VB.2007.00510
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00510
19. März 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10546)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00510
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung
Kognition bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2.1). Eine kurze Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wäre notwendig gewesen, um der Begründungspflicht Genüge zu tun (E. 3.2.2). Da im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht möglich und angesichts der Umstände auch geboten (E. 3.2.3). Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein halber Punkt fehlt, damit er die Note 4.5 erreicht, kann nicht auf eine Rechtsverletzung oder einen Missbrauch des Ermessens geschlossen werden (E. 3.3). Die materielle Bewertung der Prüfung ist nachvollziehbar und nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf sachfremden Kriterien beruhen sollte (E. 3.4). Ein Einschreiten der Rechtsmittelinstanz ist auch bei einem knappen Prüfungsresultat erst angebracht, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (E. 3.5).
Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOGNITION
LIZENTIAT
PRÜFUNGSBEWERTUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSWISSENSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00510
Entscheid
der 4. Kammer
vom 19. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Rämistrasse 74/2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A legte im Frühjahr 2007 den schriftlichen Teil der
Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich zum zweiten Mal ab. Mit Schreiben vom 4. April 2007 teilte ihm der
Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit, er habe die
Wiederholungsprüfung nicht bestanden und sei damit von weiteren Prüfungen an
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A und beantragte im Wesentlichen, den
Entscheid vom 4. April 2007 aufzuheben, den schriftlichen Teil der
Lizentiat II-Prüfung im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht"
mit der Note 4,5 zu bewerten und festzustellen, dass er den schriftlichen Teil
der Lizentiat II-Prüfungen bestanden habe. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 ab.
III.
Am 12. November 2007 liess A Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Der
Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 4. Oktober 2007
sei aufzuheben.
2.
Der
schriftliche Teil der Lizenziat II-Prüfung des Beschwerdegegners sei im Fach
'Strafrecht II und Strafprozessrecht' mit der Note 4.5 zu bewerten.
3.
Es sei
festzustellen, dass der Beschwerdegegner den schriftlichen Teil der Lizenziat
II-Prüfungen bestanden hat.
4.
Eventualiter
sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
eingehend prüft, ob dem Beschwerdegegner im Fach 'Strafrecht II und
Strafprozessrecht' ein halber Punkt mehr vergeben werden kann.
5.
Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Verbesserung
der Begründung des Beschlusses vom 4. Oktober 2007 zurückzuweisen.
6.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdegegners."
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 19./20. Dezember 2007, die Beschwerde abzuweisen.
Die Rekurskommission hatte in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des
Rechtsmittels geschlossen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]). Der
vorinstanzliche Entscheid betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und
den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb
das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig ist. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das
Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und
Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen
(vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998,
LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit
derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50
VRG).
Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, sie überprüfe aufgrund
dieser Regelung nur, ob im Rahmen der Beurteilung von Prüfungsergebnissen die
angefochtene Note willkürlich erteilt worden sei. Dabei ist allerdings zu
beachten, dass Willkür bei der Prüfungsbewertung nicht mit Willkür bei der
Rechtsanwendung und die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen nicht mit
der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
zu verwechseln ist (VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213,
E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch; so auch Martin Aubert,
Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997,
S. 138 f.). In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die
Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die
Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen
Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen.
Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn
die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht (VGr, 24. Januar 2007, VB.2006.00307, E. 2.1, www.vgrzh.ch;
BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.4,
www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225
E. 4b; Aubert, S. 114 ff.). Anders verhält es sich hingegen,
wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel
gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht
uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (VGr,
31.
Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
2.2
Die §§ 20 f. der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromotionsO, LS 415.413)
regeln die schriftlichen Klausuren der Lizentiat II-Prüfung: Abzulegen sind
drei schriftliche Klausuren (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 16
PromotionsO). Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren
zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in
zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so
können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt die
endgültige Abweisung (§ 21 PromotionsO).
Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der
Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die
Promotionsordnung ausser in § 21 keine Vorschriften betreffend die
Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt diese im
pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich
dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung
und das Willkürverbot, zu halten haben (vgl. BGr, 3. November 2003,
2P.252/2003, E. 5.3 mit Hinweisen, www.bger.ch).
3.
3.1
Die schriftlichen Klausuren des Beschwerdeführers wurden mit den Noten 4
(Privatrecht II), 4 (Strafrecht II und Strafprozessrecht) und 3,5 (Öffentliches
Recht II) bewertet. Damit erreichte er in der Wiederholungsprüfung mit 11,5
Punkten eine ungenügende Prüfungsleistung und wurde von weiteren Prüfungen an
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Bewertung der Prüfung im Fach
"Strafrecht II und Strafprozessrecht". Ihm fehle lediglich ein halber
Punkt, damit seine Prüfung mit der Note 4,5 bewertet werden könne und er so
einen genügenden Notendurchschnitt für die Wiederholungsprüfung erreiche.
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt, indem sie sich am Schluss von E. 3d darauf
beschränkte, in allgemeiner Form und ohne Bezug auf den konkreten Fall zu
behaupten, die Korrektur der Klausur sei willkürfrei erfolgt. Die entsprechende
Textpassage wirke, als ob ein allgemeiner Textbaustein eingefügt worden sei. Er
verlangt deshalb die Rückweisung des Verfahrens "zur Verbesserung der
Begründung des Beschlusses". Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Der Umfang
des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der
Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind,
desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,
Rz. 1677). Vorliegend geht es um das Nichtbestehen einer universitären
Schlussprüfung. Die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind
hoch anzusetzen, da das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zum definitiven
Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich führt. Die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs zieht
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich. Die Rüge der Gehörsverletzung
ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1,
117.
Ia 5 E. 1a; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E.
3.
, www.vgrzh.ch).
3.2.1
Die Vorinstanz hat ihre Begründung so
abzufassen, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft zu geben vermag. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt sein, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 39 mit
Hinweisen). Zunächst fasste die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers
und der Beschwerdegegnerin zusammen. Danach folgen theoretische Ausführungen
zur Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz. Aus alledem folgert die Vorinstanz im
letzten Absatz dieser Erwägung, dass die Gegenüberstellung der Vorbringen des
Beschwerdeführers und der jeweiligen Entgegnung der Beschwerdegegnerin deutlich
mache, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Klausur des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt und sich mit den Einwänden befasst habe. Die
Beschwerdegegnerin habe sich überwiegend sorgfältig und detailliert zu den
aufgeworfenen Fragen geäussert und die Punktevergabe überzeugend und nachvollziehbar
zu begründen vermocht. Gesamthaft könne von einer willkürfreien Bewertung der
Prüfung im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht" ausgegangen
werden. Anzeichen für eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seien keine
auszumachen.
3.2.2
Die eigentlichen Erwägungen der
Vorinstanz bezüglich der Bewertung der Klausur im Fach "Strafrecht II und
Strafprozessrecht" sind äusserst knapp ausgefallen. Eine Zusammenfassung
der Vorbringen macht nicht deutlich, von welchen Überlegungen sich die
Vorinstanz hat leiten lassen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass
zumindest eine kurze Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorbringen notwendig
gewesen wäre, um der Begründungspflicht Genüge zu tun.
3.2.3
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn sie nicht
besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie
durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2,
126.
I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von
Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von
Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein
Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",
ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der
formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,
S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 49). Da im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht über dieselbe
Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist eine Heilung der Gehörsverletzung
durch das Verwaltungsgericht daher möglich und angesichts der Umstände auch geboten.
3.2.4
Zu fragen ist ausserdem, ob die
Vorinstanz ihre Kognition ausgeschöpft hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann mit einer zu Unrecht vorgenommenen Kognitionsbeschränkung eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung begangen werden
(BGE 131 II 271 E. 11.7.1 mit Hinweisen; Albertini, S. 387 f.;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 3 mit Hinweisen). Aufgrund der äusserst
knappen Begründung des Entscheids lässt sich die Kognitionsausübung nicht
überprüfen. Ob die Vorinstanz ihre Prüfungsbefugnis effektiv ausübte oder diese
in unzulässiger Weise einschränkte und damit das in Art. 29 Abs. 2 BV
garantierte rechtliche Gehör verletzte, kann vorliegend offen gelassen werden.
3.3
Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des
Beschwerdeführers zu wenig genau korrigiert habe und ihm bei einer Aufgabe
Punkte verweigert habe, die ihm zustünden. Es handle sich dabei um Fälle, wo
die Beschwerdegegnerin nicht mehr innerhalb des ihr zustehenden Ermessens die
Punkte verteilt habe, sondern eine Rechtsverletzung begangen und ihr Ermessen
missbraucht habe. Dabei ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass in Fällen,
die derart knapp liegen, das Ermessen der Prüfungsinstanz weniger gross sei als
in anderen Fällen, da in diesen knappen Fällen die Ausübung des Ermessens
darüber entscheide, ob ein Repetent sein Studium erfolgreich abschliessen könne
oder ob er die letzten viereinhalb Jahre vergebens investiert habe.
Dispositiv
Dem kann nicht zugestimmt werden: Die Prüfungsinstanz verfügt
bei Prüfungsbewertungen über einen Ermessensspielraum (vgl. vorn 2.2). Erst
nach der Ermessensausübung und der Prüfungsbewertung ist klar, welche Fälle ein
knappes Prüfungsresultat aufweisen und welche nicht. Das Ermessen der
Prüfungsinstanz kann in knappen Fällen deshalb nicht von vornherein kleiner
sein als in anderen Fällen. Ausserdem muss bei allen Prüfungsbewertungen der
Ermessensspielraum gleich ausgeschöpft werden, andernfalls wird das Gebot der
Gleichbehandlung verletzt. Dass die Ermessensausübung bei der Prüfungsbewertung
darüber entscheidet, ob ein Kandidat eine Prüfung besteht oder nicht, liegt in
der Natur der Sache. Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein
halber Punkt fehlt, damit er die Note 4,5 erreicht, kann jedoch nicht auf eine
Rechtsverletzung oder einen Missbrauch des Ermessens geschlossen werden.
