Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00537

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00537

28. Februar 2008Deutsch11 min

(URT.2008.10511)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

RA B ersuchte am 12. September 2007 die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (hernach: Aufsichtskommission), ihn für die

Geltendmachung seiner Honorarforderung gegenüber der A AG vom Anwaltsgeheimnis

zu entbinden. Er verwies dabei auf vier zwischen dem 30. September 2005

und dem 14. September 2006 ausgestellte Honorarrechnungen. Weiter führte

er aus, dass eine vorgängige direkte Anfrage bei der A AG um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis erfolglos geblieben sei; überwiegende Interessen der

Beschwerdeführerin die seinem Gesuch entgegenstehen könnten, seien zudem keine

ersichtlich. Die Aufsichtskommission setzte daraufhin am 14. September 2007

der A AG Frist an, um zu erklären, ob sie RA B für die Geltendmachung seiner

Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinde oder ob sie Einwendungen erhebe.

Die A AG beantragte am 26. September 2007, RA B nicht vom Anwaltsgeheimnis

zu befreien. Sollte seinem Gesuch stattgegeben werden, verlange sie, dass keine

Einzelheiten über die materiellen und rechtlichen Begründungen der Streitsache

bekannt gegeben werden dürften. Sie mache zudem geleistete Vorschüsse von Fr. 28'165.80

inkl. Zins mit Widerklage geltend.

Mit Beschluss vom 1. November 2007 ermächtigte die

Aufsichtskommission RA B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die A AG zu

offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung

durchzusetzen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- wurden der A

AG auferlegt.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG am 30. November 2007 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Beschluss der

Aufsichtskommission aufzuheben und der Beschwerdegegner 1 nicht vom

Berufsgeheimnis zu befreien sei. Sollte er dennoch vom Berufsgeheimnis befreit

werden, verlange sie, dass "absolut keine Einzelheiten über die materiellen

und rechtlichen Erwägungen und Begründungen der Streitsache preisgegeben werden

dürfen". Es werde festgehalten, dass die an den Beschwerdegegner 1

geleisteten Vorschüsse in der Höhe von Fr. 28'165.80 inkl. Zins mit

Widerklage geltend gemacht würden. Die Kosten des Verfahrens vor der

Aufsichtskommission seien ebenso wie die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem

Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei zudem für das

vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die

Aufsichtskommission verzichtete am 7. Dezember 2008 auf eine Beschwerdeantwort,

während der Beschwerdegegner 1 am 31. Januar 2008 Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin

beantragte. Am 13. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert

eine Stellungnahme ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte und der Anwaltsprüfungskommis-sion zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2000.

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen

Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von der

Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen

Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1).

Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch

strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]).

Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient

seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission

vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung

mit Art. 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die

Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und

Offenbarung vorzunehmen (Art. 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der

Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner

Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse

an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des

Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter

gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR

2005/104 Nr. 20).

3.

3.1

Die

Aufsichtskommission führte aus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin,

wonach der Anwalt sein Mandat nicht gehörig ausgeübt habe, vom Zivilrichter im

ordentlichen Verfahren zu beurteilen seien. Der Umstand, dass der von der

Beschwerdeführerin eingeleitete Prozess am Handelsgericht noch hängig sei,

bilde kein höheres Interesse, das gegen eine Befreiung vom Berufsgeheimnis

spreche. Aus der Natur des Berufsgeheimnisses als höchstgeschütztes

persönliches Gut des Klienten folge im Übrigen, dass dieses im Falle eines

Honorarstreites nur so weit preisgegeben werden dürfe, als es für die gerichtliche

Geltendmachung des Honorars als erforderlich erscheine.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und in der Stellungnahme vom 13. Februar

2008.

geltend, dass der Beschwerdegegner 1 sein Mandat ungenügend ausgeübt habe.

Er habe wichtige Beweismittel nicht eingereicht und habe sich in einem

Interessenkonflikt befunden, ohne ihr dies anzuzeigen. Dadurch habe er seinen

Honoraranspruch verloren, welcher zudem übersetzt und nicht genügend

substanziiert sei. Sie mache widerklageweise ihre geleisteten Vorschüsse über Fr. 28'165.80

inkl. Zins geltend. Der Beschwerdegegner 1 habe bezüglich seiner

Honorarforderung bereits das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter eingeleitet,

obwohl er noch nicht rechtskräftig vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei. In

seinem Gesuch an die Aufsichtskommission habe er bereits Berufsgeheimnisse

offengelegt. Zur Zeit sei das Verfahren, in welchem sie ursprünglich durch ihn

vertreten gewesen sei, vor Handelsgericht hängig. Eine Befreiung vom Berufsgeheimnis

während eines laufenden Verfahrens sei unstatthaft. Sollte er dennoch vom Berufsgeheimnis

entbunden werden, müsse ihm die Auflage gemacht werden, dass "absolut

keine Einzelheiten über die materiellen und rechtlichen Erwägungen und Begründungen

der Streitsache preisgegeben werden dürfen". Im Übrigen seien ihr zu

Unrecht die Kosten des Verfahrens vor der Aufsichtskommission auferlegt worden,

sei der Beschwerdegegner 1 doch nur teilweise vom Berufsgeheimnis entbunden worden.

4.

4.1

Soweit die

Beschwerdeführerin das Bestehen eines Honoraranspruches bestreitet bzw. dessen

Höhe als übersetzt erachtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des

Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig

gewahrt oder sogar gegen seine Interessen gehandelt habe und deshalb die

Anwaltsrechnung nicht oder nicht vollständig bezahlt werde, vom Zivilrichter im

ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind (Giovanni Andrea Testa, Die zivil-

und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten,

Zürich 2000, S. 249). Für die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 sein

Berufsgeheimnis offenbaren darf, ist die Art und Weise der Mandatsausübung demnach

nicht entscheidend. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme

vom 13. Februar 2008 stellt die Bestreitung der strittigen Honorarforderung

kein höheres Interesse dar, welches der Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen

würde.

4.2

Ebenfalls

kein höheres Interesse an der Verweigerung der Offenbarung vom Berufsgeheimnis

stellt das laufende Verfahren vor dem Handelsgericht dar. Die Beschwerdeführerin

verkennt nämlich, dass der Beschwerdegegner 1 nur zwecks Geltendmachung seiner

Honorarforderung und nur gegenüber den dafür zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis

entbunden wurde. Er bleibt uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis,

soweit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren braucht, strikte zu wahren.

Eine Honorarforderung lässt sich dabei oft ausreichend damit begründen, dass

Streitwert und Zeitaufwand belegt werden, ohne dass Hinweise auf Einzelheiten

der materiellen Tätigkeit nötig wären (ZR 1962/61 Nr. 16 [letzter Absatz]. Der

Beschwerdegegner 1 wurde im Beschluss der Aufsichtskommission auf die genannten

Richtlinien hingewiesen. Damit werden die Interessen der Beschwerdeführerin in

genügender Weise geschützt. Ihr bereits vor der Aufsichtskommission gestelltes

Begehren um weitergehende Auflagen erweist sich demnach als unbegründet.

Stellt aber das laufende Verfahren vor dem Handelsgericht

kein höherwertiges Interesse an der Verweigerung der Offenbarung des

Berufsgeheimnisses dar, besteht auch kein Anlass für eine Sistierung des

vorliegenden Verfahrens, um einen Vergleich zwischen der von der

Beschwerdeführerin und der vom Beschwerdegegner 1 verfassten Klageschrift

vorzunehmen. Ausserdem wäre ein solcher Vergleich – wenn überhaupt – von der

mit der materiellen Beurteilung der Honorarforderung befassten Instanz (vgl. E.

4.

) durchzuführen.

4.3

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegner 1 sein Berufsgeheimnis

offenbart habe, bevor er davon rechtmässig entbunden worden sei. Sinngemäss

macht sie damit geltend, dass er kein Interesse an der Offenbarung vom

Berufsgeheimnis mehr habe. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Solange über den

Bestand und die Höhe der Forderung nicht entschieden worden ist, bleibt er an

der Entbindung vom Berufsgeheimnis interessiert.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner

1.

in seinem Sühnbegehren lediglich den Forderungsbetrag und die

Beschwerdeführerin (als Beklagte) genannt, den Forderungsgrund jedoch

verschwiegen hat. Damit hat er keine Informationen aus dem Mandatsverhältnis

bekannt gegeben. Im Verfahren vor der Aufsichtskommission um Entbindung vom

Berufsgeheimnis ist es hingegen aus naheliegenden Gründen unerlässlich, das

Mandatsverhältnis bzw. den Forderungsgrund offenzulegen. Ob der Beschwerdegegner 1

auch dazu berechtigt war, die Klageschrift vom 21. Oktober 2005 und

diverse Korrespondenzen mit der Beschwerdeführerin einzureichen, kann offen

gelassen werden, da vorliegend nicht über Disziplinarmassnahmen gegen ihn,

sondern lediglich über seine Befreiung vom Berufsgeheimnis zu entscheiden ist.

4.4

Da die

Beschwerdeführerin keine der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehenden

höheren Interessen geltend zu machen vermag, wurde der Beschwerdegegner 1 zu

Recht dazu ermächtigt, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die Beschwerdeführerin

zu offenbaren, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

5.

Das als "Widerklage" bezeichnete Begehren der

Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse über Fr. 28'165.80

inkl. Zins hat sie bereits vor der Aufsichtskommission gestellt. Diese ist

darauf sinngemäss nicht eingetreten. Dies zu Recht. Wie dargelegt wurde (E.

4.

) sind den Honoraranspruch betreffende Forderungen vom Zivilrichter im ordentlichen

Verfahren zu entscheiden.

6.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die

Kosten für das Verfahren vor der Aufsichtskommission auferlegt wurden. Gemäss § 7

der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (GebührenV) ist das Verfahren

betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis kostenpflichtig. Die Kosten

werden gemäss § 11 GebührenV in Verbindung mit § 37 Abs. 1 AnwG

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Partei auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hätte bereits vor dem Verfahren vor der

Aufsichtskommission dem Ersuchen des Beschwerdegegners 1 um Befreiung vom

Anwaltsgeheimnis stattgeben können. Da sie dies unterliess, war er dazu

gehalten, das Gesuch um Offenbarung vom Berufsgeheimnis vor der

Aufsichtskommission zu stellen. Dem Gesuch des Beschwerdegegners 1, welches nur

die Entbindung zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung enthielt, wurde

entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen. Als

unterliegende Gesuchsgegnerin wurden ihr die Verfahrenskosten demnach zu Recht

auferlegt.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Überdies ist sie zur Bezahlung

einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 zu verpflichten. Im

Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei nämlich unter

anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden, wenn ihre

Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. b

VRG), was vorliegend zutrifft. Als angemessen erweist sich eine

Parteientschädigung von Fr. 500.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

zu zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …