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Entscheid

VB.2007.00504

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00504

19. März 2008Deutsch16 min

(URT.2008.10567)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte an der Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW; Anfang

2008 übernom­men durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

[ZHAW; Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften vom 27. Juni 2007, LS 414.109.1]) den Studiengang X.

Im Jahr 2006 verfasste er eine Diplomarbeit zum Thema "…", die mit

der Note 3.0 bewertet wurde. Der Studiengangleiter lehnte ein Wiedererwägungsgesuch

von A am 20. November 2007 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A rekurrieren. Die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. September

2007.

ab, soweit der Rekurs nicht gegen–standslos geworden war.

III.

A erhob am 5. November 2007 Beschwerde vor

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"Die Diplomarbeit sei als genügend einzustufen.

Oder:

Die

Rekurskommission sei zu verpflichten, die Diplomarbeit als genügend zu

bewerten. Oder:

(Evt.):

Die Rekurskommission sei anzuweisen, die Sache neu zu entscheiden."

Zudem beantragte A, aus finanziellen Gründen sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen "d.h. keine Kosten aufzuerlegen".

Die ZHAW beantragte in ihrer Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde. Auch

die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss in ihrer Vernehmlassung auf

Abweisung des Rechtsmittels.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41

Abs. 1 VRG.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.

2.1

Vorab rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe in

unzulässiger Einschränkung ihrer Kognition lediglich geprüft, ob die Bewertung

der Diplomarbeit willkürfrei erfolgt sei, und damit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) verletzt. – Die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV

sind formeller Natur und stehen den Parteien auch dann zu, wenn sie in der

Sache selbst keinen Rechtsanspruch besitzen. Die Verletzung des

verfassungsmässigen Anspruchs führt grundsätzlich ungeachtet der

Erfolgsaussichten in der Sache selber zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundes­verfassung, 2007,

Art. 29 N. 8 mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb

vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr,

22.

November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter

anderem das Recht auf Prüfung (der Vorbringen) und Begründung (des Entscheids).

Dieses wird bei einer zu Unrecht beschränkten Kognition verletzt. Die eigenmächtige

Beschränkung der Prüfungsbefugnis kommt zudem einer formellen

Rechtsverweigerung gleich (BGE 131 II 271 E. 11.7.1, 133 II 35

E. 3; Biaggini, Art. 29 N. 23; Reinhold Hotz in: Bernhard Ehrenzeller

et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc.

2002, Art. 29 N. 34; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 387 f.).

Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich

von der Intensität der Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die

Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer

diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006, Rz. 1677). Vorliegend geht es um die Verleihung eines Schluss­diploms.

Die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind hoch anzusetzen,

da der Beschwerdeführer bereits den grössten Teil des Studiums absolviert hat

und die Verweigerung des Schlussdiploms für ihn einschneidende Folgen hätte.

2.2.1

Die Rekurskommission führt in ihrem

Entscheid aus, die Einschränkung der Über­prüfungsbefugnis gemäss § 5 Abs. 2

der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 19. Oktober 1998 (Hochschul-RekurskommissionsV,

LS 415.111.7) entspreche langjähriger bundesgerichtlicher Recht­sprechung,

wonach die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen aArt. 4

BV bzw. Art. 9 BV beschränken könne, wenn sie über die Bewertung von Examens­leistungen

zu entscheiden habe. Somit überprüfe die Rekurskommission im Rahmen einer

Beurteilung von Prüfungsergebnissen bzw. Diplomarbeiten nur, ob die angefochtene

Bewertung willkürlich erteilt worden sei. Ermessensgrenzen würden dort gesetzt,

wo die Benotung willkürlich sei. Es liege nicht im Kompetenzbereich der

Rekurskommission, eine Diplomarbeit selbst zu bewerten und über die Richtigkeit

des Inhalts zu urteilen. Es müsse lediglich untersucht werden, ob sich aus der

Diplomarbeitsbewertung und den verschiedenen Stellungnahmen Hinweise auf eine

willkürliche Bewertung ergeben bzw. ob die Bewertung auf sachfremden Kriterien

beruhe. Sodann zitierte die Vorinstanz die Definition der Willkür nach der

herrschenden Lehre. Schliesslich hielt die Vorinstanz nochmals ausdrücklich

fest, sie entscheide "im Rahmen der Willkürkognition".

2.2.2

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt,

dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29

Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer

unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies

gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Allerdings bedeutet

dies nur, dass die entscheidende Behörde sich Zurückhaltung bei der Ausübung

einer an sich freien Kognition auferlegen kann. Die Kammer hat bereits

wiederholt dargelegt, dass eine solche Zurückhaltung bei der Überprüfung von

Examensentscheiden nicht mit einer reinen Willkürkognition gleichzusetzen ist

(vgl. etwa VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 2.2 Abs. 2 mit

Hinweis, www.vgrzh.ch). Dies gilt auch für den Anwendungsbereich von § 5

Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV: Diese Bestimmung sieht vor, dass Verfügungen

über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen auf Rechtsverletzungen und

Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden können und schliesst

lediglich – aber immerhin – die Rüge der Unangemessenheit aus. Diese

Überprüfungsdichte unterscheidet sich damit von der reinen Willkürkognition des

Bundesgerichts im Rahmen der früheren staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. dazu

grundlegend VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3 f.,

www.vgrzh.ch; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im

Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 138 f.).

Nach

der Rechtsprechung ist es indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde

angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst

einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist,

offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl.

VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, www.vgrzh.ch; Aubert,

S. 114 ff.).

2.3

Vorliegend

braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz allenfalls

entgegen ihrer Wortwahl ihre Kognition doch ausgeschöpft hat, da sich aus anderen

Gründen eine Rückweisung der Angelegenheit aufdrängt.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bemängelt insbesondere, die Vorinstanz habe eine

"willkürliche Behauptung als Tat­sache … benützt", indem sie von der

Vermutung der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei, es liege keine selbständige

Ingenieurleistung vor, sondern diese sei kopiert worden. Zudem beanstandet er,

es sei kein Obergutachten eingeholt worden, obwohl sich die vorliegenden

Gutachten widersprächen.

3.1.1

Im Entscheid betreffend

Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2006 liess der Studiengangleiter X

die Ansicht zweier Experten über die Diplomarbeit in die Begründung

einfliessen, wobei er im Wesentlichen folgende Punkte speziell hervorhob: Es

fehle ein Hardware-Verdrahtungsschema; die Software sei übersichtlich

dargestellt worden, eine eigentliche Eigenleistung sei aber nicht dokumentiert;

der "SW-Code" könne also beliebig kopiert worden sein; die

durchgeführten Tests seien viel zu knapp beschrieben worden; die Inbetriebnahme

aus der Gebrauchsanleitung sei kompliziert beschrieben und hätte einfacher

gemacht werden können; der Gesamteindruck der Arbeit werde zwar nicht direkt in

Frage gestellt, doch liessen "die heute in diesem Umfeld verfügbaren

Quellen und die deshalb wichtige, jedoch fehlende, klar erkennbare Eigenleistung,

Fragen aufkommen"; die als "einfache Aufgabenstellung"

beurteilte Arbeit hätte unter diesen Umständen einen höheren Komplexitätsgrad

aufweisen können; die Arbeit sei als minimale Ingenieurarbeit mit geringem

Komplexitätsgrad beurteilt worden.

3.1.2

Der Beschwerdeführer reichte vor

Vorinstanz mit der Rekursschrift ein Kurzgutachten zur Diplomarbeit ein, das

von einer Informatik-Firma erstattet worden war. Das Gutachten stützte sich auf

die Diplomarbeit und die in elektronischer Form vorhandene Präsentation. Es

wurde das offizielle Benotungs- und Bewertungsschema für die Diplomarbeit

Sommersemester 2006 im Studiengang X verwendet. Gemäss Kurzgutachten sollte die

Diplomarbeit als genügend bis gut bewertet werden. Die gestellte Aufgabe

erscheine komplex und eher für eine Gruppe als für eine Einzelperson geeignet.

Es zeuge von einer guten Ingenieurleistung, dass die Arbeit innerhalb von sechs

Wochen mit einem funktionstüchtigen Ergebnis abgeliefert worden sei.

Projektdokumentation und Präsentation überzeugten in Form und Inhalt. Sollte im

Aufbau etwas fehlen, sei das eher auf eine mangelnde Betreuung zurückzuführen.

Die Arbeit wurde insgesamt mit 26 von 34 Punkten bewertet.

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer

Rekursantwort, als ausschlaggebendes Kriterium für die als klar ungenügend

bewertete Diplomarbeit sei die fehlende Eigenleistung hervorzuheben; der

"SW-Code" sei lediglich eine Kopie bereits bestehender Lösungen. Damit

lasse sich auch erklären, weshalb das Resultat der Diplomarbeit vom

beigezogenen Gutachter ohne Kenntnis der Hintergründe als positiv und gut

eingeschätzt worden sei. Eine von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren

eingereichte Stellungnahme des Studiengangleiters Elektrotechnik beschreibt

folgenden Gesamteindruck der umstrittenen Diplomarbeit: "Die Arbeit

vermittelt sowohl vom Hardwareaufbau als auch von der imple­mentierten Software

her einen soliden Eindruck. Ob der Studierende alle Arbeiten selbst ausgeführt

hat, ist nicht klar. Die Hardwareverdrahtung wurde einerseits nicht beschrieben;

andererseits handelt es sich bei den verwendeten Softwareteilen um Standardkomponenten.

– Roboter mit Webcams zu versehen und diese über drahtlose Schnittstellen mit

einem Webinterface zu steuern, ist nicht neu. Es fragt sich hierbei, welchen

Mehrwert diese Diplomarbeit für die Technik darstellt. In anderen

Diplomarbeiten ist die Ausstattung eines Systems mit WLAN und die Einbindung

ins Web einfach noch ein Zusatz, um den eigentlichen Kern der Arbeit zu

präsentieren".

3.1.4

Der Beschwerdeführer liess in der

Rekursreplik vorbringen, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahmen

äusserten sich nicht darüber, wie die Arbeit notenmässig zu bewerten sei. Zum

Vorwurf, eine eigentliche Eigenleistung sei nicht dokumentiert, wies der

Beschwerdeführer auf den Abschnitt "Literatur" der Diplomarbeit hin,

welcher die Quellenangaben enthalte. Was als Eigenleistung im Code verändert

worden sei, sei markiert. Die Arbeiten seien selbstständig entwickelt,

ausgeführt und in der Diplomarbeit festgehalten worden.

3.1.5

Die Beschwerdegegnerin reichte mit der

Rekursduplik ein Gutachten eines Diplomingenieurs zu den Akten. Darin wurde zur

Aufgabenstellung festgehalten, es sei eine ähnliche Funktionalität eines

Fahrzeugs erwartet worden wie auf einer Internetseite, die aber nicht mehr

aktiv sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, was damals genau erwartet

worden sei. Der Gutachter gab folgende Beurteilung ab: Die Arbeit mache auf den

ersten Blick einen guten Eindruck. Die Gestaltung des Berichts sehe

professionell aus; Grafiken, Schrift und Fotos seien von guter Qualität. Der

Lösungsansatz mit dem gewählten Roboter sowie den übrigen Hardware- und

Systemkomponenten sei sicher praktikabel. Die Komplexität sei überschaubar und

die Module könne man sicher auch gegen andere ersetzen. Die Vorgehensweise sei

allerdings nicht klar nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, wie die

konzipierte Lösung zu Stande gekommen sei. Es hätte dokumentiert und erklärt

werden müssen, welche Komponenten als gegeben bzw. vorausgesetzt und welche

selbst evaluiert worden seien. Es fehlten Beurteilungskriterien,

Risikoabschätzungen und vordefinierte Zeitpläne. So sei nicht ersichtlich,

welcher Aufwand für welchen Teil der Arbeit "getrieben" worden sei.

Eine entsprechende Wertschätzung der Eigenleistung sei somit schwierig und habe

bei der Präsentation der Arbeit sicher nachgefragt werden müssen. Auf den zweiten

Blick denke er – der Gutachter –, dass bei dieser Arbeit sehr viel zusammenkopiert

worden sei, wenig über die Qualität der Tests ausgesagt werden könne und die

Eigenleistung eher bescheiden sei. Das Management Summary sollte die

wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse aufzeigen; ihm scheine, dass auch hier

das Wesentliche vergessen worden sei bzw. der Gesamtzusammenhang fehle.

3.1.6

Der Beschwerdeführer liess in einer

weiteren Stellungnahme mit Nachdruck bestreiten, dass er seine Diplomarbeit aus

bereits bestehenden Arbeiten zusammenkopiert habe. Der diesbezügliche Beweis,

der der Beschwerdegegnerin obliege, sei nicht erbracht worden. In einem

weiteren Gutachten bescheinigte ein diplomierter Informatik-Ingenieur, die

Kernaufgaben der Diplomarbeit seien gut gelöst worden. Leider sei nicht auf

alle Punkte der Aufgabenstellung eingegangen worden, aber dies lasse sich mit

der begrenzten Zeit erklären, die der Student bei seiner Einzelarbeit (statt

Gruppenarbeit) gehabt habe. Der Bericht hinterlasse einen guten Eindruck, weil

alles "rundum verständlich" sei. Das einzig Negative, was aufgefallen

sei, seien die Abschnitte "Analyse & Pflichtenheft" und

"Tests", welche eindeutig zu kurz gehalten seien. Der Programm-Code

sei sauber geschrieben und vorbildlich kommentiert worden. Es sei noch zu

bemerken, dass der Student drei Programmiersprachen in dieser Arbeit habe

anwenden und verstehen müssen, was für eine gute Kompetenz in diesem Bereich

spreche. Wenn man alle Faktoren zusammen bringe, würde er – der Gutachter – die

Arbeit auf jeden Fall als genügend bewerten, nur schon, weil das Hauptziel, die

Konstruktion der Software für das Roboterfahrzeug, vollständig gelungen sei.

Die erwähnten negativen Punkte würden dabei nicht das Resultat überwiegen, das

sicher zufriedenstellend sei. Zusammen mit diesem Gutachten reichte der Beschwerdeführer

ein Blatt mit dem Titel "Notenkalkulation" ein, das aus dem Prüfungsbericht

des Prüfungsleiters stamme. Diese "Notenkalkulation" umfasst zwei Varianten:

Für den Fall a) "Arbeit nicht selber gemacht (im Prinzip Unredlichkeit und

Verletzung der unterschriebenen Erklärung)" wurde die Gesamtnote bei 3.125

festgesetzt; für den anderen Fall b) "A kann uns überzeugen, dass er die

Arbeit selbst gemacht hatte", liegt das Notentotal bei 4.625. Daraufhin

schloss die Rekurskommission die Sachverhaltsermittlung ab.

3.2

Im vorinstanzlichen Entscheid wird zum Punkt der Eigenleistung des

Beschwerde­führers Folgendes ausgeführt: Die Diplomarbeit sei insgesamt als

ungenügend gewürdigt worden. Dabei sei eines der wichtigen Kriterien die

Eigenleistung des Studierenden gewesen. Es sei unbestritten, dass der

Beschwerdeführer selber der Ansicht sei, dass Diplomarbeiten wie die vorliegende

von bereits programmierten Komponenten ausgingen. Dies habe jedoch die

Beschwerdegegnerin ganz anders verstanden. Offenbar habe der Beschwerdeführer

den Kernpunkt der Aufgabenstellung anders verstanden. Im vorliegenden Fall habe

der genaue Umfang der Eigenleistung nicht erwiesen werden können. Dass Eigenleistung

erbracht worden sei, sei unbestritten; unklar bleibe der genaue Umfang. Die Beschwerdegegnerin

erachte jedoch den Umfang der Eigenleistung für ungenügend. Dies alleine habe

jedoch nicht die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit begründet. Insbesondere

sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer einzelne Aufgabenstellungen anders

verstanden habe, als es die Beschwerdegegnerin gemeint habe. Dies alles habe zu

einer ungenügenden Benotung der Diplomarbeit geführt. Ein Hinweis auf Willkür

bzw. darauf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unterbewertet oder dass

bei einer Bewertung der Diplomarbeit auf sachfremde Kriterien abgestellt worden

sei, sei jedoch nicht ersichtlich. Zudem hielt die Vorinstanz fest, es bestehe

kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigen­gutachtens.

3.3

In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er bestreite die

Unterstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Ingenieurleistung kopiert

worden sei, mit Nachdruck. Der Prüfungsleiter habe zudem eine Bewertung des

Resultats der Arbeit mit der Note 4.625 vorgeschlagen, unter dem Vorbehalt,

dass eine Eigenleistung erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber,

dass der Prüfungsleiter eine genügende Note vorgeschlagen habe.

3.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht

abschliessend geklärt wurde, was die Grundlage für die ungenügende Bewertung

der Diplomarbeit darstellte: Mangelnde Ingenieurleistung oder aber der Vorwurf

an den Beschwerdeführer, die Arbeit nicht selbst angefertigt zu haben.

Insbesondere hat es die Vorinstanz versäumt, sich mit dem im Rekursverfahren

eingereichten Blatt "Notenkalkulation" auseinanderzusetzen. Gemäss

diesem Blatt schlug der Prüfungsleiter nämlich die Note 4.625 vor, wenn der

Beschwerdeführer die Arbeit selber geschrieben habe. Falls ihm unredliches

Verhalten vorgeworfen würde, war nach Ansicht des Prüfungsleiters hingegen die

Note 3.125 angebracht. Und entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es

sich bei der Frage der Eigenleistung um das ausschlaggebende Kriterium. In der

Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Parteivorbringens ist deshalb eine

Gehörsverweigerung (Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken, was

zudem mit einer lückenhaften Sachverhaltsfeststellung verbunden sein könnte.

3.5

Somit ist die Angelegenheit – die im Rekursverfahren gegenstandslos

gewordenen Punkte ausgenommen – zu neuem Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; BGE 133 I 201 E. 2.2 mit

Hinweisen; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1

mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch; Biaggini, Art. 29 N. 9). Sie

wird sich insbesondere mit dem Vorwurf der Beschwerdegegnerin

auseinanderzusetzen haben, der Beschwerdeführer habe die Arbeit nicht selbst

angefertigt. Allenfalls könnte der Beizug des – bisher nicht aktenkundigen –

Prüfungsberichts des Prüfungsleiters sinnvoll sein. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Plagiats nach

der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs die Beschwerdegegnerin

trifft.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich

grundsätzlich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Angelegenheit gemäss den

vorstehenden Ausführungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und der

Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt hat, ist sein Kostenanteil

aber auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Nach der Regelung von Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2).

Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird

bewilligt;

und entscheidet:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Zirkularbeschluss der Rekurs­kommission

der Zürcher Hochschulen vom 26. September 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit

wird in Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…