3.4
Zu prüfen bleibt, ob die beanstandete materielle Bewertung der Prüfung nachvollziehbar
ist, keine offensichtlichen Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien
beruht (vorn 2.1). Der Beschwerdeführer rügt, dass er für den Themenkomplex der
Geldwäscherei nur 1 Punkt von maximal möglichen 4,5 Punkten (zuzüglich 0,5
möglicher Zusatzpunkte) erhalten habe. Er habe zwar nicht, wie es verlangt
worden sei, zunächst den Tatbestand der Geldwäscherei selbständig geprüft und
danach den Versuch und die Anstiftung dazu, sondern sogleich die versuchte
Anstiftung zur Geldwäscherei. Er habe dennoch richtige Ausführungen zum
Tatobjekt, zur Tathandlung und zum subjektiven Tatbestand gemacht, ohne dafür
Punkte zu erhalten.
Die Prüfung wurde anhand eines Punkteschemas korrigiert, was
eine möglichst rechtsgleiche und nachvollziehbare Korrektur aller Prüfungen
gewährleisten soll. Auch die Korrektur anhand eines Prüfungsschemas liegt
weitgehend im Ermessen der Prüfungsinstanz. Diese entscheidet, mit wie vielen
Punkten sie eine Antwort bewerten will. Es trifft zwar zu, dass sich Prüfungsresultate
wie das vorliegende nicht "auf einen Zehntelspunkt genau messen
lassen". Dem trägt das Punkteschema Rechnung, indem teilweise für
vertretbare gegenteilige Meinungen und Alternativen Punkte vergeben oder auch
Zusatzpunkte zugesprochen wurden. Insofern kann die Korrektur auch dem
Einzelfall gerecht werden. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer etwa für die
Ausführungen zum Täterkreis Punkte zugestanden. Er hat demzufolge nicht – wie
in der Beschwerde behauptet – für den ganzen Themenkomplex der Geldwäscherei
keine Punkte erhalten. In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2007 legte der
Examinator die Punktevergabe zu diesem Themenkomplex detailliert dar und
begründete insbesondere, weshalb der Beschwerdeführer für den Täterkreis Punkte
erhalten hat und für andere Ausführungen nicht. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung
des Examinators, die Prüfung der Teilnahme am Delikt anders zu bewerten als
diejenige der Täterschaft. Dies ist weder willkürlich noch rechtsungleich,
sofern sämtliche Kandidaten am gleichen Bewertungsmassstab gemessen werden.
Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, wird indessen vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht und ergibt sich ferner auch nicht aus den Akten. Die
Bewertung ist vielmehr nachvollziehbar und nicht mit offensichtlichen Mängeln
behaftet. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf sachfremden
Kriterien beruhen sollte.
3.5
Die Beschwerde versucht weiter, aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer
im Nachhinein ein zusätzlicher halber Punkt zugestanden wurde, abzuleiten, dass
die erste Prüfungskorrektur nicht sorgfältig genug war. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
müsse die Prüfungsinstanz "in unklaren Fällen tendenziell zugunsten des
Repetenten entscheiden". Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Prüfung
des Beschwerdeführers nochmals auf die beanstandeten Punkte hin überprüft und
es konnten ihm keine weiteren Punkte zugestanden werden. Der Stellungnahme des
Examinators und dem Punkteschema kann nicht entnommen werden, dass die
Prüfungskorrektur unsorgfältig vorgenommen wurde. Die Punktevergabe wurde
ausführlich begründet und ist nicht zu beanstanden. Ein Einschreiten der
Rechtsmittelinstanz ist auch bei einem knappen Prüfungsresultat erst
angebracht, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel
aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Solche Mängel sind nicht
ersichtlich (vgl. vorn 3.4). Ausserdem ist die Rüge der Unangemessenheit – wie
bereits dargelegt – sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (vorn 2.1).
Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass der
definitive Ausschluss des Beschwerdeführers erst nach zweimaliger erfolgloser
Ablegung der Prüfungen vorgenommen worden sei, was verhältnismässig sei (vgl.
VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00361, E. 2.3.3 f., www.vgrzh.ch).
3.6
Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, das Verfahren an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob dem Beschwerdeführer
im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht" ein halber Punkt mehr
vergeben werden könne, hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, dass
ein solches Begehren zu wenig substantiiert und deshalb abzulehnen sei. Auf
ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerde bringt dagegen
nichts Neues vor.
4.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin
ihr Ermessen im Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte
Prüfungsbewertung nicht missbraucht oder überschritten hat. Ebenso wenig hat
sie allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts
verletzt. Die materielle Bewertung der Prüfung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…