VB.2007.00517
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00517
28. Februar 2008Deutsch25 min
(URT.2008.10523)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00517
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Entzug der Berufsausübungsbewilligung
Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt
(Dem Beschwerdeführer wurde die Bewilligung bereits früher wegen verschiedener Vorfälle beschränkt und im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner Praxis sistiert. Eine Reaktivierung der Bewilligung wurde vom Nachweis eines einwandfreien beruflichen und privaten Leumunds sowie von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Die Gesundheitsdirektion trat auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unselbständigen zahnärztlichen Tätigkeit nicht ein, wogegen dieser nicht vorging. Sie entzog ihm die Bewilligung wegen beruflicher Tätigkeit trotz sistierter Bewilligung mangels Vertrauenswürdigkeit und wegen Zweifels an seiner psychischen Stabilität angesichts seines bisherigen Verhaltens, weshalb eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei. Der Beschwerdeführer ficht den Bewilligungsentzug an und stellt erneut ein Gesuch um Bewilligung der unselbständigen zahnärztlichen Tätigkeit.)
Nichteintreten auf das Gesuch betreffend unselbständige zahnärztliche Tätigkeit (E. 1.2). Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers trotz gültiger Sistierung der Bewilligung (E. 1.3).
Den Vorwurf der zahnärztlichen Tätigkeit trotz sitierter Bewilligung stützte die Gesundheitsdirektion auf eine Telefonnotiz, welche dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde; damit verletzte die Direktion dessen rechtliches Gehör (E. 2.3).
Die rechtliche Tragweite der (dem Bewilligugnsentzug vorangegangenen) Sistierung der Bewilligung ist unklar; die Sistierung stellt eine Art vorsorgliche Massnahme dar (E. 3).
Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Zustände über den 1. September 2007 hinaus andauerten, ist entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht das Gesundheitsgesetz sondern das auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretene Medizinalberufegesetz (MedBG) anwendbar (E. 4.1). Das MedBG unterscheidet den Entzug der kantonalen Bewilligung (Art. 38 MedBG) als administrative Massnahme einerseits und das Berufsverbot für die ganze Schweiz (Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG) als disziplinarische Sanktion anderseits (E. 4.2). Zu den Bewilligungsvoraussetzungen gehört gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG, dass der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (E. 4.3).
Den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe trotz sistierter Bewilligung weiterhin eine selbständige ärztliche Tätgkeit ausgeübt, hat die Gesundheitsdirektion in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nur unzureichend abgeklärt, geht doch aus ihren Erwägugnen und den Akten nicht hervor, wie lange der Beschwerdeführer in welchem Umfang beruflich tätig war bzw. noch ist (E. 5.4.2). Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (E. 5.5.3). Aufgrund derjenigen Vorwürfe, welche zu einer Beschränkung bzw. Sistierung der Bewilligung führten, erwiese sich ein definitiver Entzug der Bewilligung als unverhältnismässig (E. 5.6).
Anweisungen an die Gesundheitsdirektion für das weitere Vrogehen (E. 6).
Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten; Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid
Stichworte:
BERUFSAUSÜBUNG
BEWILLIGUNGSENTZUG
DISZIPLINARMASSNAHME
ENTZUG
INTERTEMPORALES RECHT
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RÜCKWEISUNG
SISTIERUNG
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERTRAUENSWÜRDIGKEIT
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 36 Abs. I lit. b MEDBG
§ 38 MEDBG
§ 43 Abs. I lit. d MEDBG
§ 43 Abs. I lit. e MEDBG
§ 67 Abs. I MEDBG
§ 6 VRG
§ 7 Abs. I VRG
§ 8 VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 50 S. 125
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00517
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2008
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
der Berufsausübungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gesundheitsdirektion schränkte die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
als Zahnarzt von A am 28. Februar 2006 ein, indem sie ihm per sofort und
bis auf Weiteres die Behandlung minderjähriger Patientinnen untersagte, da ihm
ehemalige weibliche Angestellte seiner Praxis vor der Polizei übereinstimmend
verbale sexuelle Angriffe durch Verwendung herabsetzender Ausdrücke oder
sexistischer Bemerkungen zur Last gelegt hätten, weshalb es ihm an der nach § 8
des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG, LS 810.1)
vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit fehle. A focht diese Verfügung nicht an.
B. Mit
Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte die Gesundheitsdirektion fest, dass A
nicht berechtigt sei, Benzodiazepine und insbesondere Dormicum zu verordnen.
Dieser verzichtete auch dagegen auf ein Rechtsmittel. In der Folge wurde er am
17. Juli 2006 vom Statthalteramt R mit Fr. 500.- rechtskräftig
gebüsst, weil er Patienten Dormicum verschrieben habe, das für zahnmedizinische
Zwecke nicht zugelassen werden könne.
C. Am 29. November
2006 sistierte die Gesundheitsdirektion die Praxisbewilligung von A per sofort
und bis auf weiteres, da von einer definitiven Aufgabe seiner Praxistätigkeit
im Kanton Zürich auszugehen sei. Eine Wiederaufnahme der eingeschränkten Tätigkeit
als Zahnarzt im Kanton Zürich machte sie vom Nachweis eines einwandfreien
beruflichen und persönlichen Leumunds (Einreichung eines Strafregisterauszugs
und eines Letter of Good Standing) abhängig. A habe in den unverschlossenen
Kellerräumen seiner ehemaligen Praxis Patientendossiers zurückgelassen und sich
trotz Aufforderung geweigert, diese abzuholen sowie seine ehemaligen
Patientinnen und Patienten über ihren Herausgabeanspruch und seine Kontaktadresse
zu informieren, womit er die Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht nach § 17
Abs. 1 und 2 der Zahnärzteverordnung vom 10. Juni 1998 (ZAV, LS
811.21) verletzt habe. Er habe sodann in Verletzung der Meldepflicht nach § 14
ZAV die Gesundheitsdirektion nicht über die Praxisaufgabe informiert. Auch
gegen diese Verfügung ergriff er kein Rechtsmittel.
D. Die
Gesundheitsdirektion verzeigte A am 1. Dezember 2006 wegen Verletzung der
genannten Bestimmungen bei den Strafverfolgungsbehörden. Nach erneuter Ermahnung
zur Wahrung der Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht beschlagnahmte die
Gesundheitsdirektion am 17. April 2007 die in den Kellerräumen
zurückgelassenen Patientendossiers. Am 26. April 2007 wurde A vom
Statthalteramt R wegen Verletzung der Meldepflicht (§ 14 ZAV), der
Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht (§ 17 Abs. 1 und 2 ZAV) sowie
der Schweigepflicht (§ 18 ZAV) mit einer Busse von Fr. 2'500.- bestraft.
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks R liess die Strafverfügung des
Statthalteramts R wegen Verletzung des Anklageprinzips einstweilen nicht zur
Anklage zu.
E. Auf ein
Gesuch von A um Bewilligung der unselbständigen zahnärztlichen Tätigkeit trat
die Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 21. Juni 2007 nicht ein, da
gemäss § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 lit. a ZAV eine
Assistenzbewilligung von der praxisberechtigten Person zu beantragen sei. Dabei
stellte sie klar, dass die Praxisbewilligung am 29. November 2006 sistiert
worden sei, weil die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der
Gesundheitsdirektion, verbunden mit dem unbestrittenen wiederholten Bezug von Benzodiazepinen
zum Eigenkonsum und den Umständen seiner Praxisaufgabe, begründete Zweifel an
seiner Vertrauenswürdigkeit und Berufsausübungsfähigkeit aufkommen lasse. Vor
einer allfälligen Reaktivierung der Praxisbewilligung behalte sich die
Gesundheitsdirektion eine eingehende ärztliche Untersuchung bzw. Abklärung der
Praxisfähigkeit durch einen Vertrauensarzt der Direktion vor. A ging nicht
dagegen vor.
F. Aufgrund
eines Hinweises eines ehemaligen Patienten von A und einer Bestätigung durch
eine Mitarbeiterin der Zahnärztegemeinschaft am S-Platz, L-Strasse 01 in X,
sowie aufgrund weiterer Hinweise konfrontierte die Gesundheitsdirektion diesen
am 12. September 2007 mit dem Verdacht der unbefugten Berufsausübung in
der erwähnten Praxis in X sowie in Y. Dieses und sein früheres Verhalten
begründeten ernsthafte Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit sowie psychischen
und physischen Gesundheit, weshalb überprüft werden müsse, ob ihm die
Berufsausübungsbewilligung entzogen werden müsse. Sie setzte ihm Frist, dazu
Stellung zu nehmen und schriftlich sein Einverständnis mit einer
psychiatrischen Begutachtung durch C zu erklären. Im Übrigen wurde er erneut
aufgefordert, einigen namentlich genannten Patienten ihre Patientendossiers herauszugeben.
In seiner Stellungnahme vom 27. September
2007 liess A geltend machen, er habe "lediglich probehalber eine
Aushilfstätigkeit als Zahnarzt ausgeführt, dies während zwei Wochentagen".
Dafür habe er keiner besonderen Bewilligung bedurft. Von einer zahnärztlichen
Tätigkeit in Y sei ihm nichts bekannt. Seine Überprüfung sei nicht gerechtfertigt
und stelle eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, bestünden doch keine Zweifel
an seiner Fachkunde und zahnärztlichen Tätigkeit. Sein persönlicher Leumund
habe auf die berufliche Fähigkeit und Tätigkeit als Zahnarzt keinen Einfluss.
Eine psychiatrische Begutachtung durch C lehne er ab. Im Übrigen sei dieser als
Vertrauensarzt der Amtsstelle befangen. Schliesslich ersuchte er die Gesundheitsdirektion,
ihm zu bestätigen, dass er einstweilen im Rahmen der früher verfügten
rechtskräftigen Einschränkungen wieder als Zahnarzt tätig sein könne. Er gehe
davon aus, dass er für die unselbständige Tätigkeit keiner zusätzlichen
Bewilligung bedürfe.
G. Am 9. Oktober
2007 entzog die Gesundheitsdirektion A seine Berufsausübungsbewilligung für den
Kanton Zürich per sofort und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einem
allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung wandte sich
A mit Eingabe vom 12. November 2007 fristgerecht an das Verwaltungsgericht.
Er liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und ihm die unselbständige zahnärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich
zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Die
Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember
2007, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion
erhobenen Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 und § 19a
Abs. 2 Ziffer 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959, VRG).
1.2
Ein vor
Verwaltungsgericht gestellter Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche
die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Auf den Antrag des
Beschwerdeführers, es sei ihm die unselbständige zahnärztliche Tätigkeit im
Kanton Zürich zu bewilligen, ist demnach nicht einzutreten, bildete sie doch
nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Gesundheitsdirektion vom 9. Oktober
2007.
Auf das Gesuch zur Bewilligung der unselbständigen Tätigkeit war die
Gesundheitsdirektion am 21. Juni 2007 nicht eingetreten. Dagegen ging der
damals bereits rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht vor.
1.3
Gemäss § 21
lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im
materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer
eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen
Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Es genügt, wenn der
Beschwerdeführer die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen –
materieller oder ideeller Art – geltend macht. Könnte die geltend gemachte
Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht
abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).
Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der
Beschwerdeführer gegenwärtig nicht zur zahnärztlichen Tätigkeit in einer
Privatpraxis befugt, da seine Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit mit
rechtskräftigem Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 29. November 2006
bis auf weiteres sistiert und seither nicht reaktiviert wurde und auf sein
Gesuch zur Bewilligung der unselbständigen Tätigkeit, welche gemäss § 10
ZAV ebenfalls bewilligungspflichtig ist, nicht eingetreten wurde. Dennoch hat
der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, könnte doch seine Bewilligung im Falle der
Gutheissung der Beschwerde unter gewissen Voraussetzungen reaktiviert werden.
Demnach ist auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag einzutreten.
1.4
Der
angefochtene Entscheid unterliegt im Verfahren der Direktbeschwerde nicht nur
der Rechts-, sondern auch der Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1
und 3 VRG).
2.
2.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) – dessen Unterfall der Akteneinsicht ist in § 8 VRG
statuiert – beinhaltet unter anderem das Recht auf Äusserung und Anhörung; das
Recht des Einzelnen, sich vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen
Anordnungen zu äussern, sowie in seinen Vorbringen tatsächlich gehört und ernst
genommen zu werden. Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen den
voraussichtlichen Inhalt oder zumindest die wesentlichen Elemente der zu
treffenden Anordnung bekannt zu geben. Eine Gehörsverletzung durch eine
Vorinstanz ist immer im unmittelbar anschliessenden Rechtsmittelverfahren
geltend zu machen; andernfalls ist ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17 f. und 54). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör enthält auch das Recht des Betroffenen, zu Untersuchungshandlungen
der Behörde angehört zu werden; besonders strenge Anforderungen gelten dabei in
Disziplinarverfahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19; RB 1995
Nr. 20).
Nach § 7 Abs. 1
VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch
Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten,
Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Als
Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die
Verwaltungsbehörden im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstands für die
Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich
sind. Dies bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen
richtig und vollständig zu ermitteln ist. Im Geltungsbereich der
Untersuchungsmaxime muss die amtliche Untersuchung den Sachverhalt
grundsätzlich in jeder Beziehung umfassend klären. Weil aber vielfach absolute
Gewissheit nicht erlangt werden kann, genügt ein so hoher Grad an
Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Bezüglich der
zulässigen Untersuchungsmittel ist festzuhalten, dass mit telefonischen
Befragungen der Beteiligten Zurückhaltung zu üben ist. Solche können nur für
Nebenpunkte in Frage kommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4, 7 und 18,
m.w.N.). § 7 Abs. 2 lit. a VRG auferlegt den
Verfahrensbeteiligten eine Mitwirkungspflicht, soweit sie ein Begehren gestellt
haben. Diese besteht auch im Falle des Entzugs einer Praxisbewilligung (VGr, 2. Oktober
1998, VB.98.00241, E. 6a).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm das rechtliche
Gehör verweigert, indem sie ihm zu den Vorwürfen des wiederholten Verschreibens
von Dormicum, der mutwilligen Zertrümmerung der Praxiseinrichtung vor seinem
Weggang und der unbewilligten Tätigkeit in der Zahnärztegemeinschaft am S-Platz
keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe (Ziff. 3, 4 und 6 der
Beschwerdeschrift).
2.3
Die
Gesundheitsdirektion warf dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 13. April
2006.
erstmals vor, unberechtigterweise Dormicum verschrieben zu haben. Die
Frist zur Stellungnahme zum ihm zugestellten Schreiben liess er ungenutzt verstreichen.
Danach verfügte die Gesundheitsdirektion, dass der Beschwerdeführer nicht
berechtigt sei, Benzodiazepine, insbesondere Dormicum, zu verordnen. Ein
Rechtsmittel dagegen ergriff dieser trotz Rechtsmittelbelehrung nicht. Der
Vorwurf der mutwilligen Zertrümmerung der Praxiseinrichtung durch den
Beschwerdeführer wurde in der vorliegend angefochtenen Verfügung erstmals
explizit erhoben, doch scheint die Gesundheitsdirektion bei ihrem Entscheid
über den Entzug der Bewilligung nicht massgeblich darauf abgestellt zu haben.
Eine unbewilligte zahnärztliche Tätigkeit warf die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer
zwar grundsätzlich bereits in ihrem Schreiben vom 12. September 2007 vor,
worauf er dies durch seinen Rechtsvertreter bestreiten liess. Sie untermauerte
den Vorwurf in der vorliegend angefochtenen Verfügung jedoch mit einer
Telefonnotiz vom 4. Oktober 2007 über ein Gespräch mit D von der
Zahnärztegemeinschaft am S-Platz, welche dem Beschwerdeführer offensichtlich
nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde, datiert doch die Stellungnahme seines
Rechtsvertreters vom 27. September 2007. Dadurch wurde der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ob diese Gehörsverletzung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren allenfalls geheilt werden könnte, muss nicht
geprüft werden, da die Gesundheitsdirektion im Zusammenhang mit der Abklärung
dieses Sachverhalts – wie in E. 5.4.2 zu zeigen sein wird – die
Untersuchungspflicht verletzte, weshalb die Sache ohnehin zur ergänzenden Untersuchung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.
Welche rechtliche
Tragweite der von der Gesundheitsdirektion am 29. November 2006
angeordneten "Sistierung" der Praxisbewilligung zukommen soll und auf
welche gesetzliche Grundlage sie sich abstützt, ist unklar. Sie ist als
eigenständige Sanktion weder im Gesundheitsgesetz noch im Medizinalberufegesetz
vorgesehen. Die Gesundheitsdirektion hat sie offenbar angeordnet in der
Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Praxistätigkeit im Kanton Zürich zumindest
vorübergehend aufgegeben. Dem könnte die frühere Verwaltungspraxis zugrunde
liegen, wonach die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit das
Führen einer Praxis voraussetzte. Dafür fehlte jedoch eine gesetzliche
Grundlage (vgl. RB 2003 Nr. 61). Die Bewilligung wurde indessen
mit Entscheid vom 29. November 2007 nicht nur sistiert, sondern
gleichzeitig wurde deren Reaktivierung von einer Prüfung des beruflichen und
persönlichen Leumunds abhängig gemacht. Darin ist eine Art vorsorgliche
Massnahme im Sinn von § 6 VRG zu erkennen. Als solche ist sie zulässig,
sah sich doch die Gesundheitsdirektion angesichts der unklaren Umstände der
Praxisaufgabe dazu veranlasst, Vorkehrungen zu treffen. Der Beschwerdeführer
unternahm denn auch nichts, die Situation zu klären, indem er die Praxisaufgabe
und die Gründe dafür der Gesundheitsdirektion nicht meldete und für diese nicht
erreichbar war.
4.
4.1
Bis Ende
August 2007 waren die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der
selbständigen ärztlichen Tätigkeit im kantonalen Gesundheitsgesetz vom 4. November
1962.
(GesundheitsG, LS 810.1), insbesondere in den § 7 Abs. 1
lit. a und § 8 Abs. 1 GesundheitsG, geregelt. Am 1. September
2007.
trat das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären
Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) in Kraft, das die fachlichen und
persönlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung abschliessend geregelt
(Botschaft des Bundesrates in BBl 2005, S. 176 und 226), wobei kantonale
Ausführungsbestimmungen zur Präzisierung etwa der persönlichen
Bewilligungsvoraussetzungen möglich bleiben (a.a.O., S. 230).
Die angefochtene Verfügung, die sich auf das
Gesundheitsgesetz stützt, erging am 9. Oktober 2007, mithin nach
Inkrafttreten des Medizinalberufegesetzes. Nach dem Rückwirkungsverbot von Art. 67
Abs. 1 MedBG finden die in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen
(darunter das definitive Verbot der selbständigen Berufsausübung) grundsätzlich
keine Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ereignet haben. Massgebend für den Zeitpunkt des Ereignisses ist das Ende des
Verhaltens, das den Tatbestand der betreffenden Disziplinarmassnahme erfüllt.
Bei über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Medizinalberufegesetzes
andauerndem Verhalten kommt mithin das neue Recht zur Anwendung (Etter,
Handkommentar MedBG, Bern 2006, Art. 67 N. 2). Die Beschwerdegegnerin
begründet den Bewilligungsentzug massgeblich damit, dass der Beschwerdeführer
trotz sistierter Bewilligung wieder beruflich tätig geworden sei und dass an
seiner psychischen Stabilität zu zweifeln sei. Da diese beiden Zustände nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin offenbar über den 1. September 2007
hinaus andauerten, ist das Medizinalberufegesetz anwendbar.
4.2
Das Medizinalberufegesetz
unterscheidet zwei Arten von Verlust der Erlaubnis zur selbständigen ärztlichen
Tätigkeit. Unter dem Titel Entzug der Bewilligung umschreibt es in Art. 38
MedBG den Verlust der kantonalen Praxisbewilligung. Diese folgt als admi-nistrative
Massnahme dem Wegfall von Bewilligungsvoraussetzungen und ist der Sache nach
unbefristet (dies allenfalls verbunden mit einer Wartefrist für ein neuerliches
Bewilligungsgesuch). Soll der Erlaubnisverlust jedoch eine disziplinarische
Sanktion darstellen, so bezeichnet das Gesetz ihn in Art. 43 Abs. 1 lit.
d und e MedBG als Berufsverbot. Ein solches setzt die Verletzung von
Berufspflichten oder Medizinalberufsvorschriften voraus, kann befristet oder
definitiv erlassen werden und gilt für die ganze Schweiz (Art. 45 MedBG). Diese
Unterscheidung war implizit bereits im kantonalen Gesundheitsgesetz angelegt. § 9
GesundheitsG nennt verschiedene Gründe für den Entzug einer Praxisbewilligung,
welche sich ihrer Natur nach in zwei Kategorien unterscheiden. Zum einen geht
es um administrative Gründe, die bereits das erstmalige Erteilen einer
Bewilligung hindern müssten (§ 9 Abs. 1 GesundheitsG) und zum anderen
um disziplinarische, die eigentliche Pflichtverletzungen beinhalten (§ 9 Abs. 2
GesundheitsG). Bezüglich des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit können sich
aber durchaus Überschneidungen ergeben (zur Unterscheidung zwischen
disziplinarischen und administrativen Massnahmen, wie sie die Rechtsprechung
vor allem im Personalrecht entwickelt hat vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 76
N. 8).
Die Gesundheitsdirektion stützte sich in der angefochtenen
Verfügung auf § 9 GesundheitsG, welcher die Unterscheidung nicht so
deutlich traf wie Art. 38 und 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, ohne zu
verdeutlichen, ob es sich dabei um eine administrative Massnahme oder eine
disziplinarische Sanktion handelt. Dies wird im neuen Entscheid, der in Anwendung
des Medizinalberufegesetzes zu ergehen hat, zu präzisieren sein.
4.3
Zu den Bewilligungsvoraussetzungen
gehört gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG, dass der
Gesuchsteller vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bietet. Ein Entzug der Bewilligung muss zur
Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem Privaten
auferlegten Freiheitsbeschränkungen stehen (Etter, Art. 38 N. 5). Dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat auch ein Verbot der selbständigen
Berufsausübung zu genügen.
5.
5.1
Die Gesundheitsdirektion begründete den Entzug der Bewilligung des Beschwerdeführers im
Wesentlichen damit, dass dessen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei;
dies namentlich angesichts der Umstände seiner Praxisaufgabe, der ungesicherten
Aufbewahrung der Patientendossiers und der monatelangen Verweigerung deren
Herausgabe an die Patientinnen und Patienten, der Verhinderung einer
Praxisvisite durch die Gesundheitsdirektion, der Vereitelung der Zustellung von
Postsendungen, der fehlenden Meldung der Praxisschliessung an die
Gesundheitsdirektion, der wiederholten schwerwiegenden sexistischen Äusserungen
gegenüber weiblichen Angestellten und Patientinnen, der wiederholten
widerrechtlichen Abgabe von Dormicum und der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit
als Zahnarzt im Wissen um die Sistierung seiner Berufsausübungsbewilligung. Der
Beschwerdeführer habe sich uneinsichtig gezeigt und seine gesetzlichen und
öffentlichrechtlichen Verpflichtungen in bisher kaum je gesehenem Ausmass
gering geschätzt. Er habe sich im Übrigen ohne nähere Begründung geweigert,
sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, obwohl angesichts
seines bisherigen Verhaltens begründete Zweifel an seiner psychischen
Stabilität bestünden. Aus all diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine
Aufrechterhaltung der Berufsausübungsbewilligung nicht mehr erfüllt, so dass
ihm diese per sofort entzogen werden müsse.
5.2
Zur
Begründung des Bewilligungsentzugs führte die Gesundheitsdirektion einerseits
diejenigen Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer an, welche bereits
Gegenstand der Beschränkung und der Sistierung der Bewilligung bzw. einer
Strafverfügung des Statthalteramts R waren. Dabei handelt es sich um die
Vorwürfe der ungesicherten Aufbewahrung der Patientendokumentationen und der
monatelangen Verweigerung deren Herausgabe an die Patientinnen und Patienten,
der fehlenden Meldung der Praxisschliessung an die Gesundheitsdirektion, der
wiederholten schwerwiegenden sexistischen Äusserungen gegenüber weiblichen
Angestellten und Patientinnen und der wiederholten widerrechtlichen Abgabe von
Dormicum.
Anderseits erhob die Gesundheitsdirektion im angefochtenen
Entscheid gegenüber den Gründen für die bisherigen Sanktionen neue Vorwürfe,
welche insbesondere darin bestanden, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die
Sistierung seiner Praxisbewilligung und der Bedingungen für eine allfällige
Reaktivierung seine Tätigkeit als Zahnarzt an der L-Strasse 01 in X wieder
aufgenommen habe und dass er sich ohne nähere Begründung weigere, sich einer
psychiatrischen Begutachtung durch den Vertrauensarzt und weiteren ärztlichen
Untersuchungen zu unterziehen, obwohl angesichts seines bisherigen Verhaltens
begründete Zweifel an seiner psychischen Stabilität bestünden. Sodann habe der
Beschwerdeführer eine Praxisvisite der Gesundheitsdirektion und die Zustellung
von zu erwartenden Postsendungen vereitelt und auf ihm zugestellte Schreiben
nicht reagiert.
5.3
Für den
Bewilligungsentzug im Vordergrund scheinen die neu erhobenen Vorwürfe zu
stehen, insbesondere die zahnärztliche Tätigkeit ohne Bewilligung und die
Zweifel an der psychischen Stabilität des Beschwerdeführers.
5.4
5.4.1
Zum Vorwurf der Tätigkeit ohne Bewilligung führte der Beschwerdeführer in
seinem Schreiben an die Gesundheitsdirektion vom 27. September 2007, auf
das er in der Beschwerdeschrift verwies, aus, er habe "lediglich
probehalber eine Aushilfstätigkeit als Zahnarzt ausgeführt, dies während zwei
Wochentagen". Die Gesundheitsdirektion berufe sich auf ungenannte
Informanten, wobei dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit geboten worden sei,
zu konkreten Angaben konkreter Personen Stellung zu nehmen oder an einer
Zeugeneinvernehmung teilnehmen zu können (Beschwerdeschrift Ziff. 6).
5.4.2
Die Gesundheitsdirektion stützte sich dabei auf eine sehr allgemein
gehaltene E-Mail eines ehemaligen Patienten des Beschwerdeführers sowie auf
einen offenbar von der Rechtsabteilung der Gesundheitsdirektion getätigten
Anruf. Daraus geht jedoch nicht hervor, wer bzw. welche Mitarbeiterin der
Zahnärztegemeinschaft am S-Platz diese Angaben machte. Im Übrigen wurde zum
Umfang der Tätigkeit lediglich angegeben, der Beschwerdeführer sei jeweils
dienstags und freitags in der Praxis tätig. Weiter hielt die Gesundheitsdirektion
in einer Telefonnotiz vom 4. Oktober 2007 fest, D von der Zahnärztegemeinschaft
am S-Platz habe bestätigt, dass er seit zwei Monaten ein Schnupperabkommen mit
dem Beschwerdeführer gemacht habe, wobei dieser nur sehr sporadisch Patienten
behandle. Gemäss einer Telefonnotiz vom 8. Oktober 2007 habe D bestätigt,
dass der Beschwerdeführer selbst abrechne und als selbständiger Zahnarzt tätig
sei, aber nur rudimentär. Rund zwei Monate nach dem Bewilligungsentzug, am 12. Dezember
2007, führten der Kantonszahnarzt und eine Vertreterin der Gesundheitsdirektion
eine unangekündigte Praxisvisite bei der Zahnärztegemeinschaft am S-Platz
durch. Gemäss Kurzprotokoll dieser Visite habe die Praxisassistentin bestätigt,
dass der Beschwerdeführer noch in der Praxis als Zahnarzt tätig sei. Der
Beschwerdeführer sei während der Visite im Vorraum erschienen. Im
Terminkalender des Beschwerdeführers seien ab 20. Juli 2007 jede Woche an
mehreren Tagen Termine eingetragen. Aus den anlässlich dieser Visite ausgehändigten
Auszügen des Terminkalenders, welche nur einen Zeitraum von zwei Arbeitswochen
abdecken, geht nicht eindeutig hervor, dass es sich bei den eingetragenen
Patienten um solche des Beschwerdeführers handelt.
Diese Abklärung des vom Beschwerdeführer bestrittenen
Sachverhalts vermag dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu genügen, geht doch aus
dem angefochtenen Entscheid und den Akten nicht hervor, wie lange der Beschwerdeführer
in welchem Umfang in der genannten Praxis tätig war bzw. noch ist. Dies gilt
insbesondere für die E-Mail vom 27./28. August 2007. Doch auch die
Telefonnotizen vom 4. und 8. Oktober 2007 sowie die Akten zur Praxisvisite
sind zu wenig präzis und detailliert, um vernünftige Zweifel auszuräumen. Im
Übrigen ist generell mit telefonischen Befragungen der Beteiligten Zurückhaltung
zu üben; sie kommen nur für Nebenpunkte in Frage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 18). Die Erhebung möglichst präziser Vorwürfe beispielsweise durch
Einvernahme von Auskunftspersonen aus der Zahnarztpraxis durch die
Gesundheitsdirektion ist umso wichtiger, als es für den Beschwerdeführer
schwierig ist, das Vorliegen eines Negativums (keine relevante Tätigkeit in
jener Zahnarztpraxis) zu beweisen, ohne konkreten Vorwürfen entgegnen zu können.
5.5
5.5.1
Auch den Vorwurf, angesichts seines bisherigen Verhaltens bestünden Zweifel
an der psychischen Stabilität des Beschwerdeführers, welche eine psychiatrische
Begutachtung notwendig erscheinen liessen, wies dieser zurück. Diese Forderung
nach einer Untersuchung stelle eine willkürliche, unangebrachte und
persönlichkeitsverletzende Beleidigung dar (Beschwerdeschrift Ziff. 7).
5.5.2
Die Gesundheitsdirektion führte aus, der Beschwerdeführer sei in der Verfügung
vom 29. November 2006, mit welcher sie die Bewilligung des
Beschwerdeführers sistierte, darauf hingewiesen worden, dass eine
Wiederaufnahme der Tätigkeit als Zahnarzt vom Nachweis seines einwandfreien
beruflichen und persönlichen Leumunds abhängig gemacht werde. In jener
Verfügung hatte die Gesundheitsdirektion präzisiert, dass er dazu einen Strafregisterauszug
und bei zwischenzeitlicher Tätigkeit in einem anderen Kanton oder Land einen
Letter of Good Standing der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen müsse. Mit
Schreiben vom 21. Juni 2007 habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die
Sistierung der Praxisbewilligung sei erfolgt, weil begründete Zweifel an seiner
Vertrauenswürdigkeit und seiner Berufsausübungsfähigkeit bestünden. Im genannten
Schreiben hatte die Gesundheitsdirektion festgehalten, seine mangelnde
Kooperationsbereitschaft mit ihr als Aufsichtsbehörde lasse, verbunden mit dem
wiederholten, unbestrittenen Bezug von Benzodiazepinen zum Eigenkonsum und den
Umständen der Praxisaufgabe, begründete Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit
und Berufsausübungsfähigkeit aufkommen, weshalb vor einer Reaktivierung der
Praxisbewilligung eine eingehende ärztliche Untersuchung bzw. Abklärung der
Praxisfähigkeit durch einen Vertrauensarzt vorbehalten werde. Sodann habe sie
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2007 mitgeteilt, dass
durch seinen wissentlichen und willentlichen Verstoss gegen die Vorgaben der
Verfügung vom 29. November 2006 die ernsthaften Zweifel an seiner
Vertrauenswürdigkeit und psychischen Gesundheit bestätigt würden, weshalb er
dazu aufgefordert worden sei, schriftlich sein Einverständnis zu einer
psychiatrischen Begutachtung bei C zu erteilen.
5.5.3
Den Ausführungen der Gesundheitsdirektion im angefochtenen Entscheid lässt
sich nicht klar entnehmen, worauf die Zweifel an der psychischen Stabilität des
Beschwerdeführers gründen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, was mit
"den Umständen der Praxisaufgabe" angedeutet wurde. Sollte damit der
Umstand gemeint sein, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des ehemaligen
Vermieters seiner Praxisräume die Praxiseinrichtung vor seinem Weggang
mutwillig zerstört habe, so lässt sich diesbezüglich den Akten kein genügender
Hinweis entnehmen. Hinsichtlich des Dormicums wurde dem Beschwerdeführer im Schreiben
der Gesundheitsdirektion vom 13. April 2006, der Feststellungsverfügung
vom 2. Juni 2006 und der Strafverfügung des Statthalteramts R vom 17. Juli
2006.
lediglich vorgeworfen, dieses Patienten widerrechtlich verschrieben zu haben.
Ein übermässiger Rohypnolkonsum durch den Beschwerdeführer, welcher seine psychische
Stabilität beeinträchtigen könnte, wurde ihm nicht vorgeworfen und ergibt sich
auch aus dem E-Mail vom 14. Juli 2006 nicht ohne weiteres. Sollte die
Gesundheitsdirektion im Rahmen ihrer Neubeurteilung zur Begründung der Zweifel
an der psychischen Stabilität des Beschwerdeführers auf diese Vorwürfe
abstellen, so müsste sie diese Sachverhalte genauer abklären, um der
Untersuchungspflicht nachzukommen. Zum heutigen Zeitpunkt ist demnach nicht
erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht psychisch Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bietet.
5.6
Aufgrund
derjenigen Vorwürfe, welche zu einer Beschränkung bzw. Sistierung der
Bewilligung führten, erwiese sich ein definitiver Entzug der Bewilligung als
unverhältnismässig. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Umgang mit den Patientenakten
und die Vereitelung einer Praxisvisite am 5. Oktober 2006 sowie
verschiedener Postzustellungen, die sexuell belästigenden Äusserungen und die
widerrechtliche Dormicumabgabe lassen zwar gewisse Zweifel an der
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen, doch erwiese sich ein
Entzug der Bewilligung allein aus den genannten Gründen als nicht erforderlich
und somit unverhältnismässig.
6.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. Oktober 2007 aufzuheben. Die
Sache ist zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu denjenigen Aktenstücken zu geben,
welche er vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht kannte, wie
beispielsweise die Telefonnotizen vom 4. und 8. Oktober 2007 und das
Protokoll der Praxisvisite vom 12. Dezember 2007, sofern sie sich
weiterhin auf diese Informationen abstützen will (vgl. E. 2.3). Indessen
hat sie den Sachverhalt diesbezüglich ohnehin noch genauer abzuklären. Es gilt
zu erstellen, über welche Zeitdauer und in welchem Umfang der Beschwerdeführer
unerlaubterweise als Zahnarzt tätig war bzw. immer noch ist, ob er durch einen
anderen Zahnarzt beaufsichtigt war oder nicht und ob es sich um eine selbständige
oder unselbständige Tätigkeit handelt. Dazu könnte die Beschwerdegegnerin beispielsweise
einen Bericht der Zahnärztegemeinschaft am S-Platz einholen oder den
Beschwerdeführer mündlich befragen. Auch die Zweifel an der psychischen
Stabilität des Beschwerdeführers hat sie genauer zu untersuchen, sofern sie an
diesen festhalten will. Falls die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Abklärungen
zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer die Bewilligung zu entziehen
bzw. ein Berufsverbot auszusprechen sei, so hat sie in ihrem neuen Entscheid
anzugeben, auf welche Rechtsgrundlage sie sich dabei stützt (vgl. dazu E. 4.2).
Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Bewilligung zur selbständigen
zahnärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auch aufgrund des vorliegenden
Entscheids nach wie vor sistiert bleibt (vgl. E. 3).
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, und es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2
VRG).
8.
Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde
an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das
Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (dazu Peter
Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36 f.; Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90
N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung
der Parteien überlassen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 9. Oktober 2007 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …