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Entscheid

VB.2007.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00510

19. März 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10546)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A legte im Frühjahr 2007 den schriftlichen Teil der

Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich zum zweiten Mal ab. Mit Schreiben vom 4. April 2007 teilte ihm der

Dekan der Rechts­wissen­schaftlichen Fakultät mit, er habe die

Wiederholungsprüfung nicht bestanden und sei damit von weiteren Prüfungen an

der Rechts­wissenschaftlichen Fakultät ausgeschlossen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A und beantragte im Wesentlichen, den

Entscheid vom 4. April 2007 aufzuheben, den schriftlichen Teil der

Lizentiat II-Prüfung im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht"

mit der Note 4,5 zu bewerten und festzustellen, dass er den schriftlichen Teil

der Lizentiat II-Prüfungen bestanden habe. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 ab.

III.

Am 12. November 2007 liess A Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Der

Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 4. Oktober 2007

sei aufzuheben.

2.

Der

schriftliche Teil der Lizenziat II-Prüfung des Beschwerdegegners sei im Fach

'Strafrecht II und Strafprozessrecht' mit der Note 4.5 zu bewerten.

3.

Es sei

festzustellen, dass der Beschwerdegegner den schriftlichen Teil der Lizenziat

II-Prüfungen bestanden hat.

4.

Eventualiter

sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

eingehend prüft, ob dem Beschwerdegegner im Fach 'Strafrecht II und

Strafprozessrecht' ein halber Punkt mehr vergeben werden kann.

5.

Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Verbesserung

der Begründung des Beschlusses vom 4. Oktober 2007 zurückzuweisen.

6.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdegegners."

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 19./20. De­zember 2007, die Beschwerde abzuweisen.

Die Rekurskommission hatte in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des

Rechtsmittels geschlossen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]). Der

vorinstanzliche Entscheid betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und

den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb

das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig ist. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das

Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und

Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen

(vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998,

LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit

derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50

VRG).

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, sie überprüfe aufgrund

dieser Regelung nur, ob im Rahmen der Beurteilung von Prüfungsergebnissen die

angefochtene Note willkürlich erteilt worden sei. Dabei ist allerdings zu

beachten, dass Willkür bei der Prüfungsbewertung nicht mit Willkür bei der

Rechtsanwendung und die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen nicht mit

der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde

zu verwechseln ist (VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213,

E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch; so auch Martin Aubert,

Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997,

S. 138 f.). In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die

Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die

Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen

Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen.

Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn

die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht

nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht (VGr, 24. Januar 2007, VB.2006.00307, E. 2.1, www.vgrzh.ch;

BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.4,

www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225

E. 4b; Aubert, S. 114 ff.). Anders verhält es sich hingegen,

wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel

gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht

uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (VGr,

31.

Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.2

Die §§ 20 f. der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromotionsO, LS 415.413)

regeln die schriftlichen Klausuren der Lizentiat II-Prüfung: Abzulegen sind

drei schriftliche Klausuren (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 16

PromotionsO). Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren

zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in

zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so

können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden.

Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt die

endgültige Abweisung (§ 21 PromotionsO).

Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der

Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die

Promotionsordnung ausser in § 21 keine Vorschriften betreffend die

Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt diese im

pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich

dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung

und das Willkürverbot, zu halten haben (vgl. BGr, 3. November 2003,

2P.252/2003, E. 5.3 mit Hinweisen, www.bger.ch).

3.

3.1

Die schriftlichen Klausuren des Beschwerdeführers wurden mit den Noten 4

(Privatrecht II), 4 (Strafrecht II und Strafprozessrecht) und 3,5 (Öffentliches

Recht II) bewertet. Damit erreichte er in der Wiederholungsprüfung mit 11,5

Punkten eine ungenügende Prüfungsleistung und wurde von weiteren Prüfungen an

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer beanstandet die Bewertung der Prüfung im Fach

"Strafrecht II und Strafprozessrecht". Ihm fehle lediglich ein halber

Punkt, damit seine Prüfung mit der Note 4,5 bewertet werden könne und er so

einen genügenden Notendurchschnitt für die Wiederholungsprüfung erreiche.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die

Begründungspflicht verletzt, indem sie sich am Schluss von E. 3d darauf

beschränkte, in allgemeiner Form und ohne Bezug auf den konkreten Fall zu

behaupten, die Korrektur der Klausur sei willkürfrei erfolgt. Die entsprechende

Textpassage wirke, als ob ein allgemeiner Textbaustein eingefügt worden sei. Er

verlangt deshalb die Rückweisung des Verfahrens "zur Verbesserung der

Begründung des Beschlusses". Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Der Umfang

des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der

Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer

Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind,

desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,

Rz. 1677). Vorliegend geht es um das Nicht­bestehen einer universitären

Schlussprüfung. Die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind

hoch anzusetzen, da das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zum definitiven

Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich führt. Die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs zieht

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich. Die Rüge der Gehörsverletzung

ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1,

117.

Ia 5 E. 1a; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E.

3.

, www.vgrzh.ch).

3.2.1

Die Vorinstanz hat ihre Begründung so

abzufassen, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft zu geben vermag. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt sein, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid

stützt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 39 mit

Hinweisen). Zunächst fasste die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers

und der Beschwerdegegnerin zusammen. Danach folgen theoretische Ausführungen

zur Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz. Aus alledem folgert die Vorinstanz im

letzten Absatz dieser Erwägung, dass die Gegenüberstellung der Vorbringen des

Beschwerdeführers und der jeweiligen Entgegnung der Beschwerdegegnerin deutlich

mache, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Klausur des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt und sich mit den Einwänden befasst habe. Die

Beschwerdegegnerin habe sich überwiegend sorgfältig und detailliert zu den

aufgeworfenen Fragen geäussert und die Punktevergabe überzeugend und nachvollziehbar

zu begründen vermocht. Gesamthaft könne von einer willkürfreien Bewertung der

Prüfung im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht" ausgegangen

werden. Anzeichen für eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seien keine

auszumachen.

3.2.2

Die eigentlichen Erwägungen der

Vorinstanz bezüglich der Bewertung der Klausur im Fach "Strafrecht II und

Strafprozessrecht" sind äusserst knapp ausgefallen. Eine Zusammenfassung

der Vorbringen macht nicht deutlich, von welchen Überlegungen sich die

Vorinstanz hat leiten lassen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass

zumindest eine kurze Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorbringen notwendig

gewesen wäre, um der Begründungspflicht Genüge zu tun.

3.2.3

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn sie nicht

besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem

Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie

durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2,

126.

I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von

Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von

Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein

Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",

ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der

formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,

S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der

Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde

(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 49). Da im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht über dieselbe

Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist eine Heilung der Gehörsverletzung

durch das Verwaltungsgericht daher möglich und angesichts der Umstände auch geboten.

3.2.4

Zu fragen ist ausserdem, ob die

Vorinstanz ihre Kognition ausgeschöpft hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann mit einer zu Unrecht vorgenommenen Kognitionsbeschränkung eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung begangen werden

(BGE 131 II 271 E. 11.7.1 mit Hinweisen; Albertini, S. 387 f.;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 3 mit Hinweisen). Aufgrund der äusserst

knappen Begründung des Entscheids lässt sich die Kognitionsausübung nicht

überprüfen. Ob die Vorinstanz ihre Prüfungsbefugnis effektiv ausübte oder diese

in unzulässiger Weise einschränkte und damit das in Art. 29 Abs. 2 BV

garantierte rechtliche Gehör verletzte, kann vorliegend offen gelassen werden.

3.3

Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des

Beschwerdeführers zu wenig genau korrigiert habe und ihm bei einer Aufgabe

Punkte verweigert habe, die ihm zustünden. Es handle sich dabei um Fälle, wo

die Beschwerdegegnerin nicht mehr innerhalb des ihr zustehenden Ermessens die

Punkte verteilt habe, sondern eine Rechtsverletzung begangen und ihr Ermessen

missbraucht habe. Dabei ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass in Fällen,

die derart knapp liegen, das Ermessen der Prüfungsinstanz weniger gross sei als

in anderen Fällen, da in diesen knappen Fällen die Ausübung des Ermessens

darüber entscheide, ob ein Repetent sein Studium erfolgreich abschliessen könne

oder ob er die letzten viereinhalb Jahre vergebens investiert habe.

Dispositiv

Dem kann nicht zugestimmt werden: Die Prüfungsinstanz verfügt

bei Prüfungsbewertungen über einen Ermessensspielraum (vgl. vorn 2.2). Erst

nach der Ermessensausübung und der Prüfungsbewertung ist klar, welche Fälle ein

knappes Prüfungsresultat aufweisen und welche nicht. Das Ermessen der

Prüfungsinstanz kann in knappen Fällen deshalb nicht von vornherein kleiner

sein als in anderen Fällen. Ausserdem muss bei allen Prüfungsbewertungen der

Ermessensspielraum gleich ausgeschöpft werden, andernfalls wird das Gebot der

Gleichbehandlung verletzt. Dass die Ermessensausübung bei der Prüfungsbewertung

darüber entscheidet, ob ein Kandidat eine Prüfung besteht oder nicht, liegt in

der Natur der Sache. Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein

halber Punkt fehlt, damit er die Note 4,5 erreicht, kann jedoch nicht auf eine

Rechtsverletzung oder einen Missbrauch des Ermessens geschlossen werden.

3.4

Zu prüfen bleibt, ob die beanstandete materielle Bewertung der Prüfung nachvollziehbar

ist, keine offensichtlichen Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien

beruht (vorn 2.1). Der Beschwerdeführer rügt, dass er für den Themenkomplex der

Geldwäscherei nur 1 Punkt von maximal möglichen 4,5 Punkten (zuzüglich 0,5

möglicher Zusatzpunkte) erhalten habe. Er habe zwar nicht, wie es verlangt

worden sei, zunächst den Tatbestand der Geldwäscherei selbständig geprüft und

danach den Versuch und die Anstiftung dazu, sondern sogleich die versuchte

Anstiftung zur Geldwäscherei. Er habe dennoch richtige Ausführungen zum

Tatobjekt, zur Tathandlung und zum subjektiven Tatbestand gemacht, ohne dafür

Punkte zu erhalten.

Die Prüfung wurde anhand eines Punkteschemas korrigiert, was

eine möglichst rechtsgleiche und nachvollziehbare Korrektur aller Prüfungen

gewährleisten soll. Auch die Korrektur anhand eines Prüfungsschemas liegt

weitgehend im Ermessen der Prüfungsinstanz. Diese entscheidet, mit wie vielen

Punkten sie eine Antwort bewerten will. Es trifft zwar zu, dass sich Prüfungsresultate

wie das vorliegende nicht "auf einen Zehntelspunkt genau messen

lassen". Dem trägt das Punkteschema Rechnung, indem teilweise für

vertretbare gegenteilige Meinungen und Alternativen Punkte vergeben oder auch

Zusatzpunkte zugesprochen wurden. Insofern kann die Korrektur auch dem

Einzelfall gerecht werden. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer etwa für die

Ausführungen zum Täterkreis Punkte zugestanden. Er hat demzufolge nicht – wie

in der Beschwerde behauptet – für den ganzen Themenkomplex der Geldwäscherei

keine Punkte erhalten. In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2007 legte der

Examinator die Punktevergabe zu diesem Themenkomplex detailliert dar und

begründete insbesondere, weshalb der Beschwerdeführer für den Täterkreis Punkte

erhalten hat und für andere Ausführungen nicht. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung

des Examinators, die Prüfung der Teilnahme am Delikt anders zu bewerten als

diejenige der Täterschaft. Dies ist weder willkürlich noch rechtsungleich,

sofern sämtliche Kandidaten am gleichen Bewertungsmassstab gemessen werden.

Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, wird indessen vom Beschwerdeführer

nicht geltend gemacht und ergibt sich ferner auch nicht aus den Akten. Die

Bewertung ist vielmehr nachvollziehbar und nicht mit offensichtlichen Mängeln

behaftet. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf sachfremden

Kriterien beruhen sollte.

3.5

Die Beschwerde versucht weiter, aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer

im Nachhinein ein zusätzlicher halber Punkt zugestanden wurde, abzuleiten, dass

die erste Prüfungskorrektur nicht sorgfältig genug war. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips

müsse die Prüfungsinstanz "in unklaren Fällen tendenziell zugunsten des

Repetenten entscheiden". Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Prüfung

des Beschwerdeführers nochmals auf die beanstandeten Punkte hin überprüft und

es konnten ihm keine weiteren Punkte zugestanden werden. Der Stellungnahme des

Examinators und dem Punkteschema kann nicht entnommen werden, dass die

Prüfungskorrektur unsorgfältig vorgenommen wurde. Die Punktevergabe wurde

ausführlich begründet und ist nicht zu beanstanden. Ein Einschreiten der

Rechtsmittelinstanz ist auch bei einem knappen Prüfungsresultat erst

angebracht, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel

aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Solche Mängel sind nicht

ersichtlich (vgl. vorn 3.4). Ausserdem ist die Rüge der Unangemessenheit – wie

bereits dargelegt – sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (vorn 2.1).

Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass der

definitive Ausschluss des Beschwerdeführers erst nach zweimaliger erfolgloser

Ablegung der Prüfungen vorgenommen worden sei, was verhältnismässig sei (vgl.

VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00361, E. 2.3.3 f., www.vgrzh.ch).

3.6

Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, das Verfahren an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob dem Beschwerdeführer

im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht" ein halber Punkt mehr

vergeben werden könne, hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, dass

ein solches Begehren zu wenig substantiiert und deshalb abzulehnen sei. Auf

ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerde bringt dagegen

nichts Neues vor.

4.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin

ihr Ermessen im Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte

Prüfungsbewertung nicht missbraucht oder überschritten hat. Ebenso wenig hat

sie allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts

verletzt. Die materielle Bewertung der Prüfung ist vorliegend nicht zu beanstanden.

Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine

Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…