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Entscheid

VB.2007.00523

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00523

7. Februar 2008Deutsch24 min

(URT.2008.10489)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1958, kam 1990 in die Schweiz, wo er während

12 Jahren in einer Aluminiumgiesserei arbeitete. 1995 zog er seine ebenfalls

1958 geborene Ehefrau mit den Söhnen D (geboren 1979) und E (geboren 1981) in

die Schweiz nach. Mangels Arbeit wurde er per 31. Dezember 2002 entlassen.

Ab 1. Januar 2003 war er arbeitslos. Am 22. Februar 2003 erlitt er einen

schweren Autounfall. Die SUVA erbrachte Leistungen bis am 3. Mai 2004, nachdem A

vom Kreisarzt per Juni 2004 wieder voll arbeitsfähig für mittelschwere Arbeiten

und Lasten bis 20 kg eingestuft wurde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004

erhielt A rückwirkend ab 1. Februar bis 31. Mai 2004 eine Invalidenrente. Am 31. Dezember

2004 wurde er ausgesteuert. In der Folge wurden die Eheleute A und B ab

1. Februar 2005 von der Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Dabei war A bei der Firma F in beschränktem Umfang tätig, wofür

ihm ein Einkommensfreibetrag angerechnet wurde.

Anlässlich des Grenzübertritts am 16. Februar 2007 an der

Grenzstelle S wurde das Fahrzeug von A, von Deutschland her kommend, gestoppt.

Darin wurden verschiedene Bankunterlagen sichergestellt, die über Bankkonten

von A und seines Vaters G in Deutschland Auskunft gaben. Mit Entscheid vom 10.

April 2007 stellte die Gemeinde R die wirtschaftliche Hilfe an die Eheleute A

und B per 30. April 2007 ein und verlangte die Rückerstattung sämtlicher im

Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe ausbezahlter Beträge im Umfang von Fr. 62'593.20

und der Krankenkassenprämien von Fr. 11'409.10.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die Eheleute A und B am 2. Mai 2007

Einsprache (recte: Rekurs) beim Bezirksrat T und machten geltend, das gesamte

Geld gehöre nicht ihnen, sondern dem Vater von A. Sinngemäss beantragten sie

damit, es sei von der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. April 2007

und von der verfügten Rückerstattungspflicht gemäss dem Entscheid vom 10. April

2007.

abzusehen. Der Bezirksrat T hielt die Angaben der Rekurrierenden für

unzutreffend und wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Oktober 2007 ab.

III.

Dagegen liessen die Eheleute A und B, nunmehr anwaltlich

vertreten, am 26. November 2007 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit

dem Antrag, in Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates T vom 22. Oktober

2007.

sei der Beschluss der Gemeinde R vom 10. April 2007 ersatzlos aufzuheben;

zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in

der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde R.

Bezüglich der zurückgeforderten Krankenkassenbeiträge legten die Eheleute A und

B beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gleichlautende

Beschwerde ein. Der Bezirksrat T verwies in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember

2007.

auf den angefochtenen Entscheid und die Akten; die Gemeinde R erkannte in

der Beschwerde keine neuen Beweise zur Glaubhaftigkeit der darin gestellten

Sachlage und beantragte am 27. Dezember 2007 – wie die Rekursinstanz –

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Da der Streitwert den Betrag von

Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 2 und 3 VRG).

1.2

Die

Beschwerdegegnerin ordnete im Beschluss vom 10. April 2007 in Dispositiv-Ziffer II

an, dass die zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe vom 1. Februar 2005 bis

30.

April 2007, Total Fr. 62'593.20 gemäss Kontoauszug, innert 30 Tagen

vollumfänglich zurückzuerstatten sei. Dasselbe verfügte sie für die zu Unrecht

bezogenen Krankenkassenbeiträge vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2007, Total Fr. 11'409.10,

in Dispositiv-Ziffer III.

Nach der mit jener des Sozialversicherungsgerichts

abgestimmten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beurteilt das

Sozialversicherungsgericht Streitigkeiten über Beiträge an die obligatorische

Krankenversicherung, welche das Gemeinwesen gestützt auf § 18 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG

KVG) für eine unterstützte Person zu übernehmen hat (RB 2001 Nr. 21). Das gilt

auch, wenn es nur um die Rückforderung solcher Beiträge geht (VGr, 12. Juli 2005,

VB.2004.00564, E. 2.2 und 2.3, www.vgrzh.ch; VGr, 12. Juni 2002,

VB.2002.00129, E. 1b; dazu nunmehr § 29 Abs. 1 und 2 EG KVG).

1.3

Der Antrag

der Beschwerdeführenden ist im Lichte dieser Rechtsprechung inkonsequent. Denn

einerseits verlangen sie im Beschwerdeverfahren die ersatzlose Aufhebung des

Entscheids vom 10. April 2007, demnach die Beseitigung der Rückforderung der bezahlten

wirtschaftlichen Hilfe und der Krankenkassenprämien, anderseits

verweisen sie in der Beschwerde darauf, dass sie bezüglich der

zurückgeforderten Krankenkassenprämien an das Sozialversicherungsgericht

gelangt seien. Da es dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung der

Rückforderung der Krankenkassenprämien an der Zuständigkeit fehlt, der Antrag

der Beschwerdeführenden jedoch das Thema der Beschwerde verbindlich bestimmt

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 1 und 3), ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als davon die

Krankenkassenprämien betroffen sind. Demnach ist vorliegend betreffend die

Rückforderung nur über den Betrag von Fr. 62'593.20 zu entscheiden.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren

(§ 18 Abs. 1 SHG; dazu auch § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SHV). Wer

unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat,

ist zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG).

Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel

des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht ausreichen. Zu den eigenen Mitteln gehören alle

Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und ihres Ehegatten. Von

der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die

hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 SHV).

Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung von Dezember 2004,

teilweise revidiert im Dezember 2007. In Übereinstimmung mit dem

Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben,

Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen

Vermögenswerten (unter dem erwähnten Vorbehalt) Voraussetzung für die Gewährung

von materieller Hilfe. Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung

des Willens zur Selbsthilfe wird zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende

Unterstützung abgelöst werden kann, der gesuchstellenden bzw. der unterstützten

Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden, der für Ehepaare Fr. 8'000.-

beträgt (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2).

2.2

Die im

Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime (dazu Kölz/Bosshart/ Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit,

den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive

Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind

daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden

tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu

stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweiter

Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für

die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen).

Macht ein Sozialhilfeempfänger geltend, dass auf seinen

Namen lautende Vermögenswerte nicht ihm gehören würden, ist es nicht Aufgabe

der Sozialbehörde oder der Rechtsmittelinstanzen, die Herkunft der

entsprechenden finanziellen Mittel nachzuweisen. Dies obliegt vielmehr dem

Hilfesuchenden. Insofern ist in einem solchen Fall von einer Umkehr der

Beweislast auszugehen (vgl. E. 3.4).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren geltend gemacht, das Geld, welches

in den verschiedenen Bankauszügen ausgewiesen werde, gehöre nicht ihnen,

sondern dem Vater des Beschwerdeführers 1, G, und es werde von ihnen nur

treuhänderisch verwaltet. G habe ihnen das Geld am 20. September 2001

während des Krieges in Mazedonien übergeben, um es in Deutschland, woher er

eine Altersrente beziehe, anzulegen. Dies hätten sie im Jahr 2004 getan; zuvor

hätten sie das Geld bei sich zuhause aufbewahrt. Auch das Geld für das am 22.

Januar 2001 eröffnete Sparkonto stamme vom Vater des Beschwerdeführers 1. Schliesslich

hätten sie das gesamte Geld am 16. Februar 2007 auf Konti von G angelegt, dies

noch vor der Kontrolle durch die Grenzwacht. Die Vorinstanz erkannte in der

Argumentation der Beschwerdeführenden verschiedene Ungereimtheiten gegenüber

der Aktenlage und hielt deren Darstellung für unzutreffend. Sie ging im angefochtenen

Entscheid davon aus, dass es sich bei den in Frage stehenden Geldern um solche

der Beschwerdeführenden handle, die sie der Beschwerdegegnerin verschwiegen

hätten und demzufolge ungerechtfertigt in den Genuss von Fürsorgeleistungen

gelangt seien. Ob es sich so verhält, ist Thema der Beschwerde. Im

Beschwerdeverfahren wird dagegen die Frage der Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, welche die Vorinstanz als im

Rekursverfahren geheilt betrachtete, nicht weiter angesprochen. Es bedarf daher

keiner weiteren Erwägungen hierzu.

3.2

Der

Erklärung von G vom 24. April 2007 vor dem Notar in U (Mazedonien) ist zu entnehmen,

dass er am 20. September 2001 dem Beschwerdeführer 1 die Beträge von Fr. 45'000.-

und DM 20'000.- gegeben habe, um das Geld in die Schweiz mitzunehmen, weil

damals der Krieg in Mazedonien gerade zu Ende gewesen und die Sicherheitslage

in U unstabil gewesen sei. Der Beschwerdeführer sollte das Geld an einem

sicheren Ort in der Schweiz aufbewahren. Das Schweizer Geld soll von einem

Grundstücksverkauf in V stammen, den Betrag in Deutschen Mark habe er von

seiner Rente gespart.

Der Beschwerdeschrift ist eine weitere Erklärung von G vom

8.

November 2007 vor dem Notar von U beigelegt. Danach will er ab Ende Dezember

2000.

dem Beschwerdeführer 1 die Beträge von Fr. 45'000.- und von DM

20'000.- in Teilbeträgen gegeben haben, damit jener diese Geldmittel nach

seinem Willen und seiner Zustimmung auf sein Konto bei einer deutschen Bank

einzahle. Er habe diese Geldmittel bei sich zuhause gehabt, weil nach dem

Zerfall Jugoslawiens alle Devisenanlagen in den Banken verschwunden seien und

er kein Vertrauen mehr in die Banken gehabt habe. Zudem habe sich die Sicherheitslage

in Mazedonien sehr verschlechtert, als Anfang 2001 der Krieg dort ausgebrochen

sei. Deshalb habe er seine Geldmittel dem Beschwerdeführer 1 übergeben, und

zwar Fr. 20'000.- Ende Dezember 2000, als der Beschwerdeführer 1 allein in

Mazedonien gewesen sei, Fr. 25'000.- Anfang 2001 über H aus W und

DM 20'000.- im April 2001, als er beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz

zu Besuch gewesen sei. Dort sei er plötzlich erkrankt und in X ins Spital

eingeliefert worden. Er habe damals seinen Sohn angewiesen, alle Geldmittel (Fr. 45'000.-

und DM 20'000.-) auf sein Konto einzuzahlen. Da der Beschwerdeführer 1

keine Kontonummer und kein weiteres Bankdokument von ihm gehabt habe, habe er

das Geld auf sein eigenes Konto in der deutschen Bank gelegt. Die Mittel stammten

aus einem Grundstücksverkauf in U gemäss Kaufvertrag vom 9. Januar 2001 (Fr. 45'000.-)

und die DM 20'000.- seien Ersparnisse aus seiner deutschen Rente.

3.2.1

Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers 1 sind in verschiedener

Hinsicht widersprüchlich. So habe er gemäss seiner ersten Erklärung vom 24.

April 2007 dem Beschwerdeführer die Beträge von Fr. 45'000.- und DM

20'000.- am 20. September 2001 übergeben, um das Geld in die Schweiz

mitzunehmen, da damals die Situation in Mazedonien nach dem Ende des Krieges

unsicher gewesen sei (ebenso die Rekursschrift, vorn E. 3.1). Demgegenüber

will er gemäss seiner zweiten Erklärung vom 8. November 2007 dem

Beschwerdeführer 1 die Beträge in verschiedenen Tranchen übergeben haben, nämlich

Fr. 20'000.- Ende Dezember 2000, Fr. 25'000.- Anfang 2001 über H und

DM 20'000 im April 2001. Da der Betrag in Schweizer Franken aus einem

nicht in deutscher Sprache vorliegenden Kaufvertrag über ein Stück Land vom 9.

Januar 2001, beurkundet am 16. Januar 2001, stammen soll, fragt sich, wie Fr. 20'000.-

davon bereits Ende Dezember 2000 dem Beschwerdeführer 1 übergeben werden

konnten; dieselbe Frage stellt sich mit Bezug auf die angeblich anfangs des

Jahres 2001 übergebenen Fr. 25'000.-.

3.2.2

Gemäss seiner Erklärung vom 24. April 2007 hat G dem Beschwerdeführer 1 die

erwähnten Beträge übergeben, damit jener sie in die Schweiz mitnehme. Der

Beschwerdeführer 1 hätte das Geld an einem sicheren Ort in der Schweiz aufbewahren

sollen. Demgegenüber lässt G in der Erklärung vom 8. November 2007 verlauten,

die dem Beschwerdeführer 1 in drei Tranchen übergebenen Beträge hätte der

Beschwerdeführer 1 auf sein (des Vaters) Konto bei einer deutschen Bank

einzahlen sollen. Da der Beschwerdeführer 1 aber die Kontonummer nicht gekannt

und keine weiteren Dokumente gehabt habe, habe er das Geld auf sein eigenes

Konto gelegt. Hier stellt sich doch die Frage, weshalb es dem Beschwerdeführer

1.

nicht möglich war, den damals in X im Spital liegenden Vater nach seiner

Kontonummer zu fragen oder ihm mindestens aufzugeben, ihn nach seiner Genesung

und der Rückkehr nach Hause mit den nötigen Bankunterlagen zu versehen, damit

er das Geld auf sein Konto hätte überweisen können.

3.2.3

Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die ihm

übergebenen Beträge seines Vaters aus unerfindlichen Gründen während drei

Jahren bei sich zu Hause gelagert haben will. Damit verstiess er gegen die

Anordnungen seines Vaters gemäss dessen Erklärung vom 8. November 2007 (vorn E.

3.2

). Entgegen den Angaben des Vaters bezahlte der Beschwerdeführer 1 diese

Gelder damals auch nicht auf sein eigenes Konto ein, sondern behielt sie bis

ins Jahr 2004 bei sich zuhause. Weshalb diese Gelder erst am 16. Februar 2007

auf das Konto des Vaters bei der I-Bank überwiesen worden sein sollen, geht aus

der Beschwerde nicht hervor.

3.2.4

Angesichts der bereits von der Vorinstanz erkannten Widersprüche und

Unklarheiten bestehen an der Darstellung von G erhebliche Zweifel, die in der

Beschwerde nicht ausgeräumt werden und dessen Darstellung nicht zu belegen

vermögen. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, woher der

Betrag in Schweizer Franken wirklich stammt. Dem Kaufvertrag vom 9. Januar 2001

ist jedenfalls eine Kaufsumme von Fr. 45'000.- nicht zu entnehmen, und

solches wird auch nicht geltend gemacht. Desgleichen stellt sich die Frage, wie

G von seiner offenbar aus Deutschland bezogenen Rente den doch erheblichen

Betrag von DM 20'000.- erspart haben will und weshalb er diesen Betrag – aus

Sicherheitsgründen – erst im April 2001 dem Beschwerdeführer übergab, denn die

damals im ehemaligen Jugoslawien ausgetragenen Nationalitätenkonflikte

gelangten bereits im Jahr 2000 nach Mazedonien und wurden im August 2001 mit

der Unterzeichnung des Rahmenabkommens von Ohrid beendet (dazu

www.de.wikipedia.org/wiki/Makedonien).

3.3

Auch aus

den Bankunterlagen ergeben sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,

gewisse Ungereimtheiten.

3.3.1

Der Beschwerdeführer 1 hat ein Sparkonto mit der Nummer 3738026283 bei der J-Bank

in X. Darauf wurden am 22. Ja­nuar 2000 DM 6'000.- einbezahlt; per 2. Januar

2002.

erfolgte die Umstellung auf Euro. Zu diesem Zeitpunkt wies das Sparkonto einen

Saldo von € 3'184.07 auf. Am 2. Juli 2004 wurden darauf € 10'094.21

einbezahlt, am 10. Mai 2005 weitere € 3'300.-. Davon wurden am 25. Juni

2005.

€ 6'000.- wieder abgehoben, also in einem Zeitpunkt, als die

Beschwerdeführenden längst wirtschaftliche Hilfe bezogen. Der Saldo von € 11'130.-

(inkl. aufgelaufene Zinsen) wurde am 16. Februar 2007 ausbezahlt und gleichentags

wurden davon € 11'000.- auf das Konto Nr. 134 1045806 60 von G bei der I-Bank

einbezahlt. Nach Angaben der Beschwerdeführenden sollen die Beträge von € 10'094.21

und von € 3'300.- – anders als noch im Rekurs ausgeführt (vorn E. 3.1) –

von einem K aus Y stammen, einem Verwandten des Beschwerdeführers 1, der damit

Darlehen zurückbezahlt habe, die ihm der Vater des Beschwerdeführers 1 gewährt

haben soll. Die Darlehensschuld – möglicherweise mit Zinsen – betrug demnach € 13'394.21.

Diese Beträge will der Beschwerdeführer 1 treuhänderisch entgegengenommen und

auf sein Konto überwiesen haben, weil damals die Kontonummer seines Vaters

nicht bekannt gewesen sei.

Diese Darstellung erklärt

allerdings nicht, was mit den am 26. Juni 2005 bezogenen € 6'000.-

geschehen ist. Dieser Betrag war höher als der ursprünglich – vor den angeblichen

Einzahlungen durch K – bestehende Saldo auf dem Konto des Beschwerdeführers 1

und konnte nur dank der inzwischen erfolgten Einzahlungen K vom Beschwerdeführer

1.

bezogen werden. Wenn der Beschwerdeführer 1 seinem Vater den von K angeblich

zurückbezahlten Darlehensbetrag überwies, vermochte er dies wegen des Bezuges

von € 6'000.- jedenfalls nicht mehr vollständig zu tun, sondern nur im

Umfang von € 11'000.-. Dass die erwähnten € 6'000.- auch dem Vater

überwiesen worden seien, wird nicht geltend gemacht. Damit hat der Beschwerdeführer

1.

mindestens teilweise über angebliches Vermögen seines Vaters verfügt. Im

Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb es den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt

des Eingangs dieser Geldbeträge (Juli 2004, Mai 2005) unmöglich gewesen sein

sollte, vom Vater des Beschwerdeführers 1 die Kontonummer zu erfahren. Das wird

denn auch nicht näher begründet.

Die Vorgänge auf dem Sparkonto

bei der J-Bank werden mit den Ausführungen des Beschwerdeführers jedenfalls

nicht schlüssig erklärt. Zentrale Frage ist nach dem Ausgeführten nicht, ob K

dem Beschwerdeführer 1 die erwähnten Beträge zukommen liess, weshalb auf dessen

Befragung verzichtet werden kann. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die

Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Grenzkontrolle am 16. Februar 2007 über

Guthaben bei der J-Bank und der L-Bank verfügten oder nicht, weil sie in jenem

Zeitpunkt längst wirtschaftliche Hilfe bezogen hatten und während dieser Zeit offenkundig

über Vermögen verfügten.

3.3.2

Der Beschwerdeführer 1 wechselte am 22. Juni 2004 den Betrag von Fr. 60'000.-

in insgesamt € 39'241.33 um. Beim damaligen Wechselkurs von DM in

Schweizer Franken hätten DM 20'000.- Fr. 15'558.- entsprochen; zusammen

mit dem Betrag von Fr. 45'000.- hätte sich der Totalbetrag auf Fr. 60'558.-

belaufen. Davon wurden die erwähnten Fr. 60'000.- bzw. nunmehr € 39'241.33

bei der L-Bank in X auf das Sparkonto Nr. 3000320642 des Beschwerdeführers 1

für die Dauer von 6 ½ Jahren zum Zins von 1,85 % jährlich angelegt, dies mit

einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Am 27. Oktober 2005 wurden Fr. 3'127.-

in € 2'000.- eingetauscht, über deren Verbleib keine Angaben gemacht

werden. Offenbar zugunsten eines höheren Zinssatzes legte der Beschwerdeführer

1.

am 4. Mai 2006 den Betrag (mit Zinsen) von € 40'481.28 in einer

neuen Sparanlage bei der L-Bank an, nunmehr mit 2,7 % Zins. Bei beiden Anlagen

be-stätigte er, für eigene Rechnung zu handeln. Am 16. Februar 2007 wurde

schliesslich der gesamte Kontobestand in Höhe von € 41'129.67 ausbezahlt.

Aus den im Recht liegenden Unterlagen geht allerdings nicht hervor, dass dieser

Betrag auf ein Konto von G überwiesen worden wäre, wie die Beschwerdeführenden

geltend machen. Die Bankbelege vom 16. Februar 2007, lautend auf G, weisen ein

Guthaben (Festzins-Geldanlage) von € 10'394.55 aus sowie die Einzahlung

von € 11'000.- auf das Konto 134 1045806 60 von G (vorn E. 3.3.1). Allerdings

fällt auf, dass die I-Bank bereits am 28. April 2006 G ein Guthaben von € 10'289.09

bescheinigte. Da die behauptete Überweisung des Beschwerdeführers 1 von € 11'000.-

wie dargelegt erst im Jahr 2007 stattfand, kann das erwähnte Guthaben nicht aus

den vorliegend im Streit liegenden Geldern stammen. Der Betrag von € 10'289.09

lag vielmehr bereits auf einem andern Konto (Konto-Nummer 134 1045806 61) als

demjenigen, dem der Betrag von € 11'000.- gut geschrieben wurde (vorn E.

3.3

).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist nicht

einzusehen, weshalb die Beschwerdeführenden die hier in Frage stehenden Beträge

vorerst drei Jahre bei sich zuhause aufbewahrten, nicht von Anfang an ein Konto

für G eröffneten und den Betrag von rund € 40'000.- (entsprechend etwa Fr. 60'000.-)

darauf oder auf dessen bereits bestehendes Konto überwiesen. Darauf gibt die

Beschwerde keine Antwort. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer 1 die erwähnten

Beträge nicht auf ein Konto des Vaters überweisen wollte, um sich die Freiheit

zu erhalten, über die Anlage des Geldes zu entscheiden, ist nicht einzusehen,

weshalb er nicht ein Gemeinschaftskonto einrichtete und seinem Vater die Verfügungsgewalt

daran einräumte, nachdem es sich ja um dessen Geld gehandelt haben soll. Die

Formulare der L-Bank enthielten diese Möglichkeit, doch gab der Beschwerdeführer

1.

jeweils an, auf eigene Rechnung zu handeln. Ausserdem verfügte er, wie

dargelegt, über diese Beträge, wie wenn sie ihm gehörten. Aus welchen Gründen

die Überweisung von € 11'000.- an den Vater erfolgte, kann dahingestellt

bleiben; aus dem bloss technischen Vorgang der Geldüberweisung kann nach dem

Ausgeführten jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sie erfolgte, weil das

Geld dem Vater gehört hätte. Soweit die Beschwerdeführenden auf die

Ausführungen der Vorinstanz verweisen, wonach der Beschwerdeführer 1 den Betrag

von € 41'129.67 auf das Konto seines Vaters bei der I-Bank habe überweisen

lassen, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hielt lediglich und korrekterweise

fest, dass dieser Betrag ausbezahlt worden sei. Von einer Überweisung auf das

Konto des Vaters ist keine Rede, und eine solche ist auch nicht belegt.

3.3.3

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Umstand, dass die verschiedenen

Bankkonti in Deutschland geführt worden seien, gebe keinen Anlass zu Misstrauen

an ihrer Darstellung. Es handle sich um langjährige Konti, die eröffnet worden

seien, als der Beschwerdeführer 1 seit Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis

gestanden habe. Zudem habe sein Vater während vieler Jahre in Deutschland

gearbeitet; aus jener Zeit stamme auch dessen Konto bei der I-Bank. Umso mehr erstaunt,

dass die Beschwerdeführenden den Betrag von rund € 40'000.- vorerst drei

Jahre bei sich zuhause lagerten und anschliessend auf eigenen Konti des

Beschwerdeführers 1 anlegten, obwohl dessen Vater, dem die Gelder angeblich

gehören sollten, über ein Konto bei der I-Bank verfügte. Der Umstand, dass ein

Teil der Korrespondenz mit den verschiedenen deutschen Banken anlässlich der

Grenzkontrolle am 16. Februar 2007 im Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 gefunden

wurde, könnte darauf hindeuten, dass über diese Konti keine schriftliche Korrespondenz

in die Schweiz gesandt wurde.

3.4

Den

Beschwerdeführenden gelingt der geforderte substanziierte Nachweis (vgl. E.

2.

) der Herkunft der in Frage stehenden Beträge in keiner Weise. Die erwähnten

Umstände lassen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nur den

Schluss zu, dass es sich bei den in Frage stehenden Beträgen um ihr eigenes

Geld gehandelt hat. Sofern sie dem entgegenhalten, wenn sie über ein Vermögen

von (umgerechnet) mindestens Fr. 79'650.15 verfügt hätten, wäre der

Beschwerdeführer 1 gewiss nicht für einen sehr niedrigen Lohn in der Rüsterei

eines lokalen Gemüsebetriebes tätig gewesen, ist ihnen nicht zu folgen. Diese

Tätigkeit war vielmehr Voraussetzung für die Auszahlung der wirtschaftlichen

Hilfe, um eine drohende Kürzung des Grundbetrags I zu verhindern, nachdem die

Beschwerdeführenden der Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen und verschiedene

Angebote für Deutschkurse auszuwählen, nur schleppend nachgekommen waren. Im

Übrigen ist davon auszugehen, dass sie gerade nicht von ihrem Vermögen zehren

wollten.

Demnach erscheint die Rückforderung der ausbezahlten

wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich berechtigt.

3.5

Die

Beschwerdeführenden bemängeln indessen die Höhe der Rückforderung, welche sich

auf insgesamt Fr. 74'002.30 belaufe (Fr. 62'593.20 und

Krankenkassenprämien von Fr. 11'409.10). Dabei sei der Vermögensfreibetrag

von Fr. 8'000.- nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin hatte

an zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe Fr. 62'593.20 und Fr. 11'409.10

an ebensolchen Krankenkassenprämien zurückgefordert. Diese Beträge werden in

der Beschwerde nicht bestritten. Die Vorinstanz setzte das Vermögen der

Beschwerdeführenden auf den Betrag von mindestens Fr. 79'650.15 fest, was

in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wird. Unter Berücksichtigung

eines Freibetrags von Fr. 8'000.- dürften tatsächlich nur Fr. 71'650.15

zurückgefordert werden. Der Einfachheit halber – am Sozialversicherungsgericht

ist ein Verfahren der Beschwerdeführenden wegen der zurückgeforderten

Krankenkassenprämien hängig – ist der Vermögensfreibetrag beim Betrag der

zurückgeforderten wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen und auf eine

Aufteilung des Vermögensfreibetrages zwischen der zurückgeforderten wirtschaftlichen

Hilfe und den zurückgeforderten Krankenkassenprämien zu verzichten. Damit

ergibt sich im vorliegenden Verfahren eine Rückforderung von Fr. 54'593.20

(Fr. 62'593.20 ./. Fr. 8'000.-). Insofern ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen.

4.

Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht substanziiert, dass

die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu Recht erfolgte. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin ist auch nicht zu beanstanden. Nachdem sie nachweisen

konnte, dass die Beschwerdeführenden unter unwahren Angaben wirtschaftliche

Hilfe bezogen hatten, war es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht

rechtsverletzend, wenn sie annahm, dass diese sich nicht in einer Notlage im

Sinne von § 14 SHG befinden würden. Eine sofortige Einstellung der

Sozialhilfe gestützt auf § 24 SHG war zwar nicht zulässig, denn die in § 24

SHG vorgesehene Kürzung bzw. ebenfalls mögliche Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe (vgl. RB 2004 Nr. 53) als Sanktion bedarf jeweils einer

vorgängigen Androhung. Hingegen durfte der Leistungsentscheid nach den

allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Dauerverfügungen (vgl. dazu

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 997 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86-86d,

N. 12 f.) aufgehoben werden, da davon auszugehen war, dass sich die

Hilfeempfänger nicht (mehr) in einer Notlage befanden.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von der

Beschwerdegegnerin nicht verlangt.

5.2

Die

Beschwerdeführenden verlangen allerdings die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

Den Beschwerdeführenden bleibt aufgrund dieses Entscheids

ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.-. Zudem ist davon auszugehen, dass

sie über ein Vermögen von mindestens Fr. 79'650.15 verfügen, weshalb sie –

selbst wenn man die ihnen vorliegend auferlegte Rückerstattungsverpflichtung

berücksichtigen wollte – nicht mittellos im Sinne von § 16 VRG sind. Damit

ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des

Bezirksrats T vom 22. Oktober 2007 sowie Dispositiv-Ziffer II des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2007 insofern aufgehoben, als

die Rückforderung aus zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe (ohne

Krankenkassenprämien) auf Fr. 54'593.20 festgesetzt wird.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …