VB.2007.00515
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00515
29. Januar 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10473)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00515
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.01.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.05.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kostenübernahme für Zusatzversicherung der Krankenkasse (Fr. 50.-) und medizinische Mehrauslagen von Fr. 100.-/Mt; Auflage eine 50%-Stelle anzunehmen.
Krankheits- und behindersbedingte Spezialauslagen sind gemäss Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien zu übernehmen. Dies sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind (E. 2).
Das Verwaltungsgericht hat nur zu entscheiden, ob die Leistungen, welche übernommen werden sollen, sinnvoll und nutzbringend sind. Da der Entscheid darüber jedoch weitgehend im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 2 VRG). Trotz verschiedener nicht schulmedizinischer Behandlungen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht grundlegend verbessert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin medizinische Mehrauslagen sowie die Prämien für die Zusatzversicherung der Krankenkasse nicht mehr übernimmt (E. 3.4).
Da aufgrund der vorhandenen Unterlagen eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit nicht erstellt ist und sich die Auflage zur Annahme einer Arbeitsstelle gar kontraproduktiv auswirken könnte, ist sie aufzuheben (E. 4.2).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ARBEITSAUFNAHME
AUFLAGE
ERMESSEN
GUTACHTEN
KRANKENKASSE
KRANKENKASSENPRÄMIEN
MEDIZINISCHE NOTWENDIGKEIT
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. II SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00515
Entscheid
der Einzelrichterin
vom
29. Januar 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Y,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Gemeinde Y seit dem 1.
November 2005 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt und ist seither gemäss
diversen Arztzeugnissen aufgrund
eines nicht näher spezifizierbaren Krankheitsbilds zu 100% arbeitsunfähig.
Bisher beanspruchte sie sowohl schul- als auch komplementärmedizinische Hilfe.
Ihre Eltern leisten der Gemeinde monatlich einen Beitrag von Fr. 500.-. Ein
Antrag um Ausrichtung einer Invalidenrente wurde von der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. September 2006
abgelehnt. Gegen diesen Entscheid ist derzeit eine Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht hängig. Am 31. Oktober 2006 holte die Gemeinde Y
beim Bezirksarzt ein Gutachten ein. Dieser kam am 12. Februar 2007 zum Schluss,
aus den sehr umfassenden medizinischen Akten gehe hervor, dass viele der subjektiven
Befindlichkeitsstörungen keiner Krankheit zugeordnet werden könnten. Vorzugsweise
sollten die Fäden sämtlicher ärztlichen Behandlungen bei einem Hausarzt zusammenlaufen.
Allenfalls müsse versicherungstechnisch das "Hausarztmodell" gewählt
werden. Nicht schulmedizinische Behandlungen seien in der speziellen Situation
strikt abzulehnen, zumal sie das subjektive Krankheitsgefühl der Patientin
verstärkten. Ein Teilarbeitspensum könnte auch therapeutisch wirken. Wenn
möglich sollte ein Arbeitsversuch von einer Reintegrations-Fachperson begleitet
werden. Zudem sollte eine Psychotherapeutin gefunden werden.
Mit Beschluss vom 20. März 2007 hielt
die Sozialbehörde Y fest, dass der Hausarzt von A Überblick über alle ihre
Behandlungen haben und sie nur solche, welche dieser anordne, in Anspruch
nehmen sollte. Sie wurde aufgefordert, bei der Krankenkasse eine neue Police
für das Hausarztmodell zu beantragen. Die Kostengutsprache für medizinische
Mehrauslagen von monatlich Fr. 100.- wurde per 1. Mai 2007 gestrichen,
ebenso jene für die Prämien der Zusatzversicherungen der Krankenkasse. Damit
einhergehend wurde festgehalten, dass für Behandlungen ab 1. Mai 2007
keine entsprechenden Selbstbehalte und Franchisen mehr übernommen würden. Zudem
wurde A aufgefordert, sich beim Ambulatorium D für eine psychiatrische
Abklärung und eine anschliessende psychologische Behandlung anzumelden sowie
eine Arbeit von 50% durch den B anzunehmen, wobei bei einer effektiven
Tätigkeit anstelle der bisherigen Integrationszulage (IZU) von Fr. 100.- eine
solche von Fr. 150.- entrichtet würde. Auch würde ohne ärztliche Bescheinigung
bezüglich des überdurchschnittlichen Wachstums ihrer Tochter kein zusätzlicher
Betrag für Mehrkosten betreffend Kleider bezahlt. Bei Nichtbefolgen der
Auflagen erfolge eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 10% des
Grundbedarfs (Fr. 147.-) für vorläufig sechs Monate. Einem allfälligen Rekurs
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Am 22. April 2007 erhob A beim Bezirksrat Z
Rekurs gegen den Beschluss der Gemeinde Y vom 20. März 2007. Sie beanstandete
das Gutachten des Bezirksarztes und stellte sich gegen die Streichung der Fr.
100.
- für medizinische Mehrauslagen und der Zusatzprämien für
Alternativbehandlungen. Absolut indiskutabel sei die Annahme einer 50%-Stelle
im geschützten Rahmen, zumal sie zu 100% arbeitsunfähig sei. Auch sei ihre Tochter
noch nicht ausgewachsen. Am 17. Juli 2007 erstattete das Ambulatorium
D im Auftrag der Gemeinde Y eine weitere Begutachtung betreffend A. Der
Präsident des Bezirksrats stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2007 die
aufschiebende Wirkung des Rekurses im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für
medizinische Mehrauslagen sowie der Krankenkassen-Zusatzprämien wieder her. Der
Bezirksrat wies den Rekurs am 12. September 2007 ab.
III.
Am 12. November 2007 ging beim Verwaltungsgericht die
Beschwerde von A "gegen das Gutachten des Bezirksarztes, den Beschluss der
Sozialbehörde Y vom 20. März 2007 und den Rekursentscheid vom 12. September
2007" ein. Sie verlangte nunmehr die Rückgängigmachung der Streichung von
Fr. 100.- für medizinische Mehrauslagen und der Übernahme der Kosten für die
Zusatzversicherungen. Zudem sei von der Annahme einer 50%-Arbeit durch den B
abzusehen. Der Bezirksrat verzichtete am 26. November 2007 auf Vernehmlassung,
während die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2007 sinngemäss Abweisung der Beschwerde
beantragte.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die einzelrichterliche
Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin
gegen das Gutachten des Bezirksarztes bzw. den erstinstanzlichen Beschluss sind
im Rahmen der Beschwerde gegen den Rekursentscheid zu behandeln, da die Letzteren
auch Rekursgegenstand waren.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004, teilweise revidiert im
Dezember 2007), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den
genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits
die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für
den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Ziff.
A.6). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).
Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,
eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder "ähnliche Verhaltensmassregeln, die
nach den Umständen angebracht erscheinen", einzuhalten (§ 23 lit. d SHV).
Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,
insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können
die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der
Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2 SHG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung).
Gemäss Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien sind krankheits- und
behinderungsbedingte Spezialauslagen zu übernehmen. Dies sind Kosten für
Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im
konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Dabei kann es sich um
einen über die Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz handeln, wenn
dies die kostengünstigere Lösung darstellt, oder auch um die Versicherung nicht
gedeckter medizinischer Sonderleistungen (zum Beispiel im Rahmen der Komplementär-
oder Alternativmedizin).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin hat bislang der Beschwerdeführerin zugestandene Kosten für
medizinische Mehrauslagen von Fr. 100.- sowie von ca. Fr. 50.- für die
Zusatzversicherungen der Krankenkasse (präventiv und alternativ) und damit verbundene
Selbstbehalte gestützt auf das Gutachten des Bezirksarztes vom 12. Februar 2007
per 1. Mai 2007 gestrichen. Die Vorinstanz hat den erstinstanzlichen
Entscheid unter Berufung auf das genannte Gutachten sowie jenes des
Ambulatoriums D vom 17. Juli 2007 geschützt, da gemäss den Gutachten
erstellt sei, dass das gesundheitliche Befinden der Beschwerdeführerin durch
alternativ-medizinische Massnahmen nicht erheblich verbessert werden könne. Die
ärztlich indizierten Massnahmen würden alle von der Grundversicherung bezahlt,
weshalb auch nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin Zusatzversicherungskosten
der Krankenkasse und damit verbundene Selbstbehaltskosten nicht mehr übernehme.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, wegen Haarausfalls täglich drei Tabletten
schlucken zu müssen. Zudem brauche sie jeden Tag mehrmals Triomer
Meersalzspülung und eine Salbe für die Nase. Auch müsse sie täglich fehlende
Vitamine schlucken, sodass sie schnell über Fr. 100.- monatlich benötige. Im
Weiteren brauche sie die Zusatzversicherung für wöchentliche Akupunktur-Behandlungen,
da ihr die wegen dauernder Krankheit fehlende Energie kein Schulmediziner wiederherstellen
könne. Schliesslich benötige sie auch mindestens fünf Infusionen zur Entgiftung
von Quecksilber, Blei und Arsen. Ein Teil der Infusionen werde nicht von der
Krankenkasse übernommen. Ihre Angaben stützt sie auf eine Beurteilung der Klinik
C vom 7. November 2007.
3.3
Im
erwähnten bezirksärztlichen Gutachten vom 12. Februar 2007 ist unter anderem
festgehalten, vorliegend würden nicht schulmedizinische Behandlungen die
subjektiven Krankheitsgefühle der Beschwerdeführerin sogar verstärken, indem
Krankheitsbilder diagnostiziert und behandelt würden, welche in der
"Schulmedizin" gar nicht existierten.
Das vom Ambulatorium D
verfasste Gutachten vom 17. Juli 2007 gibt grob zusammengefasst folgende
medizinische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin wieder: Insgesamt seien über
Jahre hinweg bei der Beschwerdeführerin sehr viele körperliche Untersuchungen
durchgeführt worden, die allesamt ohne schwerwiegenden somatischen Befund
geblieben seien und die gravierenden Beschwerden nicht zu erklären vermögen.
Abweichend von allen anderen Beurteilungen habe die Klinik C ein chronisches
Müdigkeitssyndrom diagnostiziert. Im Jahr 2005 sei geschrieben worden, dass es
sich dabei "nicht primär um ein psychisches Leiden handle, sondern um ein
multifaktorielles Geschehen mit infektiösen, toxischen, allergischen und erst
in Folge dessen auch psychischen Komponenten." Als Behandlung seien eine
Zahnsanierung und diverse alternative Therapien erfolgt. Im Weiteren seien
verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt worden, nämlich eine Borderline-Persönlichkeitsstörung
(2001), eine depressive Entwicklung (2004), eine Somatisierungsstörung (2003)
und eine hypochondrische Störung oder Somatisierungsstörung mit histrionischen
Persönlichkeitszügen (2004) sowie eine massive Somatisierungsstörung bzw. ein
Münchhausen Syndrom (2004). Das Ambulatorium D kam in seiner Beurteilung zum
Schluss, aufgrund der gegenwärtigen Datenlage sei eine Somatisierungsstörung
(ICD-10 F 45.0) oder ein Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F 68.1) denkbar.
Letztendlich könne nicht endgültig entschieden werden, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich leide, wie es bei der Somatisierungsstörung der
Fall sei, oder ob Krankheiten und Schmerzen (entsprechend dem Münchhausen-Syndrom)
vorgetäuscht würden, um Aufmerksamkeit zu erlangen. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, eine berufliche Tätigkeit müsste aus somatischer
Sicht eigentlich möglich sein, stünden doch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin
(Babysitten, für einen Nachbarn kochen) und auch die vielen Reisen in der Vergangenheit
im Widerspruch zu den durchgehend vorhandenen starken Schmerzen und dem
ständigen Erschöpfungszustand. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit
100%. Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, krank zu sein, und eine
Beschäftigung mit den Beschwerden nehme alle geistige Kapazität in Anspruch.
Auch wenn eine Psychotherapie dringend angezeigt wäre und die einzig mögliche
Behandlung der genannten Störungen darstelle, mache eine erzwungene therapeutische
Behandlung keinen Sinn. Gehe man von einer Münchhausen-Symptomatik aus, sei die
Prognose für eine erfolgreiche Psychotherapie ungünstig. In der Literatur finde
sich folgende Empfehlung: "Die Patienten sollten in ihrem Kranksein und
ihrer hochgradig invalidisierenden Störung angenommen werden, mit dem Ziel,
körperliche Eingriffe soweit wie möglich zu vermeiden." Abschliessend
empfahl das Ambulatorium D, die Bemühungen um eine IV-Rente weiter
voranzutreiben. Ausserdem sollte vermieden werden, dass die Beschwerdeführerin
immer wieder neue Ärzte konsultiere. Es wäre wichtig, dass ein Hausarzt für die
Behandlung zuständig sei.
Im von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichten Bericht
der Klinik C vom 7. November 2007 wird unter anderem darauf hingewiesen,
das vom Ambulatorium D erstellte Gutachten beruhe auf rein
psychiatrischer-psychologischer Basis und lasse typischerweise die komplexen
Stoffwechselbeschwerden und auch genetischen Entgiftungsstörungen mit massiver
Schwermetallbelastung unberücksichtigt. Aufgrund toxikologischer und
metabolischer Testuntersuchungen zeige sich, dass sich cerebral und vegetativ
ausdrückende massive Stoffwechselstörungen vorlägen und nicht einfach ein
"Münchhausen-Syndrom" bei hypochondrischer Störung und hysterischer
Persönlichkeit gegeben sei. Äusserst befremdlich sei der Bericht des
Bezirksarztes, welcher in Unkenntnis jeglicher biologisch-medizinischer
Abklärungs- und Behandlungsmethoden eben diese zu beurteilen versuche. Die
Ablehnung nicht schulmedizinischer Behandlungen sei unter völliger Unkenntnis
des Sachverhalts emotiv bedingt erfolgt. Vielmehr führe vorliegend eine ganzheitliche
Behandlungsweise, unter anderem mittels Entgiftungsmassnahmen und dem Aufbau
der Darmfunktion, am ehesten zu einer Verbesserung. Wegen der Polysymptomatik bestehe
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Langfristig könne die Beschwerdeführerin aber
zunehmend für eine wechselnde Tätigkeit oder eine Betreuungsfunktion eingesetzt
werden. Wichtig sei die Unterstützung zur Bezahlung der Versicherung für Komplementärmedizin.
3.4
Die
Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, wonach sich das
gesundheitliche Befinden der Beschwerdeführerin durch alternativ-medizinische
Massnahmen nicht erheblich verbessert habe, weshalb Zusatzversicherungskosten
der Krankenkasse und damit verbundene Selbstbehaltskosten sowie weitere
medizinische Mehrauslagen nicht mehr übernommen würden, ist gestützt auf die
vorhandenen Unterlagen nicht zu beanstanden. Sämtliche ärztlichen Aussagen –
auch die diversen früheren Berichte sowie die neuste Darlegung der Klinik C vom
7.
November 2007, aber auch der Bericht des Bezirksarztes – attestieren
zwar, dass die Beschwerdeführerin unter Befindlichkeitsstörungen leide.
Allerdings stimmen die Sachverständigen bezüglich der Ursachen (und damit einhergehend
der Behandlungsmethoden) nicht überein. Die so genannte nicht schulmedizinische
Richtung führt den Zustand der Beschwerdeführerin unter anderem auf toxische
Gründe zurück, während die andere Seite nunmehr auf
psychiatrisch-psychologische Störungsmomente abstellt.
Es ist vorliegend klar festzuhalten, dass das Gericht nur
darüber zu befinden hat, ob hier die Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen
der medizinischen Grundversorgung liegen, gemäss Ziff. C.1.1 der
SKOS-Richtlinien sinnvoll und nutzbringend sind. Es geht vorliegend nicht
um eine Grundsatzdiskussion, ob die Schul- oder Alternativ- bzw. Komplementärmedizin
generell "richtig" sei, sondern allein darum, ob die
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz entsprechende Zusatzauslagen im konkreten
Fall als nicht sinnvoll und nutzbringend im Sinn von Ziff. C.1.1 der
SKOS-Richtlinien qualifizieren durften. Der diesbezügliche Entscheid liegt
jedoch weitgehend im Ermessen der Beschwerdegegnerin und das auf die
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht greift nur korrigierend ein,
wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (§ 50 Abs. 2
VRG). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, insbesondere weil
sich die Situation der Beschwerdeführerin trotz verschiedener nicht
schulmedizinischer Behandlungen nicht grundlegend verbessert hat. Daher ist
auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin verlangt hat, dass die
Beschwerdeführerin nur noch Behandlungen in Anspruch nehmen dürfe, welche ihr
Hausarzt anordne – dies wird denn auch nicht weiter bestritten – und die
Kostengutsprachen für medizinische Mehrauslagen sowie für Krankenkassenprämien
der Zusatzversicherungen aufgehoben hat. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt in genügender Weise betreut wird und
vorliegend weitere parallele Akupunktur-Behandlungen etc. sowie die Einnahme
von zusätzlichen Mitteln jedenfalls nicht zwingend sind. Die Beschwerde ist
daher in diesen Punkten abzuweisen.
4.
4.1
Die
Vorinstanz schützte im Weiteren die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, wonach
die Beschwerdeführerin zu 50% eine Arbeit durch den B anzunehmen und bei den
Abklärungen aktiv mitzuwirken habe und bei einer effektiven Tätigkeit von 50%
anstelle der bisherigen IZU eine solche im Betrag von Fr. 150.- (bei 100%:
Fr. 300.-) bestehe. Die Vorinstanz verwies darauf, dass sich die Beschwerdeführerin
im März 2007 beim E (eine Einrichtung des B) um eine Arbeit bemüht habe. Die
Arbeitsaufnahme sei an einer verfügbaren Stelle gescheitert; die Arbeit sei
auch als körperlich zu streng beurteilt worden. Aufgrund des Verhaltens der
Beschwerdeführerin sei aber davon auszugehen, dass sie grundsätzlich bereit
sei, eine Tätigkeit aufzunehmen. Unter den gegebenen Bedingungen sei die
Auflage nicht zu beanstanden, da die Massnahme nicht der Erzielung eines
Erwerbseinkommens diene, sondern therapeutischen Charakter habe. Die Tätigkeit
erfolge denn auch im geschützten Rahmen unter Begleitung durch eine Fachperson.
Die Beschwerdeführerin erachtet die genannte Aufforderung
"als eine Frechheit", da sie absolut nicht psychisch krank sei und
erst noch ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis über 100% habe. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie die genannte Auflage ebenfalls anficht.
4.2
Die
Aufforderung zur Annahme einer Arbeit beim B ist durch § 23 lit. d SHV gesetzlich
abgedeckt. Generell soll aber mit Integrationsmassnahmen eine drohende
Desintegration für die Betroffenen aufgehalten und idealerweise ins Gegenteil
verkehrt werden. Dies ist ein komplexer psychosozialer Prozess. Gezielte und
wirksame Integrationsmassnahmen der Art, wie sie vorliegend im Raum stehen,
setzen daher von Anfang an eine gute fachliche Abklärung voraus. Massnahmen zur
sozialen und beruflichen Integration beruhen grundsätzlich auf den Stärken der
betroffenen Personen. Sie gehen von den Ressourcen der Betroffenen – und nicht
von ihren Defiziten – aus und bauen auf diesen auf. Deshalb ist qualifiziertes
Fachpersonal sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung der Integrationsmassnahmen
notwendig (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. D.2 und 3). Vorab stellt sich die
Frage, ob sich die für die Beschwerdeführerin zweifellos einschneidende Aufforderung,
beim B eine 50%-Stelle anzunehmen und bei den Abklärungen aktiv mitzuwirken,
auf eine genügende professionelle Abklärung und Evaluation im Sinn der
genannten SKOS-Richtlinien abzustützen vermag.
Im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin
vom 3. April 2007 wurde ihr (erneut) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für
die Dauer von 30 Tagen attestiert. Ebenso ist im Gutachten des Ambulatoriums D vom
17.
Juli 2007 festgehalten, aus psychiatrischer Sicht betrage die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 100%, während der Bezirksarzt in
seinem Gutachten vom 12. Februar 2007 ausgeführt hatte, ein Teilarbeitspensum
könne auch therapeutisch sein und das Selbstbewusstsein der Beschwerdeführerin
stärken. Die theoretische Arbeitsfähigkeit schätzte er auf 50%, wies aber
ausdrücklich darauf hin, diesbezüglich keine weiteren Abklärungen gemacht zu
haben. In der beim Sozialversicherungsgericht angefochtenen Verfügung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 13. September 2006 war
gestützt auf ein medizinisches Gutachten vom 22. Februar 2006 ebenfalls von
einer aus "medizinischer Sicht" für die Beschwerdeführerin zumutbaren
Ausübung einer Tätigkeit mit einer 50%-Einschränkung ausgegangen worden.
Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist derzeit
eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Diesbezüglich
kann auch nicht weiter auf das bezirksärztliche Gutachten abgestellt werden,
wird darin doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der angegebenen
Arbeitsfähigkeit um eine Schätzung ohne weitere Abklärungen handle. Auf das
medizinische Gutachten, welches der Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung
stand, kann ebenfalls nicht weiter abgestellt werden. Zum einen befindet es
sich nicht bei den Akten, zum anderen liegt es zeitlich schon zwei Jahre
zurück. Im neusten Gutachten des Ambulatoriums D wird hingegen eine
Psychotherapie, welche dringend angezeigt wäre, als "einzig mögliche
Behandlung" aufgeführt, wofür aber die Motivation seitens der
Beschwerdeführerin unabdingbar wäre. Eine Beschäftigung im geschützten Rahmen
wird hingegen nicht weiter thematisiert.
Aufgrund der genannten Unterlagen und ohne weitere
fachkundige Abklärungen ist somit nicht erstellt, dass die der
Beschwerdeführerin erteilte Auflage zur Aufnahme einer 50%-Stelle über den B therapeutisch
sinnvoll ist, wovon aber die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
ausgegangen sind. Es ist im Gegenteil nicht ausgeschlossen, dass sich die Auflage
sogar kontraproduktiv auswirken könnte. Gestützt auf das Gutachten des
Ambulatoriums D wäre jedenfalls ein Hinarbeiten auf die Aufnahme einer
Psychotherapie bei einer sachverständigen Person, zu welcher die
Beschwerdeführerin Vertrauen gewinnen kann, sinnvoller. Es ist daher in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Aufforderung an die Beschwerdeführerin
gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
20.
März 2007, wonach sie beim B eine 50%-Arbeit aufzunehmen habe,
ersatzlos zu streichen. Selbstverständlich bleibt aber die Möglichkeit offen,
gestützt auf fachliche Abklärungen anderweitige Integrationsmassnahmen zu prüfen.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Disp.-Ziff. I des Rekursentscheides des Bezirksrats Z vom 12. September
2007.
und Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2007
sind aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdegegnerin
die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). In Anlehnung an die Praxis, in Beschwerdeverfahren, in denen
Sozialhilfebezüger vollumfänglich unterliegen, eine reduzierte Gerichtsgebühr
anzusetzen, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, unter Ansetzung einer
vollen Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin lediglich einen Viertel der
Gerichtskosten aufzuerlegen und den restlichen Viertel auf die Gerichtskasse zu
nehmen (vgl. VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 4).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheides des
Bezirksrats Z vom 12. September 2007 und Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 20. März 2007 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zur Hälfte
der Beschwerdegegnerin auferlegt; der restliche Viertel wird auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …