VB.2007.00523
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00523
7. Februar 2008Deutsch24 min
(URT.2008.10489)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00523
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückforderung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.
Für die Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung ist das Sozialversicherungsgericht zuständig. Dies gilt auch, wenn es nur um die Rückforderung solcher Beträge geht (E. 1.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als es um die Rückzahlung der Krankenkassenprämien geht (E. 1.3).
Macht ein Sozialhilfeempfänger geltend, dass auf seinen Namen lautende Vermögenswerte nicht ihm gehören würden, hat er die Herkunft der entsprechenden finanziellen Mittel nachzuweisen. Insofern ist von einer Umkehr der Beweislast auszugehen (E. 2.2).
Die Angaben der Beschwerdeführenden sind widersprüchlich. Ihnen gelingt der geforderte Nachweis der Herkunft der in Frage stehenden Beträge in keiner Weise. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um ihr eigenes Geld, nicht um Geld des Vaters des Beschwerdeführers 1 handelt. Die Rückforderung der ausbezahlten wirtschaftlichen Hifle erscheint demnach grundsätzlich berechtigt (E. 3.1-3.4). Von der Rückerstattungsforderung ist jedoch ein Vermögensfreibetrag in der Höhe von Fr. 8'000.- abzuziehen (E. 3.5).
Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kann sich nicht auf § 24 SHG (in der hier massgebenden, bis ende 2007 geltenden Fassung) stützen. Da die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass sich die Beschwerdeführenden nicht in einer Notlage befinden würden, durfte der Leistungsentscheid nach den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Dauerverfügungen aufgehoben werden (E. 4).
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels ausgewiesener Mittellosigkeit (E. 5.2).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ANDROHUNG
AUSKUNFTSPFLICHT
EINSTELLUNG
MITTELLOSIGKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNWAHRE ANGABEN
VERMÖGENSFREIBETRAG
WAHRHEITSPFLICHT
WIDERRUF
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I EG KVG
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 24 SHG
§ 26 SHG
§ 16 Abs. I SHV
§ 27 Abs. I SHV
§ 28 Abs. I SHV
§ 16 VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00523
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde R,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1958, kam 1990 in die Schweiz, wo er während
12 Jahren in einer Aluminiumgiesserei arbeitete. 1995 zog er seine ebenfalls
1958 geborene Ehefrau mit den Söhnen D (geboren 1979) und E (geboren 1981) in
die Schweiz nach. Mangels Arbeit wurde er per 31. Dezember 2002 entlassen.
Ab 1. Januar 2003 war er arbeitslos. Am 22. Februar 2003 erlitt er einen
schweren Autounfall. Die SUVA erbrachte Leistungen bis am 3. Mai 2004, nachdem A
vom Kreisarzt per Juni 2004 wieder voll arbeitsfähig für mittelschwere Arbeiten
und Lasten bis 20 kg eingestuft wurde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004
erhielt A rückwirkend ab 1. Februar bis 31. Mai 2004 eine Invalidenrente. Am 31. Dezember
2004 wurde er ausgesteuert. In der Folge wurden die Eheleute A und B ab
1. Februar 2005 von der Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Dabei war A bei der Firma F in beschränktem Umfang tätig, wofür
ihm ein Einkommensfreibetrag angerechnet wurde.
Anlässlich des Grenzübertritts am 16. Februar 2007 an der
Grenzstelle S wurde das Fahrzeug von A, von Deutschland her kommend, gestoppt.
Darin wurden verschiedene Bankunterlagen sichergestellt, die über Bankkonten
von A und seines Vaters G in Deutschland Auskunft gaben. Mit Entscheid vom 10.
April 2007 stellte die Gemeinde R die wirtschaftliche Hilfe an die Eheleute A
und B per 30. April 2007 ein und verlangte die Rückerstattung sämtlicher im
Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe ausbezahlter Beträge im Umfang von Fr. 62'593.20
und der Krankenkassenprämien von Fr. 11'409.10.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die Eheleute A und B am 2. Mai 2007
Einsprache (recte: Rekurs) beim Bezirksrat T und machten geltend, das gesamte
Geld gehöre nicht ihnen, sondern dem Vater von A. Sinngemäss beantragten sie
damit, es sei von der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. April 2007
und von der verfügten Rückerstattungspflicht gemäss dem Entscheid vom 10. April
2007.
abzusehen. Der Bezirksrat T hielt die Angaben der Rekurrierenden für
unzutreffend und wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Oktober 2007 ab.
III.
Dagegen liessen die Eheleute A und B, nunmehr anwaltlich
vertreten, am 26. November 2007 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit
dem Antrag, in Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates T vom 22. Oktober
2007.
sei der Beschluss der Gemeinde R vom 10. April 2007 ersatzlos aufzuheben;
zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in
der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde R.
Bezüglich der zurückgeforderten Krankenkassenbeiträge legten die Eheleute A und
B beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gleichlautende
Beschwerde ein. Der Bezirksrat T verwies in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember
2007.
auf den angefochtenen Entscheid und die Akten; die Gemeinde R erkannte in
der Beschwerde keine neuen Beweise zur Glaubhaftigkeit der darin gestellten
Sachlage und beantragte am 27. Dezember 2007 – wie die Rekursinstanz –
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Da der Streitwert den Betrag von
Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 2 und 3 VRG).
1.2
Die
Beschwerdegegnerin ordnete im Beschluss vom 10. April 2007 in Dispositiv-Ziffer II
an, dass die zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe vom 1. Februar 2005 bis
30.
April 2007, Total Fr. 62'593.20 gemäss Kontoauszug, innert 30 Tagen
vollumfänglich zurückzuerstatten sei. Dasselbe verfügte sie für die zu Unrecht
bezogenen Krankenkassenbeiträge vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2007, Total Fr. 11'409.10,
in Dispositiv-Ziffer III.
Nach der mit jener des Sozialversicherungsgerichts
abgestimmten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beurteilt das
Sozialversicherungsgericht Streitigkeiten über Beiträge an die obligatorische
Krankenversicherung, welche das Gemeinwesen gestützt auf § 18 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG
KVG) für eine unterstützte Person zu übernehmen hat (RB 2001 Nr. 21). Das gilt
auch, wenn es nur um die Rückforderung solcher Beiträge geht (VGr, 12. Juli 2005,
VB.2004.00564, E. 2.2 und 2.3, www.vgrzh.ch; VGr, 12. Juni 2002,
VB.2002.00129, E. 1b; dazu nunmehr § 29 Abs. 1 und 2 EG KVG).
1.3
Der Antrag
der Beschwerdeführenden ist im Lichte dieser Rechtsprechung inkonsequent. Denn
einerseits verlangen sie im Beschwerdeverfahren die ersatzlose Aufhebung des
Entscheids vom 10. April 2007, demnach die Beseitigung der Rückforderung der bezahlten
wirtschaftlichen Hilfe und der Krankenkassenprämien, anderseits
verweisen sie in der Beschwerde darauf, dass sie bezüglich der
zurückgeforderten Krankenkassenprämien an das Sozialversicherungsgericht
gelangt seien. Da es dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung der
Rückforderung der Krankenkassenprämien an der Zuständigkeit fehlt, der Antrag
der Beschwerdeführenden jedoch das Thema der Beschwerde verbindlich bestimmt
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 1 und 3), ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als davon die
Krankenkassenprämien betroffen sind. Demnach ist vorliegend betreffend die
Rückforderung nur über den Betrag von Fr. 62'593.20 zu entscheiden.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren
(§ 18 Abs. 1 SHG; dazu auch § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SHV). Wer
unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat,
ist zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG).
Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel
des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht ausreichen. Zu den eigenen Mitteln gehören alle
Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und ihres Ehegatten. Von
der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die
hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 SHV).
Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung von Dezember 2004,
teilweise revidiert im Dezember 2007. In Übereinstimmung mit dem
Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben,
Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen
Vermögenswerten (unter dem erwähnten Vorbehalt) Voraussetzung für die Gewährung
von materieller Hilfe. Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung
des Willens zur Selbsthilfe wird zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende
Unterstützung abgelöst werden kann, der gesuchstellenden bzw. der unterstützten
Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden, der für Ehepaare Fr. 8'000.-
beträgt (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2).
2.2
Die im
Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime (dazu Kölz/Bosshart/ Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit,
den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive
Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind
daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden
tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu
stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweiter
Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für
die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen).
Macht ein Sozialhilfeempfänger geltend, dass auf seinen
Namen lautende Vermögenswerte nicht ihm gehören würden, ist es nicht Aufgabe
der Sozialbehörde oder der Rechtsmittelinstanzen, die Herkunft der
entsprechenden finanziellen Mittel nachzuweisen. Dies obliegt vielmehr dem
Hilfesuchenden. Insofern ist in einem solchen Fall von einer Umkehr der
Beweislast auszugehen (vgl. E. 3.4).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren geltend gemacht, das Geld, welches
in den verschiedenen Bankauszügen ausgewiesen werde, gehöre nicht ihnen,
sondern dem Vater des Beschwerdeführers 1, G, und es werde von ihnen nur
treuhänderisch verwaltet. G habe ihnen das Geld am 20. September 2001
während des Krieges in Mazedonien übergeben, um es in Deutschland, woher er
eine Altersrente beziehe, anzulegen. Dies hätten sie im Jahr 2004 getan; zuvor
hätten sie das Geld bei sich zuhause aufbewahrt. Auch das Geld für das am 22.
Januar 2001 eröffnete Sparkonto stamme vom Vater des Beschwerdeführers 1. Schliesslich
hätten sie das gesamte Geld am 16. Februar 2007 auf Konti von G angelegt, dies
noch vor der Kontrolle durch die Grenzwacht. Die Vorinstanz erkannte in der
Argumentation der Beschwerdeführenden verschiedene Ungereimtheiten gegenüber
der Aktenlage und hielt deren Darstellung für unzutreffend. Sie ging im angefochtenen
Entscheid davon aus, dass es sich bei den in Frage stehenden Geldern um solche
der Beschwerdeführenden handle, die sie der Beschwerdegegnerin verschwiegen
hätten und demzufolge ungerechtfertigt in den Genuss von Fürsorgeleistungen
gelangt seien. Ob es sich so verhält, ist Thema der Beschwerde. Im
Beschwerdeverfahren wird dagegen die Frage der Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, welche die Vorinstanz als im
Rekursverfahren geheilt betrachtete, nicht weiter angesprochen. Es bedarf daher
keiner weiteren Erwägungen hierzu.
3.2
Der
Erklärung von G vom 24. April 2007 vor dem Notar in U (Mazedonien) ist zu entnehmen,
dass er am 20. September 2001 dem Beschwerdeführer 1 die Beträge von Fr. 45'000.-
und DM 20'000.- gegeben habe, um das Geld in die Schweiz mitzunehmen, weil
damals der Krieg in Mazedonien gerade zu Ende gewesen und die Sicherheitslage
in U unstabil gewesen sei. Der Beschwerdeführer sollte das Geld an einem
sicheren Ort in der Schweiz aufbewahren. Das Schweizer Geld soll von einem
Grundstücksverkauf in V stammen, den Betrag in Deutschen Mark habe er von
seiner Rente gespart.
Der Beschwerdeschrift ist eine weitere Erklärung von G vom
8.
November 2007 vor dem Notar von U beigelegt. Danach will er ab Ende Dezember
2000.
dem Beschwerdeführer 1 die Beträge von Fr. 45'000.- und von DM
20'000.- in Teilbeträgen gegeben haben, damit jener diese Geldmittel nach
seinem Willen und seiner Zustimmung auf sein Konto bei einer deutschen Bank
einzahle. Er habe diese Geldmittel bei sich zuhause gehabt, weil nach dem
Zerfall Jugoslawiens alle Devisenanlagen in den Banken verschwunden seien und
er kein Vertrauen mehr in die Banken gehabt habe. Zudem habe sich die Sicherheitslage
in Mazedonien sehr verschlechtert, als Anfang 2001 der Krieg dort ausgebrochen
sei. Deshalb habe er seine Geldmittel dem Beschwerdeführer 1 übergeben, und
zwar Fr. 20'000.- Ende Dezember 2000, als der Beschwerdeführer 1 allein in
Mazedonien gewesen sei, Fr. 25'000.- Anfang 2001 über H aus W und
DM 20'000.- im April 2001, als er beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz
zu Besuch gewesen sei. Dort sei er plötzlich erkrankt und in X ins Spital
eingeliefert worden. Er habe damals seinen Sohn angewiesen, alle Geldmittel (Fr. 45'000.-
und DM 20'000.-) auf sein Konto einzuzahlen. Da der Beschwerdeführer 1
keine Kontonummer und kein weiteres Bankdokument von ihm gehabt habe, habe er
das Geld auf sein eigenes Konto in der deutschen Bank gelegt. Die Mittel stammten
aus einem Grundstücksverkauf in U gemäss Kaufvertrag vom 9. Januar 2001 (Fr. 45'000.-)
und die DM 20'000.- seien Ersparnisse aus seiner deutschen Rente.
3.2.1
Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers 1 sind in verschiedener
Hinsicht widersprüchlich. So habe er gemäss seiner ersten Erklärung vom 24.
April 2007 dem Beschwerdeführer die Beträge von Fr. 45'000.- und DM
20'000.- am 20. September 2001 übergeben, um das Geld in die Schweiz
mitzunehmen, da damals die Situation in Mazedonien nach dem Ende des Krieges
unsicher gewesen sei (ebenso die Rekursschrift, vorn E. 3.1). Demgegenüber
will er gemäss seiner zweiten Erklärung vom 8. November 2007 dem
Beschwerdeführer 1 die Beträge in verschiedenen Tranchen übergeben haben, nämlich
Fr. 20'000.- Ende Dezember 2000, Fr. 25'000.- Anfang 2001 über H und
DM 20'000 im April 2001. Da der Betrag in Schweizer Franken aus einem
nicht in deutscher Sprache vorliegenden Kaufvertrag über ein Stück Land vom 9.
Januar 2001, beurkundet am 16. Januar 2001, stammen soll, fragt sich, wie Fr. 20'000.-
davon bereits Ende Dezember 2000 dem Beschwerdeführer 1 übergeben werden
konnten; dieselbe Frage stellt sich mit Bezug auf die angeblich anfangs des
Jahres 2001 übergebenen Fr. 25'000.-.
3.2.2
Gemäss seiner Erklärung vom 24. April 2007 hat G dem Beschwerdeführer 1 die
erwähnten Beträge übergeben, damit jener sie in die Schweiz mitnehme. Der
Beschwerdeführer 1 hätte das Geld an einem sicheren Ort in der Schweiz aufbewahren
sollen. Demgegenüber lässt G in der Erklärung vom 8. November 2007 verlauten,
die dem Beschwerdeführer 1 in drei Tranchen übergebenen Beträge hätte der
Beschwerdeführer 1 auf sein (des Vaters) Konto bei einer deutschen Bank
einzahlen sollen. Da der Beschwerdeführer 1 aber die Kontonummer nicht gekannt
und keine weiteren Dokumente gehabt habe, habe er das Geld auf sein eigenes
Konto gelegt. Hier stellt sich doch die Frage, weshalb es dem Beschwerdeführer
1.
nicht möglich war, den damals in X im Spital liegenden Vater nach seiner
Kontonummer zu fragen oder ihm mindestens aufzugeben, ihn nach seiner Genesung
und der Rückkehr nach Hause mit den nötigen Bankunterlagen zu versehen, damit
er das Geld auf sein Konto hätte überweisen können.
3.2.3
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die ihm
übergebenen Beträge seines Vaters aus unerfindlichen Gründen während drei
Jahren bei sich zu Hause gelagert haben will. Damit verstiess er gegen die
Anordnungen seines Vaters gemäss dessen Erklärung vom 8. November 2007 (vorn E.
3.2
). Entgegen den Angaben des Vaters bezahlte der Beschwerdeführer 1 diese
Gelder damals auch nicht auf sein eigenes Konto ein, sondern behielt sie bis
ins Jahr 2004 bei sich zuhause. Weshalb diese Gelder erst am 16. Februar 2007
auf das Konto des Vaters bei der I-Bank überwiesen worden sein sollen, geht aus
der Beschwerde nicht hervor.
3.2.4
Angesichts der bereits von der Vorinstanz erkannten Widersprüche und
Unklarheiten bestehen an der Darstellung von G erhebliche Zweifel, die in der
Beschwerde nicht ausgeräumt werden und dessen Darstellung nicht zu belegen
vermögen. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, woher der
Betrag in Schweizer Franken wirklich stammt. Dem Kaufvertrag vom 9. Januar 2001
ist jedenfalls eine Kaufsumme von Fr. 45'000.- nicht zu entnehmen, und
solches wird auch nicht geltend gemacht. Desgleichen stellt sich die Frage, wie
G von seiner offenbar aus Deutschland bezogenen Rente den doch erheblichen
Betrag von DM 20'000.- erspart haben will und weshalb er diesen Betrag – aus
Sicherheitsgründen – erst im April 2001 dem Beschwerdeführer übergab, denn die
damals im ehemaligen Jugoslawien ausgetragenen Nationalitätenkonflikte
gelangten bereits im Jahr 2000 nach Mazedonien und wurden im August 2001 mit
der Unterzeichnung des Rahmenabkommens von Ohrid beendet (dazu
www.de.wikipedia.org/wiki/Makedonien).
3.3
Auch aus
den Bankunterlagen ergeben sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,
gewisse Ungereimtheiten.
3.3.1
Der Beschwerdeführer 1 hat ein Sparkonto mit der Nummer 3738026283 bei der J-Bank
in X. Darauf wurden am 22. Januar 2000 DM 6'000.- einbezahlt; per 2. Januar
2002.
erfolgte die Umstellung auf Euro. Zu diesem Zeitpunkt wies das Sparkonto einen
Saldo von € 3'184.07 auf. Am 2. Juli 2004 wurden darauf € 10'094.21
einbezahlt, am 10. Mai 2005 weitere € 3'300.-. Davon wurden am 25. Juni
2005.
€ 6'000.- wieder abgehoben, also in einem Zeitpunkt, als die
Beschwerdeführenden längst wirtschaftliche Hilfe bezogen. Der Saldo von € 11'130.-
(inkl. aufgelaufene Zinsen) wurde am 16. Februar 2007 ausbezahlt und gleichentags
wurden davon € 11'000.- auf das Konto Nr. 134 1045806 60 von G bei der I-Bank
einbezahlt. Nach Angaben der Beschwerdeführenden sollen die Beträge von € 10'094.21
und von € 3'300.- – anders als noch im Rekurs ausgeführt (vorn E. 3.1) –
von einem K aus Y stammen, einem Verwandten des Beschwerdeführers 1, der damit
Darlehen zurückbezahlt habe, die ihm der Vater des Beschwerdeführers 1 gewährt
haben soll. Die Darlehensschuld – möglicherweise mit Zinsen – betrug demnach € 13'394.21.
Diese Beträge will der Beschwerdeführer 1 treuhänderisch entgegengenommen und
auf sein Konto überwiesen haben, weil damals die Kontonummer seines Vaters
nicht bekannt gewesen sei.
Diese Darstellung erklärt
allerdings nicht, was mit den am 26. Juni 2005 bezogenen € 6'000.-
geschehen ist. Dieser Betrag war höher als der ursprünglich – vor den angeblichen
Einzahlungen durch K – bestehende Saldo auf dem Konto des Beschwerdeführers 1
und konnte nur dank der inzwischen erfolgten Einzahlungen K vom Beschwerdeführer
1.
bezogen werden. Wenn der Beschwerdeführer 1 seinem Vater den von K angeblich
zurückbezahlten Darlehensbetrag überwies, vermochte er dies wegen des Bezuges
von € 6'000.- jedenfalls nicht mehr vollständig zu tun, sondern nur im
Umfang von € 11'000.-. Dass die erwähnten € 6'000.- auch dem Vater
überwiesen worden seien, wird nicht geltend gemacht. Damit hat der Beschwerdeführer
1.
mindestens teilweise über angebliches Vermögen seines Vaters verfügt. Im
Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb es den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt
des Eingangs dieser Geldbeträge (Juli 2004, Mai 2005) unmöglich gewesen sein
sollte, vom Vater des Beschwerdeführers 1 die Kontonummer zu erfahren. Das wird
denn auch nicht näher begründet.
Die Vorgänge auf dem Sparkonto
bei der J-Bank werden mit den Ausführungen des Beschwerdeführers jedenfalls
nicht schlüssig erklärt. Zentrale Frage ist nach dem Ausgeführten nicht, ob K
dem Beschwerdeführer 1 die erwähnten Beträge zukommen liess, weshalb auf dessen
Befragung verzichtet werden kann. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Grenzkontrolle am 16. Februar 2007 über
Guthaben bei der J-Bank und der L-Bank verfügten oder nicht, weil sie in jenem
Zeitpunkt längst wirtschaftliche Hilfe bezogen hatten und während dieser Zeit offenkundig
über Vermögen verfügten.
3.3.2
Der Beschwerdeführer 1 wechselte am 22. Juni 2004 den Betrag von Fr. 60'000.-
in insgesamt € 39'241.33 um. Beim damaligen Wechselkurs von DM in
Schweizer Franken hätten DM 20'000.- Fr. 15'558.- entsprochen; zusammen
mit dem Betrag von Fr. 45'000.- hätte sich der Totalbetrag auf Fr. 60'558.-
belaufen. Davon wurden die erwähnten Fr. 60'000.- bzw. nunmehr € 39'241.33
bei der L-Bank in X auf das Sparkonto Nr. 3000320642 des Beschwerdeführers 1
für die Dauer von 6 ½ Jahren zum Zins von 1,85 % jährlich angelegt, dies mit
einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Am 27. Oktober 2005 wurden Fr. 3'127.-
in € 2'000.- eingetauscht, über deren Verbleib keine Angaben gemacht
werden. Offenbar zugunsten eines höheren Zinssatzes legte der Beschwerdeführer
1.
am 4. Mai 2006 den Betrag (mit Zinsen) von € 40'481.28 in einer
neuen Sparanlage bei der L-Bank an, nunmehr mit 2,7 % Zins. Bei beiden Anlagen
be-stätigte er, für eigene Rechnung zu handeln. Am 16. Februar 2007 wurde
schliesslich der gesamte Kontobestand in Höhe von € 41'129.67 ausbezahlt.
Aus den im Recht liegenden Unterlagen geht allerdings nicht hervor, dass dieser
Betrag auf ein Konto von G überwiesen worden wäre, wie die Beschwerdeführenden
geltend machen. Die Bankbelege vom 16. Februar 2007, lautend auf G, weisen ein
Guthaben (Festzins-Geldanlage) von € 10'394.55 aus sowie die Einzahlung
von € 11'000.- auf das Konto 134 1045806 60 von G (vorn E. 3.3.1). Allerdings
fällt auf, dass die I-Bank bereits am 28. April 2006 G ein Guthaben von € 10'289.09
bescheinigte. Da die behauptete Überweisung des Beschwerdeführers 1 von € 11'000.-
wie dargelegt erst im Jahr 2007 stattfand, kann das erwähnte Guthaben nicht aus
den vorliegend im Streit liegenden Geldern stammen. Der Betrag von € 10'289.09
lag vielmehr bereits auf einem andern Konto (Konto-Nummer 134 1045806 61) als
demjenigen, dem der Betrag von € 11'000.- gut geschrieben wurde (vorn E.
3.3
).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist nicht
einzusehen, weshalb die Beschwerdeführenden die hier in Frage stehenden Beträge
vorerst drei Jahre bei sich zuhause aufbewahrten, nicht von Anfang an ein Konto
für G eröffneten und den Betrag von rund € 40'000.- (entsprechend etwa Fr. 60'000.-)
darauf oder auf dessen bereits bestehendes Konto überwiesen. Darauf gibt die
Beschwerde keine Antwort. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer 1 die erwähnten
Beträge nicht auf ein Konto des Vaters überweisen wollte, um sich die Freiheit
zu erhalten, über die Anlage des Geldes zu entscheiden, ist nicht einzusehen,
weshalb er nicht ein Gemeinschaftskonto einrichtete und seinem Vater die Verfügungsgewalt
daran einräumte, nachdem es sich ja um dessen Geld gehandelt haben soll. Die
Formulare der L-Bank enthielten diese Möglichkeit, doch gab der Beschwerdeführer
1.
jeweils an, auf eigene Rechnung zu handeln. Ausserdem verfügte er, wie
dargelegt, über diese Beträge, wie wenn sie ihm gehörten. Aus welchen Gründen
die Überweisung von € 11'000.- an den Vater erfolgte, kann dahingestellt
bleiben; aus dem bloss technischen Vorgang der Geldüberweisung kann nach dem
Ausgeführten jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sie erfolgte, weil das
Geld dem Vater gehört hätte. Soweit die Beschwerdeführenden auf die
Ausführungen der Vorinstanz verweisen, wonach der Beschwerdeführer 1 den Betrag
von € 41'129.67 auf das Konto seines Vaters bei der I-Bank habe überweisen
lassen, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hielt lediglich und korrekterweise
fest, dass dieser Betrag ausbezahlt worden sei. Von einer Überweisung auf das
Konto des Vaters ist keine Rede, und eine solche ist auch nicht belegt.
3.3.3
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Umstand, dass die verschiedenen
Bankkonti in Deutschland geführt worden seien, gebe keinen Anlass zu Misstrauen
an ihrer Darstellung. Es handle sich um langjährige Konti, die eröffnet worden
seien, als der Beschwerdeführer 1 seit Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis
gestanden habe. Zudem habe sein Vater während vieler Jahre in Deutschland
gearbeitet; aus jener Zeit stamme auch dessen Konto bei der I-Bank. Umso mehr erstaunt,
dass die Beschwerdeführenden den Betrag von rund € 40'000.- vorerst drei
Jahre bei sich zuhause lagerten und anschliessend auf eigenen Konti des
Beschwerdeführers 1 anlegten, obwohl dessen Vater, dem die Gelder angeblich
gehören sollten, über ein Konto bei der I-Bank verfügte. Der Umstand, dass ein
Teil der Korrespondenz mit den verschiedenen deutschen Banken anlässlich der
Grenzkontrolle am 16. Februar 2007 im Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 gefunden
wurde, könnte darauf hindeuten, dass über diese Konti keine schriftliche Korrespondenz
in die Schweiz gesandt wurde.
3.4
Den
Beschwerdeführenden gelingt der geforderte substanziierte Nachweis (vgl. E.
2.
) der Herkunft der in Frage stehenden Beträge in keiner Weise. Die erwähnten
Umstände lassen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nur den
Schluss zu, dass es sich bei den in Frage stehenden Beträgen um ihr eigenes
Geld gehandelt hat. Sofern sie dem entgegenhalten, wenn sie über ein Vermögen
von (umgerechnet) mindestens Fr. 79'650.15 verfügt hätten, wäre der
Beschwerdeführer 1 gewiss nicht für einen sehr niedrigen Lohn in der Rüsterei
eines lokalen Gemüsebetriebes tätig gewesen, ist ihnen nicht zu folgen. Diese
Tätigkeit war vielmehr Voraussetzung für die Auszahlung der wirtschaftlichen
Hilfe, um eine drohende Kürzung des Grundbetrags I zu verhindern, nachdem die
Beschwerdeführenden der Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen und verschiedene
Angebote für Deutschkurse auszuwählen, nur schleppend nachgekommen waren. Im
Übrigen ist davon auszugehen, dass sie gerade nicht von ihrem Vermögen zehren
wollten.
Demnach erscheint die Rückforderung der ausbezahlten
wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich berechtigt.
3.5
Die
Beschwerdeführenden bemängeln indessen die Höhe der Rückforderung, welche sich
auf insgesamt Fr. 74'002.30 belaufe (Fr. 62'593.20 und
Krankenkassenprämien von Fr. 11'409.10). Dabei sei der Vermögensfreibetrag
von Fr. 8'000.- nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin hatte
an zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe Fr. 62'593.20 und Fr. 11'409.10
an ebensolchen Krankenkassenprämien zurückgefordert. Diese Beträge werden in
der Beschwerde nicht bestritten. Die Vorinstanz setzte das Vermögen der
Beschwerdeführenden auf den Betrag von mindestens Fr. 79'650.15 fest, was
in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wird. Unter Berücksichtigung
eines Freibetrags von Fr. 8'000.- dürften tatsächlich nur Fr. 71'650.15
zurückgefordert werden. Der Einfachheit halber – am Sozialversicherungsgericht
ist ein Verfahren der Beschwerdeführenden wegen der zurückgeforderten
Krankenkassenprämien hängig – ist der Vermögensfreibetrag beim Betrag der
zurückgeforderten wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen und auf eine
Aufteilung des Vermögensfreibetrages zwischen der zurückgeforderten wirtschaftlichen
Hilfe und den zurückgeforderten Krankenkassenprämien zu verzichten. Damit
ergibt sich im vorliegenden Verfahren eine Rückforderung von Fr. 54'593.20
(Fr. 62'593.20 ./. Fr. 8'000.-). Insofern ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
4.
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht substanziiert, dass
die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu Recht erfolgte. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin ist auch nicht zu beanstanden. Nachdem sie nachweisen
konnte, dass die Beschwerdeführenden unter unwahren Angaben wirtschaftliche
Hilfe bezogen hatten, war es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht
rechtsverletzend, wenn sie annahm, dass diese sich nicht in einer Notlage im
Sinne von § 14 SHG befinden würden. Eine sofortige Einstellung der
Sozialhilfe gestützt auf § 24 SHG war zwar nicht zulässig, denn die in § 24
SHG vorgesehene Kürzung bzw. ebenfalls mögliche Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe (vgl. RB 2004 Nr. 53) als Sanktion bedarf jeweils einer
vorgängigen Androhung. Hingegen durfte der Leistungsentscheid nach den
allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Dauerverfügungen (vgl. dazu
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 997 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86-86d,
N. 12 f.) aufgehoben werden, da davon auszugehen war, dass sich die
Hilfeempfänger nicht (mehr) in einer Notlage befanden.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von der
Beschwerdegegnerin nicht verlangt.
5.2
Die
Beschwerdeführenden verlangen allerdings die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
Den Beschwerdeführenden bleibt aufgrund dieses Entscheids
ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.-. Zudem ist davon auszugehen, dass
sie über ein Vermögen von mindestens Fr. 79'650.15 verfügen, weshalb sie –
selbst wenn man die ihnen vorliegend auferlegte Rückerstattungsverpflichtung
berücksichtigen wollte – nicht mittellos im Sinne von § 16 VRG sind. Damit
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des
Bezirksrats T vom 22. Oktober 2007 sowie Dispositiv-Ziffer II des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2007 insofern aufgehoben, als
die Rückforderung aus zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe (ohne
Krankenkassenprämien) auf Fr. 54'593.20 festgesetzt wird.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …