sein; die
durchgeführten Tests seien viel zu knapp beschrieben worden; die Inbetriebnahme
aus der Gebrauchsanleitung sei kompliziert beschrieben und hätte einfacher
gemacht werden können; der Gesamteindruck der Arbeit werde zwar nicht direkt in
Frage gestellt, doch liessen "die heute in diesem Umfeld verfügbaren
Quellen und die deshalb wichtige, jedoch fehlende, klar erkennbare Eigenleistung,
Fragen aufkommen"; die als "einfache Aufgabenstellung"
beurteilte Arbeit hätte unter diesen Umständen einen höheren Komplexitätsgrad
aufweisen können; die Arbeit sei als minimale Ingenieurarbeit mit geringem
Komplexitätsgrad beurteilt worden.
3.1.2
Der Beschwerdeführer reichte vor
Vorinstanz mit der Rekursschrift ein Kurzgutachten zur Diplomarbeit ein, das
von einer Informatik-Firma erstattet worden war. Das Gutachten stützte sich auf
die Diplomarbeit und die in elektronischer Form vorhandene Präsentation. Es
wurde das offizielle Benotungs- und Bewertungsschema für die Diplomarbeit
Sommersemester 2006 im Studiengang X verwendet. Gemäss Kurzgutachten sollte die
Diplomarbeit als genügend bis gut bewertet werden. Die gestellte Aufgabe
erscheine komplex und eher für eine Gruppe als für eine Einzelperson geeignet.
Es zeuge von einer guten Ingenieurleistung, dass die Arbeit innerhalb von sechs
Wochen mit einem funktionstüchtigen Ergebnis abgeliefert worden sei.
Projektdokumentation und Präsentation überzeugten in Form und Inhalt. Sollte im
Aufbau etwas fehlen, sei das eher auf eine mangelnde Betreuung zurückzuführen.
Die Arbeit wurde insgesamt mit 26 von 34 Punkten bewertet.
3.1.3
Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer
Rekursantwort, als ausschlaggebendes Kriterium für die als klar ungenügend
bewertete Diplomarbeit sei die fehlende Eigenleistung hervorzuheben; der
"SW-Code" sei lediglich eine Kopie bereits bestehender Lösungen. Damit
lasse sich auch erklären, weshalb das Resultat der Diplomarbeit vom
beigezogenen Gutachter ohne Kenntnis der Hintergründe als positiv und gut
eingeschätzt worden sei. Eine von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren
eingereichte Stellungnahme des Studiengangleiters Elektrotechnik beschreibt
folgenden Gesamteindruck der umstrittenen Diplomarbeit: "Die Arbeit
vermittelt sowohl vom Hardwareaufbau als auch von der implementierten Software
her einen soliden Eindruck. Ob der Studierende alle Arbeiten selbst ausgeführt
hat, ist nicht klar. Die Hardwareverdrahtung wurde einerseits nicht beschrieben;
andererseits handelt es sich bei den verwendeten Softwareteilen um Standardkomponenten.
– Roboter mit Webcams zu versehen und diese über drahtlose Schnittstellen mit
einem Webinterface zu steuern, ist nicht neu. Es fragt sich hierbei, welchen
Mehrwert diese Diplomarbeit für die Technik darstellt. In anderen
Diplomarbeiten ist die Ausstattung eines Systems mit WLAN und die Einbindung
ins Web einfach noch ein Zusatz, um den eigentlichen Kern der Arbeit zu
präsentieren".
3.1.4
Der Beschwerdeführer liess in der
Rekursreplik vorbringen, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahmen
äusserten sich nicht darüber, wie die Arbeit notenmässig zu bewerten sei. Zum
Vorwurf, eine eigentliche Eigenleistung sei nicht dokumentiert, wies der
Beschwerdeführer auf den Abschnitt "Literatur" der Diplomarbeit hin,
welcher die Quellenangaben enthalte. Was als Eigenleistung im Code verändert
worden sei, sei markiert. Die Arbeiten seien selbstständig entwickelt,
ausgeführt und in der Diplomarbeit festgehalten worden.
3.1.5
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der
Rekursduplik ein Gutachten eines Diplomingenieurs zu den Akten. Darin wurde zur
Aufgabenstellung festgehalten, es sei eine ähnliche Funktionalität eines
Fahrzeugs erwartet worden wie auf einer Internetseite, die aber nicht mehr
aktiv sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, was damals genau erwartet
worden sei. Der Gutachter gab folgende Beurteilung ab: Die Arbeit mache auf den
ersten Blick einen guten Eindruck. Die Gestaltung des Berichts sehe
professionell aus; Grafiken, Schrift und Fotos seien von guter Qualität. Der
Lösungsansatz mit dem gewählten Roboter sowie den übrigen Hardware- und
Systemkomponenten sei sicher praktikabel. Die Komplexität sei überschaubar und
die Module könne man sicher auch gegen andere ersetzen. Die Vorgehensweise sei
allerdings nicht klar nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, wie die
konzipierte Lösung zu Stande gekommen sei. Es hätte dokumentiert und erklärt
werden müssen, welche Komponenten als gegeben bzw. vorausgesetzt und welche
selbst evaluiert worden seien. Es fehlten Beurteilungskriterien,
Risikoabschätzungen und vordefinierte Zeitpläne. So sei nicht ersichtlich,
welcher Aufwand für welchen Teil der Arbeit "getrieben" worden sei.
Eine entsprechende Wertschätzung der Eigenleistung sei somit schwierig und habe
bei der Präsentation der Arbeit sicher nachgefragt werden müssen. Auf den zweiten
Blick denke er – der Gutachter –, dass bei dieser Arbeit sehr viel zusammenkopiert
worden sei, wenig über die Qualität der Tests ausgesagt werden könne und die
Eigenleistung eher bescheiden sei. Das Management Summary sollte die
wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse aufzeigen; ihm scheine, dass auch hier
das Wesentliche vergessen worden sei bzw. der Gesamtzusammenhang fehle.
3.1.6
Der Beschwerdeführer liess in einer
weiteren Stellungnahme mit Nachdruck bestreiten, dass er seine Diplomarbeit aus
bereits bestehenden Arbeiten zusammenkopiert habe. Der diesbezügliche Beweis,
der der Beschwerdegegnerin obliege, sei nicht erbracht worden. In einem
weiteren Gutachten bescheinigte ein diplomierter Informatik-Ingenieur, die
Kernaufgaben der Diplomarbeit seien gut gelöst worden. Leider sei nicht auf
alle Punkte der Aufgabenstellung eingegangen worden, aber dies lasse sich mit
der begrenzten Zeit erklären, die der Student bei seiner Einzelarbeit (statt
Gruppenarbeit) gehabt habe. Der Bericht hinterlasse einen guten Eindruck, weil
alles "rundum verständlich" sei. Das einzig Negative, was aufgefallen
sei, seien die Abschnitte "Analyse & Pflichtenheft" und
"Tests", welche eindeutig zu kurz gehalten seien. Der Programm-Code
sei sauber geschrieben und vorbildlich kommentiert worden. Es sei noch zu
bemerken, dass der Student drei Programmiersprachen in dieser Arbeit habe
anwenden und verstehen müssen, was für eine gute Kompetenz in diesem Bereich
spreche. Wenn man alle Faktoren zusammen bringe, würde er – der Gutachter – die
Arbeit auf jeden Fall als genügend bewerten, nur schon, weil das Hauptziel, die
Konstruktion der Software für das Roboterfahrzeug, vollständig gelungen sei.
Die erwähnten negativen Punkte würden dabei nicht das Resultat überwiegen, das
sicher zufriedenstellend sei. Zusammen mit diesem Gutachten reichte der Beschwerdeführer
ein Blatt mit dem Titel "Notenkalkulation" ein, das aus dem Prüfungsbericht
des Prüfungsleiters stamme. Diese "Notenkalkulation" umfasst zwei Varianten:
Für den Fall a) "Arbeit nicht selber gemacht (im Prinzip Unredlichkeit und
Verletzung der unterschriebenen Erklärung)" wurde die Gesamtnote bei 3.125
festgesetzt; für den anderen Fall b) "A kann uns überzeugen, dass er die
Arbeit selbst gemacht hatte", liegt das Notentotal bei 4.625. Daraufhin
schloss die Rekurskommission die Sachverhaltsermittlung ab.
3.2
Im vorinstanzlichen Entscheid wird zum Punkt der Eigenleistung des
Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt: Die Diplomarbeit sei insgesamt als
ungenügend gewürdigt worden. Dabei sei eines der wichtigen Kriterien die
Eigenleistung des Studierenden gewesen. Es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer selber der Ansicht sei, dass Diplomarbeiten wie die vorliegende
von bereits programmierten Komponenten ausgingen. Dies habe jedoch die
Beschwerdegegnerin ganz anders verstanden. Offenbar habe der Beschwerdeführer
den Kernpunkt der Aufgabenstellung anders verstanden. Im vorliegenden Fall habe
der genaue Umfang der Eigenleistung nicht erwiesen werden können. Dass Eigenleistung
erbracht worden sei, sei unbestritten; unklar bleibe der genaue Umfang. Die Beschwerdegegnerin
erachte jedoch den Umfang der Eigenleistung für ungenügend. Dies alleine habe
jedoch nicht die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit begründet. Insbesondere
sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer einzelne Aufgabenstellungen anders
verstanden habe, als es die Beschwerdegegnerin gemeint habe. Dies alles habe zu
einer ungenügenden Benotung der Diplomarbeit geführt. Ein Hinweis auf Willkür
bzw. darauf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unterbewertet oder dass
bei einer Bewertung der Diplomarbeit auf sachfremde Kriterien abgestellt worden
sei, sei jedoch nicht ersichtlich. Zudem hielt die Vorinstanz fest, es bestehe
kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.
3.3
In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er bestreite die
Unterstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Ingenieurleistung kopiert
worden sei, mit Nachdruck. Der Prüfungsleiter habe zudem eine Bewertung des
Resultats der Arbeit mit der Note 4.625 vorgeschlagen, unter dem Vorbehalt,
dass eine Eigenleistung erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber,
dass der Prüfungsleiter eine genügende Note vorgeschlagen habe.
3.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht
abschliessend geklärt wurde, was die Grundlage für die ungenügende Bewertung
der Diplomarbeit darstellte: Mangelnde Ingenieurleistung oder aber der Vorwurf
an den Beschwerdeführer, die Arbeit nicht selbst angefertigt zu haben.
Insbesondere hat es die Vorinstanz versäumt, sich mit dem im Rekursverfahren
eingereichten Blatt "Notenkalkulation" auseinanderzusetzen. Gemäss
diesem Blatt schlug der Prüfungsleiter nämlich die Note 4.625 vor, wenn der
Beschwerdeführer die Arbeit selber geschrieben habe. Falls ihm unredliches
Verhalten vorgeworfen würde, war nach Ansicht des Prüfungsleiters hingegen die
Note 3.125 angebracht. Und entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es
sich bei der Frage der Eigenleistung um das ausschlaggebende Kriterium. In der
Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Parteivorbringens ist deshalb eine
Gehörsverweigerung (Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken, was
zudem mit einer lückenhaften Sachverhaltsfeststellung verbunden sein könnte.
3.5
Somit ist die Angelegenheit – die im Rekursverfahren gegenstandslos
gewordenen Punkte ausgenommen – zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; BGE 133 I 201 E. 2.2 mit
Hinweisen; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1
mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch; Biaggini, Art. 29 N. 9). Sie
wird sich insbesondere mit dem Vorwurf der Beschwerdegegnerin
auseinanderzusetzen haben, der Beschwerdeführer habe die Arbeit nicht selbst
angefertigt. Allenfalls könnte der Beizug des – bisher nicht aktenkundigen –
Prüfungsberichts des Prüfungsleiters sinnvoll sein. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Plagiats nach
der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs die Beschwerdegegnerin
trifft.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich
grundsätzlich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Angelegenheit gemäss den
vorstehenden Ausführungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und der
Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt hat, ist sein Kostenanteil
aber auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Nach der Regelung von Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2).
Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird
bewilligt;
und entscheidet:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Zirkularbeschluss der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 26. September 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit
wird in Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…