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Entscheid

VB.2007.00515

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00515

29. Januar 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10473)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von der Gemeinde Y seit dem 1.

November 2005 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt und ist seither gemäss

diversen Arztzeugnissen aufgrund

eines nicht näher spezifizierbaren Krankheitsbilds zu 100% arbeitsunfähig.

Bisher beanspruchte sie sowohl schul- als auch komplementärmedizinische Hilfe.

Ihre Eltern leisten der Gemeinde monatlich einen Beitrag von Fr. 500.-. Ein

Antrag um Ausrichtung einer Invalidenrente wurde von der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. September 2006

abgelehnt. Gegen diesen Entscheid ist derzeit eine Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht hängig. Am 31. Oktober 2006 holte die Gemeinde Y

beim Bezirksarzt ein Gutachten ein. Dieser kam am 12. Februar 2007 zum Schluss,

aus den sehr umfassenden medizinischen Akten gehe hervor, dass viele der subjektiven

Befindlichkeitsstörungen keiner Krankheit zugeordnet werden könnten. Vorzugsweise

sollten die Fäden sämtlicher ärztlichen Behandlungen bei einem Hausarzt zusammenlaufen.

Allenfalls müsse versicherungstechnisch das "Hausarztmodell" gewählt

werden. Nicht schulmedizinische Behandlungen seien in der speziellen Situation

strikt abzulehnen, zumal sie das subjektive Krankheitsgefühl der Patientin

verstärkten. Ein Teilarbeitspensum könnte auch therapeutisch wirken. Wenn

möglich sollte ein Arbeitsversuch von einer Reintegrations-Fachperson begleitet

werden. Zudem sollte eine Psychotherapeutin gefunden werden.

Mit Beschluss vom 20. März 2007 hielt

die Sozialbehörde Y fest, dass der Hausarzt von A Überblick über alle ihre

Behandlungen haben und sie nur solche, welche dieser anordne, in Anspruch

nehmen sollte. Sie wurde aufgefordert, bei der Krankenkasse eine neue Police

für das Hausarztmodell zu beantragen. Die Kostengutsprache für medizinische

Mehrauslagen von monatlich Fr. 100.- wurde per 1. Mai 2007 gestrichen,

ebenso jene für die Prämien der Zusatzversicherungen der Krankenkasse. Damit

einhergehend wurde festgehalten, dass für Behandlungen ab 1. Mai 2007

keine entsprechenden Selbstbehalte und Franchisen mehr übernommen würden. Zudem

wurde A aufgefordert, sich beim Ambulatorium D für eine psychiatrische

Abklärung und eine anschliessende psychologische Behandlung anzumelden sowie

eine Arbeit von 50% durch den B anzunehmen, wobei bei einer effektiven

Tätigkeit anstelle der bisherigen Integrationszulage (IZU) von Fr. 100.- eine

solche von Fr. 150.- entrichtet würde. Auch würde ohne ärztliche Bescheinigung

bezüglich des überdurchschnittlichen Wachstums ihrer Tochter kein zusätzlicher

Betrag für Mehrkosten betreffend Kleider bezahlt. Bei Nichtbefolgen der

Auflagen erfolge eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 10% des

Grundbedarfs (Fr. 147.-) für vorläufig sechs Monate. Einem allfälligen Rekurs

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Am 22. April 2007 erhob A beim Bezirksrat Z

Rekurs gegen den Beschluss der Gemeinde Y vom 20. März 2007. Sie beanstandete

das Gutachten des Bezirksarztes und stellte sich gegen die Streichung der Fr.

100.

- für medizinische Mehrauslagen und der Zusatzprämien für

Alternativbehandlungen. Absolut indiskutabel sei die Annahme einer 50%-Stelle

im geschützten Rahmen, zumal sie zu 100% arbeitsunfähig sei. Auch sei ihre Tochter

noch nicht ausgewachsen. Am 17. Juli 2007 erstattete das Ambulatorium

D im Auftrag der Gemeinde Y eine weitere Begutachtung betreffend A. Der

Präsident des Bezirksrats stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2007 die

aufschiebende Wirkung des Rekurses im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für

medizinische Mehrauslagen sowie der Krankenkassen-Zusatzprämien wieder her. Der

Bezirksrat wies den Rekurs am 12. September 2007 ab.

III.

Am 12. November 2007 ging beim Verwaltungsgericht die

Beschwerde von A "gegen das Gutachten des Bezirksarztes, den Beschluss der

Sozialbehörde Y vom 20. März 2007 und den Rekursentscheid vom 12. September

2007" ein. Sie verlangte nunmehr die Rückgängigmachung der Streichung von

Fr. 100.- für medizinische Mehrauslagen und der Übernahme der Kosten für die

Zusatzversicherungen. Zudem sei von der Annahme einer 50%-Arbeit durch den B

abzusehen. Der Bezirksrat verzichtete am 26. November 2007 auf Vernehmlassung,

während die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2007 sinngemäss Abweisung der Beschwerde

beantragte.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die einzelrichterliche

Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin

gegen das Gutachten des Bezirksarztes bzw. den erstinstanzlichen Beschluss sind

im Rahmen der Beschwerde gegen den Rekursentscheid zu behandeln, da die Letzteren

auch Rekursgegenstand waren.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004, teilweise revidiert im

Dezember 2007), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den

genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits

die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für

den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Ziff.

A.6). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,

eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder "ähnliche Verhaltensmassregeln, die

nach den Umständen angebracht erscheinen", einzuhalten (§ 23 lit. d SHV).

Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,

insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können

die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der

Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2 SHG in der bis 31. Dezember 2007

geltenden Fassung).

Gemäss Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien sind krankheits- und

behinderungsbedingte Spezialauslagen zu übernehmen. Dies sind Kosten für

Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im

konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Dabei kann es sich um

einen über die Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz handeln, wenn

dies die kostengünstigere Lösung darstellt, oder auch um die Versicherung nicht

gedeckter medizinischer Sonderleistungen (zum Beispiel im Rahmen der Komplementär-

oder Alternativmedizin).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin hat bislang der Beschwerdeführerin zugestandene Kosten für

medizinische Mehrauslagen von Fr. 100.- sowie von ca. Fr. 50.- für die

Zusatzversicherungen der Krankenkasse (präventiv und alternativ) und damit verbundene

Selbstbehalte gestützt auf das Gutachten des Bezirksarztes vom 12. Februar 2007

per 1. Mai 2007 gestrichen. Die Vorinstanz hat den erstinstanzlichen

Entscheid unter Berufung auf das genannte Gutachten sowie jenes des

Ambulatoriums D vom 17. Juli 2007 geschützt, da gemäss den Gutachten

erstellt sei, dass das gesundheitliche Befinden der Beschwerdeführerin durch

alternativ-medizinische Massnahmen nicht erheblich verbessert werden könne. Die

ärztlich indizierten Massnahmen würden alle von der Grundversicherung bezahlt,

weshalb auch nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin Zusatzversicherungskosten

der Krankenkasse und damit verbundene Selbstbehaltskosten nicht mehr übernehme.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, wegen Haarausfalls täglich drei Tabletten

schlucken zu müssen. Zudem brauche sie jeden Tag mehrmals Triomer

Meersalzspülung und eine Salbe für die Nase. Auch müsse sie täglich fehlende

Vitamine schlucken, sodass sie schnell über Fr. 100.- monatlich benötige. Im

Weiteren brauche sie die Zusatzversicherung für wöchentliche Akupunktur-Behandlungen,

da ihr die wegen dauernder Krankheit fehlende Energie kein Schulmediziner wiederherstellen

könne. Schliesslich benötige sie auch mindestens fünf Infusionen zur Entgiftung

von Quecksilber, Blei und Arsen. Ein Teil der Infusionen werde nicht von der

Krankenkasse übernommen. Ihre Angaben stützt sie auf eine Beurteilung der Klinik

C vom 7. November 2007.

3.3

Im

erwähnten bezirksärztlichen Gutachten vom 12. Februar 2007 ist unter anderem

festgehalten, vorliegend würden nicht schulmedizinische Behandlungen die

subjektiven Krankheitsgefühle der Beschwerdeführerin sogar verstärken, indem

Krankheitsbilder diagnostiziert und behandelt würden, welche in der

"Schulmedizin" gar nicht existierten.

Das vom Ambulatorium D

verfasste Gutachten vom 17. Juli 2007 gibt grob zusammengefasst folgende

medizinische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin wieder: Insgesamt seien über

Jahre hinweg bei der Beschwerdeführerin sehr viele körperliche Untersuchungen

durchgeführt worden, die allesamt ohne schwerwiegenden somatischen Befund

geblieben seien und die gravierenden Beschwerden nicht zu erklären vermögen.

Abweichend von allen anderen Beurteilungen habe die Klinik C ein chronisches

Müdigkeitssyndrom diagnostiziert. Im Jahr 2005 sei geschrieben worden, dass es

sich dabei "nicht primär um ein psychisches Leiden handle, sondern um ein

multifaktorielles Geschehen mit infektiösen, toxischen, allergischen und erst

in Folge dessen auch psychischen Komponenten." Als Behandlung seien eine

Zahnsanierung und diverse alternative Therapien erfolgt. Im Weiteren seien

verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt worden, nämlich eine Borderline-Persönlichkeitsstörung

(2001), eine depressive Entwicklung (2004), eine Somatisierungsstörung (2003)

und eine hypochondrische Störung oder Somatisierungsstörung mit histrionischen

Persönlichkeitszügen (2004) sowie eine massive Somatisierungsstörung bzw. ein

Münchhausen Syndrom (2004). Das Ambulatorium D kam in seiner Beurteilung zum

Schluss, aufgrund der gegenwärtigen Datenlage sei eine Somatisierungsstörung

(ICD-10 F 45.0) oder ein Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F 68.1) denkbar.

Letztendlich könne nicht endgültig entschieden werden, ob die

Beschwerdeführerin tatsächlich leide, wie es bei der Somatisierungsstörung der

Fall sei, oder ob Krankheiten und Schmerzen (entsprechend dem Münchhausen-Syndrom)

vorgetäuscht würden, um Aufmerksamkeit zu erlangen. Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, eine berufliche Tätigkeit müsste aus somatischer

Sicht eigentlich möglich sein, stünden doch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin

(Babysitten, für einen Nachbarn kochen) und auch die vielen Reisen in der Vergangenheit

im Widerspruch zu den durchgehend vorhandenen starken Schmerzen und dem

ständigen Erschöpfungszustand. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit

100%. Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, krank zu sein, und eine

Beschäftigung mit den Beschwerden nehme alle geistige Kapazität in Anspruch.

Auch wenn eine Psychotherapie dringend angezeigt wäre und die einzig mögliche

Behandlung der genannten Störungen darstelle, mache eine erzwungene therapeutische

Behandlung keinen Sinn. Gehe man von einer Münchhausen-Symptomatik aus, sei die

Prognose für eine erfolgreiche Psychotherapie ungünstig. In der Literatur finde

sich folgende Empfehlung: "Die Patienten sollten in ihrem Kranksein und

ihrer hochgradig invalidisierenden Störung angenommen werden, mit dem Ziel,

körperliche Eingriffe soweit wie möglich zu vermeiden." Abschliessend

empfahl das Ambulatorium D, die Bemühungen um eine IV-Rente weiter

voranzutreiben. Ausserdem sollte vermieden werden, dass die Beschwerdeführerin

immer wieder neue Ärzte konsultiere. Es wäre wichtig, dass ein Hausarzt für die

Behandlung zuständig sei.

Im von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichten Bericht

der Klinik C vom 7. November 2007 wird unter anderem darauf hingewiesen,

das vom Ambulatorium D erstellte Gutachten beruhe auf rein

psychiatrischer-psychologischer Basis und lasse typischerweise die komplexen

Stoffwechselbeschwerden und auch genetischen Entgiftungsstörungen mit massiver

Schwermetallbelastung unberücksichtigt. Aufgrund toxikologischer und

metabolischer Testuntersuchungen zeige sich, dass sich cerebral und vegetativ

ausdrückende massive Stoffwechselstörungen vorlägen und nicht einfach ein

"Münchhausen-Syndrom" bei hypochondrischer Störung und hysterischer

Persönlichkeit gegeben sei. Äusserst befremdlich sei der Bericht des

Bezirksarztes, welcher in Unkenntnis jeglicher biologisch-medizinischer

Abklärungs- und Behandlungsmethoden eben diese zu beurteilen versuche. Die

Ablehnung nicht schulmedizinischer Behandlungen sei unter völliger Unkenntnis

des Sachverhalts emotiv bedingt erfolgt. Vielmehr führe vorliegend eine ganzheitliche

Behandlungsweise, unter anderem mittels Entgiftungsmassnahmen und dem Aufbau

der Darmfunktion, am ehesten zu einer Verbesserung. Wegen der Polysymptomatik bestehe

eine volle Arbeitsunfähigkeit. Langfristig könne die Beschwerdeführerin aber

zunehmend für eine wechselnde Tätigkeit oder eine Betreuungsfunktion eingesetzt

werden. Wichtig sei die Unterstützung zur Bezahlung der Versicherung für Komplementärmedizin.

3.4

Die

Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, wonach sich das

gesundheitliche Befinden der Beschwerdeführerin durch alternativ-medizinische

Massnahmen nicht erheblich verbessert habe, weshalb Zusatzversicherungskosten

der Krankenkasse und damit verbundene Selbstbehaltskosten sowie weitere

medizinische Mehrauslagen nicht mehr übernommen würden, ist gestützt auf die

vorhandenen Unterlagen nicht zu beanstanden. Sämtliche ärztlichen Aussagen –

auch die diversen früheren Berichte sowie die neuste Darlegung der Klinik C vom

7.

November 2007, aber auch der Bericht des Bezirksarztes – attestieren

zwar, dass die Beschwerdeführerin unter Befindlichkeitsstörungen leide.

Allerdings stimmen die Sachverständigen bezüglich der Ursachen (und damit einhergehend

der Behandlungsmethoden) nicht überein. Die so genannte nicht schulmedizinische

Richtung führt den Zustand der Beschwerdeführerin unter anderem auf toxische

Gründe zurück, während die andere Seite nunmehr auf

psychiatrisch-psychologische Störungsmomente abstellt.

Es ist vorliegend klar festzuhalten, dass das Gericht nur

darüber zu befinden hat, ob hier die Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen

der medizinischen Grundversorgung liegen, gemäss Ziff. C.1.1 der

SKOS-Richtlinien sinnvoll und nutzbringend sind. Es geht vorliegend nicht

um eine Grundsatzdiskussion, ob die Schul- oder Alternativ- bzw. Komplementärmedizin

generell "richtig" sei, sondern allein darum, ob die

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz entsprechende Zusatzauslagen im konkreten

Fall als nicht sinnvoll und nutzbringend im Sinn von Ziff. C.1.1 der

SKOS-Richtlinien qualifizieren durften. Der diesbezügliche Entscheid liegt

jedoch weitgehend im Ermessen der Beschwerdegegnerin und das auf die

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht greift nur korrigierend ein,

wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (§ 50 Abs. 2

VRG). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, insbesondere weil

sich die Situation der Beschwerdeführerin trotz verschiedener nicht

schulmedizinischer Behandlungen nicht grundlegend verbessert hat. Daher ist

auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin verlangt hat, dass die

Beschwerdeführerin nur noch Behandlungen in Anspruch nehmen dürfe, welche ihr

Hausarzt anordne – dies wird denn auch nicht weiter bestritten – und die

Kostengutsprachen für medizinische Mehrauslagen sowie für Krankenkassenprämien

der Zusatzversicherungen aufgehoben hat. Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt in genügender Weise betreut wird und

vorliegend weitere parallele Akupunktur-Behandlungen etc. sowie die Einnahme

von zusätzlichen Mitteln jedenfalls nicht zwingend sind. Die Beschwerde ist

daher in diesen Punkten abzuweisen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz schützte im Weiteren die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, wonach

die Beschwerdeführerin zu 50% eine Arbeit durch den B anzunehmen und bei den

Abklärungen aktiv mitzuwirken habe und bei einer effektiven Tätigkeit von 50%

anstelle der bisherigen IZU eine solche im Betrag von Fr. 150.- (bei 100%:

Fr. 300.-) bestehe. Die Vorinstanz verwies darauf, dass sich die Beschwerdeführerin

im März 2007 beim E (eine Einrichtung des B) um eine Arbeit bemüht habe. Die

Arbeitsaufnahme sei an einer verfügbaren Stelle gescheitert; die Arbeit sei

auch als körperlich zu streng beurteilt worden. Aufgrund des Verhaltens der

Beschwerdeführerin sei aber davon auszugehen, dass sie grundsätzlich bereit

sei, eine Tätigkeit aufzunehmen. Unter den gegebenen Bedingungen sei die

Auflage nicht zu beanstanden, da die Massnahme nicht der Erzielung eines

Erwerbseinkommens diene, sondern therapeutischen Charakter habe. Die Tätigkeit

erfolge denn auch im geschützten Rahmen unter Begleitung durch eine Fachperson.

Die Beschwerdeführerin erachtet die genannte Aufforderung

"als eine Frechheit", da sie absolut nicht psychisch krank sei und

erst noch ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis über 100% habe. Es ist daher davon

auszugehen, dass sie die genannte Auflage ebenfalls anficht.

4.2

Die

Aufforderung zur Annahme einer Arbeit beim B ist durch § 23 lit. d SHV gesetzlich

abgedeckt. Generell soll aber mit Integrationsmassnahmen eine drohende

Desintegration für die Betroffenen aufgehalten und idealerweise ins Gegenteil

verkehrt werden. Dies ist ein komplexer psychosozialer Prozess. Gezielte und

wirksame Integrationsmassnahmen der Art, wie sie vorliegend im Raum stehen,

setzen daher von Anfang an eine gute fachliche Abklärung voraus. Massnahmen zur

sozialen und beruflichen Integration beruhen grundsätzlich auf den Stärken der

betroffenen Personen. Sie gehen von den Ressourcen der Betroffenen – und nicht

von ihren Defiziten – aus und bauen auf diesen auf. Deshalb ist qualifiziertes

Fachpersonal sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung der Integrationsmassnahmen

notwendig (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. D.2 und 3). Vorab stellt sich die

Frage, ob sich die für die Beschwerdeführerin zweifellos einschneidende Aufforderung,

beim B eine 50%-Stelle anzunehmen und bei den Abklärungen aktiv mitzuwirken,

auf eine genügende professionelle Abklärung und Evaluation im Sinn der

genannten SKOS-Richtlinien abzustützen vermag.

Im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin

vom 3. April 2007 wurde ihr (erneut) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für

die Dauer von 30 Tagen attestiert. Ebenso ist im Gutachten des Ambulatoriums D vom

17.

Juli 2007 festgehalten, aus psychiatrischer Sicht betrage die

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 100%, während der Bezirksarzt in

seinem Gutachten vom 12. Februar 2007 ausgeführt hatte, ein Teilarbeitspensum

könne auch therapeutisch sein und das Selbstbewusstsein der Beschwerdeführerin

stärken. Die theoretische Arbeitsfähigkeit schätzte er auf 50%, wies aber

ausdrücklich darauf hin, diesbezüglich keine weiteren Abklärungen gemacht zu

haben. In der beim Sozialversicherungsgericht angefochtenen Verfügung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 13. September 2006 war

gestützt auf ein medizinisches Gutachten vom 22. Februar 2006 ebenfalls von

einer aus "medizinischer Sicht" für die Beschwerdeführerin zumutbaren

Ausübung einer Tätigkeit mit einer 50%-Einschränkung ausgegangen worden.

Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist derzeit

eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Diesbezüglich

kann auch nicht weiter auf das bezirksärztliche Gutachten abgestellt werden,

wird darin doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der angegebenen

Arbeitsfähigkeit um eine Schätzung ohne weitere Abklärungen handle. Auf das

medizinische Gutachten, welches der Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung

stand, kann ebenfalls nicht weiter abgestellt werden. Zum einen befindet es

sich nicht bei den Akten, zum anderen liegt es zeitlich schon zwei Jahre

zurück. Im neusten Gutachten des Ambulatoriums D wird hingegen eine

Psychotherapie, welche dringend angezeigt wäre, als "einzig mögliche

Behandlung" aufgeführt, wofür aber die Motivation seitens der

Beschwerdeführerin unabdingbar wäre. Eine Beschäftigung im geschützten Rahmen

wird hingegen nicht weiter thematisiert.

Aufgrund der genannten Unterlagen und ohne weitere

fachkundige Abklärungen ist somit nicht erstellt, dass die der

Beschwerdeführerin erteilte Auflage zur Aufnahme einer 50%-Stelle über den B therapeutisch

sinnvoll ist, wovon aber die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz

ausgegangen sind. Es ist im Gegenteil nicht ausgeschlossen, dass sich die Auflage

sogar kontraproduktiv auswirken könnte. Gestützt auf das Gutachten des

Ambulatoriums D wäre jedenfalls ein Hinarbeiten auf die Aufnahme einer

Psychotherapie bei einer sachverständigen Person, zu welcher die

Beschwerdeführerin Vertrauen gewinnen kann, sinnvoller. Es ist daher in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Aufforderung an die Beschwerdeführerin

gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

20.

März 2007, wonach sie beim B eine 50%-Arbeit aufzunehmen habe,

ersatzlos zu streichen. Selbstverständlich bleibt aber die Möglichkeit offen,

gestützt auf fachliche Abklärungen anderweitige Integrationsmassnahmen zu prüfen.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Disp.-Ziff. I des Rekursentscheides des Bezirksrats Z vom 12. September

2007.

und Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2007

sind aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdegegnerin

die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). In Anlehnung an die Praxis, in Beschwerdeverfahren, in denen

Sozialhilfebezüger vollumfänglich unterliegen, eine reduzierte Gerichtsgebühr

anzusetzen, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, unter Ansetzung einer

vollen Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin lediglich einen Viertel der

Gerichtskosten aufzuerlegen und den restlichen Viertel auf die Gerichtskasse zu

nehmen (vgl. VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 4).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheides des

Bezirksrats Z vom 12. September 2007 und Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 20. März 2007 werden aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zur Hälfte

der Beschwerdegegnerin auferlegt; der restliche Viertel wird auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …