VB.2007.00537
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00537
28. Februar 2008Deutsch11 min
(URT.2008.10511)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00537
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Offenbarung des Berufsgeheimnisses
Offenbarung des Berufsgeheimnisses zwecks Wahrung der Honorarforderung.
Kantonal- und bundesrechtliche Rechtsgrundlagen betreffend das Anwaltsgeheimnis (E. 2).
Einwendungen des Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig gewahrt oder sogar gegen seine Interssen gehandelt habe und deshalb die Anwaltsrechnung nicht bezahlt werde, sind vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (E. 4.1). Das laufende Verfahren vor dem Handelsgericht stellt kein höheres Interesse dar, denn der Beschwerdegegner 1 wurde nur zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung und nur gegenüber den dafür zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit. Das vorliegende Verfahren ist demnach auch nicht zu sistieren (E. 4.2). Solange über den Bestand und die Höhe der Honorarforderung nicht entschieden worden ist, bleibt der Beschwerdegegner 1 an einer Entbindung vom Berufsgeheimnis interessiert (E. 4.3).
Die Aufsichtskommission ist mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das als "Widerklage" bezeichnete Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten (E. 5).
Da die Aufsichtskommission dem Gesuch des Beschwerdegegners 1 vollumfänglich entsprochen hatte, wurden die Verfahrenskosten zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt (E. 6).
Kostenverlegung und Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 (E. 7).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
HONORAR
KOSTENAUFLAGE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SISTIERUNGSBEGEHREN
UNTERLIEGEND
WIDERKLAGE
ZIVILRECHT
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. I AnwG
§ 33 AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
§ 37 Abs. I AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 StGB
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II Ziff. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00537
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
RA B ersuchte am 12. September 2007 die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (hernach: Aufsichtskommission), ihn für die
Geltendmachung seiner Honorarforderung gegenüber der A AG vom Anwaltsgeheimnis
zu entbinden. Er verwies dabei auf vier zwischen dem 30. September 2005
und dem 14. September 2006 ausgestellte Honorarrechnungen. Weiter führte
er aus, dass eine vorgängige direkte Anfrage bei der A AG um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis erfolglos geblieben sei; überwiegende Interessen der
Beschwerdeführerin die seinem Gesuch entgegenstehen könnten, seien zudem keine
ersichtlich. Die Aufsichtskommission setzte daraufhin am 14. September 2007
der A AG Frist an, um zu erklären, ob sie RA B für die Geltendmachung seiner
Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinde oder ob sie Einwendungen erhebe.
Die A AG beantragte am 26. September 2007, RA B nicht vom Anwaltsgeheimnis
zu befreien. Sollte seinem Gesuch stattgegeben werden, verlange sie, dass keine
Einzelheiten über die materiellen und rechtlichen Begründungen der Streitsache
bekannt gegeben werden dürften. Sie mache zudem geleistete Vorschüsse von Fr. 28'165.80
inkl. Zins mit Widerklage geltend.
Mit Beschluss vom 1. November 2007 ermächtigte die
Aufsichtskommission RA B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die A AG zu
offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
durchzusetzen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- wurden der A
AG auferlegt.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG am 30. November 2007 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Beschluss der
Aufsichtskommission aufzuheben und der Beschwerdegegner 1 nicht vom
Berufsgeheimnis zu befreien sei. Sollte er dennoch vom Berufsgeheimnis befreit
werden, verlange sie, dass "absolut keine Einzelheiten über die materiellen
und rechtlichen Erwägungen und Begründungen der Streitsache preisgegeben werden
dürfen". Es werde festgehalten, dass die an den Beschwerdegegner 1
geleisteten Vorschüsse in der Höhe von Fr. 28'165.80 inkl. Zins mit
Widerklage geltend gemacht würden. Die Kosten des Verfahrens vor der
Aufsichtskommission seien ebenso wie die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem
Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei zudem für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
Aufsichtskommission verzichtete am 7. Dezember 2008 auf eine Beschwerdeantwort,
während der Beschwerdegegner 1 am 31. Januar 2008 Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin
beantragte. Am 13. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert
eine Stellungnahme ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte und der Anwaltsprüfungskommis-sion zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2000.
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen
Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von der
Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen
Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1).
Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch
strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]).
Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient
seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission
vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung
mit Art. 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die
Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und
Offenbarung vorzunehmen (Art. 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der
Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner
Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse
an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des
Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter
gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR
2005/104 Nr. 20).
3.
3.1
Die
Aufsichtskommission führte aus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin,
wonach der Anwalt sein Mandat nicht gehörig ausgeübt habe, vom Zivilrichter im
ordentlichen Verfahren zu beurteilen seien. Der Umstand, dass der von der
Beschwerdeführerin eingeleitete Prozess am Handelsgericht noch hängig sei,
bilde kein höheres Interesse, das gegen eine Befreiung vom Berufsgeheimnis
spreche. Aus der Natur des Berufsgeheimnisses als höchstgeschütztes
persönliches Gut des Klienten folge im Übrigen, dass dieses im Falle eines
Honorarstreites nur so weit preisgegeben werden dürfe, als es für die gerichtliche
Geltendmachung des Honorars als erforderlich erscheine.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und in der Stellungnahme vom 13. Februar
2008.
geltend, dass der Beschwerdegegner 1 sein Mandat ungenügend ausgeübt habe.
Er habe wichtige Beweismittel nicht eingereicht und habe sich in einem
Interessenkonflikt befunden, ohne ihr dies anzuzeigen. Dadurch habe er seinen
Honoraranspruch verloren, welcher zudem übersetzt und nicht genügend
substanziiert sei. Sie mache widerklageweise ihre geleisteten Vorschüsse über Fr. 28'165.80
inkl. Zins geltend. Der Beschwerdegegner 1 habe bezüglich seiner
Honorarforderung bereits das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter eingeleitet,
obwohl er noch nicht rechtskräftig vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei. In
seinem Gesuch an die Aufsichtskommission habe er bereits Berufsgeheimnisse
offengelegt. Zur Zeit sei das Verfahren, in welchem sie ursprünglich durch ihn
vertreten gewesen sei, vor Handelsgericht hängig. Eine Befreiung vom Berufsgeheimnis
während eines laufenden Verfahrens sei unstatthaft. Sollte er dennoch vom Berufsgeheimnis
entbunden werden, müsse ihm die Auflage gemacht werden, dass "absolut
keine Einzelheiten über die materiellen und rechtlichen Erwägungen und Begründungen
der Streitsache preisgegeben werden dürfen". Im Übrigen seien ihr zu
Unrecht die Kosten des Verfahrens vor der Aufsichtskommission auferlegt worden,
sei der Beschwerdegegner 1 doch nur teilweise vom Berufsgeheimnis entbunden worden.
4.
4.1
Soweit die
Beschwerdeführerin das Bestehen eines Honoraranspruches bestreitet bzw. dessen
Höhe als übersetzt erachtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des
Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig
gewahrt oder sogar gegen seine Interessen gehandelt habe und deshalb die
Anwaltsrechnung nicht oder nicht vollständig bezahlt werde, vom Zivilrichter im
ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind (Giovanni Andrea Testa, Die zivil-
und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten,
Zürich 2000, S. 249). Für die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 sein
Berufsgeheimnis offenbaren darf, ist die Art und Weise der Mandatsausübung demnach
nicht entscheidend. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
vom 13. Februar 2008 stellt die Bestreitung der strittigen Honorarforderung
kein höheres Interesse dar, welches der Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen
würde.
4.2
Ebenfalls
kein höheres Interesse an der Verweigerung der Offenbarung vom Berufsgeheimnis
stellt das laufende Verfahren vor dem Handelsgericht dar. Die Beschwerdeführerin
verkennt nämlich, dass der Beschwerdegegner 1 nur zwecks Geltendmachung seiner
Honorarforderung und nur gegenüber den dafür zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis
entbunden wurde. Er bleibt uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis,
soweit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren braucht, strikte zu wahren.
Eine Honorarforderung lässt sich dabei oft ausreichend damit begründen, dass
Streitwert und Zeitaufwand belegt werden, ohne dass Hinweise auf Einzelheiten
der materiellen Tätigkeit nötig wären (ZR 1962/61 Nr. 16 [letzter Absatz]. Der
Beschwerdegegner 1 wurde im Beschluss der Aufsichtskommission auf die genannten
Richtlinien hingewiesen. Damit werden die Interessen der Beschwerdeführerin in
genügender Weise geschützt. Ihr bereits vor der Aufsichtskommission gestelltes
Begehren um weitergehende Auflagen erweist sich demnach als unbegründet.
Stellt aber das laufende Verfahren vor dem Handelsgericht
kein höherwertiges Interesse an der Verweigerung der Offenbarung des
Berufsgeheimnisses dar, besteht auch kein Anlass für eine Sistierung des
vorliegenden Verfahrens, um einen Vergleich zwischen der von der
Beschwerdeführerin und der vom Beschwerdegegner 1 verfassten Klageschrift
vorzunehmen. Ausserdem wäre ein solcher Vergleich – wenn überhaupt – von der
mit der materiellen Beurteilung der Honorarforderung befassten Instanz (vgl. E.
4.
) durchzuführen.
4.3
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegner 1 sein Berufsgeheimnis
offenbart habe, bevor er davon rechtmässig entbunden worden sei. Sinngemäss
macht sie damit geltend, dass er kein Interesse an der Offenbarung vom
Berufsgeheimnis mehr habe. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Solange über den
Bestand und die Höhe der Forderung nicht entschieden worden ist, bleibt er an
der Entbindung vom Berufsgeheimnis interessiert.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner
1.
in seinem Sühnbegehren lediglich den Forderungsbetrag und die
Beschwerdeführerin (als Beklagte) genannt, den Forderungsgrund jedoch
verschwiegen hat. Damit hat er keine Informationen aus dem Mandatsverhältnis
bekannt gegeben. Im Verfahren vor der Aufsichtskommission um Entbindung vom
Berufsgeheimnis ist es hingegen aus naheliegenden Gründen unerlässlich, das
Mandatsverhältnis bzw. den Forderungsgrund offenzulegen. Ob der Beschwerdegegner 1
auch dazu berechtigt war, die Klageschrift vom 21. Oktober 2005 und
diverse Korrespondenzen mit der Beschwerdeführerin einzureichen, kann offen
gelassen werden, da vorliegend nicht über Disziplinarmassnahmen gegen ihn,
sondern lediglich über seine Befreiung vom Berufsgeheimnis zu entscheiden ist.
4.4
Da die
Beschwerdeführerin keine der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehenden
höheren Interessen geltend zu machen vermag, wurde der Beschwerdegegner 1 zu
Recht dazu ermächtigt, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die Beschwerdeführerin
zu offenbaren, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung durchzusetzen.
5.
Das als "Widerklage" bezeichnete Begehren der
Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse über Fr. 28'165.80
inkl. Zins hat sie bereits vor der Aufsichtskommission gestellt. Diese ist
darauf sinngemäss nicht eingetreten. Dies zu Recht. Wie dargelegt wurde (E.
4.
) sind den Honoraranspruch betreffende Forderungen vom Zivilrichter im ordentlichen
Verfahren zu entscheiden.
6.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die
Kosten für das Verfahren vor der Aufsichtskommission auferlegt wurden. Gemäss § 7
der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (GebührenV) ist das Verfahren
betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis kostenpflichtig. Die Kosten
werden gemäss § 11 GebührenV in Verbindung mit § 37 Abs. 1 AnwG
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Partei auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hätte bereits vor dem Verfahren vor der
Aufsichtskommission dem Ersuchen des Beschwerdegegners 1 um Befreiung vom
Anwaltsgeheimnis stattgeben können. Da sie dies unterliess, war er dazu
gehalten, das Gesuch um Offenbarung vom Berufsgeheimnis vor der
Aufsichtskommission zu stellen. Dem Gesuch des Beschwerdegegners 1, welches nur
die Entbindung zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung enthielt, wurde
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen. Als
unterliegende Gesuchsgegnerin wurden ihr die Verfahrenskosten demnach zu Recht
auferlegt.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Überdies ist sie zur Bezahlung
einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 zu verpflichten. Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei nämlich unter
anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden, wenn ihre
Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. b
VRG), was vorliegend zutrifft. Als angemessen erweist sich eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
zu zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …